Skip to content

Bern Verwaltungsgericht 08.06.2015 100 2013 397

8 juin 2015·Deutsch·Berne·Verwaltungsgericht·PDF·5,059 mots·~25 min·4

Résumé

Berufsbildung - Kostenbeteiligtung für überbetriebliche Kurse | Vermögensrechtliche Ansprüche

Texte intégral

Eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten hat das Bundesgericht am 7. Juni 2016 abgewiesen (BGer 2C_680/2015). 100.2013.397U HAT/SBE/RAP Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 8. Juni 2015 Verwaltungsrichter Burkhard, Abteilungspräsident Verwaltungsrichter Häberli, Verwaltungsrichterin Herzog Gerichtsschreiberin Streun A.________ …verband handelnd durch die statutarischen Organe vertreten durch Rechtsanwalt … Kläger gegen B.________ AG handelnd durch die statuarischen Organe vertreten durch Rechtsanwälte … Beklagte betreffend Berufsbildung; Kostenbeteiligung für überbetriebliche Kurse

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.06.2015, Nr. 100.2013.397U, Seite 2 A. Der A.________ …verband ist ein Verein nach Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210), dem im Kanton Bern die Durchführung der zur beruflichen Grundbildung zählenden überbetrieblichen Kurse unter anderem für den Spenglerberuf übertragen ist. Die B.________ AG, eine in der Baunebenbranche Spenglerei tätige Gesellschaft, bildet Spenglerinnen und Spengler aus. In diesem Rahmen besuchten Lernende der B.________ AG die vom A.________ …verband angebotenen überbetrieblichen Kurse. Die B.________ AG war bis Ende 2006 Mitglied des A.________ …verbands. Seit dem Verbandsaustritt hat sie die Kurskosten für die von ihren Lernenden besuchten überbetrieblichen Kurse nicht mehr bezahlt, weil sie diese für überhöht hält. B. Der A.________ …verband gelangte daher an das Mittelschul- und Berufsbildungsamt (MBA), welches die B.________ AG mit Verfügung vom 20. Oktober 2009 zur Zahlung der Kurskosten für die Jahre 2007 und 2008 in der Höhe von Fr. 20'355.-- zuzüglich Zinsen von Fr. 1'461.85 verpflichtete. Die von der B.________ AG dagegen erhobene Beschwerde wies die Erziehungsdirektion des Kantons Bern (ERZ) am 18. Februar 2011 ab. In Gutheissung der hiergegen geführten Beschwerde hob das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 11. Juni 2012 (VGE 2011/114, publ. in BVR 2013 S. 365) den angefochtenen Entscheid der ERZ sowie die diesem vorausgegangenen Beschwerdeund Verwaltungsverfahren wegen fehlender Kompetenz der kantonalen Behörden zur verfügungsweisen Erhebung der Kurskosten von Amtes wegen auf. Gegen dieses Urteil führte der A.________ …verband erfolglos Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht (vgl. BGer 2C_768/2012 vom 29.4.2013). C. Mit Klage vom 12. November 2013 verlangt der A.________ …verband nunmehr, die B.________ AG sei zu verurteilen, ihm einen Betrag von Fr. 20'355.-- nebst Zins zu 5 % «seit wann rechtens» zu bezahlen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.06.2015, Nr. 100.2013.397U, Seite 3 In ihrer Klageantwort vom 20. Januar 2014 beantragt die B.________ AG die Abweisung der Klage, soweit darauf einzutreten sei. Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht beurteilt auf Klage hin als einzige Instanz vermögensrechtliche Ansprüche aus öffentlichem Recht, wenn es die Gesetzgebung vorsieht oder keine andere Verwaltungsjustizbehörde zuständig ist (Art. 87 Bst. d des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]). Da der behauptete Anspruch nicht auf dem Beschwerdeweg geltend gemacht werden kann (BVR 2013 S. 365 E. 4 mit Hinweisen [bestätigt durch BGer 2C_768/2012 vom 29.4.2013]), hat der Kläger zu Recht den Klageweg beschritten (vgl. Art. 90 Abs. 1 VRPG). 1.2 Weiter ist das Verwaltungsgericht zur Beurteilung der Klage zuständig, kommt doch die Zuständigkeit einer anderen Verwaltungsjustizbehörde nicht in Frage (Art. 87 Bst. d VRPG): Zu beurteilen ist der Anspruch des Klägers auf Bezahlung der Kosten für die von Lernenden der Beklagten besuchten überbetrieblichen Kurse im Sinn von Art. 16 Abs. 2 Bst. c des Bundesgesetzes vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (BBG; SR 412.10), wobei es sich bei der Berufsbildung um eine öffentliche Aufgabe handelt (vgl. Art. 63 der Bundesverfassung [BV; SR 101] sowie Art. 1 Abs. 1 BBG). Der Kläger führt die überbetrieblichen Kurse für den Spenglerberuf im Rahmen einer ihm vom Kanton übertragenen Aufgabe durch (vgl. hinten E. 2.2) und die geltend gemachten Kurskosten stehen in unmittelbarem Zusammenhang mit dieser Aufgabenerfüllung. Er tritt deshalb nicht als Privater auf und das Verhältnis zwischen ihm und den (privaten) Lehrbetrieben sowie daraus resultierende Streitigkeiten