Eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten hat das Bundesgericht am 2. Februar 2015 abgewiesen (2C_499/2014). 100.2013.335U VBL/MAM/RAP Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 16. April 2014 Verwaltungsrichter Burkhard, Abteilungspräsident Verwaltungsrichter Müller, a.o. Verwaltungsrichterin von Büren Gerichtsschreiberin Marti Dr. med. A.________ vertreten durch Fürsprecher … Beschwerdeführer gegen Universität Bern handelnd durch den Rektor, Hochschulstrasse 4, 3012 Bern Beschwerdegegnerin und Erziehungsdirektion des Kantons Bern Sulgeneckstrasse 70, 3005 Bern betreffend Führen des Professorentitels (Entscheid der Erziehungsdirektion des Kantons Bern vom 2. September 2013; 4800.600.400.09/12 [604613])
Sachverhalt: A. Dr. med. A.________ war vom … 1994 bis … 2001 als Oberarzt in der Abteilung ... am Inselspital angestellt. Er habilitierte sich am 24. Juni 1997. Für seine ausserordentlichen Leistungen verlieh ihm die Leitung der Universität Bern auf Antrag der Medizinischen Fakultät per 1. März 2001 die Titularprofessur. Nach Beendigung des Anstellungsverhältnisses führte Dr. A.________ den Titel «Titularprofessor» weiter. Mit zwei Schreiben vom 9. und 29. Oktober 2007 teilte ihm der Dekan der Medizinischen Fakultät der Universität Bern mit, dass das Recht, den Titel eines Titularprofessors zu führen, mit dem Ausscheiden aus dem Dienst der Universität Bern bzw. des Inselspitals erloschen sei. Dr. A.________ bemühte sich in der Folge um die Umwandlung der Titular- in eine Honorarprofessur und die Neu-Verleihung einer Titularprofessur auf der Grundlage neuen Rechts. Beides lehnte der Dekan mit Schreiben vom 8. April 2008 bzw. 14. August 2008 ab. Gegen das Schreiben vom 14. August 2008 erhob Dr. A.________ Beschwerde bei der Rekurskommission der Universität Bern (nachfolgend: Rekurskommission), die das Verfahren mit Blick auf Einigungsverhandlungen sistierte. Mit Schreiben vom 18. Februar 2010 teilte der Dekan Dr. A.________ mit, dass das Fakultätskollegium der Medizinischen Fakultät den Antrag auf Verleihung einer (neuen) Titularprofessur mit grosser Mehrheit abgelehnt habe. Gleichzeitig wies es ihn darauf hin, dass er nicht berechtigt sei, den Titel eines Professors der Universität Bern zu führen. Auch gegen dieses Schreiben erhob Dr. A.________ Beschwerde. Die Rekurskommission vereinigte die Verfahren (B07/10 und 23/08) und wies am 31. Mai 2011 die Beschwerde ab, soweit sie darauf eintrat. Mit Urteil vom 11. April 2012 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern die gegen den Entscheid der Rekurskommission erhobene Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat (VGE 2011/276). Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht am 23. Mai 2012 nicht ein (BGer 2C_480/2012). Der Generalsekretär der Universität Bern forderte Dr. A.________ am 26. Juni 2012 Bezug nehmend auf das Urteil des Bundesgerichts auf, spätestens per Ende Juli 2012 den Titel «Titularprofessor» nicht mehr zu führen. Am 4. Juli 2012 stellte der Rektor der Universität Bern den Erlass einer Feststellungsverfügung in Aussicht. Gleichzeitig räumte er Dr. A.________ Gelegenheit zur Stellungnahme ein. Hiervon machte dieser am 17. September 2012 Gebrauch. Am 16. Oktober 2012 erliess die Universitätsleitung der Universität Bern folgende Verfügung: «Es wird festgestellt, dass Herr Dr. A.________ nicht berechtigt ist, einen Professorentitel der Universität Bern zu führen.»
