100.2013.331U publiziert in BVR 2015 S. 105 HER/SCA/RAP Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 27. Oktober 2014 Verwaltungsrichterin Herzog, präsidierendes Mitglied Verwaltungsrichter Häberli und Müller Gerichtsschreiberin Schnyder Niedermann A.________ vertreten durch Rechtsanwalt … Beschwerdeführer gegen Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern Kramgasse 20, 3011 Bern betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung infolge Auflösung der Ehegemeinschaft; Ermessensbewilligung (Entscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 22. August 2013; BD 064/13)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.10.2014, Nr. 100.2013.331U, Seite 2 Sachverhalt: A. A.________, geb. … 1978, Staatsangehöriger von Sri Lanka, heiratete am 18. April 2010 in Sri Lanka die in der Schweiz aufenthaltsberechtigte Landsfrau B.________. Am 20. Juni 2011 reiste er in die Schweiz ein und nahm Wohnsitz bei seiner Ehefrau, worauf ihm im Rahmen des Familiennachzugs eine Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde, gültig bis 11. August 2012. Am 27. November 2011 hoben die Ehegatten den gemeinsamen Haushalt auf und schlossen im März 2012 eine am 24. Mai 2012 gerichtlich genehmigte Trennungsvereinbarung ab. Mit Verfügung vom 22. Februar 2013 verweigerte das Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern (MIP), Migrationsdienst (MIDI), die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und wies A.________ aus der Schweiz weg. B. Dagegen erhob A.________ am 25. März 2013 Beschwerde, welche die Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (POM) mit Entscheid vom 22. August 2013 abwies, soweit sie darauf eintrat, unter Ansetzung einer Ausreisefrist bis 6. Oktober 2013. C. Am 30. September 2013 hat A.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Er beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Sache an die POM zurückzuweisen, eventualiter sei die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern, subeventualiter sei die POM oder der MIDI anzuweisen, beim Bundesamt für Migration (BFM) die vorläufige Aufnahme zu beantragen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Die POM beantragt mit Vernehmlassung vom 30. Oktober 2013 die Abweisung der Beschwerde. Am 29. März 2014 hat der MIDI dem Verwaltungsgericht mitgeteilt, dass A.________ seit dem 18. März 2014 geschieden ist. Mit prozessleitender Verfügung vom 3. Juli 2014 hat die Instruktionsrichterin die POM um eine Stellungnahme ersucht und A.________ Gelegenheit eingeräumt, sich ebenfalls zu äussern und sachdienliche Belege einzureichen. Die Verfahrensbeteiligten
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.10.2014, Nr. 100.2013.331U, Seite 3 haben sich je mit Eingabe vom 18. Juli 2014 vernehmen lassen und halten sinngemäss an ihren Anträgen fest. Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten (vgl. aber E. 1.2 hiernach). 1.2 Der Beschwerdeführer beantragt eventualiter, die POM bzw. der MIDI seien anzuweisen, beim Bundesamt für Migration (BFM) die vorläufige Aufnahme zu beantragen (Rechtsbegehren 6). – Im ausländerrechtlichen Verfahren hat die betroffene Person keinen Anspruch auf vorläufige Aufnahme. Nach Art. 83 Abs. 6 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG; SR 142.20) kann nur die kantonale Behörde diese Ersatzmassnahme beim BFM beantragen und dieses entscheidet über die vorläufige Aufnahme (BGE 137 II 305 E. 3.2 mit Hinweisen; BVR 2013 S. 543 E. 7.1). Anträge auf vorläufige Aufnahme oder der Antrag auf Rückweisung der Sache unter Anweisung der Ausländerbehörde, beim BFM entsprechend Antrag zu stellen, sind daher nicht zulässig (vgl. VGE 2013/160 vom 24.7.2014, E. 1.2 [insoweit rechtskräftig], 2013/101 vom 14.3.2014, E. 1.2 [insoweit rechtskräftig], 2013/225 vom 19.6.2014, E. 1.2, 2012/203 vom 18.12.2012, E. 1.2 [bestätigt durch BGer 2C_114/2013 vom 10.9.2013]). Das Rechtsbegehren, die POM respektive der MIDI seien anzuweisen, beim BFM die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers zu beantragen, ist daher unzulässig; insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (vgl. aber hinten E. 4).