über die Kostentragung sind öffentlich-rechtlicher Natur. Es handelt sich hier somit nicht um eine Streitigkeit zwischen Privaten im Sinn von Art. 88 Bst. e VRPG, für deren Beurteilung die Regierungsstatthalterin oder der Regierungsstatthalter zuständig wäre (BVR 2013 S. 365 E. 2 und 4.5). Ebenso wenig ist eine Vertragsstreitigkeit zu entscheiden, liegt doch nicht die Einforderung vertraglich vereinbarter Entgelte,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.06.2015, Nr. 100.2013.397U, Seite 4 sondern die Anwendung der bundesrechtlichen Vorschriften über die Kostenbeteiligung der Lehrbetriebe an den überbetrieblichen Kursen im Streit (BVR 2013 S. 365 E. 4.5 mit Hinweis auf BGer 2A.249/2002 vom 7.11.2002, E. 2.3; vgl. auch Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 87 N. 11). Entsprechend fällt auch die Zuständigkeit der Regierungsstatthalterin oder des Regierungsstatthalters gestützt auf Art. 88 Bst. d VRPG ausser Betracht. 1.3 Das Verwaltungsgericht würdigt die Vorbringen der Parteien in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht nach pflichtgemässem Ermessen (Art. 92 Abs. 1 VRPG). Es darf mit seinem Urteil grundsätzlich nicht über die Parteibegehren hinausgehen (Art. 92 Abs. 2 VRPG). 2. 2.1 Die berufliche Grundbildung dient der Vermittlung und dem Erwerb der Fähigkeiten, Kenntnisse und Fertigkeiten, die zur Ausübung einer Tätigkeit in einem Beruf erforderlich sind (Art. 15 Abs. 1 BBG). Sie besteht aus der Bildung in beruflicher Praxis, der allgemeinen und berufskundlichen schulischen Bildung und den allenfalls erforderlichen Ergänzungen (Art. 16 Abs. 1 i.V.m. Art. 23 Abs. 1 BBG; vgl. auch Art. 7 Abs. 2 des Gesetzes vom 14. Juni 2005 über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung [BerG, BSG 435.11]). Ergänzungen der beruflichen Praxis und der schulischen Bildung finden in überbetrieblichen Kursen und vergleichbaren dritten Lernorten statt (Art. 16 Abs. 2 Bst. c BBG; vgl. auch Art. 15 Abs. 1 BerG). Der Besuch solcher Kurse ist obligatorisch (Art. 23 Abs. 3 BBG). 2.2 Die Berufsbildung ist eine gemeinsame Aufgabe von Bund, Kantonen und Organisationen der Arbeitswelt, wozu die Sozialpartnerinnen und Sozialpartner, Berufsverbände, andere zuständige Organisationen und andere Anbietende der Berufsbildung zählen (vgl. Art. 1 Abs. 1 BBG). Der Vollzug der Berufsbildungsgesetzgebung obliegt den Kantonen, soweit er nicht dem Bund zugewiesen ist (Art. 66 BBG). Die Kantone haben unter Mitwirkung der Organisationen der Arbeitswelt insbesondere für ein ausreichendes Angebot an überbetrieblichen Kursen und vergleichbaren dritten Lernorten zu sorgen (Art. 23 Abs. 2 BBG). Laut Art. 67 BBG können sie den Organisationen der Arbeitswelt Vollzugsaufgaben übertragen. Dementsprechend sieht das kantonale Recht vor, dass der Kanton Auf-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.06.2015, Nr. 100.2013.397U, Seite 5 gaben nach dem Gesetz an private Anbieter übertragen kann, insbesondere wenn diese die Leistungen wirtschaftlicher und qualitativ besser zu erbringen vermögen (Art. 35 Abs. 1 BerG). 2.3 Wer überbetriebliche Kurse und vergleichbare Angebote durchführt, kann von den Lehrbetrieben eine angemessene Beteiligung an den Kosten verlangen. Organisationen der Arbeitswelt können zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen von Betrieben, die nicht Mitglied der Organisation sind, eine höhere Kostenbeteiligung verlangen (Art. 23 Abs. 4 BBG). Der Bund beteiligt sich an der Finanzierung mittels Pauschalbeiträgen an die Kantone, die diese in dem Ausmass an Dritte weiterleiten, in dem Letzteren bestimmte Aufgaben übertragen sind (Art. 52 Abs. 2 i.V.m. Art. 53 Abs. 2 Bst. a Ziff. 4 BBG). Der Kanton Bern richtet Pauschalen gemäss interkantonal vereinbarten Ansätzen aus, wobei diese höchstens 50 Prozent der Kosten decken (Art. 40 Abs. 1 BerG und Art. 128 Abs. 1 der Verordnung vom 9. November 2005 über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung [BerV; BSG 435.111]). Zusammen mit diesen Beiträgen von Bund und Kanton darf die Beteiligung der Lehrbetriebe die Vollkosten der überbetrieblichen Kurse bzw. der Kurse an vergleichbaren dritten Lernorten nicht übersteigen (vgl. Art. 21 Abs. 2 der Verordnung vom 19. November 2003 über die Berufsbildung [BBV; SR 412.101]). 