Skip to content

Bern Verwaltungsgericht 27.12.2013 100 2013 272

27 décembre 2013·Deutsch·Berne·Verwaltungsgericht·PDF·3,286 mots·~16 min·8

Résumé

Sozialhilfe - Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe (Entscheid des Regierungsstatthalteramts Bern-Mittelland vom 10. Juli 2013 - shbv 20/2013) | Sozialhilfe

Texte intégral

Auf eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist das Bundesgericht am 25.02.2014 nicht eingetreten (BGer 8C_155/2014). 100.2013.272U VBL/RAP Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil der Einzelrichterin vom 27. Dezember 2013 a.o. Verwaltungsrichterin von Büren Gerichtsschreiberin Marti A.___ Beschwerdeführerin gegen Einwohnergemeinde B.___ Abteilung Soziales und Vormundschaft Beschwerdegegnerin und Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland Poststrasse 25, 3071 Ostermundigen betreffend Sozialhilfe; Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe (Entscheid des Regierungsstatthalteramts Bern-Mittelland vom 10. Juli 2013; shbv 20/2013)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.12.2013, Nr. 100.2013.272U, Seite 2 Sachverhalt: A. A.___ wurde zwischen 2001 und 2005 mit Unterbrüchen von der Einwohnergemeinde (EG) B.___ wirtschaftlich unterstützt. Seit September 2011 bezog sie erneut wirtschaftliche Hilfe. Mit Verfügung vom 15. März 2013 stellte die EG B.___ die wirtschaftliche Hilfe wegen erheblicher Zweifel an der Bedürftigkeit per 1. März 2013 ein. B. Am 13. April 2013 gelangte A.___ an das Regierungsstatthalteramt (RSA) Bern- Mittelland und beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Ausrichtung wirtschaftlicher Hilfe. Die Regierungsstatthalter-Stellvertreterin wies die Beschwerde am 10. Juli 2013 ab. C. Hiergegen hat A.___ mit Eingabe vom 20. Juli 2013 und verbesserter Eingabe vom 15. August 2013 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Sie beantragt sinngemäss, es sei der Entscheid der Regierungsstatthalter-Stellvertreterin vom 10. Juli 2013 aufzuheben und ihr die wirtschaftliche Hilfe wieder auszurichten. Die EG B.___ beantragt mit Beschwerdeantwort (BA) vom 11. September 2013, die Beschwerde sei abzuweisen. Sie teilt zudem mit, dass A.___ «mittlerweile wieder Sozialhilfe bezieht, womit ihr aktueller Lebensbedarf gesichert» sei. Das Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland verzichtet mit Eingabe vom 10. September 2013 unter Verweis auf den angefochtenen Entscheid auf eine Vernehmlassung. Am 17. September 2013 hat A.___ eine Replik eingereicht.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.12.2013, Nr. 100.2013.272U, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 52 Abs. 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe [Sozialhilfegesetz, SHG; BSG 860.1]). Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist – unter Vorbehalt von E. 1.2 – einzutreten. 1.2 Soweit sich die Beschwerdeführerin gegen die inzwischen wieder ausgerichtete, nach ihrer Auffassung ungenügende wirtschaftliche Hilfe zur Wehr setzt, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten; Streitgegenstand bildet vorliegend einzig die Einstellung der Sozialhilfe per 1. März 2013 und nicht auch die inzwischen neu verfügten Sozialhilfeleistungen, die offenbar Gegenstand eines vor dem Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland hängigen Verfahrens bilden (BA vom 11.9.2013, S. 2 [act. 8]). Ebenfalls nicht einzutreten ist auf die Beschwerde, soweit die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 17. September 2013 Auslagen berücksichtigt haben will, die offenbar in den Monaten August und September 2013 angefallen sind (Mietzinsschulden, Betreibung der Krankenkasse, Automiete; vgl. Unterlagen zur Eingabe vom 17.9.2013, act. 10A). Die Beschwerdeführerin wird spätestens seit August 2013 wieder von der EG B.