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Bern Verwaltungsgericht 17.02.2015 100 2014 165

17 février 2015·Deutsch·Berne·Verwaltungsgericht·PDF·2,874 mots·~14 min·3

Résumé

Alimentenbevorschussung - Verweigerung einer anfechtbaren Verfügung über Forderung gegen den Unterhaltspflichtigen (Entscheid des Regierungsstatthalteramts Bern-Mittelland vom 22. Mai 2014 - vbv 12/2014) | Rechtsverweigerung/Rechtsverzögerung

Texte intégral

100.2014.165U publiziert in BVR 2015 S. 230 HER/RAP Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil der Einzelrichterin vom 17. Februar 2015 Verwaltungsrichterin Herzog Gerichtsschreiberin Marti A.________ vertreten durch Rechtsanwalt … Beschwerdeführer gegen Einwohnergemeinde B.________ handelnd durch den Gemeinderat Beschwerdegegnerin und Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland Poststrasse 25, 3071 Ostermundigen betreffend Alimentenbevorschussung; Verweigerung einer anfechtbaren Verfügung über Forderung gegen den Unterhaltspflichtigen (Entscheid des Regierungsstatthalteramts Bern-Mittelland vom 22. Mai 2014; vbv 12/2014)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.02.2015, Nr. 100.2014.165U, Seite 2 Sachverhalt: A. A.________ verpflichtete sich mit gerichtlich genehmigter Vereinbarung über die Scheidungsfolgen vom 16. März 2004 zur Bezahlung von Unterhaltsbeiträgen an seine beiden minderjährigen Söhne. Die Einwohnergemeinde (EG) B.________ bevorschusste die geschuldeten Unterhaltsbeiträge auf Gesuch der sorgeberechtigten Mutter. Im Mai 2009 erhielt die Gemeinde davon Kenntnis, dass der ältere Sohn C.________ seit dem 1. Januar 2009 beim Vater wohnt. Sie forderte die Eltern mehrfach erfolglos auf, den Unterhaltsvertrag anzupassen und stellte schliesslich per Ende Juli 2009 die Alimentenbevorschussung für C.________ ein. A.________ erstattete der Gemeinde die im ersten Halbjahr 2009 den beiden Kindern bevorschussten Unterhaltsbeiträge zurück; für den Zeitraum von Juli bis Ende Dezember 2009 leistete er dagegen keine Alimentenrückzahlungen mehr. Er machte sinngemäss geltend, die Gemeinde habe im ersten Halbjahr 2009 zu Unrecht Kinderalimente für beide Kinder an die Kindsmutter bevorschusst, habe doch im fraglichen Zeitraum nur noch der jüngere Sohn bei dieser gewohnt. Da er der Gemeinde gleichwohl die bis Ende Juni 2009 für beide Söhne bevorschussten Alimente zurückbezahlt habe, habe er pro 2009 den der Kindsmutter bzw. dem jüngeren Sohn rechtmässig zustehenden Betrag beglichen, weshalb keine Grundlage bestehe, von ihm für dieses Jahr weitere Unterhaltsbeiträge zurückzufordern. Am 10. Juli 2013 ersuchte A.________ den Regierungsstatthalter des Verwaltungskreises Bern-Mittelland, sich der Sache anzunehmen, da die Gemeinde von ihm zu Unrecht Unterhaltsbeiträge fordere, welche sie fälschlicherweise bevorschusst habe. Der Regierungsstatthalter-Stellvertreter leitete diese Eingabe am 11. Juli 2013 an die Gemeinde weiter und ersuchte sie, den Vorwürfen nachzugehen. Er merkte dabei an, dass «über die Rückforderung eine anfechtbare Verfügung zu erlassen [sei], sofern dies nicht bereits erfolgt ist». Anfang 2014 betrieb die Gemeinde A.________ auf die Forderung von Fr. 5'369.-zuzüglich Zins seit dem 30. Januar 2014 aus Alimentenbevorschussung im Jahr 2009. A.________ erhob gegen den Zahlungsbefehl vom 20. Februar 2014 am 3. März 2014 Rechtsvorschlag.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.02.2015, Nr. 100.2014.165U, Seite 3 B. Am 12. März 2014 verlangte A.________ von der EG B.________ gestützt auf die kantonale Gesetzgebung über Inkassohilfe und Bevorschussung den Erlass einer Verfügung über die in Betreibung gesetzte Forderung. Die Gemeinde teilte ihm am 18. März 2014 mit, dass sie am 30. Januar 2014 die Betreibung eingeleitet und er Rechtsvorschlag erhoben habe; sie werde die Sachlage im Rahmen der Rechtsöffnung darlegen. Bislang hat die Gemeinde weder die Fortsetzung der Betreibung mittels Rechtsöffnungsbegehrens verlangt noch eine zivilrechtliche Leistungsklage eingereicht. Am 24. März 2014 erhob A.________ beim Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland Beschwerde wegen Rechtsverweigerung. Dieses wies die Beschwerde mit Entscheid vom 22. Mai 2014 ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, es läge keine Rechtsverweigerung vor, weil die von der Gemeinde erhobene Forderung zivilrechtlicher Natur sei. C. Gegen diesen Entscheid hat A.________ am 17. Juni 2014 Rechtsverweigerungsbeschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben. Er stellt folgende Anträge in der Sache: «1. Es sei der Entscheid vbv 12/2014 vom 22. Mai 2014 des Regierungsstatthalteramtes Bern-Mittelland aufzuheben. 2. Es sei die Rechtsverweigerungsbeschwerde gutzuheissen und die Einwohnergemeinde B.________, vertreten durch die Abteilung Soziales, sei anzuweisen, gemäss hiesigem Gesuch vom 12. März 2014 eine anfechtbare Verfügung bzgl. der Rückforderung Alimentenbevorschussung zu erlassen. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3. Es sei unter Aufhebung Dispositiv IV. Kosten, Erwägung 1.2 der angefochtenen Verfügung vbv 12/2014 vom 22. Mai 2014 des Regierungsstatthalteramts Bern- Mitteland dahingehend abzuändern, dass ‚Die Verfahrenskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.’ Eventualiter seien keine Verfahrenskosten gesprochen. 4. Es sei unter Aufhebung Dispositiv IV. Kosten, Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung vbv 12/2013 [richtig: 12/2014] vom 22. Mai 2014 des Regierungsstatthalteramts Bern-Mittelland dahingehend abzuändern, dass ‚Die Einwohnergemeinde B.________ hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland die Parteikosten gemäss

