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Bern Verwaltungsgericht 02.09.2015 100 2014 163

2 septembre 2015·Deutsch·Berne·Verwaltungsgericht·PDF·3,978 mots·~20 min·3

Résumé

Genehmigung der Überbauungsordnung Nr. 68 \"Sanona\ | Nutzungspläne

Texte intégral

100.2014.163U KEP/RAP Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 2. September 2015 Verwaltungsrichter Burkhard, Abteilungspräsident Verwaltungsrichter Keller und Müller Gerichtsschreiberin Seiler A.________ vertreten durch Rechtsanwalt … Beschwerdeführer gegen Einwohnergemeinde Saanen handelnd durch den Gemeinderat, 3792 Saanen Beschwerdegegnerin und Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion des Kantons Bern Münstergasse 2, 3011 Bern betreffend Genehmigung der Überbauungsordnung Nr. 68 «Sanona», Standort eines Beleuchtungskandelabers (Entscheid der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion des Kantons Bern vom 12. Mai 2014; 32.14-13.8)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.09.2015, Nr. 100.2014.163U, Sachverhalt: A. Die Einwohnergemeinde (EG) Saanen beschloss am 14. September 2012 die Überbauungsordnung (ÜO) Nr. 68 «Sanona» mit den dazugehörigen Überbauungsplänen und Überbauungsvorschriften. Der Gestaltungsplan sieht auf dem Trottoir entlang der Ostseite der Bahnhofstrasse im Ortsteil Saanen fünf Beleuchtungskandelaber in einer Linie und regelmässigen Abständen vor. Einer der Kandelaber soll auf der Grenze der Parzellen Saanen Gbbl. Nr. 1.________ (Eigentum von A.________) und Saanen Gbbl. Nr. 2.________ (Eigentum der … AG) erstellt werden. Gegen die ÜO erhob unter anderen A.________ Einsprache. Mit Verfügung vom 9. Januar 2013 genehmigte das Amt für Gemeinden und Raumordnung des Kantons Bern (AGR) die Überbauungsordnung und wies die Einsprachen ab, soweit es darauf eintrat oder sie nicht zurückgezogen worden waren. B. Gegen die Genehmigungsverfügung des AGR erhob A.________ am 8. Februar 2013 Beschwerde bei der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion des Kantons Bern (JGK). Er beanstandete die Befestigungsposition einer Hängeleuchte auf seiner Liegenschaft sowie den Standort des Beleuchtungskandelabers auf der Parzellengrenze. Nachdem die JGK einen Augenschein unter Beizug eines Vertreters der kantonalen Denkmalpflege (KDP) durchgeführt und erfolglos Einigungsverhandlungen über Alternativstandorte für den Beleuchtungskandelaber stattgefunden hatten, hiess sie mit Entscheid vom 12. Mai 2014 das Rechtsmittel hinsichtlich der Befestigungsposition der Hängeleuchte gut. Im Übrigen wies sie die Beschwerde ab.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.09.2015, Nr. 100.2014.163U, C. Gegen den Entscheid der JGK hat A.________ am 12. Juni 2014 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Er stellt folgende Anträge: «1. Der Beschwerdeentscheid der JGK und die Überbauungsordnung Nr. 68 «Sanona» seien aufzuheben, soweit diese den Beleuchtungskandelaber am Standort Dorfstrasse 73 in Saanen, Gbbl. Nr. 1.________ / Bahnhofstrasse 1 in Saanen, Gbbl. Nr. 2.________ betreffen. 2. Es sei dieser Beleuchtungskandelaber auf die Parzelle Saanen Gbbl. Nr. 2.________ möglichst nahe an die dortige Treppe zu verschieben und - eine der Vorinstanzen sei anzuweisen, die entsprechende Anpassung im besonderen Plan Gestaltung der UeO Nr. 68 vorzunehmen; - die Einwohnergemeinde Saanen sei anzuweisen, die entsprechende Anpassung gemäss Art. 110 BauV öffentlich bekanntzumachen. 