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Bern Verwaltungsgericht 28.01.2014 100 2013 300

28 janvier 2014·Deutsch·Berne·Verwaltungsgericht·PDF·1,763 mots·~9 min·8

Résumé

Verkehrsbeschränkung - Fahrverbot Tellstrasse - Beschwerderecht (Entscheid des Regierungsstatthalteramts Bern-Mittelland vom 29. Juli 2013 - vbv 76/2013) | Verkehr

Texte intégral

100.2013.300U STE/COZ/LIR Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil der Einzelrichterin vom 28. Januar 2014 Verwaltungsrichterin Steinmann Gerichtsschreiberin Conrad A.________, Verein handelnd durch die statutarischen Organe, p.A. B.___ AG, vertreten durch Rechtsanwalt … und/oder Rechtsanwältin … Beschwerdeführer gegen Einwohnergemeinde Bern Direktion für Tiefbau, Verkehr und Stadtgrün, Bundesgasse 38, Postfach 2731, 3001 Bern Beschwerdegegnerin und Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland Poststrasse 25, 3071 Ostermundigen betreffend Verkehrsbeschränkung; Fahrverbot Tellstrasse; Beschwerderecht (Entscheid des Regierungsstatthalteramts Bern-Mittelland vom 29. Juli 2013; vbv 76/2013)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.01.2014, Nr. 100.2013.300U, Seite 2 Sachverhalt: A. Nachdem der Kreisoberingenieur des Tiefbauamts des Kantons Bern seine Zustimmung erteilt hatte, publizierte die Einwohnergemeinde (EG) Bern am 7. November 2012 im Anzeiger Region Bern folgende Verkehrsbeschränkung: «Verbot für Motorwagen und Motorräder Tellstrasse, auf Höhe Tellplatz, in beiden Fahrtrichtungen» B. Dagegen führte neben anderen der Verein A.___ am 3. Dezember 2012 Beschwerde beim Regierungsstatthalteramt (RSA) Bern-Mittelland. Mit Entscheid vom 29. Juli 2013 trat der Regierungsstatthalter auf die Beschwerde nicht ein. C. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 28. August 2013 hat der Verein A.___ beantragt, der Beschwerdeentscheid des RSA vom 29. Juli 2013 sei aufzuheben und die Sache zur materiellen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die EG Bern hat mit Beschwerdeantwort vom 16. September 2013 beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen. Der Regierungsstatthalter schliesst mit Vernehmlassung vom 1. Oktober 2013 ebenfalls auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.01.2014, Nr. 100.2013.300U, Seite 3 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Nichteintretensentscheid beschwert und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG; BVR 2006 S. 481 E. 1.2). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 1.2 Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichterin oder Einzelrichter Beschwerden gegen Nichteintretensverfügungen oder -entscheide (Art. 57 Abs. 2 Bst. c des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 1.3 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 VRPG). 2. Umstritten ist, ob der Regierungsstatthalter die Beschwerdebefugnis des Beschwerdeführers zu Recht verneint hat. 2.1 Der Beschwerdeführer ist als Verein im Sinn von Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) organisiert. Als juristische Person ist er damit partei- und prozessfähig. Nach Art. 65 Abs. 1 VRPG ist zur Beschwerde befugt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Bst. a; sog. formelle Beschwer), durch die angefochtene Verfügung oder den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Verfügung oder des Entscheids hat (Bst. c; sog. materielle