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.10.2014, Nr. 100.2013.331U, Seite 4 1.3 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 VRPG). Als Rechtsfehler bei der Ermessensausübung gelten die Ermessensüberschreitung und die -unterschreitung sowie der Ermessensmissbrauch. Solange die Vorinstanz ihr Ermessen in diesem Rahmen pflichtgemäss ausübt, ist es dem Verwaltungsgericht verwehrt, sein eigenes Ermessen anstelle desjenigen der Vorinstanz zu setzen (vgl. dazu BVR 2010 S. 481 E. 1.2, S. 1 E. 1.4; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 66 N. 21). 2. Zu den massgeblichen Rechtsgrundlagen ist Folgendes festzuhalten: 2.1 Die Ausländerbehörde erteilte dem Beschwerdeführer aufgrund der Ehe mit einer in der Schweiz aufenthaltsberechtigten Landsfrau (Akten MIDI pag. 19, 27) nach entsprechenden Abklärungen (Akten MIDI pag. 58 f., 66 ff., 77) eine Aufenthaltsbewilligung (Akten MIDI pag. 79). Diese stützt sich auf Art. 44 AuG. Es handelt sich um eine Bewilligung, über deren Erteilung die Migrationsbehörde nach pflichtgemässem Ermessen entscheidet. Daran ändert nichts, dass der damaligen Ehefrau des Beschwerdeführers am 7. August 2012 eine Niederlassungsbewilligung erteilt wurde (vgl. Akten MIDI pag. 139). Die Eheleute hatten sich bereits am 27. November 2011 definitiv getrennt (Akten MIDI pag. 94 f.), mithin zu einem Zeitpunkt, als die Ehefrau noch über eine Aufenthaltsbewilligung verfügte. Der Beschwerdeführer kam demnach nie in den Genuss eines Anwesenheitsrechts gestützt auf Art. 43 AuG (Anspruch auf Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung für Ehegatten von Personen mit Niederlassungsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen). Die Regelung von Art. 50 AuG (Weiterbestehen des Anspruchs auf Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach den Artikeln 42 und 43 AuG bei Auflösung der Ehegemeinschaft) ist daher nicht einschlägig. Dass die POM im angefochtenen Entscheid noch von einer Anspruchskonstellation gemäss Art. 50 AuG ausging, schadet nicht. Vielmehr hat sie die Sache nach Massgabe der für den Beschwerdeführer günstigeren Rechtsgrundlage geprüft (vgl. auch Stellungnahme der POM vom 18.7.2014 [act. 9]). Der Beschwerdeführer hat im Übrigen nicht
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.10.2014, Nr. 100.2013.331U, Seite 5 widersprochen, dass seine Aufenthaltsbewilligung auf Art. 44 AuG beruht (vgl. Eingabe vom 18.7.2014 [act. 8] i.V.m. act. 7). 2.2 Nach Auflösung der Ehe- und Familiengemeinschaft kann die im Rahmen des Familiennachzugs gemäss Art. 44 AuG erteilte Aufenthaltsbewilligung des Ehegatten bzw. der Ehegattin verlängert werden, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und eine erfolgreiche Integration besteht (Art. 77 Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE; SR 142.201]) oder wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (Art. 77 Abs. 1 Bst. b VZAE). Diese Bestimmung ist zwar jener von Art. 50 Abs. 1 AuG nachgebildet; im Unterschied dazu verschafft sie den Betroffenen jedoch keinen Rechtsanspruch auf Erteilung oder Verlängerung der