3. Eventualiter sei der Beschwerdeentscheid der JGK im Sinne von Rechtsbegehren 1 aufzuheben und die Angelegenheit sei an eine der Vorinstanzen zurückzuweisen, zwecks Vornahme weitergehender Sachverhaltsabklärung und Fällung eines neuen Entscheids. - unter Kosten- und Entschädigungsfolge -» Die EG Saanen beantragt mit Beschwerdeantwort vom 9. Juli 2014, die Beschwerde sei abzuweisen. Die JGK schliesst mit Vernehmlassung vom 7. Juli 2014 ebenfalls auf Abweisung der Beschwerde. Auf Ersuchen des Instruktionsrichters reichte die Beratungsstelle für Unfallverhütung (bfu) am 23. Januar 2015 einen Fachbericht zur Verkehrssicherheit im Bereich des Carports auf Parzelle Nr. 1.________ ein. Die Verfahrensbeteiligten haben sich dazu geäussert und an ihren Anträgen festgehalten. Mit Zwischenverfügungen vom 20. Mai 2015 bzw. vom 24. Juni 2015 hat der Instruktionsrichter den Antrag der Gemeinde auf Durchführung eines Augenscheins und denjenigen von A.________ auf Sistierung des Verfahrens abgewiesen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.09.2015, Nr. 100.2014.163U, Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 Abs. 2 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 61a Abs. 2 Bst. a des Baugesetzes vom 9. Juni 1985 [BauG; BSG 721.0]). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 1.2 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 VRPG). 2. 2.1 Umstritten ist der Standort des Beleuchtungskandelabers an der Bahnhofstrasse in Saanen auf der Grenze der Parzelle des Beschwerdeführers und der südlich davon gelegenen Nachbarparzelle gemäss Gestaltungsplan der ÜO (act. 3C, Akte 34). Diesen Standort hat die bfu in ihrem Fachbericht vom 23. Januar 2015 als Position 2a bezeichnet (Ziff. 2 und 2.2 sowie Anh. 1 und 2 Fachbericht bfu, act. 7A). Danach soll der Beleuchtungskandelaber auf der Höhe des Stützpfostens des Carports ca. 2 m vom neuen Trottoirrand platziert werden. Nicht massgebend ist hingegen der von der Gemeinde mit Eingabe vom 31. Juli 2013 eingereichte Plan Strassenlampe, auf dem der geplante Standort des Beleuchtungskandelabers nicht eingezeichnet ist (Vorakten JGK, pag. 55, Position 1). 2.2 Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unrichtig und unvollständig festgestellt, indem sie sich auf die Position 1 gemäss Plan Strassenlampe bezogen habe, ohne festgestellt

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.09.2015, Nr. 100.2014.163U, zu haben, dass der besondere Plan Gestaltung massgebend sei (Beschwerde, S. 5). 2.3 Es trifft zwar zu, dass die JGK in E. 3.2 des angefochtenen Entscheids auf die Fotomontage zu «Position 1» (Vorakten JGK, pag. 56) der Gemeinde verweist. Dies mag insofern verwirren, als sich Position 1 gemäss Plan Strassenlampe in der Mitte des vorgesehenen Trottoirs befindet. Bei näherer Betrachtung fällt indes auf, dass der Beleuchtungskandelaber gemäss Fotomontage nicht in der Mitte des geplanten Trottoirs, sondern in der Mitte des bestehenden, deutlich schmaleren Trottoirs steht. Die Fotomontage zeigt somit den Standort gemäss besonderem Plan Gestaltung. Aus dem Verweis der JGK auf die Fotomontage kann demnach nicht geschlossen werden, dass sie sich bei der Beurteilung auf den Plan Strassenlampe gestützt hat, zumal sie diesen – anders als den besonderen Plan Gestaltung – mit keinem Wort erwähnt. Die Rüge des Beschwerdeführers ist insofern unbegründet. 3. Umstritten ist, ob der geplante Beleuchtungskandelaber die Verkehrssicherheit beeinträchtigt. 