___ unterstützt (Sozialhilfebudget vom 23.8.2013, act. 10A; gewisse Unterstützungsleistungen erfolgten bereits ab Juni 2013 [vgl. Zusammenstellungen Unterhalt vom 19.7.2013, act. 1C sowie vom 9.8.2013, act. 10A]). Der Streitgegenstand beschränkt sich somit vorliegend auf die Rechtmässigkeit der Leistungseinstellung von März bis (höchstens) Juli 2013. Die neuen, die Monate August und September 2013 betreffenden Rechtsstandpunkte und Sachverhaltsvorbringen der Beschwerdeführerin weiten den Streitgegenstand somit unzulässigerweise aus. Dies gilt auch für Vorbringen der Beschwerdeführerin, die sich auf Vorkommnisse und Auslagen beziehen, die lange vor der angefochtenen Verfügung stattgefunden haben (etwa Rehabilitationsaufenthalte Ende 2010, Operation der Bauchhernie im November 2012). Auf die Beschwerde ist insofern nicht einzutreten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.12.2013, Nr. 100.2013.272U, Seite 4 1.3 Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts beurteilen als Einzelrichterinnen oder Einzelrichter Beschwerden, deren Streitwert Fr. 20'000.-- nicht erreicht (Art. 119 VRPG i.V.m. Art. 57 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). – Steht fest, dass die Beschwerdeführerin spätestens ab August 2013 wieder wirtschaftlich unterstützt wird (soeben vorne E. 1.2), ist vorliegend eine höchstens fünf Monate (März-Juli) dauernde Leistungseinstellung strittig. Ausgehend von einem monatlichen Unterstützungsbetrag von Fr. 2'571.-- (Sozialhilfebudget vom 5.12.2012 [gültig per 1.1.2013], unpag. Akten EG B.___ [act. 2B], Beilage 6 zur BA vom 1.5.2013) beträgt der Streitwert Fr. 12'855.-- (5x 2'571.--). Der Entscheid fällt damit in die einzelrichterliche Zuständigkeit. 1.4 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 VRPG). 2. Strittig ist, ob die wirtschaftliche Hilfe zu Recht wegen ungenügender Mitwirkung der Beschwerdeführerin bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse eingestellt worden ist. 2.1 Der gesetzliche Anspruch auf Sozialhilfe gewährleistet jeder bedürftigen Person persönliche und wirtschaftliche Hilfe (Art. 23 Abs. 1 SHG), wobei als bedürftig gilt, wer für seinen Lebensunterhalt nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann (Abs. 2). Für die Ausrichtung und Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe sind gemäss Art. 31 SHG i.V.m. Art. 8 der Verordnung vom 24. Oktober 2001 über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfeverordnung, SHV; BSG 860.111) die von der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe erlassenen Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) verbindlich, soweit das SHG und die SHV keine abweichende Regelung vorsehen. Massgebend sind hier die SKOS- Richtlinien in der Fassung der vierten überarbeiteten Ausgabe vom April 2005 mit der Ergänzung 12/10 (vgl. BVR 2013 S. 45 E. 5.1). 2.2 Zur Prüfung der Anspruchsberechtigung ist die finanzielle Situation der um Sozialhilfe ersuchenden Person abzuklären: Nach der Untersuchungsmaxime ist der rechtserhebliche Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen festzustellen (Art. 18

