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Bern Verwaltungsgericht 09.03.2015 100 2013 224

9 mars 2015·Deutsch·Berne·Verwaltungsgericht·PDF·5,380 mots·~27 min·1

Résumé

Baubewilligung für den Abbruch und Neubau eines Futtersilos sowie die Versetzung zweier bestehender Silos (Entscheid der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern vom 7. Juni 2013 - RA Nr. 110/2011/55) | Baubewilligung/Baupolizei

Texte intégral

100.2013.224U publiziert in BVR 2015 S. 425 KEP/COZ/RAP Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 9. März 2015 Verwaltungsrichter Burkhard, Abteilungspräsident Verwaltungsrichter Daum und Keller Gerichtsschreiberin Conrad A.________ und B.________ vertreten durch Rechtsanwalt … Beschwerdeführende gegen C.________ vertreten durch Rechtsanwalt Dr. … Beschwerdegegner 1 Einwohnergemeinde Mühleberg Baubewilligungsbehörde, Gemeindeverwaltung, Kirchweg 4, 3203 Mühleberg vertreten durch Fürsprecher … Beschwerdegegnerin 2 und Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern Reiterstrasse 11, 3011 Bern betreffend Baubewilligung für den Abbruch und Neubau eines Futtersilos sowie die Versetzung zweier bestehender Silos (Entscheid der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern vom 7. Juni 2013; RA Nr. 110/2011/55)

Sachverhalt: A. C.________ betreibt einen landwirtschaftlichen Gewerbebetrieb mit Masttierhaltung auf seiner Parzelle Mühleberg Gbbl. Nr. 1___ in …, die sich teilweise in der Bauzone (Dorfkernzone) und teilweise in der Landwirtschaftszone und im Landschaftsschutzgebiet befindet. Am 11. Januar 2011 reichte er bei der Einwohnergemeinde (EG) Mühleberg ein Baugesuch ein für den Abbruch eines Futtersilos, die Versetzung von zwei kleinen Silos an dessen Stelle sowie den Neubau eines 22,25 m hohen Futtersilos. Gegen den Siloneubau erhoben unter anderen A.________ und B.________, Eigentümerschaft der Nachbarparzelle Mühleberg Gbbl. Nr. 2___, Einsprache. Mit Gesamtentscheid vom 4. April 2011 bewilligte die EG Mühleberg das Bauvorhaben und wies die Einsprachen ab. B. Dagegen führten unter anderen A.________ und B.________ am 4. Mai 2011 Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE). Mit Blick auf die laufende Teilrevision der Ortsplanung der EG Mühleberg, welche unter anderem eine Erweiterung der Dorfkernzone im Bereich des Siloneubaus auf Parzelle Nr. 1___ und eine Änderung des Baureglements der EG Mühleberg vom 24. Februar 2008 (GBR) betreffend die Höhe von Silobauten umfasste, war das Beschwerdeverfahren bis zum 31. Dezember 2012 sistiert. Nachdem die BVE beim Inforama Rütti, Amt für Landwirtschaft und Natur des Kantons Bern (LANAT), einen landwirtschaftlichen Bericht sowie einen Bericht der kantonalen Kommission zur Pflege des Orts- und Landschaftsbildes (OLK) eingeholt hatte, wies sie die Beschwerde mit Entscheid vom 7. Juni 2013 ab. C. Gegen diesen Entscheid haben A.________ und B.________ am 9. Juli 2013 Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben. Sie beantragen, der Entscheid der BVE vom 7. Juni 2013 und die Baubewilligung der EG Mühleberg vom 4. April 2011 seien aufzuheben und die Baubewilligung für das Bauvorhaben sei zu verweigern (Bauabschlag). C.________ beantragt mit Beschwerdeantwort vom 7. August 2013, die Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei abzuweisen und der Entscheid der BVE sowie die von der EG Mühleberg erteilte Baubewilligung seien zu bestätigen. Überdies beantragt er, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu entziehen und ihm sei der vorzeitige Baubeginn zu gestatten. Die EG Mühleberg beantragt mit Stellungnahme vom 16. August 2013, die Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei abzuweisen und der Entscheid der BVE sei zu bestätigen. Die BVE schliesst mit Vernehmlassung vom 9. August 2013 auf Abweisung der Beschwerde.

Auf Ersuchen des Instruktionsrichters hat C.________ ein Beschattungsdiagramm zum Neubau des Futtersilos eingereicht. Der Instruktionsrichter hat bei der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion des Kantons Bern (JGK) den Beschwerdeentscheid vom 22. November 2013 betreffend Genehmigung der Teilrevision der Ortsplanung der EG Mühleberg eingeholt. Die EG Mühleberg hat einen Bericht vom September 2013 bezüglich Einsturzgefahr und Umweltgefährdung des bestehenden Silos zu den Akten gegeben. Mit Zwischenverfügung vom 12. Februar 2014 hat der Instruktionsrichter den Prozessantrag von C.________, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu entziehen und ihm sei der vorzeitige Baubeginn zu gestatten, als Gesuch um Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde entgegengenommen und abgewiesen. Am 18. August 2014 hat eine Delegation des Verwaltungsgerichts unter Mitwirkung der Parteien und einer Fachperson des Inforama sowie einem Berater der Gebäudeversicherung des Kantons Bern (GVB) eine Augenscheins- und Instruktionsverhandlung durchgeführt. Der Instruktionsrichter hat sodann bei der EG Mühleberg die Baubewilligungsakten für die landwirtschaftlichen Ökonomiebauten Dorfstrasse Nrn. 3___, 3___a und 3___b in … eingeholt. Der Berater der GVB und die Verfahrensbeteiligten haben sich zum Protokoll des Augenscheins geäussert. Gleichzeitig haben die Verfahrensbeteiligten zu den Baubewilligungsakten und den mit Verfügung vom 8. September 2014 in Aussicht gestellten zusätzlichen Fragen an die Fachperson des Inforama betreffend Futterqualität und Wirtschaftlichkeit eines Silos in Abhängigkeit von seiner Höhe und seinem Durchmesser Stellung genommen. Auf Ersuchen des Instruktionsrichters hat C.________ einen Bericht über den aktuellen Rinderbestand und den jährlichen Maisbedarf eingereicht. Am 6. November 2014 hat der Instruktionsrichter die Fachperson des Inforama beauftragt, Zusatzfragen zu seinem landwirtschaftlichen Bericht vom 1. März 2013 zu beantworten. Gleichzeitig hat er den Verein D.________ beauftragt abzuklären, wie viele Kälber und Mastrinder in den bestehenden Einrichtungen des landwirtschaftlichen Betriebs von C.________ tierschutzgerecht gehalten werden können. Die Parteien haben sich zur Abklärung der D.________ vom 14. November 2014 sowie zum Gutachten des Inforama vom 20. November 2014 geäussert; sie haben zudem Schlussbemerkungen eingereicht. Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Die Beschwerdeführenden haben am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, sind als Nachbarin und Nachbar durch den