3.1 Gestützt auf die am Augenschein vom 10. Juni 2013 gewonnenen eigenen Eindrücke und unter Beachtung des Ermessensspielraums der Gemeinde hat die JGK erwogen, die Verkehrssicherheit sei gewährleistet und die Benutzung des Carports werde nicht wesentlich eingeschränkt. Der Standort des Beleuchtungskandelabers auf der Parzellengrenze belaste die Grundstücke gleichmässig, trage den lichttechnischen Anforderungen genügend Rechnung und füge sich optisch in eine Linie mit den übrigen Beleuchtungskandelabern ein. Die Anordnung und einheitliche Bauart ergäben für die Beleuchtung ein ansprechendes Erscheinungsbild. Das Dorf Saanen sei im Inventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (ISOS) verzeichnet und geniesse einen erhöhten ästhetischen Schutz. Der geplante Standort des Beleuchtungskandelabers erweise sich als sachgerecht (angefochtener Entscheid, E. 3.2 f.).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.09.2015, Nr. 100.2014.163U, 3.2 Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, der Beleuchtungskandelaber beeinträchtige die Verkehrssicherheit, weil bei der Benutzung des Carports umständliche Manöver auf der Strasse und auf dem Trottoir notwendig würden, welche die Verkehrsteilnehmenden gefährdeten. In Richtung Bahnhof (bzw. der südlichen Nachbarparzelle) schränke der Beleuchtungskandelaber die Sicht auf die Strasse und die Fussgängerinnen und Fussgänger ein, was den einschlägigen VSS-Normen widerspreche. Durch die Verbreiterung und Pflasterung des Trottoirs steige die Anzahl Nutzerinnen und Nutzer, was die Sicherheit zusätzlich gefährde. Die Vorinstanz habe sich mit dem Sicherheitsaspekt ungenügend auseinandergesetzt: Sie habe weder am Augenschein die Situation hinreichend einschätzen können, da der Beleuchtungskandelaber nicht installiert gewesen sei, noch habe sie begründet, inwiefern die Verkehrssicherheit gewährleistet sein sollte, noch die rechtlichen Grundlagen erwähnt. 3.3 Nach Art. 21 Abs. 1 BauG sind Bauten und Anlagen so zu erstellen, zu betreiben und zu unterhalten, dass weder Personen noch Sachen gefährdet werden (vgl. Art. 57 Abs. 1 Satz 2 der Bauverordnung vom 6. März 1985 [BauV; BSG 721.1]). Ergänzend zu beachten sind die Normen und Empfehlungen der Fachverbände (Art. 57 Abs. 2 Satz 2 BauV; Zaugg/Ludwig, Kommentar zum bernischen BauG, Band I/II, 4. Aufl. 2013/3. Aufl. 2010, Art. 21 N. 2 und 7). Die Schweizer Norm SN 640 273a des Schweizerischen Verbands der Strassen- und Verkehrsfachleute ([VSS] «Knoten, Sichtverhältnisse in Knoten in einer Ebene» vom Juni 2010 [nachstehend SN 640 273a]) legt die Abmessungen der Sichtfelder fest, die in Knoten vorhanden sein müssen, damit ein vortrittsbelastetes Fahrzeug den vortrittsberechtigten Verkehr kreuzen oder in diesen einbiegen kann (SN 640 273a Ziff. 2). Das Sichtfeld ist von allen Hindernissen freizuhalten, die ein Motorfahrzeug oder ein leichtes Zweirad verdecken könnten (SN 640 273a Ziff. 10). 3.4 Die Gemeinden sind in ihrer Ortsplanung im Rahmen der gesetzlichen Ordnung und der übergeordneten Planung frei (Art. 65 Abs. 1 BauG). Das heisst, dass ihnen im Bereich der Bau- und Zonenplanung ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Die Rechtsmittelbehörden haben sich daher bei der Prüfung, ob die Gemeinde das ihr zustehende Planungs-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.09.2015, Nr. 100.2014.163U, ermessen richtig und zweckmässig ausgeübt hat, eine gewisse Zurückhaltung aufzuerlegen. Im Rahmen der Rechtskontrolle hat das Verwaltungsgericht lediglich zu prüfen, ob die Vorinstanz ihre Überprüfungsbefugnis frei von Rechtsfehlern ausgeübt hat. Daraus ergibt sich, dass das Verwaltungsgericht einen Beschwerdeentscheid in Planungssachen nicht schon dann aufhebt, wenn ein anderes Vorgehen ebenfalls denkbar gewesen wäre, sondern nur dann, wenn sich die beschlossene und genehmigte Planung als rechtswidrig erweist (BVR 2007 S. 321 E. 3.2 mit Hinweisen; VGE 2014/113/127 vom 10.12.2014, E. 4.2; Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 65 N. 2 mit Hinweisen). 