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Bern Verwaltungsgericht 10.02.2014 100 2013 252

10 février 2014·Deutsch·Berne·Verwaltungsgericht·PDF·4,445 mots·~22 min·7

Résumé

Bestimmung der Mitglieder der nichtständigen Kommission Flugplatz (Entscheid des Regierungsstatthalteramts Interlaken-Oberhasli vom 20. Juni 2013 - gvb 1+2/2013) | kommunal

Texte intégral

100.2013.252U HAT/FRP/RAP Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 10. Februar 2014 Verwaltungsrichter Burkhard, Abteilungspräsident Verwaltungsrichter Häberli, Verwaltungsrichterin Steinmann Gerichtsschreiber Freudiger 1. A.________ 2. B.________ 3. C.________ 4. D.________ 5. E.________ 6. F.________ 7. G.________ 8. H.________ alle per Adresse A.________ Beschwerdeführende gegen Einwohnergemeinde Meiringen handelnd durch den Gemeinderat Beschwerdegegnerin und Regierungsstatthalteramt Interlaken-Oberhasli Schloss 1, Postfach 276, 3800 Interlaken betreffend Bestimmung der Mitglieder der nichtständigen Kommission Flugplatz (Entscheid des Regierungsstatthalteramts Interlaken-Oberhasli vom 20. Juni 2013; gvb 1+2/2013)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.02.2014, Nr. 100.2013.252U, Seite 2 Sachverhalt: A. Der Militärflugplatz Unterbach liegt auf dem Gebiet der Einwohnergemeinde (EG) Meiringen. Das Flugplatzkommando trifft sich regelmässig mit einem Ausschuss der Anwohnerschaft und einer Delegation des Gemeinderats zur Aussprache, wobei in letzter Zeit vermehrt Spannungen auftraten. Nachdem es am 1. Mai 2012 während eines militärischen Ausbildungsdienstes zu einer Blockade des Schiessstands in Unterbach durch einen Anwohner gekommen war, lehnte das Flugplatzkommando eine Weiterführung der Gespräche im bisherigen Rahmen ab. In der Folge beschloss der Gemeinderat der EG Meiringen die «Einsetzung einer nichtständigen Kommission für die Einbringung der Anliegen der Bevölkerung Unterbach/Unterheid gegenüber dem Flugplatz» (Sitzung vom 5.11.2012). Am 28. November 2012 wählten die Teilnehmenden einer Informationsveranstaltung in Unterbach, zu der Gemeinderat und Ausschuss eingeladen hatten, aus acht Kandidatinnen und Kandidaten sechs Personen aus, die sie dem Gemeinderat als Vertretung der Bevölkerung von Unterbach und Unterheid zur Wahl in die «Kommission Flugplatz» vorschlugen. B. Am 17. Dezember 2012 bestellte der Gemeinderat die Mitglieder der Kommission mit vier der vorgeschlagenen Personen sowie zwei Mitgliedern des Gemeinderats. Tags darauf beantragte ein Mitglied des Gemeinderats (per E-Mail), auf den Beschluss zurückzukommen, weil eine «vernünftige Zusammenarbeit mit dem Flugplatz» mit einer Kommission, die ausschliesslich aus Personen zusammengesetzt sei, die diesen ablehnten, nicht möglich sei. An seiner Sitzung vom 14. Januar 2013 entsprach der Gemeinderat diesem «Rückkommensantrag» und hob den Wahlentscheid vom 17. Dezember 2012 auf. Am 4. Februar 2013 bestellte er die Kommission, indem er neben jenen vier Personen, die er bereits am 17. Dezember 2012 berücksichtigt hatte, zusätzlich zwei in Unterbach wohnende Befürworter des Flugplatzes auswählte, obschon diese von den Teilnehmenden der Informationsveranstaltung vom 28. November 2012 nicht zur Wahl vorgeschlagen worden waren. Zudem entsandte er zwei andere Mitglieder des Gemeinderats in die Kommission als noch mit dem Beschluss vom 17. Dezember 2012.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.02.2014, Nr. 100.2013.252U, Seite 3 C. Hiergegen erhoben alle sechs am 17. Dezember 2012 gewählten Personen sowie eine Einwohnerin und ein Einwohner von Unterbach Beschwerde beim Regierungsstatthalteramt Interlaken-Oberhasli (RSA), wobei die beiden Mitglieder des Gemeinderats eine separate zusätzliche Begründung einreichten. Am 20. Juni 2013 wies das RSA die Beschwerde ab. D. Gegen diesen Entscheid vom 20. Juni 2013 haben die Betroffenen – A.________, B.________, C.________, D.________, E.________, F.________, G.________ und H.