100.2013.86/87U HAT/ROC/RAP Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 27. Dezember 2013 Verwaltungsrichter Häberli Gerichtsschreiber Röthlisberger Brandenburg A.________ Beschwerdeführerin gegen Steuerverwaltung des Kantons Bern Brünnenstrasse 66, Postfach 8334, 3001 Bern Beschwerdegegnerin und Steuerrekurskommission des Kantons Bern Sägemattstrasse 2, Postfach 54, 3097 Liebefeld betreffend Erlass der Kantons- und Gemeindesteuern sowie der direkten Bundessteuer 2010 (Entscheide der Steuerrekurskommission des Kantons Bern vom 15. Februar 2013; 100 12 223; 200 12 193)
Sachverhalt: A. A.________ ersuchte am 20. Februar 2012 um Erlass der rechtskräftig festgesetzten Kantons- und Gemeindesteuern sowie der direkten Bundessteuer 2010 in der Höhe von Fr. 7'604.95 bzw. Fr. 498.70. Mit Entscheiden vom 16. April 2012, eröffnet durch die Steuerverwaltung des Kantons Bern, wies die Einwohnergemeinde (EG) B.________ das Erlassgesuch sowohl betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern als auch die direkte Bundessteuer ab. B. Am 13. Mai 2012 gelangte A.________ mit Rekurs und Beschwerde an die Steuerrekurskommission des Kantons Bern (StRK), welche die Rechtsmittel am 15. Februar 2013 abwies. C. In einer einzigen Rechtsschrift vom 11. März 2013 hat A.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerden erhoben. Sie beantragt die Aufhebung der Entscheide der StRK und den Erlass der Kantons- und Gemeindesteuern sowie der direkten Bundessteuer 2010. Zudem seien «die Vorinstanzen darauf hinzuweisen, dass [ihr…] auch für die kommenden Steuerjahre bis zu ihrem Eintritt ins AHV-Alter» gestützt auf Art. 41 des Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 (StG; BSG 661.11) Steuererlass zu gewähren sei. Am 13. März 2013 hat der Abteilungspräsident die Verfahren betreffend die Kantonsund Gemeindesteuern sowie die direkte Bundessteuer vereinigt. Die StRK und die Steuerverwaltung schliessen mit Vernehmlassung vom 25. März 2013 bzw. mit Beschwerdeantwort vom 24. April 2013 je auf Abweisung der Beschwerden. A.________ hat mit Eingabe vom 20. Mai 2013 zur Beschwerdeantwort Stellung genommen. Die EG B.________ hat ihre Kompetenz zur Wahrung der Gemeindeinteressen für das Rechtsmittelverfahren an die Steuerverwaltung abgetreten (vgl. hinten E. 1.3).
Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerden als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 201 Abs. 1 StG und Art. 145 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11] sowie Art. 9 Abs. 3 der Verordnung vom 18. Oktober 2000 über den Vollzug der direkten Bundessteuer [BStV; BSG 668.11]). Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Rekurs- und Beschwerdeverfahren teilgenommen, ist durch die angefochtenen Entscheide besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 201 Abs. 2 StG sowie Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 140 Abs. 1). Auf die form- und fristgerecht eingereichten Beschwerden ist grundsätzlich einzutreten. 1.2 Allerdings beantragt die Beschwerdeführerin nebst der Aufhebung der Entscheide der StRK und dem Erlass der Steuern des Jahres 2010 auch die Anweisung der «Vorinstanzen», ihr für die kommenden Jahre jeweils – gestützt auf Art. 41 StG – Steuererlass zu gewähren. Sie übersieht dabei, dass das Verwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nur solche Rechtsverhältnisse beurteilen kann, zu denen die Vorinstanz in den angefochtenen Entscheiden verbindlich Stellung genommen hat. Insoweit bestimmen diese den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Vorliegend hatte sich die StRK nur zu den Steuern 2010 zu äussern, um deren Erlass die Beschwerdeführerin ersucht hatte. Soweit die Beschwerden Steuern anderer Jahre betreffen, fehlt es für das