Beschwer). Für die Legitimation von Vereinen gelten zusätzliche Voraussetzungen. Nach der Rechtsprechung können partei- und prozessfähige Verbände in eigenem Namen Beschwerde führen, wenn eine Verfügung die Mehrzahl oder wenigstens eine grosse Anzahl der Verbandsmitglieder betrifft, diese selber Parteirechte ausüben könnten und der Verband überdies nach seinen Statuten zur Wahrung der betroffenen Interessen seiner Mitglieder befugt ist (sog. egoistische Verbandsbeschwerde; vgl. BGE 136 II 539 E. 1.1; BVR 1997 S. 565 E. 3; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 65 N. 15; Markus Müller, Bernische Verwaltungsrechtspflege, 2. Aufl. 2011, S. 167 f.).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.01.2014, Nr. 100.2013.300U, Seite 4 2.2 Die Vereinsmitglieder sind in ihrem schutzwürdigen Interesse dann besonders berührt, wenn sie durch den Verwaltungsakt stärker als jedermann betroffen sind und in einer besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zur Streitsache stehen (vgl. BGE 131 II 587 E. 2.1; BVR 2009 S. 180 E. 2.2; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O. Art. 65 N. 2 und 9). Nicht zur Beschwerde befugt ist, wer keine eigenen, sondern nur allgemeine oder öffentliche Interessen geltend machen kann (vgl. BGE 136 II 539 E. 1.1). Auf dem Gebiet der funktionellen Verkehrsbeschränkungen ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung das schutzwürdige Interesse der Vereinsmitglieder betroffen, wenn sie die mit der Beschränkung belegte Strasse regelmässig benützen, wie das bei Anwohnerinnen und Anwohnern oder Pendlerinnen und Pendlern der Fall ist, während bloss gelegentliches Befahren der Strasse nicht genügt (vgl. BGE 139 II 145 [BGer 1C_160/2012 vom 10.12.2012], nicht publ. E. 1.2; 136 II 539 E. 1.1; BGer 1C_317/1C_319/2010 vom 15.12.2010, E. 5.6). Die geforderte Regelmässigkeit ist dann gegeben, wenn die betreffende Person die Fahrten über eine längere Zeitspanne und in gleichmässigen, eher kurzen zeitlichen Abständen durchführt (vgl. BGer 1A.73/2004 vom 6.7.2004, in Pra 93/2004 Nr. 157 E. 2.1 f.). Nach der Praxis des Verwaltungsgerichts kann angenommen werden, dass Personen, die in unmittelbarer Nähe der von der Verkehrsbeschränkung betroffenen Strasse wohnhaft oder gewerblich tätig sind, diese Strasse mit einer gewissen Regelmässigkeit befahren und deshalb zur Beschwerde befugt sind (BVR 2009 S. 180 E. 2.4; vgl. auch VGE 21732 vom 6.1.2004, E. 1.2). Ein geringfügiger Zeitgewinn begründet jedoch noch keine hinreichende Betroffenheit (BVR 2009 S. 180 E. 2.4; VGE 2012/349 vom 14.1.2013, E. 1.2, 22808/22809 vom 11.9.2007, E. 2.4 mit weiteren Hinweisen; Frage offen gelassen BGer 1A.73/2004 vom 6.7.2004, in Pra 93/2004 Nr. 157 E. 2.3). 3. 3.1 Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer gemäss Statuten zur Wahrung der vom Durchfahrtsverbot betroffenen Interessen seiner Mitglieder befugt ist (vgl. angefochtener Entscheid, E. II/2 und II/2.3; Beschwerde, Rz. 12; Art. 1 und 2 der Statuten, Vorakten RSA, Beilage 3 zur Beschwerde). Hingegen hat der Regierungsstatthalter erwogen, dass die Vereinsmitglieder zwar alle im Nordquartier der Stadt Bern tätig oder ansässig seien. Das allein reiche aber nicht, um auf eine regelmässige Benutzung der Tellstrasse zu schliessen. Dies gelte umso mehr angesichts der Grösse des Nordquartiers. Sie seien somit nicht in ihrer Mehrzahl oder