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.02.2015, Nr. 100.2014.165U, Seite 4 Honorarnote vom 14. Mai 2014, bestimmt auf CHF 4'555.44 (inkl. Auslagen), zu ersetzen.’ Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zur Festsetzung der Parteikosten zurückzuverweisen.» Die EG B.________ beantragt mit Beschwerdeantwort vom 23. Juli 2014 die Abweisung der Beschwerde. Das Regierungsstatthalteramt hat mit Eingabe vom 2. Juli 2014 auf das Einreichen einer Vernehmlassung verzichtet. Das Verwaltungsgericht hat am 30. Dezember 2014 das Obergericht um Meinungsäusserung zur Rechtsnatur der Unterhaltsforderung ersucht, welche die Gemeinde gegen A.________ geltend macht. Mit Schreiben vom 12. Februar 2015 schliesst sich das Obergericht der vorläufigen Einschätzung des Verwaltungsgerichts an, dass eine derartige Forderung privatrechtlicher Natur sei. Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist gestützt auf Art. 49 Abs. 2 i.V.m. Art. 74 Abs. 1 und Art. 75 Bst. d [im Umkehrschluss] des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig zur Beurteilung der Rechtsverweigerungsbeschwerde (vgl. BVR 2008 S. 523 E. 1.1), dessen ungeachtet, ob die streitbetroffenen Unterhaltsbeiträge privatrechtlicher Natur sind oder nicht. So oder anders ist über die Rechtsverweigerungsbeschwerde zu entscheiden (ebenso Schreiben Obergericht vom 12.2.2015). So verhielte es sich auch dann, wenn die Gemeinde eine (durch die Vorinstanz bestätigte) Nichteintretensverfügung erlassen hätte. Im Beschwerdeverfahren ist zu prüfen, ob die Gemeinde womöglich zu Unrecht nicht wie verlangt verfügt hat (VGE 2013/188 vom 25.3.2014, E. 3.1). Ob der Nichterlass einer Verfügung eine Rechtsverweigerung darstellt, ist eine Frage der materiellen Begründetheit der Beschwerde (VGE 2013/188 vom 25.3.2014, E. 3.1, 22243/22244 vom 19.7.2005, E. 1.1). 1.2 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt (Art. 79 Abs. 1 Bst. a und b VRPG). Zweifelhaft ist, ob er auch ein schutzwürdiges Interesse (Art. 79 Abs. 1 Bst. c

