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Bern Verwaltungsgericht 16.12.2014 100 2014 149

16 décembre 2014·Deutsch·Berne·Verwaltungsgericht·PDF·3,462 mots·~17 min·3

Résumé

Beitrag aus dem Kulturförderungsfonds an eine Ausstellung (Verfügung der Erziehungsdirektion des Kantons Bern vom 8. Mai 2014 - 2930.100-090.6/2013 663141) | Subventionen

Texte intégral

100.2014.149U ARB/ROC/RAP Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 16. Dezember 2014 Verwaltungsrichter Burkhard, Abteilungspräsident Verwaltungsrichterinnen Arn De Rosa und Steinmann Gerichtsschreiber Röthlisberger Brandenburg A.________ und B.________ vertreten durch Fürsprecherin … Beschwerdeführerinnen gegen Kanton Bern handelnd durch die Erziehungsdirektion, Sulgeneckstrasse 70, 3005 Bern Beschwerdegegner betreffend Beitrag aus dem Kulturförderungsfonds an eine Ausstellung (Verfügung der Erziehungsdirektion des Kantons Bern vom 8. Mai 2014; 2930.100-090.6/2013 663141)

Sachverhalt: A. Im Hinblick auf den 80. Geburtstag des Schweizer Künstlers C.________ organisierten die Kuratorinnen A.________ und B.________ eine Jubiläumsausstellung im … in X.________. Während drei Monaten wurden rund 800 Werke aus den einzelnen Schaffensphasen des … gezeigt. Mit Gesuch vom 17. September 2013, ergänzt durch E-Mail vom 26. Februar 2014, beantragten A.________ und B.________ beim Amt für Kultur (AK) der Erziehungsdirektion des Kantons Bern (ERZ) einen Beitrag aus dem Kulturförderungsfonds von Fr. 80'000.-- bzw. Fr. 100'000.-- an die zuletzt mit insgesamt Fr. 725'000.-- veranschlagten Kosten der Ausstellung. Mit Verfügung vom 8. Mai 2014 sprach die ERZ A.________ und B.________ einen Beitrag von Fr. 20'000.-- zu, bestehend aus einem Durchführungsbeitrag von Fr. 15'000.-- und einem Defizitdeckungsbeitrag von maximal Fr. 5'000.--. B. Dagegen haben A.________ und B.________ am 27. Mai 2014 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben und sinngemäss die Begehren gestellt, die Verfügung sei insoweit abzuändern, als ihnen ein Beitrag von mindestens Fr. 65'000.-zuzusprechen sei. Die ERZ schliesst mit Beschwerdeantwort vom 1. Juli 2014 auf Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 22. Juli 2014 haben die nunmehr anwaltlich vertretenen A.________ und B.________ zur Beschwerdeantwort Stellung genommen und ihr Begehren insofern ergänzt, als – im Sinn eines Eventualantrags – «nebst den bereits gesprochenen Fr. 20'000.-- die Defizitdeckungsgarantie bis zum Gesamtbetrag der eingegebenen Fr. 80'000.--» zu erhöhen sei. Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 39

