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Bern Verwaltungsgericht 04.03.2014 100 2013 371

4 mars 2014·Deutsch·Berne·Verwaltungsgericht·PDF·3,226 mots·~16 min·8

Résumé

Bauvorhaben Erweiterung Schulhaus D.________ (Entscheid der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern vom 23. September 2013 - RA Nr. 110/2013/325) | Baubewilligung/Baupolizei

Texte intégral

Eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten hat das Bundesgericht am 2.10.14 teilweise (Kostenpunkt) gutgeheissen (BGer 1C_191/2014). 100.2013.371U STE/LIR Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 4. März 2014 Verwaltungsrichter Burkhard, Abteilungspräsident Verwaltungsrichterin Steinmann Gerichtsschreiber Bischof A.________ und B.________ Beschwerdeführende gegen Einwohnergemeinde C.________ handelnd durch den Gemeinderat vertreten durch Fürsprecher … Beschwerdegegnerin und Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern Reiterstrasse 11, 3011 Bern betreffend Bauvorhaben Erweiterung Schulhaus D.________ (Entscheid der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern vom 23. September 2013; RA Nr. 110/2013/325)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.03.2014, Nr. 100.2013.371U, Seite 2

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.03.2014, Nr. 100.2013.371U, Seite 3 Sachverhalt: A. Am 25. September 2012 stellte die Einwohnergemeinde (EG) C.________ ein Baugesuch für die Erweiterung und den Umbau des Schulhauses D.________ (dreigeschossiger Anbau und Lifteinbau; Parzelle C.________ Gbbl. Nr. 1________). Dagegen erhoben neben anderen A.________ und B.________ Einsprache. Am 26. Juni 2013 erteilte das Regierungsstatthalteramt (RSA) Frutigen-Niedersimmental die Gesamtbewilligung und wies die Einsprache ab. B. Gegen die Verfügung des RSA Frutigen-Niedersimmental erhoben A.________ und B.________ Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE). Diese wies das Rechtsmittel ab, soweit sie darauf eintrat. C. Hiergegen haben A.________ und B.________ am 22. Oktober 2013 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Sie stellen folgende Anträge: «1. Die Verfügung des Regierungsstatthalteramtes Frutigen-Niedersimmental vom 26. Juni 2013 betreffend der Erweiterung des Schulhauses D.________ sei aufzuheben und der Bauabschlag sei im Sinne der nachfolgenden Anträge und Ausführungen zu beschliessen, oder 2. zumindest zu sistieren, bis die Erschliessung im Schulperimeter D.________ rechtlich und tatsächlich sichergestellt und der Hochwasserschutz für die Bauparzelle Nr. 1________ realisiert ist. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin, allenfalls zu Lasten des Kantons Bern.» Die EG C.________ beantragt mit Beschwerdeantwort vom 29. November 2013, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. Mit Vernehmlassung vom 8. November 2013 beantragt die BVE die Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 22. Dezember 2013 haben A.________ und B.________ an ihren Rechtsbegehren festgehalten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.03.2014, Nr. 100.2013.371U, Seite 4 Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. aber hinten E. 3.2). Die Beschwerdeführenden haben am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, sind durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 40 Abs. 5 des Baugesetzes vom 9. Juni 1985 [BauG; BSG 721.0]). 1.2 Soweit kantonales Recht anzuwenden ist, wird der Streitgegenstand durch die in der Einsprache erhobenen Rügen festgelegt; er kann im Rechtsmittelverfahren nicht erweitert werden (Art. 40 Abs. 2 BauG; VGE 2012/422 vom 10.2.2014, E. 1.4 [noch nicht rechtskräftig; zur Publ. bestimmt]; Zaugg/Ludwig, Kommentar zum bernischen BauG, Band I, 4. Aufl. 2013, Art. 40-41 N. 9a). Die Rüge, dass die Pläne zum Baugesuch nicht rechtsgenüglich unterzeichnet seien, betrifft eine rein kantonale Regelung. Da sie vor dem Verwaltungsgericht erstmals erhoben wird, liegt sie somit ausserhalb des Streitgegenstands. Auf die Beschwerde ist in diesem Punkt nicht einzutreten. Im Übrigen trifft zu, dass dieser formelle Mangel, wenn er rechtzeitig bemerkt bzw. gerügt worden wäre, ohne weiteres hätte behoben werden können (vgl. Art. 18 Abs. 1 des Dekrets vom 22. März 1994 über das Baubewilligungsverfahren [Baubewilligungsdekret, BewD; BSG 725.1]). Auf die ansonsten form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 VRPG). 