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Bern Verwaltungsgericht 09.04.2014 100 2013 211

9 avril 2014·Deutsch·Berne·Verwaltungsgericht·PDF·4,665 mots·~23 min·8

Résumé

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung infolge Sozialhilfeabhängigkeit - (Entscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 27. Mai 2013 - BD 295/12) | Ausländerrecht

Texte intégral

Eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten hat das Bundesgericht am 4. Juni 2015 abgewiesen (2C_456/2014). 100.2013.211U MUT/MAL/RAP Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 9. April 2014 Verwaltungsrichterin Herzog, präsidierendes Mitglied Verwaltungsrichter Häberli und Müller Gerichtsschreiberin Marti A.________ vertreten durch Advokat … Beschwerdeführer gegen Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern Kramgasse 20, 3011 Bern betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung infolge Sozialhilfeabhängigkeit; (Entscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 27. Mai 2013; BD 295/12)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 09.04.2014, Nr. 100.2013.211U, Seite 2 Sachverhalt: A. Der am … 1954 geborene serbische Staatsangehörige A.________ hielt sich zwischen 1988 und 1996 als Saisonnier in der Schweiz auf. Am 2. August 1999 reiste er erneut ein und erhielt zwecks Erwerbstätigkeit und Verbleibs bei seiner Ehefrau B.________ eine Aufenthaltsbewilligung, welche jährlich ermessensweise verlängert wurde. Im Jahr 2002 verlor A.________ seine Arbeitsstelle als Reinigungsmitarbeiter und ging in der Folge keiner Erwerbstätigkeit mehr nach. Am … 2006 verstarb B.________. Daraufhin ersuchte A.________ um Sozialhilfe, welche ihm seit Dezember 2006 gewährt wird. Mit Verfügung vom 8. Oktober 2012 lehnte das Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern (MIP), Migrationsdienst (MIDI), den Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung wegen Sozialhilfeabhängigkeit ab, wies A.________ aus der Schweiz weg und setzte ihm eine Ausreisefrist auf den 31. Dezember 2012 an. B. Die hiergegen erhobene Beschwerde vom 8. November 2012 wies die Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (POM) am 27. Mai 2013 ab und setzte A.________ eine neue Ausreisefrist an. C. Dagegen hat A.________ am 27. Juni 2013 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. In der Sache beantragt er, es seien der angefochtene Entscheid der POM und die Verfügung des MIP aufzuheben und ihm die Bewilligung zu verlängern. Die POM beantragt am 11. Juli 2013 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 09.04.2014, Nr. 100.2013.211U, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist somit unter Vorbehalt von E. 1.2 einzutreten. 1.2 Der Beschwerdeführer beantragt neben der Aufhebung des Entscheids der POM vom 27. Mai 2013 auch diejenige der Verfügung des MIP vom 8. Oktober 2012. Da seiner Beschwerde an die POM Devolutiveffekt zugekommen und deren Entscheid an die Stelle der erwähnten Verfügung getreten ist, ist Anfechtungsobjekt vor dem Verwaltungsgericht ausschliesslich der Entscheid der POM. Soweit die Aufhebung der ursprünglichen Verfügung beantragt wird, ist auf die Beschwerde deshalb nicht einzutreten (BVR 2010 S. 411 E. 1.4). 1.3 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 VRPG). 2. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er gestützt auf Art. 50 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG; SR 142.20) einen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung habe. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist zu prüfen, ob die Vorinstanz den Rechtsanspruch zu Recht verneint hat. 2.1 Wird in der Schweiz ein Aufenthalt mit Erwerbstätigkeit oder ein mehr als dreimonatiger Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit beabsichtigt, so ist dafür eine Bewilligung erforderlich (Art. 10 und 11 AuG). Die Aufenthaltsbewilligung wird für Aufenthalte mit einer Dauer von mehr als einem Jahr erteilt (Art. 33 Abs. 1 AuG). Sie ist befristet und kann verlängert werden, wenn keine Widerrufsgründe nach Art. 62