Anwesenheitsberechtigung. Vielmehr räumt sie der zuständigen Migrationsbehörde ein sog. Rechtsfolgeermessen ein. Der Bewilligungsbehörde kommt dabei ein grosser Spielraum zu, den sie pflichtgemäss, d.h. im Rahmen von Verfassung und Gesetz nach sachlichen Grundsätzen auszufüllen hat. Namentlich sind Sinn und Zweck der gesetzlichen Ordnung und die dort angelegten öffentlichen Interessen, das Gebot der rechtsgleichen Behandlung, die Verhältnismässigkeit und das Willkürverbot zu beachten. Als gesetzliche Leitlinie sind die persönlichen Verhältnisse, der Grad der Integration und das bisherige Verhalten der ausländischen Person zu berücksichtigen (Art. 96 Abs. 1 AuG; BVR 2013 S. 73 E. 3.1, 2010 S. 481 E. 6.1). – Das Verwaltungsgericht beschränkt sich im Beschwerdefall nebst der Sachverhaltskontrolle auf die bei Ermessensentscheiden massgebliche Rechtskontrolle: Es überprüft die Ermessensausübung und die damit verbundene Interessenabwägung vorab unter methodischen Gesichtspunkten, d.h. es überprüft, ob die Vorinstanz die allgemeinen Rechtsprinzipien zur Ermessensausübung missachtet oder gegen materielle oder formelle Rechtsregeln verstossen hat. Dabei ist es namentlich aufgrund der grösseren Sachnähe in erster Linie an der beschwerdeführenden Person, im Einzelnen darzutun, inwiefern der angefochtene Entscheid ihrem konkreten Einzelfall in rechtsfehlerhafter Weise ungenügend Rechnung trägt (vgl. BVR 2013 S. 73 E. 3.3). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer macht zu Recht nicht geltend, die Ehegemeinschaft habe die Mindestdauer von drei Jahren gemäss Art. 77 Abs. 1 Bst. a VZAE erreicht
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.10.2014, Nr. 100.2013.331U, Seite 6 (vgl. vorne Bst. A). Es lägen jedoch wichtige persönliche Gründe für einen weiteren Verbleib in der Schweiz vor, da er sich mit Blick auf eine Rückkehr nach Sri Lanka in einer «ausweglosen Lage» befinde: «Hauptproblematik in der vorliegenden Sache» sei der Umstand, dass er als ehemaliger Bewohner des Vanni-Gebiets im Norden Sri Lankas bei einer Rückkehr aus dem Ausland unter dem Generalverdacht stehe, die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) unterstützt zu haben. Seine Exfrau habe ihn unter «falschen Versprechungen» aus der «relativen Sicherheit im Vanni-Gebiet» in die Schweiz gelockt; nun gelte er als Rückkehrer bei den sri-lankischen Behörden «als besonders verdächtig»; namentlich drohe ihm Inhaftierung und Folter bzw. eine unmenschliche Behandlung im Sinn von Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101). Bereits bei einem Kurzbesuch in Sri Lanka im Juli 2012 sei er während 19 Tagen inhaftiert und verhört worden (Beschwerde S. 6 ff.; Stellungnahme vom 18.7.2014 S. 2). Die Wegweisung sei daher wegen der real drohenden Gefahr unmenschlicher Behandlung unzulässig bzw. wegen der gegenwärtigen Lage im Heimatland unzumutbar. In der umfangreichen Beschwerdeschrift beschreibt der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers sodann unter Beibringung zahlreicher Beilagen den «rechtserheblichen Hintergrundsachverhalt zur Situation in Sri Lanka» (Beschwerde S. 11 ff.). 3.2 Der Beschwerdeführer beruft sich damit auf ein Hindernis, das dem Wegweisungsvollzug entgegenstehen kann (sog. Vollzugshindernis) und verlangt sinngemäss ein weiteres Bleiberecht in der Schweiz wegen Unzulässigkeit bzw. Unzumutbarkeit der Rückkehr ins Heimatland. Andere Gründe für einen Verbleib in der Schweiz macht er nicht geltend; er führt vielmehr aus, dass er «ohne die oben beschriebene komplexe Ausgangslage und die Besonderheit für die Bewohner des ehemals von der LTTE kontrollierten Vanni-Gebiets» nach der Trennung von der Ehefrau «bedenkenlos nach Sri Lanka zurückgekehrt [wäre]» (Beschwerde S. 8). 