Eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten hat das Bundesgericht am 24. November 2015 abgewiesen und ist auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nicht eingetreten (BGer 2C/205/2015). 100.2014.155U HER/BDE/RAP Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 2. Februar 2015 Verwaltungsrichterin Herzog, präsidierendes Mitglied Verwaltungsrichterin Arn De Rosa, Verwaltungsrichter Müller Gerichtsschreiberin Baerfuss Klossner A.________ vertreten durch Fürsprecher … Beschwerdeführer gegen Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern Kramgasse 20, 3011 Bern betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung infolge Straffälligkeit (Entscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 29. April 2014; BD 185/13)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.02.2015, Nr. 100.2014.155U, Seite 2 Sachverhalt: A. A.________ (geb. ….1951), Staatsbürger von Kosovo, heiratete am 30. September 2000 in Kosovo eine 30 Jahre jüngere Schweizer Bürgerin. Am 16. Januar 2002 reiste er in die Schweiz ein und erhielt zwecks Familiennachzugs zunächst eine Aufenthaltsbewilligung sowie im August 2007 die Niederlassungsbewilligung. Die kinderlose Ehe wurde nach mehrjährigem Getrenntleben am 6. Januar 2009 geschieden. A.________ wurde in der Schweiz zwischen 1990 und 2010 mehrfach, namentlich wegen Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsgesetzgebung, zu Bussen und Geldstrafen verurteilt. Mit Urteil vom 20. Februar 2003 sprach der Oberste Gerichtshof der Republik Kroatien A.________ in Abwesenheit der Vergewaltigung, begangen am 21. Juni 1995 in Kroatien, schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten. Zur Durchsetzung der Vollstreckung dieses Urteils wurde am 5. Juni 2003 ein Haftbefehl ausgestellt. Nachdem das Bundesamt für Justiz (BJ) mit Entscheid vom 10. August 2010 das Auslieferungsbegehren des kroatischen Justizministeriums bewilligt hatte, wurde A.________ am 22. Oktober 2010 nach Kroatien überstellt. Nach der Wiederaufnahme des dem Abwesenheitsurteil vom 20. Februar 2003 zugrunde liegenden Strafverfahrens wurde er in Kroatien mit rechtskräftigem Urteil vom 2. Mai 2011 wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von dreieinhalb Jahren verurteilt. A.________ verbüsste die Freiheitsstrafe in Kroatien und wurde am 13. September 2013 bedingt aus dem Strafvollzug entlassen. In der Folge kehrte er in die Schweiz zurück. Das Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern (MIP), Migrationsdienst (MIDI), hatte auf entsprechendes Gesuch hin die Niederlassungsbewilligung von A.________ bis zum 22. Oktober 2014 aufrechterhalten unter Vorbehalt eines vorherigen Widerrufs. Mit Verfügung vom 3. Juli 2013 widerrief der MIDI die Niederlassungsbewilligung von A.________ und wies ihn aus der Schweiz weg. B. Gegen diese Verfügung erhob A.________ am 31. Juli 2013 Beschwerde bei der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (POM). Diese wies das Rechtsmittel mit
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.02.2015, Nr. 100.2014.155U, Seite 3 Entscheid vom 29. April 2014 ab und setzte A.________ eine Ausreisefrist auf den 10. Juni 2014 an. C. Hiergegen hat A.________ am 30. Mai 2014 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben mit dem Begehren, der Entscheid der POM sei aufzuheben und die Niederlassungsbewilligung «sei zu verlängern». Die POM beantragt mit Vernehmlassung vom 1. Juli 2014 die Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 1.2 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 VRPG). 2. Umstritten sind der Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers und dessen Wegweisung aus der Schweiz. Der Beschwerdeführer bestreitet zunächst das Vorliegen eines Widerrufsgrunds; die Vorinstanz habe sich zu Unrecht auf die in Kroatien ergangene Verurteilung vom 2. Mai 2011 abgestützt.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.02.2015, Nr. 100.2014.155U, Seite 4 2.1 Die Niederlassungsbewilligung wird unbefristet und ohne Bedingungen erteilt (Art. 34 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG; SR 142.20]). Sie kann widerrufen werden, wenn die Ausländerin oder der Ausländer zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe, d.h. zu einer solchen von mehr als einem Jahr, verurteilt worden ist (Art. 63 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 62 Bst. b AuG; BGE 139 I 31 E. 2.1). Vorausgesetzt ist, dass das Strafurteil in Rechtskraft erwachsen ist (BVR 2013 S. 543 E. 3.1). Es muss sich dabei nicht um ein Schweizer Strafurteil handeln. Auch eine Verurteilung im Ausland kann nach der Rechtsprechung Anwesenheitsansprüche zum Erlöschen bringen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn es sich bei den dem Urteil zugrunde liegenden Delikten nach der schweizerischen Rechtsordnung um Verbrechen oder Vergehen handelt und der Schuldspruch in einem Staat erfolgt ist, in dem die Einhaltung der rechtsstaatlichen Verfahrensgrundsätze und Verteidigungsrechte als gesichert gelten kann (vgl. BGer 2C_92/2014 vom 22.8.2014 E. 3.1, 2C_694/2013 vom 26.3.2014, E. 4.1, 2C_226/2013 vom 8.9.2013 E. 3.3; ferner BGE 134 II 25 E. 4.3.1 [Pra 97/2008 Nr. 101]; Silvia Hunziker, in Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Handkommentar AuG, 2010, Art. 62 N. 24). 