angefochtenen Entscheid besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 40 Abs. 5 i.V.m. Abs. 2 des Baugesetzes vom 9. Juni 1985 [BauG; BSG 721.0]). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist demnach unter Vorbehalt der nachstehenden Erwägungen einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist der Entscheid der BVE vom 7. Juni 2013; dieser ist an die Stelle des Gesamtentscheids der EG Mühleberg vom 4. April 2011 getreten (sog. Devolutiveffekt der Beschwerde; vgl. BGE 134 II 142 E. 1.4; BVR 2010 S. 411 E. 1.4; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 60 N. 7). Soweit die Beschwerdeführenden auch die Aufhebung des Gesamtentscheids beantragen, ist auf die Beschwerde daher nicht einzutreten. 1.3 Der Entscheid in der Sache ist ebenso wie das Verfahren grundsätzlich auf den Streitgegenstand beschränkt. Im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht gibt der angefochtene Entscheid den Rahmen des Streitgegenstands vor; er kann grundsätzlich nicht über das hinausgehen, was die Vorinstanz geregelt hat (vgl. BVR 2011 S. 391 E. 2.1 mit zahlreichen Hinweisen; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O, Art. 72 N. 6 ff.). – Von den drei Bauvorhaben des Beschwerdegegners 1 beanstandeten die Beschwerdeführenden ursprünglich nur den Siloneubau (vgl. vorne Bst. A). Soweit sich die Beschwerdeführenden nun auch gegen die beiden anderen Bauvorhaben wehren, indem sie beantragen, die Baubewilligung für den Abbruch des alten Silos und für die Versetzung der beiden kleinen Silos sei zu verweigern, erweitern sie den Streitgegenstand in unzulässiger Weise. Auf die Beschwerde ist insoweit nicht einzutreten. 1.4 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 VRPG). Es auferlegt sich eine gewisse Zurückhaltung, soweit für die Beurteilung besondere Sach- oder Fachkenntnisse erforderlich sind, über die es nicht gleichermassen verfügt wie die Verwaltungsbehörden mit ihren Fachleuten und -stellen (BVR 2014 S. 451 E. 1.3; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 80 N. 9). 2. Die Beschwerdeführenden machen vorab geltend, die BVE habe den Sachverhalt unrichtig und unvollständig abgeklärt. Wegen des unklaren Sachverhalts hätte sie den Antrag auf einen Augenschein nicht abweisen dürfen. Indem sie den Beweisantrag abgewiesen habe, habe sie den Anspruch der Beschwerdeführenden auf rechtliches Gehör verletzt (Beschwerde, S. 5 f.). – Ob die BVE den entscheidwesentlichen Sachverhalt richtig und vollständig erhoben hat, ist nicht in erster Linie eine Frage des rechtlichen Gehörs, sondern der materiellen Richtigkeit des angefochtenen Entscheids. Unrichtige und unvollständige Feststellung des Sachverhalts ist ein besonderer Beschwerdegrund gemäss Art. 80 Bst. a VRPG und stellt eine Rechtsverletzung dar. Ob der angefochtene Entscheid der Rechtskontrolle standhält, ist nachstehend zu prüfen.

