100.2013.390U VBL/RAP Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 10. April 2014 Verwaltungsrichterin Herzog, präsidierendes Mitglied Verwaltungsrichter Häberli, a.o. Verwaltungsrichterin von Büren Gerichtsschreiberin Marti A.________ Beschwerdeführerin gegen Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern Kramgasse 20, 3011 Bern betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung infolge Auflösung der Ehegemeinschaft (Entscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 24. Oktober 2013; BD 017/13)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.04.2014, Nr. 100.2013.390U, Seite 2 Sachverhalt: A. A.________, geboren am … 1984, Staatsangehörige von Mazedonien, und B.________, Inhaber einer Niederlassungsbewilligung, heirateten am 10. September 2009 in ..., Mazedonien. Am 11. April 2010 reiste A.________ in die Schweiz ein und erhielt im Rahmen des Familiennachzugs eine Aufenthaltsbewilligung. Seit dem 1. März 2012 verzeichnen die Ehegatten getrennte Wohnorte. Mit Verfügung vom 17. Januar 2013 verweigerte das Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern (MIP), Migrationsdienst (MIDI), die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von A.________. B. Am 24. Januar 2013 erhob A.________ Beschwerde bei der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (POM). Diese wies das Rechtsmittel mit Entscheid vom 24. Oktober 2013 ab. C. Hiergegen hat A.________ am 10. November 2013 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Sie beantragt sinngemäss, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und ihr sei die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Die POM beantragt mit Vernehmlassung vom 12. Dezember 2013 die Abweisung der Beschwerde.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.04.2014, Nr. 100.2013.390U, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 1.2 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin. Gerügt werden können die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie andere Rechtsverletzungen einschliesslich Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. Der massgebliche Sachverhalt stellt sich nach den Akten wie folgt dar: 2.1 Nach der Heirat am 10. September 2009 reiste die Beschwerdeführerin am 11. April 2010 in die Schweiz ein und zog nach C.________ zu ihrem Ehemann (Vorakten MIDI, pag. 7, 12; angefochtener Entscheid, E. 4b). Dieser besitzt dort, zusammen mit seinem Vater, ein 6-Zimmer-Haus, in dem auch die Schwiegereltern und die Schwägerin der Beschwerdeführerin wohnen (Vorakten POM, pag. 39). Die Beschwerdeführerin war zunächst ab Juli 2010 bei der … als Küchenmitarbeiterin angestellt und arbeitet in dieser Funktion seit dem 1. Januar 2012 bei der «D.___ AG ag», zuerst mit einem Beschäftigungsgrad von 50 % und seit dem 1. Dezember 2012 zu 70 % (Vorakten MIDI, pag. 61 ff.; angefochtener Entscheid, E. 7b). Zudem unterrichtet die Beschwerdeführerin, die über ein Lehrerdiplom verfügt, an einem Nachmittag pro Woche Kinder in albanisch und mazedonisch (Vorakten MIDI pag. 57, 64, 65). Die Beschwerdeführerin bezahlt ihre Rechnungen nach eigenen Angaben selber und unterstützt ihre Schwiegereltern gelegentlich finanziell (Vorakten POM, pag. 39). 2.2 Am 9. März 2010 liess der Ehemann der Beschwerdeführerin die Firma E.___
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.04.2014, Nr. 100.2013.390U, Seite 4 GmbH mit Sitz in C.________ eintragen (Schweizerisches Handelsamtsblatt [SHAB] Nr. 51 vom 15.3.2010, S. 3). Zuvor war er alleiniger Gesellschafter der inzwischen im Handelsregister gelöschten F.___ GmbH mit Sitz in G.________. Am 1. März 2012 hat er sich aus C.________ abgemeldet und zog nach H.________ (Vorakten MIDI, pag. 51), wohin er auch den Sitz seiner Firma (E.___ GmbH) verlegt hatte (SHAB Nr. 56 vom 20.3.2012). Er bewohnt dort in den Geschäftsräumlichkeiten ein Zimmer mit Bad und Kochnische (Vorakten POM, pag. 19, 40). Die Eheleute werden steuerlich getrennt veranlagt; die Beschwerdeführerin unterliegt der Quellensteuer (Vorakten POM, pag. 38). 