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 09.04.2014, Nr. 100.2013.211U, Seite 4 AuG vorliegen (vgl. Art. 33 Abs. 3 AuG). Demnach besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung, es sei denn, die um eine Bewilligung ersuchende Person oder ihre in der Schweiz lebenden Angehörigen könnten sich auf eine besondere Norm des Bundesrechts (einschliesslich Bundesverfassungsrecht) oder eines Staatsvertrags berufen (BGE 133 I 185 E. 2.3). Andernfalls entscheidet die zuständige Behörde nach pflichtgemässem Ermessen über die Bewilligungserteilung bzw. Bewilligungsverlängerung (vgl. Art. 3, Art. 33 Abs. 3 sowie Art. 96 AuG). Das AuG unterscheidet demnach zwischen Bewilligungen, auf deren Erteilung ein Rechtsanspruch besteht (sog. Anspruchsbewilligung), und Bewilligungen, über welche die Behörde ermessensgeprägt entscheidet (sog. Ermessensbewilligung). 2.2 Dem Beschwerdeführer wurde der Aufenthalt in der Schweiz gestützt auf die am … 1979 geschlossene Ehe mit B.________ gestattet. Seine Ehefrau, die seit dem 7. Februar 2003 im Besitz einer Niederlassungsbewilligung war, erlag am … 2006 ihrem Krebsleiden (Akten MIDI, pag. 17, 31). Da die eheliche Gemeinschaft in der Schweiz mehr als drei Jahre bestanden hat, kann sich der Beschwerdeführer auf einen nachehelichen Härtefall nach Art. 50 Abs. 1 AuG berufen, wenn eine erfolgreiche Integration vorliegt (Bst. a) oder wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (Bst. b). Dabei spielt – entgegen der Auffassung der Vorinstanz – keine Rolle, dass sich der bisherige Aufenthalt des Beschwerdeführers auf eine Ehe stützte, die durch den Tod der Ehefrau noch während des Geltungszeitraums des alten Rechts aufgelöst worden ist (BGE 137 II 1, nicht publ. E. 1 [BGer 2C_411/2010 vom 9.11.2010]; BGer 2C_365/2010 vom 22.6.2011, E. 1). 2.3 Eine erfolgreiche Integration nach Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG liegt vor, wenn die Ausländerin oder der Ausländer namentlich die rechtsstaatliche Ordnung und die Werte der Bundesverfassung respektiert sowie den Willen zur Teilnahme am Wirtschaftsleben und zum Erwerb der am Wohnort gesprochenen Landessprache bekundet (Art. 77 Abs. 4 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE; SR 142.2011], vgl. auch Art. 4 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern [VIntA; SR 142.205]). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers genügt der Wille zur Teilnahme am Wirtschaftsleben nicht, um eine erfolgreiche Integration zu bejahen (Beschwerde, Ziff. II/23). Die Aufzählung der erwähnten Kriterien ist vielmehr nicht abschliessend (Thomas Hugi Yar, Von Trennungen, Härtefällen und Delikten –

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 09.04.2014, Nr. 100.2013.211U, Seite 5 Ausländerrechtliches rund um die Ehe- und Familiengemeinschaft, in Alberto Achermann et al. [Hrsg.], Jahrbuch für Migrationsrecht 2012/2013, 2013, S. 74; vgl. BGer 2C_719/2013 vom 10.12.2013, E. 2.2., 2C_329/2013 vom 27.11.2013, E. 2.1 beide auch zum Folgenden; vgl. auch VGE 2010/397 vom 13.5.2011, E. 6.1.1 f.). Eine erfolgreiche Integration ist insbesondere zu verneinen, wenn eine Person kein Erwerbseinkommen erwirtschaften kann, welches ihren Konsum zu decken vermag, und während einer substantiellen Zeitdauer von Sozialleistungen abhängig ist (BGer 2C_857/2010 vom 22.8.2011, E. 2.3.1; VGE 2012/281 vom 30.4.2013, E. 2.3). 