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Bern Verwaltungsgericht 15.12.2014 100 2013 352

15 décembre 2014·Deutsch·Berne·Verwaltungsgericht·PDF·2,800 mots·~14 min·3

Résumé

Erlass der Kantons- und Gemeindesteuern sowie der direkten Bundessteuer 2009 (Entscheide der Steuerrekurskommission des Kantons Bern vom 13. September 2013 - 100 12 632 - 200 12 516) | Stundung/Erlass

Texte intégral

100.2013.352/353U HAT/BCL/RAP Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 15. Dezember 2014 Verwaltungsrichter Häberli Gerichtsschreiberin Büchi A.________ Beschwerdeführer gegen Steuerverwaltung des Kantons Bern Brünnenstrasse 66, Postfach 8334, 3001 Bern Beschwerdegegnerin 1 Einwohnergemeinde B.________ handelnd durch den Gemeinderat Beschwerdegegnerin 2 und Steuerrekurskommission des Kantons Bern Sägemattstrasse 2, Postfach 54, 3097 Liebefeld betreffend Erlass der Kantons- und Gemeindesteuern sowie der direkten Bundessteuer 2009 (Entscheide der Steuerrekurskommission des Kantons Bern vom 13. September 2013; 100 12 632; 200 12 516)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.12.2014, Nrn. 100.2013.352/353U, Seite 2 Sachverhalt: A. Am 22. April 2012 ersuchte A.________ um Erlass der Kantons- und Gemeindesteuern sowie der direkten Bundessteuer 2009 in der Höhe von Fr. 9'270.25 bzw. Fr. 709.70 (inkl. Verzugszins). Mit Entscheiden vom 16. Mai bzw. 20. November 2012, eröffnet durch die Steuerverwaltung des Kantons Bern (Steuerverwaltung), wiesen sowohl diese selber als auch die Einwohnergemeinde (EG) B.________ die Erlassgesuche ab. B. Dagegen erhob A.________ am 19. Dezember 2012 Rekurs und Beschwerde bei der Steuerrekurskommission des Kantons Bern (StRK), welche die Rechtsmittel am 13. September 2013 abwies. C. In einer einzigen Rechtsschrift vom 14. Oktober 2013 hat A.________ Verwaltungsgerichtbeschwerden gegen die Entscheide der StRK erhoben. Er beantragt sinngemäss deren Aufhebung und den Erlass der Kantons- und Gemeindesteuern sowie der direkten Bundessteuer des Jahres 2009. Am 15. November bzw. 2. Dezember 2013 hat er zudem ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt. Die StRK, die Steuerverwaltung und die EG B.________ schliessen mit Beschwerdevernehmlassung vom 5. Dezember 2013, Beschwerdeantwort vom 7. Januar 2014 bzw. Beschwerdeantwort vom 12. Dezember 2013 je auf Abweisung der Beschwerden.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.12.2014, Nrn. 100.2013.352/353U, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerden als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 201 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 [StG; BSG 661.11] und Art. 145 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11] sowie Art. 9 Abs. 3 der Verordnung vom 18. Oktober 2000 über den Vollzug der direkten Bundessteuer [BStV; BSG 668.11]). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Rekurs- und Beschwerdeverfahren teilgenommen, ist durch die angefochtenen Entscheide besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 201 Abs. 2 StG sowie Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 140 Abs. 1 DBG). 1.2 Eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde muss von Gesetzes wegen insbesondere einen Antrag und eine Begründung enthalten (vgl. Art. 151 StG i.V.m. Art. 81 Abs. 1 und Art. 32 Abs. 2 VRPG; Art. 145 Abs. 2 DBG i.V.m. Art. 140 Abs. 2 DBG), wobei an die Begründung von Laieneingaben praxisgemäss keine hohen Anforderungen gestellt werden. Es reicht aus, wenn ersichtlich ist, inwiefern und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird. Die Begründung braucht nicht zuzutreffen, muss aber sachbezogen sein. Sie muss sich wenigstens in minimaler Form mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzen und sinngemäss darauf schliessen lassen, inwiefern dieser unrichtig sein soll. Rechtliche Überlegungen sind nicht notwendig, da das Verwaltungsgericht das Recht von Amtes wegen anzuwenden hat (Art. 20a Abs. 1 VRPG). Es genügt indes nicht, bloss zu behaupten, der angefochtene Entscheid sei falsch (vgl. BVR 2006 S. 470 E. 2.4; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 32 N. 15; vgl. zum Ganzen auch BGE 134 I 303 E. 1.3, 118 Ib 134 E. 2). Ob die fristgerecht eingereichten Beschwerden diese (herabgesetzten) Anforderungen erfüllen, ist zweifelhaft, kann aber mit Blick auf die nachfolgenden Erwägungen offenbleiben. 