2.2 Mit Urteil vom 13. März 1997 sprach das Gespanschaftsgericht Pula den Beschwerdeführer in erster Instanz vom Vorwurf der Vergewaltigung frei (Beschwerdebeilage [BB] 3); dieses Urteil wurde von der mutmasslich Geschädigten angefochten. Im weiteren Verfahren wurde der Beschwerdeführer zunächst am 20. Februar 2003 in einem Abwesenheitsprozess und schliesslich am 2. Mai 2011 in Anwesenheit durch das Gespanschaftsgericht Pula rechtskräftig der Vergewaltigung, begangen am 21. Juni 1995, schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von dreieinhalb Jahren verurteilt (Akten MIDI pag. 144). – Der Beschwerdeführer bestreitet die ihm vorgeworfene Vergewaltigung und beruft sich hierfür auf das erstinstanzliche Urteil vom 13. März 1997. Das Strafgericht Pula habe eine eingehende und umfassende Beweiswürdigung vorgenommen und sei dabei zur Überzeugung gelangt, dass er sich keiner Vergewaltigung schuldig gemacht habe. Das Fehlen von belastendem Blut- oder Spermaspurenmaterial, verschiedene widersprüchliche und nicht nachvollziehbare Opferaussagen sowie sonstige Ungereimtheiten liessen seine Schuld als höchst zweifelhaft erscheinen (Beschwerde S. 3 f.). Die rechtsstaatlichen Verfahrensgrundsätze und Verteidigungsrechte seien im Strafverfahren nicht gewahrt worden.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.02.2015, Nr. 100.2014.155U, Seite 5 2.3 Kroatien hat am 5. November 1997 die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) ratifiziert; seit dem 18. Juni 2004 war das Land offizieller Beitrittskandidat der Europäischen Union (EU) und seit dem 1. Juli 2013 ist es Mitglied der EU. Die Europäische Kommission hat Kroatien im März 2013 namentlich auch im Bereich der Justiz Fortschritte bescheinigt (vgl. angefochtener Entscheid E. 2b mit Hinweis). Es ist daher grundsätzlich davon auszugehen, dass die rechtsstaatlichen Verfahrensgrundsätze und Verteidigungsrechte des Beschwerdeführers im Strafprozess gewahrt wurden (vgl. auch E. 2.4 hiernach). Bei der Vergewaltigung handelt es sich um eine Straftat, welche auch nach der schweizerischen Rechtsordnung als Verbrechen qualifiziert wird (vgl. Art. 190 i.V.m. Art. 10 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0]). Das Strafmass von dreieinhalb Jahren liegt innerhalb des schweizerischen Strafrahmens, welcher für Vergewaltigungen Freiheitsstrafen von einem bis zehn Jahren vorsieht (Art. 190 Abs. StGB). Die ausgefällte Strafe scheint im Weiteren nicht derart hoch, dass von einer erheblichen Differenz in der Wertung der betreffenden Straftat zwischen den beiden Ländern ausgegangen werden könnte. 2.4 Beim Urteil vom 2. Mai 2011 handelt es sich um eine in Rechtskraft erwachsene, landesrechtlich letztinstanzliche Beurteilung (vgl. Mitteilung der Kroatischen Botschaft vom 11. Januar 2012 in Akten MIDI pag. 144; Beschwerde S. 4). Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass dieses Urteil vollständig an die Stelle desjenigen vom 13. März 1997 getreten ist. Es ist daher grundsätzlich nicht von Belang, dass ihn das erstinstanzlich urteilende Gericht 1997 vom Vorwurf der Vergewaltigung freigesprochen hatte (vgl. BVR 2013 S. 543 E. 3.2). Der Beschwerdeführer behauptet die Nichteinhaltung «der rechtsstaatlichen Verfahrensgrundsätze und Verteidigungsrechte» (Beschwerde S. 4), ohne dies jedoch näher auszuführen oder konkrete Hinweise beizubringen, welche auf die Fehlerhaftigkeit des Strafverfahrens und des Urteils vom 2. Mai 2011 hindeuten könnten; nicht einmal das kritisierte Urteil aus dem Jahr 2011 hat er in das ausländerrechtliche Verfahren eingebracht. Angezeigt gewesen wäre, die angeblichen Rechtsverletzungen konkret zu benennen und mit sachdienlichen Auszügen aus den Prozessakten zu untermauern, wozu die Mitwirkungspflicht, wie sie in Art. 20 VRPG und spezifisch in Art. 90 AuG verankert ist, die Parteien verhält (vgl. BVR 2010 S. 541 E. 4.2.3 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch BGE 138 II 229 E. 3.2.3; BGer 2C_694/2013 vom 26.03.2014, E. 4.2, 2C_427/2008 vom 23.1.2009, E. 3.1). Was der Beschwerdeführer gegen das Strafurteil vom 2. Mai 2011 vorbringt, ist unsubstantiiert
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.02.2015, Nr. 100.2014.155U, Seite 6 und nicht geeignet, die Rechtmässigkeit des Verfahrens und des Schuldspruchs oder Strafmasses in Zweifel zu ziehen. Dass sich die erste Instanz fundiert mit den ihr vorgelegenen Beweisen auseinandergesetzt habe, lässt noch nicht auf Mängel im Rechtsmittel- oder Wiederaufnahmeverfahren schliessen. Daran ändert auch das beigebrachte psychiatrische Gutachten nichts, welches den instabilen psychischen Zustand des Opfers nahelegt, zumal dieses Gutachten erst Jahre nach dem Ereignis erstellt worden ist (vgl. BB 5). Dem Gutachten lässt sich zudem lediglich entnehmen, dass die psychischen Probleme der Betroffenen nicht auf die Vergewaltigung vom Mai 1997 zurückzuführen seien. Mangels Vorliegens des vom Beschwerdeführer kritisierten Urteils ist schliesslich nicht erstellt, dass sich das zuständige Gericht nicht in gebührender Art und Weise mit der Beweislage auseinandergesetzt hätte. Insgesamt besteht kein hinreichender Grund zur Annahme, die Verfahrensrechte des Beschwerdeführers seien in einer Weise verletzt worden, welche die Berücksichtigung des kroatischen Strafurteils vom 2. Mai 2011 im ausländerrechtlichen Verfahren ausschliessen würde. 2.5 Unbegründet ist auch der Einwand, es liege keine abschliessend abgeurteilte Sache vor, weil sich demnächst der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) mit «der vermeintlichen Vergewaltigung» befassen werde (Beschwerde S. 4): Die Individualbeschwerde an den EGMR hindert als ausserordentliches Rechtsmittel weder den Eintritt der Rechtskraft noch den Vollzug innerstaatlich rechtskräftiger Urteile, kommt ihr doch gemäss Art. 34 EMRK keine aufschiebende Wirkung zu (Jens Meyer-Ladewig, EMRK Handkommentar, 3. Aufl., 2011, Art. 34 N. 48; Martina Caroni, Das Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte – neuere Entwicklungen, in Daniel Thürer [Hrsg.], EMRK: Neuere Entwicklungen, 2005, S. 213 ff., 227; vgl. auch BGer 2C_694/2013 vom 26.3.2014, E. 4.3 sowie VGE 2009/344 vom 26.8.2010, E. 3.2, bestätigt durch BGer 2C_744/2010 vom 13.1.2011, E. 2.1). Dass es sich in seinem Fall anders verhielte, belegt der Beschwerdeführer nicht, ebenso wenig, ob er tatsächlich (und rechtzeitig) an den EGMR gelangt ist (vgl. BB 6). 