2. Die Beschwerdeführenden machen vorab geltend, die Vorinstanz habe Gehörsverletzungen begangen, indem sie einerseits keine Gelegenheit für eine schriftliche Äusserung zur Beschwerdeantwort der Gemeinde und zur Stellungnahme der verfügenden Behörde gegeben und anderseits keine Fachverbände bzw. Fachstellen einbezogen habe. 2.1 Enthält die Eingabe der Vorinstanz oder der Gegenpartei entscheidwesentliche neue Tatsachen oder Beweismittel, so ist in jedem Fall ein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen (Art. 69 Abs. 3 VRPG, Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101];

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.03.2014, Nr. 100.2013.371U, Seite 5 BGE 138 I 154 E. 2.3.2 «Replikrecht im engeren Sinn»). Ein Anspruch darauf, unabhängig von einer allfälligen Entscheidrelevanz zu jeder Eingabe Stellung zu nehmen (Art. 6 Ziff. 1 EMRK), besteht hingegen nur in Gerichtsverfahren (BGE 138 I 154 E. 2.3.3, 137 I 195 E. 2.3.1). – Die BVE ist kein Gericht und musste folglich kein Replikrecht gewähren, wenn Eingaben der Vorinstanz oder der Gegenpartei keine entscheidwesentlichen Noven enthielten, was die Beschwerdeführenden nicht geltend machen und auch nicht ersichtlich ist. Im Übrigen hat sie den Beschwerdeführenden die Eingaben zur Kenntnisnahme zugestellt und darauf hingewiesen, dass ein Entscheid voraussichtlich Ende September 2013 erfolgen werde (Vorakten BVE [act. 5A], pag. 50 ff.). Die Beschwerdeführenden wussten demnach, dass der Entscheid bevorstand und sie rasch handeln mussten, wenn sie vorher noch eine Stellungnahme abgeben wollten. Indem sie dies unterliessen, haben sie auf eine Replik verzichtet. Der Vorwurf der Gehörsverletzung ist in diesem Punkt unbegründet. 2.2 Verwaltungsbehörden sind sowohl aufgrund der Untersuchungsmaxime (Art. 18 VRPG) als auch gestützt auf den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 21 ff. VRPG; vgl. auch Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 26 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]) verpflichtet, die von den Parteien angebotenen Beweise abzunehmen, sofern diese geeignet sind, den rechtserheblichen Sachverhalt zu erhellen. Gelangt die Behörde bei freier, pflichtgemässer Beweiswürdigung hingegen zur Überzeugung, die vorhandenen Akten erlaubten die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder die behauptete Tatsache sei für die Entscheidung der Streitsache nicht von Bedeutung, kann sie auf das Erheben weiterer Beweise verzichten, ohne durch diese antizipierte Beweiswürdigung den Anspruch auf rechtliches Gehör zu verletzen (BVR 2012 S. 252 E. 3.3.3 mit Hinweisen). Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, hat die BVE kein Recht verletzt, indem sie den Beweisanträgen der Beschwerdeführenden nicht stattgegeben hat (hinten E. 5.2). 3. In der Sache machen die Beschwerdeführenden eine mangelhafte Profilierung geltend und schliessen auf eine allgemeine Überforderung der kommunalen Bauverwaltung sowie eine Vernachlässigung von Baupolizeiaufgaben durch die Gemeinde und das RSA. Dementsprechend verlangen sie, dass eine externe Baukontrolle eingesetzt wird. 3.1 Die Profilierung bezweckt die Veranschaulichung und Publizität eines Bauvorhabens, entbindet jedoch nicht davon, die letztlich massgebenden Baugesuchsakten und namentlich die Pläne zu konsultieren. Eine mangelhafte Profilierung ist sodann nach Treu und Glauben sofort zu rügen. Wer durch den Mangel keinen Nachteil erlitten hat, kann sich nicht nachträglich (z.B. im Beschwerdeverfahren)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.03.2014, Nr. 100.2013.371U, Seite 6 für sich oder Dritte wehren (BVR 1994 S. 398 E. 2; VGE 2012/208 vom 31.1.2013 E. 2.4; Zaugg/ Ludwig, a.a.O, Art. 34 N. 20). – Die Beschwerdeführenden haben gegen das Projekt Einsprache erhoben und konnten damit ihre Rechte vollumfänglich wahrnehmen. