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Bern Verwaltungsgericht 25.07.2014 100 2013 327

25 juillet 2014·Deutsch·Berne·Verwaltungsgericht·PDF·5,854 mots·~29 min·11

Résumé

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung infolge Straffälligkeit (Entscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 26. August 2013 - BD 147/12) | Ausländerrecht

Texte intégral

Eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten hat das Bundesgericht am 13. Februar 2015 abgewiesen, (2C_743/2014). 100.2013.327U DAM/MAL/RAP Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 25. Juli 2014 Verwaltungsrichterin Herzog, präsidierendes Mitglied Verwaltungsrichterin Arn De Rosa, Verwaltungsrichter Daum Gerichtsschreiberin Marti 1. A.________ 2. B.________ 3. C.________ gesetzlich vertreten durch ihre Eltern B.________ und A.________ alle vertreten durch Fürsprecher … Beschwerdeführende gegen Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern Kramgasse 20, 3011 Bern betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung infolge Straffälligkeit (Entscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 26. August 2013; BD 147/12)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.07.2014, Nr. 100.2013.327U, Seite 2 Sachverhalt: A. A.________ (geb. ...1977), Staatsangehöriger von Nigeria, reiste am 14. August 2003 in die Schweiz ein und ersuchte erfolglos um Asyl. Die ihm per 9. Mai 2005 angesetzte Ausreisefrist liess er verstreichen. Am 23. Juni 2006 heiratete A.________ die in der Schweiz niederlassungsberechtigte B.________, welche aus Zimbabwe stammt und aus erster Ehe zwei Töchter hat: D.________ (geb. …1994) und E.________ (geb. ...2000). Am … 2007 kam die gemeinsame Tochter des Ehepaars, F.________, zur Welt. Gestützt auf die Ehe erteilte das Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern (MIP), Migrationsdienst (MIDI), A.________ eine Aufenthaltsbewilligung. Seit seiner Einreise trat dieser wiederholt strafrechtlich in Erscheinung. Unter anderem wurde er im Jahr 2011 wegen Betäubungsmitteldelikten und Geldwäscherei zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Nachdem die Aufenthaltsbewilligung von A.________ letztmals bis am 22. Juni 2011 verlängert worden war, verfügte das MIP am 30. April 2012 den Widerruf bzw. die Nichtverlängerung der Bewilligung, wies ihn aus der Schweiz weg und setzte ihm eine Ausreisefrist an. B. Gegen diese Verfügung erhob A.________ am 31. Mai 2012 Beschwerde bei der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (POM). Diese wies das Rechtsmittel mit Entscheid vom 26. August 2013 ab und setzte eine neue Ausreisefrist auf den 9. Oktober 2013 an. C. Dagegen hat A.________ am 26. September 2013 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Er beantragt, der angefochtene Entscheid der POM sei aufzuheben und ihm sei die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Die POM beantragt mit Vernehmlassung vom 11. Oktober 2013 die Abweisung der Beschwerde. A.________ hat in der Folge

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.07.2014, Nr. 100.2013.327U, Seite 3 mehrere Eingaben und Belege zu seiner gesundheitlichen Situation (Krebserkrankung) sowie zur medizinischen Versorgungslage in Nigeria eingereicht und zu Fragen des Instruktionsrichters Stellung genommen. Dazu hat sich die POM am 25. März 2014 geäussert und am Antrag auf Abweisung der Beschwerde festgehalten. Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Die Beschwerdeführenden haben am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, sind durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die formund fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 1.2 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 VRPG). 2. In verfahrensrechtlicher Hinsicht werfen die Beschwerdeführenden der Vorinstanz vor, ihren Beweisantrag um Beizug von Akten des Zivilstandsamts nicht beachtet zu haben (Beschwerde Ziff. 5). Damit rügen sie sinngemäss eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. – Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist eine grundlegende Verfahrensgarantie (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101], Art. 26 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1], Art. 21 VRPG). Er umfasst unter anderem das Recht der Betroffenen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden, sofern diese geeignet sind, den rechtserheblichen Sachverhalt zu erhellen (vgl. statt vieler BVR 2012 S. 252 E. 3.3.3). Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Akten des Zivilstandsamts belegen können, dass sich der Beschwerdeführer rechtmässig in

