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Bern Verwaltungsgericht 22.05.2015 100 2014 133

22 mai 2015·Deutsch·Berne·Verwaltungsgericht·PDF·2,695 mots·~13 min·3

Résumé

Kantons- und Gemeindesteuern 2007 - Verzugszins (Entscheid der Steuerrekurskommission des Kantons Bern vom 10. April 2014 - 100 13 169) | Handänderung

Texte intégral

100.2014.133U ARB/ROC/WIM Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil der Einzelrichterin vom 22. Mai 2015 Verwaltungsrichterin Arn De Rosa Gerichtsschreiber Röthlisberger Brandenburg A.________ Beschwerdeführer gegen Steuerverwaltung des Kantons Bern Brünnenstrasse 66, Postfach 8334, 3001 Bern Beschwerdegegnerin und Steuerrekurskommission des Kantons Bern Sägemattstrasse 2, Postfach 54, 3097 Liebefeld betreffend Kantons- und Gemeindesteuern 2007; Verzugszins (Entscheid der Steuerrekurskommission des Kantons Bern vom 10. April 2014; 100 13 169)

Sachverhalt: A. Am 10. Dezember 2007 stellte die Steuerverwaltung des Kantons Bern (Steuerverwaltung) A.________ die 3. Steuerrate betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern 2007 von Fr. 6'157.55 in Rechnung. Davon brachte A.________ den mutmasslichen Rückerstattungsanspruch aus der Verrechnungssteuer von Fr. 2'722.55 in Abzug und bezahlte dementsprechend innert der 30-tägigen Zahlungsfrist lediglich Fr. 3'435.--. Für den in Abzug gebrachten Betrag berechnete die Steuerverwaltung in der Schlussabrechnung 2007 einen Verzugszins von Fr. 47.95 bzw. Fr. 45.80 (unter Berücksichtigung eines geringfügigen Vergütungszinses). Dagegen erhob A.________ erfolglos Einsprache und gelangte an die Steuerrekurskommission des Kantons Bern (StRK). Auf deren Anordnung hin (Entscheid vom 6.6.2012) erliess die Steuerverwaltung am 28. Dezember 2012 eine separate Bezugsverfügung. Die daraufhin erhobene Einsprache wies die Steuerverwaltung am 22. Februar 2013 ab. B. Gegen den zweiten Einspracheentscheid erhob A.________ am 20. März 2013 Rekurs bei der StRK, welche das Rechtsmittel mit Entscheid vom 10. April 2014 abwies, soweit sie darauf eintrat. C. Dagegen hat A.________ am 8. Mai 2014 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben mit folgenden Anträgen: «Der im Zusammenhang mit der Verrechnungssteuer 2007 erhobene Verzugszins von Fr. 47.95 sei aufzuheben und der Saldo der Kantons- und Gemeindesteuern sei um den Betrag von Fr. 45.80 zu reduzieren. Für die Steuerjahre 2014 und die folgenden Steuerjahre sei das mutmasslich entstehende Guthaben der Kantons- und Gemeindesteuern und das mutmasslich entstehende Guthaben der steuerpflichtigen Person bei der Verrechnungssteuer zu verrechnen. Der dabei entstehende Saldo sei auf die drei Steuerraten aufzuteilen. Dem Steuerpflichtigen sei, wie in der Einsprache vom 23. Januar 2013 an die Steuerverwaltung …, Bereich Inkasso verlangt und in der Stellungnahme vom 18. Juni 2013 zur Rekursvernehmlassung hingewiesen eine angemessene Entschädigung zu bezahlen. Im Beschwerdeentscheid sei der Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- an die Steuerrekurskommission vom Verwaltungsgericht einzubeziehen.»