3. Der landwirtschaftliche Betrieb des Beschwerdegegners 1 besteht zu einem grossen Teil aus Munimast nach dem Swiss Quality Beef (SQB) Label (Protokoll des Augenscheins mit Instruktionsverhandlung vom 18.8.2014 [act. 20; nachfolgend: Protokoll], S. 3 f., Votum Bauherr; Bericht des Inforama, LANAT, vom 1.3.2013 [Vorakten BVE, pag. 136 ff.; nachfolgend: Bericht Inforama], S. 4 f., Ziff. 2.3). Die SQB-Mast zeichnet sich aus durch täglich hohe Gewichtzunahmen der Munis, die dafür erforderlichen Futtermittel in bestimmten Rationen sowie einem tiefen Schlachtgewicht der Tiere (vgl. Bericht Inforama, S. 9, 13 f.). Für die Fütterung der Munis verwendet der Beschwerdegegner 1 Ganzjahressilage. Zu diesem Zweck unterhält er vier fest installierte Silos auf seinem Betrieb (Protokoll, S. 3 f., Votum Bauherr); drei kleine Silos stehen zwischen dem Restaurant …, Gebäude Nr. 3___, und dem Laufstall, Gebäude Nr. 3___a; ein 20 m hohes Silo, Gebäude Nr. 3___f, mit einem Volumen von 500 m3 befindet sich neben dem Laufstall, Gebäude Nr. 3___b, und vor dem Wohnhaus, Gebäude Nr. 4___ (Fotodossier zum Augenschein vom 18.8.2014 [act. 20A; nachfolgend: Fotodossier], Fotos Nrn. 1, 8, 20). Die drei kleinen Silos beinhalten Gras, Mais oder Getreide. Im grossen Silo wird ausschliesslich Maissilage produziert (Protokoll, S. 4, Votum Bauherr; Stellungnahme vom 28.10.2014, act. 32, S. 4). Das grosse Silo ist in die Jahre gekommen und soll durch das auf der Wiese an der südöstlichen Ecke des Gebäudes Nr. 3___b profilierte Silo ersetzt werden. Das neue Silo soll 22,25 m hoch sein, einen Durchmesser von 7,68 m und ein Fassungsvermögen von rund 1'030 m3 aufweisen (Plan Grundriss & Fassaden vom 10.1.2011, Vorakten Gemeinde; Protokoll, S. 4, Votum Bauherr; Bericht Inforama, S. 6, 12 f.). Die Beschwerdeführenden beanstanden insbesondere die Höhe des geplanten Silos. 4. Nach Art. 40 Abs. 2 GBR dürfen landwirtschaftliche und gewerbliche Silobauten und ähnliche Zweckbauten mit einer Grundfläche von nicht mehr als 60 m2 bis zu 13 m hoch sein. Im Rahmen der Teilrevision der Ortsplanung der EG Mühleberg sollte die maximal zulässige Höhe der Silobauten auf 23 m erhöht werden. Das Amt für Gemeinden und Raumordnung des Kantons Bern (AGR) verweigerte die Genehmigung für die Änderung von Art. 40 Abs. 2 GBR mit Verfügung vom 9. April 2013 (Beschwerdebeilage 2, act. 1C). Die JGK wies die von der Gemeinde dagegen erhobene Beschwerde am 22. November 2013 ab (act. 10). Dieser Entscheid blieb unangefochten und ist in Rechtskraft erwachsen. Demnach gilt Art. 40 Abs. 2 GBR in seiner ursprünglichen Fassung: Silobauten dürfen maximal 13 m hoch sein. Unstreitig hält sich das geplante Silo mit einer Höhe von 22,25 m nicht an Art. 40 Abs. 2 GBR, weshalb es einer Ausnahmebewilligung nach Art. 26 BauG bedarf; das gilt unabhängig davon, ob der hier interessierende Teil der Parzelle Nr. 1___ in der Landwirtschaftszone liegt (zum Zeitpunkt der Einreichung des Baugesuchs) oder in der Dorfkernzone (Zonenplanänderung «Parzelle 1___, Mauss» vom 4.6.2012, vom AGR genehmigt am 9.4.2013 und in Rechtskraft erwachsen; vgl. Stellungnahme AGR vom 27.5.2011, Vorakten BVE, pag. 29 ff.). Ob die Voraussetzungen für eine Ausnahmebewilligung vorliegen, wird nachstehend zu prüfen sein. Mit Blick auf den Ausgang des Verfahrens kann offenbleiben, ob die erwähnte Umzonung, verbunden mit der Verkleinerung des Landschafsschutzgebiets, für den

Bauherrn als günstigeres Recht anwendbar ist (Art. 36 Abs. 1 BauG; BVR 2006 S. 444 E. 4.1 f.; Zaugg/Ludwig, Kommentar zum bernischen BauG, Band I, 4. Aufl. 2013, Art. 36 N. 1 ff.). 5. 5.1 Gemäss Art. 26 Abs. 1 BauG können Ausnahmen von einzelnen kantonalen und kommunalen Bauvorschriften gewährt werden, wenn besondere Verhältnisse es rechtfertigen und keine öffentlichen Interessen beeinträchtigt werden. Überdies dürfen Ausnahmen keine wesentlichen nachbarlichen Interessen verletzen, es sei denn, die Beeinträchtigung könne durch Entschädigung vollwertig ausgeglichen werden (Art. 26 Abs. 2 BauG). Die Ausnahmebewilligung bedeutet, dass von einer allgemein gehaltenen Bestimmung aus besonderen Gründen des Einzelfalls abgewichen werden darf. Dabei geht es um die Behebung einer unverhältnismässigen Härte oder offensichtlichen Unzweckmässigkeit. Als besondere Verhältnisse kommen sowohl objektive Besonderheiten (Lage der Parzelle, Beschaffenheit des Baugrunds, technisch bedingte Ausnahmesituationen usw.) wie auch solche in Frage, die in den subjektiven Verhältnissen der bauwilligen Person begründet sind (z.B. Bedürfnisse einer behinderten Person; BVR 2006 S. 145 E. 5.1.2, 2005 S. 156 E. 4.4, 2002 S. 1 E. 3d; BGE 107 Ia 214 E. 5). Nach der Praxis des Verwaltungsgerichts können Gründe für die Erhaltung oder Erweiterung eines bestehenden, rechtmässig bewilligten Gewerbebetriebs besondere Verhältnisse im Sinn von Art. 26 Abs. 1 BauG darstellen (BVR 2004 S. 440, nicht publ. E. 3.4.5 mit Hinweisen [VGE 21198/21200 vom 18.12.2003]; für einen Landwirtschaftsbetrieb gilt das Gleiche: vgl. BGer vom 1.2.1978, in ZBl 1978 S. 394, E. 4a). Der Wunsch nach optimaler, gewinnbringender Nutzung des Grundstücks oder einer einfach besseren Lösung stellt keinen Ausnahmegrund dar, da er keine absolute Grösse ist. Ob ein Sachverhalt dem Erfordernis der besonderen Verhältnisse zu genügen vermag, hängt von drei Komponenten ab, nämlich vom Interesse der Bauherrschaft an der Ausnahme, von der Bedeutung der Vorschrift, von der abgewichen werden soll, und von der Art und dem Mass der verlangten Abweichung (zum Ganzen BVR 2009 S. 87 E. 4.4.2, 2006 S. 145 E. 5.1.2; Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 26-27 N. 4 Bst. c und N. 5). 5.2 Die BVE hat gestützt auf den Bericht Inforama erwogen, der landwirtschaftliche Betrieb des Beschwerdegegners 1 sei auf einen Umtrieb von 190 Munis im Jahr angewiesen, damit seine Existenz längerfristig gewährleistet sei, und bestätigte dafür einen Siloraumbedarf von 1'030 m3 (angefochtener Entscheid, E. 2d und 5d). Ein Hochsilo sei für eine gute Grundfutterqualität erforderlich. Andere Silierverfahren (Fahrsilo, Siloballen usw.) seien aus Platzgründen auf der Hofparzelle ungeeignet (angefochtener Entscheid, E. 2e, auch zum Folgenden). Standorte für das neue Silo ausserhalb des Betriebsareals und auf einer landwirtschaftlichen Nutzfläche kämen nicht in Frage. Die vom Beschwerdegegner 1 geprüften alternativen Standorte an der Nordseite des Laufstalls, Gebäude Nr. 3___b (Standorte A und B: Beschwerdeantwortbeilage 15, Vorakten BVE, nach pag. 79) und am Ort des alten, 20 m hohen Silos, seien ungeeignet, da die Durchfahrt für landwirtschaftliche Maschinen und die Feuerwehr erschwert würde. Auch Brandschutzgründe und Grenzabstände sprächen gegen diese Standorte. Aus Sicht der OLK sei der vorgesehene Standort für das neue Silo unproblematisch (angefochtener Entscheid, E. 3c f.). Dem Bauvorhaben stünden