1.3 Neben dem Erlass der direkten Bundessteuer und der Kantonssteuer ist auch jener der Gemeindesteuer 2009 streitig. Für den diesbezüglichen Entscheid ist die Gemeinde zuständig (Art. 240 Abs. 4 StG). Die EG B.________ hat am 16. Mai 2012

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.12.2014, Nrn. 100.2013.352/353U, Seite 4 den anbegehrten Erlass der Gemeindesteuer 2009 abgelehnt (Vorakten Steuerverwaltung [in act. 8A] pag. 74) und damit erstinstanzlich selber über den Erlass ihrer Steuerforderung befunden (vgl. auch vorne Bst. A). Sie ist deshalb materiell berechtigt das Rechtsmittelverfahren in eigenem Namen hinsichtlich des Erlasses der Gemeindesteuer zu führen und hat sich am Verfahren vor Verwaltungsgericht beteiligt. 1.4 Sind sowohl Entscheide bezüglich des Erlasses kantonaler Steuern als auch der direkten Bundessteuer angefochten, so muss das Verwaltungsgericht zwei Urteile fällen, zumal es sich um verschiedene Steuern handelt, die unterschiedlichen Gemeinwesen zustehen. Allerdings können die Entscheide, gleich wie wenn eine Veranlagung von Einkommenssteuern im Streit liegt, in ein und derselben Urteilsschrift getroffen werden (vgl. BGE 135 II 260 E. 1.3.1, 130 II 509 E. 8.3). Zwar sind die Rechtsnormen des kantonalen und eidgenössischen Rechts im Bereich des Steuererlasses nicht harmonisiert und unterscheiden sich deshalb teilweise; insbesondere gewährt das Bundesrecht den Steuerpflichtigen – anders als das kantonale Steuergesetz – keinen Rechtsanspruch auf Steuererlass, sondern lässt entsprechende Gesuche nach pflichtgemässem Ermessen beurteilen (vgl. Art. 167 Abs. 1 DBG; Art. 2 Abs. 1 Satz 2 EV DBG; vgl. statt vieler BGer 2P.390/1998 vom 8.2.1999, in ASA 68 S. 77 E. 1, 2D_27/2013 und 2D_28/2013 vom 27.6.2013, E. 2; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 2. Aufl. 2009, Art. 167 N. 4; a.M. Michael Beusch, in Zweifel/Athanas [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Band I/2b, 2. Aufl. 2008, Art. 167 DBG N. 8). Im Ergebnis besteht aber dennoch eine derart weitgehende inhaltliche Übereinstimmung zwischen der Regelung des Kantons Bern und jener des Bundes, dass sich die gemeinsame Beurteilung der Streitigkeit hinsichtlich kommunaler, kantonaler und eidgenössischer Steuern rechtfertigt. 1.5 Die vorliegenden Entscheide fallen in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 2 Bst. a des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 1.6 Das Verwaltungsgericht überprüft die angefochtenen Entscheide auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.12.2014, Nrn. 100.2013.352/353U, Seite 5 2. 2.1 Die jährliche Veranlagung des steuerbaren Einkommens stellt sicher, dass jede steuerpflichtige Person entsprechend ihrer aktuellen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit in Anspruch genommen wird (Art. 104 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]; vgl. auch Art. 127 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101]). Es ist deshalb grundsätzlich davon auszugehen, dass den Steuerpflichtigen die Bezahlung der veranlagten Steuern sowohl möglich als auch zumutbar ist. Dennoch können gemäss Art. 240 Abs. 1 StG bzw. Art. 167 Abs. 1 DBG rechtskräftig festgesetzte Kantons-, Gemeinde- und Kirchensteuern bzw. direkte Bundessteuern sowie Zinsen, Gebühren und allenfalls (gewisse) Bussen ganz oder teilweise erlassen werden, wenn ihre Zahlung in Ausnahmefällen mit einer erheblichen bzw. grossen Härte verbunden wäre. Bei solchen Gegebenheiten soll ein Steuererlass zur langfristigen Sanierung der wirtschaftlichen Lage der steuerpflichtigen Person beitragen (vgl. Art. 240a Abs. 1 StG bzw. Art. 1 Abs. 1 EV DBG). 