2.6 Nach dem Gesagten gilt als erstellt, dass sich der Beschwerdeführer der Vergewaltigung schuldig gemacht hat und hierfür rechtskräftig verurteilt wurde. Die Freiheitsstrafe von dreieinhalb Jahren übersteigt die Dauer eines Jahres um ein Mehrfaches. Die Vorinstanz hat daher zu Recht auf das Vorliegen eines Widerrufsgrunds im Sinn von Art. 63 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 62 Bst. b AuG geschlossen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.02.2015, Nr. 100.2014.155U, Seite 7 3. Der Beschwerdeführer rügt weiter, die Entfernungsmassnahme sei unverhältnismässig. Der Widerruf einer Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung sind auch bei Vorliegen eines Widerrufsgrunds nur zulässig, wenn sie aufgrund der im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung als verhältnismässig erscheinen (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101] und Art. 96 AuG). Im Rahmen dieser Prüfung sind die öffentlichen Interessen an der Entfernungsmassnahme aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und die privaten Interessen der betroffenen Person am weiteren Verbleib in der Schweiz gegeneinander abzuwägen. Der Zeitablauf, verbunden mit Deliktsfreiheit, kann dazu führen, dass eine frühere Verurteilung als Widerrufsgrund wegfällt und für sich allein eine Entfernungsmassnahme nicht (mehr) rechtfertigt. Es ist eine umfassende Güterabwägung vorzunehmen, wobei die durch den Zeitablauf nachlassende Wirkung der Widerrufsgründe gegen die privaten Interessen der betroffenen Person abzuwägen sind (BGer 2C_1170/2013 vom 24.5.2013, E. 3.5.2; vgl. auch BVR 2013 S. 543 E. 4.3.1; VGE 2013/29 vom 11.6.2014, E. 4.2, 4.4 [nicht rechtskräftig]). Zu berücksichtigen ist die Gesamtheit der rechtswesentlichen Umstände im Einzelfall, namentlich die Schwere des Verschuldens, das Verhalten gegenüber der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Allgemeinen, die Rückfallgefahr, die Dauer der bisherigen Anwesenheit bzw. die Integration sowie die der betroffenen Person und ihrer Familie oder anderen Angehörigen drohenden Nachteile (vgl. BGE 139 I 145 E. 2.4, 31 E. 2.3.1, 135 II 377 E. 4.3 und 4.5; BVR 2013 S. 543 E. 4.1). Wird durch die Entfernungsmassnahme die weitere Pflege familiärer Beziehungen im Sinn von Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. des inhaltlich deckungsgleichen Art. 13 Abs. 1 BV beeinträchtigt, bilden Grundlage dieser Interessenabwägung Art. 8 Ziff. 2 EMRK und Art. 36 BV (vgl. BGE 139 I 145 E. 2.2, 31 E. 2.3.3, 16 E. 2.2.2 mit Hinweisen auf die EGMR-Praxis; BVR 2013 S. 543 E. 4.1). 4. Zum öffentlichen Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung und an der Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz ist Folgendes festzuhalten:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.02.2015, Nr. 100.2014.155U, Seite 8 4.1 Das Verschulden, welches die betroffene Person mit der längerfristigen Freiheitsstrafe auf sich geladen hat, ist Ausgangspunkt der Beurteilung des öffentlichen Interesses. 4.1.1 Seine Schwere bemisst sich regelmässig nach der Höhe der vom Strafgericht verhängten Strafe (BGE 134 II 10 E. 4.2 [Pra 97/2008 Nr. 87]; BVR 2013 S. 543 E. 4.2). Praxisgemäss sprechen Freiheitsstrafen ab 24 Monaten für ein schweres Verschulden, da die jeweilige Straftat bereits als so gravierend eingestuft wird, dass ein vollständiger Aufschub der Strafe nicht mehr in Frage kommt und mindestens ein Teil zwingend vollzogen werden muss. Auch aus fremdenpolizeilicher Sicht bedeutet eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mehr als 24 Monaten einen sehr schwerwiegenden Verstoss gegen die Rechtsordnung (vgl. BGE 139 I 145 E. 2.3 und 3.4, 135 II 377 E. 4.4, beide zur vorliegend infolge langer Aufenthaltsdauer zwar nicht anwendbaren sog. «Reneja-Praxis»; hinsichtlich der Beurteilung des Verschuldens sind die Erwägungen aber dennoch massgeblich; BVR 2013 S. 543 E. 4.2.3). 4.1.2 Die Vorinstanz ist aufgrund der hohen Freiheitsstrafe von dreieinhalb Jahren von einem schweren Verschulden ausgegangen (E. 4a/cc). Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, es sei nicht realistisch, dass ihn ein schweizerisches Gericht bei der gegebenen Beweislage schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von dreieinhalb Jahren verurteilt hätte. Er stützt dies auf die angeblich widersprüchliche und von Ungereimtheiten geprägte Sachverhaltsdarstellung des Opfers und den Umstand, dass dieses an einer psychischen Störung leide, weshalb dessen Aussagen nur mit Zurückhaltung gewürdigt werden könnten. Zudem fehle es an belastendem Blut- und Spermaspurenmaterial. Aus den Untersuchungen des Opfers seien schliesslich keine Hinweise hervorgegangen, welche auf eine besonders brutale oder verwerfliche Vorgehensweise hindeuten würden (Beschwerde S. 5). 4.1.3 Gemäss den Erwägungen der POM, welchen der Beschwerdeführer keine eigene Darstellung des Geschehens entgegensetzt, wurde er aufgrund des folgenden Sachverhalts verurteilt: Am 21. Juni 1995 hielt er seinen Wagen in einer Seitenstrasse an, schaltete die Scheinwerfer aus und verriegelte die Türen. In der Folge küsste er seine Beifahrerin gegen ihren Willen, fasste sie an und zwang sie mit physischer Gewalt und unter Drohungen zum Geschlechtsverkehr (angefochtener Entscheid E. 4a/aa; vgl. auch Akten MIDI pag. 130). – Mit einem Freiheitsentzug von dreieinhalb Jahren wurde eine Strafe ausgesprochen, welche die Grenze von 24 Monaten fast um das Doppelte übersteigt und damit ein schweres Verschulden des Beschwerdeführers