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.07.2014, Nr. 100.2013.327U, Seite 4 der Schweiz aufgehalten habe, zumal unstreitig ist, dass sein Aufenthalt erst gestützt auf die Ehe bewilligt wurde (vorne Bst. A; vgl. Akten POM pag. 65). Die Vorinstanz hat das rechtliche Gehör daher nicht verletzt. Dass sie über den Beweisantrag nicht förmlich entschieden hat, schadet nicht, da sich aus ihren Erwägungen hinreichend klar ergibt, dass die Akten des Zivilstandsamts an der Beweislage weder in Bezug auf die zu berücksichtigende Aufenthaltsdauer in der Schweiz noch hinsichtlich des deliktischen Verhaltens des Beschwerdeführers etwas zu ändern vermögen. Desgleichen wird der vor Verwaltungsgericht erneut gestellte Beweisantrag um Beizug der Akten abgewiesen. 3. In der Sache umstritten sind die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz. 3.1 Gemäss Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG; SR 142.20) haben ausländische Ehegatten von Personen mit Niederlassungsbewilligung Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. – Die Ehefrau des Beschwerdeführers ist im Besitz einer Niederlassungsbewilligung; die gemeinsame minderjährige Tochter ist ebenfalls niederlassungsberechtigt (vorne Bst. A). Das Bestehen eines intakten Ehelebens wird von keiner Seite in Frage gestellt (angefochtener Entscheid E. 3a und 6b). Der Beschwerdeführer hat daher grundsätzlich einen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung. Die Beschwerdeführenden können sich aufgrund ihrer gelebten und intakten Beziehung zudem auf den Schutz des Familienlebens nach Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) und Art. 13 BV – dieser entspricht materiell Art. 8 EMRK (BGE 137 I 284 E. 2.1; BVR 2007 S. 529 E. 1.2) – berufen. Der Anspruch nach Art. 43 AuG erlischt unter anderem dann, wenn Widerrufsgründe nach Art. 62 AuG vorliegen (Art. 51 Abs. 2 Bst. b AuG). Ein ausländerrechtlicher Widerrufsgrund liegt insbesondere vor, wenn eine ausländische Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde (Art. 62 Bst. b AuG). Als «längerfristig» gilt eine Freiheitsstrafe, wenn ihre Dauer ein Jahr überschreitet, und zwar unabhängig davon, ob sie bedingt, teilbedingt oder unbedingt zu vollziehen ist (BGE 139 I 31

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.07.2014, Nr. 100.2013.327U, Seite 5 E. 2.1, 16 E. 2.1). Vorausgesetzt ist, dass das Strafurteil in Rechtskraft erwachsen ist (BVR 2013 S. 543 E. 3.1). 3.2 Am 21. September 2011 verurteilte das Regionalgericht Oberland den Beschwerdeführer wegen Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG; SR 812.121), mengenmässig qualifiziert begangen in der Zeit ab dem Jahr 2005 bis zum 5. Oktober 2010, sowie wegen Geldwäscherei, begangen in der Zeit vom 9. Februar 2007 bis zum 9. September 2010, zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren, unter Aufschub einer Teilstrafe von 18 Monaten bei einer Probezeit von drei Jahren (vgl. Akten MIDI pag. 174 f.). Damit hat der Beschwerdeführer den Widerrufsgrund der längerfristigen Freiheitsstrafe im Sinn von Art. 62 Bst. b AuG gesetzt, was er nicht bestreitet. Die Beschwerdeführenden erachten die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die damit verbundene Wegweisung hingegen als unverhältnismässig (Beschwerde Ziff. 7 und 13). 3.3 Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung bzw. die Wegweisung ist auch bei Vorliegen eines Widerrufsgrunds nur dann zulässig, wenn sie aufgrund der im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung als verhältnismässig erscheint (Art. 5 Abs. 2 BV und Art. 96 AuG). Im Rahmen dieser Prüfung sind die öffentlichen Interessen an der Entfernungsmassnahme aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und die privaten Interessen der betroffenen Person am weiteren Verbleib in der Schweiz gegeneinander abzuwägen. Zu berücksichtigen ist die Gesamtheit der rechtswesentlichen Umstände im Einzelfall, namentlich die Schwere des Verschuldens, das Verhalten gegenüber der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Allgemeinen, die Rückfallgefahr, die Dauer der bisherigen Anwesenheit bzw. die Integration sowie die der betroffenen Person und ihrer Familie oder anderen Angehörigen drohenden Nachteile (vgl. BGE 139 I 16 E. 2.2.1, 31 E. 2.3.1 mit Hinweisen; BVR 2013 S. 543 E. 4.1 mit Hinweisen). Wird durch die Entfernungsmassnahme die weitere Pflege familiärer Beziehungen im Sinn von Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV beeinträchtigt, bilden Grundlage dieser Interessenabwägung Art. 8 Ziff. 2 EMRK und Art. 36 BV (vgl. BGE 139 I 145 E. 2.2 und 2.4, 31 E. 2.3.3, 16 E. 2.2.2, je auch mit Hinweisen auf die Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). In diese Beurteilung sind ausserdem die nach dem Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK; SR 0.107) zu

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.07.2014, Nr. 100.2013.327U, Seite 6 berücksichtigenden Interessen der Beschwerdeführerin 3 einzubeziehen (BGE 135 I 153 E. 2.2.2; BVR 2013 S. 543 E. 4.1, je mit Hinweisen). Für die Interessenabwägung ist zudem Folgendes zu beachten: Im ausländerrechtlichen Verfahren wird in der Regel mit dem negativen Bewilligungsentscheid gleichzeitig die Wegweisung als Vollstreckungsverfügung und Konsequenz der fehlenden Aufenthaltsberechtigung angeordnet (Art. 64 Abs. 1 Bst. c AuG) sowie den Betroffenen eine angemessene Ausreisefrist angesetzt (Art. 64d Abs. 1 AuG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, verfügt das Bundesamt für Migration (BFM) die vorläufige Aufnahme als Ersatzmassnahme für die Wegweisung (Art. 83 Abs. 1 AuG). Wurde jedoch die weggewiesene Person wie hier zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt, werden Aspekte, welche die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs betreffen, bei der vorläufigen Aufnahme gestützt auf Art. 83 Abs. 7 Bst. a AuG nicht geprüft, weshalb sie im bewilligungsrechtlichen Zusammenhang Teil der umfassenden Interessenabwägung bilden müssen, andernfalls sie unberücksichtigt blieben (vgl. BGE 135 II 110 E. 4.2; BVR 2013 S. 543 E. 4.1). In die Verhältnismässigkeitsprüfung einzubeziehen ist somit auch das Vorbringen, dem Beschwerdeführer könne die Rückkehr in sein Heimatland nicht zugemutet werden, da er im Fall eines Rezidivs der Krebserkrankung keine adäquate medizinische Versorgung erhielte (hinten E. 5.3). 