3. Umstritten ist zunächst, ob die Beschwerdeführerin gestützt auf die Ehe mit ihrem niederlassungsberechtigten Ehemann Anspruch auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung hat. 3.1 Nach Art. 43 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG; SR 142.20) haben ausländische Ehegatten von Personen mit Niederlassungsbewilligung Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Das Erfordernis des Zusammenwohnens besteht nicht, wenn für getrennte Wohnorte wichtige Gründe geltend gemacht werden und die Familiengemeinschaft weiter besteht (Art. 49 AuG). Wichtige Gründe können insbesondere in beruflichen Verpflichtungen oder in einer vorübergehenden Trennung wegen erheblicher familiärer Probleme liegen (Art. 76 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE; SR 142.201]). Ein wichtiger Grund muss objektivierbar sein und ein gewisses Gewicht aufweisen. Ein solcher ist umso eher zu bejahen, je weniger die Ehegatten auf die Situation des Getrenntlebens Einfluss nehmen können, ohne einen grossen Nachteil in Kauf nehmen zu müssen (BGer 2C_24/2013 vom 3.5.2013, E. 2.1, 2C_871/2010 vom 7.4.2011, E. 3.1, 2C_544/2010 vom 23.12.2010, E. 2.3.1; VGE 2010/156 vom 1.3.2011, E. 5.3.3 [bestätigt durch BGer 2C_288/2011 vom 7.4.2011]; Botschaft des Bundesrats zum Ausländergesetz, BBl 2002 S. 3709 ff., 3795). Dementsprechend ist beispielsweise nicht jeder berufliche Grund ein wichtiger Grund, um eine Ausnahme vom Erfordernis des Zusammenwohnens zu rechtfertigen (BGer 2C_544/2010 vom 23.12.2010, E. 2.3.1). Bei beruflichen Verpflichtungen ist ein
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.04.2014, Nr. 100.2013.390U, Seite 5 wichtiger Grund denkbar, wenn für einen bestimmten Arbeitgeber eine besondere Tätigkeit an einem weit entfernt gelegenen Ort ausgeübt werden muss und ein Umzug der Familie bzw. der Ehepartnerin oder des Ehepartners an diesen Ort nicht zumutbar ist. Erhebliche familiäre Probleme sind beispielsweise bei häuslicher Gewalt gegeben, wobei es um die Berücksichtigung der Situation der Opfer solcher Probleme geht (BGer 2C_314/2010 vom 26.7.2010, E. 2.2 mit Hinweis auf Amtl. Bull. SR 2005 S. 304 und 310; ferner Esther S. Amstutz, in Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Handkommentar AuG, 2010, Art. 49 AuG N. 25). Solange das Getrenntleben vorübergehender Natur ist, ist von einer weiterbestehenden Familiengemeinschaft auszugehen. Die Regelung von Art. 49 AuG trägt jedoch den Charakter einer Ausnahmebestimmung, die in besonderen, nicht leichthin anzunehmenden Konstellationen von der grundsätzlichen Notwendigkeit des ehelichen Zusammenlebens befreit (BGer 2C_635/2009 vom 26.3.2010, E. 4.4, bestätigt in BGer 2C_207/2011 vom 5.9.2011, E. 4.1, 2C_891/2012 vom 7.6.2013, E. 2.3). Sie zielt nicht darauf ab, den Eheleuten ein längerfristiges Getrenntleben in der Schweiz zu ermöglichen. Das System des Ausländerrechts ist nicht darauf ausgelegt, dass ausländische Eheleute längere Zeit voneinander getrennt in der Schweiz leben können, um sich über ihre Beziehung klar zu werden; insbesondere ist insoweit kein wichtiger Grund im Sinn von Art. 49 AuG gegeben (BGer 2C_488/2010 vom 2.11.2010, E. 3.2, 2C_575/2009 vom 1.6.2010, E. 3.6; zum Ganzen VGE 2013/172 vom 27.11.2013, E. 2.2 [bestätigt durch BGer 2C_1/2014 vom 6.1.2014], 2012/82 vom 9.8.2012, E. 4.4 [bestätigt durch BGer 2C_891/2012 vom 7.6.2013]; 2010/355 vom 15.3.2011, E. 4.1.2). 3.2 Die Vorinstanz hat erwogen, dass die in H.________ eingegangenen beruflichen Verpflichtungen des Ehemanns der Beschwerdeführerin keinen wichtigen Grund gemäss Art. 49 AuG darstellen. Dem Ehemann sei ohne weiteres zuzumuten, vom gemeinsamen ehelichen Domizil aus seiner Erwerbstätigkeit nachzugehen. Art. 49 AuG gewähre nur bei einer kurzfristigen Trennung eine Ausnahme vom Erfordernis des Zusammenwohnens. Die Trennung könne heute nicht (mehr) als vorübergehend gelten. In einer Gesamtschau aller wesentlichen Umstände kommt die Vorinstanz zum Schluss, dass eine Familiengemeinschaft zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann seit der Wohnsitzverlegung des Ehemanns nach H.________ nicht mehr bestehe. Die Ehegatten wüssten wenig voneinander, zeigten keine Anstrengungen bzw. verfügten über keinerlei Pläne, an der Wohnsituation etwas zu ändern, machten widersprüchliche Angaben zu Inhalt und Häufigkeit der Kontakte und es sei keine gemeinsame Freizeitgestaltung dargetan. – Die Beschwerdeführerin begründet das
