100.2013.434U BUC/ROC/RAP Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 22. April 2014 a.o. Verwaltungsrichter Bürki Gerichtsschreiber Röthlisberger Brandenburg Segelfluggruppe A.________ handelnd durch die statutarischen Organe, p.A. … vertreten durch Fürsprecher … Beschwerdeführerin gegen Kanton Bern handelnd durch die Polizei- und Militärdirektion, Kramgasse 20, 3011 Bern Beschwerdegegner betreffend Beitrag aus dem Sportfonds an die Segelfluggruppe A.___ (Verfügung der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 13. November 2013; 7523/711647)
Sachverhalt: A. Die als Verein geführte Segelfluggruppe A.________ ist eine selbständige Untergruppe des Regionalverbands … sowie Mitglied des Verbands B.________. Sie bezweckt die Pflege und Förderung des Segelflugsports durch Grundschulung und Weiterbildung ihrer Mitglieder in allen mit dem Segelflug zusammenhängenden Disziplinen. Zu diesem Zweck betreibt sie eine Flotte von Segel- und Schleppflugzeugen mit der für den Betrieb notwendigen Infrastruktur. Mit Gesuch vom 24. April 2013 beantragte die A.________ bei der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (POM) die Zusicherung eines Beitrags aus dem Sportfonds an die im Jahr 2013 getragenen Kosten für die Oberflächenbehandlung des Segelflugzeugs HB-... von Fr. 21'696.45. Mit Verfügung vom 13. November 2013 lehnte die POM das Gesuch mit der Begründung ab, gemäss den seit dem 1. Januar 2013 geltenden Bestimmungen sei der Segelflug als eine von Motorantrieben abhängige Sportart nicht (mehr) beitragsberechtigt. B. Gegen diese Verfügung hat die A.________ am 16. Dezember 2013 (Datum Postaufgabe) Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben und sinngemäss die Begehren gestellt, die Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr ein Beitrag von Fr. 8'679.-- ([gerundet] 40 % von Fr. 21'696.45) zuzusichern. Zudem sei festzustellen, dass der Segelflug nicht unter die von Motorantrieben abhängigen Sportarten fällt. Die POM beantragt am 20. Februar 2014 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 43 Abs. 1 des Lotteriegesetzes vom 4. Mai 1993 [LotG; BSG 935.52]). Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an
deren Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten. Nicht einzutreten ist allerdings auf die von der Beschwerdeführerin beantragte Feststellung, der Segelflug falle nicht unter die von Motorantrieben abhängigen Sportarten (vgl. vorne Bst. B). Feststellungsbegehren bedürfen eines ausgewiesenen Feststellungsinteresses und sind gegenüber leistungsverpflichtenden und rechtsgestaltenden Begehren subsidiär (vgl. BVR 2014 S. 33 E. 1.4, 2011 S. 564 E. 3.3, 2010 S. 337 E. 3.2). Ein besonderes Feststellungsinteresse ist hier weder geltend gemacht worden noch ist ein solches ersichtlich, könnte doch dem schutzwürdigen Interesse der Beschwerdeführerin mit der Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Zusicherung eines Sportfondsbeitrags in der anbegehrten Höhe vollständig Rechnung getragen werden. 1.2 Die Beschwerde richtet sich gegen die Verweigerung eines Beitrags aus dem Sportfonds des Kantons Bern. Solche Verfügungen überprüft das Verwaltungsgericht auf Rechtsverletzungen hin (Art. 43 Abs. 2 LotG i.V.m. Art. 80 VRPG). Gerügt werden können mithin die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie andere Rechtsverletzungen einschliesslich Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens (Art. 80 Bst. a und b VRPG; vgl. BVR 2012 S. 121 E. 4.2.2; vgl. auch hinten E. 3.2.1). 1.3 Da der Streitwert Fr. 20'000.