2.4 Beim Entgelt, das die Lehrbetriebe im Sinn von Art. 23 Abs. 4 BBG für den Besuch der überbetrieblichen Kurse durch ihre Lernenden bezahlen, handelt es sich um eine öffentlich-rechtliche Geldleistung. Die Kostenbeteiligung dürfte, obschon an private Organisationen der Arbeitswelt geleistet, eine Kausalabgabe in der Form einer Benützungsgebühr darstellen (vgl. zum Begriff Tschannen/Zimmerli/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2014, § 57 N. 18 u. 25; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl. 2010, N. 2625 u. 2630). Wie es sich damit verhält, kann indes offen bleiben: Der Kläger ist hinsichtlich der Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben als beliehener Privater wie eine Behörde an die verfassungsmässigen Rechte gebunden (Art. 35 Abs. 2 BV; Art. 27 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]). Zudem findet das Kostendeckungsprinzip, das für kostenabhängige Kausalabgaben wie Benützungsgebühren massgebend ist (vgl. BGE 121 I 230 E. 3e), gemäss ausdrücklicher Regelung Anwendung auf die Kostenbeteiligung (vgl. Art. 21 Abs. 2 BBV). Daraus folgt im Sinn einer Gesamtkostendeckung, dass der Gesamtertrag aus den Kostenbeteiligungen die gesamten Aufwendungen (laufende Ausgaben und angemessene Rückstellungen,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.06.2015, Nr. 100.2013.397U, Seite 6 Abschreibungen und Reserven) nicht oder nur geringfügig übersteigen darf (vgl. BGE 135 I 130 E. 2, 132 II 371 E. 2.1, 126 I 180 E. 3a/aa). Schliesslich findet hier auch das Äquivalenzprinzip als Konkretisierung des für alles staatliche Handeln massgebenden Verhältnismässigkeitsgrundsatzes (Art. 5 Abs. 2 BV) und des Willkürverbots (Art. 9 BV) ohne weiteres Anwendung, so dass die Kostenbeteiligung im Einzelfall in keinem offensichtlichen Missverhältnis zum objektiven Wert der erbrachten Leistung stehen darf. Der Wert der Leistung bemisst sich nach dem Nutzen, den sie den Bezügerinnen und Bezügern bringt, oder nach dem Kostenaufwand der konkreten Inanspruchnahme im Verhältnis zum gesamten Aufwand des betreffenden Verwaltungszweigs, wobei schematische, auf Wahrscheinlichkeit und Durchschnittserfahrungen beruhende Massstäbe angelegt werden können, die aber nicht zu sachlich unhaltbaren oder rechtsungleichen Ergebnissen führen dürfen (vgl. BGE 128 I 46 E. 4a, 126 I 180 E. 3a/bb, 125 I 182 E. 4h). 3. 3.1 Der Kläger macht einen Anspruch auf Kostenbeteiligung der Beklagten an den von deren Lernenden absolvierten überbetrieblichen Kursen geltend. Unbestritten ist in diesem Zusammenhang, dass im Zeitraum vom 27. August 2007 bis 19. Dezember 2008 acht Lernende der Beklagten insgesamt 13 überbetriebliche Kurse des Klägers mit einer Dauer von je ein bzw. zwei Kurswochen (insgesamt 21 Kurswochen) besuchten. Dafür stellte der Kläger der Beklagten einen Betrag von Fr. 1'095.-- pro Kurswoche, ausmachend Fr. 22'995.--, in Rechnung (vgl. Klagebeilage [KB] 5a-5j). Für zwei der zweiwöchigen Kurse bezahlte die Beklagte einen Teilbetrag von Fr. 660.-- pro Kurswoche (vgl. KB 6), verweigerte aber die Zahlung des Restbetrags. Ausstehend ist damit insgesamt ein Betrag von Fr. 20'355.--. Nicht bestritten wird von der Beklagten, dass sie dem Kläger für die von ihren Lernenden besuchten Kurse grundsätzlich eine Kostenbeteiligung schuldet, sie hält die vom Kläger in Rechnung gestellten Kurskosten indes für überhöht. Der Kläger bringt demgegenüber vor, mit der von ihm erhobenen Beteiligung von Fr. 1ʹ095.-- pro Kurswoche schöpfe er den maximal zulässigen Kostenbeitrag nicht aus. Bei vier Kurstagen pro Woche belaufe sich die Beteiligung auf Fr. 274.-- pro Tag und Lehrling, wobei er berechtigt wäre, eine solche von Fr. 284.-- zu verlangen. Diesen «Tagessatz» bestimmte der Kläger auf Grundlage der von ihm ermittelten anrechenbaren Vollkosten von Fr. 342'500.-- (vgl. Erhebungsformular der üK-Kosten pro Beruf, Spengler 2007-2008, KB 13 [nachfolgend: Erhebungsformular]),

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.06.2015, Nr. 100.2013.397U, Seite 7 in dem er diese durch die Anzahl der Lehrverhältnisse des ersten Lehrjahres (44 für das Lehrjahr 2006/2007; vgl. KB 16) und die Anzahl der pro Lehrling über alle vier Lehrjahre zu absolvierenden Kurstage (24 Tage) dividierte und davon schliesslich den Subventionsbeitrag der öffentlichen Hand von Fr. 40.-- abzog (also Fr. 342'500.-- ÷ 44 ÷ 24 – Fr. 40.-- = Fr. 284.--). 3.2 Die Beklagte beanstandet zunächst die vom Kläger verwendete Methode zur Bestimmung der anrechenbaren Vollkosten pro Tag als fehlerhaft. Sie wendet ein, dass die ermittelten Vollkosten von Fr. 342'500.