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.12.2013, Nr. 100.2013.272U, Seite 5 Abs. 1 VRPG). Die Partei hat an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken (Art. 20 Abs. 1 VRPG), wobei die Mitwirkungspflicht durch die Aufklärungspflicht der Behörde begrenzt wird. Für das Sozialhilferecht wird die Mitwirkungspflicht in Art. 28 Abs. 1 SHG konkretisiert (vgl. Art. 20 Abs. 3 VRPG): Danach ist die betroffene Person verpflichtet, dem Sozialdienst die erforderlichen Auskünfte über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu geben und Änderungen der Verhältnisse unaufgefordert und unverzüglich mitzuteilen. Die Auskunftspflicht bezieht sich sowohl auf die Eigenmittel als auch Leistungen Dritter, die aufgrund einer Rechtspflicht oder freiwillig geleistet werden. Kommen Empfängerinnen und Empfänger von Sozialhilfe diesen Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten nicht nach, kann die Behörde in Anwendung von Art. 36 Abs. 1 SHG eine Kürzung der wirtschaftlichen Hilfe anordnen. Können wegen mangelhafter Mitwirkung der betroffenen Person erhebliche Zweifel an der Bedürftigkeit nicht beseitigt werden, kann zufolge der allgemeinen Beweislastregel, wonach zu Ungunsten derjenigen Person zu entscheiden ist, die aus der unbewiesen gebliebenen Tatsache hätte Rechte ableiten können, eine (teilweise oder volle) Leistungseinstellung gerechtfertigt sein. Diesfalls ist die Anspruchsberechtigung nach dem SHG – gleich wie der grundrechtliche Anspruch auf Hilfe in Notlage – gar nicht berührt, da die wirtschaftliche Notlage nicht erstellt ist und somit beweismässig keine Bedürftigkeit vorliegt (BVR 2011 S. 448 E. 3.1, 2009 S. 415 E. 2.3.2). Das kann etwa der Fall sein, wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller einverlangte Kontoauszüge nicht einreicht, Leistungen Dritter nicht offenlegt oder mangels Mitwirkung die Einkommens- und Vermögensverhältnisse unklar bleiben (vgl. BVR 2011 S. 448 E. 3.3, 2009 S. 225 E. 6, S. 415 E. 4.3; VGE 2013/50 vom 5.7.2013, E. 2.2, 2012/304 vom 27.5.2013, E. 3.2; SKOS-Richtlinien A.8.3). 3. Aufgrund der Akten ist von folgendem Sachverhalt auszugehen: 3.1 Seit 1986 führt die Beschwerdeführerin als Mitglied mit Einzelunterschrift alleine die im Handelsregister eingetragene C.___ AG mit Sitz am Domizil der Beschwerdeführerin. Die Gesellschaft bezweckt den Handel mit Maschinen aller Art (Handelsregisterauszug, einsehbar unter <www.zefix.ch>). Die Beschwerdeführerin übt ihre Geschäftstätigkeit sowohl an ihrem Wohnort in der Schweiz wie auch in einem Büro in Warschau aus. Wie sich die Geschäftstätigkeit der C.___ AG in den letzten

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.12.2013, Nr. 100.2013.272U, Seite 6 Jahren entwickelt hat, welche Umsätze mit dem An- und Verkauf von Maschinen erzielt werden und ob die Tätigkeit Erträge bzw. Gewinn abwirft, ist unklar (vgl. bereits Aktennotiz vom 15.2.2011 betr. Auskünfte des damaligen Treuhänders, unpag. Akten EG B.___ [act. 2B], Register 1). Es fehlen insbesondere Unterlagen (z.B. Jahresrechnungen [Bilanzen, Erfolgsrechnungen], Aufstellungen über Aktiven und Passiven sowie über Einnahmen und Ausgaben), die geeignet wären, gegenüber der Sozialhilfebehörde die wirtschaftliche Lage des Unternehmens und insofern die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Beschwerdeführerin darzustellen. Die wiederholte Aufforderung der Gemeinde an die Beschwerdeführerin, ihre Einkommensund Vermögenssituation bzw. diejenige der von ihr geführten Aktiengesellschaft offen zu legen und insbesondere eine Buchhaltung einzureichen, gibt seit längerer Zeit Anlass zu Differenzen zwischen der Beschwerdeführerin und der EG B.___ (Aktennotizen vom 8.11.2012, 22.8.2012, 29.5.2012, 26.9.2011, unpag. Akten EG B.___ [act. 2B], Register 1). 