________ – am 19. Juli 2013 gemeinsam Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben. Sie stellen folgende Rechtsbegehren: «1.Die Beschwerde sei gutzuheissen und der Entscheid des Regierungsstatthalteramtes Interlaken-Oberhasli vom 20. Juni 2013 sowie der Beschluss des Gemeinderates von Meiringen vom 14. Januar 2013 seien aufzuheben. 2. Der Einsetzungsbeschluss des Gemeinderates vom 5. November 2012, wonach eine nichtständige Kommission Flugplatz mit vier Mitgliedern aus der Bevölkerung von Unterbach und zwei Mitgliedern aus dem Gemeinderat für die Dauer von zwei Jahren gebildet werden soll, sowie der Beschluss des Gemeinderates vom 17. Dezember 2012, mit welchem A.________, B.________, D.________, C.________, E.________ und F.________ als Mitglieder der Kommission Flugplatz gewählt worden sind, seien zu bestätigen. 3. Die Kosten von Verfahren und Entscheid sind dem Beschwerdegegner und der Vorinstanz aufzuerlegen. 4. Den Beschwerdeführern ist eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen.» Mit Beschwerdeantwort vom 5. September 2013 beantragt die EG Meiringen, die Beschwerde sei abzuweisen. Das RSA schliesst mit Vernehmlassung vom 16. August 2013 ebenfalls auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.02.2014, Nr. 100.2013.252U, Seite 4 1. 1.1 Es ist zunächst die Natur des Anfechtungsgegenstands des vorliegenden Beschwerdeverfahrens zu klären, da der Entscheid des RSA vom 20. Juni 2013 rechtlich eine Doppelnatur aufweist (vgl. auch hinten E. 2.1): Soweit die Wahl der Mitglieder der «Kommission Flugplatz» beurteilt wird, handelt es sich um einen auf Art. 60 Abs. 1 Bst. b Ziff. 2 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) gestützten Entscheid in einer kommunalen Wahlsache (vgl. auch Markus Müller, in Kommentar zum bernischen GG, 1999, Art. 93 N. 10). Soweit die Einsetzung der «Kommission Flugplatz» bzw. die Regelung von deren Zusammensetzung beurteilt wird, liegt demgegenüber ein auf Art. 60 Abs. 1 Bst. b Ziff. 3 VRPG gestützter Entscheid über einen «weiteren Beschluss» vor (vgl. auch Stefan Müller, in Kommentar zum bernischen GG, 1999, Art. 29 N. 6). – Das Verwaltungsgericht ist für beide Teile des Entscheids als letzte kantonale Instanz zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (Art. 74 Abs. 2 Bst. c und d i.V.m. Art. 76 und 77 VRPG). 1.2 Die Beschwerdeführenden haben am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und sind offensichtlich in der EG Meiringen stimmberechtigt. Die Einsetzung der streitbetroffenen Kommission berührt allgemeine Interessen der Gemeinde, soll sie doch die Anliegen der Bevölkerung der Ortsteile Unterbach und Unterheid im Zusammenhang mit dem örtlichen Militärflugplatz wahren und das Einvernehmen mit dem Flugplatzkommando Meiringen fördern (vgl. Vorakten, Beilage 8 zur Stellungnahme der EG Meiringen vom 28.2.2013 [in act. 4A]). Die Beschwerdeführenden sind damit gestützt auf Art. 79 i.V.m. Art. 79b und Art. 79c VRPG zur Beschwerde befugt. 1.3 Im Allgemeinen ist Verwaltungsgerichtsbeschwerde innert dreissig Tagen seit Eröffnung des angefochtenen Entscheids zu erheben (Art. 81 Abs. 1 VRPG). Entscheide in kommunalen Wahlsachen sind indes innert zehn Tagen anzufechten (Art. 81 Abs. 2 Bst. a VRPG). Der am 20. Juni 2013 gefällte Entscheid des RSA ist den Beschwerdeführenden tags darauf eröffnet worden (vgl. S. 4 der Beschwerde), so dass die (zehntägige) Frist zu seiner Anfechtung – soweit eine kommunale Wahlsache betreffend – am 1. Juli 2013 abgelaufen ist. Die ordentliche dreissigtägige Beschwerdefrist, die auf seine Anfechtung bezüglich des kommunalen Beschlusses Anwendung findet, ist demgegenüber unter Beachtung des Fristenlaufs an Sonntagen (vgl. Art. 41 Abs. 2 VRPG) erst am 22. Juli 2013 abgelaufen. Insoweit ist die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.02.2014, Nr. 100.2013.252U, Seite 5 Beschwerde vom 19. Juli 2013 rechtzeitig eingereicht worden, während sie betreffend die Wahl der Kommissionsmitglieder an sich verspätet ist. Allerdings ist der angefochtene Entscheid mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen, die bloss auf die ordentliche dreissigtägige Frist hinweist. Zudem hat der Regierungsstatthalter die Beschwerde, welche sich nach der Auffassung der Beschwerdeführenden gegen