Die StRK und die Steuerverwaltung beantragen mit Eingaben vom 4. bzw. 27. Juni 2014 die Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 201 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 [StG; BSG 661.11]). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Rekursverfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 201 Abs. 2 StG). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist somit unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen einzutreten. 1.2 Gemäss Art. 32 Abs. 2 VRPG müssen Parteieingaben unter anderem eine Begründung enthalten. An die Begründung einer Beschwerde werden praxisgemäss (insbesondere bei Laieneingaben) keine hohen Anforderungen gestellt. Es reicht aus, wenn aus dem Rechtsmittel ersichtlich ist, inwiefern und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird. Die Begründung muss sich allerdings wenigstens in minimaler Form mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzen und sinngemäss darauf schliessen lassen, inwiefern dieser unrichtig sein soll. Blosse Verweise auf frühere Rechtsschriften stellen keine ausreichende Begründung dar (statt vieler BVR 2006 S. 470 E. 2.4; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 32 N. 15). – Der Beschwerdeführer verweist wiederholt auf frühere Eingaben, was nach dem Gesagten nicht zulässig ist. Die Beschwerdebegründung genügt jedoch in den übrigen Teilen den gesetzlichen Anforderungen. 1.3 Der Entscheid in der Sache ist ebenso wie das Verfahren auf den Streitgegenstand begrenzt. Dieser bezeichnet im Beschwerdeverfahren den Umfang, in dem das mit dem angefochtenen Entscheid geregelte Rechtsverhältnis umstritten ist. Zur Bestimmung des Streitgegenstands ist somit vom angefochtenen Entscheid, dem sog. Anfechtungsobjekt, auszugehen. Dieses gibt den Rahmen des Streitgegenstands vor, der mithin nicht über das hinausgehen kann, was die Vorinstanz geregelt hat oder hätte regeln sollen. Innerhalb dieses Rahmens können die Parteien in ihren Rechtsmitteleingaben mit Beschwerdeanträgen und Beschwerdebegründung den

Streitgegenstand bezeichnen (sog. Dispositionsmaxime). Soweit Begehren hingegen nicht das Anfechtungsobjekt betreffen, liegen sie ausserhalb des Streitgegenstands und fehlt es an einer Eintretens- bzw. Prozessvoraussetzung (BGE 136 II 457 E. 4.2, 133 II 35 E. 2; BVR 2011 S. 391 E. 2.1; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 25 N. 13, Art. 72 N. 6). – Anfechtungsobjekt im vorliegenden Verfahren bildet der Entscheid der StRK vom 10. April 2014, in welchem einzig der Bezug des für das Steuerjahr 2007 erhobenen Verzugszinses Streitgegenstand bildete (vgl. vorne Bst. A f.). Der Beschwerdeführer beantragt unter anderem, dass auch künftig (bzw. ab 2014) das mutmassliche Verrechnungssteuerguthaben mit den Ratenrechnungen (des jeweiligen Steuerjahrs) zu verrechnen sei (vgl. vorne Bst. C). Ferner enthält die Beschwerdebegründung einen «Eventualantrag», wonach ihm zu ermöglichen sei, bei den Steuerbehörden um «vorzeitige Rückerstattung [der Verrechnungssteuer] mit amtlichem Formular» nachzusuchen (Beschwerde S. 7). Diese nicht das Steuerjahr 2007 betreffenden Begehren liegen ausserhalb des Streitgegenstands; darauf ist nicht einzutreten (vgl. auch angefochtener Entscheid E. 2 sowie hinten E. 2.5). 1.4 Der Streitwert erreicht den Betrag von Fr. 20'000.-- nicht, weshalb der vorliegende Entscheid in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 1.5 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 VRPG). 2. 2.1 Die periodischen Kantons- und Gemeindesteuern werden während des Steuerjahres in drei Raten erhoben. Der Regierungsrat setzt die entsprechenden Fälligkeitstermine fest (Art. 231 Abs. 1 und 2 StG). Gemäss der hier noch anwendbaren Fassung von Art. 2 der Verordnung vom 18. Oktober 2000 über den Bezug und die Verzinsung von Abgaben und anderen zum Inkasso übertragenen Forderungen, über Zahlungserleichterungen, Erlass sowie Abschreibungen infolge Uneinbringlichkeit (Bezugsverordnung, BEZV; BSG 661.733 bzw. BAG 00-101) sind dies der 10. Juni, der 10. September und der 10. Dezember des jeweiligen Steuerjahrs (vgl. auch Markus Langenegger, in Leuch/Kästli/Langenegger [Hrsg.], Praxiskommentar zum Berner Steuergesetz, Band 2, 2011, Art. 231 N. 5). Die in Rechnung gestellten Beträge sind innert 30 Tagen nach Fälligkeit zu bezahlen (Art. 231 Abs. 5 i.V.m. Art. 236 StG), wobei die Bestreitung des Steueranspruchs die Fälligkeiten nicht aufschiebt (Art. 231 Abs. 6 StG). Für nicht oder verspätet bezahlte Beträge wird vom 31. Tag ab Fälligkeit ein Verzugszins geschuldet. Die