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.02.2015, Nr. 100.2014.165U, Seite 5 VRPG) an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids bzw. der Klärung der Verfügungspflicht auf dem Verwaltungsjustizweg hat. Er verlangt, dass eine ihn belastende Verfügung erlassen werde. Zudem fehlt es praxisgemäss namentlich dann an einem schutzwürdigen Interesse, wenn zum Erreichen des angestrebten Ziels eine andere Rechtsschutzmöglichkeit besteht (BVR 2000 S. 139 E. 2c). Sollte die Gemeinde Rechtsöffnung verlangen oder ihn mittels zivilrechtlicher Leistungsklage belangen, könnte er seine Rechte wohl hinreichend in jenem Verfahren wahren. Die Frage kann aber mit Blick auf den Ausgang des Verfahrens offen bleiben. Nicht eingetreten werden kann auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde jedenfalls insoweit, als der Beschwerdeführer nebst der Aufhebung des angefochtenen Entscheids (Dispositiv) auch die Aufhebung der Kostenerwägung 1.2 beantragt (vgl. vorne Bst. C). 1.3 Der Beschwerdeführer verlangt eine Verfügung über die Forderung von Fr. 5'369.-- (vorne Bst. A und B). Der Streitwert von Fr. 20'000.-- ist damit nicht erreicht. Die Beurteilung der Rechtsverweigerungsbeschwerde fällt daher in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] sowie Praxisfestlegung der erweiterten Abteilungskonferenz vom 29.11.2010, Ziff. 1; vgl. auch E. 4). 2. Der Beschwerdeführer sieht eine Rechtsverweigerung darin, dass gemäss der Gemeinde und der Vorinstanz über die gegen ihn gerichtete Forderung von Unterhaltsbeiträgen keine anfechtbare Verfügung zu erlassen sei. 2.1 Eine Rechtsverweigerung im Sinn von Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV; SR 101] und Art. 26 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]) i.V.m. Art. 49 Abs. 2 VRPG liegt vor, wenn eine Behörde in einer Sache keine Verfügung bzw. keinen Entscheid erlassen will oder die Sache nicht behandelt, obwohl sie dazu verpflichtet wäre (BVR 2011 S. 564 E. 2.2, 2008 S. 523 E. 2.1; vgl. auch BGE 135 I 6 E. 2.1). Nach Art. 49 Abs. 1 VRPG regelt die zuständige Behörde öffentlichrechtliche Rechtsverhältnisse von Amtes wegen oder auf Gesuch hin mit einer Verfügung (vgl. statt vieler BVR 2013 S. 227 E. 4.1), es sei denn, das Gesetz sehe