2.2 Sind die einschlägigen gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, räumt das kantonale Steuergesetz der steuerpflichtigen Person einen Rechtsanspruch auf Steuererlass ein; allerdings kann dessen Gewährung an Bedingungen wie Abzahlungen oder die Leistung von Sicherheiten geknüpft werden (Art. 240 Abs. 5 StG). Vorbehältlich der gesetzlichen Ausschlussgründe gemäss Art. 240c StG kommt es dabei nicht darauf an, weshalb die steuerpflichtige Person in die geltend gemachte Notlage geraten ist (vgl. Art. 35 Abs. 2 der Verordnung vom 18. Oktober 2000 über den Bezug und die Verzinsung von Abgaben und anderen zum Inkasso übertragenen Forderungen, über Zahlungserleichterungen, Erlass sowie Abschreibungen infolge Uneinbringlichkeit [Bezugsverordnung, BEZV; BSG 661.733] bzw. Art. 2 Abs. 2 EV DBG). Ob ein Härtefall im Sinn von Art. 240 Abs. 1 StG bzw. Art. 167 Abs. 1 DBG vorliegt, beurteilt sich mit Blick auf die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse der steuerpflichtigen Person, wie sie sich im Entscheidzeitpunkt präsentieren, wobei auch den Zukunftsaussichten Rechnung zu tragen ist (Art. 240a Abs. 2 Satz 1 StG bzw. Art. 3 Abs. 1 EV DBG). Wäre der steuerpflichtigen Person im Zeitpunkt der Fälligkeit eine fristgerechte Zahlung möglich gewesen, so ist dies beim Erlassentscheid zu berücksichtigen (Art. 240a Abs. 2 Satz 2 StG bzw. Art. 3 Abs. 3 EV DBG). 2.3 Entscheidend für das Vorliegen eines Härtefalls im Sinn von Art. 240 Abs. 1 StG bzw. Art. 167 Abs. 1 DBG ist, ob Einschränkungen in der Lebenshaltung geboten und zumutbar sind, was grundsätzlich immer dann der Fall ist, wenn die verfügbaren

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.12.2014, Nrn. 100.2013.352/353U, Seite 6 Mittel der steuerpflichtigen Person deren betreibungsrechtliches Existenzminimum gemäss Art. 93 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) übersteigen (Art. 240a Abs. 3 StG bzw. Art. 3 Abs. 2 EV DBG). Dementsprechend ist das Bestehen einer finanziellen Notlage gesetzlich umschrieben: Gemäss Art. 240b Abs. 1 Bst. b StG bzw. Art. 9 Abs. 1 EV DBG setzt eine Notlage voraus, dass die Steuerschuld in einem Missverhältnis zur finanziellen Leistungsfähigkeit der steuerpflichtigen Person steht, so dass diese den geschuldeten Betrag trotz Beschränkung der Lebenshaltungskosten auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum in absehbarer Zeit nicht vollständig begleichen kann. 2.4 Allerdings ist trotz Vorliegens eines Härtefalls ganz oder teilweise von einem Steuererlass abzusehen, wenn einer der in Art. 240c StG aufgezählten gesetzlichen Ausschlussgründe gegeben ist (vgl. BVR 2010 S. 401 E. 2.3). Auch bei der direkten Bundessteuer führt dies im Rahmen der pflichtgemässen Ermessensausübung nach Art. 2 Abs. 1 Satz 2 EV DBG grundsätzlich zum Ausschluss eines Steuererlasses (vgl. BVR 2014 S. 197 E. 2.4). 3. 3.1 Die StRK hat ihre abschlägigen Entscheide damit begründet, dass die Bezahlung der Steuerschulden für den Beschwerdeführer nicht mit einer erheblichen Härte verbunden sei. Den monatlichen Einkünften von Fr. 6'430.-- stellte sie Ausgaben in der Höhe von Fr. 3'853.95 gegenüber, womit der Beschwerdeführer mindestens über eine freie Einkommensquote von Fr. 2'576.05 pro Monat verfüge. Dieser Betrag erlaube es ihm, die ausstehenden Kantons- und Gemeindesteuern sowie die direkte Bundessteuer 2009 innert vier Monaten und damit in absehbarer Frist zu begleichen (angefochtene Entscheide, E. 4.3). Die abschlägigen Erlassentscheide würden deshalb bestätigt ohne dass noch die von der Steuerverwaltung geltend gemachten Ausschlussgründe der Verletzung von Mitwirkungspflichten sowie der Überschuldung geprüft werden müssten (angefochtene Entscheide, E. 5). 3.2 Der Beschwerdeführer macht zwar pauschal geltend «die freie Quote von Fr. 2'500.-- existiere nicht». Er setzt sich aber mit den Erwägungen der StRK nicht auseinander und bringt nicht vor, in welchen Punkten deren Berechnungen unzutreffend sein sollten. So kann zunächst bezüglich des monatlichen Einkommens