3.2.1 Vollzugshindernissen trägt regelmässig das BFM durch Prüfung und gegebenenfalls Anordnung der vorläufigen Aufnahme Rechnung (Art. 83 ff. AuG; vgl. auch vorne E. 1.2 sowie hinten E. 4). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum (hier nicht einschlägigen) Anspruchstatbestand von Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG kann ein solches Vollzugshindernis jedoch einen nachehelichen Härtefall begründen, weil es grundsätzlich geeignet ist, die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland zu beeinträchtigen (BGE 137 II 345 E. 3.3.2; VGE 2011/266 vom 7.3.2012, E. 3.5). Die entsprechenden Fragen können deshalb – jedenfalls im Anwendungsbereich der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.10.2014, Nr. 100.2013.331U, Seite 7 Anspruchsbewilligung nach Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG – nicht (ausschliesslich) in das Vollzugsverfahren verwiesen werden. – Auch nach Art. 77 Abs. 1 Bst. b VZAE kann die Aufenthaltsbewilligung des Ehegatten nach Auflösung der Ehegemeinschaft verlängert werden, wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen. Anders als beim Bewilligungsanspruch von Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG verbleibt der kantonalen Bewilligungsbehörde nach Art. 44 AuG i.V.m. Art. 77 Abs. 1 VZAE jedoch ein Ermessensspielraum (vorne E. 2.2), was insbesondere auch für die Berücksichtigung allfälliger Vollzugshindernisse gelten muss. 3.2.2 Die POM hat mit Stellungnahme vom 18. Juli 2014 (act. 9) ihre Praxis zur Berücksichtigung allfälliger Vollzugshindernisse im Rahmen von Art. 77 Abs. 1 Bst. b VZAE dargelegt (S. 2): «In Bezug auf die Berücksichtigung von Vollzugshindernissen bei Ermessensbewilligungen ist festzuhalten, dass eine allfällige Unzumutbarkeit der Rückreise durchaus zu einer Verlängerung der Ermessensbewilligung führen kann, sofern darüber hinaus weitere Gründe im konkreten Einzelfall eine solche Lösung nahelegen (z.B. Aufenthaltsdauer, Integration, Familienverhältnisse). Erweist sich eine allfällige Unzumutbarkeit der Rückreise hingegen als einzig wesentliches Element, welches im Rahmen der Interessenabwägung zugunsten der betroffenen Person zu berücksichtigen ist, so wird dieses in der Regel nicht ausschlaggebend sein und folglich keine ermessensweise Bewilligungsverlängerung bewirken. In solchen Fällen wird Vollzugshindernissen vielmehr gesondert mit einem Antrag auf vorläufige Aufnahme gestützt auf Art. 83 AuG Rechnung getragen.» Diese Handhabung des Ermessens ist aus der Optik der Rechtskontrolle und mit Blick auf das in E. 3.2.1 hiervor Ausgeführte nicht zu beanstanden. Selbst wenn in Übereinstimmung mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG wichtige persönliche Gründe aufgrund eines Vollzugshindernisses auch im Rahmen von Art. 77 Abs. 1 Bst. b VZAE zu bejahen wären, zieht dies anders als im Anspruchsbereich nicht automatisch die Rechtsfolge der Bewilligungsverlängerung nach sich. Es muss der Bewilligungsbehörde mithin unbenommen sein, auch in einem solchen Fall von einer ermessensweisen Bewilligungsverlängerung abzusehen, zumal das Gesetz durch das Institut der vorläufigen Aufnahme ausdrücklich eine Möglichkeit vorsieht, wie dem Vollzugshindernis Rechnung getragen werden kann. Es ist somit sachlich vertretbar, wenn die Bewilligungsbehörde im Rahmen von Art. 77 Abs. 1 Bst. b VZAE in der Regel die ermessensweise Bewilligungsverlängerung verweigert und beim BFM Antrag auf Prüfung der vorläufigen Aufnahme stellt, wenn als wichtiger persönlicher Grund für einen weiteren Verbleib der betroffenen Person in der Schweiz ausschliesslich ein Vollzugshindernis zu berücksichtigen ist. Hiervon scheint im Ergebnis auch der Beschwerdeführer auszugehen: Er hat den hiervor
