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Bern Verwaltungsgericht 27.05.2014 100 2013 392

27 mai 2014·Deutsch·Berne·Verwaltungsgericht·PDF·1,636 mots·~8 min·8

Résumé

Staatshaftung - Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege (Verfügung des Regierungsstatthalteramts Bern-Mittelland vom 8. November 2013 - vbv 68/2013) | Kosten

Texte intégral

Auf eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist das Bundesgericht am 26.06.2014 nicht eingetreten (2C_610/2014). 100.2013.392U HAT/RAP Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 27. Mai 2014 Verwaltungsrichter Häberli Gerichtsschreiberin Büchi A.________ Beschwerdeführer gegen B.___ AG handelnd durch die statutarischen Organe vertreten durch Rechtsanwalt … Beschwerdegegnerin und Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland Poststrasse 25, 3071 Ostermundigen betreffend Staatshaftung; Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege (Verfügung des Regierungsstatthalteramts Bern-Mittelland vom 8. November 2013; vbv 68/2013)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.05.2014, Nr. 100.2013.392U, Seite 2 Sachverhalt: A. Im Zusammenhang mit der Anbringung eines Gebührenautomaten für den Strombezug erhebt A.________ Schadenersatzforderungen gegen die B.___ AG. Er verlangt den Ersatz von Auslagen für Wohnungsmiete, Verfahrenskosten sowie einen «allgemeinen Verzugsschaden» und Zins in der Höhe von insgesamt Fr. 9'991.-- (richtig: Fr. 11'341.- -). Die abschlägige Verfügung der B.___ AG vom 4. Juli 2012 hat er – unter Ersuchen um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege – beim Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland (RSA) angefochten. Mit Zwischenverfügung vom 8. November 2013 hat das RSA unter anderem das Gesuch von A.________ um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen. B. Hiergegen hat A.________ am 11. November 2013 Beschwerde beim Verwaltungsgericht eingereicht und sinngemäss beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm für das Verfahren vor dem RSA die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Die B.___ AG und das RSA schliessen mit Beschwerdeantwort vom 10. Dezember 2013 bzw. mit Vernehmlassung vom 6. Dezember 2013 je auf Abweisung der Beschwerde. Am 10. Februar 2014 hat A.________ eine weitere Eingabe eingereicht.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.05.2014, Nr. 100.2013.392U, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde gegen die Zwischenverfügung vom 8. November 2013 betreffend Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 112 Abs. 3 i.V.m. Art. 74 ff. des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch die angefochtene Zwischenverfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 1.2 Das Verwaltungsgericht überprüft die angefochtene Zwischenverfügung auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 VRPG). 1.3 Über Beschwerden gegen Zwischenverfügungen betreffend die unentgeltliche Rechtspflege urteilen die Mitglieder des Verwaltungsgerichts als Einzelrichterinnen oder Einzelrichter (Art. 57 Abs. 2 Bst. b des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 2. 2.1 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsbehörde oder die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 111 Abs. 1 VRPG). Ein Prozess ist dann nicht aussichtslos, wenn berechtigte Hoffnung besteht, ihn zu gewinnen, also wenn Gewinnaussichten und Verlustgefahren sich ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Als aussichtslos sind demgegenüber Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Massgebend ist dabei, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen oder aber davon absehen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.05.2014, Nr. 100.2013.392U, Seite 4 würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb austragen können, weil er sie nichts kostet (BVR 2008 S. 97 E. 5.2; BGE 138 III 217 E. 2.2.4; vgl. zum Ganzen auch Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 111 N. 12). 