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Bern Verwaltungsgericht 26.06.2014 100 2013 308

26 juin 2014·Deutsch·Berne·Verwaltungsgericht·PDF·3,496 mots·~17 min·12

Résumé

Rayonverbot nach dem Konkordat über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen (Entscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 8. August 2013 - BD 007/13) | Andere

Texte intégral

100.2013.308U BUR/SIL/RAP Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 26. Juni 2014 Verwaltungsrichter Burkhard, Abteilungspräsident Verwaltungsrichterin Arn De Rosa, Verwaltungsrichter Müller Gerichtsschreiber Sieber A.________ vertreten durch Rechtsanwalt … Beschwerdeführer und Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern Kramgasse 20, 3011 Bern betreffend Rayonverbot nach dem Konkordat über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen (Entscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 8. August 2013; BD 007/13)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.06.2014, Nr. 100.2013.308U, Seite 2 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ist Mitglied des Vereins «…», der «die Unterstützung des Fussballclubs [FC] Luzern auf den Rängen» «durch Choreografien und andere legale optische sowie akustische Supportmöglichkeiten an den Spielen» bezweckt. Während des Fussballspiels des FC Thun gegen den FC Luzern am 5. November 2011 in der Arena Thun brannten Anhänger des FC Luzern Handlichtfackeln ab. Anhand der Bildaufnahmen der Stadionkameras identifizierte die Kantonspolizei Bern A.________ als Koordinator dieser Aktion. Am 10. Dezember 2012 verfügte sie was folgt: «1. A.________ ist es untersagt, sich in der Zeit vom 09.02.2013 bis 08.02.2014 bei sämtlichen Fussballspielen in der Arena Thun, Stade de Suisse sowie Gurzelen während dem Zeitraum von vier Stunden vor bis vier Stunden nach der Sportveranstaltung innerhalb des Perimeters gemäss beiliegenden Kartenausschnitten aufzuhalten. Ausnahmen bilden Spiele zwischen Firmen- und Prominenten- Mannschaften sowie Spiele zwischen Nachwuchsmannschaften U18 und jünger, sofern diese nicht als Vorspiele nationaler oder internationaler Wettbewerbe oder Vorbereitungen angesetzt sind. 2. Einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung kommt keine aufschiebende Wirkung zu. 3. Wird dieser Verfügung durch den Betroffenen nicht im Sinne von Ziffer 1 vorstehend Folge geleistet, erstattet die Polizei gestützt auf Art. 292 StGB Anzeige wegen mit Busse bedrohten Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung. [...]» B. Gegen diese Verfügung erhob A.________ am 10. Januar 2013 Beschwerde bei der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (POM). Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Herstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Am 5. Februar 2013 wies die POM das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ab und sistierte das Beschwerdeverfahren bis zur rechtskräftigen Erledigung des zwischenzeitlich gegen A.________ eröffneten Strafverfahrens. Eine hiergegen erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht am 22. April 2013 bezüglich der Sistierung des Verfahrens gut; weitergehend wies es