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.02.2015, Nr. 100.2014.155U, Seite 9 impliziert. Ob der Beschwerdeführer in der Schweiz möglicherweise milder bestraft worden wäre, kann dahingestellt bleiben. Gestützt auf den in seinen Grundzügen bekannten Sachverhalt kann jedenfalls nicht davon ausgegangen werden, dass es sich um eine Tat handelt, welche in der Schweiz in den unteren Bereich der Strafandrohung von Art. 190 StGB gefallen wäre. Daran ändert nichts, dass nach Angaben des Beschwerdeführers Hinweise auf eine brutale oder verwerfliche Vorgehensweise fehlen. Die ausgesprochene Strafe erscheint gestützt auf die Aktenlage jedenfalls auch aus Schweizer Sicht nicht als unangemessen. Da der Beschwerdeführer auf die Einreichung des Strafurteils verzichtet hat (vorne E. 2.4), muss eine materielle Auseinandersetzung mit dem Urteil und den diesbezüglich gewürdigten Beweisen bereits aus diesem Grund unterbleiben. Allein die vom Beschwerdeführer in den erstinstanzlichen Opferaussagen erblickten Unstimmigkeiten vermögen über die Qualität des letztinstanzlichen Urteils nichts auszusagen (vgl. auch vorne E. 2.4). Die POM hat zutreffend erwogen (E. 4a/aa), dass bei einer Vergewaltigung in schwerwiegender Weise in das hochrangige Rechtsgut der sexuellen Integrität eingegriffen wird; auch ist ihr darin zu folgen, dass der Beschwerdeführer mit seinem Verhalten eine inakzeptable Geringschätzung der Rechtsordnung offenbart hat (vgl. E. 4b/bb). Vergewaltigungen gehören schliesslich zu den Anlasstaten, die gemäss Art. 121 Abs. 3 Bst. a BV zum Verlust aller Rechtsansprüche auf Aufenthalt in der Schweiz führen. Auch wenn diese Bestimmung nicht unmittelbar anwendbar ist, ist den darin enthaltenen verfassungsrechtlichen Wertungen im Rahmen der Interessenabwägung insoweit Rechnung zu tragen, als dies zu keinem Widerspruch zu übergeordnetem Recht führt (BGE 139 I 31 E. 2.3.2; BGer 2C_665/2014 vom 9.10.2014, E. 2.3, 2C_551/2013 vom 24.2.2014, E. 2.3). 4.1.4 Die POM hat schliesslich zu Recht auch die wiederholten, teils schweren Strassenverkehrsdelikte (vgl. E. 4.2 hinten) in die Beurteilung des öffentlichen Interesses an der Entfernungsmassnahme miteinbezogen. Das Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen um 47, 34 oder 30 km/h wiegt schwer, zeigt sich darin doch, dass der Beschwerdeführer eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorgerufen oder in Kauf genommen hat. Dass es ihm bezüglich der Geschwindigkeitsüberschreitungen aufgrund seines Migrationshintergrunds angeblich an einem Unrechtsbewusstsein gefehlt haben soll (Beschwerde S. 6), vermag den Beschwerdeführer nicht zu entlasten. Sein Vorbringen, das Führen eines Motorfahrzeugs trotz entzogenem Führerausweis sei aus einer Notsituation erfolgt, überzeugt angesichts der mehrfachen Begehung innerhalb eines
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.02.2015, Nr. 100.2014.155U, Seite 10 Monats nicht (vgl. Akten MIDI pag. 89). Im Übrigen besteht im ausländerrechtlichen Verfahren regelmässig kein Raum, die Sachverhaltsfeststellungen und Beurteilungen des Strafgerichts zu relativieren (BVR 2013 S. 543 E. 4.2.3 mit Hinweisen; BGer 2C_888/2012 vom 14.3.2013, E. 4.2.3). 4.1.5 Das Bundesgericht verfolgt bei schweren Straftaten, insbesondere bei Sexual-, Gewalt- und schweren Betäubungsmitteldelikten, ausländerrechtlich eine strenge Praxis. Demgemäss wird das Interesse an der Fernhaltung von ausländischen Personen, die sich wie der Beschwerdeführer eines schweren Sexualdelikts schuldig gemacht haben, als bedeutend eingestuft (vgl. BGE 139 I 16 E. 2.2.1, 125 II 521 E. 4a/aa; BGer 2C_496/2013 vom 15.11.2013 E. 2.2; BVR 2013 S. 543 E. 4.2.3 a.E.). Dieses Interesse erhält vorliegend mit Blick auf die wiederholte und teils erhebliche Strassenverkehrsdelinquenz erhöhtes Gewicht. Insgesamt ist es nicht rechtsfehlerhaft, wenn die Vorinstanz das Verschulden des Beschwerdeführers aus fremdenpolizeilicher Sicht als schwer einstufte. 4.2 In die Interessenabwägung einzubeziehen ist weiter das Verhalten der ausländischen Person gegenüber der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Allgemeinen. Bei Personen, die mehrfach oder sogar regelmässig straffällig geworden sind, besteht ein erhebliches sicherheitspolizeiliches Interesse, sie aus der Schweiz wegzuweisen. Wiederholte oder gar notorische Delinquenz zeigt in besonderer Weise, dass sich die betreffende Person von Strafurteilen nicht hat beeindrucken lassen, und führt zum Schluss, dass sie nicht willens oder in der Lage ist, sich an die hiesige Rechtsordnung zu halten (BGE 137 II 297 E. 3.3; BVR 2013 S. 543 E. 4.3 mit Hinweisen). – Der Beschwerdeführer hat in der Schweiz mehrfach gegen die Strafgesetzgebung verstossen: Im Jahr 1990 wurde er erstmals verurteilt wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 33 km/h. In den Jahren 2000 bis 2007 wurde der Beschwerdeführer wegen weiteren Geschwindigkeitsüberschreitungen (Überschreitungen der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 47, 34, 30, 16, 15, 10 km/h) gebüsst (Akten MIDI pag. 15, 22, 58; Auszüge aus den Strafakten O 10 89 in Akten POM, separate Beilagen). Neben weiteren Bussen wegen verschiedener Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsordnung sind sodann eine bedingt vollziehbare Geldstrafe von fünf Tagessätzen wegen Missbrauchs von Ausweisen und Schildern (Strafmandat vom 6.11.2007), eine bedingt vollziehbare Geldstrafe von 20 Tagessätzen wegen mehrfachen Fahrens ohne Führerausweis (Strafmandat vom 21.1.2008) sowie eine