2.4 Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er seit dem Verlust seiner Stelle im Jahr 2002 keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen ist und seit Dezember 2006 ergänzend zu seiner Witwerrente sozialhilferechtlich unterstützt wird (Beschwerde, Ziff. II/2). Zwar bemüht er sich, seine Deutschkenntnisse zu verbessern und er ist im Straf- und Betreibungsregister nicht verzeichnet; sodann nimmt er an einem Beschäftigungsprogramm teil und ist dort offenbar gut integriert (vgl. Akten MIDI, pag. 65 f., 122; act. 1C). Diese Anstrengungen sind anzuerkennen, begründen jedoch noch keine erfolgreiche Integration (vgl. BVR 2013 S. 73 E. 5; VGE 2010/397 vom 13.5.2011, E. 6.1.2). Es ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz beim Beschwerdeführer eine gelungene berufliche und wirtschaftliche Integration verneint hat. Zudem weist sie zu Recht darauf hin, dass sich der Beschwerdeführer trotz der langen Aufenthaltsdauer auch in gesellschaftlicher Hinsicht nicht in besonderem Masse integriert hat (angefochtener Entscheid, E. 6a). Beim Beschwerdeführer liegt demnach keine erfolgreiche Integration vor, welche ihm einen Rechtsanspruch aus Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG einräumen würde. 2.5 Gemäss Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG besteht nach Auflösung der Ehe ein Rechtsanspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung für den Fall, dass «wichtige persönliche Gründe» einen «weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen». Der Tod des Ehegatten, welcher das Anwesenheitsrecht vermittelt hat, kann nach der Rechtsprechung einen nachehelichen Härtefall begründen (BGE 137 II 1 E. 3.1). Die Härtefälle nach Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG sind vor allem für Fälle gedacht, in denen die Voraussetzungen nach Bst. a nicht erfüllt werden, sei es dass der Aufenthalt während der Ehe von kürzerer Dauer war oder dass die Integration nicht vorangeschritten ist oder dass es sogar an beidem mangelt (BGE 137 II 1 E. 4.1). Mit BGE 138 II 39 hat das Bundesgericht diese Rechtsprechung präzisiert, indem es festhielt, dass nach der Lebenserfahrung und dem gewöhnlichen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 09.04.2014, Nr. 100.2013.211U, Seite 6 Lauf der Dinge die eheliche Verbindung in der Regel tatsächlich und intensiv gelebt werde, so dass der Tod des Ehepartners ein einschneidendes Ereignis im Leben der betroffenen Person darstelle. Dieses sei umso schwerwiegender, als der Todesfall in einem Migrationsumfeld stattgefunden habe. Deswegen bestehe beim Tod des Ehegatten eine widerlegbare Vermutung für das Vorliegen eines wichtigen persönlichen Grundes im Sinn von Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG, wenn keine Zweifel am tatsächlichen Bestehen der Ehe und an der Intensität der Verbundenheit der Ehegatten vorlägen. Diesfalls müsse nicht mehr geprüft werden, ob die Wiedereingliederung der ausländischen Person im Herkunftsland stark gefährdet erscheine. In jedem Fall aber sei es der verfügenden Behörde auch bei Vorliegen eines wichtigen persönlichen Grundes unbenommen, andere konkrete Umstände wie strafrechtliche Verurteilungen oder Sozialhilfeabhängigkeit zu berücksichtigen und der betroffenen Person in Anwendung von Art. 96 AuG den weiteren Aufenthalt dennoch zu verweigern (BGE 138 II 393 E. 3.3 f. [Pra 2013/102 Nr. 2]; BGer 2C_358/2012 vom 28.11.2012, E. 2.2 f.) – Es ist unbestritten, dass die Ehe des Beschwerdeführers intakt war und der Tod der Ehefrau diesen schwer getroffen hat. Hinzu kommt, dass die Ehefrau vor ihrer Krankheit einer Vollzeitbeschäftigung nachgegangen ist und für den gemeinsamen Lebensunterhalt gesorgt hat, weshalb der Beschwerdeführer erst nach ihrem Tod Sozialhilfe beanspruchen musste (Beschwerde, Ziff. II/27). Mit dem Tod der Ehefrau liegt grundsätzlich ein wichtiger persönlicher Grund im Sinn von Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG vor. 2.6 Die Ansprüche nach Art. 50 AuG erlöschen unter anderem dann, wenn Widerrufsgründe nach Art. 62 AuG vorliegen (Art. 51 Abs. 2 Bst. b AuG). Nach Art. 62 Bst. e AuG kann die zuständige Behörde die Bewilligung widerrufen, wenn die ausländische Person auf Sozialhilfe angewiesen ist. Für die