auch keine öffentlichen und privaten Interessen entgegen, weil vom neuen Silo keine störenden Immissionen (übermässige Beschattung, Lärm, Geruch) ausgingen (angefochtener Entscheid, E. 4, 5e). Das neue Futtersilo in seinen Dimensionen und am projektierten Standort sei somit betriebswirtschaftlich notwendig. 5.3 Die Beschwerdeführenden machen hiergegen geltend, das neue Futtersilo überschreite die zulässige Höhe von 13 m für Silobauten massiv, so dass eine eigentliche Normkorrektur erfolge (Beschwerde, S. 14). Ein Silo in diesem Ausmass sei nicht erforderlich, um die Existenz des Betriebs zu erhalten (Beschwerde, S. 8, 13). Rein wirtschaftliche Gründe und der Wunsch nach einer optimalen Nutzung rechtfertigten die Ausnahme nicht (Beschwerde, S. 13). Das Inforama sei in seinen Berechnungen fälschlicherweise von 190 Munis ausgegangen. Aber selbst bei diesem Tierbestand sei das Silo überdimensioniert (Beschwerde, S. 8). Der tatsächliche Tierbestand sei nicht bekannt (Schlussbemerkungen vom 16.12.2014, act. 39, S. 2 f., auch zum Folgenden). Diese Frage sei aber für das erforderliche Silovolumen von entscheidender Bedeutung. Auch die Frage, mit welchen Silohöhen und -durchmessern eine durchschnittliche Futterqualität erreicht werden könne, sei nicht beantwortet worden. Weiter stellen sich die Beschwerdeführenden auf den Standpunkt, das Silo beeinträchtige die Landschaft, und sie befürchten einen übermässigen Schattenwurf (Beschwerde, S. 10 f.). 5.4 Im Auftrag der BVE hat das Inforama am 1. März 2013 einen Bericht über die Notwendigkeit des Siloneubaus erstellt (Bericht Inforama, Vorakten BVE, pag. 136 ff.). Dabei ist es von einem Umtrieb von 190 Munis im Jahr ausgegangen. Dies sei der mit den bestehenden betrieblichen Ressourcen (Landfläche, Ställe, mögliche Arbeitsauslastung) maximal mögliche Umsatz an Mastmunis nach SQB, bei dem der Betrieb des Beschwerdegegners 1 rentabel im Sinn von wirtschaftlich oder gewinnbringend geführt werden könne (Bericht Inforama, S. 1, 5). Mit dem bisherigen Maissilovolumen von insgesamt 580 m3 und dem dabei möglichen Umtrieb von 109 Munis sei der Betrieb längerfristig nicht überlebensfähig (Bericht Inforama, S. 6 f.). Daraus hat das Inforama geschlossen, dass der Umtrieb von 190 Munis nötig sei, um die Existenz des Betriebs des Beschwerdegegners 1 zu erhalten (Bericht Inforama, S. 7). Das Inforama hat für einen Umtrieb von 190 Munis einen Siloraumbedarf von 1'006 m3 berechnet und den Bedarf für ein Hochsilo mit einem Volumen von 1'030 m3 bestätigt (Bericht Inforama, S. 10, 12). Ein Hochsilo, das einmal im Jahr gefüllt werde, garantiere eine hohe Futterqualität und sei aufgrund der Platzverhältnisse und der vorhandenen Infrastruktur (Silofräse) anderen Silierverfahren vorzuziehen (Bericht Inforama, S. 15 f., 17 ff.). Weiter hat es festgehalten, dass die Landflächen des Betriebs als Alternativstandort nicht in Betracht kämen, da sie im Landschaftsschutzgebiet lägen. Eine Verlagerung an einen betriebsfremden Standort sei mit Nachteilen verbunden und daher auszuschliessen. Damit erscheine der projektierte Standort als der bestmögliche (Bericht Inforama, S. 24). 5.5 Bei näherer Betrachtung fällt auf, dass sich der Bericht des Inforama ausschliesslich zum erforderlichen Silovolumen bei einem jährlichen Umtrieb von 190 Munis äussert. Eine Antwort auf die umstrittene Frage, ob dafür eine Silohöhe von 22,25 m notwendig ist, gibt der Bericht nicht. Zudem erschliesst sich nicht ohne weiteres, inwiefern ein Bedarf für ein neues Silo mit einem