-- nicht nur auf die Kurse des ersten Lehrjahres entfallen würden, weshalb es nicht korrekt sei, die Vollkosten lediglich durch die Anzahl der Lehrverhältnisse im ersten Lehrjahr zu dividieren. – Die Beklagte verkennt mit dieser Argumentation, dass der Kläger die anrechenbaren Vollkosten zwar (nur) durch die Anzahl der Lehrverhältnisse des ersten Lehrjahres teilt, die Kosten jedoch zusätzlich noch durch die Anzahl Kurstage über die gesamten vier Lehrjahre gesehen dividiert. Entsprechend trifft nicht zu, dass die ermittelten Vollkosten einzig den Kursen des ersten Lehrjahres angelastet werden. Der vom Kläger verwendeten Berechnungsmethode ist zwar ein gewisser Schematismus eigen, indem im Ergebnis für alle Lehrjahre von derselben Anzahl Lehrverhältnisse ausgegangen wird, was indes nicht zu beanstanden ist, sind doch im Interesse der Praktikabilität gewisse Schematisierungen und Pauschalierungen zulässig (vgl. vorne E. 2.4). Im Übrigen entspricht diese Berechnungsmethode den Vorgaben der Schweizerischen Berufsbildungsämter-Konferenz (SBBK) für die Kostenerhebung (vgl. die Anleitung zur Erhebung der Vollkosten für die überbetrieblichen Kurse, abrufbar unter: <http://www.sbbk.ch>, Rubriken «Empfehlungen und Richtlinien/überbetriebliche Kurse»). 3.3 Die Beklagte bringt weiter vor, dass die vom Kläger geltend gemachten Vollkosten für die Spenglerinnen und Spengler in der Höhe von Fr. 342'500.-- nicht ausgewiesen seien. Sie kritisiert dabei, dass das Erhebungsformular und die weiteren vom Kläger vorgelegten Unterlagen keine tauglichen Beweismittel für die bei der Durchführung der überbetrieblichen Kurse angefallenen Kosten darstellten. Konkret bemängelt sie lediglich die Höhe der Ausgabeposition «Marktmiete/Hypothekarzinsen» und macht in diesem Zusammenhang geltend, dass «vermögensbildende Amortisationen» nicht über die Kostenbeteiligung der Lehrbetriebe finanziert werden dürften.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.06.2015, Nr. 100.2013.397U, Seite 8 3.3.1 Der Kläger weist im Erhebungsformular anrechenbare Vollkosten für die überbetrieblichen Kurse in der Höhe von Fr. 342'500.-- aus (KB 13). Die darin enthaltenen Beträge gründen auf jenen Kosten des Jahres 2006, die auf die Spenglerinnen und Spengler entfallen, wobei indes einzelne Positionen auf den Zahlen des Jahres 2005 basieren (vgl. Spengler Vollkostenrechnung, KB 15 [nachfolgend: Vollkostenrechnung]). Die so in der Vollkostenrechnung erfassten Aufwendungen belegt der Kläger mit Auszügen aus seiner Buchhaltung, namentlich den Kontenblättern der relevanten Sachkonten (KB 18-28). Darüber hinaus hat er Lohnausweise und Zinsbescheinigungen vorgelegt (KB 17 u. 30). – Soweit die Beklagte den vom Kläger beigebrachten Unterlagen die Beweiskraft für die ihm angefallenen Kosten absprechen will, kann ihr nicht gefolgt werden. Der Kläger führt Buch nach kaufmännischen Grundsätzen und seine Buchhaltung wird durch eine unabhängige Revisionsstelle geprüft. Im Übrigen unterliegen die vom Kläger für die überbetrieblichen Kurse ausgewiesenen Kosten einer externen Prüfung durch die Subventionsbehörden (vgl. KB 31) und sind zudem der SBBK mitzuteilen, von der sie ebenfalls eine gewisse Verifizierung erfahren. Entsprechend ist den vom Kläger vorgelegten Dokumenten, insbesondere seiner Buchhaltung, durchaus Beweiswert zuzuerkennen (vgl. Art. 957a des Schweizerischen Obligationenrechts [OR; SR 220]; zur Urkundenqualität der kaufmännischen Buchführung statt vieler BGE 138 IV 130 E. 2.2.1). Mangels Anhaltspunkten für deren Fehlerhaftigkeit oder konkreter diesbezüglicher Vorbringen der Beklagten besteht für das Verwaltungsgericht kein Anlass, die Richtigkeit der eingereichten Unterlagen in Zweifel zu ziehen und diese von Amtes wegen einer eingehenden Prüfung zu unterziehen. Entsprechend kann auf die durch den Kläger vorgelegten Dokumente, insbesondere die Kontenblätter der Buchführung, als Nachweis für die ihm entstandenen Kosten abgestellt werden. 3.3.2 Die Beklagte beanstandet den in der Vollkostenrechnung unter dem Titel «Marktmiete/Hypothekarzinsen» aufgeführten Aufwand von Fr. 93'374.40 als «nicht nachvollziehbar». Sie bringt vor, die Verzinsung eines Kapitals von 1,6 Mio. Franken zu einem Satz von 3,625 % ergebe einen Zinsaufwand von Fr. 58'000.--, womit – ausgehend von einer Aufteilung nach beanspruchter Fläche (vgl. dazu hinten E. 3.4) – der auf die Spengler entfallende Anteil 22 % bzw. Fr. 12'760.-- ausmache. Sofern darüber hinaus die Amortisationszahlungen von Fr. 200ʹ000.-- (anteilmässig) einzubeziehen seien, beliefen sich die für die «Marktmiete/Hypothekarzinsen» zu berücksichtigenden Kosten auf lediglich Fr. 56'760.--. Dieser Einwand ist nicht stichhaltig: Aus der handschriftlichen Aufstellung auf dem Kontoblatt Nr. 8510 (KB 27)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.06.2015, Nr. 100.2013.397U, Seite 9 ist ersichtlich, dass sich der Betrag von Fr. 93'374.40 aus der anteilmässigen Berücksichtigung der Amortisationszahlungen von Fr. 200'000.