-- nicht erreicht (vgl. vorne Bst. B), fällt der vorliegende Entscheid in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 2. 2.1 Lotteriegelder dürfen nur für gemeinnützige oder wohltätige Zwecke verwendet werden (vgl. Art. 3 und 5 des Bundesgesetzes vom 8. Juni 1923 betreffend die Lotterien und die gewerbsmässigen Wetten [SR 935.51; nachfolgend: LG] i.V.m. Art. 26 der Interkantonalen Vereinbarung vom 7. Januar 2005 über die Aufsicht sowie die Bewilligung und Ertragsverwendung von interkantonal oder gesamtschweizerisch durchgeführten Lotterien und Wetten [nachfolgend: IVLW; BSG 945.4]). Jeder Einsatz von Lotteriegeldern setzt eine Rechtsgrundlage im Lotteriegesetz voraus (Art. 34 Abs. 1 LotG). Der Lotteriefonds und der Sportfonds werden ausschliesslich aus den dem Kanton zufliessenden Erträgen aus Lotterien gespeist (Art. 36 Abs. 1 LotG). Das LotG bestimmt weiter, dass die von Swisslos überwiesenen Reinertragsanteile in den Lotteriefonds fallen (Art. 45 Abs. 1). Die Mittel aus dem Lotteriefonds werden einerseits (direkt) für kulturelle Einrichtungen, Veranstaltungen und Publikationen, Denkmalpflege, Heimat-, Natur- und Umweltschutz, Katastrophen- und Entwicklungshilfe
und für weitere gemeinnützige oder wohltätige Projekte verwendet (vgl. Art. 46 Abs. 2 LotG); andererseits werden damit der Sportfonds und der Kulturförderungsfonds gemäss der Kulturförderungsgesetzgebung gespeist (vgl. Art. 45 Abs. 2 LotG; zum Ganzen BVR 2013 S. 183 E. 2.1, 2012 S. 109 E. 2.1 f., S. 121 E. 3.1 ff.). 2.2 Der Sportfonds wird von der POM verwaltet (Art. 46a Abs. 1 LotG). Die POM beschliesst über die Ablehnung von Gesuchen sowie – im Rahmen ihrer Finanzkompetenz (vorliegend: bis Fr. 200'000.--) – über die Bewilligung von Beiträgen aus dem Sportfonds; nimmt sie einen Beitrag in Aussicht, für den ihr die Finanzkompetenz fehlt, leitet sie das Gesuch an das finanzkompetente Organ weiter (vgl. Art. 42 Abs. 1 und 2 LotG i.V.m. Art. 4 Abs. 1-3 der Sportfondsverordnung vom 24. März 2010 [SpfV; BSG 437.63] in der hier massgebenden Fassung vom 19. September 2012 [in Kraft seit 1.1.2013; BAG 12-81]; zum Zeitpunkt der Gesuchstellung vgl. vorne Bst. A; vgl. auch BVR 2012 S. 121 E. 3.4). Auf die Ausrichtung von Beiträgen aus dem Sportfonds besteht kein Rechtsanspruch (vgl. Art. 27 IVLW; Art. 34 Abs. 5 LotG; Art. 5 Abs. 1 SpfV). Sind die Voraussetzungen bzw. Bedingungen für eine Beitragsgewährung im Einzelfall erfüllt, entscheidet die zuständige Behörde nach pflichtgemässem Ermessen, ob und wenn ja in welcher Höhe ein Beitrag aus dem Sportfonds ausgerichtet wird (sog. Entschliessungs- und Rahmenausfüllungsermessen). Die massgebenden Rechtsnormen legen mithin nur bestimmte, für die Gesuchsbeurteilung bedeutsame Kriterien und Gesichtspunkte fest, ohne dass eine behördliche Verpflichtung besteht, bei Erfüllung dieser Anforderungen dem Gesuch zu entsprechen (BVR 2013 S. 183 E. 2.1, 2012 S. 109 E. 2.4, S. 121 E. 3.6, je mit Hinweisen). 2.3 Der Sportfonds ist namentlich für die Anschaffung von Sportmaterial zu verwenden (Art. 46a Abs. 2 Bst. b LotG; Art. 9 SpfV vgl. auch Art. 7 der Interkantonalen Vereinbarung vom 26. Mai 1937 betreffend die gemeinsame Durchführung von Lotterien [BSG 945.3], wonach die Verwendung von Lotteriegeldern für sportliche Zwecke als gemeinnützig im Sinn von Art. 3 LG gilt). Allerdings sind nach Art. 5 Abs. 3 SpfV in der seit dem 1. Januar 2013 geltenden Fassung namentlich die von Motorantrieben abhängigen Sportarten von vornherein nicht mehr beitragsberechtigt (Bst. c). 2.4 Die POM hat zur Konkretisierung der Bestimmungen der SpfV eine Wegleitung erlassen. Mit Blick auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung (vorne Bst. A) ist hier die Wegleitung vom 20. November 2012 (gültig ab 1.1.2013) massgeblich. Diese regelt nebst den einzureichenden Gesuchsunterlagen namentlich die Beitragsvoraussetzungen, Berechnungsgrundlagen sowie Kriterien für Beitragssätze, -obergrenzen und -ausschlüsse. Soweit hier interessierend sieht sie namentlich Folgendes vor:
«1.Grundsätze (SpfV Art. 1-6, 14) Grundlagen […] Zweck […] Gesuche […] Beitragsvoraussetzungen […] Beitragsausschlüsse • Keine Beiträge werden gewährt für Vorhaben mit kommerziellen Zwecken, den Profisport, motorabhängige Sportarten und Risikosportarten […] • Ein kommerzieller Zweck liegt vor, wenn die Gesuchsteller eine Erwerbsabsicht (kommerzielle Nutzung, gewinnbringende Vermarktung der Sportausübung, etc.) verfolgen. Als kommerzielle Anlässe gelten bspw. Weltcup-Skirennen, Tour de Suisse, Suisse Open Gstaad etc. • Als Profisport gilt, wer seine Einkünfte hauptsächlich aus der Ausübung seiner Sportart und/oder aus der Vermarktung seiner Person erzielt. Von Beiträgen jeglicher Art ausgeschlossen sind ausdrücklich: • Autocross, Berg-, Rundstrecken-, Stockcarrennen inkl. Training; Auto-Rally- Geschwindigkeitsprüfungen; Autofahren auf Rennstrecken […] • Motocrossrennen inkl. Training auf der Rennstrecke • Motorbootrennen inkl. Training • Motorradrennen inkl. Training und Motorradfahren auf einer Rennstrecke […] • Quadrennen inkl. Training • Schneemotorrad-Rennen (Snow-Cross) inkl. Training […] • Motorsportanlagen • Motorflug, Segelflug, Fallschirmspringen • Wasserski Für weitere Bereiche wie Bowling, Minigolf, Squash, Ballonfahren, Gleitschirmfliegen, Judoschulen und ähnliche werden die kommerziellen Anteile ausgeschieden. […]» 2.5 Es ist unbestritten, dass der Segelflugsport im Rahmen der bis Ende 2012 geltenden Rechtlage bzw. nach der bisherigen Verwaltungspraxis mit Mitteln aus dem Sportfonds unterstützt worden ist. Die POM hat diesen erst aufgrund des mit Art. 5 Abs. 3 Bst. c SpfV in der per 1. Januar 2013 geltenden Fassung eingeführten Kriteriums der Motorantriebsabhängigkeit und den damit einhergehenden Anpassungen in der Wegleitung von der Beitragsberechtigung ausgeschlossen (vgl. vorne E. 2.3 f.; Beschwerdeantwort S. 2 f. und 5 f.). Die Beschwerdeführerin bringt zu Recht nicht vor, das Kriterium der Motorantriebsabhängigkeit, gestützt auf das die POM die strittige Beitragsgewährung verweigert hat, sei als solches unsachlich oder
widerspreche übergeordneten Bestimmungen der Lotteriegesetzgebung. Sie macht jedoch geltend, der Segelflug könne nicht zu den von Motorantrieben abhängigen Sportarten gezählt werden, zumal sich daraus eine Ungleichbehandlung im Vergleich zu anderen Sportarten ergebe (vgl. dazu hinten E. 3.2). Des Weiteren habe sie bei der Einreichung des Gesuchs von der veränderten Rechtslage keine Kenntnis gehabt, da weder sie noch der Verband B.________ im Vorfeld zur neuen Bestimmung angehört worden seien; damit habe sich die Verwaltung willkürlich verhalten. Sie habe ihr Gesuch vom 24. April 2013 «wie schon frühere Gesuche gleicher Art, die sich auf die Sportfondsverordnung vom 24.03.2010 im Sinne der Vereinbarung vom 10.05.2010 [richtig: 20.05.2010] des [Verbands B.________] mit den zuständigen Verantwortlichen des Kantonalen Sportfonds abstützten», eingereicht (vgl. Beschwerde S. 2; hiernach E. 3.1). 3. 