verwaltungsgerichtliche Verfahren an einem Anfechtungsobjekt und mithin an einer Prozessvoraussetzung (vgl. BGE 132 II 382 E. 1.2.3; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 49 N. 1 f.; Tschannen/Zimmerli/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Aufl. 2009, § 28 N. 8 und 41); auf sie ist insoweit nicht einzutreten. Im Übrigen kommt die Gewährung von Steuererlass für die Zukunft von vornherein nicht in Frage, können doch nur Steuerbeträge erlassen werden, die bereits rechtskräftig festgesetzt wurden (vgl. Art. 240 Abs. 1 StG; Art. 7 Abs. 2 der Verordnung des EFD vom 19. Dezember 1994 über die Behandlung von Erlassgesuchen für die direkte Bundessteuer [Steuererlassverordnung, nachfolgend: EV DBG; SR 642.121]). 1.3 Neben dem Erlass der direkten Bundessteuer und der Kantonssteuer ist vorliegend auch jener der Gemeindesteuer 2010 streitig. Für den diesbezüglichen
Entscheid ist die Gemeinde selber zuständig, wobei sie ihre Erlasskompetenz der für den Erlass der Kantonssteuer zuständigen Behörde übertragen kann (vgl. Art. 240 Abs. 4 StG). Gestützt auf diese Bestimmung hat die EG B.________ am 30. Mai 2011 ihre Kompetenz «zur Wahrung der Gemeindeinteressen in den Steuerjustizverfahren [...] für sämtliche weitergezogenen Erlassentscheide an die Steuerverwaltung des Kantons Bern abgetreten» bzw. delegiert. Aufgrund dieser steuergesetzlich ausdrücklich vorgesehenen «Kompetenzdelegation» (so Erläuterungen zum Steuergesetz 2001, S. 303) ist die Steuerverwaltung befugt, anstelle der materiell berechtigten EG B.________ das Rechtsmittelverfahren in eigenem Namen (auch) hinsichtlich des Erlasses der Gemeindesteuern zu führen (vgl. VGE 2011/38/39 vom 11.10.2011, E. 2.2 mit Hinweisen). Damit erübrigt es sich, die EG B.________ als notwendige Partei in das Verfahren einzubeziehen (vgl. auch BVR 2010 S. 401 E. 1.2). 1.4 Sind sowohl Entscheide bezüglich des Erlasses kantonaler Steuern als auch der direkten Bundessteuer angefochten, so muss das Verwaltungsgericht zwei Urteile fällen, zumal es sich um verschiedene Steuern handelt, die unterschiedlichen Gemeinwesen zustehen. Allerdings können die Entscheide, gleich wie wenn eine Veranlagung von Einkommenssteuern im Streit liegt, in ein und derselben Urteilsschrift getroffen werden (vgl. BGE 130 II 509 E. 8.3). Zwar sind die Rechtsnormen des kantonalen und eidgenössischen Rechts im Bereich des Steuererlasses nicht harmonisiert und unterscheiden sich deshalb teilweise; insbesondere gewährt das Bundesrecht den Steuerpflichtigen – anders als das kantonale Steuergesetz – keinen Rechtsanspruch auf Steuererlass, sondern lässt entsprechende Gesuche nach pflichtgemässem Ermessen beurteilen (vgl. Art. 167 Abs. 1 DBG; Art. 2 Abs. 1 Satz 2 EV DBG; vgl. BGer 2D_54/2011 vom 16.2.2012, E. 1, 2D_49/2009 vom 13.8.2009, E. 2.3; Werner Lüdin, in: Zweifel/Athanas [Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht, Band I/2b, 2000, Art. 167 DBG N. 20; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 2. Aufl. 2009, Art. 167 N. 4; a.M. Michael Beusch, in: Zweifel/Athanas [Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht, Band I/2b, 2. Aufl. 2008, Art. 167 DBG N. 8). Im Ergebnis besteht aber dennoch eine derart weitgehende Übereinstimmung, dass sich nicht nur eine Vereinigung der beiden Beschwerdeverfahren, sondern auch die gemeinsame Beurteilung in derselben Urteilsschrift rechtfertigt (Art. 17 Abs. 1 VRPG; vgl. vorne Bst. C; VGE 2011/415/416 vom 13.8.2012, E. 1.3). 1.5 Der vorliegende Entscheid fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 2 Bst. a des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 1.6 Das Verwaltungsgericht überprüft die angefochtenen Entscheide auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 VRPG).