3.2 Anlässlich eines Gesprächs mit der Sozialarbeiterin vom 21. Februar 2013 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass sie im Februar 2013 Kaffeemaschinen verkauft und dabei einen Bruttoerlös von Euro 34'000.-- erzielt hat (Aktennotiz vom 21.2.2013, unpag. Akten EG B.___ [act. 2B], Register 1; vgl. auch Gutschriften im Kontoauszug vom 1.3.2013, unpag. Vorakten RSA [act. 2A], separate Aktenhülle [transparent]). Die im Zusammenhang mit diesen Geschäften angefallenen Auslagen blieben ebenso unbelegt wie die Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie habe mit dem Erlös Schulden beim Treuhänder, bei der Hausverwaltung sowie bei ihrem Arzt beglichen. Vor diesem Hintergrund verlangte der Sozialdienst der EG B.___ von der Beschwerdeführerin am 22. Februar 2013, dass sie eine klare und verständliche Buchhaltung für den Monat Februar 2013 samt Quittungen über Einnahmen und Ausgaben beibringt. Da die Beschwerdeführerin dieser Aufforderung keine Folge leistete, mahnte sie der Sozialdienst am 6. März 2013, die verlangten Unterlagen bis spätestens am 13. März 2013 einzureichen. Überdies wurde die Beschwerdeführerin nochmals auf die rechtlichen Konsequenzen bei Nichteinreichen der geforderten Unterlagen hingewiesen (unpag. Akten EG B.___ [act. 2B], Register 1). Der Sozialdienst gewährte ihr sodann die Möglicheit sich «innert 14 Tagen» (d.h. wohl bis 21.3.2013) zum Sachverhalt und zur angedrohten Leistungseinstellung zu äussern. Am 14. März 2013 teilte die Beschwerdeführerin dem Sozialdienst telefonisch mit, sie sei seit Ende Februar im Ausland und zudem einen Monat krank gewesen (Aktennotiz vom 14.3.2013, unpag.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.12.2013, Nr. 100.2013.272U, Seite 7 Akten EG B.___ [act. 2B], Register 1; dazu auch hinten E. 4.2). Am 15. März 2013 verfügte die EG B.___ die Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe. 3.3 Mit der Beschwerde an das Regierungsstatthalteramt reichte die Beschwerdeführerin verschiedene Unterlagen ein: Zum einen Kreditkartenauszüge, Rechnungen und Quittungen (mehrheitlich in polnischer Sprache und über Beträge in polnischer Währung [Zloty]) sowie handschriftliche Kostenaufstellungen, die ihre Auslagen belegen sollen. Die Kosten betreffen Flugbuchungen in verschiedene europäische Städte, Hotelübernachtungen, Automieten, Telekommunikation und Lymphmassagen. Zum andern brachte die Beschwerdeführerin zwei Quittungen bei, wonach sie am 14. Februar 2013 bei der «D.___ AG» in Solothurn und am 15. Februar 2013 bei der «E.___ SA» in Freiburg Kaffeemaschinen über einen Gesamtbetrag von Fr. 22'000.-- angekauft hatte. Weiter wies sie Mietzinsschulden aus (diverse Unterlagen, Quittungen und Rechnungen, unpag. Vorakten RSA [act. 2A], separate Aktenhüllen [transparent und blau]). Eine Buchhaltung hat die Beschwerdeführerin nach wie vor nicht eingereicht. 4. 4.1 Der Regierungsstatthalter hat erwogen, die Beschwerdeführerin habe ihre Mitwirkungspflicht verletzt, indem sie im Nachgang an den unbestrittenermassen erzielten Erlös von Euro 34'000.-- aus dem Kaffeemaschinenverkauf die verlangten Unterlagen nicht eingereicht habe. Diese seien zweifellos geeignet und notwendig gewesen, um die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin zu prüfen. Anhand der nachträglich beigebrachten Quittungen, Rechnungen und Kostenauflistungen lasse sich nicht ermitteln, welche Ausgaben geschäftlicher und welche privater Natur seien, zumal eine (nachvollziehbare) Buchhaltung nach wie vor fehle (angefochtener Entscheid, E. 6). Diese Pflichtverletzung rechtfertige aufgrund der konkreten Umstände eine Leistungseinstellung per März 2013: Angesichts der erzielten Einnahmen von Euro 34'000.