eine kommunale Wahl richtete und die – unter Berufung auf Art. 60 Abs. 1 Bst. b Ziff. 2 und Art. 67a Abs. 1 VRPG – innert der kurzen Frist für Wahlsachen eingereicht worden war, fälschlicherweise ganzheitlich als Beschwerde gegen einen kommunalen Beschluss behandelt (vgl. E. II/1 des angefochtenen Entscheids). Die nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführenden haben im Vertrauen auf diese rechtliche Qualifikation der Streitigkeit und die Rechtsmittelbelehrung erst am 19. Juli 2013 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Da aus einer fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung den Parteien kein Nachteil erwachsen darf (vgl. Art. 44 Abs. 6 VRPG; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 44 N. 25), ist dieses Vertrauen zu schützen. Es kann nach dem hiervor Ausgeführten jedenfalls nicht gesagt werden, die Unrichtigkeit hätte allein schon durch Konsultation der massgeblichen Verfahrensbestimmungen erkannt werden können, so dass den Beschwerdeführenden keine grobe prozessuale Unsorgfalt vorzuwerfen ist (BVR 2002 S. 481 E. 2c, 1993 S. 459 E. 1b; vgl. statt vieler BGE 134 I 199 E. 1.3.1, 129 II 125 E. 3.3, 124 I 255 E. 1a/aa). Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde hat demnach auch als fristgerecht erhoben zu gelten, soweit sie sich gegen den vorinstanzlichen Entscheid betreffend die Wahl der Mitglieder der «Kommission Flugplatz» richtet. Auf die im Übrigen auch formgerecht eingereichte Beschwerde ist mithin einzutreten, soweit sie sich gegen den Entscheid des RSA vom 20. Juni 2013 richtet. 1.4 Die Beschwerdeführenden verlangen allerdings neben der Aufhebung des Entscheids des RSA auch jene des Gemeinderatsbeschlusses vom 14. Januar 2013. Weil der Inhalt dieses Beschlusses erstmals mit dem vorinstanzlichen Entscheid «von einer neutralen Stelle dargelegt» worden sei, gelte er ihnen gegenüber erst mit dessen Zustellung als eröffnet; der Beschluss sei deshalb noch nicht rechtskräftig geworden. – Der Gemeinderatsbeschluss vom 14. Januar 2013 ist nicht veröffentlicht worden. Für den Lauf der zehntägigen Beschwerdefrist, wie sie für die Anfechtung einer Wahlsache gilt (vgl. Art. 67a Abs. 1 VRPG), ist deshalb der Zeitpunkt der individuellen Kenntnisnahme durch die Beschwerdeführenden massgebend. Die Frist beginnt in solchen Fällen im Zeitpunkt zu laufen, in dem die Betroffenen bei Anwendung hinreichender Sorgfalt vom strittigen Akt Kenntnis erhalten konnten (vgl. Markus Müller,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.02.2014, Nr. 100.2013.252U, Seite 6 a.a.O., Art. 97 N. 10). Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde war dies hier nicht erst mit Eröffnung des Entscheids des RSA der Fall: Die Beschwerdeführenden 5 und 6 waren zum Zeitpunkt der Beschlussfassung Mitglieder des Gemeinderats und hatten damit bereits am 14. Januar 2013 mit der Ausfällung des Beschlusses sichere Kenntnis von diesem, was letztlich nicht bestritten ist. Die übrigen Beschwerdeführenden haben – soweit sie nicht von den Beschwerdeführenden 5 und 6 vorgängig informiert wurden – spätestens am 28. Februar 2013 im Rahmen der Beschwerdeantwort der EG Meiringen vom Beschluss vom 14. Januar 2013 Kenntnis genommen, da dessen ganzes Dispositiv im Wortlaut wiedergegeben wurde (vgl. Vorakten, act. 4A pag. 38). Dass diese Information über den Beschluss von der EG Meiringen selber und damit nicht von einer «neutralen Stelle» stammt, ist unerheblich; der Gemeinderat ist als Urheber des fraglichen Beschlusses offensichtlich in der Lage, bei den Beschwerdeführenden eine fristauslösende Kenntnisnahme zu bewirken. Ferner wurden der Beschluss und seine Tragweite am 21. März 2013 an der vorinstanzlichen Instruktionsverhandlung angesprochen, an der alle Beschwerdeführenden teilnahmen (Vorakten, act. 4A pag. 43 f.). Mithin waren sämtliche Beschwerdeführenden bereits mehrere Monate vor Eröffnung des vorinstanzlichen Entscheids eingehend über den am 14. Januar 2013 vom Gemeinderat der EG Meiringen gefällten Beschluss informiert. Soweit sich die vorliegende Beschwerde auch gegen diesen richtet, ist sie