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet. 3.2 Soweit die Beschwerdeführenden ein aufsichtsrechtliches Einschreiten fordern, liegt ihre Rüge ausserhalb des Streitgegenstands. Zudem sind weder die BVE noch das Verwaltungsgericht Aufsichtsbehörden über die Baupolizei. Sie dürfen mangels Zuständigkeit folglich gar nicht einschreiten. Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführenden das korrekte Vorgehen bereits erläutert (angefochtener Entscheid, E. 2b). Obwohl sie auch noch festgehalten hat, warum keine externe Baukontrolle einzusetzen sei – wozu sie nach dem Gesagten gerade nicht zuständig war –, kann auf diese Ausführungen verwiesen werden. 4. Umstritten ist im Weiteren, ob der geplante Anbau sowie der Lifteinbau gegen die Vorschriften des Denkmal- und Ortsbildschutzes verstossen. 4.1 Die Beschwerdeführenden sind der Meinung, das Schulhaus müsse ungeschmälert erhalten bleiben. Beim geplanten Anbau handle es sich um einen «Klumpen» bzw. einen «ortsunüblichen Turmbau mit Flachdach», der sowohl das Schulhaus als auch die Umgebung störe. Deshalb ist ihrer Ansicht nach der Variante «Kindergartenaufbau» der Vorzug zu geben.– Wie bereits die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, muss ein erhaltenswertes Baudenkmal wie das Schulhaus D.________ nicht ungeschmälert erhalten, sondern (bloss) geschont werden, indem sein äusserer Bestand und seine Raumstrukturen bewahrt werden (Art. 10b Abs. 3 BauG). Es darf wie alle Baudenkmäler ausdrücklich unter Berücksichtigung seines Werts verändert werden (Art. 10a Abs. 3 i.V.m. Art. 10b Abs. 1 und 3 BauG). Dabei haben Veränderungen gestalterisch auf Baustruktur und -substanz Rücksicht zu nehmen (Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 10a-10f N. 6 am Ende). Die kantonale Denkmalpflege (KDP) hat dem Vorhaben zugestimmt, nachdem die Gemeinde deren Einwänden durch Projektanpassungen Rechnung getragen hatte (vgl. Berichte vom 19.3.2013 und 10.5.2013, Vorakten RSA, pag. 52 f. und 55). Unter diesen Umständen mussten entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden keine Alternativen geprüft werden. Abgesehen davon wurden solche abgeklärt und hatte die Beschwerdegegnerin gute Gründe, diese nicht weiter zu verfolgen. So erwies sich namentlich eine von den Beschwerdeführenden bevorzugte Aufstockung des Kindergartenpavillons aus betrieblichen und finanziellen Überlegungen als ungeeignet und fiel deshalb ausser Betracht (vgl. Beschwerdeantwort, S. 6 f.). Dieser Bauplatz läge zudem in der gelben

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.03.2014, Nr. 100.2013.371U, Seite 7 und teilweise gar in der blauen Gefahrenzone (vgl. hinten E. 6). Die Baubewilligungsbehörde hat sich zu Recht auf die Fachmeinung der KDP abgestützt. Denn von den gutachtenmässigen Ausführungen einer Amtsstelle darf nur aus triftigen Gründen abgewichen werden (Merkli/Aeschlimann/ Herzog, a.a.O., Art. 19 N. 8). Aufgrund der pauschalen Vorbringen der Beschwerdeführenden bestand kein Anlass, die nachvollziehbare Einschätzung der Fachbehörde in Zweifel zu ziehen. 4.2 Die Beschwerdeführenden machen weiter geltend, der 8 m hohe, dominant wirkende Anbau störe nicht nur das geschützte Schulhaus, sondern auch das Quartierbild und die Nachbarliegenschaften beträchtlich. – Wie die Vorinstanz bereits zutreffend ausgeführt hat, kennt die Gemeinde eine sog. positive ästhetische Generalklausel (Art. 9 Abs. 3 BauG; Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 9/10 N. 4). Danach sind Bauten und Anlagen so zu gestalten, dass zusammen mit ihrer Umgebung eine gute Gesamtwirkung entsteht (Art. 411 des Baureglements der EG C.