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.01.2014, Nr. 100.2013.300U, Seite 5 grossen Anzahl von der Verkehrsmassnahme stärker betroffen als jedermann (vgl. angefochtener Entscheid, E. II/2.3). 3.2 Demgegenüber macht der Beschwerdeführer geltend, dass acht seiner Mitglieder unmittelbar an der Tellstrasse oder in deren Nebenstrassen wohnhaft oder arbeitstätig seien, womit ein grosser Teil der Vereinsmitglieder von der Verkehrsmassnahme direkt betroffen und der Beschwerdeführer bereits deshalb zur Beschwerde legitimiert sei (Beschwerde, Rz. 38). – Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers wohnt oder arbeitet keines der Vereinsmitglieder unmittelbar an der Tellstrasse (vgl. Adressliste gemäss Mitgliederverzeichnis, Vorakten RSA, Beilage 1 zur Replik). Zwei der angeblich direkt Betroffenen waren sodann im Verfahren vor dem RSA noch nicht Vereinsmitglieder; ihr seitheriger Vereinsbeitritt kann nicht zur nachträglichen Begründung der Beschwerdelegitimation vor der Vorinstanz verwendet werden (Merkli/Aeschlimann/ Herzog, a.a.O., Art. 51 N. 6, 9). In der Nähe der Tellstrasse wohnen oder arbeiten bloss vier Vereinsmitglieder (C.___, D.___, E.___ und F.___). Sie stellen weder die Mehrheit noch eine grosse Anzahl der Vereinsmitglieder dar. Das gilt unabhängig davon, ob die alte oder neue Mitgliederliste zugrunde gelegt wird (insgesamt 22 bzw. 25 Vereinsmitglieder; vgl. Vernehmlassung RSA vom 1.10.2013, act. 4). Zudem erscheint aufgrund der Erschliessungssituation fraglich, ob sie die Tellstrasse tatsächlich regelmässig benützen. 3.3 Sodann bringt der Beschwerdeführer vor, der Regierungsstatthalter habe bereits aus dem Umstand, dass alle Mitglieder im Nordquartier der Stadt Bern ansässig seien, ableiten müssen, dass sie die mit der Beschränkung belegte Strasse mehr oder weniger regelmässig benützen. Davon sei zumindest vermutungsweise auszugehen. Die Tellstrasse werde regelmässig als Durchfahrtsstrasse oder zur Besorgung von Kommissionen benutzt. Die Vereinsmitglieder seien auch durch den Umlagerungsverkehr direkt betroffen. Durch die Verkehrsbeschränkung werde nämlich die Papiermühlestrasse zum Nadelöhr, was sämtliche Bewohnerinnen und Bewohner des Nordquartiers beeinträchtigen würde. Weiter habe die Verkehrsbeschränkung direkten Einfluss auf andere Teile des Verkehrs-Betriebskonzepts, wodurch praktisch alle ansässigen Personen und Gewerbetreibende im Nordquartier betroffen seien (Beschwerde, Rz. 15 und 39). – Die Vermutung, dass eine Strasse regelmässig benutzt wird, besteht für Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmer, die in unmittelbarer Nähe der Verkehrsbeschränkung wohnhaft oder gewerblich tätig sind (vgl. vorne E. 2.2), was auf die Mehrzahl der Vereinsmitglieder nicht zutrifft. Der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.01.2014, Nr. 100.2013.300U, Seite 6 Beschwerdeführer macht für den Grossteil der Mitglieder eine unmittelbare Nähe zur Durchfahrtssperre an der Tellstrasse auch nicht geltend. Entgegen seiner Ansicht begründet die Quartierzugehörigkeit allein noch keine besondere Betroffenheit (vgl. Zaugg/Ludwig, Kommentar zum bernischen BauG, Band I, 4. Aufl. 2013, Art. 35- 35c N. 17 Bst. b mit Hinweisen). Die Tellstrasse hat sodann keine Durchfahrtsfunktion, sondern dient allein der quartierinternen Erschliessung. Es gilt bereits Tempo 30 (vgl. Beschwerdeantwort EG Bern vom 30.1.2013, Vorakten RSA; vgl. Richtplan ESP Wankdorf, Vorakten RSA, Beilage 10 zur Beschwerdeantwort der EG Bern, S. 39, 41, sowie Teilverkehrsplan MIV, Vorakten RSA, Beilage 7 zur Beschwerdeantwort der EG Bern, S. 9, 33 ff. auch zum Folgenden). Die Vereinsmitglieder müssen und sollen die Tellstrasse folglich nicht mehr oder weniger regelmässig als Durchfahrt benützen. Die Zufahrt wird im Übrigen von beiden Seiten her möglich bleiben, allein die Durchfahrt – zu der die grosszügige Dimensionierung der Strasse verleitet und die für die Erreichbarkeit von Zielen im Quartier keine zentrale Bedeutung hat – wird unterbunden, so dass in der unmittelbaren Umgebung des gesperrten Teilstücks Ansässige oder Zufahrende kleinräumige Umwege in Kauf nehmen müssen. Der damit verbundene Zeitaufwand ist allerdings zu gering, als dass damit die erforderliche Intensität von Betroffenheit erreicht würde. Obwohl die Vereinsmitglieder mehrheitlich im Nordquartier wohnen oder arbeiten, sind sie durch die Verkehrsmassnahme nicht mehr als jede andere Person betroffen, welche die Tellstrasse in Zukunft auch nicht mehr als Durchfahrtsstrasse benutzen kann. Dasselbe gilt für das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach die Papiermühlestrasse durch den Umlagerungsverkehr zum Nadelöhr werde. Wie der Beschwerdeführer selber ausführt, träfe diese Beeinträchtigung alle Benützerinnen und Benützer gleich (vgl. Beschwerde, Rz. 15). Aus dem Betriebskonzept zum Verkehrssystem Wankdorf (Beilage 1 zur Beschwerdeantwort der EG Bern, act. 3A) folgt nichts anderes. 3.4 Zusammenfassend hat der Regierungsstatthalter die besondere Betroffenheit der Mehrzahl oder einer grossen Anzahl der Vereinsmitglieder zu Recht verneint und ist auf die Beschwerde gegen die Verkehrsbeschränkung an der Tellstrasse nicht eingetreten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.01.2014, Nr. 100.2013.300U, Seite 7 4. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 und 4 VRPG). Demnach entscheidet die Einzelrichterin: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr.1'000.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 4. Zu eröffnen: - dem Beschwerdeführer - der Beschwerdegegnerin - dem Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland - dem Bundesamt für Strassen Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.