offensichtlich verspätet. Daran ändert nichts, dass die Beschwerdeführenden am Rande auch behaupten, ihnen sei «trotz eines ausdrücklichen Verfahrensantrages keine Einsicht in die Sitzungsprotokolle gewährt» worden (vgl. Beschwerde, S. 9). Zunächst ist nicht davon auszugehen, dass ihnen entscheidrelevante Dokumente vorenthalten wurden, auch wenn sich in den Akten kein klarer Beleg dafür findet, dass ihrem (allgemein gehaltenen) Gesuch um Akteneinsicht (vgl. S. 2 der Beschwerde im vorinstanzlichen Verfahren [Vorakten, act. 4A pag. 12]) tatsächlich entsprochen wurde. Anlässlich der Instruktionsverhandlung vom 21. März 2013 hat der Regierungsstatthalter nämlich ausdrücklich festgehalten, die Beschwerdeführenden seien im Besitz «aller relevanten Unterlagen», ohne dass sie im betreffenden Zeitpunkt oder später je Einwände erhoben hätten (vgl. S. 1 des Protokolls [Vorakten, act. 4A pag. 43] sowie die Bemerkungen zum Protokoll vom 5.4.2013 [Vorakten, act. 4A pag. 51 ff.]). Weiter haben sie die ihnen im vorinstanzlichen Verfahren mit Verfügung vom 16. Mai 2013 gewährte Gelegenheit, Schlussbemerkungen einzureichen, ungenutzt gelassen. Es ist ohne weiteres anzunehmen, dass sie spätestens in diesem Zeitpunkt auf ein unbehandeltes Gesuch um Akteneinsicht bzw. auf ihr Anliegen, bestimmte zusätzliche

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.02.2014, Nr. 100.2013.252U, Seite 7 Dokumente zu konsultieren, hingewiesen hätten. Bei diesen Gegebenheiten können sie heute nicht ernsthaft behaupten, vor Eröffnung des Entscheids des RSA nicht über eine für die Fristauslösung genügende Kenntnis vom Gemeinderatsbeschluss vom 14. Januar 2013 verfügt zu haben. Soweit sich die Beschwerde auch gegen diesen richtet, ist auf sie nicht einzutreten, wobei offenbleiben kann, ob das Verwaltungsgericht insofern überhaupt funktionell zuständig wäre. 1.5 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 VRPG). 2. 2.1 Gegenstand des Gemeinderatsbeschlusses vom 4. Februar 2013 bildete die Regelung von Zusammensetzung, Aufgaben und Zuständigkeiten der nichtständigen «Kommission Flugplatz» (Ziff. 1), die Wahl von deren Mitgliedern (Ziff. 2), die Bestimmung des Vorsitzenden (Ziff. 3) und die Wahl der Sekretärin (Ziff. 4; vgl. Vorakten, act. 4A pag. 10). Die Beschwerdeführenden haben diesen Beschluss beim RSA nur betreffend die Regelung der Zusammensetzung der Kommission und hinsichtlich der Wahl der Kommissionsmitglieder angefochten (Vorakten, act. 4A pag. 12). Nicht im Streit lagen im vorinstanzlichen Verfahren mithin die Regelung der Aufgaben und Zuständigkeiten der Kommission und die Wahl der Sekretärin, weshalb diese Fragen ebenfalls nicht Gegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht bilden (vgl. BVR 2011 S. 391 E. 2.1). Mit ihrer Beschwerde beantragen die Beschwerdeführenden denn auch (bloss) die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und die Bestätigung der Gemeinderatsbeschlüsse vom 5. November 2012 und 17. Dezember 2012 bzw. die Bestätigung, dass «die nichtständige Kommission Flugplatz mit vier Mitgliedern aus der Bevölkerung von Unterbach und zwei Mitgliedern aus dem Gemeinderat» gebildet und mit den Beschwerdeführenden 1-6 bestellt werde. 2.2 Das RSA hat erwogen, der Gemeinderat habe am 5. November 2012 nicht verbindlich über die Grösse der Kommission entschieden, weshalb hinsichtlich deren Zusammensetzung kein Widerspruch zum Beschluss vom 4. Februar 2013 bestehe. Zwar sei im Rahmen der Information der Bevölkerung der Eindruck erweckt worden, dass die Kommission aus vier Personen aus der Bevölkerung und zwei Mitgliedern des Gemeinderats gebildet werde, es liege aber insoweit keine schutzwürdige