B. Hiergegen hat Dr. A.________ am 19. November 2012 Beschwerde bei der Erziehungsdirektion des Kantons Bern (ERZ) erhoben. Mit Entscheid vom 2. September 2013 wies diese die Beschwerde ab. C. Gegen den Entscheid der ERZ hat Dr. A.________ am 1. Oktober 2013 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben und was folgt beantragt: «1. Der Entscheid der Erziehungsdirektion des Kantons Bern vom 2. September 2013 sei aufzuheben. 2. Es sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer zur Führung des Titularprofessorentitels der Universität Bern berechtigt ist. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.» Mit Vernehmlassung vom 16. Oktober 2013 bzw. Beschwerdeantwort vom 30. Oktober 2013 beantragen die ERZ und die Universität Bern die Abweisung der Beschwerde. Der damalige Instruktionsrichter hat am 19. Dezember 2013 die bei der Rekurskommission eingeholten Akten der Beschwerdeverfahren B07/10 und 23/08 sowie die Akten des abgeschlossenen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens 100.2011.276 zu den Akten des vorliegenden Verfahrens erkannt. Am 17. Januar 2014 hat sich Dr. A.________ hierzu vernehmen lassen. Die Universität Bern hat auf eine Stellungnahme verzichtet. Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. 1.2 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Zu prüfen ist, ob ein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung der Berechtigung zum
Führen des Titularprofessorentitels gegeben ist (vgl. vorne Bst. C). Feststellungsbegehren bedürfen eines ausgewiesenen Feststellungsinteresses und sind gegenüber rechtsgestaltenden Begehren grundsätzlich subsidiär (BVR 2011 S. 564 E. 3.3, 2010 S. 337 E. 3.2). Vorausgesetzt wird, dass ein aktuelles und hinreichend schutzwürdiges Interesse an der Feststellung einer konkreten Rechtslage besteht, der keine überwiegenden anderen Interessen (öffentliche oder private) entgegenstehen dürfen (BVR 2007 S. 441 E. 5.2, 2004 S. 164 E. 2.6; VGE 2012/127 vom 6.11.2013, E. 1.3.1; zum Ganzen auch Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 49 N. 19 ff.). – Im Streit liegt, ob das dem Beschwerdeführer auf den 1. März 2001 verliehene Recht, den Titel eines Titularprofessors zu führen, mit dem Ausscheiden aus dem Dienst des Inselspitals per 31. Dezember 2001 von Gesetzes wegen erloschen ist (dazu E. 2.1 hiernach). Umstritten ist damit eine individuell konkrete Rechtsfrage, die Gegenstand einer Feststellungsverfügung sein kann. Diese Frage kann nicht mit einem Leistungs- oder Gestaltungsbegehren geklärt werden, da nicht eine bestimmte Massnahme angefochten wird. Der Beschwerdeführer hat daher ein schutzwürdiges Feststellungsinteresse an der Klärung seiner Berechtigung zur Titelführung. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten. 1.3 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 VRPG). 2. 2.1 Der Beschwerdeführer verlangt neben der Aufhebung des angefochtenen Entscheids die Feststellung der Berechtigung zum Führen des Titularprofessorentitels (vgl. vorne Bst. C). 2.1.1 Am 17. Februar 2010 lehnte das Fakultätskollegium der Medizinischen Fakultät den Antrag des Beschwerdeführers auf Verleihung einer neuen Titularprofessur mit grosser Mehrheit ab (vgl. Vorakten Rekurskommission [B07/10 und 23/08], pag. 144). Im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht (VGE 2011/276) bildete der Titularprofessorentitel nach neuer Titelordnung nicht Streitgegenstand, führte doch der Beschwerdeführer damals aus, dass er «keineswegs beanspruch[e], den Titel auf einer neuen Rechtsgrundlage zu führen» (vgl. Beschwerde vom 11.7.2011, S. 2). Er strebte mithin einzig an, den per 1. März 2001 erteilten Titularprofessorentitel weiterhin zu führen (VGE 2011/276 vom 11.4.2012, E. 2.3). Das Verwaltungsgericht hat damals erkannt, es liege diesbezüglich kein Anfechtungsobjekt vor, weshalb die Rekurskommission zu Recht auf die Rechtsmittel des Beschwerdeführers nicht
eingetreten sei. Es wies die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Das Bundesgericht trat auf das dagegen erhobene Rechtsmittel nicht ein (vgl. vorne Bst. A). 