100.2013.8U HAT/BCL/RAP Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 27. November 2013 Verwaltungsrichter Häberli Gerichtsschreiberin Büchi A.________ Beschwerdeführerin gegen Steuerverwaltung des Kantons Bern Brünnenstrasse 66, Postfach 8334, 3001 Bern Beschwerdegegnerin und Steuerrekurskommission des Kantons Bern Sägemattstrasse 2, Postfach 54, 3097 Liebefeld betreffend Erlass der Kantons- und Gemeindesteuern 2010 (Entscheid der Steuerrekurskommission des Kantons Bern vom 6. Dezember 2012; 100 12 51)
Sachverhalt: A. Mit Veranlagungsverfügung vom 13. Oktober 2011 verpflichtete die Steuerverwaltung des Kantons Bern (Steuerverwaltung), Region Bern-Mittelland, A.________, für das Jahr 2010 Kantons- und Gemeindesteuern im Betrag von Fr. 3'142.90 zu bezahlen. Am 8. November 2011 ersuchte A.________ um Erlass des offenen Steuerbetrags des Jahres 2010 in der Höhe von Fr. 3'074.65. Mit Entscheid vom 12. Januar 2012, eröffnet durch die Steuerverwaltung, wies die Einwohnergemeinde (EG) B.________ das Erlassgesuch ab. B. Dagegen erhob A.________ Rekurs bei der Steuerrekurskommission des Kantons Bern (StRK), welche das Rechtsmittel mit Entscheid vom 6. Dezember 2012 abwies. C. Am 21. Dezember 2012 (Posteingang: 7.1.2013) hat A.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Sie beantragt sinngemäss die Aufhebung des Entscheids der StRK und den Erlass der Kantons- und Gemeindesteuern 2010. Mit am 15. Januar 2013 beim Verwaltungsgericht eingegangener Eingabe hat sie zudem sinngemäss ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt. Die StRK und die Steuerverwaltung schliessen mit Beschwerdevernehmlassung vom 21. Januar 2013 bzw. Beschwerdeantwort vom 21. Februar 2013 je auf Abweisung der Beschwerde. Die EG B.________ hat ihre Kompetenz zur Wahrung der Gemeindeinteressen für das Rechtsmittelverfahren der Steuerverwaltung abgetreten (vgl. hinten E. 1.4).
Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 201 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 [StG; BSG 661.11]). Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Sie ist daher zur Beschwerde befugt (Art. 79 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 201 Abs. 2 StG). 1.2 Gemäss Art. 32 Abs. 2 VRPG müssen Parteieingaben unter anderem Antrag und Begründung enthalten. An die Begründung einer Beschwerde werden praxisgemäss (insbesondere bei Laieneingaben) keine hohen Anforderungen gestellt. Es reicht aus, wenn aus dem Rechtsmittel ersichtlich ist, inwiefern und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird. Die Begründung muss sich allerdings wenigstens in minimaler Form mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzen und sinngemäss darauf schliessen lassen, inwieweit dieser unrichtig sein soll (statt vieler BVR 2006 S. 470 E. 2.4; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 32 N. 15). Ob die fristgerecht eingereichte Beschwerde diese (herabgesetzten) Anforderungen erfüllt, ist zweifelhaft, kann aber mit Blick auf die nachfolgenden Erwägungen offenbleiben. 1.3 Für den Erlass von Kantonssteuern ist grundsätzlich die kantonale Steuerverwaltung zuständig (vgl. Art. 240 Abs. 3 StG). Die Finanzdirektion kann die entsprechende Entscheidbefugnis jedoch einer Gemeinde übertragen (Art. 240 Abs. 3 Bst. b StG). So wurde bezüglich der EG B.________ verfahren, welcher die Erlasskompetenz für die auf ihrem Territorium erhobenen Kantonssteuern zukommt und die deshalb für den erstinstanzlichen Erlassentscheid verantwortlich zeichnet (vgl. vorne Bst. A). Die einschlägige Vereinbarung sieht aber offenbar vor, dass in einem allfälligen Rechtsmittelverfahren die kantonale Steuerverwaltung ihre Rechte selber wahrt. 1.4 Neben dem Erlass von Kantonssteuern ist auch jener der Gemeindesteuern 2010 streitig. Für den diesbezüglichen Entscheid ist die Gemeinde selber zuständig, wobei sie ihre Erlasskompetenz der für den Erlass der Kantonssteuer zuständigen Behörde übertragen kann (vgl. Art. 240 Abs. 4 StG). – Die EG B.________ hat den anbegehrten Erlass erstinstanzlich selber abgelehnt. Am 30. Mai 2011 hat sie gestützt auf Art. 240 Abs. 4 StG ihre Kompetenz «zur Wahrung der Gemeindeinteressen in den Steuerjustizverfahren [...] für sämtliche weitergezogenen Erlassentscheide an die