Fassungsvermögen von 1'030 m3 bestehen soll, ergeben doch die Berechnungen ein Volumen von 1'006 m3 – eine Reserve von 10 % bereits einberechnet (Bericht Inforama, S. 10, Tabelle 4, 12). Das Inforama hält denn auch selbst fest, dass die Berechnungen ungenau seien, weil einige Parameter zur Berechnung des Futterbedarfs und des Silovolumens nicht genau bestimmbar seien und von Jahr zu Jahr ändern könnten (Bericht Inforama, S. 11). Zu beachten ist weiter, dass das Inforama für die Berechnung des Silovolumens den maximal möglichen Umtrieb heranzieht, der Beschwerdegegner 1 aber keinen Anspruch auf das wirtschaftliche Optimum hat, wie die Beschwerdeführenden zutreffend ausgeführt haben (vgl. vorne E. 4.1). Aus diesen Gründen ist nicht auszuschliessen, dass auch ein kleineres Silovolumen für den Betrieb des Beschwerdegegners 1 genügen würde. Anhand des Berichts lässt sich jedenfalls nicht abschliessend sagen, dass der Umtrieb von 190 Munis und das Volumen des projektierten Silos erforderlich sind, um die Existenz des Betriebs des Beschwerdegegners 1 zu gewährleisten. 5.6 Zur Abklärung der Frage nach der benötigten Silohöhe hat das Verwaltungsgericht einen Augenschein mit Instruktionsverhandlung durchgeführt und beim Inforama in Ergänzung zum Bericht vom 1. März 2013 das Gutachten vom 20. November 2014 (act. 36A; nachfolgend: Gutachten) eingeholt. Im Gutachten hat das Inforama festgehalten, dass für eine gute Qualität der Maissilage eine genügende Lagerungsdichte und eine gute Silobewirtschaftung wichtig seien. Bei Silobauten bestehe das Risiko der Nacherwärmung, die das Futter schädige. Eine Nacherwärmung könne durch Luftzutritt beim Befüllen oder Leeren des Silos und durch eine niedrige Entnahmetiefe entstehen (Gutachten, S. 3). Eine genügende Entnahmetiefe sei mit einem kleinen Silodurchmesser und einer grossen Silohöhe möglich (Gutachten, S. 1 f., 4). Mit zunehmender Silohöhe steige auch die Dichte der Silage, wodurch weniger Luft ins Futter eindringe und damit das Risiko der Nacherwärmung gesenkt werde. Der Nacherwärmung könne auch mit einem möglichst einmaligen Befüllen, einer guten Silagequalität oder einer Untenentnahmefräse begegnet werden (Gutachten, S. 4 f.). Die optimale Silohöhe für eine Ganzjahressilage bei einer Entnahmetiefe von 10 cm pro Tag liege bei 36,5 m und der optimale Silodurchmesser betrage 6,02 m für einen jährlichen Futterbedarf von 1'040 m3 (Gutachten, S. 2 f.). Das projektierte Silo sei mit einer Höhe von 22,25 m niedriger und weise mit 7,68 m einen grösseren Durchmesser auf als das Optimum. Vor dem Hintergrund eines jährlichen Futterbedarfs von 1'040 m3 seien daher zwei Stahlsilos mit einem Durchmesser von je 6 m und einer Höhe von je 18,25 m ideal (Gutachten, S. 3). Ein Hochsilo sei aber für die Futterqualität besser als zwei kleinere Silos (Gutachten, S. 5). Mehrere Silos hätten gegenüber einem Hochsilo die Nachteile, dass mehr unausgenützter Siloraum im obersten Teil des Silos nach Absetzen der Silage bestehe, mehr Grundfläche beansprucht werde, eine tiefere Dichte erreicht werde und Futterverluste in der obersten Schicht bei Fehlgärung durch Luftzutritt entstehen könnten. Zudem müsse die Einrichtung bei mehreren Hochsilos gewechselt werden. Der dabei anfallende Zeitverlust sei aber nicht gravierend (Gutachten, S. 6). Schliesslich seien die Kosten für zwei Silos mit einem Durchmesser von 6 m und einer Höhe von 18 m höher als beim geplanten Silo (Gutachten, S. 7). 5.7 Das Gutachten hat ergeben, dass die Masse des geplanten Hochsilos für eine gute Futterqualität nicht optimal sind: Der Durchmesser mit 7,68 m ist zu gross und die Höhe mit 22,25 m ist zu tief. Ein Silo, das von vornherein aufgrund des ungünstigen Verhältnisses zwischen