2. 2.1 Die jährliche Veranlagung des steuerbaren Einkommens stellt sicher, dass jede steuerpflichtige Person entsprechend ihrer aktuellen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit in Anspruch genommen wird (Art. 104 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]; vgl. auch Art. 127 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101]). Es ist deshalb davon auszugehen, dass den Steuerpflichtigen grundsätzlich die Bezahlung der veranlagten Steuern sowohl möglich als auch zumutbar ist. Dennoch können gemäss Art. 240 Abs. 1 StG bzw. Art. 167 Abs. 1 DBG rechtskräftig festgesetzte Kantons-, Gemeinde- und Kirchensteuern sowie Zinsen, Gebühren und allenfalls (gewisse) Bussen ganz oder teilweise erlassen werden, wenn ihre Zahlung in Ausnahmefällen mit einer erheblichen bzw. grossen Härte verbunden wäre. Bei solchen Gegebenheiten soll ein Steuererlass zur langfristigen Sanierung der wirtschaftlichen Lage der steuerpflichtigen Person beitragen (vgl. Art. 240a Abs. 1 StG bzw. Art. 1 Abs. 1 EV DBG). 2.2 Sind die einschlägigen gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, räumt das kantonale Steuergesetz der steuerpflichtigen Person einen Rechtsanspruch auf Steuererlass ein; allerdings kann dessen Gewährung an Bedingungen wie Abzahlungen oder die Leistung von Sicherheiten geknüpft werden (Art. 240 Abs. 5 StG). Vorbehältlich der gesetzlichen Ausschlussgründe gemäss Art. 240c StG kommt es dabei nicht darauf an, weshalb die steuerpflichtige Person in die geltend gemachte Notlage geraten ist (vgl. Art. 35 Abs. 2 BEZV bzw. Art. 2 Abs. 2 EV DBG). Ob ein Härtefall im Sinn von Art. 240 Abs. 1 StG bzw. Art. 167 Abs. 1 DBG vorliegt, beurteilt sich mit Blick auf die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse der steuerpflichtigen Person, wie sie sich im Entscheidzeitpunkt präsentieren, wobei auch den Zukunftsaussichten Rechnung zu tragen ist (Art. 240a Abs. 2 Satz 1 StG bzw. Art. 3 Abs. 1 EV DBG). Wäre der steuerpflichtigen Person im Zeitpunkt der Fälligkeit eine fristgerechte Zahlung möglich gewesen, so ist dies im Erlassentscheid zu berücksichtigen (Art. 240a Abs. 2 Satz 2 StG bzw. Art. 3 Abs. 3 EV DBG). 2.3 Entscheidend für das Vorliegen eines Härtefalls im Sinn von Art. 240 Abs. 1 StG bzw. Art. 167 Abs. 1 DBG ist, ob Einschränkungen in der Lebenshaltung geboten und zumutbar sind, was grundsätzlich immer dann der Fall ist, wenn die verfügbaren Mittel der steuerpflichtigen Person deren betreibungsrechtliches Existenzminimum gemäss Art. 93 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) übersteigen (Art. 240a Abs. 3 StG bzw. Art. 3 Abs. 2 EV DBG). Dementsprechend ist das Bestehen einer finanziellen Notlage, wie sie die Beschwerdeführerin geltend macht, gesetzlich umschrieben: Gemäss Art. 240b Abs. 1 Bst. b StG bzw. Art. 9 Abs. 1 EV DBG setzt eine Notlage voraus, dass die
Steuerschuld in einem Missverhältnis zur finanziellen Leistungsfähigkeit der steuerpflichtigen Person steht, so dass diese den geschuldeten Betrag trotz Beschränkung der Lebenshaltungskosten auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum in absehbarer Zeit nicht vollständig begleichen kann. 2.4 Allerdings ist trotz des Vorliegens eines Härtefalls ganz oder teilweise von einem Steuererlass abzusehen, wenn einer der in Art. 240c StG aufgezählten gesetzlichen Ausschlussgründe gegeben ist (vgl. BVR 2010 S. 401 E. 2.3). Das Vorliegen eines solchen führt grundsätzlich im Rahmen der pflichtgemässen Ermessensausübung nach Art. 2 Abs. 1 Satz 2 EV DBG auch bei der direkten Bundessteuer zum Ausschluss eines Steuererlasses (vgl. dazu zuletzt VGE 2011/312/313 vom 14.6.2012, E. 2.5). 