Verzugszinspflicht wird durch das Ergreifen eines Rechtsmittels oder die Gewährung von Zahlungserleichterungen nicht berührt (Art. 237 Abs. 1 StG; Art. 11 und 19 BEZV). Ein in Rechnung gestellter und bezahlter, aber gemäss rechtskräftiger Veranlagung nicht geschuldeter Betrag wird innert 30 Tagen mit Vergütungszins zurückerstattet (Art. 237 Abs. 2 StG; Art. 7 Abs. 1 und Art. 22 BEZV). Die Zinssätze werden vom Regierungsrat entsprechend dem bestehenden und zu erwartenden Zinsniveau jeweils für ein Steuerjahr festgesetzt. Sie sind im Anhang der BEZV aufgeführt (vgl. Art. 246 Abs. 2 Bst. d StG i.V.m. Art. 12 Abs. 1 BEZV). 2.2 Grundlage für die Berechnung der Raten der periodischen Steuern ist die Steuererklärung, die letzte Veranlagung oder der mutmasslich geschuldete Betrag (Art. 233 Abs. 1 StG; vgl. auch Art. 5 Abs. 1 BEZV). Provisorisch bezogene Steuern werden auf die gemäss definitiver Veranlagung geschuldeten Steuern angerechnet (provisorischer Steuerbezug; Art. 233 Abs. 2 StG). Auf der Grundlage der Veranlagungsverfügung und der bisher geleisteten Zahlungen wird in der Schlussabrechnung abgerechnet; zu wenig bezahlte Beträge werden (inkl. Verzugszinse) nachgefordert, zu viel bezahlte Beträge (inkl. Vergütungszinse) zurückerstattet, soweit keine Verrechnung erfolgt (definitiver Steuerbezug; Art. 235 Abs. 1 und 2 StG; vgl. zum Ganzen Markus Langenegger, a.a.O., Art. 235 N. 1 f. und Art. 233 N. 6). Ein allfälliges Verrechnungssteuerguthaben wird auf Antrag in die Schlussabrechnung einbezogen und mit ausstehenden Steuerforderungen verrechnet oder ausbezahlt (Art. 3 Abs. 2 der Verordnung vom 18. Oktober 2000 über die Rückerstattung der Verrechnungssteuer [VRV: BSG 668.21] i.V.m. Art. 31 Abs. 2 und 3 des Bundesgesetzes vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer [Verrechnungssteuergesetz, VStG; SR 642.21]; vgl. Markus Langenegger, a.a.O., Art. 235 N. 4). Eine Rückzahlung erfolgt nur bei fehlender Verrechnungsmöglichkeit (Art. 4 Abs. 2 VRV; vgl. auch Art. 7 Abs. 2 BEZV; Markus Langenegger, a.a.O., Art. 244 N. 18 bzw. Art. 237 N. 27). Die zu verrechnenden oder rückzuerstattenden Verrechnungssteuerguthaben werden nicht verzinst (Art. 31 Abs. 4 VStG; Art. 24 BEZV; Markus Langenegger, a.a.O., Art. 237 N. 29). 2.3 Die Steuerverwaltung stellte in der Schlussabrechnung vom 11. Juli 2008 (unpag. Vorakten Steuerverwaltung [act. 4A2]) einen Rückerstattungsanspruch aus Verrechnungssteuer von Fr. 2'747.85 fest und verrechnete diesen mit den bisher geleisteten Ratenzahlungen der Kantons- und Gemeindesteuern 2007. Für die nicht vollumfänglich bezahlte 3. Steuerrate stellte sie nach Abzug eines Vergütungszinses von Fr. 2.15 einen Verzugszins von Fr. 45.80 in Rechnung. Sie ging dabei von einem nicht rechtzeitig bezahlten Steuerbetrag im Umfang von Fr. 2'722.55 aus und erhob für den Zeitraum vom 31. Tag an nach Fälligkeit bis zur Eröffnung der Veranlagungsverfügung und Schlussabrechnung vom 11. Juli 2008 (181 Tage) einen Verzugszins von 3,5 % (vgl. zum Ganzen Zinsberechnung vom 11.7.2008 sowie