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.10.2014, Nr. 100.2013.331U, Seite 8 wiedergegebenen Ausführungen der POM nicht widersprochen und wiederholt verlangt, diese möge beim BFM seine vorläufige Aufnahme beantragen. So könne das Verfahren «mit einem befriedigenden Verfahrensausgang erledigt werden, zumal danach auch im Sinne eines prozessökonomischen Vorgehens bezüglich der übrigen Punkte der vorliegenden Verwaltungsgerichtsbeschwerde (Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung B) der Rückzug der Beschwerde […] ernsthaft erwogen werden könnte» (Beschwerde S. 11; vgl. auch Stellungnahme vom 18.7.2014 [act. 8] S. 4 unten). 3.2.3 Zur Verweigerung einer ermessensweisen Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung hat die POM im angefochtenen Entscheid Folgendes festgehalten (E. 6): Der 35-jährige (bzw. heute 36-jährige) Beschwerdeführer halte sich seit dem 20. Juni 2011 und damit erst seit kurzer Zeit in der Schweiz auf. Er verfüge über einen guten Leumund und sei im Betreibungsregister nicht verzeichnet. Diese Umstände seien zwar positiv zu werten, dürften indessen von einer ausländischen Person ohne weiteres erwartet werden. Zu begrüssen sei auch seine Erwerbstätigkeit als Mitarbeiter … bei der … AG in …. Es handle sich indessen um eine (unqualifizierte) Arbeitstätigkeit, aus welcher sich keine in wirtschaftlicher und arbeitsmarktlicher Hinsicht zwingenden Gründe für eine Bewilligungsverlängerung ergäben. Soziale Bindungen in der Schweiz vermöge der Beschwerdeführer keine namhaft zu machen. Er habe beinahe sein gesamtes bisheriges Leben in Sri Lanka verbracht und es könne davon ausgegangen werden, dass er mit den dortigen Begebenheiten nach wie vor bestens vertraut sei. Zudem sei er ein junger, gesunder und arbeitsfähiger Mann mit intakten familiären Beziehungen im Heimatland. – Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was diese Feststellungen und Würdigungen in Frage stellen würde. Im Licht der kantonalen Ermessenspraxis zu Art. 77 VZAE ist es daher nicht zu beanstanden, dass die POM die ermessensweise Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung verweigert hat. 4. Zur Berücksichtigung allfälliger Vollzugshindernisse ist Folgendes festzuhalten: 4.1 Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Er habe wiederholt erfolglos den Antrag gestellt, es sei ihm – sollte die POM die Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.10.2014, Nr. 100.2013.331U, Seite 9 abschlägig beurteilen – eine angemessene Frist anzusetzen, «um entsprechende Länderberichte und Länderinformationen, dies zusammengefasst und belegt in einem Bericht, einzureichen»; ausserdem habe die POM ihre Begründungspflicht verletzt, indem sie die Vorbringen nicht sorgfältig und ernsthaft geprüft und in die Entscheidfindung habe einfliessen lassen (Beschwerde S. 9 f.). – Da dem Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Prüfung einer vorläufigen Aufnahme kein selbständiges Antragsrecht zukommt (vgl. vorne E. 1.2), kann er hierzu auch keine Beweisanträge stellen oder Gehörsansprüche geltend machen. Er kann zwar gegenüber den Behörden sein Schutzbedürfnis kundtun (vgl. BGE 137 II 305 E. 3.2, wonach Vollzugshindernisse gegenüber jeder wegweisenden Behörde vorgebracht werden können); eigentliche Partei- oder Verfahrensrechte kommen ihm aber nicht zu. Der Vorwurf der Gehörsverletzung ist daher