3. 3.1 Die Beschwerdeführerin ist an einem schweren Krebsleiden erkrankt und bezieht eine ganze Invalidenrente sowie Leistungen der beruflichen Vorsorge. Sie wohnt in einer 140 m2 grossen 5 ½-Zimmer-Wohnung, wobei sie in diesen Räumlichkeiten früher auch ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit als «…» nachgegangen ist. Wegen ihrer Krankheit nimmt sie die Hilfe eines privaten Betreuungsdienstes in Anspruch, der ihr eine Haushaltshilfe zur Verfügung stellt. 3.2 Die StRK begründet ihre abschlägigen Entscheide in erster Linie damit, dass die Bezahlung der Steuerschulden für die Beschwerdeführerin nicht mit einer erheblichen Härte verbunden sei. Den monatlichen Einkünften von Fr. 4'575.-- (IV- Rente von Fr. 1'575.-- und Erwerbsunfähigkeitsrente von Fr. 3'000.--) stehe ein betreibungsrechtlicher Zwangsbedarf von Fr. 3'901.50 gegenüber, womit die Beschwerdeführerin über eine freie Einkommensquote von Fr. 673.50 pro Monat verfüge. Dieser Betrag erlaube es ihr, die ausstehenden Kantons- und Gemeindesteuern sowie die direkte Bundessteuer 2010 von gut Fr. 8'000.-- innert 13 Monaten und damit in absehbarer Frist zu begleichen (vgl. angefochtene Entscheide E. 4.3). Im Übrigen sei die Beschwerdeführerin überschuldet, sodass wegen Vorliegens eines Ausschlussgrunds ohnehin kein Steuererlass gewährt werden könnte (vgl. angefochtene Entscheide E. 5). 3.3 Die Beschwerdeführerin beanstandet vorab die Ermittlung ihres Zwangsbedarfs durch die StRK: Zum einen seien fälschlicherweise die Kosten für die Zusatzversicherung nicht berücksichtigt worden. Letztere stelle für sie eine zwingende Notwendigkeit dar, mit der ärztlich verschriebene Leistungen gedeckt würden. Dies betreffe nicht nur allfällige weitere Operationen, sondern auch die verordnete Betreuung durch Dritte und die Haushaltshilfe, auf welche sie angewiesen sei. Müsse
sie die Zusatzversicherung kündigen, könne sie sich später nicht wieder entsprechend versichern lassen. Zum andern habe die StRK zu Unrecht befunden, sie könne jederzeit in eine günstigere Wohnung umziehen. Ein Wohnungswechsel sei zunächst aus medizinischen bzw. therapeutischen Gründen – der sehr kostengünstig arbeitende Betreuungsdienst sei in ihrer unmittelbaren Nachbarschaft angesiedelt – unzumutbar. Einem Umzug stehe weiter entgegen, dass sich ihre «Praxiseinrichtung» in der Wohnung befinde und sie sich die Umzugskosten finanziell nicht leisten könne. Schliesslich macht sie geltend, ihr geschiedener Ehemann habe ihr das gewährte Darlehen erlassen, weshalb sie nicht überschuldet sei. 3.4 Es ist anhand einer Gegenüberstellung von Einkünften und Lebenshaltungskosten zu beurteilen, ob die Tilgung einer offenen Steuerschuld aus wirtschaftlichen Gründen mit einer erheblichen bzw. grossen Härte im Sinn von Art. 240b Abs. 1 Bst. b StG bzw. Art. 9 Abs. 1 EV DBG verbunden wäre. Eine entsprechende Notlage besteht, wenn es der steuerpflichtigen Person trotz gebotener Einschränkung ihrer Lebenshaltung nicht möglich ist, den streitbetroffenen Steuerbetrag innert nützlicher Frist zu bezahlen. Als massgebende Grösse für die zumutbare Einschränkung bezeichnen die einschlägigen