Abs. 1 des Kantonalen Kulturförderungsgesetzes vom 12. Juni 2012 [KKFG; BSG 423.11]). Die Beschwerdeführerinnen haben am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist – unter Vorbehalt von E. 1.2 hiernach – einzutreten. 1.2 Der Entscheid in der Sache ist ebenso wie das Verfahren auf den Streitgegenstand begrenzt. Dieser bezeichnet im Beschwerdeverfahren den Umfang, in dem das mit dem angefochtenen Entscheid geregelte Rechtsverhältnis umstritten ist. Innerhalb des durch das Anfechtungsobjekt vorgegebenen Rahmens können die Parteien in ihren Rechtsmitteleingaben mit Beschwerdeanträgen und Beschwerdebegründung den Streitgegenstand bezeichnen (sog. Dispositionsmaxime; BGE 136 II 457 E. 4.2, 133 II 35 E. 2; BVR 2011 S. 391 E. 2.1; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 25 N. 13, Art. 72 N. 6). Antrag und Begründung müssen bei fristgebundenen Eingaben allerdings innert Frist eingereicht sein (Art. 33 Abs. 3 VRPG). Nachträglich kann der einmal festgelegte Streitgegenstand allenfalls eingeschränkt, grundsätzlich aber nicht mehr erweitert werden (vgl. Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 72 N. 8; statt vieler VGE 2011/70 vom 18.10.2011, E. 1.2.4). Mit Blick auf die nachfolgenden Erwägungen kann offenbleiben, ob der nachträglich gestellte Eventualantrag den zuvor mit dem Rechtsbegehren in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde definierten Streitgegenstand sprengt oder nur konkretisiert bzw. einengt (vgl. vorne Bst. B). 1.3 Die Beschwerde richtet sich gegen die teilweise Verweigerung eines Beitrags aus dem Kulturförderungsfonds des Kantons Bern. Solche Verfügungen überprüft das Verwaltungsgericht auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 VRPG). Gerügt werden können mithin die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie andere Rechtsverletzungen einschliesslich Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens (Art. 80 Bst. a und b VRPG). Als Rechtsfehler bei der Ermessensausübung gelten die Ermessensüberschreitung und -unterschreitung sowie der Ermessensmissbrauch. Solange die Vorinstanz ihr Ermessen in diesem Rahmen pflichtgemäss ausübt, ist es dem Verwaltungsgericht verwehrt, sein eigenes Ermessen anstelle desjenigen der Vorinstanz zu setzen (vgl. BVR 2013 S. 73 nicht publ. E. 1.3 [VGE 2011/351 vom 29.10.2012], 2012 S. 121 nicht publ. E. 1.3 [VGE 2010/375 vom 19.9.2011] und 4.2.2 je mit Hinweisen; vgl. auch hinten E. 3.3).