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.04.2014, Nr. 100.2013.390U, Seite 6 Getrenntleben damit, dass der Ehemann in H.________ erwerbstätig sei und – da ihm der Führerausweis entzogen worden sei – nicht vom ehelichen Domizil in C.________ aus seiner Arbeit nachgehen könne. Sie fühle sich dort zu Hause. Weder schriftlich noch mündlich habe ihr Ehemann mit ihr über Trennung oder Scheidung gesprochen. Ebenso habe ihr Ehemann ausgesagt, dass er sich mit ihr wiedergefunden habe und dass die Beziehung wieder gut sei. Zudem bestehe entgegen den Ausführungen der Vorinstanz durchaus eine wirtschaftliche Verbindung; beide würden an die Gesamtkosten des Hauses in C.________ beitragen. Sobald ihr Ehemann den Führerausweis zurückerhalte, wolle er auch wieder nach C.________ zurückkehren. 3.3 Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann seit dem 1. März 2012 in getrennten Wohnungen leben (vorne E. 2). Zu prüfen ist somit, ob die Erwerbstätigkeit des Ehemanns der Beschwerdeführerin in H.________ einen wichtigen Grund für das Getrenntleben im Sinn von Art. 49 AuG darstellt. Anlässlich der am 9. September 2013 vor der POM durchgeführten Instruktionsverhandlung sagte der Ehemann aus, er habe mit seinem ursprünglich in C.________ ansässigen Unternehmen vermehrt Aufträge aus dem Raum Zürich erhalten. Zudem sei ihm der Führerausweis entzogen worden. Um nicht jeden Tag pendeln zu müssen und weil er sich in dieser Zeit öfters mit seiner Ehefrau gestritten habe, habe er den Sitz der Firma sowie seinen Wohnsitz nach H.________ verlegt (Vorakten POM, pag. 37). Die Beschwerdeführerin sagte aus, sie wolle mit ihren Schwiegereltern im Haus in C.________ bleiben, eine eheliche Wohnung auf halbem Weg sei nie in Erwägung gezogen worden, das möchte sie nicht. Sie wolle ihr Umfeld nicht verlassen und in Zürich neu anfangen müssen (Vorakten POM, pag. 39). – Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 49 AuG ist eine lediglich vorübergehende Trennung der Eheleute gerechtfertigt, wenn einer der Ehegatten eine Arbeit an einem anderen Ort findet und die nachgezogene Partnerin bzw. der nachgezogene Partner bemüht ist, eine Arbeitsstelle am Aufenthaltsort des anderen zu finden (vgl. BGer 2C_871/2010 vom 7.4.2011, E. 3.2). Ein Grund für eine vorübergehende Trennung aufgrund der Arbeitssituation einer Person ist ebenfalls denkbar, wenn innert kurzer Frist keine geeignete Wohnung gefunden werden kann (vgl. BGer 2C_544/2010 vom 23.12.2010, E. 2.3.1). 3.4 Zwar ist vorliegend aufgrund der Aktenlage davon auszugehen, dass beruflichwirtschaftliche Gründe für den Wohnortwechsel des Ehemanns mitentscheidend waren. Es haben aber auch Unstimmigkeiten zwischen den Eheleuten dazu geführt,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.04.2014, Nr. 100.2013.390U, Seite 7 dass sich der Ehemann nach H.________ abgemeldet hat, zumal dieser seinen Entscheid offenbar nicht mit der Beschwerdeführerin abgesprochen hatte und gegenüber den Behörden angab, sich scheiden lassen zu wollen (Vorakten MIDI, pag. 25, 51, 88). Dass erhebliche familiäre Probleme im Sinn von Art. 49 AuG bestanden hätten (häusliche Gewalt oder dergleichen, dazu vorne E. 3.1), wird hingegen nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich. Die Beschwerdeführerin scheint ebenfalls wenig Interesse daran zu haben, mit ihrem Ehemann zusammenzuwohnen; sie zieht es vor, mit den Schwiegereltern in C.________ zu leben und möchte – wie auch ihr Ehemann – keine gemeinsame Wohnung auf halbem Weg oder im Raum Zürich bewohnen (Vorakten POM, pag. 39, 37; vorne E. 3.3). Vor diesem Hintergrund erstaunt denn auch nicht, dass sich das Paar seit dem Auszug des Ehemanns im März 2012 nicht darum bemüht hat, etwas an der Situation des Getrenntlebens zu ändern und wieder zusammenzuwohnen. Weder wurde in Erwägung gezogen oder versucht, im Raum Zürich oder auf halbem Weg eine gemeinsame Wohnung zu finden, noch scheint der Ehemann der Beschwerdeführerin gewillt zu sein, seiner Arbeit von C.