--, ausmachend Fr. 44'000.--, zuzüglich der weiteren gebäudebezogenen Aufwendungen von insgesamt Fr. 224'429.--, ausmachend Fr. 49'374.40, ergibt. Diese Aufwendungen von Fr. 224'429.-- setzen sich wiederum aus den in den in den Kontenblätter Nrn. 8525 «Service-Abos», 8530 «Reinigung», 8535 «Unterhalt, Reparaturen», 8540 «Unterhalt, Umgebung», 8545 «Heizung, Lüftung», 8550 «Energie, Wasser, ARA», 8555 «Verwaltung Liegenschaft» und 8570 «Liegenschaftssteuer» ausgewiesenen Auslagen von insgesamt Fr. 118'554.-- (vgl. KB 27 [Nr. 38 bis 45]) sowie den Hypothekarzinsaufwendungen von Fr. 105'875.-- gemäss Kontenblatt Nr. 8510 zusammen (vgl. KB 27 [Nr. 37]). Den sich ebenfalls in den Akten befindlichen Steuerbescheinigungen kann entnommen werden, dass davon Fr. 103'625.-- auf zwei Festzinshypotheken im Betrag von 1,4 und 1,6 Mio. Franken entfallen (vgl. Steuerbescheinigungen vom 31.12.2006; KB 30). Die Berechnung des Postens «Marktmiete/Hypothekarzinsen» ist somit als solche nicht zu beanstanden. 3.3.3 Weniger eindeutig präsentieren sich die Dinge bezüglich der Berücksichtigung der Amortisationszahlungen: Massgebliche Grösse für die Kostenerhebung sind die Vollkosten (vgl. Art. 21 Abs. 2 BBV, sowie vorne E. 2.3), wobei die Verordnung diesen Begriff nicht konkretisiert. Im Bereich der betrieblichen Kostenrechnung sind damit sämtliche Kosten gemeint, die direkt (Einzelkosten) oder indirekt über Umlagen (Gemeinkosten) für die Erbringung einer Leistung innerhalb einer Periode anfallen (vgl. Johann Steger, Kosten- und Leistungsrechnung, 5. Auflage 2010, S. 107; Andreas Schmidt, Vollkostenrechnung, 7. Auflage 2014, S. 30 f.). Dabei ist unter Kosten der geldwerte Verbrauch von Produktionsfaktoren für die Aufgabenerfüllung zu verstehen, der mit einem Wertverzehr einhergeht (vgl. Johann Steger, a.a.O., S. 20; Andreas Schmidt, a.a.O., S. 16; vgl. auch Daniela Wyss, Kausalabgaben, Diss. Bern 2009, S. 57). Insoweit wären die Amortisationszahlungen nicht als zulässiges Kostenelement anzusehen, da die Tilgung von Schulden keinen Wertverzehr zur Folge hat, handelt es sich doch dabei um eine blosse Transaktion innerhalb der Bilanz, bei der sowohl die flüssigen Mittel als auch die Darlehen abnehmen. Es ist indes fraglich, ob der Verordnungsgeber den Begriff der «Vollkosten» in diesem engen technischen Sinn verstanden haben will oder ein weiter gefasstes Verständnis hat, das nebst den Aufwendungen für die Durchführung der überbetrieblichen Kurse auch die Finanzierung der dafür notwendigen Infrastruktur zu den «Vollkosten» zählt (vgl. zum Begriff der «Gesamtkosten» im Allgemeinen Daniela Wyss, a.a.O., S. 94 f.). Wie es

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.06.2015, Nr. 100.2013.397U, Seite 10 sich damit verhält, kann allerdings mit Blick auf die nachfolgenden Ausführungen offen bleiben: 3.3.4 Ein Vergleich des Erhebungsformulars (KB 13) mit der Vollkostenrechnung (KB 15) zeigt, dass der Kläger nicht die gesamten ihm für die Durchführung der überbetrieblichen Kurse angefallenen Kosten in das Erhebungsformular hat einfliessen lassen. Was die Positionen Lehrmittel/Verbrauchsmaterial, Investitionskostenanteil Maschinen sowie Gebäude betrifft, weist der Kläger im Schnitt der Jahre 2005/2006 Kosten von Fr. 51ʹ330.--, Fr. 27ʹ526.-- und Fr. 108ʹ536.-- aus, während er im Erhebungsformular unter den entsprechenden Positionen lediglich Fr. 38ʹ000.--, Fr. 18ʹ000.-- und Fr. 93ʹ000.--. berücksichtigt hat. Zudem ist der Kläger für die effektiv erhobene Kostenbeteiligung nochmals von tieferen Aufwendungen ausgegangen: Mit einem Kostenbeitrag von Fr. 1ʹ095.-- pro Lehrling pro Woche, d.h. einem Betrag von Fr. 273.75 pro Kurstag, hat er die Beteiligung unter dem Tagessatz von rund Fr. 284.-angesetzt, der sich aus den im Erhebungsformular ausgewiesenen Vollkosten von Fr. 342'500.-- ergäbe. Der für die Kursbesuche Lernender von Nicht-Verbandsmitgliedern erhobenen Beteiligung liegt damit bloss eine Kostenbasis von Fr. 331ʹ320.-- zu Grunde (Fr. 273.75 zuzüglich Subventionspauschale von Fr. 40.--, also Fr. 313.75 multipliziert mit 24 Kurstagen und 44 Lehrverhältnissen; vgl. dazu vorne E. 3.1). Dieses Vorgehen führt dazu, dass die Kostenbeteiligung der Nicht- Verbandsmitglieder die in der Vollkostenrechnung ausgewiesenen (durchschnittlichen) Auslagen der Jahre 2005/2006 selbst dann noch unterschreitet, wenn die Amortisationszahlungen von Fr. 44ʹ000.-- sowie die Spesen der Lehrlinge in der Höhe von Fr. 20ʹ725.-- ausgeklammert und vom Total der Vollkosten von Fr. 396ʹ198.-abgezogen werden. Die verbleibende Differenz von Fr. 331ʹ473.