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.02.2015, Nr. 100.2014.155U, Seite 11 Busse wegen Widerhandlungen gegen das Gastgewerbegesetz und Gesetz zum Schutz vor Passivrauchen durch Missachten der Aufgaben als verantwortliche Person im Gastgewerbebetrieb (Urteil vom 24.2.2010) aktenkundig (Akten MIDI pag. 60, 69, 80 ff., 89, 95 ff., 107 ff.; Auszüge aus den Strafakten O 10 89 in Vorakten POM, separate Beilagen). Die zahlreichen Strassenverkehrsdelikte sind keineswegs zu bagatellisieren; daran ändert nichts, dass auch Schweizerinnen und Schweizer mitunter wiederholt gegen die Strassenverkehrsordnung verstossen. Mit den teilweise massiven Geschwindigkeitsüberschreitungen hat der Beschwerdeführer ein gewisses Mass an Rücksichtslosigkeit offenbart und die Verkehrssicherheit erheblich gefährdet. Es trifft zwar zu, dass die hohen Geschwindigkeitsüberschreitungen aus den Jahren 1990, 2000, 2002 und 2005 stammen und damit bereits längere Zeit zurückliegen. Dem Beschwerdeführer ist indes anzulasten, dass er sich von den ausgesprochenen Verurteilungen und verhängten Sanktionen nicht hat beeindrucken lassen, sondern weiterhin regelmässig, wenn auch jeweils in geringerem Ausmass, strafrechtlich in Erscheinung trat. Sein Verhalten zeugt damit von Unverbesserlichkeit und beträchtlicher Geringschätzung der Rechtsordnung. Anders als er meint, ist unter diesen Umständen der Schluss der POM, sein Verhalten gegenüber der öffentlichen Ordnung verleihe dem sicherheitspolizeilichen Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung zusätzliches Gewicht, nicht zu beanstanden. 4.3 Mit Blick auf die Zukunft ist die Rückfallgefahr zu beurteilen. 4.3.1 Aus fremdenpolizeilicher Sicht ist das Risiko eines Rückfalls umso weniger hinzunehmen, je schwerer die Tat wiegt, welche die ausländische Person verübt hat (BGE 139 I 31 E. 2.3.2, 16 E. 2.2.1, 137 II 233 E. 5.2.2). Der konkreten Prognose über das Wohlverhalten (und somit der Rückfallgefahr) sowie dem Resozialisierungsgedanken des Strafrechts ist zwar im Rahmen der umfassenden fremdenpolizeilichen Interessenabwägung ebenfalls Rechnung zu tragen; die beiden Umstände geben aber nicht den Ausschlag (BGE 136 II 5 E. 4.2, 134 II 10 E. 4.3 [Pra 97/2008 Nr. 87], 130 II 176 E. 4.2). Vielmehr dürfen generalpräventive Überlegungen mitberücksichtigt werden (vgl. zum Ganzen BVR 2013 S. 543 E. 4.4.1, 2011 S. 289 E. 5.3.1 mit Hinweisen). Je weiter die Straftaten der ausländischen Person zurückliegen, umso eher lässt sich ihr wieder Vertrauen entgegenbringen und kann sich die Annahme rechtfertigen, dass es zu keinen weiteren Straftaten kommen wird (vgl. BGer 2C_1170/2012 vom 24.5.2013, E. 3.5.3 mit Hinweis; VGE 2013/29 vom 11.6.2014, E. 4.4).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.02.2015, Nr. 100.2014.155U, Seite 12 4.3.2 Die Vorinstanz hat in Anbetracht der bisherigen Verurteilungen und der Gesamtumstände das Vorliegen einer latenten Rückfallgefahr bejaht. Demgegenüber bringt der Beschwerdeführer vor, die ihm vorgeworfene Vergewaltigung liege bereits 18 Jahre zurück und sei damit nicht geeignet, eine schlechte Legalprognose zu indizieren. Er sei seither nie wieder wegen eines Sexualdelikts verurteilt worden und habe damit bewiesen, dass von ihm diesbezüglich keine Gefahr ausgehe. Auch die Strassenverkehrsdelikte lägen bereits mehrere Jahre zurück und er sei in der Zwischenzeit einsichtig geworden. In seinem neuen Beruf als Carchauffeur sei ihm die grosse Verantwortung, welche dem Führen eines Motorfahrzeugs innewohne, bewusst geworden. 4.3.3 Da sich der Beschwerdeführer eines schweren Sexualdelikts schuldig gemacht hat (vorne E. 4.1.3), kommt vorliegend die strenge bundesgerichtliche Praxis zur Anwendung, wonach selbst ein relativ geringes Rückfallrisiko nicht hinzunehmen ist (vgl. BGE 125 II 521 E. 4a/aa; BGer 2C_873/2012 vom 28.3.2013, E. 4.2.2, 2C_371/2012 vom 20.12.2012, E. 3.2; BVR 2013 S. 543 E. 4.4.1). Wie der Beschwerdeführer richtig vorbringt, liegt der Begehungszeitpunkt der Vergewaltigung im Jahr 1995 und somit bereits weit zurück. Es ist ihm sodann zuzustimmen, dass dem Zeitablauf bei der Beurteilung des öffentlichen Fernhalteinteresses grundsätzlich gebührend Rechnung zu tragen ist (vorne E. 3). Dass dieses Interesse hier entscheidend zu relativieren wäre, trifft indes nicht zu. Die begangene Tat zeugt von einer schweren Missachtung der Rechtsordnung und wurde mit einer entsprechend langen Haftstrafe geahndet (vgl. BGer 2C_264/2011 vom 15.11.2011, E. 5.2). Die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug erfolgte erst im September 2013, nachdem der Beschwerdeführer seit Juni 2010 inhaftiert war und das Strafverfahren erst mit dem Urteil vom 2. Mai 2011 seinen Abschluss fand (vorne Bst. A; Akten MIDI pag. 123). Der Zeitablauf ist daher insoweit zu relativieren, zumal es vorliegend an Deliktsfreiheit in den Folgejahren fehlt (vgl. BGer 2C_1170/2012 vom 24.5.2013, E. 3.3 und E. 3.4.1). Der Beschwerdeführer wurde zwar bislang keines weiteren Sexualdelikts schuldig gesprochen; von einem Wohlverhalten kann indes nicht gesprochen werden. Wie dargelegt (vorne E. 4.2), ist er zwischen seiner Einreise im Januar 2002 bis zu seiner Inhaftierung im Juni 2010 wiederholt, insbesondere im Bereich des Strassenverkehrsrechts, strafrechtlich in Erscheinung getreten, wobei er sich durch Verurteilungen nicht hat beeindrucken lassen. Er hat damit gezeigt, dass er über einen längeren Zeitraum nicht gewillt oder fähig war, die hiesige Rechtsordnung zu respektieren. Da der Beschwerdeführer bereits seit Beginn seines Aufenthalts in der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.02.2015, Nr. 100.2014.155U, Seite 13 