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Bern Verwaltungsgericht 26.03.2015 100 2014 132

26 mars 2015·Deutsch·Berne·Verwaltungsgericht·PDF·3,199 mots·~16 min·1

Résumé

Bewilligungspflicht Jetbootbetrieb - Vorliegen einer anfechtbaren Verfügung - Nichteintreten (Entscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 29. April 2014 - BD 061/14) | Verkehr

Texte intégral

100.2014.132/159U STE/BAE/RAP Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 26. März 2015 Verwaltungsrichter Burkhard, Abteilungspräsident Verwaltungsrichterin Steinmann Verwaltungsrichter Daum, Häberli und Rolli Gerichtsschreiberin Barben 100.2014.132 Stiftung Landschaftsschutz Schweiz handelnd durch die statutarischen Organe vertreten durch Rechtsanwalt … Beschwerdeführerin gegen A.________ GmbH handelnd durch die statutarischen Organe Beschwerdegegnerin und Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern Reiterstrasse 11, 3011 Bern betreffend Bewilligungspflicht Jetbootbetrieb; Vorliegen einer anfechtbaren Verfügung; Nichteintreten und Weiterleitung (Entscheid der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern vom 2. April 2014; RA Nr. 190/2014/2)

100.2014.159 Stiftung Landschaftsschutz Schweiz handelnd durch die statutarischen Organe vertreten durch Rechtsanwalt … Beschwerdeführerin gegen A.________ GmbH handelnd durch die statutarischen Organe Beschwerdegegnerin und Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern Kramgasse 20, 3011 Bern betreffend Bewilligungspflicht Jetbootbetrieb; Vorliegen einer anfechtbaren Verfügung; Nichteintreten (Entscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 29. April 2014; BD 061/14) Sachverhalt: A. Die A.________ GmbH bietet seit April 2014 Jetbootfahrten auf dem Brienzersee an. Am 4. März 2014 gelangte die Stiftung Landschaftsschutz Schweiz an das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern (SVSA), erkundigte sich unter anderem nach der Bewilligungspflicht für dieses Angebot und ersuchte das SVSA, ihr «eine anfechtbare Verfügung der Bewilligung der A.________ GmbH zuzustellen». Mit Schreiben vom 10. März 2014 teilte das SVSA der Stiftung Landschaftsschutz Schweiz mit, für den vorgesehenen Betrieb sei keine Bewilligung nötig.

B. Am 20. März 2014 erhob die Stiftung Landschaftsschutz Schweiz Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE). Sie beantragte, die «Verfügung» des SVSA vom 10. März 2014 sei aufzuheben, es sei festzustellen, dass der von der A.________ GmbH geplante Jetbootbetrieb auf dem Brienzersee bewilligungspflichtig sei, und die Bewilligung sei zu verweigern. Mit Entscheid vom 2. April 2014 leitete die BVE die Beschwerde an die Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (POM) weiter, soweit das Schreiben des SVSA vom 10. März 2014 angefochten wurde; im Übrigen trat sie auf die Beschwerde mangels Anfechtungsobjekts nicht ein. Am 9. April 2014 reichte die Stiftung Landschaftsschutz Schweiz der POM eine ergänzte Beschwerde ein. Die POM trat mit Entscheid vom 29. April 2014 auf die Beschwerde mangels Anfechtungsobjekts nicht ein. C. Gegen den Entscheid der BVE vom 2. April 2014 hat die Stiftung Landschaftsschutz Schweiz am 7. Mai 2014 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben (Verfahren 100.2014.132). Sie beantragt, es sei festzustellen, dass der Entscheid nichtig sei, soweit die BVE auf die Beschwerde vom 20. März 2014 nicht eingetreten sei. Eventuell sei der Entscheid insoweit aufzuheben. Am 6. Juni 2014 hat die Stiftung Landschaftsschutz Schweiz auch gegen den Entscheid der POM Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben (Verfahren 100.2014.159). Sie beantragt, der Entscheid sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf die Beschwerde einzutreten. Eventuell sei die Vorinstanz anzuweisen, die Beschwerde vom 20. März 2014 mit Ergänzung vom 9. April 2014 an das SVSA zur Prüfung und Behandlung des Feststellungsbegehrens weiterzuleiten. Die A.________ GmbH stellt in ihrer Beschwerdeantwort vom 5. Juli 2014 keinen Antrag. Die BVE und die POM beantragen mit Vernehmlassungen vom 20. Juni 2014 bzw. 4. Juli 2014 die Abweisung der Beschwerden.

Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerden als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Die BVE und die POM sind auf das Rechtsmittel der Beschwerdeführerin nicht eingetreten, weshalb sich deren Beschwerdebefugnis für das Verwaltungsgerichtsverfahren unmittelbar aus den negativen Prozessentscheiden ergibt (vgl. BVR 2006 S. 481 E. 1.2; VGE 2014/130 vom 8.1.2015 [zur Publ. bestimmt], E. 1.1). Auf die form- und fristgerecht eingereichten Beschwerden ist einzutreten. 1.2 Umstritten ist in beiden Verfahren, ob die BVE und die POM auf die Beschwerde vom 20. März 2014 zu Recht mangels eines Anfechtungsobjekts (in ihrem Zuständigkeitsbereich) nicht eingetreten sind. Die beiden Beschwerden betreffen denselben Gegenstand. Die Verfahren sind daher zu vereinigen (Art. 17 Abs. 1 VRPG). 1.3 Das Verwaltungsgericht überprüft die angefochtenen Entscheide auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 VRPG). 1.4 Der vorliegende Entscheid fällt an sich in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 2 Bst. c des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). Da die Streitigkeit von grundsätzlicher Bedeutung ist, urteilt das Verwaltungsgericht indes in Fünferbesetzung (Art. 56 Abs. 2 Bst. a GSOG). 2. In der Beschwerde gegen den Entscheid der BVE beantragt die Beschwerdeführerin, es sei dessen Nichtigkeit festzustellen, eventuell sei der Entscheid aufzuheben, soweit die BVE auf die Beschwerde nicht eingetreten sei. Sie begründet dies damit, die BVE habe sich darin inhaltlich zur Bewilligungspflicht geäussert und verunmögliche so die Durchführung eines koordinierten Bewilligungsverfahrens, in dem nicht von jeder Behörde eine anfechtbare Verfügung ergehen müsse. 2.1 Fehlerhafte Entscheide sind nach der Rechtsprechung nur dann nichtig, wenn der ihnen anhaftende Mangel besonders schwer ist, wenn er offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und wenn zudem die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Inhaltliche Mängel einer Entscheidung führen nur ausnahmsweise zur Nichtigkeit. Als Nichtigkeitsgründe fallen

vorab funktionelle und sachliche Unzuständigkeit der entscheidenden Behörde sowie krasse Verfahrensfehler in Betracht. Die Nichtigkeit eines Entscheids ist von sämtlichen rechtsanwendenden Behörden jederzeit von Amtes wegen zu beachten (BGE 138 II 501 E. 3.1, 137 I 273 E. 3.1; BVR 2014 S. 297 E. 4.3.3, 2012 S. 481 E. 2.4; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 49 N. 55 ff.). 2.2 Die BVE hat ihren Nichteintretensentscheid damit begründet, seitens der zuständigen Behörden sei soweit ersichtlich keine Verfügung ergangen zur Frage, ob eine Bewilligung für gesteigerten Gemeingebrauch, eine Personentransportbewilligung oder eine Baubewilligung erforderlich sei. Die Beschwerdeführerin nenne jedenfalls keine solche Verfügung. Auch mache sie nicht geltend, diese Behörden hätten den Erlass einer Verfügung verweigert oder verzögert. Der Beschwerde fehle es daher an einem Anfechtungsobjekt. – Die BVE hat sich also nicht zur Bewilligungspflicht des Jetbootbetriebs geäussert, sondern nur geprüft, ob in ihrem Zuständigkeitsbereich eine anfechtbare Verfügung vorlag. Inwiefern sie zu dieser Prüfung nicht zuständig gewesen sein soll, ist nicht ersichtlich, zumal die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde vom 20. März 2014 ausdrücklich an die BVE gelangt ist. Es besteht daher kein Grund, den Entscheid der BVE für nichtig zu halten. Ein allfälliges künftiges Bewilligungsverfahren wird durch diesen weder verunmöglicht noch präjudiziert: In einem solchen Verfahren erginge ein (neues) Anfechtungsobjekt und die BVE hat sich inhaltlich wie erwähnt nicht festgelegt. Unter den gegebenen Umständen war sie im Rahmen des Beschwerdeverfahrens auch nicht aus koordinationsrechtlichen Gründen verpflichtet, weitere Abklärungen zur Bewilligungspflicht zu treffen, wie die Beschwerdeführerin geltend macht. Der angefochtene Entscheid der BVE ist daher nicht zu beanstanden. Die Beschwerde im Verfahren 100.2014.132 ist abzuweisen. 3. Soweit das Schreiben des SVSA vom 10. März 2014 angefochten wurde, hat die BVE die Beschwerde vom 20. März 2014 an die POM weitergeleitet, was die Beschwerdeführerin nicht beanstandet. Im Beschwerdeverfahren gegen den Entscheid der POM ist zunächst streitig und zu prüfen, ob es sich bei diesem Schreiben um eine Verfügung handelt. 3.1 Gemäss Art. 49 VRPG regelt die zuständige Behörde öffentlich-rechtliche Rechtsverhältnisse von Amtes wegen oder auf Gesuch hin mit einer Verfügung, es sei denn, das Gesetz sehe ausdrücklich etwas anderes vor oder verweise zur Streiterledigung auf den Klageweg (Abs. 1). Als Verfügung gilt auch das Verweigern oder Verzögern einer Verfügung (Abs. 2). Nach dem auch für das VRPG