Bestimmungen das betreibungsrechtliche Existenzminimum gemäss Art. 93 SchKG. Dieses ist zu ermitteln aufgrund des Kreisschreibens Nr. B1 der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern vom 1. Januar 2011 (nachfolgend: KS B1), das inhaltlich den neuen Richtlinien entspricht, welche die Konferenz für Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz am 1. Juli 2009 beschlossen hat (Beilage 1 zum KS B1), sowie aufgrund der zugehörigen Ergänzungen und Präzisierungen der kantonalen Aufsichtsbehörde (Beilage 2 zum KS B1; alles einsehbar unter <http://www.justice.be.ch>, Rubriken «Verwaltungsgerichtsbarkeit/Verwaltungsgericht/Downloads & Publikationen»). Davon ist auch die Vorinstanz ausgegangen; sie hat dem Einkommen der Beschwerdeführerin von Fr. 4'575.-- folgenden Zwangsbedarf gegenübergestellt: Grundbetrag Fr. 1'200.00 Miete (inkl. Nebenkosten) Fr. 1'500.00 Krankenkasse KVG Fr. 404.50 Franchise und Selbstbehalt Fr. 83.00 AHV-Beiträge Fr. 114.00 Radio/TV/Telefon Fr. 100.00 Umzugskosten Fr. 500.00 ------------------ Zwangsbedarf Fr. 3'901.50 3.5 Zu dieser Berechnung ist von Amtes wegen zu bemerken, dass die Auslagen für Radio/TV/Telefon bereits im monatlichen Grundbetrag enthalten sind und deshalb keinen Zuschlag zum Grundbetrag rechtfertigen (vgl. etwa VGE 2012/170 vom
14.8.2013, E. 3.3.2; BGer 9C_815/2007 vom 20.2.2008, E. 3.2.2, 5P.439/2004 vom 10.3.2005, E. 6). Der hierfür eingesetzte Betrag von Fr. 100.-- ist mithin zu streichen. Ebenfalls zu streichen ist der Betrag von Fr. 500.-- für Umzugskosten: Zwar sind gemäss Ziffer II/8 der Beilage 1 zum KS B1 die zu erwartenden Auslagen für einen unmittelbar bevorstehenden Wohnungswechsel im Zwangsbedarf zu berücksichtigen. Die StRK übersieht indes, dass einmalige Auslagen in einer Härtefallprüfung nach Steuererlassrecht nicht zwingend zu berücksichtigen sind, geht es dabei doch bloss um die Berechnung der Zeitdauer, welche für die Bezahlung der Steuerausstände nötig ist, und nicht um eine Zwangsvollstreckung mit einer eigentlichen Pfändung (vgl. dazu JTA 2011/393/394 vom 23.1.2013 E. 4.3.6). Zudem käme ein monatlicher Betrag von Fr. 500.-- während der von der StRK ermittelten Abzahlungsdauer von 13 Monaten einer Summe von insgesamt Fr. 6'500.-- gleich, was offensichtlich überhöht wäre. Schliesslich rechtfertigt sich die Berücksichtigung eines Zuschlags für Umzugskosten umso weniger, als die Beschwerdeführerin gemäss ihren eigenen Angaben gerade nicht beabsichtigt, umzuziehen und auch durch eine Verweigerung des anbegehrten Steuererlasses nicht mittelbar zum Umzug gezwungen wird. 3.6 Streitig sind zunächst die monatlichen Auslagen von Fr. 381.55 für die private Zusatzversicherung der Beschwerdeführerin gemäss Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (VVG; SR 221.229.1; vgl. Vorakten StRK, pag. 9). Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass der Prämienaufwand für nicht obligatorische Versicherungen grundsätzlich nicht zum monatlichen Zwangsbedarf hinzuzurechnen ist (vgl. Ziffer II/3 der Beilage 1 zum KS B1; BGE 134 III 323 E. 3). Anders verhält es sich nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts, wenn die steuerpflichtige Person ohne die Zusatzversicherung höhere medizinische Behandlungskosten selber tragen müsste, welche bei der Berechnung ihres monatlichen Zwangsbedarfs zu berücksichtigen wären (BVR 2013 S. 506 E. 4.4). Die Beschwerdeführerin ist unbestrittenermassen an einem schweren Krebsleiden mit Rückfällen erkrankt und gemäss Arztzeugnis von Dr. C.