Schweiz mehrheitlich als Chauffeur tätig war, kann aus seiner aktuellen Anstellung als Carchauffeur auf keine bedeutende Reduktion des Rückfallrisikos geschlossen werden. Aus dem Umstand, dass er in der Schweiz seit Februar 2010 strafrechtlich nicht mehr verurteilt wurde, kann der Beschwerdeführer ebenfalls nichts Wesentliches zu seinen Gunsten ableiten: Seit Juni 2010 war er inhaftiert und wurde schliesslich im Oktober 2010 nach Kroatien überstellt, wo er sich bis September 2013 im Strafvollzug befand. Dem Beschwerdeführer ist zwar zugutezuhalten, dass er sich seit seiner Wiedereinreise im September 2013, soweit aktenkundig, nichts mehr hat zuschulden kommen lassen. Wie die POM zutreffend festgehalten hat (E. 4c/bb), ist dieses Wohlverhalten aber vor dem Hintergrund der erst kurzen Zeitdauer sowie des laufenden ausländerrechtlichen Verfahrens zu relativieren. Anzumerken bleibt, dass seit 2010 eine Strafuntersuchung gegen den Beschwerdeführer hängig ist betreffend den Vorwurf der mehrfach begangenen Vergewaltigung, der Widerhandlungen gegen das AuG sowie der Widerhandlungen gegen das Waffengesetz. In der Hauptsache wird dem Beschwerdeführer vorgeworfen, in den Jahren 2007 und 2009 zwei slowakische Frauen, die er in deren Heimatland zum Arbeitseinsatz in der Schweiz rekrutiert hatte, unter Drohungen und Schlägen zum Geschlechtsverkehr gezwungen zu haben. Auch wenn er sich hinsichtlich dieser Vorwürfe auf die Unschuldsvermutung berufen kann, ist doch festzustellen, dass der Beschwerdeführer aufgrund eines dringenden Tatverdachts sowie wegen Kollusions- und Fluchtgefahr während drei Monaten in Untersuchungshaft gesetzt wurde (vgl. Akten POM, Beilage [B.] 13 und 22). Mit Blick darauf, dass diese Untersuchung während der dreijährigen Inhaftierung des Beschwerdeführers in Kroatien ruhte und die Zeuginnen in der Slowakei leben, kann aus der bislang offenbar unterbliebenen Anklageerhebung durch die Staatsanwaltschaft nicht auf einen unzureichenden Tatverdacht hinsichtlich der vorgeworfenen Vergewaltigungen geschlossen werden. Bezüglich des Vorwurfs der Widerhandlungen gegen das AuG erscheint sodann ein Schuldspruch gestützt auf die dem Verwaltungsgericht bekannten Strafakten nicht unwahrscheinlich: Aus den Befragungsprotokollen des hängigen Strafverfahrens geht hervor, dass der Beschwerdeführer im Besitz zahlreicher Passkopien junger Frauen war und regelmässig Besuch von jungen Ausländerinnen hatte; teilweise hat er die Beschäftigung dieser Frauen ohne entsprechende Bewilligung eingeräumt (vgl. Akten POM, B. 15 S. 4 und B. 16 S. 8). Dem hängigen Ermittlungsverfahren kommt somit insoweit eine gewisse Bedeutung zu, als es aufzeigt, dass sich die Strafverfolgungsbehörden (erneut) im einschlägigen Bereich mit dem Beschwerdeführer befassen müssen. Diesem Umstand darf im Rahmen der Rückfallprognose – wenn
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.02.2015, Nr. 100.2014.155U, Seite 14 auch mit Zurückhaltung – Rechnung getragen werden (vgl. BGer 2C_795/2010 vom 1.3.2011, E. 4.3, 2C_845/2009 vom 17.8.2010, E. 5, 2C_561/2008 vom 5.11.2008, E. 5.3; VGE 2012/334 vom 20.11.2013, E. 6.3 [noch nicht rechtskräftig]). 4.3.4 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers durfte die POM bei dieser Ausgangslange ein gewisses Rückfallrisiko annehmen (vgl. BGer 2C_4/2011 vom 15.12.2011, 2C_264/2011 vom 15.11.2011, E. 5.2, E. 3.4.2, 2C_636/2010 vom 3.8.2011, E. 3.3 f.), zumal auch weder geltend gemacht noch ersichtlich ist, dass die allgemeinen Lebensumstände des Beschwerdeführers heute wesentlich günstiger wären als früher. Ein solches Risiko ist angesichts der Schwere der verübten Delikte, insbesondere des Sexualdelikts, nicht hinzunehmen. Im Übrigen ist das freizügigkeitsrechtliche Erfordernis einer hinreichend schweren und gegenwärtigen Gefährdung auf den kosovarischen Beschwerdeführer ohnehin nicht anwendbar; vielmehr dürfen, wie erwähnt, auch generalpräventive Überlegungen mitberücksichtigt werden (vgl. E. 4.3.1 hiervor). 4.4 Nach dem Gesagten ist mit der POM von einem gewichtigen öffentlichen Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers und dessen Wegweisung aus der Schweiz auszugehen. 5. Hinsichtlich der privaten Interessen, welche der Entfernungsmassnahme entgegenstehen können, sind die Dauer der Anwesenheit, die Integration in der Schweiz sowie die dem Beschwerdeführer und seinen Angehörigen drohenden Nachteile zu berücksichtigen. 5.1 Der heute 63-jährige Beschwerdeführer reiste im Januar 2002 in die Schweiz ein. Der anrechenbare Aufenthalt ist um die drei Jahre, welche er in Untersuchungsbzw. Auslieferungshaft sowie im ausländischen Strafvollzug verbracht hat, zu reduzieren (vgl. vorne Bst. A; zur Relativierung der Aufenthaltsdauer vgl. BGE 137 II 1 E. 4.3, 134 II 10 E. 4.3 [Pra 97/2008 Nr. 87]; BVR 2013 S. 543 E. 5.1). Dass sich der Beschwerdeführer zeitweise offenbar bereits in den siebziger Jahren als Saisonnier, Ende der achtziger Jahre als Ehemann einer hier aufenthaltsberechtigten Landsfrau sowie in den Jahren 1999 und 2000 als Asylbewerber in der Schweiz aufgehalten hat (Akten MIDI pag. 15), fällt nicht wesentlich ins Gewicht. Dennoch kann seine