3.5 Die bfu hat in ihrem Fachbericht vom 23. Januar 2015 festgestellt, dass in der heutigen Situation die Sicherheit der Verkehrsteilnehmer auf dem Trottoir und auf der Strasse im Bereich des Carports nicht gewährleistet sei. Die Sichtverhältnisse seien beim rückwärts Ausfahren aus dem Carport in beide Richtungen massiv eingeschränkt einerseits durch die Treppenwand der Nachbarliegenschaft und andererseits durch die Hausecke. Damit seien die minimalen Knotensichtweiten nicht eingehalten (Fachbericht bfu, S. 11 f.). In der projektierten Situation mit dem (dezentral auf dem Trottoir) geplanten Beleuchtungskandelaber sei das Rechtsabbiegen in den Carport ohne Lenkkorrekturen (vorwärts-/rückwärtsfahren) und ohne Ausholen auf die Gegenfahrbahn möglich. Beim Rückwärtsfahren werde praktisch die ganze Fahrbahn beansprucht. Dies sei jedoch im vorliegenden Fall vertretbar, da es sich bei der Bahnhofstrasse eher um eine siedlungsorientierte Strasse handle (Fachbericht bfu, S. 12 f.). Im Gegensatz zur heutigen Situation könnten aufgrund der vorgesehenen Verbreiterung des Trottoirs die Knotensichtverhältnisse auf die Strasse künftig garantiert werden. Zudem könne mit der neuen Lösung die Sicht im ansonsten unübersichtlichen Bereich bei der Treppe verbessert werden (Fachbericht bfu, S. 13, Abb. 6, 8). Es bestehe allerdings ein gewisses Risiko, dass der Beleuchtungskandelaber beim rückwärts Ausfahren gestreift oder angefahren werde (Fachbericht bfu, S. 13). Die Position 1 (in der Trottoirmitte) sei nicht verkehrssicher, weil der Kandelaber zu weit in der Trottoirfläche platziert sei, beim Rechtsabbiegen Lenkkorrekturen notwendig seien und eine erhöhte Wahrscheinlichkeit bestehe, dass der Kandelaber beim rückwärts Ausfahren angefahren oder gestreift werde (Fachbericht bfu,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.09.2015, Nr. 100.2014.163U, S. 14). Bei Position 2 (auf der fiktiven Hinterkante des Trottoirs) könne der Carport am besten befahren werden (Fachbericht bfu, S. 14, Abb. 13 und 14). Bei Position 3 (hinter der Treppe der Nachbarliegenschaft) entspräche die Befahrbarkeit derjenigen von heute. Beim Ausfahren aus dem Carport könne aber die Sichtproblematik in Richtung Treppe nicht verbessert werden. Zwar sollten keine Gegenstände im Sichtfeld stehen. Ein Signalpfosten oder Kandelaber mit einem Durchmesser von maximal 15 cm und ab einer Höhe von 60 cm könne aber toleriert werden, da sich dadurch nur ein sehr geringer Sichtschatten auf die übrigen Verkehrsteilnehmer ergäbe. Insgesamt beurteilt die bfu die Positionen 2a und 2 als verkehrssicher. In Richtung Treppe könne die Verkehrssicherheit sogar erhöht werden. Im Hinblick auf die Befahrbarkeit und das Manövrieren sei die Position 2 der Position 2a vorzuziehen. 3.6 Gegen den Fachbericht der bfu bringt der Beschwerdeführer Folgendes vor (Eingabe vom 10.4.2015, act. 14): 3.6.1 Der Fachbericht sei unvollständig, weil die bfu das Linksabbiegen nicht beurteilt habe. – Der Beschwerdeführer übersieht, dass sich das Fahrzeug in dieser Situation auf der rechten Fahrbahnseite der 5 m breiten Bahnhofstrasse befindet (Erläuterungsbericht Ergänzende öffentliche Auflage zur ÜO Nr. 68, Ziff. 3.1, Vorakten AGR, act. 3E, Register 2.4 [nachstehend: Erläuterungsbericht]), von der aus problemlos links in den Carport eingebogen werden kann. Damit musste sich die bfu mit dem Linksabbiegen nicht auseinandersetzen. Sie hat zu Recht das Einbiegen von rechts und das wegen der Sichtverhältnisse besonders problematische rückwärts Ausfahren aus dem Carport beurteilt und damit den rechtserheblichen Sachverhalt vollumfänglich berücksichtigt. 