3.1 Soweit die Beschwerdeführerin sinngemäss den Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 der Bundesverfassung [BV; SR 101]; Art. 11 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]) anruft, um die Weitergeltung des bisherigen Rechts (SpfV und Wegleitung, je in der bis 31.12.2012 gültigen Fassung) zu begründen, vermag sie schon deshalb nichts zu ihren Gunsten abzuleiten, weil dieser einer Änderung der rechtlichen Grundlagen und Massstäbe grundsätzlich nicht entgegensteht. Anders könnte es sich lediglich verhalten, wenn die rechtsetzende Behörde selber im Gesetz oder in der Verordnung die Unabänderlichkeit bestimmter Positionen festgelegt und damit wohlerworbene Rechte begründet hätte oder eine angemessene Übergangsfrist für die neue Regelung verfassungsrechtlich geboten wäre, was aber weder geltend gemacht wird noch ersichtlich ist (BGE 134 I 23 E. 7.6.1, 130 I 26 E. 8.1; VGE 2012/422 vom 10.2.2014 [zur Publ. bestimmt], E. 4.2; Tschannen/Zimmerli/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Aufl. 2009, § 24 N. 12 ff.). Ebenso wenig kann sich die Beschwerdeführerin auf eine individuelle Zusicherung berufen (vgl. dazu Tschannen/Zimmerli/Müller, a.a.O., § 22 N. 19). Zwar ist den Akten zu entnehmen, dass sich die Verantwortlichen des Sportfonds in der Vergangenheit betreffend die Beitragsgewährung offenbar mit dem Verband B.________, dem unbestrittenermassen auch die Beschwerdeführerin angehört, abgesprochen haben (vgl. Besprechungsnotiz vom 13.1.2012, Beschwerdeantwortbeilage 4 [act. 4A4]). Bei der angeblichen «Vereinbarung» vom 20. Mai 2010 (Beschwerdebeilage 2 [act. 1C1]), auf die sich die Beschwerdeführerin beruft, handelt es sich indes lediglich um ein vom Verband B.________ selbst verfasstes Dokument, welches das Ergebnis einer offenbar am 27. April 2010 geführten Besprechung zwischen den Verantwortlichen des Sportfonds und des Verbands zusammenfasst. Dass der Sportfonds dem Verband B.________ oder der Beschwerdeführerin in Bezug
auf künftige Beiträge Zusicherungen gemacht hätte, geht daraus nicht hervor. Im Gegenteil ist aktenkundig, dass der Verband B.________ anlässlich der vorerwähnten Besprechung vom 13. Januar 2012 ausdrücklich auf den geplanten Ausschluss der motorenabhängigen Sportarten hingewiesen worden ist (vgl. Beschwerdeantwortbeilage 4 [act. 4A4]). An der Generalversammlung des Verbands B.________ vom 4. April 2013, an welcher auch Vertreter der Beschwerdeführerin teilgenommen haben, ist sodann ausführlich über den seit dem 1. Januar 2013 geltenden Ausschluss des Segelflugsports diskutiert worden. Als eine von verschiedenen möglichen Massnahmen wurde beschlossen, die vorliegend strittige Verfügung zu erwirken, um die neue Rechtslage gerichtlich überprüfen zu lassen (vgl. Protokoll der 9. Generalversammlung vom 4.4.2013, Beschwerdeantwortbeilage 5 [in act. 4A5]). Es kann mithin keine Rede davon sein, dass die Beschwerdeführerin von der veränderten Rechtslage keine Kenntnis gehabt und sie ihr Gesuch vom 24. April 2013 auf eine Vereinbarung mit dem Sportfonds in einer Art und Weise abgestützt hat, dass sie aus dem Grundsatz von Treu und Glauben etwas zu ihren Gunsten abzuleiten vermöchte. Ebenso wenig trifft zu, dass sie bzw. der Verband B.