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.02.2014, Nr. 100.2013.252U, Seite 8 Vertrauensposition vor. Weiter bestehe kein Anspruch darauf, dass die Beschwerdeführenden 1-6 in die Kommission gewählt würden. – Die Beschwerdeführenden wenden ein, die Bevölkerung habe darauf vertrauen dürfen, dass Personen in die Kommission gewählt würden, welche «die Interessen der Unterbächler und nicht irgendwelche absurden Interessen von Einzelpersonen» verträten, wie dies bei den beiden nun als Flugplatzbefürworter gewählten Personen der Fall sei. Überhaupt sei die «Aufteilung in Pro- und Contra-Flugplatz» abzulehnen. Zudem seien die Beschwerdeführenden 5 und 6 vom Gemeinderat «grundlos wieder abgesetzt» worden, was unzulässig sei; nur das Vorliegen wichtiger Gründe erlaube es, Kommissionsmitglieder abzuwählen. 2.3 Diese Vorbringen der Beschwerdeführenden beruhen teils auf unrichtigen Annahmen und Sachverhaltsdarstellungen: 2.3.1 So nehmen die Beschwerdeführenden zunächst fälschlicherweise an, mit dem Beschluss vom 5. November 2012 sei bereits verbindlich über die Zusammensetzung der Kommission entschieden worden. Aus dem Protokoll ist ersichtlich, dass der Gemeinderat zwar zu jenem Zeitpunkt davon ausgegangen ist, die Kommission werde mit vier Personen aus der Bevölkerung von Unterbach/Unterheid und zwei Mitgliedern des Gemeinderats bestellt, aber keinen entsprechenden Beschluss gefasst hat. Er hat sich vielmehr darauf beschränkt, die «Einsetzung einer nichtständigen Kommission für die Einbringung der Anliegen der Bevölkerung Unterbach/Unterheid (PLZ 3857) gegenüber dem Flugplatz per 01.01.2013 für vorerst zwei Jahre» zu beschliessen; in der Folge sei eine Standortbestimmung durchzuführen (vgl. Vorakten, Beilage 21 zur Stellungnahme der EG Meiringen vom 28.2.2013, S. 2 Ziff. 1 [in act. 4A]). Nur diese Anordnungen wurden rechtswirksam (vgl. Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 49 N. 4). Dass im Flugblatt, mit dem die EG Meiringen die Bevölkerung der Ortsteile Unterbach/Unterheid zum Informationsanlass vom 28. November 2012 einlud, ein anderer Eindruck erweckt worden sein mag (vgl. Beschwerdebeilage 3, act. 1C/2), bleibt in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung (vgl. zum Vertrauensschutz hinten E. 4.2). 2.3.2 Weiter gehen die Beschwerdeführenden zu Unrecht davon aus, dass mit dem Beschluss vom 14. Januar 2013 «einzig die Beschwerdeführerin 2 abgewählt» worden sei (Beschwerde, S. 7). Zwar trifft zu, dass jenes Mitglied des Gemeinderats, das den «Rückkommensantrag» gestellt hat, darin auch seine Vorstellungen über die richtige Zusammensetzung der Kommission geäussert hat und dabei letztlich bloss die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.02.2014, Nr. 100.2013.252U, Seite 9 Beschwerdeführerin 2 durch einen «Pro-Vertreter» ersetzt sehen wollte (vgl. E-Mail von 18.12.2012; Vorakten, act. 4A pag. 4 f.). So wird denn auch im Protokoll zum Gemeinderatsbeschluss vom 14. Januar 2013 vermerkt, es sei beantragt, die Beschwerdeführerin 2, welche «von den vier Contra-Vertretern am wenigsten Stimmen erhalten» habe, durch einen «Pro-Vertreter zu ersetzen» (Vorakten, act. 4A pag. 6). Die anschliessenden Beratungen verdeutlichen jedoch, dass der Gemeinderat den Beschluss vom 17. Dezember 2012 nochmals in grundsätzlicher Weise zur Diskussion stellte. Dabei wurden die Gemeinderatsmitglieder namentlich auf die Vorbehalte des Flugplatzkommandos zur Besetzung der Kommission «mit lediglich Contra-Vertretern» hingewiesen. Weiter diskutierte der Gemeinderat über die Richtigkeit des Vorgehens an der Informationsveranstaltung für die Bevölkerung der Ortsteile Unterbach/Unterheid, an welcher diese Wahlvorschläge für die in die Kommission zu wählenden Personen gemacht hatte. Dabei wurde sogar erörtert, ob «das ganze Auswahlprozedere nochmals von vorne zu beginnen» sei. In der Folge beschloss der Gemeinderat ohne irgendwelche Einschränkungen, den «Wahlentscheid vom 17. Dezember 2012» aufzuheben (Vorakten, act. 4A pag. 6 f.). Damit wurde sowohl die Wahl der «Gemeinderatsvertreter», also der Beschwerdeführenden 5 und 6, als auch jene der übrigen Kommissionsmitglieder, der Beschwerdeführenden 1-4, aufgehoben bzw. zurückgenommen (vgl. sogleich E. 2.3.3). 