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.02.2015, Nr. 100.2014.165U, Seite 6 ausdrücklich etwas anderes vor oder verweise zur Streiterledigung auf den Klageweg. – Strittig ist, ob die Gemeinde gestützt auf Art. 10 Abs. 1 des Gesetzes vom 6. Februar 1980 über Inkassohilfe und Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen (nachfolgend analog zur Legalabkürzung der neuen Verordnung: IBG; BSG 213.22) i.V.m. Art. 16 der bis Ende 2014 geltenden Verordnung vom 10. September 1980 über Inkassohilfe und Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen für Kinder (gebräuchlich: VIB; GS 1980 S. 212) bzw. Art. 21 der seit 1. Januar 2015 gültigen Verordnung vom 29. Oktober 2014 über Inkassohilfe und Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen (IBV; BSG 213.221 bzw. BAG 14-102) eine anfechtbare Verfügung über die Unterhaltsforderung zu erlassen hat, welche sie gegen den unterhaltspflichtigen Beschwerdeführer geltend macht. Bejahendenfalls läge auch im angefochtenen Entscheid eine Rechtsverweigerung. 2.2 Gemäss Art. 131 Abs. 2 und Art. 293 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB; SR 210) ist es dem öffentlichen Recht vorbehalten, die Ausrichtung von Vorschüssen zu regeln, wenn die Eltern ihrer Unterhaltspflicht nicht nachkommen. Soweit das Gemeinwesen für den Unterhalt der berechtigten Person aufkommt, geht der Unterhaltsanspruch nach Art. 131 Abs. 3 und Art. 289 Abs. 2 ZGB mit allen Rechten auf das Gemeinwesen über (gesetzliche Subrogation; Art. 166 des Schweizerischen Obligationenrechts [OR; SR 220]). Art. 289 Abs. 2 ZGB erfasst öffentliche Unterstützungsleistungen für die Zukunft und die Vergangenheit, eingeschlossen Vorschüsse (BGer 5A_634/2013 vom 12.3.2014, in La Semaine judiciaire [SJ] 2014 I S. 389 E. 4.1). – Auf kantonaler Ebene ist die Bevorschussung im IBG und in der VIB bzw. heute IBV geregelt (vgl. vorne E. 2.1). Nach Art. 3 IBG haben Minderjährige Anspruch auf einen Vorschuss der laufenden elterlichen Unterhaltsbeiträge (Abs. 1). Voraussetzung ist ein gültiger und vollstreckbarer Unterhaltstitel (Abs. 2). Die Vorschüsse gelten nicht als wirtschaftliche Hilfe im Sinn der Sozialhilfegesetzgebung (Abs. 5). Die zuständige Gemeinde klärt den Sachverhalt von Amtes wegen ab, lässt den Unterhaltspflichtigen, soweit dies möglich ist, zum Begehren Stellung nehmen und erlässt beförderlich ihre Verfügung, welche dem Anspruchsberechtigten eröffnet und dem Unterhaltspflichtigen schriftlich mitgeteilt wird (Art. 7 Abs. 2 IBG). 2.3 Art. 10 IBG sieht unter dem Randtitel «Rückerstattung» Folgendes vor: Die zuständige Gemeindebehörde fordert die ausgerichteten Vorschüsse vom Unterhaltspflichtigen zurück (Abs. 1). Der Anspruchsberechtigte oder der gesetzliche

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.02.2015, Nr. 100.2014.165U, Seite 7 Vertreter des Kindes haben der Behörde die dafür nötigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen, insbesondere eine Inkassovollmacht oder eine Abtretungserklärung zu unterzeichnen und der Verrechnung eingehender Zahlungen von Unterhaltsbeiträgen sowie freiwerdender Hinterlagen gemäss Art. 281 oder 282 ZGB mit den Vorschüssen zuzustimmen (Abs. 2). Unrechtmässig bezogene Vorschüsse sind zurückzuerstatten (Abs. 3). Nichts Weiterführendes ergibt sich soweit hier interessierend aus dem Verordnungsrecht. In welchem Verfahren der Streit um die Rückerstattung bevorschusster Kinderalimente durch den Unterhaltspflichtigen nach Art. 10 Abs. 1 IBG abzuwickeln ist, namentlich, ob die Gemeinde darüber eine Verfügung zu erlassen hat, regeln IBG und VIB bzw. IBV nicht. 2.4 Massgebend für die rechtliche Qualifizierung des in Art. 10 Abs. 1 IBG angesprochenen Rechtsverhältnisses zwischen dem Gemeinwesen und der unterhaltspflichtigen Person ist, dass gemäss Art. 131 Abs. 3 und Art. 289 Abs. 2 ZGB der dem Kind zustehende privatrechtliche Anspruch auf Unterhaltsbeiträge mit allen Rechten auf das Gemeinwesen übergeht, wenn dieses für den Unterhalt aufkommt (vgl. vorne E. 2.2). Von der unterhaltspflichtigen Person nicht bezahlte Unterhaltsbeiträge sind folglich dem Gemeinwesen gestützt auf (Bundes-)Zivilrecht geschuldet, wenn bzw. soweit es Unterhaltsbeiträge bevorschusst hat (nichts anderes ergibt sich aus dem Vortrag der Justizdirektion zu Art. 10 IBG, in Tagblatt des Grossen Rates 1979, Beilage 36, S. 5). Entsprechend hat das Gemeinwesen bevorschussten Unterhalt im Streitfall auf dem Zivilrechtsweg von den Unterhaltspflichtigen zurückzufordern (vgl. BGer 5A_634/2013 vom 12.3.2014, in SJ 2014 I S. 389 E. 4.1). An der zivilrechtlichen Natur der durch gesetzliche Subrogation auf das Gemeinwesen übergegangenen Unterhaltsforderung ändert insbesondere der Umstand nichts, dass die Gemeinde ihre (Vorschuss-)Leistungen gestützt auf kantonales öffentliches Recht erbringt. Dem kantonalen Recht kommt insofern keine selbständige Bedeutung zu, und das Gemeinwesen tritt im Verhältnis zum Schuldner bzw. zur Schuldnerin der Unterhaltsbeiträge nicht als mit Verfügungsbefugnissen ausgestatteter Inhaber der öffentlichen Gewalt, sondern als gewöhnlicher Gläubiger auf (vgl. BGer 8D_4/2013 vom 19.3.2014, E. 5.3, 8C_501/2009 vom 23.9.2009, E. 4.2, 5P.193/2003 vom 23.7.2003, E. 1.1.2, je mit Hinweisen). So verhält es sich auch hier. Namentlich geht es nicht um die Rückerstattung von Sozialhilfe (vgl. Art. 3 Abs. 5 IBG; ferner BVR 2013 S. 94 E. 3.2.2), womit auch Art. 51 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz [SHG; BSG 860.1]) als Verfügungsgrundlage entfällt. Schliesslich lässt sich aus der öffentlich-rechtlichen Natur des