2.1.2 Im Nachgang zum letztinstanzlich abgeschlossenen Verfahren führte der Beschwerdeführer den ihm per 1. März 2001 verliehenen Titel weiter und ersuchte in der Folge sinngemäss um Erlass einer Feststellungsverfügung über die Berechtigung, den Titel zu tragen. Zur Begründung brachte er vor, «[d]ie Rechtsgrundlage für das Weitertragen des Professorentitels besteh[e] darin, dass [ihm] der Titel bisher nie entzogen» worden sei (vgl. Eingabe des Beschwerdeführers vom 17.9.2012; Vorakten ERZ [act. 3A]). Dass er die Voraussetzungen für einen Titularprofessorentitel nach neuem Recht erfülle, machte er nicht geltend. Daraufhin untersuchte die Universitätsleitung, ob der Beschwerdeführer das ihm per 1. März 2001 verliehene Recht, den Titel des Titularprofessors zu führen, mit Beendigung der Anstellung am Inselspital per Ende 2001 verloren habe. Am 16. Oktober 2012 stellte sie fest, dass der Beschwerdeführer nicht berechtigt sei, einen Professorentitel der Universität zu führen (vgl. Feststellungsverfügung vom 16.10.2012; vorne Bst. A). Auch die ERZ überprüfte nur, ob die Beendigung des Anstellungsverhältnisses mit der Universität automatisch zum Verlust des Titels geführt habe (vgl. E. 2 des angefochtenen Entscheids). Sie bejahte diese Frage und wies die Beschwerde ab. Die Verweigerung einer neurechtlichen Titularprofessur war bisher nicht strittig. Streitgegenstand im vorliegenden Verfahren kann somit einzig die Frage bilden, ob der Beschwerdeführer berechtigt ist, den per 1. März 2001 verliehenen Titularprofessorentitel weiterhin zu führen. 2.2 Der massgebliche Sachverhalt ist erstellt, weshalb sich die Edition der Akten der Ernennungs- und Habilitationskommission und jene des abgeschlossenen bundesgerichtlichen Verfahrens als entbehrlich erweisen. Die entsprechenden Beweisanträge werden abgewiesen (vgl. aber vorne Bst. C). 3. 3.1 Dem Beschwerdeführer wurde die Titularprofessur per 1. März 2001 verliehen und noch im selben Jahr beendete er sein Anstellungsverhältnis mit dem Inselspital (vgl. vorne Bst. A). Gemäss dem damals massgebenden Art. 4 Abs. 2 Bst. b des Gesetzes vom 5. September 1996 über die Universität (Universitätsgesetz, UniG; BSG 436.11) in der Fassung vom 5. September 1996 (BAG 97-66) kann die Universität die Titularprofessur für wissenschaftlich qualifizierte und verdiente Privatdozentinnen und Privatdozenten sowie Lehrbeauftragte verleihen. Das Erteilen sowie das Erlöschen des Titels richtete sich damals nach Art. 16 des alten Statuts der Universität Bern vom
17. Dezember 1997 (altes Universitätsstatut, aUniSt; BAG 98-11; vgl. auch VGE 2011/276 vom 11.4.2012, E. 4.2), der wie folgt lautet: 1 Die Universitätsleitung kann auf Antrag der Fakultäten, der Konferenz der gesamtuniversitären Einheiten und der Kantonalen Konferenz der Lehrerinnen- und Lehrerbildung die Titularprofessur erteilen: a den an der Universität tätigen Privatdozentinnen und Privatdozenten, b den an der Universität tätigen Lehrbeauftragten, die sich in besonderer Weise um Lehre und Forschung verdient gemacht haben. 2 Das Recht, den Titel zu führen, erlischt bei Aufgabe der Tätigkeit an der Universität. Bei Aufgabe der Tätigkeit infolge Krankheit oder Invalidität und bei Rücktritt infolge Erreichens der gesetzlichen Altersgrenze darf der Titel weiterhin geführt werden. 3 [...] Nach Art. 1 Bst. d der Richtlinien der Universitätsleitung vom 26. Oktober 1998 über die Verleihung der Titularprofessur und über die Stellung und Aufgaben der Titularprofessorinnen und Titularprofessoren an der Universität ist für die Ernennung eine hauptamtliche Tätigkeit an der Universität erforderlich, d.h. eine Anstellung als Dozentin bzw. Dozent im Umfang von mindestens 50 Prozent oder ein Lehrauftrag im Umfang von mindestens sechs Semesterwochenstunden (Beilage 2 zur Stellungnahme vom 13.12.2012 [Vorakten ERZ]). 3.2 Der Beschwerdeführer wendet zunächst ein, der Begriff «Aufgabe der Tätigkeit an der Universität» im Sinn von Art. 16 Abs. 2 aUniSt könne nicht – wie es die Vorinstanz getan habe – mit der Beendigung des Anstellungsverhältnisses am Inselspital gleichgestellt werden. So sei die Tätigkeit an der Universität solange nicht aufgegeben, als eine «Nähe und besondere Verbundenheit mit der Universität» bestehe (Art. 2 Ziff. 13 der Beschwerde). Auch sei zwischen der Universität und dem Universitätsspital zu unterscheiden. So sei die Beendigung der Tätigkeit an der Universität nicht identisch mit der Beendigung des Anstellungsverhältnisses am Universitätsspital. Dies habe die Vorinstanz denn auch nicht hinreichend begründet (vgl. Art. 2 Ziff. 4 der Beschwerde). Ferner bestreitet er, dass das Recht, den Titel zu führen, bei Aufgabe der Tätigkeit an der Universität – jedenfalls bei Titularprofessuren der Medizinischen Fakultät – automatisch erlischt. Hierfür bedürfe es eines «Abberufungsverfahrens» (Art. 2 Ziff. 11 ff. der Beschwerde). 3.3 Zu prüfen ist vorab, ob die von der Vorinstanz vorgenommene Auslegung von Art. 16 Abs. 2 aUniSt zu beanstanden ist. Es stellt sich insbesondere die Frage, ob die Vorinstanz den Begriff «Aufgabe der Tätigkeit an der Universität» zu Recht mit der Beendigung der Anstellung am Inselspital gleichgestellt hat. – Der Sinngehalt einer Norm ist durch Auslegung zu ermitteln. Ausgangspunkt jeder Auslegung ist der Wortlaut. Ist der Normtext nicht klar und sind verschiedene Auslegungen möglich, so muss unter Einbeziehung aller Auslegungselemente nach seiner wahren Tragweite gesucht werden. Zu berücksichtigen sind der Zusammenhang mit anderen Gesetzesbestimmungen, die Entstehungsgeschichte sowie der Sinn und Zweck der