________ aus nachzugehen, sei es mit Hilfe des ihm beruflich zur Verfügung stehenden Chauffeurs (Vorakten POM, pag. 36, 40), sei es mit öffentlichen Verkehrsmitteln. Der Beschwerdeführerin wäre es zudem zuzumuten, in Zürich eine berufliche Existenz aufzubauen, zumal ihre Tätigkeit als Küchenmitarbeiterin bzw. Lehrperson auch im Raum Zürich gefragt sein dürfte. Bemühungen, dort eine gleichartige Arbeitsstelle zu finden, sind jedoch ebenso ausgeblieben wie Bestrebungen, zusammenzuwohnen. Unter diesen Umständen kann offenbleiben, ob es aufgrund der bekannten Wohnungsknappheit im Raum Zürich schwierig wäre, eine geeignete Wohnung zu finden. Dieser Umstand rechtfertigte ohnehin lediglich eine vorübergehende Trennung (vgl. BGer 2C_544/2010 vom 23.12.2010, E. 2.2 und 2.3.1; vorne E. 3.3), nicht jedoch ein mittlerweile mehr als zwei Jahre dauerndes Getrenntleben. Erhebliche Nachteile eines Umzugs sind keine ersichtlich. Die Beschwerdeführerin bringt zwar vor, eine gemeinsame Wohnung zusätzlich zum Haus in C.________ und dem Mietzins für die Lagerräumlichkeiten und für das Zimmer in H.________ sei finanziell nicht verkraftbar (Vorakten POM, pag. 19, 39, 46). Abgesehen davon, dass sie anlässlich der Instruktionsverhandlung vom 9. September 2013 noch angegeben hatte, ihr Ehemann verdiene gut und wäre in der Lage, eine Wohnung zu bezahlen (Vorakten POM, pag. 39), ist nicht dargetan, dass eine gemeinsame Wohnung (im Raum Zürich oder auf halbem Weg) finanziell für das Ehepaar nicht tragbar wäre. Schliesslich stellt auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann gemeinsam mit den (Schwieger-)Eltern im Haus
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.04.2014, Nr. 100.2013.390U, Seite 8 in C.________ leben möchten, keinen wichtigen Grund im Sinn von Art. 49 AuG dar. Art. 43 AuG bezweckt den Familiennachzug und das Zusammenleben von Ehegatten und nicht von Grossfamilien (vgl. vorne E. 3.1). Die Beschwerdeführerin muss sich entgegenhalten lassen, dass ihr das alltägliche Zusammenleben mit den Schwiegereltern offenbar wichtiger ist als dasjenige mit ihrem Ehemann. Die Beziehung zu den Schwiegereltern könnte zudem auch von Zürich aus gepflegt werden (vgl. BGer 2C_342/2011 vom 12.1.2012, E. 3.2). Mit der Vorinstanz ist in der Erwerbstätigkeit des Ehemanns der Beschwerdeführerin in H.________ somit kein wichtiger Grund für das Getrenntleben im Sinn von Art. 49 AuG zu erblicken. 3.5 Nach Art. 49 AuG ist selbst beim Vorliegen wichtiger Gründe erforderlich, dass die Ehegemeinschaft fortbesteht (vorne E. 3.1). Der Anspruch auf Aufenthalt setzt in jedem Fall voraus, dass noch ein gegenseitiger Ehewille vorhanden ist, die Ehe tatsächlich gelebt wird und nicht als definitiv gescheitert betrachtet werden muss, denn Aufenthaltszweck der auf Art. 43 Abs. 1 AuG basierenden Aufenthaltsbewilligung ist die Familien- bzw. Ehegemeinschaft (vgl. betreffend Art. 42 AuG BVR 2010 S. 481 E. 4.1 mit Hinweisen). Vorausgesetzt ist, dass die eheliche Beziehung als Lebens- und Schicksalsgemeinschaft anhaltend und nicht bloss punktuell bzw. während kurzer Zeit gelebt wird, im Übrigen aber jeder Partner seinen eigenen Interessen und Bedürfnissen nachgeht (BGer 2C_1018/2013 vom 5.11.2013, E. 3.2). Bei anhaltendem Getrenntleben, d.h. etwa über eine Dauer von sechs bis zwölf Monaten hinaus, ist aufgrund der Art der ehelichen Kontakte zu ermitteln, ob die Trennung definitiv und die Familiengemeinschaft als aufgelöst zu betrachten ist (Marc Spescha in Spescha et al. [Hrsg.], Migrationsrecht, 3. Aufl. 2012, Art. 49 AuG N. 3). Nicht relevant ist, bis wann die Ehe nach Beendigung des ehelichen Zusammenlebens formell noch weiterbesteht (BGE 136 II 113 E. 3.2; VGE 2012/82 vom 9.8.2012, E. 4.1 [bestätigt durch BGer 2C_891/2012 vom 7.6.2013]). – Die Vorinstanz hat erwogen, es sei von einem anhaltenden Getrenntleben der Ehegatten auszugehen, eine Familiengemeinschaft bestehe nicht mehr und zumindest seitens des Ehemanns sei der Ehewille erloschen. Weder seien Anstrengungen dargetan, an der Situation des Getrenntlebens etwas zu ändern noch bestünden konkrete Zukunftspläne für ein Zusammenleben oder sei dargetan, dass die Ehegatten die Freizeit miteinander verbringen. Die Aussagen anlässlich der Instruktionsverhandlung seien teilweise widersprüchlich gewesen und zeugten von mangelndem Interesse und fehlenden Kenntnissen in Bezug auf die Familienverhältnisse sowie die Arbeits- und Wohnsituation des Partners bzw. der Partnerin (angefochtener Entscheid, E. 4b). – Die Beschwerdeführerin bringt vor, das