-- liegt über dem Betrag von Fr. 331ʹ320.--, der Grundlage der Kostenbeteiligung der Nicht-Verbandsmitglieder bildet. Damit vermögen die vom Kläger nicht berücksichtigten Kosten die allenfalls fälschlicherweise miteinbezogenen Amortisationszahlungen zu kompensieren. Es bleibt schliesslich noch zu erwähnen, dass der Kläger auf dem Ausbildungszentrum Abschreibungen von lediglich Fr. 60'000.-- jährlich tätigt (vgl. Kontenblatt Nr. 8580, KB 27 [Nr. 47]), was – bei einer Fremdfinanzierung von 3 Mio. Franken (vgl. vorne E. 3.3.2) – darauf schliessen lässt, dass er über einen weit längeren Zeitraum als die in den Vorgaben der SBBK für die Kostenerhebung vorgesehenen 30 Jahre abschreibt und er insoweit den Kostenrahmen ebenfalls nicht ausschöpft.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.06.2015, Nr. 100.2013.397U, Seite 11 3.4 Die Beklagte bemängelt weiter, die Herleitung der auf die überbetrieblichen Kurse für Lernende des Spenglerberufs entfallenden Kostenanteile sei nicht nachvollziehbar. Soweit aus den handschriftlichen Anmerkungen auf dem Erhebungsformular zu schliessen sei, dass die Aufteilung der Kosten nach der im Kurszentrum beanspruchten Fläche erfolge, erweise sich dieses Zuordnungskriterium hinsichtlich der Personalkosten zudem als nicht sachgerecht. 3.4.1 Der Kläger hat eine «Berechnung der Anteile der Berufssparten» vorgenommen (vgl. KB 14), in welcher er die Gesamtfläche des Berufsbildungszentrums von 2'104 m2 entsprechend ihrer Nutzung auf die sieben Sparten Sanitär, Spengler, Heizung, Planer, Sekretariat, GiBB und Lehrabschlussprüfungen (LAP) aufgeteilt und den jeweiligen Flächenanteil ins Verhältnis zur Gesamtfläche gesetzt hat. Daraus ergibt sich für die Berufssparte Spengler eine genutzte Fläche von 463 m2 und damit ein Nutzungsanteil von rund 22 % an der Gesamtfläche des Ausbildungszentrums (463 m2 ÷ 2'104 m2 x 100). Aus der Höhe der in den Kontenblättern ausgewiesenen und den in die Vollkostenrechnung übertragenen Kosten ergibt sich, dass der Kläger die den Spenglerinnen und Spenglern nicht direkt zurechenbaren Aufwendungen entsprechend einem Umlageschlüssel von 22 % berücksichtigt hat (namentlich die Kosten für Verwaltung, Werkzeug/Einrichtung Allgemein, den übrigen Betriebsaufwand sowie die Investitionskosten Maschinen und Gebäude). Entgegen der Auffassung der Beklagten liegt mithin eine nachvollziehbare Aufteilung der Kosten auf die verschiedenen Ausbildungssparten vor. 3.4.2 Was die Personalkosten betrifft, kann dem Erhebungsformular entnommen werden, dass die für die Ausbildner und die Administration/Verwaltung entstehenden Kosten gesondert erfasst werden. Aus den handschriftlichen Verweisen auf die diesen Aufwendungen zu Grunde liegenden Lohnausweise und Kontenblätter (KB 17 u. 18 [Nrn. 4-12a]) ergibt sich, dass erstere den (gerundeten) Personalkosten für den Kursleiter der Spenglerinnen und Spengler entsprechen. Entgegen den Mutmassungen der Beklagten wird demnach nicht der Gesamtpersonalaufwand anhand eines Umlageschlüssels auf die einzelnen Berufssparten aufgeteilt, sondern der Personalaufwand für die jeweilige Kursleitung den einzelnen Kostenträgern direkt zugeordnet; lediglich der allgemeine, nicht individuell zurechenbare Personalaufwand wird – als Teil der Gemeinkosten – schematisch auf die einzelnen Berufsgruppen verteilt, was gängigen betriebswirtschaftlichen Grundsätzen entspricht. Der vom Kläger gewählte Schlüssel zur Allokation der Gemeinkosten mag sich dabei nicht bezüglich

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.06.2015, Nr. 100.2013.397U, Seite 12 aller Aufwendungen als gleich günstig erweisen. Während er hinsichtlich der «Gebäudekosten» (wie z.B. Reinigung, Heizung, Liegenschaftsverwaltung, etc.), welche den weitaus grössten Kostenfaktor darstellen, ohne weiteres sachgerecht ist, mag er hinsichtlich der allgemeinen Personalkosten weniger einleuchten; diese Aufwendungen machen jedoch bloss einen kleinen Teil der nach einheitlichen Kriterien verlegten Gemeinkosten aus. Deshalb ist ausgeschlossen, dass eine in diesem Teilbereich nicht ganz durchdachte Umlage auf die verschiedenen Berufssparten dazu führen könnte, dass die Kostenbeiträge für Lernende des Spenglerberufs in einem offensichtlichen Missverhältnis zum objektiven Wert der angebotenen Kurse stehen. Es ist denn auch weder ersichtlich noch dargetan, dass der beanstandete Schlüssel die Beklagte benachteiligen würde, zumal andere Allokationskriterien, die zu einer höheren Belastung der Beklagten führen, den gesetzlichen und verfassungsrechtlichen Vorgaben (vgl. vorne E. 2.4) ebenfalls entsprechen würden. Insbesondere könnte die Klägerin die