Höhe und Durchmesser mit einem erhöhten Risiko an Qualitätseinbussen der Silage behaftet ist (Nacherwärmung), ist grundsätzlich unzweckmässig und technisch nicht erforderlich. Zudem überschreitet das projektierte Silo – wie die Beschwerdeführenden zutreffend ausgeführt haben – die nach GBR zulässige Höhe massiv. Für die Bewilligung eines solchen Silos als Ausnahme wären besonders triftige Gründe darzulegen. Solche Gründe bringt der Beschwerdegegner 1 indes nicht vor und sie sind auch nicht ersichtlich. Der Augenschein und das Gutachten vom 20. November 2014 haben ergeben, dass alternative Möglichkeiten und Standorte bestehen. Nach Angaben des Gutachters wären zwei Stahlsilos mit einer Höhe von je 18,25 m und einem Durchmesser von je 6 m für einen jährlichen Futterbedarf von 1'040 m3 ideal. Hierzu äussert sich der Beschwerdegegner 1 nicht. Zwar sind für zwei solche Stahlsilos die Anschaffungs- und jährlichen Unterhaltskosten etwas höher als bei einem Hochsilo (Gutachten, S. 7, Tab. 4). Wie erwähnt hat der Beschwerdegegner 1 aber keinen Anspruch auf die wirtschaftlichste Lösung, zumal sie für die Futterqualität ungünstig ist. Der Beschwerdegegner 1 macht denn auch nicht geltend, die Kosten für zwei Futtersilos seien unzumutbar hoch. Zudem bedarf es für die Existenz des Betriebs nicht zwingend eines Silovolumens von 1'040 m3 (vgl. vorne E. 5.5), weshalb auch zwei kleinere Silos als vom Gutachter (Fachperson Inforama) vorgeschlagen denkbar wären, womit sich die Abweichung von den reglementarisch erlaubten 13 m (weiter) verringern würde. Auch wären zwei Stahlsilos auf der Hofparzelle realisierbar (vgl. nachfolgende Erwägungen). Sie könnten entweder im Bereich des Standorts des geplanten Siloneubaus nebeneinander stehen (Variante 1) oder ein Silo könnte am Neubaustandort und das andere am alten Standort erstellt werden unter Belassung der beiden kleinen Silos zwischen den Gebäuden Nr. 3___ und 3___a (Variante 2). 5.8 In beiden Varianten ist brandschutzrechtlich ein Abstand zum Wohnhaus von 5 m zu beachten (Protokoll, S. 6, Votum Berater GVB mit Bezug auf Ziff. 2.3 Abs. 2 Bst. c der bis Ende 2014 geltenden Brandschutzrichtlinie der Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen [VKF] «Schutzabstände Brandabschnitte» vom 26. März 2003, Nr. 15-03d [nachfolgend: aBrandschutzrichtlinie]; ebenso gemäss Art. 2 Abs. 2 Bst. a der Feuerschutz- und Feuerwehrverordnung vom 11. Mai 1994 [FFV; BSG 871.111] in der Fassung vom 11. Juni 2014 i.V.m. Ziff. 2.2 Abs. 2 Bst. a der Brandschutzrichtlinie der VKF «Brandschutzabstände Tragwerke Brandabschnitte» vom 1. Januar 2015, Nr. 15-15de [nachfolgend: nBrandschutzrichtlinie] und Ziff. 1.1 der Festlegung «Allgemein anerkannte Bauprodukte» der VKF vom 6. Januar 2015). Zudem muss sowohl in der Landwirtschaftszone als auch in der Dorfkernzone ein Grenzabstand von ebenfalls 5 m eingehalten werden (Art. 14 Abs. 1 und 3 i.V.m. Art. 40 Abs. 1 GBR). Da die Distanz vom Wohnhaus zur Nachbarparzelle Nr. 5___ ungefähr 32,5 m beträgt (Plan vom 12.10.2010, Beschwerdeantwortbeilage 15, Vorakten BVE, nach pag. 79), könnten die beiden Silos mit einem Durchmesser von je 6 m unter Einhaltung des brandschutzrechtlichen Abstands und des Grenzabstands am neuen Standort erstellt werden (Variante 1). Der Abstand zu den übrigen Ökonomiegebäuden ist unproblematisch, da sie aus Sicht des Brandschutzes mit dem Silo zusammen als landwirtschaftliche Mehrgebäudesiedlung gelten, bei der reduzierte Schutzabstände möglich sind. Nach Aussage des Beraters der GVB ist die nach alter Richtlinie dafür maximal zulässige Arealfläche für mehrgeschossige Bauten von 1'200 m2 im vorliegenden Fall nicht übertroffen (Protokoll, S. 6; aBrandschutzrichtlinie, Ziff. 2.4.4 Abs. 1). Demnach ist bei