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.04.2014, Nr. 100.2013.390U, Seite 9 Getrenntleben habe rein berufliche Gründe. Ihr Ehemann habe ihr gegenüber nie von Trennung oder Scheidung gesprochen. Sie liebe ihren Mann und fühle sich «bei ihm in C.________» zu Hause (Beschwerde, S. 1). 3.6 Abgesehen von den kaum substantiierten Beteuerungen, sich wiedergefunden zu haben, bringt die Beschwerdeführerin nichts vor, was den Entscheid der Vorinstanz infrage zu stellen vermöchte. Dass sich die Eheleute bei Fragen zu Beruf oder gegenseitigen Besuchen und Kontakten teilweise widersprochen haben und insbesondere der Ehemann wenig über die berufliche Situation sowie die Familienverhältnisse der Beschwerdeführerin wusste, bestreitet die Beschwerdeführerin nicht konkret. Auch die vorinstanzlichen Feststellungen, es bestünde keine gemeinsame Freizeitgestaltung, die Eheleute zeigten kein Interesse füreinander und Pläne für einen gemeinsamen Wohnort seien nicht dargetan (vgl. dazu angefochtener Entscheid, E. 4b S. 6), bestreitet sie bloss pauschal, ohne anhand geeigneter Beweise weitergehende als von der Vorinstanz anerkannte Kontakte oder Freizeitgestaltungen zu belegen. Die blosse Behauptung, sich mit ihrem Mann versöhnt und wiedervereinigt zu haben, vermag für die Annahme eines intakten Ehelebens jedoch nicht auszureichen. Vielmehr muss sich der fortbestehende Ehewille daran ablesen lassen, ob und welche Kontakte die Eheleute weiterhin gepflegt und welche Anstrengungen sie zur Überwindung der gemeinsamen Schwierigkeiten unternommen haben (VGE 2012/82 vom 9.8.2012, E. 4.7 [bestätigt durch BGer 2C_891/2012 vom 7.6.2013]). Dabei trifft die Betroffenen nach der Rechtsprechung bei der Feststellung des Sachverhalts eine besondere Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 90 Bst. a AuG; Art. 20 VRPG; BVR 2010 S. 541 E. 4.2.3), da es in der Regel um Umstände aus ihrem Lebensbereich geht, die sie besser kennen als die kantonalen Behörden. Es darf erwartet werden, dass wer sich auf Art. 49 AuG beruft, dartut und – soweit möglich – anhand geeigneter Belege nachweist, dass die Ehegemeinschaft fortbesteht (BGer 2C_50/2010 vom 17.6.2010, E. 2.2; vgl. VGE 2010/156 vom 1.3.2011, E. 5.3.1 mit Hinweisen [bestätigt durch BGer 2C_288/2011 vom 7.4.2011]). Der Nachweis von lediglich freundschaftlichen Kontakten zwischen den Eheleuten genügt nicht, um eine Ehegemeinschaft nachzuweisen, selbst wenn die Kontakte zwei- oder dreimal pro Woche stattfinden (BGer 2C_212/2011 vom 13.7.2011, E. 7.1). 3.7 Unbestritten ist, dass eheliche Probleme bestanden und sich die Ehegatten vor dem Wegzug des Ehemanns im März 2012 nach H.________ öfters stritten (Vorakten
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.04.2014, Nr. 100.2013.390U, Seite 10 POM, pag. 37, 39). Im April 2012 bestätigte der Ehemann auf telefonische Nachfrage der Gemeinde C.________ seine Scheidungsabsicht (Vorakten MIDI, pag. 25) und im Juli 2012 bekräftigte er gegenüber dem MIDI schriftlich, dass er sich eine gemeinsame Zukunft mit der Beschwerdeführerin nicht mehr vorstellen könne und es wohl zur Scheidung kommen werde (Vorakten MIDI, pag. 51). Eine Wiederaufnahme des Zusammenwohnens hat seither, wie bereits festgestellt, nicht stattgefunden, ohne dass sich die Ehegatten darum bemüht hätten (vorne E. 3.4). Im Gegenteil liegt ihnen beiden offenbar wenig daran, am selben Ort zu wohnen und sich möglichst oft zu sehen. Bestrebungen, das Eheleben durch Besuche oder gemeinsame Aktivitäten zu intensivieren, sind, abgesehen von Ferien bei den Verwandten in Mazedonien im Sommer 2012 nicht ersichtlich (im Sommer 2013 verbrachte die Beschwerdeführerin ihre Ferien wieder allein in Mazedonien; Vorakten POM, pag. 36, 38). Die Beschwerdeführerin gab vielmehr an, nicht nach H.