Norm (vgl. statt vieler BGE 139 II 78 E. 4.3; BVR 2013 S. 173 E. 4.3 mit Hinweisen). – Unter dem Begriff «Tätigkeit» ist zwar grammatikalisch nicht zwingend (nur) ein Anstellungsverhältnis zu verstehen (vgl. die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz, angefochtener Entscheid, E. 2.1.2). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers genügt aber eine anders geartete «Nähe und besondere Verbundenheit mit der Universität» nicht. Der Begriff «Tätigkeit an der Universität» im Sinn von Art. 16 Abs. 2 aUniSt muss im Rahmen der systematischen Auslegung im Zusammenhang mit Abs. 1 gelesen werden, wie die Vorinstanz zutreffend erkannt hat (vgl. E. 2.1.2 des angefochtenen Entscheids). Aus Abs. 1 folgt, dass die Titularprofessur zum einen den an der Universität «tätigen» Privatdozentinnen und Privatdozenten (vgl. Bst. a) oder zum anderen den an der Universität «tätigen» Lehrbeauftragten, die sich in besonderer Weise um Lehre und Forschung verdient gemacht haben (Bst. b), erteilt wird. Die Tätigkeit als Privatdozentin bzw. -dozent oder als Lehrbeauftragte bzw. -beauftragter bildet somit zwingende Voraussetzung für die Verleihung des Titels. Die damals geltenden Richtlinien verlangen gar eine hauptamtliche Tätigkeit an der Universität (vgl. vorne E. 3.1). Dozentinnen und Dozenten, zu welchen auch die Lehrbeauftragten gehören, sind Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Universität und stehen folglich in einem Anstellungsverhältnis (vgl. Art. 9 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 21 Abs. 1 Bst. e UniG). Hängt die Verleihung des Titels von der Ausübung einer bestimmten Funktion und damit davon ab, ob ein Anstellungsverhältnis besteht, ist nicht einzusehen, weshalb demselben Begriff («Tätigkeit» bzw. «tätig») im Kontext mit dem Erlöschen der Berechtigung zur Titelführung eine andere Bedeutung zukommen sollte. Das systematische Auslegungselement lässt somit darauf schliessen, dass es sich beim Titularprofessorentitel um einen Funktionstitel handelt, der nur von Personen getragen werden soll, die – abgesehen von den in Art. 16 Abs. 2 Satz 2 aUniSt genannten Ausnahmen – eine entsprechende Funktion ausüben. Wird die Funktion aufgegeben bzw. das Anstellungsverhältnis aufgelöst, fehlt es an der erforderlichen Verbundenheit. Sowohl das teleologische als auch das historische Auslegungselement führen zu keinen weiteren Erkenntnissen. Nach dem Gesagten ist somit nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz geschlossen hat, dass unter «Tätigkeit an der Universität» ein Anstellungsverhältnis mit der Universität gemeint ist. Dass ein anderer, lockerer Bezug – wie er in den neuen Richtlinien der Universitätsleitung über die Verleihung der Titularprofessur vom 12. März 2008 (vgl. act. 9A/1) vorgesehen ist (vgl. dazu hinten E. 3.7) – schon damals im Sinn einer «vorbestehende[n] Praxis» genügt haben soll (vgl. Art. 2 Ziff. 5 der Beschwerde), ist nicht ersichtlich und begründet der Beschwerdeführer nicht näher. Somit ist unerheblich, ob der Beschwerdeführer anderweitig in Lehre und Forschung tätig ist, was er zwar behauptet, aber nicht näher belegt (vgl. Art. 1 Ziff. 5 der Beschwerde). 3.4 Dem Beschwerdeführer kann auch nicht gefolgt werden, wenn er geltend macht, die Vorinstanz habe es unterlassen, zwischen Universität und Universitätsspital
zu unterscheiden. Zwischen der Universität und den Universitätsspitälern bestehen Schnittstellen. Insbesondere übernehmen die Universitätsspitäler in der medizinischen Forschung und Lehre bedeutende Aufgaben (vgl. Art. 53 Abs. 1 UniG; Vortrag des Regierungsrats betreffend das UniG, in Tagblatt des Grossen Rates 1996, Beilage 27 [nachfolgend: Vortrag zum UniG], S. 22 f.; ferner Art. 34 Abs. 2 des Spitalversorgungsgesetzes vom 13. Juni 2013 [SpVG; BSG 812.11]). Als Universitätsspitäler gelten das Inselspital und die Universitären Psychiatrischen Dienste (vgl. Art. 35 SpVG, Art. 42 Abs. 1 und Art. 43 Abs. 1 des alten Spitalversorgungsgesetzes vom 5. Juni 2005 [aSpVG; BAG 05-106] und Art. 26 des alten Gesetzes vom 2. Dezember 1973 über Spitäler und Schulen für Spitalberufe [Spitalgesetz, aSpG; GS 1973 S. 416 ff.]). Die Universitätsspitäler sind zwar nicht Teil der Universität im engeren Sinn; sie unterstehen der Spitalgesetzgebung (vgl. Art. 54 Abs. 1 UniG; vgl. auch Vortrag zum UniG, S. 22). In Bezug auf das Titelwesen ist jedoch die Universitätsgesetzgebung massgebend, handelt es sich doch um universitäre Titel. Dass der Beschwerdeführer unabhängig vom Inselspital einen Bezug zur Universität im engeren Sinn hatte bzw. immer noch hat, ist