2.3.3 Daraus folgt weiter, dass die Beschwerdeführenden fälschlicherweise auf eine «Abwahl» der Beschwerdeführenden 5 und 6 schliessen. Weder der Beschluss vom 4. Februar 2013, mit dem die Kommission erneut bestellt wurde, noch jener vom 14. Januar 2013, mit dem der Wahlbeschluss vom 17. Dezember 2012 «aufgehoben» wurde, führten zu einer Abwahl amtierender Kommissionsmitglieder. Vielmehr hat der Gemeinderat am 14. Januar 2013 seinen Wahlbeschluss vom 17. Dezember 2012 zurückgenommen, noch bevor er diesen vollzogen hatte. Nach einer solchen Rücknahme der nicht vollzogenen ersten Wahl (vgl. hierzu Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 56 N. 3 f., 26) konnte der Gemeinderat die Kommission am 4. Februar 2013 neu besetzen, ohne jene Personen, die er nicht mehr berücksichtigte, also die Beschwerdeführenden 5 und 6, erst noch abwählen zu müssen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.02.2014, Nr. 100.2013.252U, Seite 10 3. 3.1 Gemäss Art. 109 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Bern (KV; BSG 101.1) ist die Autonomie der Gemeinden gewährleistet, wobei ihr Umfang durch das kantonale und das eidgenössische Recht bestimmt wird. Das kantonale Recht gewährt den Gemeinden einen möglichst weiten Handlungsspielraum (Art. 109 Abs. 2 KV; vgl. auch Art. 3 Abs. 1 und 2 des Gemeindegesetzes vom 16. März 1998 [GG; BSG 170.11]). So steht ihnen – im Rahmen des übergeordneten Rechts – namentlich die Organisationshoheit zu (Art. 9 GG; vgl. BVR 2010 S. 193 E. 3.5.2; Ueli Friederich, Gemeinderecht, in Müller/Feller [Hrsg.], Bernisches Verwaltungsrecht, 2. Auflage 2013, S. 179, auch zum Folgenden; Stefan Müller, a.a.O., Art. 9 N. 1 ff.). Die Gemeinden bestimmen Grösse, Ausgestaltung und Einsetzung ihrer Organe grundsätzlich selber und entscheiden auch weitgehend frei, welchen Organen sie welche Aufgaben zuweisen wollen. So können die Stimmberechtigten, das Gemeindeparlament oder der Gemeinderat namentlich zur Behandlung einzelner in ihre Zuständigkeit fallender Geschäfte nichtständige Kommissionen einsetzen, soweit nicht übergeordnete Vorschriften entgegenstehen (Art. 29 Abs. 1 GG; vgl. auch Art. 28 Abs. 1 des Organisationsreglements 2006 der EG Meiringen vom 8. Juni 2006 [OgR 06]). Der Einsetzungsbeschluss bestimmt Aufgaben, Zuständigkeit, Organisation und Zusammensetzung der nichtständigen Kommissionen (Art. 29 Abs. 2 GG; vgl. auch Art. 28 Abs. 2 OgR 06). 3.2 Da die «Kommission Flugplatz» vorerst für zwei Jahre und damit nicht auf Dauer eingesetzt wurde, handelt es sich um eine nichtständige Kommission (vgl. Stefan Müller, a.a.O., Art. 29 N. 1). Das Geschäft fällt unbestrittenermassen in die Zuständigkeit des Gemeinderats der EG Meiringen, weshalb dieser über Einsetzung und Bestellung der Kommission zu befinden hat. Dem Gemeinderat kommt dabei ein erheblicher Ermessensspielraum zu, ist doch die Einsetzung der nichtständigen Kommission Ausdruck der kommunalen Organisationshoheit. Vorliegend hat er letztlich beschlossen, die Kommission aus zwei seiner Mitglieder und sechs Personen aus der Anwohnerschaft des Flugplatzes zusammenzusetzen, wobei die Vertretung der Bevölkerung von Unterbach und Unterheid nicht nur aus Personen mit kritischer Einstellung gegenüber dem Flugplatz bestehen soll, sondern neben vier «Contra- Vertretern» auch zwei «Pro-Vertreter» umfasst. Konkret hat der Gemeinderat die Beschwerdeführenden 1-4 als «Contra-Vertreter», I.________ und J.________ als «Pro-Vertreter» sowie die Gemeinderäte K.________ und L.________ in die Kommission gewählt (Beschluss vom 4.2.2013, Vorakten, act. 4A pag. 9 f.).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.02.2014, Nr. 100.2013.252U, Seite 11 3.3 Weshalb das dargestellte Vorgehen des Gemeinderats bzw. der vorinstanzliche Entscheid, der es geschützt hat, Recht verletzen soll, ist nicht ersichtlich: Die Ausgestaltung der Kommission liegt sowohl bezüglich ihrer Grösse als auch hinsichtlich des Einbezugs von Befürworterinnen und Befürwortern des Flugplatzes im Rahmen des Ermessensspielraums, der dem Gemeinderat nach dem Gesagten beim Einsetzen einer nichtständigen Kommission zusteht. Insbesondere ist verständlich, dass der Gemeinderat keine einseitige Zusammensetzung der Kommission mit Personen wünscht, die den Flugplatz grundsätzlich kritisch bewerten. Aufgabe der Kommission wird es sein, an regelmässigen Sitzungen mit den Verantwortlichen des Flugplatzes die Anliegen der Bevölkerung von Unterbach und Unterheid einzubringen. Sie kann nur dann erfolgreich wahrgenommen werden, wenn sich die Kommission tatsächlich mit dem Flugplatzkommando austauschen kann, was durch eine «gemischte Besetzung» der Kommission erleichtert wird (vgl. herzu die Stellungnahme des Flugplatzkommandos vom 26.1.2013, Vorakten, Beilage 10 zur Stellungnahme der EG Meiringenvom 28.2.2013 [in act. 4A]). Insoweit kann es nicht darauf ankommen, dass die Kandidaturen von I.