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.12.2014, Nrn. 100.2013.352/353U, Seite 7 auf die Annahmen der StRK abgestellt werden, da der Beschwerdeführer diese mit keinem Wort kritisiert und sich aus den Akten keine Hinweise ergeben, dass das Einkommen falsch veranschlagt wäre. Auch bezüglich seiner Auslagen macht der Beschwerdeführer nichts geltend, was geeignet wäre, die Überlegungen der Vorinstanz in Zweifel zu ziehen. Von Amtes wegen ist dazu allerdings Folgendes zu bemerken: Die StRK sah sich angesichts des Verhältnisses der Einkünfte zu den geltend gemachten Auslagen nicht veranlasst, eine eigentliche Berechnung des betreibungsrechtlichen Zwangsbedarfs vorzunehmen. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass sie verschiedene nicht belegte Positionen (Sozialversicherungsbeiträge, «RPLP/Fahrkosten/Disert. Unternh.») als Ausgaben aufgeführt hat, zumal ohnehin eine genügende freie Quote resultierte (angefochtene Entscheide, E. 4.2). Immerhin ist hier aber der Klarheit halber festzuhalten, dass die Auslagen für Strom in der Höhe von Fr. 39.-- und Telekommunikation in der Höhe von Fr. 173.-- – unabhängig davon, ob sie belegt sind oder nicht – bereits im monatlichen Grundbetrag enthalten sind und deshalb keinen Zuschlag zum Grundbetrag rechtfertigen (vgl. etwa VGE 2013/86/87 vom 27.12.2013, E. 3.5 mit Hinweisen). Demgegenüber wären die Kosten für eine Fahrzeugversicherung in der Höhe von Fr. 271.40, bezüglich derer die Vorinstanz fälschlicherweise ausgeführt hat, sie seien bereits im Grundbedarf enthalten (angefochtene Entscheide, E. 4.2), wohl – weil ein Kompetenzgut betreffend (vgl. BGE 140 III 337 E. 5.2) – zusätzlich zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer legt nicht substantiiert dar, ob oder inwiefern er durch die geltend gemachten «gesundheitlichen Probleme» womöglich den Zwangsbedarf erhöhende Krankheitskosten zu tragen hat. Er tut auch nicht dar, was er mit «Falsch- Adressierung der Steuerdokumente» meint und inwiefern die StRK diesbezüglich etwas Entscheidrelevantes übersehen hätte. Mit seinem Hinweis, dass er sich bei den Einwohnerdiensten der EG B.________ habe abmelden müssen, kann er bezüglich des verweigerten Steuererlasses ebenfalls nichts zu seinen Gunsten ableiten. Bei diesen Gegebenheiten fehlt es an Hinweisen, dass der Beschwerdeführer über eine geringere freie Quote verfügt, als die StRK angenommen hat. 3.3 Soweit der Beschwerdeführer auf unbestimmte Fehler im Veranlagungsverfahren verweist, kann deswegen von vornherein kein Steuererlass gewährt werden, denn für die Überprüfung der rechtskräftigen Veranlagungsverfügungen besteht im Rahmen des Steuererlassverfahrens kein Raum (vgl. Art. 240a Abs. 5 StG bzw. Art. 1 Abs. 2 EV DBG). Der Steuererlass ist nicht Teil des Veranlagungsverfahrens, sondern betrifft ausschliesslich den Steuerbezug.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.12.2014, Nrn. 100.2013.352/353U, Seite 8 Dementsprechend dient das Steuererlassverfahren nicht dazu, nachträglich die rechtskräftig festgesetzten Steuerforderungen zu überprüfen (vgl. VGE 2012/177 vom 10.7.2014, E. 4.2, 2011/38/39 vom 11.10.2011, E. 4.2; Markus Langenegger, in Leuch/Kästli/Langenegger, Praxiskommentar zum Berner Steuergesetz, Art. 126 bis 293, 2011, Art. 240a N. 9; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., Art. 167 N. 3). Die rechtsbeständigen Steuerveranlagungen 2009 dürfen im vorliegenden Steuererlassverfahren nicht mehr auf ihre Richtigkeit und Stichhaltigkeit hin überprüft werden, weshalb auch eine Abänderung der rechtskräftig veranlagten Kirchensteuer nicht möglich ist (vgl. auch Art. 21 Abs. 1 des Kirchensteuergesetzes [KStG; BSG 415.0]). 3.