3.6.2 Weiter kritisiert der Beschwerdeführer, dass Position 2a verkehrssicher sein soll, nicht aber Position 1. Beide Standorte würden sich nur geringfügig unterscheiden. Widersprüchlich sei zudem, dass bei Position 2a das Rückwärtshinausfahren praktisch die ganze Bahnhofstrasse beanspruchen, hingegen das Einfahren ohne jegliches Ausholen auf die Gegenfahrbahn möglich sein soll. Es sei auch nicht nachvollziehbar, dass die bfu in der Position 2a eine Verbesserung der Sicherheit erkenne. Ein rückwärts aus dem Carport hinausfahrendes Auto gelange nach wie vor in

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.09.2015, Nr. 100.2014.163U, den unübersichtlichen Bereich der Treppe. Zusätzlich werde die Fahrzeugführerin bzw. der Fahrzeugführer vom Beleuchtungskandelaber abgelenkt. Weil das Trottoir verbreitert würde, müssten Lenkkorrekturen vermehrt auf der Strasse erfolgen. Der Sichtschatten müsse sich bei einem breiteren Trottoir nicht nur auf die Verkehrsteilnehmenden, sondern auch auf Fussgängerinnen und Fussgänger beziehen. Schliesslich behindere der Beleuchtungskandelaber den Winterdienst. 3.6.3 Die bfu hat die Situation am 16. Dezember 2014 besichtigt und Parkmanöver unter Berücksichtigung der verschiedenen Standorte des Beleuchtungskandelabers durchgeführt. Diese hat sie fotografisch dokumentiert und die Fotos in ihren Fachbericht integriert (vgl. Fachbericht bfu, S. 11 ff., Abb. 6-14). Danach ist die Position 2a um ca. 70 cm weiter von der Strasse zurückversetzt als Position 1 (Anh. 2 Fachbericht bfu). Es liegt nahe, dass sich dieser Unterschied auf die Befahrbarkeit des Carports auswirkt. Zudem steht dem rechts in den Carport einbiegenden Fahrzeug in der geplanten Situation ein grösserer Radius als heute zur Verfügung, weil sich die Fahrbahn wegen der Verbreiterung des Trottoirs etwas verschiebt. Damit ist durchaus nachvollziehbar, dass beim Einfahren in den Carport bei Position 2a weder Lenkkorrekturen noch ein Ausholen auf die Gegenfahrbahn erforderlich sind. Das rückwärts Ausfahren aus dem Carport ist aufgrund der örtlichen Gegebenheiten (u.a. Hausecke, Treppenwand, parkierte Fahrzeuge) problematisch. Es ist indes augenfällig, dass der geplante Beleuchtungskandelaber die Situation insoweit entschärft, als beim Ausparken nicht mehr unmittelbar in den Bereich vor der Treppe der Nachbarsliegenschaft eingebogen werden kann (vgl. Fachbericht bfu, S. 13, Abb. 9). Anders als der Beschwerdeführer meint, ist der Beleuchtungskandelaber auch nicht geeignet, die Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmer im Sinn von SN 640 273a zu verdecken, da er nur einen geringen Sichtschatten wirft, wie die bfu nachvollziehbar dargelegt hat. Wie sich weiter aus dem Fachbericht ergibt, würden die Knotensichtverhältnisse auf die Strasse sogar verbessert. Diese Einschätzung überzeugt, da die fahrzeugführende Person bei einem auf ca. 2,9 m verbreiterten Trottoir – wie es vorgesehen ist (Anh. 2 Fachbericht bfu) – die Strassenverhältnisse überblicken kann, bevor sie in die Strasse hineinfährt. Es ist zudem davon auszugehen, dass ein Beleuchtungskandelaber von