________ zu ihrem Mann gehen zu wollen, dafür habe sie keine Zeit (Vorakten POM, pag. 40). Die Aufenthalte der Beschwerdeführerin in H.________ beschränken sich offenbar darauf, das Zimmer des Ehemanns zu reinigen (Vorakten POM, pag. 46). Zwar ist davon auszugehen, dass der Ehemann am Wochenende regelmässig nach C.________ zur Beschwerdeführerin und zu seinen Eltern zurückkehrt, doch tun die Eheleute nicht dar, dass und inwiefern sie die Freizeit zusammen verbringen und gemeinsame Interessen pflegen. Nach Angaben der Beschwerdeführerin kommt es selten vor, dass sie etwas unternehmen (Vorakten POM, pag. 38). Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die eheliche Beziehung seit dem Wegzug des Ehemanns im März 2012 und den damaligen Streitigkeiten wieder vermehrt gelebt wurde und die Eheleute auf ein Zusammenleben hinwirken, sind – trotz entsprechender Beteuerungen der Eheleute – somit weder dargetan noch ersichtlich. Die behaupteten Annäherungen und Kontakte per SMS sowie Telefonanrufe vermögen den Fortbestand der ehelichen Gemeinschaft nicht zu belegen (vgl. BGer 2C_342/2011 vom 12.1.2012, E. 3.2). Entgegen der Darlegung der Beschwerdeführerin ist zudem davon auszugehen, dass auch eine weitgehende wirtschaftliche Trennung stattgefunden hat; die Beschwerdeführerin kommt selber für ihre Rechnungen auf und wird getrennt von ihrem Ehemann veranlagt (vorne E. 2.2). Der Umstand, dass sich beide an den Kosten des Hauses beteiligen, vermag höchstens eine Wohn- nicht aber eine Ehegemeinschaft zu begründen. Schliesslich ist auch die schriftenpolizeiliche Abmeldung des Ehemanns aus C.________ als Indiz für eine definitive Trennung zu betrachten (vgl. BGer 2C_501/2012 vom 21.12.2012, E. 6.4.1).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.04.2014, Nr. 100.2013.390U, Seite 11 3.8 Unter diesen Umständen kommt dem Schreiben des Ehemanns vom 20. Januar 2013, mit welchem dieser seine gegenüber der Gemeinde und dem MIDI geäusserte Scheidungs- bzw. Trennungsabsicht zurücknahm und bekräftigte, die Beschwerdeführerin und er stünden sich sehr nahe und eine geistig-seelische Trennung habe nie stattgefunden (Vorakten MIDI, pag. 80), keine entscheidende Bedeutung zu; das drei Tage nach der Wegweisungsverfügung des MIDI vom Vorgesetzten der Beschwerdeführerin aufgesetzte Schreiben (Vorakten POM, pag. 37, 39) vermag nicht darüber hinwegzutäuschen, dass der Ehemann anlässlich der Instruktionsverhandlung nichts sagen konnte zur ehelichen Zukunft und auch die Ehefrau keine Perspektive für ein Zusammenleben aufzuzeigen vermochte (Vorakten POM, pag. 36, 38). Wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat (angefochtener Entscheid, E. 4b S. 6), ist somit anzunehmen, dass zumindest der Ehewille des Ehemanns erloschen ist. Dass die Ehe formell weiterbesteht, ist bei diesen Gegebenheiten unerheblich (vorne E. 3.5). Die Vorinstanz hat somit zu Recht erwogen, dass die eheliche Gemeinschaft seit dem 1. März 2012 als definitiv aufgelöst zu gelten hat. 3.9 Da die Eheleute nach dem Gesagten ohne wichtigen Grund nicht zusammenwohnen und auch keine Ehegemeinschaft mehr gelebt wird, hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 43 AuG. Der vorinstanzliche Entscheid hält in diesem Punkt der Rechtskontrolle stand. 4. Zu prüfen ist weiter, ob der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 50 Abs. 1 AuG auch nach Auflösung der Familiengemeinschaft ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zusteht. 4.1 Der Anspruch nach Art. 43 Abs. 1 AuG bleibt gemäss Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft bestehen, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und eine erfolgreiche Integration besteht (BGE 137 II 345 E. 3.1.2). Verlangt ist eine dreijährige Ehegemeinschaft in der Schweiz (BGE 136 II 113 E. 3.3). Massgeblicher Zeitpunkt hinsichtlich der Beendigung der Ehegemeinschaft ist in der Regel die Aufgabe der Haushaltsgemeinschaft (BGE 136 II 113 E. 3.2). Nicht relevant ist somit, bis zu