unbegründet (vgl. auch BGE 137 II 305 E. 3.2). Im Übrigen scheint der Beschwerdeführer bzw. sein Rechtsvertreter zu verkennen, dass Beweismittel unverzüglich einzureichen sind (Art. 90 Bst. b AuG; vgl. auch VGE 2011/266 vom 7.3.2012, E. 4.2.2). Es ist denn auch nicht nachvollziehbar, auf welcher Grundlage die Behörde andernfalls eine (erste) Beurteilung vornehmen sollte. Zudem bezieht sich die Mitwirkungspflicht vor allem auf Tatsachen, welche die ausländische Person besser kennt als die Behörde und welche Letztere ohne Mitwirkung gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben könnte (vgl. BVR 2010 S. 541 E. 4.2.3). Dazu gehören in erster Linie substantiierte und soweit möglich belegte Vorbringen über konkrete, in der beschwerdeführenden Person liegende Gründe, aus denen sich eine Gefährdung ergeben könnte, und nicht Länderberichte und Länderinformationen, wie sie der Beschwerdeführer innert Nachfrist beibringen und berücksichtigt haben wollte. Demnach könnte der Vorinstanz, selbst wenn dem Beschwerdeführer insoweit Parteirechte zustehen würden, keine Gehörsverletzung vorgeworfen werden. 4.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Wegweisungsvollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen. In diesem Zusammenhang ist das völkerrechtliche Rückschiebeverbot (Non- Refoulement) zu beachten; danach muss von einer Wegweisung abgesehen werden, wenn der betroffenen Person Folter oder eine unmenschliche Behandlung im Sinn von Art. 3 EMRK droht (vgl. BVR 2013 S. 543 E. 7.2 mit Hinweisen; VGE 2011/266 vom 7.3.2012, E. 4.2 mit Hinweisen).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.10.2014, Nr. 100.2013.331U, Seite 10 4.2.1 Die Vorinstanz kam zum Schluss, es sei im Fall des Beschwerdeführers nicht von einer Unzulässigkeit der Wegweisung wegen eines realen Misshandlungsrisikos auszugehen. Namentlich die behauptete Inhaftierung während eines Ferienaufenthalts im Sommer 2012 sei nicht glaubwürdig. Der Beschwerdeführer habe diesen angeblichen Vorfall gegenüber den Schweizerischen Behörden nicht erwähnt, wiewohl er unmittelbar nach den Ferien befragt worden sei, ob er sich eine Rückkehr in sein Heimatland vorstellen könne. Auch im weiteren Verlauf des Beschwerdeverfahrens habe er die angebliche Inhaftierung nicht erwähnt. Die behauptete Gefährdungssituation sei zu wenig substantiiert dargelegt worden (E. 8a). 4.2.2 Der Beschwerdeführer hat sich in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde erneut darauf beschränkt, die angebliche Verhaftung im Sommer 2012 zu behaupten, ohne jedoch die Umstände der Verhaftung näher zu konkretisieren oder zu erklären, weshalb er diesen Vorfall den Behörden nicht bereits unmittelbar nach seiner Rückkehr in die Schweiz zur Kenntnis gebracht hat, was angesichts der schriftlichen Befragung nahe gelegen hätte (vgl. Akten MIDI pag. 108 f. [Fragen des MIDI vom 23.7.2012] und pag. 126 [Antworten des Beschwerdeführers; Eingang beim MIDI am 10.9.2012]). Die Vorinstanz hat aufgrund dieses Umstands die Glaubwürdigkeit des Vorbringens zu Recht in Frage gestellt. Das Verwaltungsgericht hat den Beschwerdeführer mit prozessleitender Verfügung vom 3. Juli 2014 aufgefordert, sein Vorbringen zu substantiieren bzw. die konkret in seiner Person liegenden Gründe, aus denen er eine Gefährdung herleite, zu belegen [act. 7]). Soweit der Beschwerdeführer bzw. sein Rechtsvertreter diese Aufforderung als «problematisch» erachten und der Auffassung sind, es handle sich um einen Sachverhalt, dessen Klärung den Bundesbehörden vorbehalten sei (Eingabe vom 18.7.2014 [act. 8] Ziff. 2 ff.), ist ihnen entgegenzuhalten, dass sie selbst