nicht dargetan. Somit ist die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen, dass das Inselspital als Universitätsspital vom Begriff «Universität» miterfasst ist, andernfalls wäre dem Beschwerdeführer die Titularprofessur gar nicht verliehen worden. Eine Verletzung der Begründungspflicht liegt demnach nicht vor. 3.5 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, der ihm verliehene Titel könne – entgegen der Auffassung der Vorinstanz – nicht automatisch erlöschen. Vielmehr setze das Erlöschen des Titels ein Aberkennungsverfahren voraus. – Eine Rechtswirkung kann unmittelbar von Gesetzes wegen oder als Folge einer behördlichen Anordnung eintreten. Gemäss Art. 16 Abs. 2 aUniSt «erlischt» das Recht, den Titel zu führen, bei Aufgabe der Tätigkeit an der Universität Bern. Die Berechtigung setzt somit eine «Tätigkeit an der Universität» voraus (vgl. hierzu vorne E. 3.3). Wird die Tätigkeit aufgegeben, fällt das Recht, den Titel zu tragen, gestützt auf Art. 16 Abs. 2 aUniSt ohne weiteres dahin. Ein eigenes Verfahren zwecks Entzugs des Titels bedarf es hier – anders als in Art. 15 Abs. 2 aUniSt, der die Aberkennung explizit vorsieht – gerade nicht; der Normtext ist klar und es ist keine andere Auslegung möglich. Auch kann dem Beschwerdeführer nicht gefolgt werden, soweit er vorbringt, ein automatisches Erlöschen von Rechten und Pflichten aus einem verwaltungsrechtlichen Verhältnis käme vor allem bei zeitlichen Befristungen in Betracht (vgl. Art. 2 Ziff. 10 f. der Beschwerde). Vielmehr kann nicht nur eine Befristung, sondern auch der Wegfall einer Voraussetzung für die Gewährung eines Rechts – hier die Aufgabe der Tätigkeit an der Universität – ein Recht zeitlich begrenzen (vgl. z.B. Art. 15a Abs. 3 der Verordnung vom 5. Mai 2004 über die Berner Fachhochschule [Fachhochschulverordnung, FaV; BSG 436.811] sowie Art. 10 Abs. 2 der Verordnung vom 13. April 2005 über die deutschsprachige Pädagogische Hochschule [PHV; BSG 436.911] beide betreffend Erlöschen des Professorentitels; ferner Art. 61 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG; SR 142.20] bezüglich des Erlöschens der unbefristet erteilten Niederlassungsbewilligung). Somit erlischt die Befugnis, den Titularprofessorentitel zu führen, entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers bei Aufgabe der Tätigkeit an der Universität Bern von Gesetzes wegen, ohne dass die Behörde eine entsprechende Verfügung erlassen oder das Erlöschen der Befugnis förmlich feststellen müsste. Inwieweit unter diesen Umständen eine Verletzung des aus dem Legalitätsprinzips fliessenden Erfordernisses hinreichender Bestimmtheit vorliegen soll, ist nicht ersichtlich; wann eine betroffene Person die Tätigkeit an der Universität Bern aufgegeben hat, ist zwar im Einzelfall zu ermitteln, aber mit Blick auf das Bestimmtheitsgebot ist dieses Kriterium hinreichend klar. 3.6 Somit hat die Vorinstanz zu Recht geschlossen, dass der Beschwerdeführer die Befugnis, den Titularprofessorentitel zu führen, mit der Beendigung seines Anstellungsverhältnisses am Inselspital per 31. Dezember 2001 gestützt auf Art. 16 Abs. 2 aUniSt verloren hat. 3.7 Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführer aus dem Umstand, dass das Titelwesen seit dem 1. März 2008 neu geregelt ist, etwas zu seinen Gunsten ableiten kann. – Art. 16 Abs. 1 aUniSt in der Fassung vom 6. Februar 2008 (BAG 08-20) bzw. Art. 64 Abs. 1 UniSt in der Fassung vom 7. Juni 2011 verlangen unverändert eine Tätigkeit als Privatdozent oder Privatdozentin oder Lehrbeauftragter oder Lehrbeauftragte. Dessen ungeachtet stellen die Richtlinien der Universitätsleitung über die Verleihung der Titularprofessur vom 12. März 2008 – anders als die alten Richtlinien (vgl. vorne E. 3.1) – der hauptamtlichen Tätigkeit auch den wesentlichen Beitrag an die universitäre Ausbildung oder Forschung in vergleichbarem Umfang gleich (vgl. Art. 2 Abs. 1 Bst. c der Richtlinien [act. 9A/1]; vgl. auch die Informationen der Fakultätsleitung Januar 2008, S. 7 f. [Beilage 9 zur Beschwerde vom 19.11.2012, Vorakten ERZ]). Ob dies im Einklang mit Art. 64 Abs. 1 UniSt steht, der nach wie vor eine Tätigkeit als Privatdozent oder Privatdozentin oder Lehrbeauftragter oder Lehrbeauftragte verlangt, kann dahingestellt bleiben. Zum einen ist nach dem hier anwendbaren Art. 16 Abs. 2 aUniSt das Recht des Beschwerdeführers bereits am 1. Januar 2002 erloschen, die Titularprofessur zu führen (E. 3.6 hiervor). Selbst wenn die Ernennungsvoraussetzungen für die Titularprofessur in der Zwischenzeit lockerer ausgestaltet worden wären, kann ein einmal erloschener Titel auch bei verändertem Sachverhalt nicht wieder aufleben. Zum anderen bildet die Verleihung einer neuen Titularprofessur nicht Streitgegenstand (vgl. vorne E. 2).