massgeblichen allgemeinen materiellen Verfügungsbegriff gilt als Verfügung ein individueller, an die oder den Einzelnen gerichteter Hoheitsakt, durch den eine konkrete verwaltungsrechtliche Rechtsbeziehung rechtsgestaltend oder feststellend in verbindlicher und erzwingbarer Weise geregelt wird. In welche äussere Form eine Anordnung gekleidet und wie sie bezeichnet wird, spielt für ihre Qualifikation als Verfügung keine Rolle. Auch ein in Briefform gefasstes Schreiben kann eine Verfügung darstellen. Werden aber keine individuellen Rechte oder Pflichten gestaltend oder feststellend geregelt bzw. werden keine Rechtsfolgen verbindlich festgelegt, mangelt es an einem wesentlichen Verfügungselement (statt vieler BGE 135 II 38 E. 4.3; BVR 2013 S. 423 E. 2.2, 2011 S. 564 E. 2.3.1, 2009 S. 458 E. 3.3; Tschannen/Zimmerli/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2014, § 28 N. 16 ff.; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 49 N. 8 f.). 3.2 Die an das SVSA gerichtete schriftliche Anfrage der Beschwerdeführerin vom 4. März 2014 hatte – soweit hier interessierend – folgenden Wortlaut: «[…] erlauben wir uns […] Ihnen folgende Fragen zu unterbreiten: 1. Sind Ihnen die Pläne für einen Jetboot-Betrieb auf dem Brienzersee bekannt? 2. Braucht es für einen solchen Betrieb keine seepolizeiliche Bewilligung? 3. Bestehen nicht auch Geschwindigkeitsbegrenzungen für Motorboote auf dem See? 4. Wo wurde die Bewilligung des Schiffahrtsamtes publiziert? Wir bitten Sie, uns umgehend eine anfechtbare Verfügung der Bewilligung der A.________ GmbH zuzustellen. Eine solche Bewilligung müsste publiziert werden, da hier Umwelt- und Sicherheitsaspekte betroffen sind […]» Das SVSA äusserte sich im Antwortschreiben vom 10. März 2014 dahingehend, dass das Jetboot, wie alle Schiffe ungeachtet des Antriebs, die geltenden Vorschriften einhalten müsse. Weiter führte es aus: «- Gemäss ‹Gesetz über die Personenbeförderung› ist für den vorgesehenen Betrieb keine Bewilligung notwendig. - Eine seepolizeiliche Bewilligung ist ebenfalls nicht notwendig, da alle gesetzlichen Vorgaben eingehalten werden müssen. - Uferzonen bis 300 Meter dürfen mit maximal 10 km/h und nur auf dem kürzesten Weg durchfahren werden, ausserhalb dieser Uferzonen besteht für alle Schiffe keine Geschwindigkeitsbeschränkung. - Die technische Prüfung des Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamtes ist noch ausstehend. - Ausnahmebewilligungen wird es keine geben. […]» 3.3 Wie sich aus dem Schreiben vom 4. März 2014 ergibt, verlangte die Beschwerdeführerin vom SVSA Auskunft über die Rahmenbedingungen für den Jetbootbetrieb. Sie ging nach eigenen Angaben davon aus, dass für den Jetbootbetrieb eine Bewilligung nötig bzw. bereits erteilt sei; sie vermutete einen Eröffnungsfehler und ersuchte um Zustellung der Verfügung, damit sie diese anfechten könnte (vgl.