________ vom 4. Januar 2013 auf die Unterstützung einer Haushalthilfe angewiesen (Beschwerdebeilage 10; act. 1C). Wie die Beschwerdeführerin vor Verwaltungsgericht erstmals belegt, leistet ihre Zusatzversicherung namhafte Beiträge an die Kosten für die entsprechende Unterstützung im Haushalt (vgl. Leistungsabrechnungen der Visana vom 9.2.2010, 9.3.2010, 15.4.2010 und 12.5.2010 [Beschwerdebeilagen 12-15; act. 1C]). Es ist anzunehmen, dass es sich bei den Aufwendungen für die Haushalthilfe zumindest teilweise um Kosten handelt, die zum Existenzminimum zu zählen wären, weshalb sich vorliegend eine Berücksichtigung der (weniger hohen) Prämien für die Zusatzversicherung im Notbedarf der Beschwerdeführerin rechtfertigt. Hinzu kommt, dass bei Personen, die an einer chronischen oder zu Rückfällen neigenden Krankheit leiden, eine Berücksichtigung der Prämien für die Zusatzversicherung ohnehin gerechtfertigt ist, falls es durch deren Kündigung zu einer unzumutbaren und irreversiblen
krankenversicherungsrechtlichen Schlechterstellung kommen würde (VGE 2012/102 vom 15.4.2013 E. 3.8.2 mit Hinweis auf Alfred Bühler, Betreibungs- und prozessrechtliches Existenzminimum, in AJP 2002 S. 651). Nach einer Kündigung ihrer Zusatzversicherung könnte sich die Beschwerdeführerin kaum mehr zu den gleichen Bedingungen wieder privat versichern lassen, was ihr angesichts ihrer schweren, wiederholt aufgetretenen Erkrankung nicht zuzumuten ist. 3.7 Umstritten sind weiter die Mietkosten der Beschwerdeführerin in der Höhe von insgesamt Fr. 2'475.-- (vgl. Vorakten StRK, pag. 54). 3.7.1 Insoweit ist vom Grundsatz auszugehen, dass ein den wirtschaftlichen Verhältnissen und den persönlichen Bedürfnissen der Beschwerdeführerin nicht angemessener Mietzins auf ein ortsübliches Normalmass herabzusetzen ist (vgl. Ziffer II/1 der Beilage 1 zum KS B1; BVR 2013 S. 506 E. 4.5.1 f.; BGE 129 III 526 E. 2, 119 III 73). Mit Blick hierauf hat die Vorinstanz erwogen, bei der Beschwerdeführerin bestehe ein Missverhältnis zwischen Wohnkosten und Einkünften, da der Bruttomietzins ihrer Wohnung 54 Prozent ihres Einkommens von Fr. 4'575.-ausmache und hat den anrechenbaren Mietzins auf Fr. 1'500.-- bestimmt (vgl. E. 4.2.5 der angefochtenen Entscheide). Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass eine Bruttomiete von Fr. 2'475.-- gemessen an ihren wirtschaftlichen Verhältnissen überhöht ist, macht aber geltend, aus persönlichen Gründen auf ihre aktuelle Wohnung angewiesen zu sein. Es ist indes mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die Unzumutbarkeit eines Wohnungswechsels aus psychischen Gründen nicht erstellt ist. Dr. D.________ bestätigt mit seinem Zeugnis vom 8. Mai 2012 bloss, dass die Beschwerdeführerin seit 16. Februar 2009 bei ihm in psychiatrischer Behandlung sei und ab diesem Zeitpunkt «zu 100 % arbeitsunfähig war», ohne sich dabei zur Zumutbarkeit eines Umzugs zu äussern (vgl. Vorakten StRK, pag. 16). Weiter hat die Vorinstanz zu Recht erwogen, die Anerkennung eines derart hohen Mietzinses lasse sich nicht allein damit rechtfertigen, dass sich die «Praxiseinrichtung» des ehemaligen ...studios der Beschwerdeführerin noch in der Wohnung befinde, zumal die Wiederaufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit nicht absehbar