Steuerverwaltung des Kantons Bern abgetreten» bzw. delegiert. Aufgrund dieser steuergesetzlich ausdrücklich vorgesehenen «Kompetenzdelegation» (so Erläuterungen zum Steuergesetz 2001, S. 303) ist die Steuerverwaltung befugt, anstelle der materiell berechtigten EG B.________ das Rechtsmittelverfahren in eigenem Namen (auch) hinsichtlich des Erlasses der Gemeindesteuern zu führen (vgl. VGE 2011/38/39 vom 11.10.2011, E. 2.2, zuletzt auch 2012/247/248 vom 29.8.2013, E. 1.3). Damit erübrigt es sich, die EG B.________ als notwendige Partei in das Verfahren einzubeziehen (vgl. auch BVR 2010 S. 401 E. 1.2). 1.5 Der vorliegende Entscheid fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 2 Bst. a des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 1.6 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 VRPG). 2. 2.1 Die jährliche Veranlagung des steuerbaren Einkommens stellt sicher, dass jede steuerpflichtige Person entsprechend ihrer aktuellen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit in Anspruch genommen wird (Art. 104 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]; vgl. auch Art. 127 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101]). Es ist deshalb davon auszugehen, dass den Steuerpflichtigen grundsätzlich die Bezahlung der veranlagten Steuern sowohl möglich als auch zumutbar ist. Dennoch können gemäss Art. 240 Abs. 1 StG rechtskräftig festgesetzte Kantons-, Gemeinde- und Kirchensteuern sowie Zinsen, Gebühren und allenfalls (gewisse) Bussen ganz oder teilweise erlassen werden, wenn ihre Zahlung in Ausnahmefällen mit einer erheblichen Härte verbunden wäre. Bei solchen Gegebenheiten soll ein Steuererlass zur langfristigen Sanierung der wirtschaftlichen Lage der steuerpflichtigen Person beitragen (vgl. Art. 240a Abs. 1 StG). Allerdings ist trotz Vorliegen eines Härtefalls unter anderem dann ganz oder teilweise von einem Steuererlass abzusehen, wenn die steuerpflichtige Person überschuldet ist und ein Steuererlass vorab ihren übrigen Gläubigerinnen und Gläubigern zugute kommen würde, es sei denn, diese verzichten im gleichen Ausmass wie das Gemeinwesen auf ihre Forderungen (Art. 240c Abs. 1 Bst. c StG). Eine Überschuldung liegt bei natürlichen Personen dann vor, wenn ihre Passiven, d.h. ihre Schulden, grösser sind als ihre Aktiven bzw. Vermögenswerte (vgl. BGer vom 19.3.1981, ASA 52 S. 518 E. 3 und 5; zuletzt VGE 2012/138/139 vom 26.11.2012, E. 2.1). Ist eine steuerpflichtige Person überschuldet, befindet sie sich zwar in besonders schwierigen finanziellen Verhältnissen. Weil ihre Mittel aber nicht zur Deckung aller Forderungen ausreichen, würde von einem Verzicht der
Steuerbehörden primär ihre übrige Gläubigerschaft profitieren, welche beim Zugriff auf das pfändbare Einkommen und Vermögen eine Konkurrentin verliert. Nur wenn die übrigen Gläubigerinnen und Gläubiger im gleichen Umfang wie die Steuerbehörden auf ihre Forderungen verzichten, profitiert niemand vom Verzicht der anderen und der Steuererlass trägt unmittelbar zur langfristigen und dauernden Sanierung der Finanzen der steuerpflichtigen Person selber bei (vgl. BGer 2P.307/2004 vom 9.12.2004, E. 3.2; BGer vom 19.3.1981, in ASA 52 S. 518 E. 5; statt vieler VGE 2012/138/139 vom 26.11.2012, E. 2.1; Markus Langenegger, in Leuch/Kästli/Langenegger [Hrsg.], Praxiskommentar zum Berner Steuergesetz, Bd. 2, Art. 126 bis 293, 2011, Art. 240c N. 7; Zweifel/Casanova, Schweizerisches Steuerverfahrensrecht, Direkte Steuern, 2008, § 31 N. 16). 2.2 Die Beschwerdeführerin, die offenbar an «einer chronischen Erkrankung» leidet (vgl. Zeugnis von Dr. med. … vom 23.1.2012; act. 5A, pag. 11), geht zur Zeit keiner Erwerbstätigkeit nach. Sie bezog zuletzt Renten der Invalidenversicherung und der beruflichen Vorsorge. Seit Anfang dieses Jahres wird sie vom Sozialdienst der EG B.________ wirtschaftlich unterstützt (vgl. act. 3A). Sie lebt mit ihrer Tochter und einem Lebenspartner in einer 4,5-Zimmer-Wohnung in B.________. 