________ und J.________ an der Informationsveranstaltung vom 28. November 2012 nur von je zwei Teilnehmenden unterstützt worden sind (vgl. die entsprechende «Aktennotiz», Vorakten, Beilage 17 zur Stellungnahme der EG Meiringen vom 28.2.2013, S. 3 [in act. 4A]). Am betreffenden Anlass konnte die Bevölkerung von Unterbach/Unterheid ihre Wahlvorschläge ermitteln, an die der Gemeinderat als zuständige Wahlbehörde (vgl. vorne E. 3.2) indes grundsätzlich nicht gebunden war (zum Vertrauensschutz vgl. hinten E. 4). Im Übrigen wurden die Vorschläge aus der Bevölkerung durch die Wahl der Beschwerdeführenden 1-4 als Kommissionsmitglieder durchaus berücksichtigt, da diese vier Personen am betreffenden Informationsanlass die meisten Stimmen auf sich vereinigen konnten. Dabei ist unbestritten, dass die Beschwerdeführenden 1-4 dem Flugplatz grundsätzlich kritisch gegenüberstehen. Schliesslich sind die unsachlichen und pauschalen Vorwürfe, welche die Beschwerdeführenden gegenüber I.________ und J.________ erheben, nicht geeignet, die Rechtmässigkeit des angefochtenen Entscheids in Zweifel zu ziehen. 4. Zu prüfen bleibt, ob hinsichtlich der Zusammensetzung der nichtständigen Kommission Flugplatz schützenswerte Vertrauenspositionen bestehen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.02.2014, Nr. 100.2013.252U, Seite 12 4.1 Der verfassungsmässige Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 der Bundesverfassung [BV; SR 101] und Art. 11 Abs. 2 KV) verleiht einen Anspruch auf Schutz berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten, sofern sich dieses auf eine konkrete, die betreffende Bürgerin oder den betreffenden Bürger berührende Angelegenheit bezieht (sog. Vertrauensschutz; BVR 2013 S. 85 E. 6.1, auch zum Folgenden; VGE 2012/299 vom 3.10.2013, E. 3.2 [zur Publ. bestimmt]; BGE 137 I 69 E. 2.5, 130 I 26 E. 8.1; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl. 2010, N. 623 und 627). Neben dem behördlichen Verhalten als Vertrauensgrundlage setzt Vertrauensschutz auch eine Vertrauensbetätigung voraus: In der Regel kann Vertrauensschutz nur geltend machen, wer gestützt auf sein Vertrauen eine Disposition getätigt hat, die ohne Nachteil nicht wieder rückgängig gemacht werden kann. Zwischen Vertrauen und Disposition muss sodann ein Kausalzusammenhang gegeben sein. Selbst wenn die Voraussetzungen des Vertrauensschutzes erfüllt sind, bleibt die Interessenabwägung im Einzelfall vorbehalten. 4.2 Die Beschwerdeführenden berufen sich zunächst auf die behördliche Information über die Wahlvorschläge, welche die Bevölkerung von Unterbach/Unterheid anlässlich der Veranstaltung vom 28. November 2012 machen konnte. Zwar trifft insoweit zu, dass die nichtständige Kommission Flugplatz gemäss der Einladung zum betreffenden Informationsanlass nicht mit sechs, sondern nur mit vier Mitgliedern aus Unterbach/Unterheid bestellt werden sollte; es wurde aber auch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Kommissionsmitglieder die «verschiedenen Interessen der Bevölkerung Unterbach wiederspiegeln» sollten (act. 1C/2; vgl. auch die Information im Amtsanzeiger Oberhasli vom 30.11.2012, Vorakten, Beilage 16 zur Stellungnahme der EG Meiringen vom 28.2.2013 [in act. 4A]). Inwieweit diese Angaben überhaupt geeignet waren, eine Vertrauensgrundlage zu schaffen, ist zweifelhaft. Jedenfalls durfte angesichts des Hinweises auf die «verschiedenen Interessen» in besagter Einladung kaum erwartet werden, dass der Gemeinderat eine Bestellung der Kommission ausschliesslich mit Gegnerinnen bzw. Gegnern des Flugplatzes vornehmen würde. Wie es sich damit verhält, kann aber offenbleiben: Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführenden ist nämlich nicht ersichtlich, dass gestützt auf die betreffenden Angaben über die Zusammensetzung der Kommission irgendwelche Dispositionen getroffen worden wären, die nicht ohne Nachteile rückgängig gemacht werden könnten. Die Beschwerdeführenden machen insoweit geltend, es sei «die ursprüngliche Form der Zusammenarbeit zwischen der Unterbächler Bevölkerung und