Beschwerde vom 6.6.2014, N. 20). Das SVSA beantwortete in Briefform die gestellten Fragen und teilte sinngemäss mit, dass keine der Bewilligungen, nach denen sich die Beschwerdeführerin erkundigt hatte, vorliege, weil keine solche erforderlich sei. Wie die POM im angefochtenen Entscheid zu Recht ausführt, hat das SVSA damit keine abschliessenden Feststellungen getroffen, die über eine einfache Auskunft hinausgehen. Es hat nicht verbindlich entschieden, dass der Jetbootbetrieb zulässig sei, und es hat das Schreiben der Beschwerdegegnerin, die von einem Entscheid über die Bewilligungspflicht in eigenen schutzwürdigen Interessen betroffen wäre, nicht zugestellt. Das Schreiben verweist weder auf konkrete rechtliche Bestimmungen noch äussert es sich abschliessend zur Bewilligungspflicht. Namentlich enthält es keine Aussage zu einer Bewilligungspflicht für gesteigerten Gemeingebrauch des Gewässers, die für die Beschwerdeführerin mittlerweile im Vordergrund steht. Demzufolge hat die POM zu Recht den Verfügungscharakter des Schreibens verneint. Dieser ist entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin auch nicht allein deshalb gegeben, weil sich der Amtsleiter im Nachgang zum Schreiben vom 10. März 2014 gegenüber den Medien zur Bewilligungspflicht geäussert hat oder weil die Angelegenheit mit Blick auf die Betriebsaufnahme im April 2014 zeitlich dringlich war. 3.4 Wie die POM ebenfalls zutreffend ausgeführt hat, musste das SVSA das Schreiben der Beschwerdeführerin nicht als Feststellungsbegehren betreffend Bewilligungspflicht auffassen. Die Beschwerdeführerin hat klar die Zustellung der vermutungsweise bestehenden Verfügung verlangt – und nicht allgemein die Zustellung einer anfechtbaren Verfügung «unbesehen davon, ob eine solche bereits vorlag oder nicht» (Beschwerde, N. 21). Trotz der geltend gemachten zeitlichen Dringlichkeit hätte sie nach Erhalt der Auskunft des SVSA ohne weiteres eine anfechtbare Verfügung über die Bewilligungspflicht verlangen können, was sie im Juni 2014 denn auch getan hat (Akten POM, act. 3A, pag. 28). Es besteht kein Anlass, nur aufgrund dieser zeitlichen Dringlichkeit ihr Schreiben in ein Gesuch um Erlass einer Verfügung umzudeuten. Das SVSA hat folglich den Erlass einer Verfügung nicht verweigert oder verzögert. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin fällt auch eine direkte Anfechtung des Schreibens als Realakt ausser Betracht (vgl. BVR 2007 S. 441 E. 4; vgl. auch hinten E. 4.6). Die POM ist daher zu Recht auf die Beschwerde nicht eingetreten. 4. Die Beschwerdeführerin stellt das Eventualbegehren, die POM sei anzuweisen, die Beschwerde vom 20. März/9. April 2014 an das SVSA zur Prüfung und Behandlung des Feststellungsbegehrens (betreffend die Bewilligungspflicht) weiterzuleiten.