4. Umstritten ist zunächst, wie das öffentliche Interesse an der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung des Beschwerdeführers zu würdigen und zu gewichten ist. 4.1 Die Vorinstanz ist gestützt auf die zutreffend wiedergegebene Rechtsprechung aufgrund des Strafmasses von drei Jahren Freiheitsstrafe von einem sehr schweren Verschulden des Beschwerdeführers ausgegangen (vgl. E. 5a). Angelastet hat sie ihm insbesondere zu Recht, dass er während rund fünf Jahren mit mindestens 2ʹ085 Gramm Kokaingemisch bzw. 625 Gramm reinem Kokain eine grössere Menge an Drogen verwertet hat. Die Geldwäscherei als Folgedelikt erstreckt sich auf einen Zeitraum ab Februar 2007 bis September 2010 (Akten MIDI pag. 174 f.). Negativ ins Gewicht fällt zudem, dass seine Interessen ausschliesslich finanzieller Natur waren

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.07.2014, Nr. 100.2013.327U, Seite 7 und ihn keine persönliche Zwangslage dazu bewogen hat, sich über mehrere Jahre hinweg im Betäubungsmittelhandel zu betätigen, umso mehr als sein Aufenthaltsstatus mit der Heirat geregelt wurde und er ab 1. Juni 2007 bis zu seiner Verhaftung im Oktober 2010 ein regelmässiges Einkommen als ... erzielte (vgl. Akten MIDI pag. 131, 146 und 194; Akten POM Beschwerdebeilage [BB] 19). Das Bundesgericht verfolgt denn auch bei der ausländerrechtlichen Wegweisung mit Blick auf den Kampf gegen den Drogenhandel sowie die mit diesem zusammenhängende Gefährdung der Gesundheit einer Vielzahl von Menschen in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des EGMR eine strenge Praxis (BGE 139 I 145 E. 2.5; BVR 2013 S. 543 E. 4.2.3 am Ende). Damit ist nicht zu beanstanden, dass die POM das Verschulden des Beschwerdeführers insgesamt als sehr schwer eingestuft hat. 4.2 Zu berücksichtigen ist sodann das Verhalten gegenüber der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Allgemeinen. Nach Auffassung der Beschwerdeführenden hat die Vorinstanz die weiteren Delikte in «geradezu willkürlicher Weise» berücksichtigt und zu Unrecht auf eine wiederholte Delinquenz geschlossen. Die Widerhandlungen gegen die Transport- und Ausländergesetzgebung seien aus der Not heraus erfolgt (Beschwerde Ziff. 6). – Vor seiner Verurteilung wegen Betäubungsmitteldelikten wurde der Beschwerdeführer in den Jahren 2005 und 2006 sechs Mal zu Bussen wegen Widerhandlungen gegen die Transportgesetzgebung verurteilt (angefochtener Entscheid Ziff. I/1). Widersprüchlich sind die Angaben der POM zur Verurteilung vom 21. Dezember 2006 zu einer Gefängnisstrafe von 30 Tagen: Gemäss ihrer Verfügung vom 10. Dezember 2012 erfolgte die Verurteilung wegen illegalen Aufenthalts (begangen in der Zeit vom 24.5.2006 bis zum 11.9.2006; Akten POM pag. 61). Demgegenüber führt der angefochtene Entscheid die Verurteilung auf eine Widerhandlung gegen die Transportgesetzgebung zurück (Ziff. I/1). Wird auf den illegalen Aufenthalt abgestellt, erblickt der Beschwerdeführer darin eine unzulässige Doppelverurteilung, da er am 9. Mai 2007 (ebenfalls) für die Zeit vom 24. Mai bis 23. Juni 2006 wegen rechtswidrigen Aufenthalts zu einer Geldstrafe verurteilt wurde (Beschwerde Ziff. 3; Akten POM pag. 76; Akten MIDI pag. 186). Doch selbst wenn von einer unzulässigen Doppelverurteilung für die Zeit vom 24. Mai bis 23. Juni 2006 auszugehen wäre, bleibt es dabei, dass der Beschwerdeführer – insbesondere mit den der Verurteilung vom 21. September 2011 zugrunde liegenden Straftaten – wiederholt und über einen längeren Zeitraum delinquiert hat und er offenkundig grosse Mühe hat, die rechtsstaatliche Ordnung zu respektieren. Inwiefern er «aus der Not heraus» gegen die Ausländer- und Transportgesetzgebung verstossen haben soll, ist nicht ersichtlich.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.07.2014, Nr. 100.2013.327U, Seite 8 Es trifft zwar zu, dass es sich namentlich bei den Verstössen gegen die Transportgesetzgebung um Taten im niederschwelligen Bereich handelt. Die rechtskräftigen Straferkenntnisse ändern aber nichts daran, dass der Beschwerdeführer seit seiner Einreise mehrfach gegen die Rechtsordnung verstossen hat. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz auch die Delinquenz ausserhalb des Betäubungsmittel- und Geldwäschereibereichs zu seinen Ungunsten gewichtet und in diesem Verhalten ein zusätzliches sicherheitspolizeiliches Interesse an der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung gesehen hat. 4.3 Für die Zukunft ist die Rückfallgefahr zu beurteilen. Nach Ansicht der Vorinstanz ist ein gewisses Risiko, dass der Beschwerdeführer erneut straffällig wird, nicht von der Hand zu weisen und kann nicht hingenommen werden (angefochtener Entscheid E. 5c). 