________ vom 28. November 2010 [GBR; genehmigt durch das Amt für Gemeinden und Raumordnung des Kantons Bern am 13.4.2012]). Bei durchschnittlichen örtlichen Gegebenheiten bedeutet das nach der Praxis des Verwaltungsgerichts, dass die Umgebung nicht gestört werden darf und sich der Neubau an den qualitativ hochwertigeren Bauten und Anlagen der Umgebung zu orientieren hat (BVR 2009 S. 328 E. 5.3, 2006 S. 491 E. 6.3.2, VGE 2011/373 vom 15.12.2012, E. 4.2; Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 9/10 N. 4a). – Die Beschwerdeführenden bestreiten zu Recht nicht, dass die Umgebung des Bauvorhabens unter keinem besonderen Schutz steht und der Anbau nicht mit den in einiger Entfernung liegenden Ortsbildschutzgebieten wahrgenommen werden wird. Weiter kann ihnen nicht gefolgt werden, wenn sie sich auf die Einheitlichkeit der bestehenden Bebauung berufen. Wie aus den Akten hervorgeht, befinden sich in der Umgebung vielmehr Bauten, die sich mit Blick auf Bautyp, Alter, Volumen und Gestaltung klar unterscheiden (Beilage zur Beschwerdeantwort, act. 6A; vgl. auch Fotos, Vorakten RSA, pag. 62 ff.). In dieser Umgebung nehmen das bestehende Schulhaus und die Turnhalle schon jetzt eine dominante Stellung ein. Sie befinden sich denn auch in der Zone für öffentliche Nutzungen (ZÖN) O «D.________», in der privilegierte baupolizeiliche Masse gelten. Im Unterschied zu den umgebenden Bauten in der Landwirtschafts-, Wohn- und Erhaltungszone sind in der ZÖN O bezüglich maximal zulässiger Gebäudehöhe und nachbarlicher Grenzabstände die baupolizeilichen Masse der Arbeitszone I massgebend und richten sich die Gebäudelängen und -abstände innerhalb der Zone nach den Bedürfnissen einer zweckmässigen öffentlichen Nutzung (Art. 221 Abs. 1 GBR). Die maximale Gebäudehöhe beträgt demnach 12 m. Flachdächer sind für Anund Nebenbauten generell und in den ZÖN sogar für Hauptgebäude zulässig (Art. 414 Abs. 3 und 4 GBR). Dass der geplante Anbau diese Vorgaben nicht einhält, ist weder geltend gemacht noch ersichtlich. Zwar können gestützt auf die Vorschriften des allgemeinen Ortsbild- und Landschaftsschutzes bestimmte Anforderungen an die Ge-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.03.2014, Nr. 100.2013.371U, Seite 8 staltung von Bauten und Anlagen gestellt werden, Art und Mass der nach der Zonenordnung zulässigen Nutzung dürfen aber grundsätzlich nicht (wesentlich) eingeschränkt werden (BVR 2006 S. 491 E. 6.3.3; Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 9/10 N. 15). Soweit die Beschwerdeführenden das Volumen des geplanten Anbaus reduziert haben wollen, kann ihnen somit von vornherein nicht gefolgt werden. Was schliesslich die Gestaltung angeht, ist mit der BVE festzuhalten, dass sich der umstrittene Anbau mit seiner zurückhaltenden, schlichten Form und Fassadengestaltung angesichts der durchschnittlichen, heterogenen Umgebung ausreichend einfügt. Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt unbegründet. 5. Die Beschwerdeführenden machen weiter geltend, die Schulhausparzelle sei mangels ausreichender Schulwegsicherheit ungenügend erschlossen. Das Bauvorhaben dürfe deshalb erst ausgeführt werden, wenn die E.___gasse nach den gültigen Normen ausgebaut sei. 5.1 Wie die BVE zutreffend ausgeführt hat, genügt eine bestehende Erschliessungsanlage grundsätzlich, wenn wie hier bloss die Erweiterung einer Baute geplant ist und wenn dadurch keine wesentliche Mehrbelastung entsteht (Art. 5 Bst. b der Bauverordnung vom 6. März 1985 [BauV; BSG 721.1]). Obwohl sie die auch aus Gründen der Sicherheit aufgestellten Anforderungen für neue Anlagen – etwa die geforderte Breite – nicht erfüllen, müssen bestehende Strassen somit grundsätzlich nicht ausgebaut werden, sofern das Bauvorhaben nicht zu deutlichem Mehrverkehr führt. Werden die Normen für neue Anlagen nicht massiv unter- bzw. überschritten, gilt die Verkehrssicherheit vielmehr vermutungsweise als gewährleistet (VGE 2012/133 vom 12.3.2013, E. 4.4, 2010/301 vom 19.10.2010, E. 3.3 [bestätigt durch BGer 1C_532/2010 vom 29.3.2011, E. 2.5.2]; Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 7/8 N. 10b). 