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.06.2014, Nr. 100.2013.308U, Seite 3 die Beschwerde ab (Verfahren 100.2013.85). Mit Entscheid vom 8. August 2013 wies die POM die Beschwerde vom 10. Januar 2013 ab. Bereits am 27. Dezember 2012 hatte der Schweizerische Fussballverband (SFV) aufgrund des Rayonverbots vom 5. November 2011 ein vom 20. Dezember 2012 bis zum 19. Dezember 2014 dauerndes Stadionverbot gegen A.________ ausgesprochen und ihm während dieses Zeitraums den Besuch sämtlicher Wettbewerbs- und Freundschaftsspiele des SFV (inkl. seiner Abteilungen, Regionalverbände und Klubs), der National- und Regio-League sowie der Swiss Ice Hockey Association verboten. Mit Strafbefehl vom 24. September 2013 erkannte die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Oberland, A.________ der Widerhandlung gegen die Sprengstoffgesetzgebung schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 48 Tagessätzen zu je Fr. 100.-- und einer Busse von Fr. 1'200.--. Gegen den Strafbefehl hat A.________ am 26. September 2013 Einsprache erhoben. C. Gegen den Entscheid vom 8. August 2013 hat A.________ am 9. September 2013 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben und beantragt was folgt: «1. Der Entscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 08.08.2013 […] sowie die Verfügung der Kantonspolizei […] vom 10.12.2012 betreffend Rayonverbot seien aufzuheben. 2. Gegen den Beschwerdeführer sei kein Rayonverbot zu verhängen. 3. Gegen den Beschwerdeführer sei keine Strafandrohung nach StGB 292 auszusprechen. 4. Gegen den Beschwerdeführer seien keine Massnahmen auszusprechen. 5. Vorliegender Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 6. Über die aufschiebende Wirkung sei superprovisorisch zu verfügen. 7. Dem Unterzeichnenden seien sämtliche Akten zur Einsichtnahme zukommen zu lassen und es sei ihm zu ermöglichen, nach Akteneinsicht vorliegende Beschwerde zu ergänzen, zu erweitern und zu spezifizieren sowohl was Begründung als auch was die Anträge betrifft. 8. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.» Der damalige Abteilungspräsident hat die superprovisorische Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde verweigert und der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.06.2014, Nr. 100.2013.308U, Seite 4 Instruktionsrichter hat mit Verfügung vom 16. Oktober 2013 das Gesuch um aufschiebende Wirkung abgewiesen. Mit Vernehmlassung vom 11. Oktober 2013 schliesst die POM auf Abweisung der Beschwerde. Am 16. Oktober 2013 hat der Instruktionsrichter bei der Staatsanwaltschaft Oberland die Akten des gegen A.________ geführten Strafverfahrens ediert und mit Verfügungen vom 6. und vom 13. November 2013 hat er diesem die Verfahrensakten zur Einsicht zugestellt. Mit Replik vom 16. Dezember 2013 und Duplik vom 6. Januar 2014 halten die Verfahrensbeteiligten an ihren Ausführungen fest. Mit Eingabe vom 7. März 2014 hat sich A.________ zum aktuellen und praktischen Interesse seiner Beschwerde geäussert und am 26. März 2014 hat er weitere Unterlagen eingereicht. Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. 1.2 Zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist befugt, wer am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung oder den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Verfügung oder des Entscheids hat (Art. 79 Bst. a-c VRPG). Letzteres setzt grundsätzlich voraus, dass die beschwerdeführende Person ein aktuelles Interesse an der Behandlung ihres Rechtsmittels hat und ein günstiger Entscheid für sie von praktischem Nutzen wäre (vgl. BVR 2014 S. 105 E. 1.2.1, 2012 S. 225 E. 3.1). – Das Rayonverbot ist am 8. Februar 2014 abgelaufen (vgl. Akten POM, pag. 3 ff.; Bst. A hiervor). Gestützt auf dieses hat der SFV dem Beschwerdeführer indessen als privatrechtliche Massnahme ein bis am 19. Dezember 2014 andauerndes Stadionverbot erteilt (vgl. act. 21A; Bst. B hiervor). Ausserdem hat der Beschwerdeführer aufgrund des Rayonverbots die Ein-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.06.2014, Nr. 100.2013.308U, Seite 5 tragung in das elektronische Informationssystem HOOGAN des Bundesamts für Polizei (Fedpol) zu gewärtigen (vgl. Art. 24a des Bundesgesetzes vom 21. März 1997 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit [BWIS; SR 120] i.V.m. Art. 8 Abs. 1 der Verordnung vom 4. Dezember 2009 über verwaltungspolizeiliche Massnahmen des Bundesamtes für Polizei und über das Informationssystem HOOGAN [VVMH; SR 120.52]; vgl. auch BGE 137 I 31 E. 6.7). Hierdurch können ihm weitere Nachteile entstehen. Damit hat er ein hinreichend schutzwürdiges Interesse an der Beschwerdeführung, auch wenn das Rayonverbot heute nicht mehr wirksam ist (vgl. BGer 1C_88/2011 vom 15.6.2011, E. 1). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist daher unter Vorbehalt von E. 1.3 hiernach einzutreten. 1.3 Der Beschwerdeführer beantragt neben der Aufhebung des Entscheids der POM auch jene der Verfügung der Kantonspolizei vom 10. Dezember 2012 (vgl. Rechtsbegehren 1). Er übersieht dabei, dass seiner Beschwerde an die POM voller Devolutiveffekt zugekommen und deren Entscheid an die Stelle des Entscheids der Kantonspolizei getreten ist. Anfechtungsobjekt vor dem Verwaltungsgericht ist deshalb ausschliesslich der Entscheid der POM vom 8. August 2013. Soweit die Aufhebung der Verfügung der Kantonspolizei beantragt wird, ist auf die Beschwerde deshalb nicht einzutreten (vgl. BVR 2010 S. 411 E. 1.4). 1.4 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 VRPG). 2. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 21 ff. VRPG; Art. 26 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]; Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101]), da die POM nicht sämtliche Akten, insbesondere nicht die Akten des gegen ihn geführten Strafverfahrens mit dem Bildmaterial vorgelegt habe (Beschwerde, S. 3 und 7). – Der Gehörsanspruch umfasst das Recht auf Einsicht in sämtliche Verfahrensakten (Art. 23 Abs. 1 VRPG; vgl. statt vieler BVR 2013 S. 443 E. 3.2.1, 2012 S. 252 E. 3.3.4). Die POM hat ihre sachverhaltlichen Feststellungen gestützt auf die von der Kantonspolizei im vorinstanzlichen Verfahren mit Vernehmlassung vom 30. Januar 2013 eingereichte Dokumentation getroffen, insbesondere die Bilder 6, 8 und 9 der Stadionkameras sowie das von der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.06.2014, Nr. 100.2013.308U, Seite 6 Polizei erstellte Ablaufschema (vgl. angefochtener Entscheid, E. 4 und 5, insb. 5c). Diese Dokumentation hat die POM dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 5. Februar 2013 zur Einsicht zugestellt (vgl. Akten POM, pag. 21). Eine Verletzung des Akteneinsichtsrechts liegt somit nicht vor. Eine solche ergibt sich auch nicht daraus, dass dem Beschwerdeführer die Akten des gegen ihn geführten Strafverfahrens nicht vorgelegt worden sind. Da die Vorinstanz auf diese Unterlagen mit Ausnahme der vorerwähnten Dokumentation nicht abgestellt hat, musste sie dem Beschwerdeführer auch nicht Einsicht in diese gewähren. Dass die POM die Strafakten nicht beigezogen hat, beschlägt sodann nicht das rechtliche Gehör, sondern betrifft die richtige und vollständige Feststellung des Sachverhalts und ist damit eine Frage der Rechtmässigkeit des angefochtenen Entscheids. Ob der Beschwerdeführer hinreichend in das Strafverfahren einbezogen worden ist, ist nicht im Rahmen des Verwaltungsjustizverfahrens zu prüfen. Vorliegend spielt daher auch keine Rolle, wann der Beschwerdeführer über die Eröffnung des Strafverfahrens informiert worden ist. 3. 