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Bern Verwaltungsgericht 01.09.2014 100 2013 5

1 septembre 2014·Deutsch·Berne·Verwaltungsgericht·PDF·3,055 mots·~15 min·7

Résumé

Kantons- und Gemeindesteuern sowie direkte Bundessteuer 2007 (Entscheide der Steuerrekurskommission des Kantons Bern vom 6. Dezember 2012 - 100 09 10441, 200 09 10338) | Einkommen/Gewinn Vermögen/Kapital Kanton

Texte intégral

100.2013.5/6U HAT/ROC/RAP Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 1. September 2014 Verwaltungsrichter Häberli Gerichtsschreiber Röthlisberger Brandenburg A.________ und B.________ Beschwerdeführende gegen Steuerverwaltung des Kantons Bern Brünnenstrasse 66, Postfach 8334, 3001 Bern Beschwerdegegnerin und Steuerrekurskommission des Kantons Bern Sägemattstrasse 2, Postfach 54, 3097 Liebefeld betreffend Kantons- und Gemeindesteuern sowie direkte Bundessteuer 2007 (Entscheide der Steuerrekurskommission des Kantons Bern vom 6. Dezember 2012; 100 09 10441, 200 09 10338)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.09.2014, Nrn. 100.2013.5/6U, Seite 2 Sachverhalt: A. Mit Einspracheentscheiden vom 12. Oktober 2009 veranlagte die Steuerverwaltung des Kantons Bern (Steuerverwaltung), Kreis …, die Eheleute A.________ und B.________ für das Jahr 2007 abweichend von deren Selbstdeklaration auf ein steuerbares Einkommen von Fr. 116'500.-- bei den Kantons- und Gemeindesteuern und Fr. 127'100.-- bei der direkten Bundessteuer. B. Dagegen gelangten A.________ und B.________ am 7. November 2009 an die Steuerrekurskommission des Kantons Bern (StRK). Mit Entscheiden vom 6. Dezember 2012 wies diese Rekurs und Beschwerde ab und nahm eine reformatio in peius vor, indem sie das steuerbare Einkommen bei den Kantons- und Gemeindesteuern auf Fr. 123'400.-- und bei der direkten Bundessteuer auf Fr. 134'600.-- erhöhte. C. In einer einzigen Rechtsschrift vom 2. Januar 2013 erheben A.________ und B.________ sowohl bezüglich der Kantons- und Gemeindesteuern als auch der direkten Bundessteuer 2007 Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Sie beantragen sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Entscheide und die Reduktion ihres steuerbaren Einkommens sowohl bei den Kantons- und Gemeindesteuern als auch bei der direkten Bundessteuer um Fr. 9'956.--. Am 7. Januar 2013 hat der Abteilungspräsident die Verfahren betreffend die Kantonsund Gemeindesteuern sowie die direkte Bundessteuer vereinigt. Die StRK und die Steuerverwaltung schliessen mit Vernehmlassung vom 21. Januar 2013 bzw. Beschwerdeantwort vom 15. Februar 2013 je auf Abweisung der Beschwerden.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.09.2014, Nrn. 100.2013.5/6U, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerden als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 201 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 [StG; BSG 661.11] und Art. 145 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11] sowie Art. 9 Abs. 3 der Verordnung vom 18. Oktober 2000 über den Vollzug der direkten Bundessteuer [BStV; BSG 668.11]). Die Beschwerdeführenden haben am vorinstanzlichen Rekurs- und Beschwerdeverfahren teilgenommen, sind durch die angefochtenen Entscheide besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 201 Abs. 2 StG sowie Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 140 Abs. 1 DBG). Dabei schadet nicht, dass die Beschwerdeschrift einzig vom Beschwerdeführer unterzeichnet ist, gilt doch unter Ehegatten eine gesetzliche Vertretungsvermutung (vgl. Art. 156 StG; Art. 113 DBG sowie Art. 40 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG; SR 642.14]; statt vieler VGE 2013/179/180 vom 30.7.2013, E. 1.1). Auf die form- und fristgerecht eingereichten Beschwerden ist einzutreten. 