2.2 Die Vorinstanz hat das Rechtsmittel gegen die abschlägige Behandlung des Schadenersatzgesuchs des Beschwerdeführers für aussichtslos erklärt. Zunächst fehle es an einem adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Einbau eines Gebührenautomaten für den Strombezug und dem Verzicht des Beschwerdeführers, die gemietete Wohnung zu beziehen. Weiter wäre die Haftungsvoraussetzung der Widerrechtlichkeit selbst dann nicht erfüllt, wenn der Gebührenautomat unrechtmässig eingebaut worden wäre. Ferner sei fraglich, ob der Beschwerdeführer überhaupt eine Vermögenseinbusse erlitten habe. – Der Beschwerdeführer wendet ein, er habe den geltend gemachten Schaden nachgewiesen. Zudem sei durch ein «rechtsgültiges Urteil bestätigt», dass der Gebührenautomat ungerechtfertigterweise eingebaut worden sei. Ferner habe die Beschwerdegegnerin «billigend in Kauf genommen, dass ein Schaden entstehe», weil er mit Schreiben vom 19. August 2010 mitgeteilt habe, die Wohnung erst nach Entfernung des Automaten zu beziehen. Schliesslich macht er auch geltend, die Regierungsstatthalter-Stellvertreterin, welche die angefochtene Zwischenverfügung unterzeichnet hat, habe «unobjektiv, parteibezogen und voreingenommen geurteilt». 2.3 Für die vermögensrechtliche Verantwortlichkeit von Gemeindebehörden gelten die Haftungsbestimmungen der Personalgesetzgebung des Kantons sinngemäss (Art. 84 Abs. 1 des Gemeindegesetzes vom 16. März 1998 [GG; BSG 170.11]). Jedenfalls unter Geltung des hier noch anwendbaren alten Energiegesetzes vom 14. Mai 1981 (GS 1981 S. 115) handelt es sich bei der Beschwerdegegnerin um eine mit öffentlichen Aufgaben betraute Private, so dass sich ihre Verantwortlichkeit nach Art. 101 Abs. 1 des Personalgesetzes vom 16. September 2004 (PG; BSG 153.01) richtet (vgl. BVR 2006 S. 476 E. 2.4). Gemäss dieser Bestimmung haften öffentliche und private Organisationen, die unmittelbar mit öffentlichen Aufgaben betraut sind, für den Schaden, den sie bzw. ihre Organe oder Angestellten in Erfüllung ihrer Aufgabe Dritten widerrechtlich zugefügt haben. Für eine Haftung sind somit ein Schaden, eine widerrechtliche amtliche Handlung sowie ein Kausalzusammenhang zwischen der Handlung und dem eingetretenen Schaden erforderlich; diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein (vgl. etwa BVR 2011 S. 200 E. 2.4.2, 2008 S. 163 E. 4, je mit Hinweisen).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.05.2014, Nr. 100.2013.392U, Seite 5 2.4 Mit Blick auf diese rechtlichen Voraussetzungen hat die Vorinstanz zu Recht erkannt, dass die Rechtsvorkehr des Beschwerdeführers aussichtslos ist: 2.4.1 Der Beschwerdeführer verlangt zunächst den Ersatz von Auslagen für Mietzinsen, wobei er diesen «Schaden» auf das widerrechtliche Anbringen eines Gebührenautomaten in der Wohnung zurückführt, die er ab 1. Juli 2010 in C.________ neu gemietet hatte. Er ist offenbar der Auffassung, er habe diese Wohnung nicht beziehen können, weil er ansonsten die Installation des Automaten verbindlich akzeptiert hätte. Als Schaden macht er allerdings nicht den Mietzins für die unbewohnt gebliebene Wohnung in C.________ geltend, sondern jenen für die Wohnung in ..., in der er damals wohnen blieb und in der er heute noch lebt. Inwiefern diese Aufwendungen einen Schaden darstellen könnten, ist von vornherein nicht ersichtlich. Indes könnten auch die (nutzlosen) Aufwendungen für die Wohnung in C.