3.1 In der Sache umstritten ist die Rechtmässigkeit des Rayonverbots vom 10. Dezember 2012. Dieses erging gestützt auf Art. 4 des Konkordats vom 15. November 2007 über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen (nachfolgend: Konkordat; BSG 559.14). Das Konkordat ist am 2. Februar 2012 in wichtigen Punkten geändert worden. Die Änderungen sind im Kanton Bern am 12. März 2014 in Kraft getreten (BAG 14-27; vgl. Art. 15 Abs. 2 Konkordat). Das Rayonverbot gegen den Beschwerdeführer wurde aufgrund von Vorfällen angeordnet, die sich vor Inkrafttreten der Rechtsänderung zugetragen haben. Es ist daher das Konkordat in seiner ursprünglichen Fassung massgebend (vgl. BVR 2004 S. 348 E. 1.2; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl. 2010, Rz. 325 ff.). 3.2 Einer Person, die sich anlässlich von Sportveranstaltungen nachweislich an Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen beteiligt hat, kann der Aufenthalt in einem genau umschriebenen Gebiet im Umfeld von Sportveranstaltungen (Rayon) zu bestimmten Zeiten verboten werden; die zuständige kantonale Behörde bestimmt den Umfang der einzelnen Rayons (Art. 4 Abs. 1 Konkordat). Das Rayonverbot kann längstens für die Dauer eines Jahres verfügt werden (Art. 4 Abs. 2 Konkordat).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.06.2014, Nr. 100.2013.308U, Seite 7 Gewalttätiges Verhalten und Gewalttätigkeiten liegen nach Art. 2 Abs. 1 des Konkordats namentlich vor, wenn eine Person eine der in dieser Bestimmung angeführten Straftaten begangen oder dazu angestiftet hat. Als gewalttätiges Verhalten gilt ferner die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit durch das Mitführen oder Verwenden von Waffen, Sprengmitteln, Schiesspulver oder pyrotechnischen Gegenständen an Sportstätten, in deren Umgebung sowie auf dem An- und Rückreiseweg (Art. 2 Abs. 2 Konkordat). 4. 4.1 Die Vorinstanz wirft dem Beschwerdeführer vor, er habe anlässlich des Fussballspiels zwischen dem FC Thun und dem FC Luzern während einer Fanaktion das Abbrennen von Handlichtfackeln koordiniert und so Anhänger des FC Luzern zur Gefährdung der öffentlichen Sicherheit durch das Mitführen und Verwenden von pyrotechnischen Gegenständen angestiftet (Art. 2 Abs. 2 Konkordat; vgl. angefochtener Entscheid, E. 5). Das Konkordat bezweckt die Verhinderung gewalttätigen Verhaltens und will gewaltbereite Personen von Sportanlässen fernhalten (vgl. Art. 1 Konkordat und E. 4.2 hiernach). Es kann deshalb nicht zweifelhaft sein, dass von vorbeugenden Polizeimassnahmen gestützt auf das Konkordat nicht nur erfasst wird, wer Handlichtfackeln mitführt und abbrennt, sondern auch wer – wie angeblich der Beschwerdeführer – als «Capo» einer Fangruppe solche Aktionen koordiniert und damit auf die verpönte Gewalttätigkeit im Stadion massgeblichen Einfluss ausübt. Ob der Vorwurf der POM der Rechtskontrolle standhält, ist nachfolgend zu prüfen. 4.2 Der Beschwerdeführer bestreitet, das Anzünden von Handlichtfackeln oder anderem pyrotechnischem Material koordiniert oder choreographiert zu haben. Ein entsprechender Verdacht lasse sich nicht erhärten (vgl. Beschwerde, S. 6 f. und 7 ff.). – Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers haben Massnahmen gestützt auf das Konkordat keinen strafrechtlichen Charakter; das Rayonverbot ist polizeilicher Natur und dient präventiv der Gefahrenabwehr (vgl. BGE 140 I 2 E. 5.1 und 6.1, 137 I 31 E. 3 und 5.2). Die Anordnung des Rayonverbots enthält für sich gesehen damit keinen strafrechtlichen Vorwurf. Es kann angeordnet werden, wenn sich eine Person nachweislich an Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen beteiligt hat (vgl. E. 3.2 hiervor). Der Begriff «nachweislich» ist, wie die Vorinstanz zutreffend ausführt