1.2 Sind sowohl Entscheide bezüglich der Kantons- und Gemeindesteuern als auch der direkten Bundessteuer angefochten, so muss das Verwaltungsgericht zwei Urteile fällen; denn es handelt sich um zwei verschiedene Steuern, die unterschiedlichen Gemeinwesen zustehen und in getrennten Verfahren veranlagt werden. Die beiden Entscheide können aber in ein und derselben Urteilsschrift getroffen werden (BGE 135 II 260 E. 1.3.1, 130 II 509 E. 8.3). Weil vorliegend die einschlägigen Normen des kantonalen und eidgenössischen Rechts weitgehend gleich lauten, rechtfertigt sich nicht nur die Vereinigung der Verfahren (Art. 17 Abs. 1 VRPG; vgl. vorne Bst. C), sondern auch die gemeinsame Beurteilung der Streitigkeit hinsichtlich kommunaler, kantonaler und eidgenössischer Steuern. 1.3 Eine Gutheissung der Beschwerden würde sowohl bei den Kantons- und Gemeindesteuern als auch bei der direkten Bundessteuer zu einer Steuerersparnis von deutlich weniger als Fr. 20'000.-- führen, womit die Beschwerden in die einzelrichterliche Zuständigkeit fallen (Art. 57 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 1.4 Das Verwaltungsgericht überprüft die angefochtenen Entscheide auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.09.2014, Nrn. 100.2013.5/6U, Seite 4 2. In formeller Hinsicht stellen die Beschwerdeführenden zunächst die einzelrichterliche Zuständigkeit der StRK in Frage. – Wie sie selber bemerken, liegen hier einzig die Steuern des Jahres 2007 im Streit, weshalb es nicht darauf ankommt, ob sich bezüglich anderer Steuerjahre allenfalls die gleichen Rechtsfragen stellen werden; die angefochtenen Entscheide vermögen die Veranlagung nachfolgender Steuerjahre nicht zu präjudizieren (vgl. etwa BVR 2013 S. 506 E. 4.3). Konkret hat die StRK bezüglich verschiedener Zahlungen den Charakter als Auslagenersatz beurteilt, wobei neben jenen Fr. 9'956.--, die auch vor Verwaltungsgericht noch strittig sind (vgl. vorne Bst. C), zusätzlich eine Reduktion des Abzugs für auswärtige Verpflegung um Fr. 500.-- zu prüfen war (vgl. angefochtene Entscheide, E. 8). So lag zwar beim steuerbaren Einkommen – jedenfalls bei den Kantons- und Gemeindesteuern – insgesamt eine Differenz von mehr als Fr. 10'000.-- im Streit, was jedoch für die Besetzung des Spruchkörpers nicht entscheidend war: Nach ausdrücklicher Regelung von Art. 70 Abs. 4 Bst. c GSOG kommt es insoweit einzig auf den «streitigen Steuerbetrag» an, wobei dieser, angesichts der strittigen Einkommensdifferenz, hier deutlich unter der gesetzlichen Grenze von Fr. 10'000.-- lag (vgl. angefochtene Entscheide, E. 2). Der Präsident der StRK hat mithin zu Recht als Einzelrichter geurteilt. 3. In materieller Hinsicht ist streitig, ob und inwieweit der Auslagenersatz, den die Arbeitgeberin des Beschwerdeführers zum einen in der Form von «Pauschalspesen» und zum andern als Entschädigung für die geschäftliche Verwendung des Privatfahrzeugs ausgerichtet hat, zu Recht ganz bzw. teilweise als steuerbares Einkommen betrachtet wurde. Dabei obliegt der Nachweis, dass die bezogenen Spesenvergütungen Ersatz für effektiv angefallene Unkosten darstellen, den Beschwerdeführenden, zumal es sich dabei um eine steuermindernde Tatsache handelt, für deren Vorhandensein sie beweisbelastet sind (statt vieler: BGE 133 II 153 E. 4.3 [Pra 97/2008 Nr. 2], 121 II 257 E. 4c/aa; BVR 2011 S. 241 E. 4.1; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 2. Aufl. 2009, Art. 123 N. 77 ff., je mit Hinweisen). 3.1 Als Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit sind steuerbar alle Einkünfte aus dem Arbeitsverhältnis mit Einschluss der Nebeneinkünfte wie Entschädigungen für Sonderleistungen, Provisionen, Zulagen, Dienstalters- und Jubiläumsgeschenke, Gratifikationen, Trinkgelder, Tantiemen, geldwerte Vorteile aus Mitarbeiterbeteiligungen und andere geldwerte Vorteile (Art. 20 Abs. 1 StG, Art. 17