2. Umstritten ist, ob die ERZ das Gesuch der Beschwerdeführerinnen um Gewährung eines Beitrags aus dem Kulturförderungsfonds an die Ausstellung … zu Recht (implizit) teilweise abgewiesen hat. 2.1 Lotteriegelder sind ausschliesslich für gemeinnützige oder wohltätige Zwecke zu verwenden (Art. 3 und 5 des Bundesgesetzes vom 8. Juni 1923 betreffend die Lotterien und die gewerbsmässigen Wetten [SR 935.51; nachfolgend: LG] i.V.m. Art. 26 der Interkantonalen Vereinbarung vom 7. Januar 2005 über die Aufsicht sowie die Bewilligung und Ertragsverwendung von interkantonal oder gesamtschweizerisch durchgeführten Lotterien und Wetten [nachfolgend: IVLW; BSG 945.4] sowie Art. 7 Satz 1 der Interkantonalen Vereinbarung vom 26. Mai 1937 betreffend die gemeinsame Durchführung von Lotterien [BSG 945.3; nachfolgend: IKV]). Die Verwendung von Lotteriegeldern zur Erfüllung öffentlich-rechtlicher gesetzlicher Verpflichtungen von Gemeinwesen oder von Privaten ist ausgeschlossen (vgl. Art. 34 Abs. 2 des Lotteriegesetzes vom 4. Mai 1993 [LotG; BSG 935.52]; ebenso Art. 5 Abs. 2 LG sowie Art. 7 Satz 3 IKV). Jeder Einsatz von Lotteriegeldern setzt eine Rechtsgrundlage im Lotteriegesetz voraus (Art. 34 Abs. 1 LotG). Die Mittel aus dem Lotteriefonds werden einerseits (direkt) für die in Art. 46 Abs. 2 LotG nicht abschliessend aufgeführten Zwecke verwendet; andererseits werden damit der Sportfonds und der Kulturförderungsfonds gemäss der Kulturförderungsgesetzgebung gespeist (vgl. Art. 45 Abs. 2 LotG; Art. 34 Abs. 2 Bst. a KKFG; zum Ganzen BVR 2013 S. 183 E. 2.1, 2012 S. 109 E. 2.1 f., S. 121 E. 3.1 ff.). 2.2 Der Kulturförderungsfonds wird von der ERZ geführt (Art. 34 Abs. 1 KKFG). Diese bzw. das AK oder dessen zuständige Abteilung beschliessen je im Rahmen ihrer Finanzkompetenz über die Gewährung von Beiträgen und die Ablehnung von Beitragsgesuchen. Über die Gewährung von Beiträgen von mehr als Fr. 200'000.-entscheidet der Regierungsrat (vgl. Art. 16 Abs. 1, 2 und 4 der Kantonalen Kulturförderungsverordnung vom 13. November 2013 [KKFV; BSG 423.411.1] i.V.m. Art. 89 Abs. 2 Bst. a der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]; vgl. auch Art. 36 Abs. 1 KKFG). Die Mittel des Kulturförderungsfonds werden für Beiträge und andere Massnahmen nach dem KKFG verwendet; Betriebsbeiträge an bedeutende Kulturinstitutionen dürfen nicht mit Fondsmitteln finanziert werden (Art. 34 Abs. 4 KKFG; Art. 15 Abs. 1 KKFV). Der Kanton fördert gestützt auf das KKFG Kultur in all ihren Ausdrucksformen, insbesondere Literatur, Musik, Theater, Tanz, bildende Kunst, Fotografie, Film, Gestaltung und Design sowie Architektur (Art. 5 Abs. 1 KKFG). Beiträge kommen namentlich in Frage für kulturelle Projekte und Vorhaben der Kulturvermittlung (Art. 12 Abs. 1 Bst. a KKFG); sie können auch in der Form einer Defizitgarantie oder als Darlehen gewährt werden (Art. 12 Abs. 2 KKFG). Bei der Beurteilung, ob und in welcher Höhe ein Beitrag gewährt wird, spielen sowohl