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.02.2015, Nr. 100.2014.165U, Seite 8 Rechtsverhältnisses zwischen Gemeinde und Anspruchsberechtigten (Art. 7 f. IBG) nicht auf die Rechtsnatur des Verhältnisses zwischen Gemeinde und Unterhaltspflichtigen schliessen. 2.5 Erweist sich, wovon auch das Obergericht mit Meinungsäusserung vom 12. Februar 2015 ausgeht, dass die Geltendmachung der infolge Bevorschussung von Gesetzes wegen auf die Gemeinde übergegangenen Unterhaltsforderung gegen den unterhaltspflichtigen Elternteil im Sinn von Art. 10 Abs. 1 IBG privatrechtlich ist, kann darüber nicht verfügt werden. Streitigkeiten sind auf dem Zivilrechtsweg auszutragen. Der Vorwurf der Rechtsverweigerung ist daher unbegründet. 3. Der Beschwerdeführer rügt weiter die Kostenverlegung im vorinstanzlichen Verfahren. 3.1 Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer, der mit seiner Beschwerde nicht durchgedrungen ist, nach dem Unterliegerprinzip (Art. 108 Abs. 1 und 3 VRPG) die Verfahrenskosten auferlegt und keinen Parteikostenersatz zugesprochen (vgl. Dispositiv-Ziff. 3 und 4 sowie Erwägung IV/1.2). Der Beschwerdeführer hält dies mit Blick auf den Hinweis des Regierungsstatthalter-Stellvertreters vom 11. Juli 2013 an die Gemeinde, über die strittige Forderung sei eine Verfügung zu erlassen (vgl. vorne Bst. A), für stossend. 3.2 Wie aus der vorstehenden Erwägung 2 folgt, war dieser Hinweis falsch. Dass es dazu kam, ist, wie der Beschwerdeführer grundsätzlich zu Recht vorbringt, ein Indiz, dass die Unrichtigkeit dieser Anweisung für ihn nicht ohne weiteres erkennbar war, wiewohl er anwaltlich vertreten war. Gleichwohl ist der Kostenschluss des vorinstanzlichen Entscheids unter den konkreten Umständen nicht zu beanstanden: Zum einen richtete sich das Schreiben vom 11. Juli 2013 nicht an den Beschwerdeführer, sondern an die Gemeinde. Die Sachlage unterscheidet sich in diesem Punkt entscheidend von einer falschen Rechtsmittelbelehrung, welche sich direkt an die Partei richtet. Hier war es in einem nächsten Schritt Sache der Gemeinde, über das weitere Vorgehen zu entscheiden. Indem sie ihre Forderung gegen den Beschwerdeführer zunächst in Betreibung setzte und weiter mit Schreiben vom 18. März 2014 zum Ausdruck brachte, dass sie die Ansicht des Regierungsstatthalteramts nicht teilt (vgl. vorne Bst. B), hatte der Beschwerdeführer