Beurteilung der Sozialhilfeabhängigkeit ist nicht nur von Bedeutung, ob gegenwärtig Sozialhilfeleistungen bezogen werden. Erforderlich ist, dass aufgrund sämtlicher Umstände eine andauernde Unterstützungsbedürftigkeit konkret zu befürchten ist; blosse finanzielle Bedenken genügen nicht. Auszugehen ist von den aktuellen Verhältnissen, wobei die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere Sicht abzuwägen ist (vgl. BGE 125 II 633 E. 3c, 122 II 1 E. 3c; BGer 2C_1228/2012 vom 20.6.2013, E. 2.3; BVR 2013 S. 73 E. 5.1 ff., 2008 S. 195 E. 2.1; VGE 2013/212 vom 5.12.2013, E. 2.5.2, 2012/146 vom 3.6.2013, E. 3.2; betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung BGer 2C_502/2011 vom 10.4.2012, E. 4.1).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 09.04.2014, Nr. 100.2013.211U, Seite 7 2.7 Indem der Beschwerdeführer seit längerer Zeit wirtschaftliche Sozialhilfe bezieht und eine Ablösung in absehbarer Zeit nicht ersichtlich ist, erfüllt er den Widerrufsgrund nach Art. 62 Bst. e AuG. Entgegen seiner Auffassung (Beschwerde, Ziff. II/29, 32 bis 38) kommt es in diesem Zusammenhang nicht auf ein Verschulden an. Ob und inwieweit ihn ein Verschulden an der Sozialhilfebedürftigkeit trifft, bildet keine Frage des Vorliegens des Widerrufsgrunds, sondern der nach Art. 96 AuG vorzunehmenden Verhältnismässigkeitsprüfung (vgl. E. 3 und 4 hiernach; BGer 2C_74/2010 vom 10.6.2010, E. 3.4; betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung BGer 2C_958/2011 vom 18.2.2013, E. 2.3 mit Hinweisen). 2.8 Schliesslich wirft der Beschwerdeführer dem MIP ein widersprüchliches Verhalten vor, indem es im Jahr 2007 dem BFM in Kenntnis seiner Situation die Zustimmung zur Bewilligungsverlängerung beantragt habe (Beschwerde, Ziff. II/45; Akten MIDI, pag. 34). Diese Rüge ist unbegründet: Die Behörde ist vielmehr gehalten, die Voraussetzungen für die Verlängerung der Bewilligung bei jeder erneuten Verlängerung wieder zu prüfen. Zudem hat sie den Beschwerdeführer am 13. Oktober 2009 formell verwarnt und ihn namentlich aufgefordert, keine Sozialhilfe mehr zu beziehen und einer geregelten Arbeit nachzugehen (angefochtener Entscheid, E. 6c; Akten MIDI, pag. 56 f.). 3. 3.1 Die Nichtverlängerung der Bewilligung ist nur zulässig, wenn die Verweigerung aufgrund der im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung als verhältnismässig erscheint (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101] und Art. 96 AuG). Im Rahmen dieser Prüfung sind die öffentlichen Interessen an der Entfernungsmassnahme und die privaten Interessen der betroffenen Person am weiteren Verbleib in der Schweiz gegeneinander abzuwägen. 3.2 Zunächst ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in erheblichem Umfang Sozialhilfe bezogen hat bzw. nach wie vor bezieht. Die Unterstützungsleistungen seit Dezember 2006 belaufen sich auf über Fr. 138ʹ000.-- (angefochtener Entscheid, E. 5a und d). Die Vorinstanz hat auch die Umstände, die zur Sozialhilfeabhängigkeit geführt haben, gewürdigt und ist dabei zum Schluss gelangt, dass der Beschwerdeführer nicht das ihm Zumutbare unternommen habe; für seine

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 09.04.2014, Nr. 100.2013.211U, Seite 8 fortgesetzte erhebliche Sozialhilfeabhängigkeit treffe ihn daher ein Verschulden. Dabei hat die Vorinstanz nicht ausser Acht gelassen, dass der Beschwerdeführer durch den Tod seiner Ehefrau und die daraus resultierende psychische Erkrankung beeinträchtigt war. Spätestens seit dem (negativen) Entscheid der Invalidenversicherung (VGE IV/2011/919 vom 21.3.2012) stehe jedoch fest, dass seine gesundheitliche Situation der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht entgegenstehe; es könne von ihm verlangt werden, zumindest einer regelmässigen Teilzeitarbeit nachzugehen und so seine finanzielle Situation zu verbessern (angefochtener Entscheid, E. 5e). 