allgemeine (kulturpolitische) Voraussetzungen als auch inhaltlich-qualitative Förderkriterien (vgl. E. 2.3 hiernach) eine Rolle (vgl. Vortrag des Regierungsrats zum KKFG, in Tagblatt des Grossen Rates 2012, Beilage 8 [nachfolgend: Vortrag], S. 6). So wird im Allgemeinen für die kantonale Kulturförderung vorausgesetzt, dass das betroffene kulturelle Vorhaben innerhalb des Kantons umgesetzt wird oder einen besonderen Bezug dazu aufweist (Art. 7 Abs. 1 KKFG). Die Institution oder Veranstaltung muss zudem öffentlich zugänglich sein (Art. 7 Abs. 2 KKFG). Beiträge werden sodann in der Regel nur gewährt, wenn ein entsprechender Finanzbedarf ausgewiesen ist und die Empfängerin oder der Empfänger eine zumutbare Eigenleistung erbringt (Art. 13 KKFG). Weiter wird in der Regel verlangt, dass sich Gemeinden, andere öffentlichrechtliche Körperschaften oder weitere Dritte im gleichen Umfang an der Finanzierung beteiligen (Grundsatz der Subsidiarität; Art. 14 Abs. 1 KKFG). Eine Beitragsgewährung unabhängig von der Mitfinanzierung Dritter ist nur ausnahmsweise und in den in Art. 14 Abs. 2 KKFG abschliessend aufgezählten Fällen möglich (vgl. zum Ganzen Vortrag, S. 6, 12 ff. und 17). 2.3 Die qualitativen Kriterien orientieren sich am inneren Gehalt und an der äusseren Wirkung eines kulturellen Vorhabens. Bei der qualitativen Beurteilung eines kulturellen Vorhabens sind gemäss Art. 7 Abs. 3 KKFG insbesondere dessen Bedeutung und Ausstrahlung (Bst. a), Originalität und Eigenständigkeit (Bst. b) sowie dessen professioneller Standard (Bst. c) zu berücksichtigen. Der zuständigen Behörde wird bewusst ein Ermessensspielraum gelassen, je nach Bereich oder Tätigkeit die im Einzelfall bedeutsamen Kriterien anzuwenden und diese durch förderbereichs- oder massnahmenspezifische Kriterien zu ergänzen (vgl. Vortrag, S. 6 und 12). Das Kriterium «Bedeutung» ist auf die Ziele des Gesetzes zu beziehen. Beispielsweise kann die Bedeutung eines Projekts darin bestehen, dass es der kulturellen Vielfalt oder der Stärkung der Zweisprachigkeit dient. Die Ausstrahlung misst sich am Interesse des allgemeinen Publikums, der Medien oder des Fachpublikums. Die Kriterien «Originalität» und «Eigenständigkeit» lassen sich danach beurteilen, wie sich ein Projekt von anderen vergleichbaren Projekten abhebt. Damit soll erreicht werden, dass Neuartiges und Weiterentwicklungen gefördert werden. Der «professionelle Standard» misst sich daran, wie weit Kulturschaffende ihre Tätigkeit hauptberuflich ausüben, eine künstlerische Berufsausbildung absolviert haben oder über eine entsprechende Erfahrung verfügen (Vortrag, S. 12 f.). In Art. 2 KKFV wird schliesslich allgemein der Umfang der Beiträge gemäss KKFG festgelegt. Demnach gewährt der Kanton in der Regel Beiträge von höchstens 50 % des ausgewiesenen Finanzbedarfs für kulturelles Wirken (Abs. 1). Weitergehende Beiträge können (nur) unter den Voraussetzungen nach Artikel 14 Abs. 2 KKFG gewährt werden, namentlich für die bernische Filmförderung oder dann, wenn der Kanton als zweisprachiger Lebensraum dadurch in besonderer Weise gestärkt wird (Abs. 2).

2.4 Auf die Ausrichtung von Beiträgen aus dem Kulturförderungsfonds besteht kein Rechtsanspruch (vgl. Art. 8 Abs. 1 KKFG; Art. 34 Abs. 5 LotG; Art. 27 IVLW). Sind die Voraussetzungen bzw. Bedingungen für eine Beitragsgewährung im Einzelfall erfüllt, entscheidet die zuständige Behörde nach pflichtgemässem Ermessen, ob und wenn ja in welcher Höhe ein Beitrag aus dem Kulturförderungsfonds ausgerichtet wird (sog. Entschliessungs- und Rahmenausfüllungsermessen). Die massgebenden Rechtsnormen legen mithin nur bestimmte, für die Gesuchsbeurteilung bedeutsame Kriterien und Gesichtspunkte fest, ohne dass eine behördliche Verpflichtung besteht, bei Erfüllung dieser Anforderungen dem Gesuch zu entsprechen (BVR 2013 S. 183 E. 2.1, 2012 S. 109 E. 2.4, S. 121 E. 3.6, je mit Hinweisen). 2.5 Die im KKFG formulierten generell-abstrakten Förderkriterien werden durch die Förderpraxis der ERZ konkretisiert und ergänzt (vgl. vorne E. 2.3; Vortrag, S. 6 und 12). Die ERZ hat diese Praxis auf Merkblättern publiziert. Die einzelnen Merkblätter unterscheiden sich thematisch nach Kultursparte. Sie bestehen jeweils aus einem allgemeinen Teil, der für alle Kultursparten gleichermassen gültige Bestimmungen enthält, namentlich zu den formalen Voraussetzungen, qualitativen und kantonsspezifischen Förderkriterien, Fördereinschränkungen, zuständigen Förderstellen sowie gesetzlichen und kulturpolitischen Grundlagen. In einem spartenbezogenen Teil werden sodann die spezifischen Gesuchsmöglichkeiten näher umschrieben und der maximale Beitragssatz festgelegt. In Bezug auf Ausstellungen sieht das Merkblatt «Projektbeiträge Bildende Kunst, Fotografie, Design und Gestaltung, Architektur» (Version 11.4.2014; einsehbar unter <http://www.erz.be.ch>, Rubriken «Kultur/Kulturförderung/Grundsätzliches zur Gesuchseingabe»; nachfolgend: Merkblatt) soweit hier interessierend, Folgendes vor: «1. BESTIMMUNGEN FÜR ALLE KULTURSPARTEN Das Amt für Kultur des Kantons Bern fördert qualitativ überzeugende kulturelle Projekte, Produktionen und Veranstaltungen (kurz Kulturprojekte) in allen Sparten nach zwei unterschiedlichen Fördermodellen. Einerseits können Kulturschaffende beim Kanton Bern Gesuche um Projektbeiträge einreichen. In diesem Fall ist ein gleichzeitiges Gesuch bei der Wohn-, Standort- oder Durchführungsgemeinde bzw. anderen Kantonen oder dem Bund zwingend: Der Kanton Bern unterstützt mit dieser Komplementärförderung ergänzend zu anderen öffentlichen Förderstellen. […] 1.1 Voraussetzungen […] 1.2 Förderkriterien Das Amt für Kultur beurteilt Kulturprojekte inhaltlich nach den folgenden qualitativen Förderkriterien:

Qualitative Förderkriterien Relevanz / Bedeutung Resonanz / Ausstrahlung Innovation / Originalität Kohärenz / Stimmigkeit eingegangenes Risiko Bei der inhaltlichen Beurteilung werden zudem kantonsspezifische Förderkriterien besonders gewichtet: Kantonsspezifische Förderkriterien Kulturelle Stärkung der Regionen im Kanton Austausch zwischen den zwei Sprachkulturen Gezielte Ergänzung des kulturellen Angebots Förderung der Kulturvermittlung / Kulturnachfrage […] 2. BESTIMMUNGEN IM BEREICH BILDENDE KUNST, FOTOGRAFIE, DESIGN UND GESTALTUNG SOWIE ARCHITEKTUR […] 2.1 Gesuchsmöglichkeiten […] Beiträge an Ausstellungen, Performances und Installationen Unterstützt werden Gruppenausstellungen, Performances und Installationen von bernischen Kunstschaffenden im In- und Ausland. Einzelausstellungen, die eine längere Schaffensperiode dokumentieren, werden unterstützt, wenn sich der Ausstellungsort ausserhalb des Kantons Bern befindet. Für die Finanzierung von Ausstellungen im Ausland muss auch bei Pro Helvetia ein Gesuch eingereicht werden. Ausstellungen im Rahmen der kommerziellen Tätigkeit von Galerien oder in kantonal subventionierten bernischen Institutionen werden in der Regel nicht unterstützt. Beitrag Kanton: maximal 50 Prozent der kommunalen bzw. öffentlichen Beiträge […]» 3. Unbestritten ist, dass die Voraussetzungen für «die Zusprache eines Beitrags» aus dem Kulturförderungsfonds erfüllt sind (vgl. angefochtene Verfügung, S. 1; Beschwerde). Streitig ist hingegen die Höhe des Beitrags. 3.1 Die ERZ hat die Kürzung des beantragten Beitrags von Fr. 80'000.-- bzw. Fr. 100'000.-- auf Fr. 20'000.-- (inkl. Defizitdeckungsbeitrag; vgl. vorne Bst. A) im Wesentlichen damit begründet, dass die veranschlagten Gesamtkosten von Fr. 725'000.-- im Vergleich zu ähnlichen Projekten verhältnismässig hoch seien. Zudem erlaube es die angespannte Finanzlage des Kantons derzeit nicht, eine Einzelausstellung mit Beiträgen in der beantragten Höhe zu unterstützen. Der gesprochene Beitrag bewege sich zudem im Rahmen der üblichen Leistungen an retrospektive monografische Ausstellungen. So sei beispielsweise im Jahr 2012 eine Ausstellung mit Fr. 16'000.-- und im Jahr 2014 ein ähnliches Projekt mit Fr. 15'000.-unterstützt worden. Beiträge über Fr. 20'000.-- würden praxisgemäss für thematische