2.3 Die StRK hat das Vorliegen eines Härtefalls offen gelassen und die Abweisung des Rekurses damit begründet, dass die Beschwerdeführerin verschuldet sei, weshalb ein Steuererlass vorab ihren übrigen Gläubigerinnen und Gläubigern zugutekommen würde. Der Ausschlussgrund der Überschuldung gemäss Art. 240c Abs. 1 Bst. c StG sei erfüllt (angefochtener Entscheid, E. 5). Die Beschwerdeführerin setzt sich mit diesen Erwägungen nicht auseinander, sondern verweist auf ihre schlechte finanzielle Lage, die es ihr nicht erlaube, die ausstehenden Steuern zu bezahlen. Damit macht sie sinngemäss einen finanziellen Härtefall nach Art. 240 Abs. 1 StG geltend. Ob ein solcher vorliegt, kann indes mit der StRK offengelassen werden, da der Ausschlussgrund der Überschuldung erfüllt ist: Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Steuererklärung 2010 Schulden von insgesamt Fr. 8'600.-- ausgewiesen, Fr. 2'300.-gegenüber der Steuerverwaltung und Fr. 6'300.-- gegenüber einer Privatperson (act. 7A). In der Steuererklärung 2011 hat sie gegenüber letzterem Gläubiger noch Schulden von Fr. 4'500.-- deklariert (act. 7A), während sie ihr Vermögen bloss auf rund Fr. 1'500.-- bezifferte (act. 3A). Die Beschwerdeführerin macht auch vor Verwaltungsgericht selber nicht geltend, schuldenfrei zu sein. Da keine Hinweise vorliegen, dass der verbleibende private Gläubiger der Beschwerdeführerin auf seine Forderung verzichtet hat, würde ein Steuererlass primär ihm und nicht der Beschwerdeführerin selber zugutekommen. Damit ist der Ausschlussgrund der Überschuldung von Art. 240c Abs. 1 Bst. c StG erfüllt. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. Ob aufgrund des Umstands, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2010 einen Teil ihrer privaten
Schulden, nicht aber die offenen Steuerforderungen bezahlt hat, zusätzlich der Ausschlussgrund der Gläubigerbevorzugung gemäss Art. 240c Abs. 1 Bst. d StG gegeben ist, wie die Steuerverwaltung in ihrer Beschwerdeantwort vorbringt, kann offenbleiben. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, die offenen Steuern bloss ratenweise in minimalen Beträgen bezahlen zu können, ist sie – erneut – auf die Möglichkeit hinzuweisen, mit der zuständigen Inkassobehörde Ratenzahlungsvereinbarungen abzuschliessen. 3. 3.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 151 StG i.V.m. Art. 108 Abs. 1 VRPG). Allerdings hat sie (sinngemäss) um unentgeltliche Rechtspflege ersucht. Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Verfahrenskosten, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 111 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 117 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]). Ein Prozess ist nicht aussichtslos, wenn berechtigte Hoffnung besteht, ihn zu gewinnen, das heisst wenn Gewinnaussichten und Verlustgefahren sich ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Praxis demgegenüber Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Massgebend ist dabei, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen oder aber davon absehen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb austragen können, weil er sie nichts kostet (BGE 129 I 129 E. 2.3.1 mit Hinweisen; vgl. zum Ganzen auch Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 111 N. 12). 3.2 Angesichts der klaren Verhältnisse, die schon im angefochtenen Entscheid zum Ausdruck gekommen sind, muss die vorliegende Beschwerde als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden. Die Überschuldung der Beschwerdeführerin ist unbestritten und das Vorliegen eines Ausschlussgrunds mithin offensichtlich. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist daher abzuweisen. Der Umstand, dass dieser Nebenpunkt erst zusammen mit der Hauptsache beurteilt wird, rechtfertigt es aber, nur eine reduzierte Pauschalgebühr zu erheben. 3.3 Entschädigungspflichtige Parteikosten sind keine angefallen (Art. 151 StG i.V.m. Art. 108 Abs. 3 und Art. 104 Abs. 1 und 3 VRPG).
Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 500.--, werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 4. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 5. Zu eröffnen: - der Beschwerdeführerin - der Steuerverwaltung des Kantons Bern - der Steuerrekurskommission des Kantons Bern Der Einzelrichter Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 39 ff. und 113 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.