sei. Die Beschwerdeführerin ist inzwischen 60 Jahre alt, leidet an einer schweren Krankheit und bezieht seit über 13 Jahren eine volle Rente der Invalidenversicherung (vgl. Verfügung der IV-Stelle Bern vom 28.1.2003, Vorakten StV [in act. 4A], pag. 64). Auch der Umstand, dass der von der Beschwerdeführerin beanspruchte Betreuungsdienst in ihrer unmittelbaren Nachbarschaft angesiedelt ist, steht einem Umzug nicht entgegen. Es ist nicht ersichtlich, weshalb die Betreuung in einer anderen Wohnung nicht fortgesetzt werden könnte oder warum gegebenenfalls ein anderer Anbieter keine gleichwertige Betreuung bieten würde. 3.7.2 Da es der Beschwerdeführerin zumutbar wäre, in eine günstigere Wohnung umzuziehen, ist der Mietzins für die Berechnung ihres Zwangsbedarfs auf ein
ortsübliches Normalmass herabzusetzen. Die StRK hat den anrechenbaren Mietzins auf Fr. 1'500.-- bestimmt, weil dieser Betrag einem Drittel der Einkünfte der Beschwerdeführerin entspreche (vgl. E. 4.2.5 der angefochtenen Entscheide). – Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts kann die Angemessenheit des von der steuerpflichtigen Person ausgewiesenen Mietzinses im Rahmen einer Härtefallprüfung des Steuererlassrechts anhand kantonaler oder kommunaler sozialhilferechtlicher Empfehlungen überprüft werden, zumal Sozialhilfeleistungen den unterstützten Personen regelmässig einen Lebensstandard ermöglichen, der über dem absoluten Existenzminimum liegt (vgl. Ziff. A.6 der SKOS-Richtlinien [einsehbar unter: <www.skos.ch>] und BVR 2010 S. 129 E. 3.2). Eine Überprüfung kann zudem anhand der publizierten Statistiken der durchschnittlichen Nettomietzinse erfolgen (zum Ganzen BVR 2013 S. 506 E. 4.5.2). In der Sozialhilfe gilt gemäss der Richtlinie der EG B.________ – in Übereinstimmung mit den Empfehlungen der Regionalkonferenz Bern-Mittelland für eine einheitliche Mietzinspraxis in der Sozialhilfe vom 19.10.2010 – für Einzelpersonen ein monatlicher Nettomietzins von maximal Fr. 900.-- als angemessen (einsehbar unter: …. Weiter liegt der durchschnittliche Nettomietzins für eine 2-Zimmer-Wohnung in der Stadt B.________ bei Fr. 942.-- und jener für eine 3- Zimmer-Wohnung bei Fr. 1'139.-- pro Monat (Medienmitteilung der Statistikdienste der Stadt B.________ vom 19.7.2013, Mietpreiserhebung im November 2012, einsehbar unter: … Unter Berücksichtigung der Nebenkosten, die in einer kleineren Wohnung jedenfalls unter Fr. 200.-- pro Monat liegen müssten, läge ein nach den Grundsätzen der Sozialhilfe bzw. den statistischen Durchschnittswerten angemessener Mietzins bei maximal rund Fr. 1'150.--. Selbst für die Miete einer 3-Zimmer-Wohnung wären bloss rund Fr. 1'339.-- pro Monat aufzuwenden, weshalb die von der Vorinstanz auf Fr. 1'500.-- bestimmten Mietkosten grosszügig bemessen sind. Weil ohne Auswirkungen auf den Verfahrensausgang, kann auf eine Herabsetzung des anrechenbaren Mietzinses verzichtet werden. 3.8 Nach dem Gesagten ist von folgendem korrigierten Zwangsbedarf der Beschwerdeführerin auszugehen: Grundbetrag Fr. 1'200.00 Miete (inkl. Nebenkosten) Fr. 1'500.00 Krankenkasse KVG Fr. 404.50 Krankenkasse VVG Fr. 381.55 Franchise und Selbstbehalt Fr. 83.00 AHV-Beiträge Fr. 114.00 ------------------ Zwangsbedarf Fr. 3'683.05 Werden dem Zwangsbedarf von Fr. 3'683.05 die Einkünfte von Fr. 4'575.-gegenübergestellt, so resultiert eine frei verfügbare Quote von Fr. 891.95 pro Monat.