Ausstellungen gewährt, an denen sich mehrere Künstlerinnen und Künstler beteiligten und deren Bedeutung überkantonal sei, weshalb sie meist vom Bundesamt für Kultur mitfinanziert würden. Diese Voraussetzungen seien vorliegend nicht erfüllt. Gemäss einem Gutachten der Kunstkommission sei C.________ zwar unbestrittenermassen «vor allem im letzten Viertel des 20. Jahrhunderts in der ganzen Schweiz bedeutsam» gewesen. Heute könne er bzw. sein Werk indes «weder für die Kunstszene noch für den Kanton Bern die vormalige Stellung beanspruchen». 3.2 Die Beschwerdeführerinnen weisen zunächst darauf hin, dass die Stadt X.________ einen Beitrag von Fr. 65'000.-- an die Ausstellung geleistet habe. Sie gehen offenbar davon aus, dass vom Kanton gestützt auf Art. 14 Abs. 1 KKFG Beiträge «im gleichen Umfang» zu erwarten sind. Weiter erachten sie die Hinweise der ERZ auf die Finanzlage des Kantons und die verhältnismässig hohen Kosten der Ausstellung als nicht stichhaltig. Inwiefern andere Ausstellungen mit einem tieferen Budget realisiert werden könnten, entziehe sich ihrer Kenntnis. Die von ihnen ausgewiesenen Kosten seien jedoch gerechtfertigt, da sich aufgrund der Grösse und beträchtlichen Anzahl der Ausstellungsobjekte kein günstigerer Ausstellungsort habe finden lassen. Anders als die ERZ ausführe, könne zudem für die Bedeutung des Projekts nicht einzig ausschlaggebend sein, wie viele Künstlerinnen und Künstler sich daran beteiligten. Vielmehr sei auf den künstlerischen Gehalt sowie die Tragweite und Relevanz eines Werkes abzustellen. C.________ sei einer der bedeutendsten Schweizer Künstler mit internationaler Ausstrahlung und grossem Renommee. Die Ausstellung biete eine Retrospektive auf sein Lebenswerk. Ausstellungen dieser Art seien in der Schweiz nicht oft und in X.________ noch seltener zu sehen. Schliesslich machen die Beschwerdeführerinnen geltend, sie hätten sich «auf Auskünfte und bisherige Erfahrungen bei analogen Ausstellungen verlassen» und seien auf die beantragten Gelder angewiesen. 3.3 Wie ausgeführt entscheidet die zuständige Behörde nach pflichtgemässem Ermessen, ob und wenn ja in welcher Höhe ein Beitrag aus dem Kulturförderungsfonds zugesichert wird (vgl. vorne E. 2.4). Bei der Ausübung dieses Entschliessungs- und Rahmenausfüllungsermessens kommt der Vorinstanz ein grosser Spielraum zu (vgl. vorne E. 1.3). Das Ermessen ist pflichtgemäss, d.h. im Rahmen von Verfassung und Gesetz nach sachlichen Grundsätzen auszuüben. Namentlich sind Sinn und Zweck der gesetzlichen Ordnung, die dort angelegten öffentlichen Interessen, das Gebot der rechtsgleichen Behandlung, der Grundsatz von Treu und Glauben und das Willkürverbot zu beachten. Es ist im Licht der Zuständigkeitsabgrenzung zwischen Verwaltung und Gerichten allerdings nicht Sache des Verwaltungsgerichts, Kriterien nach eigenen Vorstellungen neu zu gewichten. Primär trägt die Vorinstanz die Verantwortung für eine rechtsgleiche Praxis. Deshalb kontrolliert das Verwaltungsgericht die vorinstanzliche Ermessensausübung vorab unter methodischen