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.02.2014, Nr. 100.2013.252U, Seite 13 dem Flugplatz aufgegeben» worden; zudem hätten sie sich zur Wahl aufstellen bzw. in die Kommission wählen lassen (S. 12 der Beschwerde). Indes waren es nicht die Beschwerdeführenden, welche die bisherige Gesprächsform aufgegeben haben, sondern war es vielmehr das Flugplatzkommando, das zu weiteren Gesprächen mit dem (einseitig besetzten) «Ausschuss Bevölkerung Unterbach» nicht mehr bereit war (vgl. S. 6-9 des Protokolls der Besprechung vom 13.11.2012, Vorakten, Beilage 22 zur Stellungnahme der EG Meiringen vom 28.2.2013 [in act. 4A]). Was sodann die Wahl in die Kommission betrifft, steht es den Beschwerdeführenden 1-4 frei, ihren Austritt aus der Kommission zu erklären, falls sie zur Mitarbeit in einem Gremium nicht bereit sind, in dem auch Befürworter des Flugplatzes Einsitz nehmen. 4.3 Die Beschwerdeführenden machen ferner geltend, ihr Vertrauen in den Wahlbeschluss vom 17. Dezember 2012 sei enttäuscht worden. Eine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben ist jedoch nicht ersichtlich: Der Beschluss ist unbestrittenermassen nicht vollzogen (vgl. Beschwerdeantwort der EG Meiringen vom 28.2.2013, Vorakten, act. 4A pag. 38) und den Gewählten dementsprechend nie angezeigt worden. Zwar waren die Beschwerdeführenden 5 und 6 als Mitglieder des Gemeinderats über die Wahl informiert, wurden aber bereits tags darauf mit dem «Rückkommensantrag» ihres Gemeinderatskollegen konfrontiert und wussten mithin, dass der Beschluss an der nächsten Sitzung vom 14. Januar 2013 nochmals diskutiert und allenfalls zurückgenommen werden würde. Bei diesen Gegebenheiten durften sie nicht darauf vertrauen, dass ihre Wahl rechtsgültig werden würde. Demgegenüber wurde den Beschwerdeführenden 1-4 ihre Wahl nie angezeigt, wobei bei ihnen, weil sie auch am 4. Februar 2013 wieder als Kommissionsmitglieder gewählt worden sind, ohnehin kein Vertrauen enttäuscht worden sein kann. Ähnlich verhält es sich bezüglich der Beschwerdeführenden 7 und 8, die weder am 17. Dezember 2012 noch am 4. Februar 2013 in die Kommission gewählt wurden. 5. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführenden kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG) und zwar auch insoweit, als es sich um eine kommunale Wahlsache handelt. Die Streitigkeit betrifft nicht das Stimm- bzw. Wahlrecht der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.02.2014, Nr. 100.2013.252U, Seite 14 Beschwerdeführenden, weshalb kein Anlass besteht, von der Erhebung von Verfahrenskosten abzusehen; es liegt keine Konstellation vor, in der das Verwaltungsgericht Art. 167 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Juni 2012 über die politischen Rechte (PRG; BSG 141.1), der Beschwerdeverfahren in kantonalen Wahl- und Abstimmungssachen für kostenlos erklärt, sinngemäss auf kommunale Streitigkeiten anwendet (vgl. BVR 2009 S. 433 E. 3.1, der noch den bis Ende 2013 in Kraft stehenden Art. 95 Abs. 4 des Gesetzes vom 5. Mai 1980 über die politischen Rechte [GPR; GS 1980 S. 61] betrifft). Parteikosten sind keine zu sprechen (vgl. Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 3 und 4 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.02.2014, Nr. 100.2013.252U, Seite 15 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 2'500.--, werden den Beschwerdeführenden auferlegt. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 4. Zu eröffnen: - den Beschwerdeführenden - der Einwohnergemeinde Meiringen - dem Regierungsstatthalteramt Interlaken-Oberhasli Der Abteilungspräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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