4.3.1 Die Beschwerdeführenden rügen eine fehlerhafte Feststellung des Sachverhalts. Der Vollzug der langjährigen Freiheitsstrafe habe gewirkt und werde den Beschwerdeführer von weiteren Delikten abhalten (Beschwerde Ziff. 4). – Bei der Frage, ob die Vorinstanz zu Recht von einer Rückfallgefahr ausgegangen ist, handelt es sich um eine Rechtsfrage; die Sachverhaltsfeststellung bezieht sich nur auf die Tatsachen, welche auf die Rückfallgefahr schliessen lassen. Aus der Tatsache allein, dass der Beschwerdeführer die teilbedingte Freiheitsstrafe verbüsst hat, kann nicht gefolgert werden, es gehe in ausländerrechtlicher Hinsicht keine Gefahr mehr von ihm aus. Der konkreten Prognose über das Wohlverhalten (und somit der Rückfallgefahr) sowie dem Resozialisierungsgedanken des Strafrechts ist zwar im Rahmen der umfassenden fremdenpolizeilichen Interessenabwägung ebenfalls Rechnung zu tragen; die beiden Umstände geben aber nicht den Ausschlag (BGE 136 II 5 E. 4.2, 134 II 10 E. 4.3 [Pra 97/2008 Nr. 87]; BVR 2013 S. 543 E. 4.4.1). Es ist zwar anzuerkennen, dass der Beschwerdeführer seit der Verurteilung vom 21. September 2011 – von einer Busse wegen Tätlichkeiten im Strafvollzug abgesehen – soweit bekannt nicht mehr straffällig geworden ist (Akten POM pag. 47). Allerdings bemerkt die POM zu Recht, dass sich der Beschwerdeführer ab Oktober 2010 bis zu seiner Entlassung am 3. April 2012 in Haft bzw. im Strafvollzug befunden hat und sein Wohlverhalten mit Blick auf die ihm auferlegte dreijährige Probezeit (vorne E. 3.2) und die drohende Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu relativieren ist (vgl. BGE 139 I 31 E. 3.2, 137 II 233 E. 5.2.2; BVR 2011 S. 289 E. 5.3.1 mit Hinweisen). Auch stellt die Vorinstanz zutreffend fest, dass sich die derzeitigen Lebensumstände

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.07.2014, Nr. 100.2013.327U, Seite 9 nicht anders darstellen als zur Zeit der Deliktsbegehung (E. 5c): Weder die im Juni 2006 geschlossene Ehe und die daraufhin erteilte Aufenthaltsbewilligung noch die Geburt der gemeinsamen Tochter oder die Erwerbstätigkeit ab Juni 2007 hatten einen positiven Einfluss auf sein deliktisches Verhalten. Vielmehr war der Beschwerdeführer über eine längere Zeitspanne hinweg nicht gewillt, sich an die hiesigen Regeln zu halten. Ab dem Jahr 2005 delinquierte er regelmässig und beging zuletzt die schwersten Straftaten. Der Ausstieg aus dem Drogengeschäft erfolgte nicht freiwillig, denn erst die Verhaftung im Oktober 2010 setzte seiner Delinquenz ein Ende (vgl. auch BGE 139 I 31 E. 3.1; VGE 2012/53 vom 31.10.2012, E. 4.1.2 [bestätigt durch BGer 2C_1190/2012 vom 4.6.2013]). Bei schweren Straftaten, wozu auch Drogendelikte aus rein finanziellen Motiven wie die vorliegenden gehören, muss zum Schutz der Öffentlichkeit ausländerrechtlich selbst ein geringes Restrisiko weiterer Beeinträchtigungen der dadurch gefährdeten Rechtsgüter (Gesundheit, Leib und Leben usw.) nicht in Kauf genommen werden (BGE 139 I 31 E. 2.3.2). Bei dieser Sachlage hat die Vorinstanz richtigerweise ein gewisses Risiko, dass der Beschwerdeführer erneut straffällig wird, bejaht. 4.3.2 Die Beschwerdeführenden verlangen «die gleiche Behandlung wie der ausländische Ehegatte eines EU-Ausländers»; der Aufenthaltsanspruch dürfe demnach nur aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit eingeschränkt werden (Beschwerde Ziff. 9). – Als Drittstaatsangehörige können sich die Beschwerdeführenden nicht auf Art. 5 Anhang I des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA; SR 0.142.112.681) berufen. Anders als sie meinen, können sie aus dem zitierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-1336/2007 vom 22. Oktober 2009 nichts zu ihren Gunsten ableiten: Das Urteil hat nicht eine Aufenthaltsbewilligung, sondern ein Einreiseverbot zum Gegenstand; zudem ist die persönliche Ausgangslage – betroffen war eine in Italien lebende brasilianische Staatsangehörige, die mit einem Italiener verheiratet ist – völlig unterschiedlich. Eine Ungleichbehandlung kann mit Blick auf das erwähnte Urteil nicht ausgemacht werden; vielmehr dürfen hier, wie die Vorinstanz richtig erkannt hat (E. 5c/bb), auch generalpräventive Überlegungen mitberücksichtigt werden (vgl. BVR 2013 S. 543 E. 4.4.1, 2011 S. 289 E. 5.3.1 mit Hinweisen). 4.4 Zusammenfassend besteht – übereinstimmend mit der Beurteilung der POM – ein sehr gewichtiges öffentliches Interesse an der Nichtverlängerung der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.07.2014, Nr. 100.2013.327U, Seite 10 Aufenthaltsbewilligung und der damit verbundenen Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz. 5. Diesem öffentlichen Interesse an der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und der Wegweisung sind die privaten Interessen des Beschwerdeführers und seiner Familie gegenüberzustellen. 