Gesichtspunkten, d.h. es überprüft, ob die Vorinstanz die allgemeinen Rechtsprinzipien zur Ermessensausübung be- oder missachtet oder gegen materielle oder formelle Rechtsregeln verstossen hat (vgl. BVR 2013 S. 73 E. 3.3, 2012 S. 121 E. 4.2.2 mit Hinweisen). 3.4 Soweit sich die Beschwerdeführerinnen auf Art. 14 KKFG berufen, ist Folgendes zu bemerken: Dem Gesetzgeber war es ein grundlegendes Anliegen, dass sich Dritte, wie Gemeinden, andere öffentliche-rechtliche Körperschaften oder Private (mindestens) im gleichen Umfang an der Finanzierung kultureller Vorhaben beteiligen wie der Kanton. In diesem Sinn gewährleistet Art. 14 Abs. 1 KKFG die Subsidiarität der kantonalen Förderung. Die Bestimmung stellt mithin eine Voraussetzung zur Ausrichtung von Kulturförderungsbeiträgen und nicht eine Bemessungsregel dar, wie die ERZ in der Beschwerdeantwort zutreffend ausgeführt hat (vgl. zum Ganzen Vortrag, S. 5 f. und 13; vgl. auch Merkblatt Ziff. 1). Die Voraussetzung von Art. 14 Abs. 1 KKFG ist vorliegend mit dem Beitrag der Stadt X.________ von Fr. 65'000.-unbestrittenermassen erfüllt (vgl. vorne E. 3.2; angefochtene Verfügung, S. 1). Für die Höhe des kantonalen Beitrags ergibt sich daraus nach dem Gesagten aber noch nichts. Dieser bemisst sich vielmehr nach den Vorgaben, die der Gesetzgeber für die Beurteilung kultureller Vorhaben aufgestellt hat sowie der in Form von Merkblättern veröffentlichten Förderungspraxis. 3.5 Dazu ist festzustellen, dass der gewährte Beitrag von Fr. 20'000.-- (inkl. Defizitdeckungsbeitrag) in Einklang steht mit dem Beitragssatz gemäss Merkblatt, wonach an Ausstellungen maximal 50 % der kommunalen bzw. öffentlichen Beiträge – vorliegend Fr. 65'000.-- (Gemeinde X.________) – geleistet werden (vgl. Merkblatt Ziff. 2.1). Auch machen die Beschwerdeführerinnen keine rechtsungleiche Behandlung geltend. Sie bringen insbesondere nicht vor, für eine vergleichbare Einzelausstellung sei in der Vergangenheit ein höherer Beitrag gesprochen worden. Gemäss den unbestrittenen Ausführungen der ERZ werden – innerhalb der Vorgaben des Merkblatts – praxisgemäss an Einzelausstellungen (in der Regel) maximal Fr. 20'000.-ausgerichtet. Weiter berufen sich die Beschwerdeführerinnen zu Recht nicht auf den Vertrauensschutz, machen sie doch nicht geltend, die zuständige Behörde habe ihnen einen bestimmten Betrag zugesichert. Sodann kann der ERZ nicht vorgeworfen werden, sie habe den ihr zustehenden Ermessensspielraum unsachlich ausgefüllt. Gestützt auf die im KKFG verankerten Förderkriterien (vgl. vorne E. 2.3) erscheinen unterschiedliche Beitragshöhen von Einzelausstellungen und Gruppenausstellungen vertretbar. Die ERZ hat zudem nicht einzig darauf abgestellt, sondern auch die Bedeutung von C.________ als Künstler gewürdigt. Sie ist dabei zum Schluss gekommen, seine heutige Bedeutung rechtfertige es nicht, einen Fr. 20'000.-übersteigenden Beitrag auszurichten. Im Rahmen der vorliegenden Prüfung, die sich auf eine reine Rechtskontrolle beschränkt, besteht kein Anlass, die ermessensweise