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.06.2014, Nr. 100.2013.308U, Seite 8 (vgl. angefochtener Entschied, E. 2), im Zusammenhang mit Art. 3 Konkordat zu verstehen, wo der Nachweis gewalttätigen Verhaltens umschrieben wird. In den dort genannten Fällen kommt einzig ein Verdacht zum Ausdruck, dem in den entsprechenden Verfahren nachgegangen wird. Ausgangspunkt für das Rayonverbot ist somit der Verdacht gewalttätigen Handelns. Ein förmlicher strafprozessualer Beweis oder gar eine rechtskräftige strafrechtliche Verurteilung wird nicht verlangt (vgl. BGE 137 I 31 E. 5.2, BGer 1C_88/2011 vom 15.6.2011, E. 3.5). Zu prüfen ist folglich, ob aufgrund der Akten ein hinreichender Verdacht besteht, dass der Beschwerdeführer sich im Sinn des Konkordats gewalttätig verhalten hat. Die in Art. 3 Konkordat genannten Nachweise (wie polizeiliche Anzeigen, glaubwürdige Aussagen oder Bildaufnahmen der Polizei oder der Sportvereine) dienen dabei als entsprechende Hinweise. Es kann aber nicht ohne weiteres auf diese Hinweise abgestellt werden. Vielmehr sind sie mit Blick auf die konkrete Massnahme zu prüfen und zu gewichten. Sie dienen als Indizien für den Verdacht gewalttätigen Verhaltens (vgl. BGer 1C_278/2009 vom 16.11.2010, E. 5.2; anschaulich zum [altrechtlichen] Rayonverbot nach Art. 24b BWIS VGer ZH 19.6.2008 [VB.2008.00237], E. 5.2). Dem Beschwerdeführer kann somit nicht gefolgt werden, wenn er meint, es müsse «zumindest der Verdacht auf ein strafbares Verhalten vorliegen» (vgl. Beschwerde, S. 8). 4.3 Die Vorinstanz kam gestützt auf die von der Kantonspolizei vorgelegten Unterlagen zum Schluss, dass Anhänger des FC Luzern während des Fussballspiels gegen den FC Thun in einer koordinierten Aktion Handlichtfackeln im Stadion abgebrannt haben. Der Beschwerdeführer habe den beteiligten Personen Anweisungen erteilt und insbesondere das Signal zum Abbrennen der Handlichtfackeln gegeben. Zum Nachweis hat sie auf das Ablaufschema der Kantonspolizei und die von dieser eingereichten Standbilder der Stadionkameras verwiesen (vgl. angefochtener Entschied, E. 5c; act. 5B). Der Handlungsablauf erlaubt es, die Standbilder chronologisch einzuordnen, womit sich die Geschehnisse rekonstruieren lassen. Demnach hat sich gegen Ende der Halbzeitpause (18.44 Uhr) eine Person im Gästesektor vor den Anhängern des FC Luzern auf dem Zaun positioniert und die Kapuze der Jacke über den Kopf gezogen (Bilder Nr. 8 und 9 [act. 5B]). Etwa zur gleichen Zeit haben sich weitere Fans vermummt und Vorbereitungen zum Abbrennen von Handlichtfackeln getroffen (Bilder Nr. 29, 30, 47, 49-51 [act. 9A]). Wenig später (18.48 Uhr) hat sich die auf dem Zaun sitzende Person mit einem Megaphon an die Fans gewandt (Bild Nr. 6 [act. 5B]). Daraufhin haben diese die Handlichtfackeln entzündet