Bezugsverfügung, Vorakten StRK [act. 4A], pag. 52 bzw. 8 f.; vgl. auch Einspracheentscheid vom 16.3.2009, Vorakten Steuerverwaltung [act. 4A1], pag. 48). Die StRK hat in Übereinstimmung mit der Steuerverwaltung eine Verrechnungsmöglichkeit des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Fälligkeit der 3. Steuerrate verneint und die Pflicht zur Bezahlung eines Verzugszinses von Fr. 45.80 bestätigt. 2.4 Der Beschwerdeführer stellt weder den Grundsatz der Fälligkeit der 3. Steuerrate noch die Berechnungen der Steuerverwaltung in Frage (vgl. auch angefochtener Entscheid E. 5). Er ist aber der Auffassung, er sei befugt gewesen, den Steuerbetrag der 3. Steuerrate im Umfang seines (mutmasslichen) Anspruchs auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer zu kürzen: Er sei «überzeugt davon, dass er die Voraussetzungen für eine Verrechnung erfüllt» habe, weshalb ihm hätte Gelegenheit gegeben werden müssen, mit dem entsprechenden amtlichen Formular um (vorzeitige) Rückerstattung der Verrechnungssteuer nachzusuchen. Da dies nicht geschehen sei, habe er sich gezwungen gesehen, zur Vermeidung «künftiger, relativ hoher Zinsverluste», selber zu verrechnen. Im Übrigen sei es mit der «Gegenwartsbesteuerung» ohnehin nicht zu vereinbaren, dass die Steuerverwaltung die verrechnungssteuerbelasteten Einkünfte zwar im Steuerjahr 2007 besteuere, das entsprechende Verrechnungssteuerguthaben aber erst 2008 mit der Schlussabrechnung gutschreibe. Jedenfalls rechtfertige es sich unter den gegebenen Umständen nicht, auf dem von der 3. Steuerrate in Abzug gebrachten Betrag einen Verzugszins zu erheben (vgl. zum Ganzen Beschwerde S. 4 f. und 7; vgl. auch Rekurs S. 2 und Stellungnahme vom 18.6.2013, Vorakten StRK [act. 4A], pag. 58 bzw. 70 f.). 2.5 Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden: Nach Zustellung der 3. Ratenrechnung war der Beschwerdeführer verpflichtet, den (provisorischen) Steuerbetrag innert 30 Tagen seit der gesetzlich festgelegten Fälligkeit per 10. Dezember 2007, das heisst bis zum 10. Januar 2008 zu bezahlen. Indem er dieser Pflicht nicht vollständig nachkam, fiel er vom 31. Tag nach Fälligkeit in Verzug und unterlag der Verzugszinspflicht (vgl. vorne E. 2.1). Daran ändert nichts, dass er eine Gegenforderung geltend machte. Den Privaten ist es allgemein verwehrt, öffentlichrechtliche Verpflichtungen gegenüber dem Gemeinwesen durch Verrechnung zu tilgen (Art. 125 Ziff. 3 des Schweizerischen Obligationenrechts [OR; SR 220]; BVR 1982 S. 348 E. 3b; VGE 2014/256 vom 24.2.2015, E. 3.2 f. mit Hinweisen). Im Steuerrecht ergibt sich dieser Grundsatz aus der gesetzlichen Regelung, wonach eine Verrechnung der sich gegenüberstehenden Ansprüche in der provisorischen oder definitiven Schlussabrechnung und mithin durch die Steuerverwaltung zu erfolgen hat. Dies gilt namentlich auch für ein allfälliges Verrechnungssteuerguthaben (vgl. zum Ganzen vorne E. 2.2). Ein solches wird mithin – wichtige Gründe für eine vorzeitige Rückerstattung vorbehalten (Art. 29 Abs. 2 und 3 VStG i.V.m. Art. 9 f. VRV) – erst in