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.09.2015, Nr. 100.2014.163U, ca. 15 cm Durchmesser keine verkehrsgefährdende Ablenkung darstellt, zumal er sich von der Fahrbahn aus gesehen im hinteren Trottoirbereich befindet. Aus diesem Grund ist auch nicht ersichtlich, inwiefern der Beleuchtungskandelaber die Schneeräumung erheblich behindern sollte. 3.6.4 Soweit der Beschwerdeführer rügt, die bfu habe eine andere als die vorgesehene Situation beurteilt, da neu das Trottoir verbreitert und deutlich höhere Bordsteine angelegt würden (Eingabe vom 17.7.2015, act. 20), ist ihm entgegenzuhalten, dass die bfu die Situation aufgrund der verbindlichen ÜO Nr. 68 beurteilt hat (Fachbericht bfu, S. 6). Dementsprechend hat sie mehrere Leitkegel aufgestellt, um die Verbreiterung des Trottoirs zu simulieren (Fachbericht bfu, S. 9). Wie im besonderen Plan Gestaltung vorgesehen, sollen neu das Trottoir und die Fahrbahn mit verschiedenen Belägen optisch voneinander getrennt werden. Die ÜO enthält indes keine Angaben über einen Randabschluss der Bahnhofstrasse. Gemäss der Schweizer Norm SN 640 212 des VSS «Entwurf des Strassenraums; Gestaltungselemente» vom Dezember 2013 (nachstehend SN 640 212) ist die Befahrbarkeit der Grundstückzufahrten zu gewährleisten. Dazu dienen eine Zusammenlegung bzw. Vereinheitlichung der an die Fahrbahn angrenzenden Flächen (sog. Verzahnung der Seitenräume; SN 640 212 Ziff. 6), bei hohen Randabschlüssen punktuelle Randabschlussabsenkungen (SN 640 212 Ziff. 16.2) oder niedrige Randabschlüsse von 3 bis 4 cm, mit denen ein weicher, leicht überwindbarer Übergang zwischen der Fahrbahn und den Seitenräumen geschaffen werden soll (SN 640 212 Ziff. 16.3). In der bisherigen Situation war bei der Ausfahrt das Trottoir auf die Ebene der Fahrbahn abgesenkt. In den anschliessenden Bereichen waren die Bordsteine niedrig und leicht überwindbar (Fachbericht bfu, S. 11 ff., Abb. 6 ff.). Es ist nicht einzusehen, weshalb entgegen der bisherigen Situation und der SN 640 2012 ein für die Zufahrt in den Carport ungünstiger Randabschluss erstellt werden sollte. Die vom Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. Juli 2015 eingereichten Fotos vermögen denn auch nicht vom Gegenteil zu überzeugen, zeigen sie doch lediglich die Baustelle ohne Fahrbahn- und Trottoirbelag. Es bestand damit für die bfu kein Anlass, von einem höheren Randabschluss auszugehen als in der bisherigen Situation.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.09.2015, Nr. 100.2014.163U, 3.7 Nach dem Gesagten vermögen die Einwände des Beschwerdeführers den Fachbericht der bfu nicht in Zweifel zu ziehen. Dieser erweist sich nach dem Gesagten als gut abgestützt und nachvollziehbar. Es besteht für das Verwaltungsgericht mithin kein Anlass, von dieser Fachmeinung abzuweichen (BVR 2013 S. 5 E. 5.6). Der geplante Beleuchtungskandelaber an der Parzellengrenze schränkt demnach weder die Nutzung des Carports ein noch beeinträchtigt er die Verkehrssicherheit. 3.8 Zwar zieht die bfu Position 2 der vorgesehenen Position 2a wegen der besonders günstigen Befahrbarkeit des Carports vor. Für die von der Gemeinde gewählte Position 2a spricht allerdings das Interesse an einem einheitlichen Strassenbild. Die Beleuchtung des Strassenraums dient nicht nur der Verkehrssicherheit, sondern hat auch grosse Bedeutung für die Strassenraumgestaltung (SN 640 212 Ziff. 19.1). Der Beleuchtung von siedlungsorientierten Strassen – wozu gemäss bfu die Bahnhofstrasse zu zählen ist (Fachbericht bfu, S. 12 f.) – kommt gestalterischen Gesichtspunkten eine grosse Bedeutung zu (vgl. SN 640 212 Ziff. 19.3). Die Beleuchtungskandelaber an der Bahnhofstrasse sollen nach Auffassung der Gemeinde in einer geraden, parallel zur Strasse verlaufenden Linie entlang des Trottoirs platziert werden (Protokoll des Augenscheins vor der Vorinstanz vom 10.6.2013 [Vorakten JGK, pag. 44 ff.; nachfolgend Protokoll], S. 2, Votum Bauingenieur). Laut Vertreter der KDP ist die gewählte Linienführung der Kandelaber gut nachvollziehbar (Protokoll, S. 2). Substanzielle Einwände bringt der Beschwerdeführer nicht vor und sind auch nicht ersichtlich. 