Da sich die unbezahlt gebliebenen Steuerforderungen 2010 (inkl. Verzugszinsen) auf insgesamt Fr. 8'480.55.-- belaufen (vgl. Vorakten StRK, pag. 20 und 22), ist es der Beschwerdeführerin grundsätzlich möglich, ihre Steuerschulden innert neun bis zehn Monaten – und mithin «in absehbarer Zeit» (vgl. E. 2.3 vorne) – zu begleichen. Damit liegt kein wirtschaftlicher Härtefall im Sinn von Art. 240 Abs. 1 StG bzw. 167 Abs. 1 DBG vor, weshalb der Beschwerdeführerin – wie die StRK zutreffend erkannt hat – kein Steuererlass zu gewähren ist. Ob allenfalls auch der Ausschlussgrund der Überschuldung (vgl. Art. 240 Abs. 1 Bst. c StG; Art. 10 Abs. 2 EV DBG) erfüllt wäre, wie die StRK angenommen hat (vgl. angefochtene Entscheide E. 5), kann deshalb offen bleiben. 3.9 Im Übrigen vermag am Gesagten nichts zu ändern, was die Beschwerdeführerin bezüglich Art. 41 StG vorbringt: Diese Bestimmung erlaubt es den Steuerbehörden auf Antrag der Gemeinde das steuerbare Einkommen einer steuerpflichtigen Person durch einen besonderen Abzug auf Null festzusetzen, soweit die Verhältnisse, die zu einem Erlass der ganzen geschuldeten Steuer berechtigen, schon bei der Veranlagung bekannt sind. Es handelt sich mithin um ein vorweggenommenes Erlassverfahren, das primär der Entlastung der Verwaltung dient (vgl. Leuch/Kästli, Praxis-Kommentar zum Berner Steuergesetz, Art. 1 bis 125, 2006, Art. 41 N. 1 ff.; Leuch/Kästli/Langenegger, Praxiskommentar zum Berner Steuergesetz, Band 2, Bern 2011, Art. 240 N. 51 f.). Die Beschwerdeführerin, welche die Erlassvoraussetzungen nicht erfüllt, vermag daher aus Art. 41 StG nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Ob und inwieweit dadurch Mittel der öffentlichen Hand geschont wurden, dass die Beschwerdeführerin sich einerseits nicht in einer Institution, sondern zuhause pflegen lässt und sich andererseits privat gegen das Risiko eines Erwerbsausfalls versichern liess, kann dabei offen bleiben. Soweit die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang allenfalls eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots rügt, ist weder dargetan noch ersichtlich, dass die Steuerverwaltung andere Personen, die in gleichen wirtschaftlich Verhältnissen wie die Beschwerdeführerin leben, bevorzugt behandeln würde (vgl. auch VGE 2011/211/212 vom 30.3.2012, E. 3.1 f.). 4. Mithin erweisen sich die Beschwerden als unbegründet und sind abzuweisen. Bei diesem Ausgang der Verfahren wird die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 151 StG i.V.m. Art. 108 Abs. 1 VRPG bzw. Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 144 Abs. 1 DBG). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 151 StG i.V.m. Art. 108 Abs. 3 und Art. 104 Abs. 3 VRPG; Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 144 Abs. 4 DBG
und Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG; SR 172.021]). 5. Gegen das vorliegende Urteil steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht offen, mit der einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann (vgl. Art. 116 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110]). Soweit die direkte Bundessteuer betreffend sind die Rügemöglichkeiten zusätzlich eingeschränkt, weil mangels Rechtsanspruchs auf den Steuererlass keine Verletzung des Willkürverbots geltend gemacht werden kann (statt vieler BGer 2D_138/2007 vom 21.2.2008). Es ist deshalb ausdrücklich die Verletzung eines spezifischen verfassungsmässigen Rechts zu rügen (vgl. BGer 2D_27/2011 vom 26.7.2011 E. 1; zur eng begrenzten Rügemöglichkeit im Rahmen der sog. «Star-Praxis» vgl. BGer 2D_7/2008 vom 1.7.2008, in StR 2008 S. 653 E. 1; BGE 133 I 185 E. 6.2, 136 II 383 E. 3.3). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern 2010 wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Beschwerde betreffend die Bundessteuer 2010 wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 3. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 1'500.--, werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 4. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 5. Zu eröffnen: - der Beschwerdeführerin - der Steuerverwaltung des Kantons Bern - der Steuerrekurskommission des Kantons Bern Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 39 ff. und 113 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.