der Schlussabrechnung berücksichtigt. Der Beschwerdeführer scheint zwar davon auszugehen, dass eine vorzeitige Rückerstattung hätte erfolgen sollen, jedoch ohne dies zu begründen und zu belegen. Insbesondere macht er nicht geltend, es habe ein Härtefall vorgelegen. Bereits deshalb kann offenbleiben, ob ihm die Steuerverwaltung das entsprechende Formular hätte zustellen müssen. Es bleibt ihm im Übrigen unbenommen, in Zukunft um vorzeitige Rückerstattung zu ersuchen, sollte er die (restriktiven) Voraussetzungen als gegeben erachten. Im Wesentlichen verkennt er aber, dass die Verzugszinspflicht unabhängig von einem allfälligen Rückerstattungsanspruch aus Verrechnungssteuer besteht. Dass ihm ein solcher zustand, ist deshalb nicht von Belang und das Vorgehen der Steuerverwaltung nicht zu beanstanden. Auch die StRK hat ihm die geltenden Grundsätze ausführlich dargelegt, worauf hier verwiesen werden kann (vgl. angefochtener Entscheid E. 7 ff.; Bezugsverfügung S. 2, Vorakten StRK [act. 4A], pag. 8). 2.6 Soweit sich der Beschwerdeführer daran stösst, dass das Verrechnungssteuerguthaben bis zur Schlussabrechnung nicht verzinst wird, haben die Vorinstanzen ebenfalls zutreffend festgehalten, dass eine Verzinsung von Gesetzes wegen ausdrücklich ausgeschlossen ist (vgl. auch E. 2.2 vorne). Dabei handelt es sich um eine bewusste Entscheidung der eidgenössischen Räte gestützt auf Praktikabilitätsüberlegungen. Weder der Umstand, dass die rückforderungsberechtige Person dadurch womöglich Zinsverluste erleidet, noch die Kritik, es sei unbillig, keine Zinsen auf dem Verrechnungssteuerguthaben zu gewähren, während auf verspätet bezahlten Steuern Verzugszinse erhoben würden, haben den Gesetzgeber dazu bewegen können, eine Verzinsung einzuführen (vgl. zum Ganzen Botschaft des Bundesrats zum VStG, in BBl 1963 II 953 ff., S. 966 f.). Die Steuerbehörden sind nicht befugt, sich über diesen klaren Entscheid des Gesetzgebers hinwegzusetzen. Die Zinsverluste auf Verrechnungssteuerguthaben sind daher (auch vom Beschwerdeführer) hinzunehmen. Seine Ausführungen unter dem Stichwort «Gegenwartsbesteuerung» zielen am Thema vorbei und vermögen am Ausgeführten nichts zu ändern. 2.7 Somit hat die Vorinstanz die Verzugszinsforderung von Fr. 45.80 zu Recht bestätigt; sie ist auch nicht verjährt (Art. 162 und 163 StG). 3. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird. 3.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 151 StG i.V.m. Art. 108 Abs. 1 VRPG). Allerdings bringt er vor, er habe weder die