4. Der Beschwerdeführer stellt sich sodann auf den Standpunkt, der Beleuchtungskandelaber verletze seine Eigentumsrechte. 4.1 Eingriffe in die Eigentumsgarantie gemäss Art. 26 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 24 der Verfassung des Kantons Bern (KV; BSG 101.1) sind zulässig, sofern sie auf einer genügenden gesetzlichen Grundlage beruhen, einem öffentlichen Interesse entsprechen, ver-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.09.2015, Nr. 100.2014.163U, hältnismässig sind und den Kerngehalt im Sinn der Institutsgarantie nicht beeinträchtigen (vgl. Art. 36 BV; Art. 28 KV). 4.2 Eigentumsbeschränkungen von untergeordneter Bedeutung sind von der betroffenen Grundeigentümerschaft zu dulden (Art. 136 Abs. 1 BauG); als Beschränkung von untergeordneter Bedeutung gelten Massnahmen des zuständigen Gemeinwesens oder der von ihm ermächtigten Unternehmung wie etwa das Anbringen von Beleuchtungsvorrichtungen (Art. 136 Abs. 1 Bst. b BauG). Solche Eigentumsbeschränkungen sind üblich und haben regelmässig keine bzw. nur geringfügige Auswirkungen auf die Benützung und Bewirtschaftung des Grundstücks. Art. 136 Abs. 2 BauG trägt dem Verhältnismässigkeitsprinzip Rechnung, indem festgeschrieben wird, dass die Grundeigentümerschaft vorgängig zu informieren ist und ihre gerechtfertigten Wünsche über Ort und Art der Anbringung möglichst zu berücksichtigen sind. Unnötige Beeinträchtigungen sind zu vermeiden (VGE 23449 vom 23.2.2009, E. 3.3). Zudem besteht gemäss Art. 74 Bst. c des Strassengesetzes vom 4. Juni 2008 (SG; BSG 732.11) eine Duldungspflicht der Anstösserinnen und Anstösser für Eingriffe, die sich aus dem Anbringen von Beleuchtungsanlagen ergeben. 4.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, es liege keine bloss untergeordnete Eigentumsbeschränkung vor, da durch den Beleuchtungskandelaber sein Eigentum nicht nur in räumlicher Hinsicht geschmälert, sondern auch die Nutzung seines Carports eingeschränkt und die Verkehrssicherheit beeinträchtigt werde. Ein Eingriff in das Grundrecht sei daher nicht gerechtfertigt. Die Verkehrssicherheit überwiege das Interesse an der Ästhetik. Eine Zurückversetzung hinter die Treppe der Nachbarparzelle wäre demgegenüber optisch kaum wahrnehmbar und würde das Ortsbild ebenfalls nicht beeinträchtigen. Die Vorinstanz habe ausserdem seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem sie sich mit seiner Rüge betreffend die Eigentumsbeschränkung nicht auseinandergesetzt habe. 4.4 Da feststeht, dass der geplante Beleuchtungskandelaber weder die Verkehrssicherheit beeinträchtigt noch die Benützung des Carports einschränkt (vorne E. 3.6 und 3.7), greifen die Argumente des Beschwerdeführers ins Leere. Der Beleuchtungskandelaber auf der Parzellengrenze bewirkt eine Eigentumsbeschränkung von untergeordneter Bedeutung im