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.09.2014, Nrn. 100.2013.5/6U, Seite 5 Abs. 1 DBG, Art. 7 Abs. 1 StHG). Grundsätzlich stellen Spesenentschädigungen kein Arbeitseinkommen dar, da es sich bei Spesen um Kosten handelt, die den Arbeitnehmenden bei der Ausübung der beruflichen Tätigkeit entstehen und die von der Arbeitgeberin bzw. vom Arbeitgeber zu ersetzen sind (vgl. Art. 327a Abs. 1 des Schweizerischen Obligationenrechts [OR; SR 220]). Spesenvergütungen bilden daher nicht Teil der Lohnzahlung, ausser sie übersteigen die tatsächlich angefallenen Unkosten (vgl. BVR 2010 S. 169, unpubl. E. 3.1; BGer 2A.382/2006 vom 29.11.2006, in ASA 78 S. 95, E. 2.3.2; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., Art. 17 N. 50 ff.). Spesen werden grundsätzlich effektiv nach Spesenereignis und gegen Originalbeleg abgerechnet. Pauschal entrichtete Spesenvergütungen sind die Ausnahme und dienen einerseits der Vereinfachung der Lohnadministration im Unternehmen und andererseits der Erleichterung der Veranlagungstätigkeit der Steuerverwaltung. Sie sind Ausdruck des Vertrauens, welches das Unternehmen den leitenden Angestellten im Bereich der Kleinausgaben entgegenbringt (BGer 2C_214/2014 vom 7.8.2014, E. 3.2.2). Solcher pauschaler Spesenersatz wird steuerlich nur dann anerkannt und nicht als Einkommensbestandteil behandelt, wenn er auf einem genehmigten Spesenreglement bzw. einer Vereinbarung mit der Steuerverwaltung beruht oder nachgewiesenermassen geschäftsmässig begründet ist. Zudem muss er in etwa den tatsächlichen Auslagen entsprechen (vgl. BGer 2C_214/2014 vom 7.8.2014, E. 3.2.3, 2C_30/2010 vom 19.5.2010, E. 3.2; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., Art. 17 N. 53). 3.2 Der Beschwerdeführer ist als Geschäftsführer für die C._____ AG tätig, die Informatiklösungen sowie Unternehmensberatung, vorab in den Bereichen Logistik und Projektmanagement, anbietet. Die C._____ AG richtet ihm u.a. eine jährliche Zahlung in der Höhe von Fr. 6'000.-- als pauschale Spesenvergütung aus. 3.2.1 Die StRK ist zum Schluss gekommen, dass sich ein solcher pauschaler Auslagenersatz angesichts der umfassenden Abgeltung effektiver Spesen nicht rechtfertige. Dem Beschwerdeführer würden über detaillierte Abrechnungen sämtliche Spesen ersetzt, die bei dessen Tätigkeit tatsächlich anfielen; es sei nicht ersichtlich, inwiefern zusätzliche Auslagen erforderlich sein könnten. Deshalb sei der ganze Betrag der Pauschalspesen als steuerbares Einkommen zu betrachten (angefochtene Entscheide, E. 6). – Die Beschwerdeführenden beanstanden diese Aufrechnung der Spesenpauschale vorab unter Hinweis auf eine selbstverfasste Aufstellung vom 13. September 2009 betreffend «Abgrenzung Pauschalspesen», auf welche die StRK zu Unrecht nicht eingegangen sei. Dieses Dokument enthält eine Zusammenstellung jenes Aufwands, der den pauschalen Spesenersatz rechtfertigen soll, wobei als Aufwendungen verschiedene Pauschalbeträge aufgelistet werden: 129 Tagespauschalen à Fr. 50.--, ausmachend Fr. 6'450.--, für «Deplacement bei Arbeiten ausserhalb des Firmensitzes», 12 Monatspauschalen à Fr. 150.--, ausmachend