5.1 Hinsichtlich der Aufenthaltsdauer und der Integration des Beschwerdeführers ergibt sich was folgt: Der Beschwerdeführer reiste im Jahr 2003 im Alter von 26 Jahren in die Schweiz ein und ersuchte erfolglos um Asyl (Akten MIDI pag. 48). Nachdem ihm per 9. Mai 2005 eine Ausreisefrist angesetzt wurde, galt er in der Folge als vermisst (Akten MIDI pag. 93 und 125). Obschon die Aufenthaltsdauer damit nicht mehr als kurz bezeichnet werden kann, ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz sie hinsichtlich des Aufenthalts als Asylbewerber bzw. illegalen Aufenthalts und der erst gestützt auf die Ehe erteilten Aufenthaltsbewilligung sowie der in Unfreiheit verbrachten Zeit relativiert hat (vgl. angefochtener Entscheid E. 6a; BGE 137 II 1 E. 4.3, 134 II 10 E. 4.3 [Pra 97/2008 Nr. 87]; BGer 2C_270/2013 vom 30.5.2013, E. 3.3). In beruflichwirtschaftlicher Hinsicht ist positiv zu vermerken, dass der Beschwerdeführer bis zu seiner Verhaftung als ... tätig war und nach seiner Entlassung aus dem Strafvollzug eine neue Anstellung als ... in einem ... angetreten hat (BB 3). Weiter ist er nicht verschuldet und hat, soweit ersichtlich, keine Leistungen der Sozialhilfe beansprucht. In sozialer Hinsicht macht der Beschwerdeführer keine vertieften Beziehungen zu Schweizerinnen und Schweizern geltend und legt auch nicht näher dar, inwiefern er «in der Schweiz Wurzeln geschlagen» habe (Beschwerde Ziff. 13). Sodann führt die POM zutreffend aus, dass seine wiederholte Straffälligkeit gegen eine erfolgreiche Integration spricht, ist doch die Respektierung der rechtsstaatlichen Ordnung ein wichtiger Aspekt jeglicher Integration (vgl. Art. 4 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern [VIntA; SR 142.205]). Mit der Vorinstanz kann die Integration im Verhältnis zur hier verbrachten Zeit damit jedenfalls nicht als überdurchschnittlich bezeichnet werden. 5.2 Zu würdigen sind weiter die dem Beschwerdeführer durch die Entfernungsmassnahme drohenden Nachteile.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.07.2014, Nr. 100.2013.327U, Seite 11 5.2.1 Hinsichtlich seiner Reintegration hat die Vorinstanz zu Recht bemerkt, dass der Beschwerdeführer die ersten 26 Jahre und damit den grössten und für die Persönlichkeit prägenden Teil seines Lebens in der Heimat verbracht hat. Es kann davon ausgegangen werden, dass er mit den Verhältnissen in Nigeria nach wie vor vertraut ist. Gemäss seinen Angaben leben in der Heimat seine Mutter, drei Brüder und ein Onkel väterlicherseits, so dass er dort auf ein soziales Netz zurückgreifen kann (Akten POM pag. 8; Akten MIDI pag. 21). Dabei dürften die ihm in der Schweiz erlangten Sprachkenntnisse und die beruflichen Erfahrungen im Gastgewerbe den Wiedereinstieg ins Berufsleben erleichtern. Der Beschwerdeführer nimmt nur indirekt Bezug auf einen «alten Konflikt um den Posten des Häuptlings», weswegen er bei einer Rückkehr in sein Dorf «Probleme haben» werde (Beschwerde Ziff. 4; Akten POM pag. 8). Abgesehen davon, dass Anhaltspunkte einer konkreten Gefahr gänzlich fehlen, erschien dem Beschwerdeführer dieser Konflikt offenbar nicht schwerwiegend genug, um ihn im Asylverfahren zu erwähnen (vgl. Akten MIDI, pag. 1-5, 9-26, 39-48). 5.2.2 Bezüglich des Familienlebens ergibt sich, dass der Beschwerdeführer seit acht Jahren mit der Beschwerdeführerin 2 verheiratet ist, die ursprünglich aus Zimbabwe stammt und seit über 25 Jahren als Niederlasserin in der Schweiz wohnt (angefochtener Entscheid E. 6b). Die POM anerkennt, dass eine Nachfolge nach Nigeria der Beschwerdeführerin 2 kaum bzw. nicht ohne weiteres zuzumuten ist, da sie einerseits bereits sehr lange in der Schweiz lebt und andererseits aufgrund ihrer HIV- Infektion auf eine Behandlung mit Medikamenten angewiesen ist (Akten POM BB 7). Wie die Vorinstanz (E. 6a) geht auch das Verwaltungsgericht davon aus, dass den Beschwerdeführer die Wegweisung aus der Schweiz mit Blick auf die voraussichtliche Trennung von seiner Ehefrau hart treffen würde. Ob eine Übersiedlung der minderjährigen Tochter nicht geradezu unzumutbar wäre, wie die POM angenommen hat (E. 6b), kann dahingestellt bleiben. Allerdings hat sich der Beschwerdeführer die allfällige familiäre Trennung selber zuzuschreiben, denn auch seine Verantwortung als Ehemann und Vater konnte ihn nicht von seinem deliktischen Verhalten abhalten (vgl. BGE 139 I 325, nicht publ. E. 2.5 [Pra 103/2014 Nr. 22]; BGer 2C_179/2014 vom 21.2.2014, E. 3.3.3; VGE 2012/252 vom 2.7.2013, E. 4.3.2 [bestätigt durch BGer 2C_667/2013 vom 11.8.2013). Die Kontakte zu den Beschwerdeführerinnen und den beiden Stieftöchtern (vorne Bst. A) werden durch die Entfernungsmassnahme zwar erschwert, können aber mittels der modernen Kommunikationsmittel weitergepflegt werden. Das private Interesse des Beschwerdeführers an einem