-- (entspricht rund Fr. 41'000.--) verbleibe selbst bei Anrechnung der Einkaufskosten in der Höhe von rund Fr. 20'000.-- und weiterer Auslagen (Flugkosten, Hotelübernachtungen, Automiete) ein Restbetrag, welcher es der Beschwerdeführerin ermögliche, vorübergehend ihren Lebensunterhalt selbst zu bestreiten bis ihre Bedürftigkeit erstellt sei (angefochtener Entscheid, E. 7). An der Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin bestünden erhebliche Zweifel, da diese ihre finanziellen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.12.2013, Nr. 100.2013.272U, Seite 8 Verhältnisse nicht offen lege, sich nach wie vor weigere, eine Buchhaltung einzureichen, auch keine zweckdienlichen Ausführungen zu den Ungereimtheiten in den eingereichten Unterlagen mache und zudem nachweislich über beträchtliche Mittel verfügen müsse, um etwa Maschinen anzukaufen und ihre hohen Auslagen zu bestreiten (angefochtener Entscheid, E. 8). – Die Beschwerdeführerin hält zunächst dagegen, sie sei im Ausland gewesen und habe die eingeforderte Buchhaltung wegen einer Viruserkrankung mit hohem Fieber und Stimmverlust nicht einreichen können. Dem Erlös aus dem Verkauf der Kaffeemaschinen stünden nebst den Ankaufskosten zudem Auslagen für das Büro in Warschau, Telefonkosten, Automieten, sowie diverse Auslagen in Zusammenhang mit Kundenpflege und Messebesuchen gegenüber (Beschwerde vom 15.8.2013, S. 3). Weiter weist die Beschwerdeführerin auf verschiedene gesundheitliche Beeinträchtigungen hin (Schleudertrauma, Bauchhernie), die offenbar der Behandlung, mitunter auch in Polen, bedurft hätten. 4.2 Angesichts der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin – was sie nicht bestreitet – im Februar eine beträchtliche Summe erwirtschaftet hat (Euro 34'000.--), verlangte der Sozialdienst zu Recht, dass die Beschwerdeführerin ihre (aktuellen) finanziellen Verhältnisse offen legt und eine einfache Buchhaltung (samt Belegen über Einnahmen und Ausgaben) einreicht. Die eingeforderten Unterlagen waren somit ohne weiteres geeignet und erforderlich, um die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin zu prüfen (angefochtener Entscheid, E. 6). Weil eine einfache Buchhaltung fehlt, auch die mittlerweile eingereichten Belege die finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin nicht zu klären vermögen und die Beschwerdeführerin zudem wiederholt die Auskunft darüber verweigert hat, von wem sie unbestrittenermassen finanzielle Mittel erhält (dazu hinten E. 4.3.3), ist die Vorinstanz zu Recht von einer Verletzung der Mitwirkungspflicht gemäss Art. 28 SHG ausgegangen. Soweit die Beschwerdeführerin ihre fehlende Mitwirkung dahin zu rechtfertigen versucht, dass sie seit Ende Februar 2013 im Ausland (Polen) gewesen sei und deshalb die Buchhaltung nicht habe einreichen können, kann ihr nicht gefolgt werden: Bereits anlässlich des Gesprächs vom 21. Februar 2013 vereinbarte der Sozialdienst mit der Beschwerdeführerin, dass diese innert Wochenfrist eine Buchhaltung bzw. Quittungen für den Monat Februar 2013 einzureichen habe. Die Beschwerdeführerin wusste somit – selbst wenn sie unmittelbar nach diesem Gespräch verreist sein und das tags darauf verschickte Schreiben nicht mehr erhalten haben sollte – dass sie zur Mitwirkung verpflichtet war. Ihre Auslandabwesenheit dispensierte sie folglich nicht von der Einreichung der Buchhaltung bzw. sachdienlicher Unterlagen. Im Übrigen hatte sie unter diesen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.12.2013, Nr. 100.2013.272U, Seite 9 Umständen dafür zu sorgen, dass sie