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.02.2015, Nr. 100.2014.165U, Seite 9 bzw. sein Rechtsvertreter ernsthaft Anlass, den Hinweis des Regierungsstatthalters einer näheren Prüfung zu unterziehen, weshalb er nicht mit Erfolg geltend machen kann, er habe sich darauf verlassen können. Zum andern räumt der Beschwerdeführer selber ein, dass die unrichtige Anweisung der Vorinstanz an die Gemeinde nicht einziger und damit ausschlaggebender Beweggrund für die Beschwerdeeinreichung gewesen sei, sondern nur ein Beweismittel darstellte, um seinen Standpunkt zu untermauern (Beschwerde Rz. 40). Es ist daher ohne weiteres davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auch ohne das besagte Schreiben Beschwerde beim Regierungsstatthalteramt eingelegt hätte und der falsche Hinweis nicht kausal für seine Rechtsvorkehr war. Dies wird im Übrigen auch durch die Verwaltungsgerichtsbeschwerde belegt, mit welcher er an seiner vorinstanzlich vertretenen Sichtweise festhält, obschon das Regierungsstatthalteramt seine frühere Auskunft im angefochtenen Entscheid ausdrücklich als falsch bezeichnet (E. IV./1.1). Im Ergebnis ist somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht durch die (falsche) Information des Regierungsstatthalteramts zur Beschwerdeerhebung veranlasst worden ist, weshalb ihm daraus im vorinstanzlichen Verfahren auch kein Nachteil in Form von Verfahrenskosten oder nicht entschädigtem anwaltlichen Aufwand erwachsen ist. Die Kostenverlegung nach dem Unterliegerprinzip ist bei dieser Sachlage nicht rechtsfehlerhaft. 3.3 Art. 3 Abs. 5 IBG hält ausdrücklich fest, dass die Vorschüsse nicht als wirtschaftliche Hilfe im Sinn der Sozialhilfegesetzgebung gelten. Es geht daher auch der Einwand des Beschwerdeführers fehl, die Alimentenbevorschussung sei Bestandteil des Sozialhilferechts, weshalb das vorinstanzliche (bzw. vorliegende) Verfahren nach Art. 53 SHG kostenlos sei (Beschwerde Rz. 45). 4. Der angefochtene Entscheid hält somit sowohl in der Sache als auch im Kostenpunkt der Rechtskontrolle stand. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist (vgl. vorne E. 1.2). Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG; vgl. auch E. 3.3 hiervor). Entschädigungspflichtige Parteikosten sind nicht angefallen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.02.2015, Nr. 100.2014.165U, Seite 10 Das Obergericht weist zu Recht darauf hin, dass vor der Zivilgerichtsbarkeit kein Rechtsstreit anhängig ist, der fortzusetzen wäre (Schreiben vom 12.2.2015, S. 2). Um einen Kompetenzkonflikt im Sinn von Art. 8 VRPG handelt es sich entgegen erster Einschätzung nicht. Es hat vorliegend sein Bewenden mit der Abweisung der Rechtsverweigerungsbeschwerde, soweit auf diese einzutreten ist. 5. Vorliegend strittig war die Verfügungspflicht der Gemeinde hinsichtlich ihrer Forderung gegen den Beschwerdeführer nach (kantonalem) öffentlichen Recht. Dessen ungeachtet, dass eine Rechtsverweigerung verneint wird mit der Begründung, die Forderung sei zivilrechtlicher Natur, wird in der Rechtsmittelbelehrung daher auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten verwiesen (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110]). Demnach entscheidet die Einzelrichterin: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist. 2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 1'000.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.02.2015, Nr. 100.2014.165U, Seite 11 4. Zu eröffnen: - dem Beschwerdeführer - der Einwohnergemeinde B.________ - dem Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland - dem Obergericht des Kantons Bern Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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