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.07.2014, Nr. 100.2013.327U, Seite 12 weiteren Verbleib in der Schweiz ist insofern zu relativieren (vgl. BVR 2013 S. 543 E. 5.3.1). 5.3 Hinsichtlich der Zumutbarkeit der Rückkehr ist weiter von Belang, dass beim Beschwerdeführer Ende September 2013 eine …-Leukämie diagnostiziert wurde. Er macht geltend, er sei im Fall eines Rezidivs in Lebensgefahr, da eine adäquate medizinische Behandlung in Nigeria nicht erhältlich sei (act. 11 S. 2; act. 14 S. 2). 5.3.1 Eine medizinische Notlage steht der Wegweisung nur dann entgegen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führt. Als wesentlich wird dabei die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls nicht schon dann vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BGE 137 II 305 E. 4.3; BGer 2D_3/2012 vom 2.8.2012, E. 3.5; BVGE 2009/2 E. 9.3.2; BVGer D-7186/2013 vom 18.2.2014, E. 4.1; BVR 2013 S. 543 E. 5.3.2). Im Verfahren um den Widerruf bzw. die Nichtverlängerung der Aufenthaltsberechtigung ist der Gesundheitszustand einer Person allerdings nur ein Element von mehreren und kann deshalb die Interessenabwägung nur beschränkt beeinflussen; für sich allein genommen können gesundheitliche Gründe grundsätzlich kein Anwesenheitsrecht begründen (vgl. BGer 2C_733/2012 vom 24.1.2013, E. 8.4.6; BVGer D-4412/2010 vom 30.10.2012, E. 5.3.2; VGE 2012/414 vom 11.7.2013, E. 5.2.3 [bestätigt durch BGer 2C_815/2013 vom 26.5.2014]). 5.3.2 Laut dem Bericht der behandelnden Ärztin vom 6. Dezember 2013 haben die Leukämie und die Chemotherapie beim Beschwerdeführer im Herbst 2013 einen lebensbedrohlichen Zustand ausgelöst. Während der Chemotherapie durchlief der Beschwerdeführer mehrere Komplikationen, die eine spezielle medikamentöse Therapie erforderten. Seit dem Klinikaustritt im November 2013 hat sich sein Zustand gebessert, und anhand der hämatologischen Parameter kann von einer Remission (Nachlassen der Krankheitszeichen) ausgegangen werden. Die …-Leukämie hat jedoch erfahrungsgemäss ein hohes Rezidivpotential und bedarf jeweils einer erneuten Chemotherapie. Die Ärztin geht daher davon aus, dass es bei einem Rezidiv der Erkrankung unter erneuter Chemotherapie zu ähnlichen Komplikationen lebensbedrohlicher Art kommen kann. Zur Behandlung der Krebserkrankung bzw.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.07.2014, Nr. 100.2013.327U, Seite 13 deren Komplikationen bedarf der Beschwerdeführer einer spezialisierten Behandlung (act. 9A). – Gestützt auf diesen Bericht – eine seitherige Veränderung des Gesundheitszustandes ist nicht dokumentiert – ist davon auszugehen, dass die Erkrankung des Beschwerdeführers erfolgreich behandelt werden konnte. Aus der nicht näher ausgeführten und unbelegten Mitteilung vom 24. Mai 2014, wonach der Beschwerdeführer «nach wie vor nicht arbeitsfähig» sei (act. 18), kann das Verwaltungsgericht nicht auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustands schliessen; solches wäre von den Beschwerdeführenden substanziiert vorzubringen und zu belegen (Art. 20 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 90 AuG). Es ist ihnen zwar zuzustimmen, dass die Behandlung einer Krebserkrankung in Nigeria problematisch sein kann (vgl. act. 11 S. 2, act. 11A). Hingegen fehlen Anhaltspunkte, wonach der Beschwerdeführer gegenwärtig auf eine spezielle ärztliche Weiterbehandlung angewiesen ist. Die Beschwerdeführenden haben in dieser Hinsicht jedenfalls nichts vorgebracht, wobei der Instruktionsrichter die notwendigen Nachbehandlungen im Beweisverfahren ausdrücklich angesprochen hat (act. 8). Eine konkrete Gefährdung aufgrund einer aktuellen medizinischen Notlage ist daher zu verneinen (vgl. auch BVGer D-7186/2013 vom 18.2.2014, E. 4.2.1). Auch die hohe Wahrscheinlichkeit eines Rezidivs und die damit verbundenen lebensbedrohlichen Komplikationen begründen für sich allein keine medizinische Notlage. Der im Dezember 2013 diagnostizierte Diabetes mellitus Typ 1 (act. 11A Beilage 12) vermag ebenfalls nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu sprechen, zumal der Beschwerdeführer nicht darlegt, inwiefern eine Medikation oder Behandlung in Nigeria nicht möglich wäre (vgl. dazu auch BVGer D-4032/2009 vom 2.7.2009, wonach Diabetes in Nigeria behandelbar ist; die Krankheit ist in Nigeria zudem weit verbreitet und trifft deshalb auch zahlreiche Landsleute des Beschwerdeführers [einsehbar unter: <http://www.idf.org/membership/afr/nigeria>]). Da sich der Beschwerdeführer somit von seiner schweren Erkrankung erholt hat, aktuell keiner besonderen Behandlung bedarf und in seinem Heimatland über ein gewisses Beziehungsnetz verfügt, stehen die allenfalls schlechteren Behandlungsmöglichkeiten im Fall eines Rezidivs einer Rückkehr nach Nigeria nicht entgegen. Für das Verwaltungsgericht besteht unter diesen Umständen kein Anlass, weitere Beweismassnahmen zu treffen. 5.4 Zu prüfen sind weiter die der Familie des Beschwerdeführers drohenden Nachteile, wenn er die Schweiz zu verlassen hat. Zur gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin 2 bemerkt die Vorinstanz zutreffend, dass sie an einer HIV- Infektion leidet und nach dem heutigen medizinischen Wissen lebenslänglich auf eine