Gemeinkosten gleichmässig auf alle vier Berufssparten verteilen, sodass den Spenglerbetrieben 25 % der Gesamtaufwendungen (anstatt nur 22 %) angerechnet würden. Nach dem Gesagten erscheint es rechtmässig, wenn die Klägerin die gesamten Gemeinkosten anhand der beanspruchten Fläche schematisch auf die Berufssparten aufteilt. Es handelt sich dabei um eine Schematisierung, die zu vertretbaren Ergebnissen führt und die aus Gründen der Praktikabilität zulässig sein muss. 3.5 Zusammenfassend ergibt sich damit, dass der Kläger die ihm für die Durchführung der überbetrieblichen Kurse der Berufsgruppe der Spenglerinnen und Spengler entstandenen Vollkosten genügend ausgewiesen hat und ihm demnach die geltend gemachten Kostenbeteiligungen in der Höhe von insgesamt Fr. 20ʹ355.-zuzusprechen sind. 4. An diesem Ergebnis vermögen die weiteren Einwände der Beklagten nichts zu ändern: 4.1 Soweit sie vorbringt, Nicht-Verbandsmitglieder müssten für die Teilnahme ihrer Lernenden an den überbetrieblichen Kursen erheblich mehr bezahlen als Verbandsmitglieder, was zu einer unzulässigen Wettbewerbsverzerrung zu Lasten der Nicht-Mitglieder führe bzw. eine unzulässige Ungleichbehandlung darstelle, ist auf die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.06.2015, Nr. 100.2013.397U, Seite 13 ausdrückliche Regelung von Art. 23 Abs. 4 Satz 2 BBG hinzuweisen; dort wird klar bestimmt, dass die Organisationen der Arbeitswelt von Lehrbetrieben, die nicht Verbandsmitglieder sind, eine höhere Kostenbeteiligung verlangen können. Demnach ist nicht zu beanstanden, dass die Beklagte heute als Nicht-Mitglied des Klägers höhere Beiträge entrichten muss als zuvor, als sie noch Verbandsmitglied war. Im Übrigen will der Gesetzgeber durch diese Regelung eine Wettbewerbsverzerrung zu Lasten von Verbandsmitgliedern verhindern (vgl. Botschaft zu einem neuen Bundesgesetz über die Berufsbildung, BBl 2000 S. 5686 ff., 5745 und 5762; vgl. betr. Berufsbildungsfonds BGer 2C_58/2009 vom 4.2.2010, E. 3.3), weshalb die Rüge der Beklagten, sie werde bezüglich Kostenbeteiligung rechtsungleich behandelt, an der Sache vorbeigeht. Auf die Höhe dieser Differenz braucht nicht weiter eingegangen zu werden, ist es dem Kläger als privatem Verband doch – auch wenn er in Sachen Berufsbildung eine öffentliche Aufgabe erfüllt – nicht verwehrt, seine eigenen Mittel einzusetzen, um seinen Mitgliedern gewisse zusätzliche Vorteile zukommen zu lassen. 4.2 Sodann ist nicht ersichtlich, inwiefern die unterschiedliche Höhe der Kurskosten für Mitglieder und Nicht-Mitglieder einen faktischen Beitrittszwang bzw. eine Verletzung von Vereinigungs- und Koalitionsfreiheit (Art. 23 und 28 BV) zur Folge hätte. Es steht der Beklagten frei, die für sie wirtschaftlich günstigste Variante zu wählen, indem sie entweder dem Verband beitritt und von den Vergünstigungen profitiert, die nichtvergünstigten Kostenbeiträge bezahlt oder aber die überbetrieblichen Kurse selber organisiert. Im Übrigen kann angesichts eines Vorteils von – je nach Höhe der von der Lohnsumme abhängigen Mitgliederbeiträge und der Anzahl der Lehrverhältnisse – einigen tausend Franken pro Jahr (vgl. dazu die Berechnungsbeispiele in der Klageantwort, S. 10 ff.) von vornherein keine Rede von einem faktischen Beitrittszwang sein. Dies umso weniger, als die Beklagte offenbar selber über eine Lohnsumme von knapp 1 Mio. Franken verfügt (vgl. Klageantwortbeilagen 1 und 14), sodass Mehrkosten im vierstelligen Bereich nicht wesentlich ins Gewicht fallen dürften. 4.3 Schliesslich bildet die Frage der Verwendung der Gelder des Berufsbildungsfonds des Klägers nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Insoweit hat die Beklagte gegebenenfalls ein aufsichtsrechtliches Verfahren vor den zuständigen Behörden gegen den Kläger anzustrengen (vgl. Art. 60 Abs. 7 BBG). Die diesbezüglichen Beweisanträge werden daher abgewiesen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.06.2015, Nr. 100.2013.397U, Seite 14 5. Der Kläger verlangt auf seiner Forderung zudem die Entrichtung eines Verzugszinses von 5 % «seit wann rechtens». 