auch im Ausland von den Aufforderungen und Mahnungen des Sozialdiensts Kenntnis erlangt. Auch unter Berücksichtigung der geltend gemachten Viruserkrankung ist eine Verletzung der Mitwirkungspflicht zu bejahen: Die Beschwerdeführerin hatte drei Wochen Zeit, eine einfache, auf den Monat Februar beschränkte Buchhaltung (d.h. eine Gegenüberstellung der Einnahmen und Ausgaben, samt Belegen) einzureichen (vorne E. 3.2). Dass ihr dies aufgrund der vorgebrachten Viruserkrankung (es handelte sich offenbar um eine Atemwegserkrankung/Bronchitis) nicht möglich gewesen sei, vermag nicht zu überzeugen, zumal sich das beigebrachte Arztzeugnis vom 13. März 2013 (unpag. Vorakten RSA [act. 2A], separate Aktenhülle [transparent]) soweit ersichtlich nicht zur Frage der Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin äussert. Dazu kommt, dass sie auch im Rahmen des nachfolgenden Beschwerdeverfahrens bis heute keine Buchhaltung eingereicht hat. 4.3 Zu prüfen bleibt, ob die Verletzung der Mitwirkungspflicht eine Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe rechtfertigt. 4.3.1 Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin im Februar rund Fr. 41'000.-- (Euro 34'000.--) eingenommen hat (vorne E. 3.2). Dies lässt grundsätzlich Zweifel an der Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin aufkommen. Wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, ist auch nach Abzug der Ankaufskosten von Fr. 22'000.-- aufgrund der beigebrachten Unterlagen (Quittungen, Rechnungen, Kostenaufstellungen) nicht erstellt, dass den Einnahmen geschäftsmässig begründete Auslagen oder aus anderen Gründen zwingend zu berücksichtigende Kosten gegenüber stehen, welche die Zweifel an der Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin als unbegründet erscheinen lassen. Eine verlässliche Beurteilung der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin und damit der Bedürftigkeit ist anhand der eingereichten Unterlagen nicht möglich: Den grösstenteils in polnischer Sprache verfassten Belegen lässt sich nicht entnehmen, um was für Kosten es sich handelt. Es fehlen insbesondere konkretere Ausführungen der Beschwerdeführerin dazu, worauf sich die Belege beziehen, inwiefern die einzelnen Kosten geschäftsmässig begründet sind und es sich nicht um private Auslagen handelt. Dasselbe gilt für die in den eingereichten Kontoauszügen festgehaltenen Gutund Lastschriften. Zudem bestehen verschiedene Posten, die entweder nicht geschäftsmässig begründet sind (Reparaturkosten, Lymphmassage, Haushaltwaren) oder deren geschäftsmässige Begründetheit mangels entsprechender Ausführungen der Beschwerdeführerin nicht geprüft werden kann (z.B. «Marketing-Auftrag» für

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.12.2013, Nr. 100.2013.272U, Seite 10 Marktforschung über Euro 12'000.--; unpag. Vorakten RSA [act. 2A], separate Aktenhülle [blau]). 4.3.2 Selbst wenn aufgrund der geltend gemachten internationalen Geschäftstätigkeit zu Gunsten der Beschwerdeführerin angenommen wird, diese müsse regelmässig verreisen, um Kundenkontakte zu pflegen, Messen zu besuchen und Verkaufsgespräche zu führen (vgl. Beschwerde vom 15.8.2013), so dass die aufgelisteten und mehrheitlich belegten Kosten für Hotel und Flugtickets als gerechtfertigt zu betrachten wären (vgl. handschriftliche Auflistung, unpag. Vorakten RSA [act. 2A], separate Aktenhülle [blau]), ist angesichts des Nettoerlöses von knapp Fr. 20'000.