4. 4.1 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, er dürfe den Titel aus Gründen des Vertrauensschutzes weiterhin führen. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz lägen Umstände vor, die sein Vertrauen in die Befugnis, den Titel zu führen, bestärkt hätten. So habe ihn die Universität Bern bis im Herbst 2007 im Vorlesungsverzeichnis als Titularprofessor aufgeführt und diesen Titel auch im direkten Kontakt mit ihm verwendet (vgl. Art. 3 Ziff. 2 der Beschwerde). Zudem habe die Universität den Titel auch insofern geduldet, als sie nicht eingeschritten sei, z.B. mit einer strafrechtlichen Anzeige wegen unbefugten Führens eines akademischen Titels (vgl. Art. 3 Ziff. 3 der Beschwerde). Falls ihm nicht gestattet werde, den Titel des Titularprofessors weiter zu führen, sei ihm jedenfalls der Titel des Honorarprofessors zu verleihen (Art. 3 Ziff. 10 der Beschwerde). Dieser Titel sei nach Massgabe des alten Rechts grosszügig verliehen worden. Die Vorinstanz habe dies nicht geprüft, weshalb sie den Untersuchungsgrundsatz verletzt habe (Art. 3 Ziff. 8 der Beschwerde). 4.2 Der verfassungsmässige Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 der Bundesverfassung [BV; SR 101] und Art. 11 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]) verleiht in der Form des Vertrauensschutzes einen Anspruch auf Schutz berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden. Vorausgesetzt ist, dass die Auskunft für einen bestimmten Einzelfall aufgrund einer vollständigen und richtigen Darstellung des Sachverhalts vorbehaltslos erteilt wurde, die Amtsstelle zur Auskunftserteilung zuständig war oder gutgläubig als zuständig erachtet werden durfte, die Unrichtigkeit der Auskunft bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit nicht ohne weiteres erkennbar war, im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft unwiderrufliche oder nicht ohne Nachteil rückgängig zu machende Dispositionen getroffen wurden und die Rechtslage sich seit der Auskunftserteilung nicht geändert hat. Selbst wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, scheitert die Berufung auf Treu und Glauben, wenn ihr überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen (vgl. BGE 137 I 69 E. 2.5.1, 132 II 240 E. 3.2.2; BVR 2013 S. 85 E. 6.1, 2008 S. 563 E. 2.3; jüngst VGE 2012/381 vom 17.12.2013, E. 6.1 mit Hinweisen [bestätigt durch BGer 2C_134/2014 vom 13.2.2014]). 4.3 Anspruch auf Schutz berechtigten Vertrauens besteht nur, sofern die Behörde zur Auskunftserteilung zuständig war oder gutgläubig als zuständig erachtet werden durfte. – Die Befugnis zur Verleihung des Titels und jene zur Feststellung des Erlöschens liegen bei der Universitätsleitung (vgl. auch VGE 2011/276 vom 11.4.2012, E. 4.2). Die zuständige Universitätsleitung hat soweit ersichtlich zu keinem Zeitpunkt zum Ausdruck gebracht, sie sei mit der Weiterführung des Titels einverstanden (vgl. auch E. 4.4 hiernach). Der Beschwerdeführer hatte vorab Kontakt mit dem Dekan der Medizinischen Fakultät (vgl. Bst. A). Dass einzelne, vorab mit administrativen
Vorgängen betraute Stellen der Universität, darunter auch die für das Vorlesungsverzeichnis zuständige Stelle, den Titel weiterverwendet haben, bedeutet keine vorbehaltlose Auskunft oder Zusicherung, der Titularprofessorentitel dürfe geführt werden. Die betroffenen Stellen konnten vielmehr gar nicht beurteilen, ob in Bezug auf den Beschwerdeführer die Voraussetzungen zum Führen des Titels noch gegeben waren oder nicht. Das zeigt sich insbesondere am Schreiben vom 6. September 2007 des Rechtsdiensts der Universität Bern, welcher fälschlicherweise davon ausging, dass der Beschwerdeführer «seit ca. Anfang 2004 [...] nicht mehr am Universitätsspital» tätig sei (Beilage 8 zur Beschwerde vom 19.11.2012 [Vorakten ERZ]). Zudem ist die Universitätsleitung als Führungs- und Koordinationsorgan der Universität nicht für die redaktionelle Richtigkeit des Vorlesungsverzeichnisses verantwortlich (vgl. Art. 37 und 39 UniG). Im Umstand, dass der Beschwerdeführer auch nach dem 31. Dezember 2001 als Titularprofessor im Vorlesungsverzeichnis geführt worden ist, kann folglich keine vertrauensbildende Zusage erblickt werden. 