________ keinen ersatzpflichtigen Schaden darstellen, fehlt es doch insoweit – wie die Vorinstanz richtig erkannt hat – offensichtlich an einem adäquaten Kausalzusammenhang: Ein solcher besteht nur bezüglich einer Handlung, die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, einen Schaden von der Art des eingetretenen herbeizuführen, die also den Eintritt des Erfolges allgemein begünstigt (BGE 129 V 177 E. 3.2; BVR 2007 S. 203 E. 5.2.1, 2000 S. 537 E. 4c). Es ist nicht ersichtlich, inwiefern das Anbringen eines Gebührenautomaten dazu führen könnte, dass eine Wohnung nicht bewohnbar ist. Zwar wird dadurch der Bezug von elektrischer Energie etwas kompliziert, die Benutzung der Wohnung selber ist jedoch ohne Einschränkungen möglich. Im Übrigen wurde der Beschwerdeführer vom Verwaltungsgericht bereits zuvor darauf hingewiesen, dass seine Befürchtung, der Bezug der Wohnung in C.________ werde als Akzeptanz des Gebührenautomaten betrachtet, unbegründet ist (vgl. VGE 2010/341 vom 17.11.2010, E. 3.4). 2.4.2 Der Beschwerdeführer macht sodann Verfahrenskosten als Schaden geltend, indem er den Ersatz von Fr. 300.-- als «bisherige Gerichtskosten Regierungsstatthalter» und von Fr. 300.-- als «Gerichtskostenvorschuss Schlichtungsstelle» verlangt. Er übersieht damit, dass durch die Bestimmungen des einschlägigen Verfahrenserlasses abschliessend geregelt wird, wer die Kosten eines Gerichtsverfahrens zu tragen hat. Diese Bestimmungen haben den Charakter von speziellen Haftpflichtnormen und schliessen die Anwendung allgemeiner Haftungsnormen wie Art. 84 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 101 Abs. 1 PG aus, d.h. sie legen abschliessend fest, inwiefern das Gemeinwesen Privaten den Schaden abzugelten hat,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.05.2014, Nr. 100.2013.392U, Seite 6 der diesen aus der Verfahrensführung entstanden ist. Für eine weitergehende Haftung bleibt kein Raum (vgl. Art. 2 Abs. 2 PG; VGE 2012/65/66 vom 16.4.2014 E. 6.6 [zur Publ. bestimmt]; BVR 2007 S. 213 nicht publ. E. 5.1 [VGE 22623 vom 21.12.2006], 1994 S. 528 E. 4a und 4b; BGE 139 III 190 E. 4.2 und 4.4 [Pra 102/2013 Nr. 107]; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 104 N. 1). Im Übrigen wurden die Kosten des Verfahrens vor dem RSA in der Höhe von Fr. 300.-- mit Urteil des Verwaltungsgerichts vom 17. November 2010 der Beschwerdegegnerin auferlegt, so dass der Beschwerdeführer insoweit gar nicht belastet wurde (vgl. VGE 2010/341, Ziff. 4 des Dispositivs). 2.4.3 Mangels Vorliegens eines ersatzpflichtigen Schadens erübrigen sich Ausführungen zum ebenfalls geltend gemachten «allgemeinen Verzugsschaden gem. OR» von Fr. 256.-- und zur «Verzinsung ab 1.8.10» in der Höhe von Fr. 351.--. Ferner ist weder geltend gemacht noch ersichtlich, inwiefern die Regierungsstatthalter- Stellvertreterin bei Ausfällung der angefochtenen Zwischenverfügung befangen gewesen wäre (vgl. hierzu Art. 9 VRPG). 3. Damit erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. Gemäss Art. 112 Abs. 1 VRPG werden für den Entscheid über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege keine Verfahrenskosten erhoben. Diese Regelung gilt sinngemäss auch für das Rechtsmittelverfahren (Art. 112 Abs. 3 VRPG; vgl. BVR 2002 S. 526 E. 5b; VGE 2013/163 vom 13.11.2013, E. 4.1; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 112 N. 6). Für das verwaltungsgerichtliche Verfahren sind somit keine Verfahrenskosten zu erheben. Die obsiegende Beschwerdegegnerin hat keinen Anspruch auf Parteikostenersatz (Art. 104 Abs. 4 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 Bst. c VRPG; vgl. VGE 2010/140/141 vom 22.11.2010 E. 5.3). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.05.2014, Nr. 100.2013.392U, Seite 7 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch Parteikosten gesprochen. 3. Zu eröffnen: - dem Beschwerdeführer - der Beschwerdegegnerin - dem Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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