5.1 Nach ständiger Praxis sind öffentlich-rechtliche Geldforderungen auch ohne ausdrückliche Gesetzesvorschrift zu 5 % zu verzinsen, wenn sich der Schuldner oder die Schuldnerin mit der Zahlung der Geldschuld in Verzug befindet (vgl. BVR 1992 S. 54 E. 9; BGer 2C_188/2010 und 2C_194/2010 vom 24.1.2011, E. 7.2, 2C_546/2008 vom 29.1.2009, E. 3.2, 2C_191/2007 vom 11.10.2007, E. 3.2; Tschannen/Zimmerli/Müller, a.a.O., § 16 N. 9 sowie § 59 N. 15; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N. 191 u. 756 ff.; vgl. auch Art. 104 Abs. 1 OR). Wo der Verzug einer öffentlich-rechtlichen Geldforderung nicht von Gesetzes wegen zu einem bestimmten Zeitpunkt eintritt, ist hierfür erforderlich, dass die Geldforderung unmissverständlich geltend gemacht wird (vgl. BGer 2C_888/2010 vom 7.4.2011, E. 5.3, 2A.539/2005 vom 12.4.2006, E. 5.3, 2A.137/1998 vom 28.1.1999 E. 3a, in ASA 68 S. 518 ff. mit Hinweisen). In analoger Anwendung von Art. 102 OR setzt damit auch die Verzugszinspflicht für öffentlich-rechtliche Geldforderungen eine Mahnung voraus (vgl. BGE 95 I 258 E. 3, 93 I 382 E. 3). Von einer solchen kann allerdings dann abgesehen werden, wenn der Schuldner unmissverständlich erklärt, er werde nicht leisten, sodass sich eine Mahnung als überflüssig erweisen würde und der Verzug unmittelbar bei Fälligkeit eintritt (vgl. BGE 110 II 141 E. 1b, 97 II 58 E. 5; vgl. auch Art. 108 OR; Wolfgang Wiegand, in Basler Kommentar, 5. Aufl. 2011, Art. 102 OR N. 11; Rolf Weber, in Berner Kommentar, 2000, Art. 102 OR N. 148). Eine Forderung gilt dann als fällig, wenn der Gläubiger die geschuldete Leistung fordern kann und der Schuldner sie (auf entsprechende Aufforderung hin) erbringen muss (vgl. statt vieler BGE 129 III 535 E. 3.2.1). 5.2 Der Kläger geht davon aus, Verzugszinsen seien jeweils ab Kursbeginn geschuldet; er stützt sich dabei auf folgenden Hinweis, der in den als «Rechnungen» bezeichneten Schreiben an die Beklagte enthaltenen war: «Zahlungsbedingungen: vor Kursbeginn» (vgl. KB 5a-5j). Er hat die Beklagte jedoch erst mit den Mahnungen vom 10. September 2007, 10. Dezember 2007 bzw. 28. Januar 2008 unmissverständlich zur Zahlung aufgefordert (vgl. KB 5a-j und 7a-7c). Erst mit diesen Zahlungsaufforderungen hat er demnach Verzugsfolgen ausgelöst (vgl. Wolfgang Wiegand, a.a.O., Art. 102 OR N. 5 ff.). Hinsichtlich der später in Rechnung gestellten Kostenbeteiligungen erübrigte sich eine Mahnung allerdings, hat doch die Beklagte mit

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.06.2015, Nr. 100.2013.397U, Seite 15 der Verweigerung der Bezahlung hinreichend zum Ausdruck gebracht, dass sie die strittigen Kurskosten nicht begleichen wird. Die Beklagte befand sich daher mit Abschluss der jeweiligen überbetrieblichen Kurse in Zahlungsverzug, da der Kläger ab diesem Zeitpunkt die Überweisung der Kostenbeteiligung verlangen konnte (Leistung Zug um Zug). 6. Nach dem Gesagten ist die Beklagte in Gutheissung der Klage zur Bezahlung von Kostenbeiträgen in der Höhe von Fr. 20'355.-- zuzüglich Verzugszins von 5 % zu verpflichten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beklagte kostenpflichtig und hat dem Kläger die Parteikosten zu ersetzen (Art. 109 Abs. 1 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG). Die Kostennote des Rechtsvertreters des Klägers gibt einzig zu folgender Bemerkung Anlass: Der Kläger ist mehrwertsteuerpflichtig (vgl. Unternehmens- Identifikationsnummer-Register, einsehbar unter: <http://www.uid.admin.ch>) und kann deshalb die von seinem Rechtsvertreter auf ihn überwälzte Mehrwertsteuer in seiner eigenen Mehrwertsteuerabrechnung als Vorsteuer abziehen. In solchen Fällen ist der Partei kein Aufwand für Mehrwertsteuer angefallen und deren Abgeltung käme einer Überentschädigung gleich. Deshalb ist nach der Praxis des Verwaltungsgerichts bei der Bestimmung des Parteikostenersatzes die Mehrwertsteuer nicht zu berücksichtigen (BVR 2014 S. 484 E. 6). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger einen Betrag von Fr. 20'355.-- zu bezahlen, zuzüglich Zins zu 5 % seit a) 10. September 2007 auf dem Teilbetrag von Fr. 4'380.-b) 10. Dezember 2007 auf dem Teilbetrag von Fr. 1'740.-c) 28. Januar 2008 auf dem Teilbetrag von Fr. 2'190.--

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.06.2015, Nr. 100.2013.397U, Seite 16 d) 25. Februar 2008 auf dem Teilbetrag von Fr. 2'190.-e) 10. März 2008 auf dem Teilbetrag von Fr. 1ʹ095.-f) 17. März 2008 auf dem Teilbetrag von Fr. 2'190.-g) 22. September 2008 auf dem Teilbetrag von Fr. 2'190.-h) 8. Dezember 2008 auf dem Teilbetrag von Fr. 2'190.-i) 22. Dezember 2008 auf dem Teilbetrag von Fr. 2'190.--. 2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 8'000.--, werden der Beklagten auferlegt. 3. Die Beklagte hat dem Kläger für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht die Parteikosten, bestimmt auf Fr. 9'691.-- (inkl. Auslagen), zu ersetzen. 4. Zu eröffnen: - dem Kläger - der Beklagten - dem Eidgenössischen Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung Der Abteilungspräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

100 2013 397 — Bern Verwaltungsgericht 08.06.2015 100 2013 397 — Swissrulings