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.09.2014, Nrn. 100.2013.5/6U, Seite 6 Fr. 1'800.--, «für Vorhalten eines PC Arbeitsplatzes inkl. Internetgebühren», 12 Monatspauschalen à Fr. 10.--, ausmachend Fr. 120.--, für «gelegentliche Telefonate ab Privatanschluss (inkl. Auslandgespräche)» sowie 12 Monatspauschalen à Fr. 160.--, ausmachend Fr. 1'920.--, «für Repräsentationsspesen Geschäftsführer», insgesamt also eine Summe von Fr. 10'290.-- (act. 4A, pag. 53). Die Beschwerdeführenden machen weiter geltend, die StRK hätte die Einreichung «spezifischer Belege» verlangen können und sollen. 3.2.2 Zunächst ist festzuhalten, dass die StRK die betreffende Aufstellung der Beschwerdeführenden sehr wohl berücksichtigt und sich detailliert mit ihrem Inhalt auseinandergesetzt hat (vgl. angefochtene Entscheide, S. 5). Weiter ist unklar, was die Beschwerdeführenden aus der Aufstellung abzuleiten suchen, zumal die darin enthaltenen Hinweise auf Tages- und Monatspauschalen keine Auslagen des Beschwerdeführers belegen. Die aufgelisteten Pauschalbeträge stimmen denn auch betraglich nicht mit der tatsächlich ausbezahlten Pauschale von monatlich Fr. 500.-bzw. jährlich Fr. 6'000.-- überein. 3.2.3 Sodann taugen die in der Aufstellung erwähnten Auslagen nicht als Begründung für weitere bei der Ausübung der beruflichen Tätigkeit anfallende Kosten, die dem Beschwerdeführer mit der ausbezahlten Pauschale ersetzt werden könnten: Betreffend auswärtige Arbeitseinsätze des Beschwerdeführers hat die StRK zu Recht erwogen, es sei nicht ersichtlich, welche zusätzlichen Auslagen noch entstehen könnten, wenn kleinste Fahr-, Essens- und Hotelspesen bereits effektiv erfasst und vergütet würden. Gleiches gilt für die angeblichen Repräsentationsspesen, da auch die Aufwendungen im Zusammenhang mit Kundenkontakten bereits umfassend in die effektiven Spesenabrechnungen aufgenommen wurden (vgl. angefochtene Entscheide, S. 5; vgl. auch die Spesenabrechnungen des Jahres 2007 [act. 4A, pag. 69-58]). Die Beschwerdeführenden setzen sich mit diesen zutreffenden Erwägungen der StRK nicht auseinander, weshalb darauf verwiesen werden kann. Demgegenüber nehmen sie in ihrer Beschwerdeschrift zu den vorinstanzlichen Erwägungen betreffend «PC-Arbeitsplatz» und geschäftliche Telefonate Stellung. Sie machen insoweit geltend, der Zugriff auf die vom Beschwerdeführer zu betreuenden Kundensysteme erfordere einen Internetzugang der «über dem Minimalstandard» liege. Nachdem mit der Steuerverwaltung eine Pauschale von monatlich Fr. 150.-- vereinbart worden sei, habe die Vorinstanz diese Kosten zu Unrecht nicht anerkannt. Zudem führe der Beschwerdeführer gelegentlich geschäftliche Telefonate über den Privatanschluss, so dass sie, um dabei weder die Geschäftstätigkeit der Beschwerdeführerin noch Privatgespräche zu beeinträchtigen, für das Telefon einen teureren ISDN-Anschluss gewählt hätten. Mit diesen Vorbringen substantiieren die Beschwerdeführenden indes keine beruflich bedingten Aufwendungen, die von der C._____ AG als Arbeitgeberin zu ersetzen wären. Zum einen wird die geschäftliche Notwendigkeit eines teureren

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.09.2014, Nrn. 100.2013.5/6U, Seite 7 Internetzugangs bzw. Festnetzanschlusses zwar behauptet, nicht aber nachgewiesen. Zum anderen sind entsprechende Mehrkosten weder belegt noch beziffert. Sodann ist nicht ersichtlich, weshalb solche Auslagen des Beschwerdeführers von der Arbeitgeberin mit einer Spesenpauschale abgegolten und nicht anhand der tatsächlichen Kosten abgerechnet werden sollten. Im Übrigen bestreiten die Beschwerdeführenden nicht, dass der Beschwerdeführer – wie von der StRK angenommen – über ein von der Arbeitgeberin finanziertes Mobiltelefon verfügt, das er auch zuhause für geschäftliche Telefongespräche verwenden könnte. 3.2.4 Die Beschwerdeführenden haben zwar angeboten, dem Verwaltungsgericht allenfalls gewünschte zusätzliche Unterlagen nachzureichen. Eine solche Beweisofferte ist jedoch untauglich, sind doch die greifbaren Beweismittel bereits zusammen mit der Beschwerde einzureichen (Art. 32 Abs. 2 VRPG; vgl. BVR 2014 S. 197 E. 3.1). Mit Blick auf die Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführenden (Art. 151 StG i.V.m. Art. 20 VRPG; vgl. auch Art. 167 StG und Art. 126 DBG) ist die instruierende Behörde zudem nicht gehalten, von sich aus weitere Abklärungen zu treffen, wenn ein Sachumstand – wie hier – von den Steuerpflichtigen selber zu deren Vorteil erhellt werden könnte (vgl. Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 20 N. 1). Im Übrigen vermögen sich die Beschwerdeführenden nicht auf die mit der Steuerverwaltung im Rahmen der Besprechung vom 27. August 2009 getroffene Abmachung (vgl. act. 4A, pag. 41) zu berufen, haben sie diese doch selber verworfen (vgl. act. 4A, pag. 37-34). Nicht ersichtlich ist schliesslich, was die Beschwerdeführenden aus dem Verweis auf die Entschädigungsregelung der Mitglieder des Gemeinderats von X.________ bzw. aus dem Umstand ableiten wollen, dass diese offenbar Pauschalspesen von Fr. 1'000.-- (bzw. Fr. 2'000.--) pro Jahr vorsieht. 3.2.5 Nach dem Gesagten vermögen die Beschwerdeführenden nicht nachzuweisen, dass den von der C._____ AG ersetzten Pauschalspesen tatsächlich Aufwendungen des Beschwerdeführers für die Ausübung von dessen beruflicher Tätigkeit gegenüberstehen. Die StRK hat deshalb die entsprechende Zahlung von Fr. 6'000.-zu Recht als steuerbares Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit im Sinn von Art. 20 Abs. 1 StG sowie Art. 17 Abs. 1 DBG und Art. 7 Abs. 1 StHG behandelt. 3.3 Die C._____ AG hat dem Beschwerdeführer zudem für die geschäftliche Nutzung seines Privatfahrzeugs Fr. 17'879.-- erstattet; dieser Betrag setzt sich zusammen aus einem Kilometergeld von Fr. 3'978.--, Benzinkosten von Fr. 3'701.-sowie einer Pauschale von Fr. 850.-- pro Monat bzw. Fr. 10'200.-- pro Jahr. 3.3.1 Die StRK hat erwogen, hiervon seien Fr. 13'923.-- als Spesenersatz anzuerkennen, was einer Entschädigung von 70 Rappen pro gefahrenem Kilometer entspricht; bei der restlichen Zahlung der C._____ AG in der Höhe von Fr. 3'956.--

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.09.2014, Nrn. 100.2013.5/6U, Seite 8 handle es sich demgegenüber um steuerbares Einkommen. Die von den Beschwerdeführenden anhand eines Ratgebers des Touring Club Schweiz (TCS) erstellte Berechnung der «Autokosten» (act. 4A, pag. 70) hat die StRK als unplausibel erachtet. Sie hat insbesondere beanstandet, dass darin eine jährliche Abschreibung von 10 % des Neupreises des Fahrzeuges berücksichtigt wird, was einem Betrag Fr. 15'786.-- entspricht. Die Höhe dieses Betrags sei weder mit dem Steuerwert per Ende 2007 vereinbar, den die Beschwerdeführenden selber auf Fr. 5'400.-- beziffert hätten, noch mit den auf dem Steuerwert getätigten Abschreibung von bloss Fr. 2'700.- - (Ende 2006 betrug der Steuerwert Fr. 8'100.--; vgl. Ziffer 4.1 der Steuererklärungen 2006 und 2007 [Vorakten der Steuerverwaltung in act. 4A, pag. 4 und 64]). Zudem habe der Beschwerdeführer das Fahrzeug im Jahr 2003 als Gebrauchtwagen für Fr. 45'000.-- erworben, weshalb eher dieser Wert als der Neupreis von Fr. 157'856.-als Ausgangspunkt für Abschreibungen zu betrachten wäre (vgl. angefochtenen Entscheide, E. 7). – Die Beschwerdeführenden setzen sich mit diesen Erwägungen der StRK nicht substantiiert auseinander und bringen lediglich vor, ein älteres Fahrzeug verursache wesentlich höhere Unterhaltskosten als ein Neuwagen. Weiter machen sie geltend, die Berechnungsmethode nach TCS-Ratgeber sei allgemein anerkannt, weshalb sie auch für die Steuerbehörden verbindlich sein müsse. 3.3.2 Zunächst ist festzuhalten, dass die StRK die Berechnungsmethode nach TCS- Ratgeber nicht grundsätzlich verworfen hat. Sie erachtete aber das Berechnungsergebnis im Fall der Beschwerdeführenden für unmassgeblich, weil die hohe, auf dem Neupreis des Fahrzeugs beruhende jährliche Abschreibung nicht den konkreten Verhältnissen entspreche. Diese Einschätzung der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden, ist doch weder ersichtlich noch dargetan, weshalb eine Abschreibung von über Fr. 15'000.