5.2 Die Vorinstanz hat ausführlich und überzeugend dargelegt, dass die Erweiterung des Schulhauses nicht zu einer wesentlichen Mehrbelastung der bestehenden Erschliessungsanlagen führen wird. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden ist dabei nicht auf die allgemeine Quartierentwicklung («Bauboom») abzustellen, sondern lediglich auf die Mehrbelastung, die aufgrund des konkret umstrittenen Bauvorhabens zu erwarten ist. Nebst Sanitär- und Gruppenräumen sind zwei neue Klassenzimmer vorgesehen. Es ist deshalb mit der Vorinstanz von einer beschränkten Anzahl zusätzlicher Kinder und Lehrpersonen auszugehen, die auf den Zufahrtsstrassen nicht zu einer wesentlichen Mehrbelastung führen wird. Das gilt umso mehr für den motorisierten Verkehr, sind doch – auch auf der E.___gasse – höchstens einzelne zusätzliche Fahrten von Eltern und Lehr-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.03.2014, Nr. 100.2013.371U, Seite 9 personen zu erwarten. Zudem dürfte gerade ihnen die Schulwegsicherheit ein Anliegen sein, weshalb die erforderliche Rücksichtnahme erwartet werden darf. Im Übrigen ist es unabhängig vom vorliegenden Bauvorhaben Sache der Gemeinde, bereits ins Auge gefasste (Tempo 30; Beilage 3b zur Beschwerdevernehmlassung des RSA vom 19.8.2013, Vorakten BVE, pag. 34 ff.) und andere Massnahmen zu realisieren, sollte – unabhängig vom vorliegenden Bauvorhaben – eine Verbesserung der Verkehrssicherheit erforderlich sein. Aus der angerufenen Verfassungsgarantie betreffend ausreichenden und unentgeltlichen Schulunterricht (Art. 19 BV) ergeben sich keine weitergehenden Ansprüche. Auf die entsprechenden Ausführungen der BVE kann verwiesen werden. Unter diesen Umständen war das Einholen von Fachmeinungen (bfu, VCS) entbehrlich. Die Vorinstanz hat das rechtliche Gehör der Beschwerdeführenden folglich nicht verletzt, wenn sie darauf verzichtet hat (vorne E. 2.2). 6. Die Beschwerdeführenden verlangen Objektschutzmassnahmen für das Schulhaus. 6.1 Der Zonenplan der Gemeinde, in dem die Gefahrengebiete bezeichnet wurden, ist noch neu (Genehmigung: 13.4.2012). Warum die Eintragungen bereits veraltet sein sollten, ist nicht ersichtlich. Zwar zeigen die von den Beschwerdeführenden eingereichten Fotos, dass ein Teil des Schulhausareals von Überschwemmungen betroffen war (Vorakten RSA, pag. 94). Dabei handelt es sich aber um die Bereiche, die im Zonenplan als gelbe und blaue Gefahrenzone ausgewiesen sind, so dass der geltend gemachte Überarbeitungsbedarf schon deshalb nicht ersichtlich ist. Die hier umstrittenen Bauarbeiten sollen ausserhalb der Gefahrenzonen stattfinden. Es sind deshalb keine besonderen Objektschutzmassnahmen erforderlich (Art. 6 BauG; vgl. auch Art. 551 GBR). 6.2 Soweit die Beschwerdeführenden geltend machen, das Bauvorhaben bedinge, dass der Schulweg der Kinder und der ganze Aussenbereich des Schulhauses vor Hochwasser geschützt werde, kann ihnen ebenfalls nicht gefolgt werden. Zwar müssen bauliche Schutzvorkehren im Rahmen eines Bauprojekts nicht nur dieses selbst, sondern auch das Baugrundstück (Aufenthaltsbereiche, Abstellplätze für Fahrzeuge usw.) und dessen Zufahrt schützen (Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 6 N. 9b). Ob das uneingeschränkt auch für ein Umbau- und Erweiterungsvorhaben an einem selber nicht in einer Gefahrenzone liegenden Objekt gilt, ist aber fraglich, besteht nach der gesetzlichen Regelung doch keine derartige Sanierungspflicht. Der betroffene Parzellenteil liegt zum grössten Teil in der gelben Gefahrenzone. Gelb bedeutet geringe Gefährdung, d.h. Personen sind kaum gefährdet, an der Gebäudehülle sind