den fraglichen Umstand ins ausländerrechtliche Verfahren eingebracht haben bzw. diesen im ausländerrechtlichen Verfahren berücksichtigt haben wollen. Ausserdem sind – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – Vollzugshindernisse auch in ausländerrechtlichen Verfahren von Bedeutung und es versteht sich von selbst, dass die kantonalen Behörden sich in diesem Bereich nicht einfach auf blosse Behauptungen stützen können, sondern die Vorbringen soweit möglich belegt oder zumindest glaubwürdig substantiiert werden müssen (vgl. auch vorne E. 4.1). Solange keine konkreten Anhaltspunkte für eine besondere Gefährdung bzw. ein Vollzugshindernis ersichtlich sind, wird die kantonale Behörde auch keinen Antrag beim BFM auf Prüfung der vorläufigen Aufnahme stellen. – Jedenfalls haben sich der Beschwerdeführer bzw. sein Rechtsvertreter gleichwohl dazu bewegen lassen,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.10.2014, Nr. 100.2013.331U, Seite 11 nähere Angaben zur Verhaftung zu machen (Eingabe vom 18.7.2014 [act. 8] Ziff. 7). Daraus ergeben sich zumindest Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr im Sinn von Art. 3 EMRK gefährdet sein könnte. Ob diese es rechtfertigen, beim BFM die Prüfung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs zu beantragen, kann indessen mit Blick auf die nachfolgenden Ausführungen offen bleiben. 4.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug der Wegweisung für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind (vgl. VGE 2011/266 vom 7.3.2012, E. 4.3.1 mit Hinweisen). 4.3.1 Der Beschwerdeführer stammt nach eigenen Angaben aus dem sog. «Vanni- Gebiet» im Norden Sri Lankas. Den Akten kann entnommen werden, dass er aus C.________ stammt, einer Stadt im Mullaitivu District im Norden Sri Lankas (vgl. http://www.en.wikipedia.org/wiki/Mulliyawalai), wo er auch die ersten 32 Jahre seines Lebens verbracht hat (vgl. «Certificate on residence and character issued by the Grama Niladhari» vom 23.9.2010, wonach der Beschwerdeführer während 32 Jahren in C.________ gelebt hat, wo auch sein Vater wohnhaft ist [Akten MIDI pag. 52 f.]; vgl. auch die Wohnsitzbescheinigung der Schweizerischen Botschaft in Sri Lanka vom 24.2.2011 [Akten MIDI pag. 51] sowie den Antrag auf Erteilung eines Visums vom 19.10.2010 [Akten MIDI pag. 17]). Eheschliessungsort war dagegen die Stadt D.________, welche ausserhalb des «Vanni-Gebiets» liegt (vgl. z.B. Akten MIDI pag. 46 und 49). Der Beschwerdeführer führt diesbezüglich aus, dies sei aus rein administrativen Gründen geschehen; er habe sich «nur zum Zweck einer überhaupt nur dort möglichen Heirat pro forma in D.________ angemeldet […] aber tatsächlich weiterhin im Vanni-Gebiet gelebt» (Beschwerde S. 7). Diese Erklärung entbehrt mit Blick auf die durch den Krieg stark in Mitleidenschaft gezogene Infrastruktur im «Vanni-Gebiet» (vgl. E. 4.3.2 hiernach) zumindest nicht jeglicher Plausibilität. Für die vorliegende Fragestellung (allfällige Einleitung des Verfahrens auf Prüfung der vorläufige Aufnahme) kann daher davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise in die Schweiz tatsächlich in der Stadt C._________ im Mullaitivu-Distrikt gelebt hat. 4.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 27. Oktober 2011, publ. in BVGE 2011/24, das «Vanni-Gebiet» geografisch umrissen und festgestellt, dass