________ keine Gelegenheit hatten, sich zu den geplanten Änderungen von SpfV und Wegleitung zu äussern, wurden sie doch laufend informiert und zu Besprechungen eingeladen (vgl. hiervor sowie etwa E-Mail POM vom 22.3.2012 [act. 4A2]), obschon die POM bzw. der Regierungsrat zur Durchführung einer Vernehmlassung nicht verpflichtet waren (vgl. zutreffend Beschwerdeantwort S. 3 bzw. betreffend die Änderung der Verordnung Art. 5 der Verordnung vom 26. Juni 1996 über das Vernehmlassungs- und das Mitberichtsverfahren [VMV; BSG 152.025]). Die Beschwerdeführerin kann daher zur Begründung ihres Antrags weder aus dem Grundsatz von Treu und Glauben etwas ableiten noch hat sich die POM ein willkürliches Vorgehen (vgl. Art. 9 BV; Art. 11 Abs. 1 KV) vorwerfen zu lassen. Im Übrigen bringt sie zu Recht nicht vor, im Rechtsetzungsverfahren bzw. im Verfahren zur Anpassung der Wegleitung sei ihr verfassungsrechtlicher Anspruch auf rechtliches Gehör missachtet worden, gilt dieser doch lediglich im Rechtsanwendungsverfahren (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 26 Abs. 2 KV; vgl. BGE 138 I 154 E. 2.5, 131 I 91 E. 3.1). 3.2 Die POM hat ihren Entscheid, weshalb die Beschwerdeführerin aufgrund von Art. 5 Abs. 3 Bst. c SpfV von der Beitragsberechtigung ausgeschlossen ist, im Wesentlichen damit begründet, dass der Segelflug (mit Schleppflugzeugen) ohne Motorunterstützung gar nicht ausgeübt werden könne, wohingegen bei anderen vom Sportfonds unterstützten Sportarten auch aus Komfortgründen auf Motorantriebe zurückgegriffen werden könne (aber nicht müsse). Die motorabhängige Startphase des Segelflugs stelle ein Kernelement dieses Sports dar, währenddem andere Sportarten auch ohne Motorantriebe ausgeübt werden könnten. So könnten etwa Ballone grundsätzlich auch ohne Motorantrieb gestartet werden, weshalb die «Motorabhängigkeit eben nicht dieselbe [sei] wie beim Segelflug». – Die Beschwerdeführerin
bringt dagegen vor, beim Segelflug würden genau gleich wie beispielsweise beim Skifahren und Bergsteigen sowie generell bei An- und Abreisenden von/aus Trainingslagern die Personen mit einem motorgetriebenen Hilfsmittel zum Ausübungsort bzw. zur Ausgangsposition befördert. Die Starthilfestellung des Schleppflugzeugs sei daher den Hilfsmitteln anderer Sportarten gleichzustellen. Insbesondere der Ballonsport sei ebenfalls beitragsberechtigt, obschon dieser ohne Motorenleistung nicht auskomme, weil Ballon und Gas mit einem Motorfahrzeug zum Ausgangspunkt transportiert bzw. bei Heissluftballons die Luft mit Gasbrennern erhitzt werden müsse. Werde der Segelflugsport von der Beitragsberechtigung ausgeschlossen, verstosse dies gegen den Grundsatz der Rechtsgleichheit. Ausserdem fördere der Segelflug die eigenständige Bewegung des Körpers sowie die Sozialkompetenz, sei dazu doch eine hohe körperliche und geistige Kondition sowie das Zusammenspiel im Team erforderlich. 3.2.1 Mit der Frage, ob der Segelflugsport zu den von Motorantrieben abhängigen Sportarten im Sinn von Art. 5 Abs. 3 Bst. c SpfV zählt, liegt die Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe im Streit. Die Anwendung solcher Begriffe hat das Verwaltungsgericht grundsätzlich einer einzelfallbezogenen Rechtskontrolle zu unterziehen (vgl. vorne E. 1.2). Allerdings vermittelt diese offene Normierung der zuständigen Verwaltungsbehörde einen zu respektierenden Beurteilungsspielraum. Denn eine umfassende verwaltungsgerichtliche Rechtskontrolle scheiterte vorab am fehlenden Überblick über die gesamte Beitragspraxis, unter Umständen aber auch an fachtechnischem Wissen in Einzelfragen. Entsprechend hat das Verwaltungsgericht seine diesbezügliche Prüfungsdichte zu reduzieren. Im Licht der Zuständigkeitsabgrenzung zwischen Verwaltung und Gericht ist lediglich zu prüfen, ob sich die Behörde bei der Auslegung von sachlichen Überlegungen hat leiten lassen und ob der auf ihrer wertenden Teilkonkretisierung beruhende Entscheid namentlich unter dem Gesichtswinkel des Rechtsgleichheitsgebots als vertretbar erscheint. Diese Zurückhaltung rechtfertigt sich insbesondere dann, wenn die zu überprüfende Verfügung der POM in Einklang mit dem Inhalt der Wegleitung SpfV steht (weiterführend BVR 2013 S. 183 E. 3.3 f., 2012 S. 121 E. 4.1.1 f., S. 109 E. 3.2). 