Würdigung der ERZ, die sich auch auf eine Einschätzung eines Mitglieds der Kunstkommission des Kantons Bern zur Bedeutung von C.________ stützt (vgl. act. 4B; Art. 37 KKFG; Art. 24 Abs. 2 Bst. c KKFV), durch eine möglicherweise abweichende Auffassung des Gerichts zu ersetzen (vgl. vorne E. 3.3). 3.6 Im Übrigen ist nichts dagegen einzuwenden, dass die ERZ bei der Festlegung ihrer Förderungspraxis die Finanzlage des Kantons mitberücksichtigt. Dem Kulturförderungsfonds fliessen nebst Lotteriegeldern auch allgemeine Staatsmittel zu (vgl. Art. 34 Abs. 2 Bst. b KKFG). Diese sind grundsätzlich sparsam und wirtschaftlich einzusetzen (Art. 101 Abs. 1 KV; Art. 16 KKFG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 Bst. d und Abs. 5 Bst. b des Gesetzes vom 26. März 2002 über die Steuerung von Finanzen und Leistungen [FLG; BSG 620.0]). Hinzu kommt, dass die finanziellen Mittel des Kulturförderungsfonds beschränkt sind und kaum je ausreichen, um sämtliche an sich förderungswürdigen Vorhaben im beantragten Ausmass zu unterstützen, was zu einer umfangmässigen Beschränkung der einzelnen Beiträge zwingt (vgl. betreffend Sportfonds VGE 2013/321 vom 18.2.2014, E. 4.3.2, 2013/113 vom 26.11.2013, E. 4.4, 2010/274 vom 15.9.2011, E. 3.5.5). Die ERZ hat die Kosten der Ausstellung als vergleichsweise hoch bezeichnet und damit wohl in erster Linie zum Ausdruck bringen wollen, dass sie nicht gewillt ist, sich über den praxisgemässen Höchstbetrag für Einzelausstellungen (Fr. 20'000.--) an einem allfälligen Defizit zu beteiligen. Dies ist nicht zu beanstanden. Damit kann offenbleiben, ob die hohen Kosten mit Blick auf Umfang und Art der Ausstellung unabdingbar waren, zumal sie sich jedenfalls nicht nachteilig auf die Beitragshöhe ausgewirkt haben. 3.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die ERZ bei der Ausübung ihres Ermessens an sachlichen Grundsätzen orientiert und einen Entscheid getroffen hat, der namentlich auch unter dem Gesichtswinkel des Rechtsgleichheitsgebots vertretbar erscheint. Sie hat ihr Ermessen nicht rechtsfehlerhaft ausgeübt, womit die angefochtene Verfügung der Rechtskontrolle standhält. 4. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die unterliegenden Beschwerdeführerinnen kostenpflichtig (vgl. Art. 108 Abs. 1 VRPG). Parteikosten sind keine zu sprechen (vgl. Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 3 VRPG).

5. Nach Art. 83 Bst. k des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) ist die Beschwerde an das Bundesgericht unzulässig gegen Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht. Der strittige Beitrag stellt wohl keine Anspruchssubvention dar (vgl. etwa BGer 2C_360/2012 vom 17.8.2012, E. 1.1, 2C_762/2008 vom 8.5.2009, E. 1.1). Gegen den vorliegenden Entscheid dürfte somit lediglich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde offenstehen, weshalb in der Rechtsmittelbelehrung auf diese verwiesen wird. Mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (vgl. Art. 116 BGG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr.1'000.--, werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 4. Zu eröffnen: - den Beschwerdeführerinnen - dem Beschwerdegegner Der Abteilungspräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 39 ff. und 113 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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