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.06.2014, Nr. 100.2013.308U, Seite 9 (Bilder Nr. 10, 28, 48, 52 und 54 [act. 5B und 9A]; vgl. zum Ganzen Handlungsablauf, Stichworte «Beginn der Fan-Aktion» sowie «Beschuldigte Pers. Nr. 5-8» [act. 5B]). Aufgrund des Zeitpunkts (unmittelbar vor Beginn der zweiten Halbzeit) und der Abfolge der Ereignisse ist es naheliegend, dass die betreffende Person tatsächlich das Zeichen zum Abbrennen der (zuvor vorbereiteten) Handlichtfackeln gegeben hat und die ganze Aktion abgesprochen war. Auch wenn einige Bilder erst im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ediert worden sind, erwächst der Vorinstanz kein Vorwurf, dass sie einzig auf die Bilder Nr. 6, 8 und 9 abgestellt hat (angefochtener Entscheid, insb. E. 5c). Die Geschehnisse sind mithilfe dieser Bilder ohne weiteres nachvollziehbar, auch wenn die durch das Verwaltungsgericht eingeholten Bilder die Sachlage noch verdeutlichen. Am Ergebnis ändert nichts, dass keine Tonaufzeichnungen gemacht wurden (vgl. dazu Beschwerde, S. 8; Replik vom 16.12.2013 [act. 16], S. 2 f.). Mit dem Bildmaterial ist hinreichend dargetan, dass sich die Aktion wie von den Vorinstanzen dargestellt zugetragen hat. Auf den Bildern – auch auf dem bereits im vorinstanzlichen Verfahren vorhandenen Bild Nr. 6 – ist ersichtlich, dass Handlichtfackeln abgebrannt wurden. Da es sich um aussagekräftige Standbilder der Stadionkameras handelt, ist nicht erforderlich, die gesamten Videoaufnahmen zu edieren. Die Beteiligung des Beschwerdeführers an der Aktion ergibt sich hieraus freilich noch nicht. Allerdings wurde er durch den Sicherheitsverantwortlichen des FC Luzern als diejenige Person identifiziert, welche mit dem Megaphon auf dem Zaun sass (vgl. act. 16A4). Zwar war der Beschwerdeführer bei dieser Identifizierung offenbar nicht anwesend (vgl. auch Replik vom 16.12.2013 [act. 16], S. 4). Dennoch ist die Identifikation ein Hinweis auf die Beteiligung des Beschwerdeführers. Dieser gab anlässlich der Einvernahme durch die Kantonspolizei Luzern am 8. April 2012 auch zu, dass er das Spiel besuchte, auf den Zaun stieg und sich mit einem Megaphon an die Fans richtete. Ausserdem gab er zu Protokoll, die Aufgabe eines «Capo», d.h. eines Koordinators der Fangruppe zu erfüllen (vgl. act. 16A3 S. 3 und 4). Nach dem Gesagten besteht der hinreichende Verdacht, dass es der Beschwerdeführer war, der das Zeichen zum Abbrennen der Handfackeln gab. – Ins Leere geht auch der Einwand, die Aktion sei bereits vor dem Spiel vorbereitet worden, weshalb «eine Anstiftungshandlung seitens des Beschwerdeführers» nicht mehr nötig gewesen sei (Eingabe vom 26.3.2014 [act. 23], S. 1). Massgeblich ist wie ausgeführt die Rolle des Koordinators der verpönten Aktion.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.06.2014, Nr. 100.2013.308U, Seite 10 4.4 Damit ist es nicht rechtfehlerhaft, wenn die POM zum Schluss gekommen ist, dass sich der Beschwerdeführer im Sinn von Art. 4 Abs. 1 Konkordat nachweislich an Gewalttätigkeiten beteiligt hat. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer hält die angeordnete Massnahme für unverhältnismässig (Beschwerde, S. 6 und 9). – Das Rayonverbot nach Art. 4 Konkordat beschränkt die Bewegungsfreiheit als Teil der persönlichen Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV, Art. 12 Abs. 1 KV) sowie gegebenenfalls die Versammlungsfreiheit (Art. 22 BV, Art. 19 Abs. 1 KV; vgl. BGE 140 I 2 E. 11.1, 137 I 31 E. 6.1 und 6.2). Der Eingriff in diese Grundrechte ist nur zulässig, wenn das gegen den Beschwerdeführer verhängte Rayonverbot sich als verhältnismässig erweist (vgl. Art. 36 Abs. 3 BV, Art. 28 Abs. 3 KV). Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verlangt, dass eine Massnahme für das Erreichen des im öffentlichen oder privaten Interesse liegenden Zieles geeignet und erforderlich ist und sich für die betroffene Person in Anbetracht der Schwere der Grundrechtseinschränkung als zumutbar erweist. Es muss eine vernünftige Zweck- Mittel-Relation vorliegen (vgl. statt vieler BGE 140 I 2 E. 9.2.2; BVR 2013 S. 105 E. 5.1, je mit Hinweisen). 5.2 Nach Ansicht des Beschwerdeführers ist der Zusammenhang zwischen dem Rayonverbot und der ihm vorgeworfenen Handlung nicht erkennbar, weil diese schon über ein Jahr zurückliegt. Die angeordnete Massnahme sei daher nicht «sinnvoll» (Beschwerde, S. 6). Er bestreitet damit die Eignung der Massnahme zum Erreichen der im öffentlichen Interesse liegenden Ziele. – Das Rayonverbot bezweckt die Verhinderung von Gewalttätigkeiten an Sportveranstaltungen durch Fernhaltung von gewalttätigen Personen; Sportanlässe sollen friedlich durchgeführt werden können (vgl. BGE 140 I 2 E. 6.1, 137 I 31 E. 3). Dass dieses Ziel nicht erreicht werden soll, weil das Rayonverbot erst rund ein Jahr nach dem Spiel vom 5. November 2011 angeordnet wurde, leuchtet nicht ein. Das Verbot ist ohne weiteres geeignet, die Beteiligung des Beschwerdeführers an Gewalttätigkeiten anlässlich von Sportveranstaltungen zu verhindern. Wenn der Beschwerdeführer schliesslich der Auffassung ist, eine blosse Verwarnung genüge (Beschwerde, S. 6), übersieht er, dass es sich beim Rayonverbot um die mildeste im Konkordat vorgesehene Massnahme handelt (vgl. BGE 137 I 31 E. 7.5.2).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.06.2014, Nr. 100.2013.308U, Seite 11 5.3 Die POM hat überzeugend dargelegt (vgl. angefochtener Entscheid, E. 6c), dass der Beschwerdeführer durch das Rayonverbot nicht übermässig eingeschränkt wird. Der Beschwerdeführer bestreitet dies vor Verwaltungsgericht nicht, weshalb kein Grund besteht, insoweit von der Beurteilung der Vorinstanz abzuweichen. Es stehen gewichtige öffentliche Interessen – die Verhinderung von Gewalttätigkeiten an Sportveranstaltungen (vgl. E. 5.2 hiervor) – auf dem Spiel. Das örtlich und zeitlich eingeschränkte Rayonverbot ist dem Beschwerdeführer zumutbar. Hieran ändert nichts, dass der SFV das Rayonverbot zum Anlass genommen hat, dem Beschwerdeführer zusätzlich ein Stadionverbot zu erteilen (vgl. Bst. B hiervor). Es ist Sache der privaten Organisationen, nach ihren eigenen Regeln vorzugehen, die Sachlage einzuschätzen und allenfalls ein Stadionverbot zu erlassen (vgl. BGer 1C_278/2009 vom 16.11.2009, E. 8). Zu beurteilen ist vorliegend einzig die staatlich angeordnete Massnahme und ihre unmittelbaren Auswirkungen. 5.4 Die Vorinstanz hat das Rayonverbot zu Recht als verhältnismässig angesehen. Es ist auch nicht zu beanstanden, dass dieses mit der Strafandrohung nach Art. 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) versehen wurde (vgl. Art. 13 Abs. 2 Konkordat). 6. Der angefochtene Entscheid erweist sich als rechtmässig. Die Beschwerde ist somit unbegründet und abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. – Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen und keine Parteikosten zu sprechen (vgl. Art. 108 Abs. 1 und 3 sowie Art. 104 Abs. 3 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.06.2014, Nr. 100.2013.308U, Seite 12 2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 3'000.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 4. Zu eröffnen: - dem Beschwerdeführer - der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern und mitzuteilen: - der Kantonspolizei Bern Der Abteilungspräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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