3.3 Diese Darstellung bestreitet der Beschwerdeführer, denn bei der Bemessung des Invaliditätsgrads hätten das fortgeschrittene Alter, die Dekonditionierung (Abnahme der Leistungsfähigkeit) und die erschwerte Vermittelbarkeit sowie die schwierige soziale Situation keine Rolle gespielt; seine andauernde Arbeitslosigkeit gehe auf Gründe zurück, die er nicht beeinflussen könne (Beschwerde, Ziff. II/35 f.). Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, dass sämtliche involvierten Fachleute davon ausgehen, dass ihn am Sozialhilfebezug kein Verschulden treffe und er sich der gesundheitlichen Problematik wegen wirtschaftlich nicht habe integrieren können (Beschwerde, Ziff. II/34; Vorakten POM, pag. 33). 3.4 Es ist anzuerkennen, dass der Beschwerdeführer mit dem Sozialdienst gut zusammenarbeitet, motiviert im Beschäftigungsprogramm mitarbeitet und sich dort gut in das Team integriert hat (act. 1C, Akten MIDI, pag. 67; vgl. auch vorne E. 2.3). Wohl mögen das fortgeschrittene Alter und die verminderte Leistungsfähigkeit die Stellensuche erschweren. Die zuverlässige Teilnahme an einem Beschäftigungsprogramm mit einem Pensum von 60 % spricht jedoch dafür, dass dem Beschwerdeführer eine angepasste Teilzeitarbeit zugemutet werden kann, wobei – wie er selber einräumt – bereits die Aufnahme einer (bescheiden) entlöhnten 50 %-Arbeitstätigkeit zur Ablösung der Sozialhilfe führen würde (Beschwerde, Ziff. II/42; vgl. Vorakten POM, pag. 33). Trotzdem ist den bereits länger dauernden Integrationsmassnahmen bisher kein Erfolg beschieden. Demnach ist der Beschwerdeführer auch aus Sicht des Verwaltungsgerichts zumindest teilweise verantwortlich für die fortgesetzte Sozialhilfeabhängigkeit. Die Würdigung der IV-Akten vermöchte zu keinem anderen Ergebnis führen; deren Edition kann daher unterbleiben und der entsprechende Beweisantrag wird abgewiesen (Beschwerde, Ziff. I/3). 3.5 Beim Widerruf bzw. der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung einer Ausländerin oder eines Ausländers wegen Bedürftigkeit geht es in erster Linie darum,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 09.04.2014, Nr. 100.2013.211U, Seite 9 eine zusätzliche und damit künftige Belastung der öffentlichen Wohlfahrt zu vermeiden (vgl. BGer 2C_1228/2012 vom 20.6.2013, E. 2.3). – Der Beschwerdeführer bestreitet die schlechte Prognose der Vorinstanz und verweist darauf, dass die Integrationsmassnahme nicht gewährt worden wäre, wenn er nicht im ersten Arbeitsmarkt integriert werden könnte. Es sei nicht ausgeschlossen, dass er künftig eine entsprechende Stelle finden werde (Beschwerde, Ziff. II/41 f.). Nach der zutreffenden Einschätzung der Vorinstanz besteht indes eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit, dass sich die prekäre Situation so schnell nicht verbessern und der Beschwerdeführer von der Sozialhilfe abhängig bleiben wird, zumal es ihm seit mehreren Jahren nicht gelingt, aus eigener Erwerbstätigkeit ein Einkommen zu erzielen (angefochtener Entscheid, E. 5e). Daran vermag auch ein allfälliger Vorbezug der AHV-Rente im Alter von 63 Jahren nichts zu ändern, obschon der Bezug von Sozialversicherungsleistungen nicht unter die Sozialhilfe fällt (Beschwerde, Ziff. II/42). Mit Blick darauf, dass der heute 59-jährige Beschwerdeführer voraussichtlich noch während mindestens drei Jahren auf Sozialhilfe angewiesen sein würde, lässt sich keine gute Prognose ausstellen. Es ist auch nicht zu beanstanden (Beschwerde, Ziff. II/33), dass die Vorinstanz die Arbeitslosigkeit vor Eintritt der Sozialhilfeabhängigkeit in die Würdigung miteinbezogen hat (angefochtener Entscheid, E. 5e; Akten MIDI, pag. 2 f., 18 ff.; vgl. auch BVR 2013 S. 79 E. 5.3). 