4.4 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Universitätsleitung habe geduldet und damit gebilligt, dass er den Titularprofessorentitel weitergeführt habe, ergibt sich Folgendes: Nur in Ausnahmefällen kann auch durch behördliche Untätigkeit bzw. behördliches Unterlassen eine Vertrauenslage geschaffen werden (BGE 122 II 113 E. 3b/cc; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl. 2010, N. 652; Beatrice Weber-Dürler, Neuere Entwicklungen des Vertrauensschutzes, in ZBl 2002 S. 281 ff., 301). Gemäss Lehre und Rechtsprechung ist bei der Deutung der Untätigkeit einer Behörde als Dulden oder gar als Zustimmung jedoch grosse Zurückhaltung geboten. So hindert das vorübergehende Dulden eines rechtswidrigen Zustands die Behörde grundsätzlich nicht am späteren Einschreiten (vgl. hierzu und zum Folgenden Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N. 652 ff.; Beatrice Weber-Dürler, a.a.O., S. 301 f., je mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). – Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer auch nach dem 31. Dezember 2001 noch als Titularprofessor im Vorlesungsverzeichnis geführt worden ist. Die Universitätsleitung verhielt sich (vorerst) passiv. Sie ist erst tätig geworden, nachdem sich Fürsprecher … mit Schreiben vom 10. August 2007 an das Rektorat der Universität Bern wandte und sich nach der Titelberechtigung des Beschwerdeführers erkundigte (vgl. Beilage 8 zur Beschwerde vom 19.11.2012 [Vorakten ERZ]). In der Folge wies das Dekanat den Beschwerdeführer darauf hin, dass das Recht, den Titel des Titularprofessors zu führen, mit dem Austritt aus dem Dienst der Universität Bern bzw. des Inselspitals erloschen sei (vgl. Beilage 7 zur Beschwerde vom 19.11.2012 [Vorakten ERZ]). Ferner wurde der Beschwerdeführer im Vorlesungsverzeichnis fortan als Privatdozent und nicht mehr als Titularprofessor geführt. Insoweit kann dem Beschwerdeführer nicht gefolgt werden, die Universitätsleitung habe das Weiterführen des Titels gebilligt. Auch kommt der Universitätsleitung entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers keine Aufklärungspflicht zu (vgl. Art. 3 Ziff. 3 der Beschwerde). Das muss umso mehr gelten,
als es dem Beschwerdeführer ohne weiteres zuzumuten gewesen wäre, sich nach der Rechtmässigkeit der Befugnis zur Titelführung zu erkundigen. Bei der Aufmerksamkeit, die nach den Umständen verlangt werden durfte, hätte er erkennen müssen, dass die Titelberechtigung bei Aufgabe der Tätigkeit an der Universität automatisch erlischt. Dies geht aus Art. 16 a UniSt deutlich hervor (vgl. vorne E. 3). Unter diesen Umständen vermag auch die Dauer von knapp sechs Jahren (2002 bis 2007), in welcher die Universitätsleitung nicht eingeschritten ist, keine Vertrauensgrundlage zu bilden (vgl. hierzu auch die Ausführungen im angefochtenen Entscheid, E. 2.2.2). Die Berufung auf den guten Glauben und damit auf den Vertrauensschutz scheidet aus. Somit hat die Vorinstanz zu Recht geschlossen, dass dem Beschwerdeführer auch aus Gründen des Vertrauensschutzes kein Recht zukomme, den ihm einst verliehenen Titularprofessorentitel weiterhin zu führen. 4.5 Vor diesem Hintergrund ist dem Beschwerdeführer – entgegen seiner Auffassung (Art. 3 Ziff. 5 ff. der Beschwerde) – auch nicht die Würde eines Honorarprofessors zu verleihen. Sein Einwand, er habe sich aufgrund berechtigten Vertrauens nicht um die Umwandlung seiner Titular- in eine Honorarprofessur gekümmert, ist ohnehin unbehelflich. Kommt hinzu, dass die Verleihung einer altrechtlichen Honorarprofessur nicht Gegenstand dieses Verfahrens bildet (vgl. vorne E. 2). Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang geltend macht, die Vorinstanz habe den Untersuchungsgrundsatz (vgl. Art. 18 VRPG) verletzt, kann ihm nicht gefolgt werden. 5. 5.1 Schliesslich beruft sich der Beschwerdeführer auf den Grundsatz der Rechtsgleichheit. Er führt aus, die Proff. B.________und C.________, die ebenfalls aus dem Dienst des Inselspitals ausgeschieden seien, hätten ihre Titularprofessorentitel behalten dürfen (Art. 4 Ziff. 5 der Beschwerde; auch zum Folgenden). Soweit die Vorinstanz die Vergleichbarkeit dieser Fälle verneint habe, ohne weitere Beweismittel einzuholen, habe sie die Untersuchungsmaxime verletzt. Zudem habe er Kenntnis, dass auch Prof. D.________ den Professorentitel weiter tragen dürfe, obwohl er das Inselspital verlassen habe. Schliesslich zeigten die im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Listen (Beilagen 14 und 15 zur Beschwerde vom 19.11.2012 [Vorakten ERZ]), dass sämtliche altrechtlichen Titelprofessoren nach Inkrafttreten der neuen Titelordnung als assoziierte Professoren oder Professorinnen (weiterhin am Inselspital angestellt) oder als Titularprofessoren oder -professorinnen neuer Ordnung aufgeführt worden seien.