-- mit der Vorinstanz einig zu gehen, dass der Beschwerdeführerin ein Restbetrag zur Verfügung gestanden hat, der es ihr vorübergehend erlaubte, den Lebensunterhalt selber zu bestreiten. Denn entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin sind die offenbar zurückbezahlten Schulden nicht zu berücksichtigen. Die Sozialhilfe dient nicht dazu, bestehende Schulden zu tilgen, und sie übernimmt Ausstände nur, wenn ansonsten eine Notlage droht (vgl. BGE 136 I 129 E. 7; BVR 2002 S. 34 E. 4a; VGE 23412 vom 22.1.2009, E. 4.1). Die Beschwerdeführerin belegt nicht, dass sie im hier in Betracht fallenden Zeitraum tatsächlich Schulden zurückbezahlt hat, noch dass sie bei Nichtbezahlung in eine Notlage geraten wäre. Soweit allenfalls Mietzinsausstände zurückbezahlt wurden, ist darauf hinzuweisen, dass diese dadurch entstanden sind, dass sich die Beschwerdeführerin seit längerem weigert, ihre zu teure Wohnung aufzugeben und sie die Differenz zu der von der Sozialhilfe übernommenen Miete offenbar nicht konsequent begleicht (vgl. dazu Schreiben der EG B.___ vom 17.3.2011 sowie Aktennotizen vom 20.1.2011, 14.3.2011, 21.3.2011, 10. und 11.1.2012 sowie 27.3.2012, unpag. Akten EG B.___ [act. 2B], Register 1). Schliesslich vermag die Beschwerdeführerin zu ihren Gunsten auch nichts aus den unbestrittenermassen bestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen abzuleiten; die Beschwerdeführerin ist in der Schweiz krankenversichert und kann von der Grundversicherung anerkannte Leistungen über den Sozialdienst abrechnen lassen. Dass ihr Kosten entstanden sind, deren Übernahme die Krankenkasse verweigert hat, ist nicht dargetan. 4.3.3 An der Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin bestehen zudem – unabhängig von der strittigen Einnahme- und Ausgabesituation – deshalb erhebliche Zweifel, weil die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen von Dritten finanzielle Mittel erhält, die sie gegenüber dem Sozialdienst in Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht (vorne E. 2.2)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.12.2013, Nr. 100.2013.272U, Seite 11 nicht offen legen will (Aktennotizen vom 19.12.2012, 7.6.2012, 15.2.2012, 12.5. und 25.5.2011, unpag. Akten EG B.___ [act. 2B], Register 1). Aus den Akten ist entsprechend ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin immer wieder über beträchtliche Mittel verfügt, etwa um Hotels oder Flugbuchungen sowie Therapien zu bezahlen (vgl. Belege in unpag. Vorakten RSA [act. 2A], separate Aktenhüllen [transparent und blau] sowie in act. 10A) oder Schulden zu begleichen (vgl. z.B. Bezahlung von Mietzinsausständen von Euro 1'600.-- in bar). Die Vorinstanz ist zu Recht auch aufgrund dieses Umstands von erheblichen Zweifeln an der Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin ausgegangen (angefochtener Entscheid, E. 8). 4.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin ihre Mitwirkungspflicht verletzt hat und aufgrund der aktenkundigen Unterlagen erhebliche Zweifel an ihrer Bedürftigkeit für die Monate März bis und mit Juli nicht beseitigt werden können. Der Entscheid der Vorinstanz hält somit der Rechtskontrolle stand und die Beschwerde erweist sich als unbegründet. 5. Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 53 SHG). Parteikosten sind keine angefallen (vgl. Art. 104 VRPG). Demnach entscheidet die Einzelrichterin: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch Parteikosten gesprochen. 3. Zu eröffnen: - Der Beschwerdeführerin - Der Beschwerdegegnerin - dem Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.12.2013, Nr. 100.2013.272U, Seite 12 Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

100 2013 272 — Bern Verwaltungsgericht 27.12.2013 100 2013 272 — Swissrulings