-- pro Jahr bei dem als Gebrauchtwagen angeschafften Fahrzeug des Beschwerdeführers gerechtfertigt sein sollte, wenn dieser den Steuerwert selber mit nur noch Fr. 5'400.-- beziffert. Gegen die Berechnungen der StRK selber bringen die Beschwerdeführenden denn auch zu Recht nichts Konkretes vor: Der ermittelte Wert beruht auf dem in Steuerbelangen üblichen Höchstsatz von 70 Rappen pro gefahrenem Kilometer (vgl. den Anhang zur Verordnung des Eidgenössischen Finanzdepartements [EFD] vom 10.2.1993 über den Abzug von Berufskosten der unselbständigen Erwerbstätigkeit bei der direkten Bundessteuer [Berufskostenverordnung; SR 642.118.1]; Art. 7 Abs. 3 i.V.m. Art. 6 Abs. 2 der Verordnung der Finanzdirektion vom 18. Oktober 2000 über die Berufskosten [BKV; BSG 661.312.56]; vgl. auch BGer 2C_630/2012 und 2C_631/2012 vom 20.2.2013, in StR 68 S. 400 E. 2.2). 3.3.3 Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden trägt der Kilometeransatz gemäss Berufskostenverordnung auch dem Umstand Rechnung, dass die Unterhaltskosten bei einem älteren Fahrzeug regelmässig höher sind als bei einem

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.09.2014, Nrn. 100.2013.5/6U, Seite 9 Neuwagen. Der Wert bleibt zwar über die gesamte Lebensdauer des Fahrzeugs gleich, enthält aber bei einem Neuwagen einen höheren Anteil an Amortisationskosten als bei einem älteren Fahrzeug, bei dem dafür mehr Aufwand für den Unterhalt berücksichtigt wird. Die angefochtenen Entscheide, die in Bezug auf die Zahlung von Fr. 17'879.-- im Umfang von Fr. 13'923.-- von Spesenersatz und im Umfang von Fr. 3'956.-- von steuerbarem Einkommen ausgehen, sind nach dem Gesagten nicht zu beanstanden. Sie sind im Gegenteil günstig für die Beschwerdeführenden ausgefallen, weil der massgebende Höchstansatz pro Kilometer im betroffenen Steuerjahr 2007 an sich bloss 65 Rappen pro Kilometer betragen hat (vgl. den Anhang zur Berufskostenverordnung in der Fassung vom 19.6.2006 [AS 2006 3247]; vgl. auch BGer 2C_630/2012 und 2C_631/2012 vom 20.2.2013, in StR 68 S. 400 E. 2.2). 3.4 Zusammenfassend hat die StRK kein Recht verletzt, wenn sie die ausbezahlten Pauschalspesen ganz und die Entschädigung für die geschäftliche Verwendung des Privatfahrzeugs des Beschwerdeführers im Umfang von Fr. 3'956.-- als steuerbares Einkommen behandelt hat. Die Beschwerden erweisen sich mithin als unbegründet und sind abzuweisen. 4. Bei diesem Ausgang der Verfahren werden die Beschwerdeführenden kostenpflichtig (Art. 151 StG i.V.m. Art. 108 Abs. 1 VRPG; Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 144 Abs. 1 DBG). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 151 StG i.V.m. Art. 108 Abs. 3 sowie Art. 104 Abs. 1 und 3 VRPG; Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 144 Abs. 4 DBG und Art. 64 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG; SR 172.021]). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern 2007 wird abgewiesen. 2. Die Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer 2007 wird abgewiesen. 3. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 1'500.--, werden den Beschwerdeführenden auferlegt.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.09.2014, Nrn. 100.2013.5/6U, Seite 10 4. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 5. Zu eröffnen: - den Beschwerdeführenden - der Steuerverwaltung des Kantons Bern - der Steuerrekurskommission des Kantons Bern - der Eidgenössischen Steuerverwaltung Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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