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.07.2014, Nr. 100.2013.327U, Seite 14 antiretrovirale Behandlung angewiesen sein wird. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass sie einer Erwerbstätigkeit nachgehen kann und derzeit keiner besonderen Pflege bedarf (angefochtener Entscheid E. 6b). Für den Fall, dass sich die Beschwerdeführerin 2 für einen Verbleib in der Schweiz entscheidet, kann eine allfällige notwendige Unterstützung auch durch hiesige Institutionen geleistet werden. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden (Beschwerde Ziff. 8) hat die Vorinstanz sodann durchaus gewürdigt, dass die heute 7½-jährige Beschwerdeführerin 3 ein Interesse daran hat, die Beziehung zu ihrem Vater weiterhin in der Schweiz zu leben. Soweit sich die Beschwerdeführenden auf Art. 3 und 16 KRK berufen, ist in Erinnerung zu rufen, dass sich aus diesen Bestimmungen praxisgemäss kein Anspruch auf die Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung ergibt (BGE 126 II 377 E. 5 am Ende, 124 II 361 E. 3b; BGer 2C_432/2013 vom 16.5.2013, E. 3.3.5 mit Hinweisen; VGE 2013/178 vom 2.12.2013, E. 2.3 [noch nicht rechtskräftig]). Zwar nimmt der Beschwerdeführer auch im Leben der beiden Stieftöchter D.________ und E.________ einen nicht unwichtigen Platz ein (vgl. BB 5 und 6). Soweit der Schutzbereich des Familienlebens überhaupt betroffen ist, kommt der familiären Beziehung zu den beiden Stieftöchtern in der Interessenabwägung aber kein entscheidendes Gewicht zu. Denn einerseits ist D.________ bereits volljährig und andererseits leben beide Stieftöchter unter der Woche im Kanton Thurgau und verbringen lediglich die Wochenenden sowie die Ferien bei den Beschwerdeführenden (Akten POM pag. 8). 5.5 Insgesamt sind die privaten Interessen am Verbleib des Beschwerdeführers in der Schweiz mit Blick auf dessen familiäre Beziehungen von einigem Gewicht. Obschon der Beschwerdeführer vermutlich schlechtere medizinische Behandlungsmöglichkeiten in Kauf nehmen muss, stehen einer Rückkehr nach Nigeria aber keine unumstösslichen Hindernisse entgegen. 6. Die Abwägung der massgeblichen öffentlichen und privaten Interessen ergibt Folgendes: 6.1 Der Beschwerdeführer ist seit der Einreise in die Schweiz wiederholt straffällig geworden und muss sich schwere Betäubungsmitteldelinquenz vorwerfen lassen. Er

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.07.2014, Nr. 100.2013.327U, Seite 15 hat während mehrerer Jahre die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr gebracht und sich damit ein sehr schweres Verschulden aufgeladen (vorne E. 4.1). Im Verbund mit den früheren Delikten und der nicht hinzunehmenden Rückfallgefahr hat die Vorinstanz zu Recht ein sehr gewichtiges Interesse an der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung bejaht. Die gegenläufigen privaten Interessen an seinem Verbleib sind in Bezug auf das gelebte Familienleben zwar von einigem Gewicht. Eine Wegweisung würde den Beschwerdeführer und seine Familie im Fall, dass diese nicht mit ihm ausreisen würde, hart treffen und wäre mit einer erheblichen Beeinträchtigung des Familienlebens verbunden. Der Beschwerdeführer hat sich aber entgegenhalten zu lassen, dass er mit seinem deliktischen Handeln die Beeinträchtigung seiner familiären Beziehungen in Kauf genommen hat (vorne E. 5.2.2). Gemessen an der nicht bloss kurzen Aufenthaltsdauer kommt seiner Integration zudem keine besondere Bedeutung zu (vorne E. 5.1). Der Beschwerdeführer hat sich von seiner schweren Krebserkrankung erholt und bedarf derzeit keiner speziellen ärztlichen Behandlung. Eine aktuelle medizinische Notlage liegt auch nicht in Bezug auf eine mögliche gesundheitliche Gefährdung im Fall eines Rezidivs vor. Die schlechteren Behandlungsmöglichkeiten in Nigeria vermögen nicht den Ausschlag für ein Anwesenheitsrecht in der Schweiz zu geben (vorne E. 5.3.2). Die Rückkehr nach Nigeria ist dem Beschwerdeführer folglich zuzumuten. Insgesamt vermögen die privaten Interessen das öffentliche Interesse an der Fernhaltung des Beschwerdeführers nicht aufzuwiegen. Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung erweist sich folglich als verhältnismässig. Bei dieser Sachlage fällt die vom Beschwerdeführer beantragte Verwarnung unter (blosser) Androhung des Bewilligungswiderrufs (Beschwerde Ziff. 7; vgl. Art. 96 Abs. 2 AuG) ausser Betracht. Eine solche würde den auf dem Spiel stehenden öffentlichen Interessen an der Wegweisung nicht gerecht (vgl. auch betreffend Widerruf einer Niederlassungsbewilligung BVR 2013 S. 543 E. 6.2). 6.2 Aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 16. April 2013 i.S. Udeh gegen Schweiz, Ziff. 50, können die Beschwerdeführenden im Übrigen nichts zu ihren Gunsten ableiten (Beschwerde Ziff. 10). Dieses Urteil ist nach höchstrichterlicher Rechtsprechung kein Grundsatzentscheid. Es handelt sich dabei vielmehr um einen Anwendungsfall der Boultif-Praxis des EGMR ohne weitergehende präjudizielle Bedeutung (vgl. BGE 139 I 325 E. 2.4 [Pra 103/2014 Nr. 22]).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.07.2014, Nr. 100.2013.327U, Seite 16 6.3 Die Verweigerung der Bewilligungsverlängerung durch die Vorinstanz hält damit der Rechtskontrolle stand. 7. Der Beschwerdeführer macht schliesslich mit Blick auf seine Krebserkrankung geltend, dass sein Leben in Nigeria bei einem Rückfall in Gefahr sei. Daher stellt sich die Frage, ob der Wegweisungsvollzug allenfalls unzulässig im Sinn von Art. 83 Abs. 3 AuG sein könnte (vgl. auch BVR 2013 S. 543 E. 7; VGE 2012/414 vom 11.7.2013, E. 7 [bestätigt durch BGer 2C_815/2013 vom 26.5.2014]). 