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.09.2015, Nr. 100.2014.163U, Sinn von Art. 136 Abs. 1 Bst. b BauG und Art. 74 Bst. c SG und ist vom Beschwerdeführer als Grundeigentümer hinzunehmen. 4.5 Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 26 Abs. 2 KV und Art. 21 ff. VRPG verpflichtet die Behörden die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich zu hören, zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Umfang und Inhalt der Begründungspflicht (vgl. auch Art. 52 Abs. 1 Bst b VRPG) können nicht abstrakt umschrieben werden, sondern sind je nach Sach- und Rechtslage zu konkretisieren. Im Allgemeinen muss die Begründung zumindest so abgefasst sein, dass die Betroffenen die Verfügung oder den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten können. Es müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt. Das bedeutet aber nicht, dass sich die Behörde ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung, mit jedem rechtlichen Einwand und mit jedem Beweismittel einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Erforderlich ist bloss, dass sich aus der Gesamtheit der Begründung ergibt, weshalb die Behörde einem Parteistandpunkt nicht folgen kann (BVR 2012 S. 109 E. 2.3.3, 2004 S. 133 E. 4.4.1; BGE 140 II 262 E. 6.2, 138 I 232 E. 5.1, 136 I 229 E. 5.2; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 52 N. 5 ff.). – Es trifft zwar zu, dass die JGK nicht ausdrücklich auf die Eigentumsgarantie Bezug genommen hat. Sie hat aber – wenn auch unter dem Titel der Verkehrssicherheit – eine auch für den Eigentumseingriff relevante Interessenabwägung vorgenommen (vgl. vorne E. 3.1). Aus der Gesamtheit ihrer Begründung ergibt sich, weshalb sie dem Beschwerdeführer nicht folgen kann und die planerische Lösung der Gemeinde als rechtmässig erachtet. Der Beschwerdeführer vermochte das vorinstanzliche Urteil denn auch sachgerecht anzufechten. Die JGK hat demnach den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör nicht verletzt.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.09.2015, Nr. 100.2014.163U, 5. 5.1 Nach dem Gesagten hält der angefochtene Entscheid der JGK der Rechtskontrolle stand. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. 5.2 Der entscheidwesentliche Sachverhalt und die örtlichen Gegebenheiten haben sich mit hinreichender Klarheit aus den Akten ergeben, insbesondere aus dem Fachbericht der bfu und der zugehörigen Fotodokumentation sowie aus dem Protokoll des vorinstanzlichen Augenscheins. Auf die verlangten weiteren Abklärungen (Amtsbericht des kantonalen Strasseninspektorats, oberinstanzlicher Augenschein, zweiter Fachbericht des bfu) kann verzichtet werden. Die entsprechenden Beweisanträge des Beschwerdeführers werden abgewiesen (vgl. Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 18 N. 10 mit Hinweisen). Mit Blick auf den Verfahrensausgang konnte auf das Einholen einer Stellungnahme zur Eingabe des Beschwerdeführers vom 17. Juli 2015 bei der Gemeinde und bei der JGK verzichtet werden (vgl. Art. 21 Abs. 2 Bst. c VRPG). 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig. Er hat die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Für den Fachbericht der bfu sind zusätzliche Gebühren zu erheben (Art. 103 Abs. 1 Satz 2 VRPG). Ersatzfähige Parteikosten sind keine angefallen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 4 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.09.2015, Nr. 100.2014.163U, Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 3'000.-- zuzüglich der Kosten von Fr. 1'500.-- für den Fachbericht der Beratungsstelle für Unfallverhütung, ausmachend insgesamt Fr. 4'500.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 4. Zu eröffnen: - dem Beschwerdeführer - der Beschwerdegegnerin (mit einem Doppel der Eingabe des Beschwerdeführers vom 17.7.2015) - der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion des Kantons Bern (mit einem Doppel der Eingabe des Beschwerdeführers vom 17.7.2015) Der Abteilungspräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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