4.1 Vor der POM hat die Beschwerdeführerin erstmals beantragt, es sei das SVSA anzuweisen, das Bewilligungsverfahren für den Jetbootbetrieb als Leitbehörde koordiniert durchzuführen bzw. eventuell zur Frage der Bewilligungspflicht eine anfechtbare Verfügung zu erlassen. Da die POM auf die Beschwerde gegen das Schreiben vom 10. März 2014 zu Recht nicht eingetreten ist, war sie nicht verpflichtet, das materielle Begehren der Beschwerdeführerin zu prüfen und die Sache an das SVSA zurückzuweisen. Zu Gunsten der Beschwerdeführerin hat die POM das Begehren indessen als sinngemässes Gesuch um Einleitung eines Bewilligungsverfahrens verstanden, für dessen Behandlung sie nicht zuständig war. Die POM hat die Weiterleitung dieses Gesuchs an eine zuständige kantonale Behörde gemäss Art. 4 Abs. 1 VRPG geprüft und verworfen. Sie hat erwogen, «für die Behandlung aller vorgebrachten Rügen und möglichen Bewilligungsarten» wären verschiedene Behörden zuständig, weshalb eine Weiterleitungspflicht entfalle. Im Zuständigkeitsbereich des SVSA bestehe zudem keine Bewilligungspflicht. 4.2 In der Zwischenzeit ist die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 2. Juni 2014 selber an das SVSA gelangt und hat um Erlass einer anfechtbaren Verfügung in Sachen Jetboot ersucht; das SVSA hat das Verfahren bis zum Entscheid des Verwaltungsgerichts sistiert (Akten POM, act. 3A, pag. 28). Es fragt sich daher, ob an der beantragten Weiterleitung noch ein rechtserhebliches Interesse besteht oder die Beschwerde in diesem Punkt gegenstandslos geworden ist (vgl. Art. 39 Abs. 1 VRPG). Da der Inhalt des Gesuchs an das SVSA nicht bekannt ist, lässt sich diese Frage ohne Instruktionsmassnahmen nicht abschliessend beantworten. Sie kann indessen offenbleiben, da – wie nachfolgend dargelegt – eine Weiterleitungspflicht ohnehin entfällt. 4.3 Hält sich die angerufene Behörde für unzuständig, so leitet sie die Eingabe gemäss Art. 4 Abs. 1 VRPG an die zuständige Verwaltungs- oder Verwaltungsjustizbehörde weiter. Die Weiterleitungspflicht konkretisiert den allgemeinen Rechtsgrundsatz, dass Rechtsuchende nicht ohne Not um die Beurteilung ihrer Begehren gebracht werden sollen. Sie ist namentlich im Zusammenhang mit der Fristenwahrung und für die Rechtshängigkeit bedeutsam. Rechtsuchenden soll aus einer unklaren Rechtsmittelordnung kein Nachteil erwachsen (vgl. BGE 140 III 636 E. 3.5 f., 118 Ia 241 E. 3c; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 4 N. 1). Die Überweisungspflicht entfällt indessen grundsätzlich, wenn für die Behandlung der Eingabe mehrere andere Behörden in Betracht fallen (Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 4 N. 8). 4.4 Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, für den Jetbootbetrieb der Beschwerdegegnerin sei das Erfordernis verschiedener Bewilligungen zu prüfen. Im Vordergrund steht dabei eine Bewilligung für gesteigerten Gemeingebrauch; weiter für erforderlich hält sie aber auch eine eidgenössische Personentransportbewilligung,

eine baurechtliche Ausnahmebewilligung, eine fischereirechtliche Bewilligung, eine Bewilligung für technische Eingriffe in Lebensräume von Tieren und Pflanzen, eine Ausnahmebewilligung für Bauten im Gewässerraum und allenfalls weitere Bewilligungen. Sie beruft sich betreffend gesteigerten Gemeingebrauch auf das Bundesgesetz vom 3. Oktober 1975 über die Binnenschifffahrt (BSG; SR 747.201) und das Gesetz vom 19. Februar 1990 über die Schifffahrt und die Besteuerung der Schiffe (Schifffahrtsgesetz; BSG 767.1), ferner namentlich auf das Bundesgesetz vom 21. Juni 1991 über die Fischerei (BGF; SR 923.0), das Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Personenbeförderung (Personenbeförderungsgesetz, PBG; SR 745.1), das kantonale Wassernutzungsgesetz vom 23. November 1997 (WNG; BSG 752.41) und das kantonale Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0). Die Prüfung der geltend gemachten Bewilligungspflicht fällt gestützt auf die erwähnten Erlasse in die Zuständigkeit von Ämtern verschiedener kantonaler Direktionen, aber auch von Bundesstellen und (soweit eine Baubewilligungspflicht betreffend) allenfalls von kommunalen Behörden. Die Beschwerdeführerin hat das Erfordernis dieser verschiedenen Bewilligungen bereits vor der POM geltend gemacht und vorgebracht, die Verfahren müssten koordiniert werden; es könne von ihr nicht erwartet werden, von jeder einzelnen in Betracht fallenden Behörde eine Verfügung zu erwirken. Sinngemäss hat sie damit verlangt, die POM müsse die Bewilligungsarten prüfen und die Leitbehörde für ein einheitliches Bewilligungsverfahren bestimmen. 4.5 Zwar trifft es grundsätzlich zu, dass Bewilligungsverfahren soweit möglich in geeigneter Weise koordiniert werden sollen (vgl. dazu BGE 116 Ib 50 E. 4b; BVR 2008 S. 360 E. 3.2; für Bauvorhaben vgl. Art. 1 Abs. 1 des Koordinationsgesetzes vom 21. März 1994 [KoG; BSG 724.1]). Das kann indessen nicht bedeuten, dass die POM als Rechtsmittelinstanz im Rahmen des Beschwerdeverfahrens verpflichtet gewesen wäre, das Verhältnis der verschiedenen Bewilligungen zueinander im Einzelnen abzuklären und die zur Beurteilung zuständige erstinstanzliche Behörde zu bestimmen. Zum einen wäre eine formelle Koordination aller angesprochenen Verfahren gar nicht möglich, weshalb die Weiterleitung des Begehrens an eine einzige Leitbehörde ausscheidet. Zum anderen schliessen bereits die Vorbringen der Beschwerdeführerin die Weiterleitung an eine einzige Behörde aus: So behauptet die Beschwerdeführerin einerseits die Zuständigkeit des SVSA als Leitbehörde, andererseits hält sie daran fest, dass das Vorhaben unter anderem baubewilligungspflichtig sei. Inwiefern der Jetbootbetrieb der Beschwerdegegnerin in den Anwendungsbereich des BauG fallen soll, erschliesst sich zwar nicht ohne weiteres; dies hatte die POM jedoch nicht zu beurteilen. Bleibt die Beschwerdeführerin indessen bei ihrer Auffassung, ergibt sich daraus die Zuständigkeit der Baubewilligungsbehörde als Leitbehörde (Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Art. 5 Abs. 1 KoG; vgl. auch BVR 1996 S. 528 E. 2), was wiederum eine Weiterleitung an das SVSA ausschliesst. Bei diesen Gegebenheiten kann der POM