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.02.2015, Nr. 100.2014.155U, Seite 15 Anwesenheitsdauer nicht mehr als kurz bezeichnet werden. Indes darf berücksichtigt werden, dass dem Beschwerdeführer die weitere Anwesenheit in der Schweiz kaum gestattet worden wäre, wenn die schweizerischen Behörden Kenntnis von der Verurteilung vom 20. Februar 2003 wegen Vergewaltigung gehabt hätten. In wirtschaftlich-beruflicher Hinsicht ist anzuerkennen, dass der Beschwerdeführer gemäss den Akten nie Sozialhilfeleistungen bezogen hat. Seit seiner Einreise im Januar 2002 war er mehrheitlich als Chauffeur erwerbstätig, zeitweise führte er zudem einen Club sowie ein Billardcenter. Nach seiner Rückkehr in die Schweiz im September 2013 betätigte er sich zunächst im Autohandel; im verwaltungsgerichtlichen Verfahren hat er eine Bestätigung betreffend eine Anstellung als Carchauffer ab 17. April 2014 vorgelegt (BB 7). Trotz der regelmässigen Erwerbstätigkeit ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, in finanzieller Hinsicht eine stabile Situation aufzubauen. Die POM hat diesbezüglich zu Recht auf die hohe Verschuldung verwiesen. Gemäss dem Betreibungsregisterauszug vom 19. März 2014 bestehen gegenüber dem Beschwerdeführer offene Betreibungen im Umfang von Fr. 16ʹ130.10 sowie offene Verlustscheine von insgesamt Fr. 140ʹ915.80 (Akten POM, B. 33). Dass gemäss eigenen Angaben in der letzten Zeit keine neuen Schulden dazugekommen sind, kommt in Anbetracht der mehrjährigen Inhaftierung kein entscheidendes Gewicht zu. Der Beschwerdeführer behauptet zwar, er bemühe sich aktiv um einen Schuldenabbau (Beschwerde S. 12); den Nachweis tatsächlicher Schuldentilgung hat er aber nicht erbracht. Unter diesen Umständen kann nicht von einer gelungenen wirtschaftlichen Integration gesprochen werden. In sozialer Hinsicht bringt der Beschwerdeführer vor, dass er in der Schweiz über ein breites soziales Netzwerk an freundschaftlichen und geschäftlichen Beziehungen verfüge (Beschwerde S. 10). Angesichts des mehrjährigen Aufenthalts begründet dies aber keine ausserordentliche Integrationsleistung; ausserdem ist weder näher dargelegt noch ersichtlich, inwiefern es sich hierbei um vertiefte soziale Verbindungen handeln soll, deren Abbruch den Beschwerdeführer besonders hart treffen würde. Der Beschwerdeführer kann sich in diesem Zusammenhang nicht mit Erfolg darauf berufen, er wolle seine Freunde nicht in das Verfahren «hineinverwickeln» (Beschwerde S. 11). Im Übrigen pflegt er gemäss eigenen Angaben die engsten Kontakte mit seiner Tochter und seinem Bruder, welche beide in der Schweiz leben. Schliesslich stellt – wie die POM zutreffend ausführt – insbesondere auch die Respektierung der rechtsstaatlichen Ordnung ein wichtiger Aspekt jeglicher Integration dar (vgl. Art. 4 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern [VIntA; SR 142.205]). Die wiederholte Straffälligkeit spricht demnach gegen eine erfolgreiche Integration.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.02.2015, Nr. 100.2014.155U, Seite 16 Unbestritten ist sodann die Feststellung der Vorinstanz, wonach die sprachliche Integration des Beschwerdeführers nicht über das in Anbetracht seiner Aufenthaltsdauer Übliche hinausgeht (E. 5a). Gesamthaft ist der POM beizupflichten, dass die Integration des Beschwerdeführers nicht wesentlich zu seinen Gunsten zu gewichten ist. 5.2 Zu würdigen sind schliesslich die dem Beschwerdeführer und seinen Angehörigen durch die Wegweisung drohenden Nachteile. 5.2.1 Der Beschwerdeführer ist unverheiratet und hat keine minderjährigen Kinder. Wie die POM in familiärer Hinsicht zutreffend erkannt hat (E. 5a), fallen seine Beziehungen zu den beiden in der Schweiz lebenden erwachsenen Kindern und deren Familien sowie zum Bruder nicht in den konventions- bzw. verfassungsmässigen Schutz des Ehe- und Familienlebens, denn diese gehören nicht zur Kernfamilie des Beschwerdeführers. Ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis, welches über die normalen affektiven Beziehungen hinausgeht, ist weder geltend gemacht noch ersichtlich (vgl. etwa BGE 137 I 154 E. 3.4.2 mit Hinweis; BGer 2C_408/2013 vom 15.11.2013, E. 4.4, 2C_1/2013 vom 16.1.2013, E. 3.2.1). Mittels der modernen Kommunikationsmittel und im Rahmen von Besuchen kann der Beschwerdeführer die Beziehungen zu seinen Kindern und seinem Bruder auch vom Kosovo aus weiterpflegen. 5.2.2 Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, eine Rückkehr in den Kosovo sei ihm aufgrund seines Alters, fehlender sozialer und wirtschaftlicher Anknüpfungspunkte sowie aufgrund der schlechten, nicht existenzsichernden Erwerbsaussichten unzumutbar (Beschwerde S. 13 f.). – Der Beschwerdeführer reiste im Alter von 50 Jahren in die Schweiz ein (Akten MIDI pag. 1). Somit verbrachte er den weitaus grössten Teil seines Lebens, darunter die gesamte Kindheit, die prägende Jugend sowie die meiste Zeit seines Erwachsenenlebens in Kosovo. Es ist davon auszugehen, dass er mit der dortigen Sprache und Kultur nach wie vor bestens vertraut ist. Ein Sohn und zwei ältere Geschwister des Beschwerdeführers leben in Kosovo (Beschwerde S. 11 f.). Er kann damit auf ein gewisses familiäres Umfeld zurückgreifen, selbst wenn er, wie er vorbringt, mit diesen Angehörigen bislang keinen besonders engen Kontakt gepflegt haben sollte und zuträfe, dass das Verhältnis zu seinem Sohn angespannt ist. Im Übrigen ist es dem Beschwerdeführer zumutbar, neue Beziehungen aufzubauen. Die Eingliederung in den Arbeitsmarkt dürfte zwar mit gewissen Schwierigkeiten verbunden sein; wie die POM zutreffend ausgeführt hat, begünstigen jedoch die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.02.2015, Nr. 100.2014.155U, Seite 17 mehrjährige Erfahrung als Chauffeur und die Kenntnisse der deutschen Sprache den Aufbau einer wirtschaftlichen Existenz. Wohl trifft zu, dass die Lebensumstände und die wirtschaftliche Situation im Kosovo schwieriger sind als in der Schweiz. Darin liegen aber keine spezifischen persönlichen Umstände, welche eine Ausreise als unzumutbar erscheinen liessen, zumal hiervon nicht allein der Beschwerdeführer, sondern die gesamte dort lebende Bevölkerung betroffen ist (vgl. BGer 2C_374/2013 vom 8.1.2014, E. 2.6; VGE 2014/61 vom 25.11.2014, E. 5.4.3, bestätigt durch BGer 2C_1187/2014 vom 9.1.2015). Im Übrigen besteht in wirtschaftlicher und persönlicher Hinsicht auch die Möglichkeit, dass ihn seine Angehörigen von der Schweiz aus finanziell und moralisch unterstützen. Auch wenn die Integration im Kosovo für den Beschwerdeführer nicht ganz einfach sein dürfte, ist die POM damit zulässigerweise davon ausgegangen, dass es ihm bei entsprechenden Anstrengungen möglich sein wird, in seiner Heimat wieder fest Fuss zu fassen. 