7.1 Der Beschwerdeführer hat sich zur vorläufigen Aufnahme als Ersatzmassnahme für einen unzulässigen Wegweisungsvollzug (Art. 83 AuG) nicht geäussert. Es käme ihm diesbezüglich auch kein Antragsrecht zu und auf die Beschwerde könnte insoweit nicht eingetreten werden: Vollzugshindernisse, die zur vorläufigen Aufnahme führen, können zwar vor jeder wegweisenden Behörde vorgebracht werden; der Gesetzgeber hat aber den direkten Zugang der ausländischen Person zu diesem Verfahren bewusst ausgeschlossen und in Art. 83 Abs. 6 AuG festgelegt, dass nur die kantonale Behörde die vorläufige Aufnahme beim dafür ausschliesslich zuständigen BFM beantragen kann (vgl. BGE 137 II 305 E. 3.2; BVR 2013 S. 543 E. 7.1). Da der Beschwerdeführer mit der Gesundheitsgefährdung in Nigeria Sachverhaltselemente behauptet, die den Vollzug der Wegweisung im Licht von Art. 83 Abs. 3 AuG als unzulässig erscheinen lassen können, ist das Verwaltungsgericht verpflichtet, die geltend gemachten Aspekte zu prüfen (vgl. BGE 137 II 305 E. 3.2). Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs ist trotz der Verurteilung des Beschwerdeführers zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe – im Gegensatz zur Unzumutbarkeit des Vollzugs – nicht zum vornherein ausgeschlossen (vgl. Art. 83 Abs. 3 und 7 Bst. a AuG; vgl. auch vorne E. 3.3). 7.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen. In diesem Zusammenhang ist das völkerrechtliche Rückschiebeverbot (Non- Refoulement) zu beachten; von einer Wegweisung muss abgesehen werden, wenn der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.07.2014, Nr. 100.2013.327U, Seite 17 betroffenen Person Folter oder eine unmenschliche Behandlung im Sinn von Art. 3 EMRK droht (BGE 134 IV 156 E. 6.3, 129 II 100 E. 3.3; BVR 2013 S. 543 E. 7.2 mit weiteren Hinweisen). Der Schutzbereich des Art. 3 EMRK umfasst auch ausgeprägte unzulängliche medizinische Bedingungen im potentiellen Zielstaat (vgl. Fanny de Weck, Das Rückschiebungsverbot aus medizinischen Gründen nach Art. 3 EMRK, in Jusletter 18.3.2013, Rz. 2 und 5; Fulvio Haefeli, Aufenthalt durch Krankheit – Der Einfluss von Krankheit auf ausländer- und asylrechtliche Verfahren, in ZBl 2006 S. 561 ff., 564). Nach der Rechtsprechung des EGMR sind die Hürden für die Annahme eines Verstosses gegen Art. 3 EMRK aus gesundheitlichen Gründen hoch; der Vollzug der Wegweisung erweist sich nur unter ganz aussergewöhnlichen Umständen als unzulässig (vgl. BVGE 2011/9 E. 7.1; BVGer D-620/2012 vom 15.11.2012, E. 6.4.2; Martina Caroni, Praxis internationaler Menschenrechtsorgane, in Alberto Achermann et al. [Hrsg.], Jahrbuch für Migrationsrecht 2012/2013, 2013, S. 409 ff., 423 f.). Im Einzelfall muss aufgrund einer sorgfältigen Prüfung aller relevanten Umstände konkret (das heisst im Sinn eines sog. real risk) erkennbar sein, dass eine Ausschaffung mit den Massstäben von Art. 3 EMRK nicht vereinbar wäre. Eine Verletzung von Art. 3 EMRK wird verneint, wenn das Risiko einer wesentlichen Verschlechterung der Gesundheit rein spekulativer Natur ist (vgl. EMARK 2005/23 E. 5.1; VGE 2012/414 vom 11.7.2013, E. 7.2 [bestätigt durch BGer 2C_815/2013 vom 26.5.2014]). 7.3 Wie dargelegt, ist der Beschwerdeführer zwar schwer erkrankt, aber gegenwärtig nicht mehr einer lebensbedrohlichen Situation ausgesetzt. (vorne E. 5.3.2). Die (hohe) Wahrscheinlichkeit, dass bei ihm im Fall eines Rezidivs Komplikationen lebensbedrohlicher Art auftreten können, stellt keinen aussergewöhnlichen Umstand dar und vermag auch keine tatsächliche Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK zu begründen. Ein im Vergleich zur Schweiz schlechterer medizinischer Standard für eine allfällige Behandlung stellt kein völkerrechtliches Vollzugshindernis dar (vgl. auch BGer 2C_654/2013 vom 12.2.2014, E. 6.2 f.; BVGer E-3924/2006 vom 23.3.2009, E. 5.4 a.E.). Das Verwaltungsgericht sieht daher keinen Anlass, die kantonale Migrationsbehörde anzuhalten, beim BFM die Einleitung eines Verfahrens auf vorläufige Aufnahme zu beantragen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.07.2014, Nr. 100.2013.327U, Seite 18 8. Zusammenfassend hat die POM kein Recht verletzt, indem sie es abgelehnt hat, die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers zu verlängern. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Wegweisungsvollzug allenfalls unzulässig im Sinn von Art. 83 Abs. 3 AuG sein könnte, liegen nicht vor. Da die von der Vorinstanz angesetzte Ausreisefrist abgelaufen ist, ist demnach praxisgemäss eine neue festzulegen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführenden kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wird eine neue Ausreisefrist gesetzt auf den 9. September 2014. 2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 2ʹ500.--, werden den Beschwerdeführenden auferlegt. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 4. Zu eröffnen: - den Beschwerdeführenden - der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern - dem Bundesamt für Migration Das präsidierende Mitglied: Die Gerichtsschreiberin:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.07.2014, Nr. 100.2013.327U, Seite 19 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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