nicht vorgeworfen werden, sie habe mit dem Verzicht auf die Weiterleitung Recht verletzt. 4.6 Soweit das Begehren der Beschwerdeführerin im Verfahren vor der POM überhaupt als Gesuch um Einleitung eines Bewilligungsverfahrens verstanden werden musste, durfte die POM folglich davon absehen, dieses an das SVSA oder eine andere zuständige Behörde weiterzuleiten. Die Beschwerdeführerin erleidet dadurch im Übrigen keinen Rechtsverlust. Es bleibt ihr unbenommen, an die ihrer Ansicht nach zuständige Verwaltungsbehörde zu gelangen und über die geltend gemachte Bewilligungspflicht eine anfechtbare Verfügung zu verlangen, wie sie es gegenüber dem SVSA ja bereits getan hat. Ob eine Bewilligungs- und Koordinationspflicht besteht und in welchem Umfang der Beschwerdeführerin im gewählten Verfahren überhaupt ein Verbandsbeschwerderecht zukommt, wird die angerufene Behörde zu entscheiden haben. Für das Verwaltungsgericht besteht kein Anlass, sich im vorliegenden Verfahren dazu zu äussern. Der angefochtene Entscheid der POM erweist sich auch in diesem Punkt als rechtmässig. Die Beschwerde im Verfahren 100.2014.159 ist ebenfalls abzuweisen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist. 5. Bei diesem Verfahrensausgang wird die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Auch bei vereinigten Verfahren sind die Kosten so zu verlegen, wie wenn die verschiedenen Eingaben getrennt behandelt worden wären (Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 17 N. 4 und Art. 106 N. 3). Hier ist zu berücksichtigen, dass das Verfahren betreffend den Entscheid der POM mehr Aufwand verursacht hat als jenes betreffend den Entscheid der BVE. Verringert sich der Bearbeitungsaufwand durch die gemeinsame Behandlung, so ist diesem Umstand bei der Festsetzung der Verfahrenskosten Rechnung zu tragen (Merkli/Aeschlimann/ Herzog, a.a.O., Art. 17 N. 7, Art. 103 N. 4). Parteikosten sind in beiden Verfahren keine zu sprechen, ebenso wenig eine Parteientschädigung an die Beschwerdegegnerin (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 und 2 VRPG).

Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Verfahren 100.2014.132 und 100.2014.159 werden vereinigt. 2. Die Beschwerde im Verfahren 100.2014.132 wird abgewiesen. 3. Die Beschwerde im Verfahren 100.2014.159 wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist. 4. a) Die Kosten des Verfahrens 100.2014.132, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 1'500.--, werden der Beschwerdeführerin auferlegt. b) Die Kosten des Verfahrens 100.2014.159, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 2'500.--, werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 5. Es werden keine Parteikosten gesprochen und keine Parteientschädigung ausgerichtet. 6. Zu eröffnen: - der Beschwerdeführerin - der Beschwerdegegnerin - der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern - der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern - dem Bundesamt für Umwelt Der Abteilungspräsident: Der Gerichtsschreiber i.V.: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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