durch die Fehler der Steuerverwaltung verursachte Verfahrensverzögerung zu verantworten noch eine separate Bezugsverfügung verlangt. Es wäre «nicht korrekt», wenn er «für die daraus entstandenen Verfahrens- und Verwaltungskosten aufkommen müsste» (Beschwerde S. 6). – Soweit der Beschwerdeführer damit besondere Umstände geltend macht, um eine vom Unterliegerprinzip abweichende Kostenverlegung im Verfahren vor Verwaltungsgericht zu erlangen, dringt er nicht durch. Solche Umstände wären allenfalls zu bejahen bei einer (sich auf das vorliegende Verfahren auswirkenden) gewichtigen behördlichen Fehlleistung, die zu einem erheblichen Mehraufwand der betroffenen Partei geführt hat. Nicht jeder geringfügige Fehler rechtfertigt jedoch einen (teilweisen) Verzicht auf Verfahrenskosten. Zu berücksichtigen sind nur Normverstösse von einem gewissen Gewicht (BVR 2004 S. 133 E. 3.1). Ein solcher liegt nicht vor. Zwar trifft zu, dass die StRK die Steuerverwaltung angewiesen hat, eine separate Bezugsverfügung zu erlassen (Bst. A vorne). Soweit das ursprüngliche Vorgehen der Steuerverwaltung überhaupt als fehlerhaft bezeichnet werden kann, kann darin jedenfalls kein Normverstoss von einem gewissen Gewicht erblickt werden. Im Übrigen ist der Beschwerdeführer für das im Entscheid der StRK vom 6. Juni 2012 mündende Verfahren mit keinen Verfahrenskosten belegt worden und es ist ihm mit der Notwendigkeit der Anfechtung der Bezugsverfügung kein erheblicher Mehraufwand entstanden. Als unterliegende Partei hat er die gesamten Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu tragen. 3.2 Weiter sind keine Parteikosten zu sprechen (Art. 151 StG i.V.m. Art. 108 Abs. 3 und Art. 104 Abs. 3 VRPG). Wie gesehen liegen keine besonderen Umstände vor, womit sich auch hinsichtlich der Parteikosten eine vom Unterliegerprinzip abweichende Kostenverlegung nicht rechtfertigt (vgl. BVR 2004 S. 133 E. 3.2). Auch eine sog. Billigkeitsentschädigung für angeblich umfangreiche Arbeiten des Beschwerdeführers kommt angesichts seines Unterliegens von vornherein nicht in Frage (Art. 104 Abs. 2 VRPG; vgl. BVR 2012 S. 1 E. 6, 2010 S. 147, nicht publ. E. 8.2 [VGE 2009/108 vom 23.12.2009]; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 104 N. 12 mit Hinweisen). 3.3 Soweit der Beschwerdeführer schliesslich beantragt, der im vorinstanzlichen Verfahren geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- (act. 4) sei «vom Verwaltungsgericht einzubeziehen» (vgl. Bst. C vorne), ergibt sich von selbst, dass die StRK die Differenz zu den auferlegten Verfahrenskosten von Fr. 500.-- dem Beschwerdeführer zurückerstatteten wird; eine diesbezügliche Anordnung ist überflüssig.

Demnach entscheidet die Einzelrichterin: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 1'000.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 4. Zu eröffnen: - dem Beschwerdeführer - der Steuerverwaltung des Kantons Bern - der Steuerrekurskommission des Kantons Bern Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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