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.10.2014, Nr. 100.2013.331U, Seite 12 dieses unter anderem auch den Mullaitivu-Distrikt umfasst (E. 13.2.2.1). Die dortigen Infrastrukturen seien durch den Krieg in sehr starkem Ausmass in Mitleidenschaft gezogen worden, die meisten Häuser zerstört und der Zugang zu Schulen und Spitälern sei erschwert. Ausserdem sei das Gebiet stark vermint und militarisiert und werde von der PTF (Presidential Task Force) kontrolliert. Die internationalen Hilfsorganisationen hätten nur sehr beschränkten Zugang (vgl. E. 13.2.2.2). Das Bundesverwaltungsgericht erachtete daher den Wegweisungsvollzug in dieses Gebiet als unzumutbar; zu prüfen sei, ob für aus diesem Gebiet stammende Personen eine zumutbare Aufenthaltsalternative existiere, wobei besonders begünstigende Faktoren, insbesondere die Existenz eines tragfähigen familiären und sozialen Beziehungsnetzes sowie die Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation vorliegen müssten (vgl. E. 13.2.2.3). Diese Einschätzung hat nach wie vor Gültigkeit (vgl. z.B. BVGer D-5908/2011 vom 13.6.2013, E. 6.3.2, E-1269/2012 vom 14.3.2013, E. 5.3.3). Sie wird vom BFM geteilt. Dass für Personen, die aus der Nordprovinz stammen und dieses Gebiet erst nach Beendigung des Bürgerkriegs im Mai 2009 verlassen haben, der Wegweisungsvollzug zurück in dieses Gebiet grundsätzlich zumutbar sei (vgl. E. 8b des angefochtenen Entscheids), gilt nicht für das «Vanni-Gebiet», sondern bezieht sich auf die übrigen Gebiete der Nordprovinz (vgl. z.B. BVGer D-5908/2011 vom 13.6.2013, E. 6.3.2). Da es sich beim Beschwerdeführer mutmasslich um einen Bewohner des «Vanni-Gebiets» handelt (E. 4.3.1 hiervor), liegen somit hinreichende Anhaltspunkte vor, die für eine mögliche Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. Es ist daher ein Verfahren auf Prüfung der vorläufigen Aufnahmen beim BFM zu veranlassen. Für das Verwaltungsgericht erübrigen sich weitere Abklärungen in dieser Hinsicht. Die von der Vorinstanz bestätigte Ausreiseverpflichtung unter Ansetzung einer Ausreisefrist ist aufzuheben (Ziff. 2 des angefochtenen Entscheids). 5. Zusammenfassend kommt das Verwaltungsgericht zum Schluss, dass die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers zu Recht nicht verlängert worden ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. Es bestehen jedoch gewisse Anhaltspunkte dafür, dass der Wegweisungsvollzug unzumutbar und allenfalls auch unzulässig im Sinn von Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG sein könnte. Die Akten sind daher an das MIP zurückzuweisen, damit dieses beim BFM die Einleitung eines
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.10.2014, Nr. 100.2013.331U, Seite 13 Verfahrens auf Prüfung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers veranlasse; gleichzeitig ist die von der POM bestätigte Ausreiseverpflichtung aufzuheben. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 und 3 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Akten gehen an das Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern, Migrationsdienst, damit dieses beim Bundesamt für Migration die Einleitung des Verfahrens auf Prüfung der vorläufigen Aufnahme von A.________ veranlasse. Die gegenüber A.________ angeordnete Ausreiseverpflichtung wird aufgehoben. 3. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 2ʹ500.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 5. Zu eröffnen: - dem Beschwerdeführer - der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern - dem Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern (vgl. Ziff. 2) - dem Bundesamt für Migration Das präsidierende Mitglied: Die Gerichtsschreiberin:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.10.2014, Nr. 100.2013.331U, Seite 14 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 39 ff. und 113 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.