3.2.2 Die Beschwerdeführerin betreibt eine Flotte von Segel- und Schleppflugzeugen mit der für den Betrieb notwendigen Infrastruktur (vgl. Art. 3 Statuten A.________ vom 2.2.2007 [act. 3A2]). Den Ablauf eines Segelflugs beschreibt sie zusammengefasst wie folgt: Das Segelflugzeug wird zum Start von Helfern begleitet bis es soviel Auftrieb hat, dass es vom Piloten im Gleichgewicht gehalten werden kann. Ein Schleppflugzeug zieht es dann soweit hoch, wie es die Wetter- und Einsatzvoraussetzungen erfordern bzw. erlauben. Danach gleitet das Segelflugzeug ohne Motorenunterstützung bis zu mehreren Stunden hunderte von Kilometern weiter. Nach der Landung wird es wiederum von Helfern in Empfang genommen, welche die Flügelenden hochhalten, bis
es die Parkposition erreicht hat (vgl. Beschwerde S. 3 f.). In sachverhaltlicher Hinsicht ist damit erstellt, dass die Beschwerdeführerin den Segelflug praktisch ausschliesslich mit der Unterstützung von Schleppflugzeugen betreibt. 3.2.3 Zu prüfen ist nach dem Gesagten, ob der Segelflugsport, wie ihn die Beschwerdeführerin betreibt (vgl. E. 3.2.2 hiervor), das Kriterium der Motorantriebsabhängigkeit gemäss Art. 5 Abs. 3 Bst. c SpfV erfüllt und deshalb von vornherein nicht mit den anbegehrten finanziellen Mitteln aus dem Sportfonds begünstigt werden kann und darf. Grundsätzlich unerheblich und daher nicht weiter zu erörtern ist hingegen, inwiefern mit dem Segelflugsport die körperliche und geistige Gesundheit oder die Sozialkompetenz gefördert werden, zumal unbestritten ist, dass der Segelflug eine (wenn auch nicht olympische) Sportart ist. Weiter macht die Beschwerdeführerin zu Recht nicht geltend, das Gleichbehandlungsgebot werde allein dadurch verletzt, dass sie bis Ende 2012 Beiträge aus dem Sportfonds erhalten hat und nunmehr für die im Jahr 2013 angefallenen Kosten für Sportmaterial nicht mehr finanziell unterstützt wird, liegt doch der angefochtenen Verfügung eine Rechtsänderung zu Grunde (vgl. vorne E. 2.3 sowie E. 3.1), sodass die Rechtsfigur der Praxisänderung, welche sich auf rechtssatzförmig unveränderte Verhältnisse bezieht, nicht zum Tragen kommen kann (vgl. zur Praxisänderung etwa BVR 2008 S. 543 E. 3.2; BGE 139 IV 62 E. 1.5.2, 133 V 37 E. 5.3.3; Tschannen/Zimmerli/Müller, a.a.O., § 23 N. 14 ff.). 3.2.4 Soweit die POM die Beitragsgewährung mit dem Argument verneint hat, der Segelflug gehöre zu den von Motorantrieben abhängigen Sportarten, ist zunächst festzuhalten, dass dieser Entscheid in Einklang steht mit der seit dem 1. Januar 2013 geltenden Wegleitung (vgl. vorne E. 2.4). Weiter führt die POM überzeugend aus, dass der Segelflug – zumindest so, wie ihn die Beschwerdeführerin betreibt, d.h. mit Schleppflugzeugen – ohne Motorenunterstützung gar nicht ausgeübt werden kann und dabei der motorenabhängige Teil ein unabdingbares Element und nicht bloss eine technische Erleichterung (Komfort) darstellt. So gesehen ist es ohne weiteres haltbar, den Segelflug von jenen Sportarten abzugrenzen, bei welchen die Sportlerinnen und Sportler ebenfalls mit motorengetriebenen Hilfsmitteln zum Ausübungsort oder in die Ausgangsposition befördert werden. Denn entscheidend ist nach der von der POM getroffenen Unterscheidung nicht