der bestehenden ein- bzw. zweigeschossigen Bauweise (Baupläne, act. 21B; Fotodossier, Fotos Nrn. 18-20) die nach neuer Richtlinie vorgesehene maximale Areal- und Geschossfläche bei mehrgeschossigen Bauten von 3'600 m2 ebenfalls eingehalten (nBrandschutzrichtlinie, Ziff. 2.3.5 Abs. 1). In der Variante 2 wäre die Durchfahrt für landwirtschaftliche Maschinen am Ort des alten Silos mit einem der Stahlsilos besser gewährleistet als bei der projektierten Variante, in der die beiden bestehenden kleinen Silos, die zusammen einen Durchmesser von 7 m aufweisen, an diese Stelle verschoben würden. Weil die Verschiebung der beiden kleinen Silos nach Angaben der Fachperson für den Brandschutz keine Rolle spielt, wäre in dem Sinn auch der Bau eines der Stahlsilos am Ort des alten Silos möglich, unter Vorbehalt der Installation einer Blitzschutzanlage (Protokoll, S. 7, Votum Berater GVB; E-Mail vom 29.10.2014, act. 31 mit Bezug auf Ziff. 3 Abs. 2 Bst. e der Brandschutzrichtlinie der VKF «Blitzschutzanlagen» vom 26. März 2003, Nr. 23-03d, ebenso Ziff. 2 Abs. 2 Bst. d der seit dem 1. Januar 2015 geltenden Brandschutzrichtlinie der VKF «Blitzschutzsysteme», Nr. 22-15de). Die beiden bestehenden kleinen Silos könnten ohne weiteres am jetzigen Standort belassen werden. Sie gelten im Zusammenhang mit dem Restaurant brandschutzmässig ebenfalls als ein Objekt (Protokoll, S. 5, Votum Berater GVB). Nicht nachvollziehbar ist, inwiefern ihr Standort auf dem Grundstück des Restaurants nachteilig sein sollte, wie der Beschwerdegegner 1 anlässlich des Augenscheins ausgeführt hat (Protokoll, S. 5, Votum Bauherr), befindet sich doch der Stall für die Aufzucht auch im Restaurantgebäude. Die Zufahrt zum Hof, die sich westlich hinter dem Restaurant, Gebäude Nr. 3___, und östlich hinter dem Laufstall, Gebäude Nr. 3___b, befindet (Protokoll, S. 9, Votum Bauherr), wäre in beiden Varianten zugänglich. Die OLK hat zum projektierten Hochsilo ausgeführt, es werde als Bestandteil der Bebauung gelesen und ordne sich als landwirtschaftstypische Baute in das Orts- und Landschaftsbild ein (OLK-Bericht vom 9.4.2013, Vorakten BVE, pag. 199 ff., Ziff. 2). Diese Einschätzung kann auf die beiden Varianten mit den zwei kleineren Stahlsilos übertragen werden. In der Variante 1 gilt es zu ergänzen, dass die OLK einer Aufreihung von kleineren Silos mit derselben Lagermenge zwar kritisch gegenübersteht (Ziff. 3). Die beiden kleineren Silos stellen aber noch keine Silowand dar, weshalb nicht von einer Aufreihung von kleineren Silos gesprochen werden kann. Demnach wären in beiden Varianten zwei Stahlsilos mit einer Höhe von 18 m und einem Durchmesser von 6 m mit den Anliegen des Brandschutzes sowie des Ortsbild- und Landschaftsschutzes voraussichtlich vereinbar und innerhalb des Grenzabstands realisierbar. 5.9 Entgegenstehende nachbarschaftliche Interessen wären für beide Varianten anlässlich eines neuen Ausnahmegesuchs zu prüfen und gegenüber den Interessen an der Ausnahme abzuwägen. Immerhin kann festgehalten werden, dass zwei niedrigere Silos, wovon das eine allenfalls an den alten Standort gestellt werden könnte und diejenigen bzw. dasjenige am neuen Standort näher zum Wohnhaus verschoben werden könnten, den Anliegen der Beschwerdeführenden besser entsprächen als das geplante Hochsilo am profilierten Standort. 5.10 Zusammenfassend ist das geplante Hochsilo weder technisch noch für die Existenz des Betriebs des Beschwerdegegners 1 notwendig, da es nicht die optimalen Masse aufweist und Alternativmöglichkeiten sowie Alternativstandorte bestehen. Die vom Gutachter angeregten zwei je 18 m hohen und je 6 m breiten Stahlsilos sind auf der Hofparzelle grundsätzlich realisierbar. Damit liegen keine besonderen Verhältnisse für ein Hochsilo mit einer Höhe von 22,25 m vor, welche

eine Ausnahme rechtfertigen würden. Die Vorinstanz hat demnach zu Unrecht eine Ausnahmesituation angenommen. Die Beschwerde ist gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist, und der angefochtene Entscheid ist aufzuheben. Für den Neubau des Futtersilos ist der Bauabschlag zu erteilen. 6. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens obsiegen die Beschwerdeführenden. Der Beschwerdegegner 1 und die Gemeinde, die ebenfalls auf Abweisung der Beschwerde schliesst, gelten als je zur Hälfte unterliegend. Der Beschwerdegegner 1 hat für die Verfahren vor dem Verwaltungsgericht und vor der BVE die Verfahrenskosten zur Hälfte zu tragen und den Beschwerdeführenden für beide Verfahren die Parteikosten zur Hälfte zu ersetzen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG). Die auf die Gemeinde entfallende Hälfte der Verfahrenskosten für die Verfahren vor Verwaltungsgericht und vor der BVE sind nicht zu erheben, da sie nicht in Vermögensinteressen betroffen ist (Art. 108 Abs. 2 Satz 2 VRPG). Die Gemeinde hat den Beschwerdeführenden jedoch die andere Hälfte der Parteikosten für die genannten Verfahren zu ersetzen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG). Das teilweise Nichteintreten rechtfertigt keine Kostenausscheidung. 6.2 Für die Aufwendungen der Fachperson des Inforama und des Beraters der GBV sind zusätzliche Gebühren zu erheben, die zu den Verfahrenskosten zählen (Art. 103 Abs. 1 Satz 2 VRPG). Entsprechend haben die Fachpersonen je eine Kostenabrechnung eingereicht (act. 34, 43). 6.2.1 Die Beschwerdeführenden beantragen, das LANAT sei anzuweisen, den in seiner Kostenabrechnung vom 6. Januar 2015 ausgewiesenen Aufwand von 19,6 Stunden detailliert zu begründen. Im Übrigen würden die Kostenabrechnung des LANAT und die Rechnung der GVB vom 6. November 2014 Aufwand betreffen, der im Baubewilligungsverfahren hätte getätigt werden müssen (Eingabe vom 15.1.2015, act. 45). 6.2.2 Das LANAT hat eine Rechnung in der Höhe von insgesamt Fr. … für die Begehung am Augenschein, das Gutachten Inforama vom 20. November 2014 und die Fahrkosten gestellt (act. 43). Für die Teilnahme am Augenschein sowie das Erstellen des Gutachtens hat es einen Aufwand von 19,6 Stunden à Fr. … verrechnet. Der Augenschein dauerte 1 Stunde und 45 Minuten (Protokoll). Somit hat das LANAT für das Erstellen des Gutachtens ungefähr 17 Stunden bzw. zwei Arbeitstage benötigt. Vor dem Hintergrund des Vorgehens (Befragung von Spezialisten, diverse Recherchen in Fachliteratur und Fachzeitungen; vgl. dazu Gutachten, S. 1 und Anhänge) und der Niederschrift der acht Textseiten mit Tabellen erscheint der ausgewiesene Aufwand als angemessen. Dass der Tarif von Fr. … pro Stunde (Art. 8 i.V.m. Anhang II B Ziff. 9.2.1 der Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung [Gebührenverordnung; GebV; BSG 154.21]) überhöht wäre, machen die Beschwerdeführenden zu Recht nicht geltend. Demnach erübrigt sich die Einholung einer detaillierten Aufstellung der Aufwendungen.