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz kein Recht verletzt, wenn sie den anbegehrten Steuererlass mangels Vorliegens eines wirtschaftlichen Härtefalls im Sinn von Art. 240 Abs. 1 StG bzw. 167 Abs. 1 DBG sowohl betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern als auch die direkte Bundessteuer des Jahres 2009 verweigert hat. 4. Bei diesem Ausgang der Verfahren wird der unterliegende Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig (vgl. Art. 151 StG i.V.m. Art. 108 Abs. 1 VRPG; Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 144 Abs. 1 DBG). Er hat jedoch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht. 4.1 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Verfahrenskosten, wenn diese nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 111 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 117 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]). Ein Prozess ist nicht aussichtslos, wenn berechtigte Hoffnung besteht, ihn zu gewinnen, also wenn Gewinnaussichten und Verlustgefahren sich ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Als aussichtslos sind demgegenüber Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Massgebend ist dabei, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.12.2014, Nrn. 100.2013.352/353U, Seite 9 entschliessen oder aber davon absehen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb austragen können, weil er sie nichts kostet (BVR 2008 S. 97 E. 5.2; BGE 139 III 475 E. 2.2). 4.2 Angesichts der klaren Verhältnisse, die schon in den angefochtenen Entscheiden zum Ausdruck gekommen sind, muss die Prozessführung vor dem Verwaltungsgericht als von vornherein aussichtslos betrachtet werden. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist daher abzuweisen, ohne dass die Prozessarmut des Beschwerdeführers noch zu prüfen wäre. Dem Umstand, dass das Gesuch nicht vorab, sondern erst zusammen mit der Hauptsache beurteilt wird, ist praxisgemäss mit einer Reduktion der Pauschalgebühr Rechnung zu tragen. 4.3 Entschädigungspflichtige Parteikosten sind keine angefallen (Art. 151 StG i.V.m. Art. 108 Abs. 3 und Art. 104 Abs. 3 VRPG; Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 144 Abs. 4 DBG und Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG; SR 172.021]). 5. Gegen das vorliegende Urteil steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht offen, mit der einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann (vgl. Art. 83 Bst. m i.V.m. Art. 116 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110]). Soweit die direkte Bundessteuer betreffend, sind die Rügemöglichkeiten zusätzlich stark eingeschränkt, weil mangels Rechtsanspruchs auf den Steuererlass keine Verletzung des Willkürverbots geltend gemacht werden kann (statt vieler BGer 2D_138/2007 vom 21.2.2008, E. 2.2). Es ist deshalb ausdrücklich die Verletzung eines spezifischen verfassungsmässigen Rechts zu rügen (vgl. BGer 2D_54/2011 vom 16.2.2012, E. 1.2; zur eng begrenzten Rügemöglichkeit im Rahmen der sog. «Star-Praxis» vgl. BGE 137 II 305 E. 2; BGer 2C_873/2013 vom 25.3.2014, E 1.2).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.12.2014, Nrn. 100.2013.352/353U, Seite 10 Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern 2009 wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist. 2. Die Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer 2009 wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist. 3. Das Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 4. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf Fr. 500.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 5. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 6. Zu eröffnen: - dem Beschwerdeführer - der Steuerverwaltung des Kantons Bern - der Einwohnergemeinde B.________ - der Steuerrekurskommission des Kantons Bern Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 39 ff. und 113 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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