der Gebrauch von Motoren an sich, sondern vielmehr das Ausmass der Motorenabhängigkeit. Ginge es allein darum, Sportarten, die in irgendeiner Weise mit motorbetriebenen Hilfsmitteln unterstützt werden, von Sportfondsbeiträgen auszuschliessen, wäre wohl ein Grossteil davon nicht mehr beitragsberechtigt, womit Art. 5 Abs. 3 Bst. c SpfV seiner Funktion als Auswahlkriterium zur zweckgebundenen Verwendung der Sportfondsgelder nicht mehr gerecht und eine überschiessende, vom Verordnungsgeber kaum beabsichtigte Tragweite erlangen würde. Namentlich erscheint es vertretbar und mit dem
Rechtsgleichheitsgebot (vgl. Art. 8 Abs. 1 BV, Art. 10 KV; BVR 2014 S. 55 E. 6.2 [nicht publ.], 2012 S. 433 E. 4.4.2, 2004 S. 489 E. 4c; BGE 138 I 321 E. 3.2, 137 V 121 E. 5.3, 136 I 1 E. 4.1) vereinbar, Sportfondsbeiträge an die Ballonfahrt auszurichten, obschon dort das Material, wie von der Beschwerdeführerin beschrieben, womöglich in der Regel mit Motorfahrzeugen transportiert wird und Heissluftballons ohne Gasbrenner nicht betrieben werden können. Die Motorenabhängigkeit besteht bei der Ballonfahrt nicht im gleichen Ausmass wie beim Segelflug, wie die POM überzeugend darlegt. Der POM kann mithin nicht vorgeworfen werden, sie habe sich bei der getroffenen Unterscheidung von unsachlichen Überlegungen leiten lassen oder bei der Konkretisierung von Art. 5 Abs. 3 Bst. c SpfV Sportarten, die mit dem (im Übrigen relativ kostspieligen) Segelfliegen vergleichbar sind, nach Massgabe ihrer Gleichheit nicht gleich bzw. damit nicht vergleichbare Sportarten nach Massgabe ihrer Ungleichheit nicht ungleich behandelt. Weiter ist zu berücksichtigen, dass die Anwendung des Erfordernisses der unmittelbar zweckgebunden Verwendung der Sportfondsgelder praktikabel sein muss und zu einer Selektion der beitragsberechtigten Kosten zwingt, da die finanziellen Mittel des Sportfonds stets limitiert sind und – unter Sicherung der Fondsliquidität – kaum je ausreichen, um sämtliche an sich förderungswürdigen Vorhaben zu unterstützen (vgl. VGE 2013/321 vom 18.2.2014, E. 4.3.2, 2013/113 vom 26.11.2013, E. 4.4, 2010/274 vom 15.9.2011, E. 3.5.5). 3.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Entscheid der POM, das Gesuch der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 5 Abs. 3 Bst. c SpfV abzuweisen, der Rechtskontrolle standhält. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist (vgl. vorne E. 1.1). 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig (vgl. Art. 108 Abs. 1 VRPG). Parteikosten sind keine zu sprechen (vgl. Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 und 3 VRPG). 5. Nach Art. 83 Bst. k des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) ist die Beschwerde an das Bundesgericht unzulässig gegen Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht. Der strittige Beitrag stellt wohl keine Anspruchssubvention im Sinn dieser Bestimmung dar (vgl. etwa BGer 2C_360/2012 vom 17.8.2012, E. 1.1, 2C_762/2008 vom 8.5.2009, E. 1.1). Gegen den vorliegenden Entscheid dürfte somit lediglich die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde offenstehen, weshalb in der Rechtsmittelbelehrung auf diese verwiesen wird. Mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (vgl. Art. 116 BGG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 1'000.--, werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 4. Zu eröffnen: - der Beschwerdeführerin - dem Beschwerdegegner Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 39 ff. und 113 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.