6.2.3 In ausserordentlichen Fällen hat das Verwaltungsgericht bereits entschieden, dass die Kosten für besondere Untersuchungen, Gutachten und dgl. (vgl. Art. 103 Abs. 1 VRPG) der Baugesuchstellerin oder dem Baugesuchsteller bzw. der Planungsbehörde auferlegt werden, wenn es um Kosten für Sachverhaltsabklärungen ging, die an sich bereits im Verwaltungsverfahren hätten vorgenommen werden müssen (BVR 2006 S. 335, nicht publ. E. 14.4; VGE 2012/133 vom 12.3.2013, E. 6). Im hier interessierenden Verfahren liegt aber eine andere Konstellation vor: Die Fachpersonen wurden aus Anlass des Augenscheins beigezogen, bei dem sich das Verwaltungsgericht einen eigenen Eindruck von der Situation machen wollte. Die Beweiskosten wurden daher durch das oberinstanzliche Verfahren verursacht und sind folglich nach dem Unterliegerprinzip zu verlegen (vorne E. 6.1). 6.2.4 Die besonderen Beweiskosten müssen unter den unterliegenden Parteien verlegt werden. Da jedoch der Gemeinde keine Verfahrenskosten auferlegt werden können (Art. 108 Abs. 2 Satz 2 VRPG; dazu vorne E. 6.1), muss dafür der private Beschwerdegegner 1 aufkommen. 6.3 Gemäss Art. 41 Abs. 1 des Kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) i.V.m. Art. 11 Abs. 1 der Verordnung vom 17. Mai 2006 über die Bemessung des Parteikostenersatzes (Parteikostenverordnung, PKV; BSG 168.811) beträgt das Honorar in Beschwerdeverfahren Fr. 400.-- bis 11'800.-- pro Instanz zuzüglich allfälliger Zuschläge nach Art. 11 Abs. 2 und Art. 16 PKV. Innerhalb dieses Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG). – Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden macht für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ein Honorar von Fr. 9'925.-- geltend. Dies erscheint nach den obgenannten Kriterien überhöht. Zwar ist der gebotene Zeitaufwand als überdurchschnittlich zu werten, da neben einem Schriftenwechsel ein Augenschein mit Instruktionsverhandlung durchgeführt wurde und zudem zwei weitere Eingaben zu verfassen waren; allerdings ist zu berücksichtigen, dass der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden aus dem vorinstanzlichen Verfahren bereits über Aktenkenntnis verfügte. Die Bedeutung des Verfahrens ist für die Beschwerdeführenden nicht überdurchschnittlich und die Schwierigkeit des Prozesses als durchschnittlich einzustufen. Insgesamt erscheint daher ein Honorar von Fr. 8'000.-- (zzgl. Auslagen und MWSt) als angemessen.

Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Der Entscheid der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern vom 7. Juni 2013 wird aufgehoben. Für den Neubau des Futtersilos mit einer Höhe von 22,25 m auf der Parzelle Mühleberg Gbbl. Nr. 1___ wird der Bauabschlag erteilt. 2. a) Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 4'000.--, werden zur Hälfte, ausmachend Fr. 2'000.--, zuzüglich der Kosten von Fr. … für die Aufwendungen des Beraters der GBV und der Kosten von Fr. … für die Aufwendungen der Fachperson des Inforama, ausmachend insgesamt Fr. …, dem Beschwerdegegner 1 auferlegt. Die andere Hälfte der Pauschalgebühr wird nicht erhoben. b) Der Beschwerdegegner 1 und die Beschwerdegegnerin 2 haben den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht die Parteikosten, festgesetzt auf Fr. 9'053.20 (inkl. Auslagen und MWSt), je zur Hälfte, ausmachend je Fr. 4'526.60, zu ersetzen. 3. a) Die Kosten des Verfahrens vor der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern von Fr. 2'000.-- werden zur Hälfte, ausmachend Fr. 1'000.--, dem Beschwerdegegner 1 auferlegt. Die andere Hälfte wird nicht erhoben. b) Der Beschwerdegegner 1 und die Beschwerdegegnerin 2 haben den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern die Parteikosten, festgesetzt auf Fr. 8'370.-- (inkl. Auslagen und MWSt), je zur Hälfte, ausmachend je Fr. 4'185.--, zu ersetzen. 4. Zu eröffnen: - den Beschwerdeführenden - dem Beschwerdegegner 1 - der Beschwerdegegnerin 2 - der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern - dem Bundesamt für Raumentwicklung Der Abteilungspräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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