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.03.2014, Nr. 100.2013.371U, Seite 10 jedoch geringe Schäden möglich und im Innern von Gebäuden können bei Hochwasser sogar erhebliche Schäden auftreten. Trotz der geringen Gefährdung gelten in dieser Gefahrenzone spezielle Sicherheitsanforderungen an besonders sensible Bauvorhaben wie Schulen und Spitäler (Art. 6 Abs. 3 BauG). Der Grund dafür liegt darin, dass sich in diesen Bauten besonders viele Personen aufhalten, die schwer zu evakuieren sind (Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 6 N. 6). Für die Aussenbereiche der Schulanlage bestehen diese Schwierigkeiten nicht. Der südöstliche Randbereich des Schulhauskomplexes liegt in der blauen Gefahrenzone. Blau steht für mittlere Gefährdung, d.h. Personen sind innerhalb von Gebäuden kaum gefährdet, jedoch ausserhalb davon. Auch ist mit Schäden an Gebäuden zu rechnen (Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 6 N. 5). Was diesen Teil der Parzelle betrifft, darf davon ausgegangen werden, dass allfälligen Gefahren für Menschen, Tiere und erhebliche Sachwerte durch allgemeine polizeiliche Massnahmen (rechtzeitige Räumung, Sperrung) wirkungsvoll begegnet werden kann. Es erweist sich deshalb nicht als rechtsfehlerhaft, wenn im Zusammenhang mit dem Bauvorhaben für den Aussenbereich des Schulareals keine Hochwasserschutzmassnahmen angeordnet worden sind. Nichts anderes gilt für die Schulwege der Kinder, zumal Wege nicht dem dauernden Aufenthalt dienen und schon deshalb nicht in den (engen) Anwendungsbereich von Art. 6 BauG fallen (vgl. Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 6 N. 3). 7. Umstritten ist schliesslich die Kostenverlegung vor der Vorinstanz. Die Beschwerdeführenden beanstanden, dass die Vorinstanz sie verpflichtet hat, der Gemeinde deren Parteikosten zu ersetzen. Die Gemeinde sei keine Privatperson und beim Bauvorhaben handle es sich um einen Bau im öffentlichen Interesse. – Wie die BVE zutreffend ausgeführt hat, tritt die Gemeinde nicht hoheitlich als Behörde auf, sondern ist als Grundeigentümerin und Bauherrin wie eine Private vom Rechtsstreit betroffen. Sie hat deshalb Anspruch auf Ersatz ihrer Parteikosten (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 und 4 VRPG; BVR 2001 S. 563 E. 4b; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 104 N. 15). Dass das Vorhaben der Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe dient, ändert daran nichts. Der vorinstanzliche Entscheid ist auch in diesem Punkt nicht zu beanstanden. 8. 8.1 Der angefochtene Entscheid hält der Rechtskontrolle folglich in allen Teilen stand. Für die (eventualiter) beantragte Sistierung des Verfahrens besteht kein Anlass (vgl. Art. 38 VRPG). Das Begehren ist abzuweisen. Die Beschwerde erweist sich nach

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.03.2014, Nr. 100.2013.371U, Seite 11 dem Gesagten als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Solche Beschwerden entscheidet das Gericht in Zweierbesetzung (Art. 56 Abs. 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführenden kostenpflichtig. Sie haben die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG) und der Beschwerdegegnerin die Parteikosten zu ersetzen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 und 4 VRPG). Die Kostennote des Anwalts der Beschwerdegegnerin gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Der Sistierungsantrag wird abgewiesen. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 3. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 2'000.--, werden den Beschwerdeführenden auferlegt. 4. Die Beschwerdeführenden haben der Beschwerdegegnerin die Parteikosten, bestimmt auf Fr. 4'023.-- (inkl. MWSt), zu ersetzen. 5. Zu eröffnen: - den Beschwerdeführenden - der Beschwerdegegnerin - der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern und mitzuteilen: - dem Regierungsstatthalteramt Frutigen-Niedersimmental Der Abteilungspräsident: Der Gerichtsschreiber:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.03.2014, Nr. 100.2013.371U, Seite 12 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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