5.2 Der Grundsatz der Rechtsgleichheit verlangt, dass Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich und Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird (Art. 8 Abs. 1 BV und Art. 10 Abs. 1 KV; BGE 139 I 242 E. 5.1, 138 I 321 E. 3.2). Der allgemeine Rechtsgleichheitsgrundsatz verpflichtet die Behörden, gleiche Sachverhalte mit identischen relevanten Tatsachen gleich zu beurteilen, es sei denn, ein sachlicher Grund rechtfertige eine unterschiedliche Behandlung (BGE 136 I 345 E. 5 mit Hinweisen; Tschannen/Zimmerli/Müller, a.a.O., § 23 N. 11). 5.3 Aktenkundig ist, dass den Proff. B.________und C.________ neurechtliche Titularprofessuren verliehen wurden; B.________wurde der Titel am 12. November 2008 gestützt auf Art. 16 Abs. 1 aUniSt in der Fassung vom 6. Februar 2008 (BAG 08- 20) und C.________ am 6. Juni 2012 gestützt auf Art. 64 Abs. 1 UniSt in der Fassung vom 7. Juni 2011 verliehen (vgl. Beschwerdeantwort, S. 10). Die beiden Fälle sind deshalb mit dem hier zu beurteilenden Fall nicht vergleichbar, stimmen doch die relevanten Sachverhaltselemente nicht überein. Den Proff. B.________und C.________ ist denn auch nicht erlaubt worden, nach dem Austritt aus dem Dienst des Inselspitals den altrechtlichen Titularprofessorentitel weiterzuführen. Die beiden Fälle vermögen somit – wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat (vgl. E. 2.3 des angefochtenen Entscheids) – eine rechtsungleiche Behandlung nicht zu belegen. Dies gilt auch mit Blick auf D.________. Zum einen steht hier nicht die Weiterführung des altrechtlichen Titularprofessorentitels zur Diskussion. Zum anderen ist erstellt, dass D.________ darauf hingewiesen wurde, dass der ihm verliehene Titel des assoziierten Professors mit Aufgabe der Tätigkeit an der Universität erloschen sei (vgl. Schreiben des Generalsekretärs der Universität Bern vom 24.10.2013; act. 4A/2; Beschwerdeantwort, S. 11). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist somit nicht davon auszugehen, dass «in vielen – möglicherweise in allen – anderen Fällen des Ausscheidens aus den Diensten des Universitätsspitals der [Titularprofessorentitel] beibehalten werden konnte» (Schlussbemerkungen, S. 4). Unter diesen Umständen musste die Vorinstanz keine weiteren Beweismittel erheben. Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (vgl. Art. 18 VRPG) liegt nicht vor. Weiter kann der Beschwerdeführer auch aus den beigebrachten Listen, die belegen sollen, dass sämtliche altrechtlichen Titularprofessoren und -professorinnen nach Inkrafttreten der neuen Titelordnung als assoziierte Professoren oder Professorinnen oder als Titularprofessoren oder -professorinnen neuer Ordnung aufgeführt worden seien, unter dem Gesichtspunkt der Rechtsgleichheit nichts zu seinen Gunsten ableiten. Wie die Universität ausführt (vgl. Beschwerdeantwort, S. 10 f.), wurden «Gesuche um Verleihung eines Professorentitels […] in den dafür vorgesehenen Verfahren jeweils individuell» geprüft (so auch im Fall des Beschwerdeführers, vgl. vorne Bst. A). Hinweise, die auf Gegenteiliges schliessen liessen, liegen keine vor und werden auch vom Beschwerdeführer nicht dargetan. Schliesslich bilden die Verleihung einer neuen Titularprofessur oder einer Honorarprofessur nicht Gegenstand des vorliegenden
Verfahrens (vgl. vorne Bst. C und E. 2). Dass den in den Listen genannten Professorinnen und Professoren die neurechtlichen Titel zu Unrecht erteilt worden wären, macht der Beschwerdeführer schliesslich nicht geltend. Vor diesem Hintergrund vermittelt der Grundsatz der Rechtsgleichheit dem Beschwerdeführer kein Recht, den Titel weiterzuführen. 6. Zusammenfassend ergibt sich, dass das Recht des Beschwerdeführers, den Titel des Titularprofessors zu führen, mit Beendigung des Anstellungsverhältnisses am Inselspital per Ende 2001 erloschen ist. Weder der verfassungsmässige Grundsatz von Treu und Glauben (vgl. vorne E. 4) noch jener der Rechtsgleichheit (vgl. vorne E. 5) gebieten es, dem Beschwerdeführer zu erlauben, den altrechtlichen Titularprofessorentitel weiterzuführen. Der angefochtene Entscheid hält somit der Rechtskontrolle stand. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. 7. Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Ersatzfähige Parteikosten sind keine angefallen (Art. 108 Abs. 3 VRPG). 8. Beim Streit um das Führen eines Professorentitels handelt es sich nicht um eine Angelegenheit aus dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse im Sinn von Art. 83 Bst. g und Art. 85 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110). Zum einen steht der Beschwerdeführer mit der Universität in keinem Anstellungsverhältnis (vgl. BGer 2C_165/2011 vom 24.6.2011, E. 1). Zum anderen ist mit der Verleihung eines Titels kein Anspruch auf Anstellung an der Universität verbunden (vgl. Art. 62 Abs. 2 UniSt). Gegen das vorliegende Urteil steht daher die Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen (vgl. auch Art. 30 Abs. 1 Bst. c Ziff. 2 des Reglements vom 20. November 2006 für das Bundesgericht [BGerR; SR 173.110.131]).
Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 3'000.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 4. Zu eröffnen: - dem Beschwerdeführer - der Beschwerdegegnerin - der Erziehungsdirektion des Kantons Bern Der Abteilungspräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.