5.3 Mit Blick auf die privaten Interessen ist festzuhalten, dass die gesamte Anwesenheitsdauer des Beschwerdeführers zwar nicht mehr als kurz bezeichnet werden kann, dessen Integration aber insgesamt nicht besonders gelungen ist. Der Rückkehr und Wiedereingliederung im Heimatland stehen keine unüberwindbaren Hindernisse entgegen; den in familiärer Hinsicht angesichts der Entfernungsmassnahme drohenden Nachteilen kommt keine wesentliche Bedeutung zu. 6. Die Abwägung der massgeblichen öffentlichen und privaten Interessen ergibt Folgendes: Der Beschwerdeführer wurde der Vergewaltigung schuldig gesprochen und deswegen zu einer Freiheitsstrafe von dreieinhalb Jahren verurteilt, was sein schweres Verschulden zum Ausdruck bringt. Auch wenn er wegen keinen weiteren Sexualdelikten verurteilt wurde, kann eine gewisse Rückfallgefahr nicht ausgeschlossen werden, was angesichts der erheblichen Straffälligkeit nicht hingenommen werden kann. Dem Umstand, dass die der Freiheitstrafe zugrunde liegende Tat aus dem Jahr 1995 stammt, kommt kein entscheidendes Gewicht zu: Es handelt sich hier nicht um einen Fall, in welchem dem betroffenen Ausländer noch
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.02.2015, Nr. 100.2014.155U, Seite 18 Jahrzehnte nach Verbüssung der Strafe eine Straftat vorgehalten wird. Vielmehr bestand gegen den Beschwerdeführer seit Juni 2003 ein Haftbefehl, das Strafverfahren fand nach seiner Festnahme und Auslieferung nach Kroatien erst mit Urteil vom 2. Mai 2011 seinen Abschluss; die Haftentlassung erfolgte vor gerade einmal etwas über einem Jahr. Der MIDI hatte von der Verurteilung vom 20. Februar 2003 und dem bestehenden Haftbefehl erst ist Herbst 2010 Kenntnis erhalten (vgl. Akten MIDI pag. 125-127). Eine frühere Einleitung ausländerrechtlicher Massnahmen war demnach gar nicht möglich. Ob der Beschwerdeführer, wie er vorbringt, vom hängigen Strafverfahren in Kroatien bzw. vom Urteil vom 20. Februar 2003 tatsächlich keine Kenntnis hatte, erscheint zumindest fraglich. Mit der POM ist jedenfalls davon auszugehen, dass ihm bei behördlicher Kenntnis der gesamten Sachlage kaum die Aufenthaltsbewilligung verlängert bzw. im Jahr 2007 die Niederlassungsbewilligung erteilt worden wäre. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer seit seiner Einreise in die Schweiz regelmässig gegen die schweizerische Rechtsordnung verstossen hat, insbesondere im Bereich des Strassenverkehrs; diese Widerhandlungen bewegten sich keineswegs nur im Bagatellbereich. Der Beschwerdeführer kann demnach nicht für sich beanspruchen, seit der Vergewaltigung im Jahr 1995 deliktsfrei gelebt zu haben. Es besteht daher ein gewichtiges öffentliches Interesse an der strittigen Massnahme (vgl. auch BGer 2C_1186/2013 vom 9.7.2014, E. 4.3). Demgegenüber haben die Interessen an einem Verbleib des Beschwerdeführers in der Schweiz zurückzustehen: Seine Aufenthaltsdauer kann zwar nicht mehr als kurz bezeichnet werden und es ist ihm zugute zu halten, dass er mehrheitlich einer Erwerbstätigkeit nachging; in Anbetracht der Straffälligkeit sowie seiner sehr hohen Verschuldung hat er sich aber insgesamt nicht einmal durchschnittlich integriert. Weiter stehen der Entfernungsmassnahme keine bedeutenden familiären Verhältnisse entgegen und erscheint die Rückkehr nach Kosovo zumutbar. Ins Gewicht fällt hier, dass der Beschwerdeführer den weitaus grössten Teil seines Lebens im Heimatland verbracht hat und er mit den dortigen sprachlichen, kulturellen und gesellschaftlichen Gepflogenheiten nach wie vor vertraut ist. Auch wenn dies gewisse Schwierigkeiten mit sich bringt, ist es dem Beschwerdeführer möglich und zumutbar, sich in der Heimat sozial und wirtschaftlich wiedereinzugliedern. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sind nach dem Gesagten verhältnismässig.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.02.2015, Nr. 100.2014.155U, Seite 19 7. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen. Die Vorinstanz setzte eine Ausreisefrist bis zum 10. Juni 2014 an (vorne Bst. B). Gegen den Beschwerdeführer ist zurzeit noch eine strafrechtliche Ermittlung im Gang (vorne E. 4.3.3). Bei dieser Sachlage verzichtet das Verwaltungsgericht darauf, eine bestimmte Ausreisefrist festzulegen (vgl. BVR 2008 S. 193 E. 8; VGE 2012/454 vom 7.8.2014, E. 6.4.2 [nicht rechtskräftig], 2010/84 vom 23.8.2012, E. 6). Es wird Sache der Ausländerbehörde sein, eine solche Frist anzusetzen, wenn aus Sicht der zuständigen Strafverfolgungs- bzw. Strafvollzugsbehörden die Anwesenheit des Beschwerdeführers in der Schweiz nicht mehr erforderlich ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig und hat keinen Anspruch auf Parteikostenersatz (Art. 108 Abs. 1 und 3 i.V.m. Art. 104 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 2ʹ500.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 4. Zu eröffnen: - dem Beschwerdeführer - der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern - dem Staatssekretariat für Migration Das präsidierende Mitglied: Die Gerichtsschreiberin:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.02.2015, Nr. 100.2014.155U, Seite 20 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.