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.04.2014, Nr. 100.2013.390U, Seite 12 welchem Zeitpunkt die Ehe nach Beendigung des ehelichen Zusammenlebens formell noch weiterbesteht (BGE 136 II 113 E. 3.2; BGer 2C_891/2012 vom 7.6.2013, E. 2.1; zum Ganzen VGE 2013/172 vom 27.11.2013, E. 2.3 [bestätigt durch BGer 2C_1/2014 vom 6.1.2014], 2012/82 vom 9.8.2012, E. 4.1 a.E. [bestätigt durch BGer 2C_891/2012 vom 7.6.2013], 2011/398 vom 31.8.2012 E. 2.4.1, 2010/124 vom 21.10.2010, E. 4.1 mit Hinweisen [bestätigt durch BGer 2C_921/2010 vom 23.6.2011]). 4.2 Die Beschwerdeführerin reiste am 11. April 2010 zu ihrem Ehemann in die Schweiz ein. Die Trennung erfolgte bereits am 1. März 2012 (vorne E. 2.2 und 3.5 ff.). Somit bestand die Ehegemeinschaft lediglich knapp zwei Jahre. Die Vorinstanz hat daher zu Recht erkannt, dass die Ehegemeinschaft die Dauer von drei Jahren nicht erreicht hat. Ein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG fällt daher ausser Betracht, ungeachtet der Frage, ob sich die Beschwerdeführerin erfolgreich integriert hat. 4.3 Ein Anspruch auf Bewilligungsverlängerung besteht weiter, wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG). Die Vorschrift bezweckt nach dem gesetzgeberischen Willen, «schwerwiegende Härtefälle» bei der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft zu vermeiden (zum Ganzen BVR 2010 S. 481 E. 5.1). Dabei muss sich der Härtefall auf die Ehe und den damit verbundenen Aufenthalt beziehen (vgl. BGE 137 II 345 E. 3.2.3 mit Hinweisen). Wichtige Gründe liegen gemäss Art. 50 Abs. 2 AuG namentlich vor, wenn der Ehegatte oder die Ehegattin Opfer ehelicher Gewalt wurde oder (alternativ) die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (vgl. BGE 137 II 345 E. 3.2.2 mit Hinweis auf BGE 136 II 1 E. 5.3). Ein wichtiger persönlicher Grund kann sich aber auch aus anderen Umständen ergeben. Bei der Beurteilung sind sämtliche Aspekte des Einzelfalls mitzuberücksichtigen, namentlich der Grad der Integration, die Respektierung der Rechtsordnung, die Familienverhältnisse, die finanziellen Verhältnisse, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz und der Gesundheitszustand sowie die Umstände, die zur Auflösung der Gemeinschaft geführt haben (BGE 138 II 229 E. 3.1, 137 II 345 E. 3.2.2 f.; vgl. auch Art. 31 VZAE). Als Richtlinie bleibt indes beachtlich, dass ein persönlicher nachehelicher Härtefall gemäss gesetzlicher Konzeption eine erhebliche Intensität der Konsequenzen für das Privatund Familienleben der ausländischen Person voraussetzt, die mit ihrer Lebenssituation nach dem Dahinfallen der gestützt auf Art. 42 Abs. 1 bzw. Art. 43 Abs. 1 AuG abgeleiteten Anwesenheitsberechtigung verbunden sind (BGE 138 II 229 E. 3.1,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.04.2014, Nr. 100.2013.390U, Seite 13 137 II 345 E. 3.2.3; BVR 2010 S. 481 E. 5.1.3; VGE 2013/172 vom 27.11.2013, E. 2.5 [bestätigt durch BGer 2C_1/2014 vom 6.1.2014, 2012/82 vom 9.8.2012, E. 5.1 [bestätigt durch BGer 2C_891/2012 vom 7.6.2013]). Kein wichtiger persönlicher Grund liegt vor, wenn für die betroffene Person das Leben in der Schweiz bloss einfacher wäre. Auch der Umstand, dass Eltern und Geschwister in der Schweiz leben, stellt für sich keinen wichtigen Grund dar (BGer 2C_316/2011 vom 17.10.2011, E. 3.4). 4.4 Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Beschwerde nichts vor, was auf einen nachehelichen Härtefall hindeuten könnte; dass sie Opfer ehelicher Gewalt geworden wäre, macht sie nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich. Ebenso wenig ist davon auszugehen, dass die soziale Wiedereingliederung der Beschwerdeführerin in Mazedonien stark gefährdet ist; die entsprechenden Ausführungen der Vorinstanz werden nicht bestritten: Nach nur vier Jahre dauernder Abwesenheit vom Herkunftsland ist die Beschwerdeführerin mit den dortigen sprachlichen, kulturellen und gesellschaftlichen Gepflogenheiten nach wie vor bestens vertraut. Dafür spricht auch, dass sie Kinder in der Schweiz in der albanischen und mazedonischen Sprache unterrichtet hat und in den letzten zwei Jahren mehrmals in ihrem Heimatland weilte. Zudem hat sie Familienangehörige in Mazedonien, darunter ihr achtjähriger Sohn aus erster Ehe (Vorakten POM, pag. 36, 38, 39; angefochtener Entscheid, E. 6b). Auch ihre berufliche Wiedereingliederung ist ohne weiteres möglich. Die Beschwerdeführerin ist Primarlehrerin und hat nach eigenen Angaben vor ihrem Umzug in die Schweiz zwei Jahre als Lehrerin in … gearbeitet (Vorakten POM, pag. 38). Bei geschiedenen Frauen (mit Kindern), die in ein patriarchalisches Gesellschaftssystem zurückkehren und dort wegen ihres Status als Geschiedene mit Diskriminierungen oder Ächtungen rechnen müssen, kann sich unter Umständen zwar ein weiterer Aufenthalt in der Schweiz rechtfertigen (vgl. BGE 137 II 345 E. 3.2.2). Es ist aber weder ersichtlich noch geltend gemacht, dass die Beschwerdeführerin bei ihrer Rückkehr nach Mazedonien solche Nachteile gewärtigen müsste. Da sie bereits einmal geschieden wurde und einen achtjährigen Sohn aus erster Ehe hat, kennt sie die Umstände in ihrer Heimat und weiss offenbar damit umzugehen. Schliesslich entspricht auch die bisherige Eingliederung der Beschwerdeführerin einer normalen zeitlichen Entwicklung, nicht aber einer besonderen – und auf eine enge Beziehung zur Schweiz hinweisenden – Integrationsleistung. Die Voraussetzungen von Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG sind damit nicht erfüllt, weshalb der angefochtene Entscheid auch insoweit nicht zu beanstanden ist.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.04.2014, Nr. 100.2013.390U, Seite 14 5. Fehlt es an einem Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz, entscheidet die zuständige Behörde nach pflichtgemässem Ermessen über die Bewilligungsverlängerung (Art. 3, Art. 33 Abs. 3 sowie Art. 96 AuG). – Die Vorinstanz hat die ermessensweise Bewilligungsverlängerung verweigert und zur Begründung festgehalten, dass die heute 30-jährige Beschwerdeführerin seit 3½ Jahren und damit nur kurz in der Schweiz gelebt hat, jedoch die ersten 26 Jahre und somit beinahe ihr gesamtes bisheriges Leben im Heimatland verbracht habe, wo nach wie vor ihr Vater, ihre Geschwister und ihr Sohn lebten. Die hiesige Erwerbstätigkeit, die finanzielle Selbständigkeit sowie der gute Leumund seien ihr zu Gute zu halten. Sie verfüge jedoch nicht über eine spezifische oder hochqualifizierte Ausbildung und übe keine besondere qualifizierte berufliche Tätigkeit aus, die für sich allein ihren Verbleib in der Schweiz aus wirtschaftlicher Sicht zwingend erfordern würde. Die Bemühungen der Beschwerdeführerin seien zwar lobenswert, doch sei bei kurzer Aufenthaltsdauer von einer normalen Integration in der Schweiz auszugehen (angefochtener Entscheid, E. 7c). Insgesamt seien keine Gründe dargetan, die den weiteren Aufenthalt der Beschwerdeführerin in der Schweiz zu rechtfertigen vermögen. – Die Beschwerdeführerin bringt nichts vor, was diese zutreffenden Erwägungen als rechtsfehlerhaft erscheinen liesse. Die Vorinstanz hat die massgebenden Umstände und Interessen berücksichtigt und bei ihrer Würdigung gegen keine Rechtsprinzipien verstossen (vgl. hierzu BVR 2010 S. 481 E. 6.2; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 66 N. 21). Es ist daher nicht zu beanstanden, dass sie die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin auch nicht ermessensweise verlängert hat. 6. Nach dem Erwogenen hat die POM durch die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung kein Recht verletzt. Der angefochtene Entscheid hält damit der Rechtskontrolle stand. Der Beschwerdeführerin ist praxisgemäss eine neue Ausreisefrist anzusetzen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.04.2014, Nr. 100.2013.390U, Seite 15 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 und 3 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Der Beschwerdeführerin wird eine neue Ausreisefrist angesetzt auf den 23. Mai 2014. 2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 2'500.--, werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 4. Zu eröffnen: - der Beschwerdeführerin - der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern - dem Bundesamt für Migration Das präsidierende Mitglied: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) oder, soweit es die Ermessensbewilligung betrifft, subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 39 ff. und 113 ff. BGG geführt werden.