3.6 Insgesamt ergibt sich, dass die Vorinstanz in der anhaltenden Sozialhilfeabhängigkeit des Beschwerdeführers zu Recht ein gewichtiges öffentliches Interesse an der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung gesehen hat. 4. Diesem öffentlichen Interesse sind die privaten Interessen des Beschwerdeführers gegenüberzustellen, wobei die Dauer der Anwesenheit und die Integration in der Schweiz sowie die dem Beschwerdeführer drohenden Nachteile zu berücksichtigen sind. 4.1 Es ist dem Beschwerdeführer insoweit zu folgen, als der frühere Aufenthalt als Saisonnier im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung zu berücksichtigen ist (Beschwerde, Ziff. II/43; vorne Bst. A; vgl. VGE 2009/30 vom 14.12.2009, E. 5.3.1 [bestätigt durch BGer 2C_74/2010 vom 10.6.2010, E. 3.2). Anders als er meint, genügt

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 09.04.2014, Nr. 100.2013.211U, Seite 10 eine lange Aufenthaltsdauer jedoch nicht, um die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung bzw. die Entfernungsmassnahme als unverhältnismässig erscheinen zu lassen. Zwar macht der Beschwerdeführer geltend, es sei unzulässig, aus dem Tod seiner Ehefrau und deren Bestattung im Heimatland zu schliessen, sein Lebensmittelpunkt befinde sich seither gar nicht mehr in der Schweiz (Beschwerde, Ziff. II/4). Dieser Einwand ist aber unbegründet; die Vorinstanz hat sämtliche Umstände gewürdigt und ist dabei zum Schluss gelangt, dass trotz der langen Aufenthaltsdauer nicht auf eine weit gediehene Integration geschlossen werden kann (vgl. auch vorne E. 2.3). Von nicht näher ausgeführten Beziehungen zu Kollegen aus dem Beschäftigungsprogramm abgesehen (Beschwerde, Ziff. II/46) macht der Beschwerdeführer keine konkreten engeren Beziehungen zu Schweizer Bürgerinnen und Bürgern namhaft, deren Abbruch ihn besonders hart treffen würde. Der Integration des Beschwerdeführers kommt demnach keine besondere Bedeutung zu. 4.2 Nach Auffassung des Beschwerdeführers ist eine Rückkehr wegen seines Gesundheitszustands unzumutbar. Er sei weiterhin auf eine regelmässige psychiatrisch-psychotherapeutische Gesprächstherapie, konsequente Psychopharmakotherapie und eine Beschäftigungstherapie bzw. geregelte Tagesstruktur angewiesen (act. 1C, Beilage 4). – Eine medizinische Notlage steht der Wegweisung nur dann entgegen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVR 2013 S. 543 E. 5.3.2 mit Hinweisen, 2013 S. 73 E. 5.5). Mit Blick auf die obligatorische Krankenversicherung in Serbien ist die medizinische Versorgung grundsätzlich gewährleistet. Anders als der Beschwerdeführer meint, ist an dieser Stelle nicht näher zu erörtern, ob und in welchem Umfang die allenfalls benötigten medizinischen Leistungen von der dortigen sozialen Krankenversicherung übernommen werden; auch in der Schweiz werden die Patientinnen und Patienten grundsätzlich an den Kosten von Heilbehandlungen beteiligt (vgl. BGer 2C_741/2010 vom 27.4.2011, E. 2.3). Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland nicht völlig auf sich selbst gestellt ist, sondern auf ein gewisses soziales Netz zurückgreifen kann. Diesbezüglich hat die Vorinstanz erwogen, dass sich eine Rückkehr in das familiäre Umfeld allenfalls sogar positiv auf das psychische Wohlbefinden auswirken könnte, zumal der Beschwerdeführer keine prinzipielle Abneigung gegen eine Rückkehr in sein Heimatland gezeigt und lediglich

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 09.04.2014, Nr. 100.2013.211U, Seite 11 Bedenken zur Existenzsicherung geäussert habe (vgl. angefochtener Entscheid, E. 6b; Akten MIDI, pag. 135). 4.3 Nach Ansicht des Beschwerdeführers reicht die Witwerrente von Fr. 606.-- nicht für die Finanzierung eines auch nur sehr bescheidenen Lebens in Serbien (Beschwerde, Ziff. II/51). Dem Beschwerdeführer ist jedoch entgegenzuhalten, dass der durchschnittliche Bruttolohn pro Monat 61ʹ797 serbische Dinar beträgt, was derzeit (8.4.2014) rund Fr. 652.-- entspricht (Wirtschaftsdaten kompakt: Serbien, Stand Oktober 2013, einsehbar unter: <http://ahk.de/fileadmin/ahk_ahk/GTaI/serbien.pdf>). Selbst wenn mit dem Beschwerdeführer davon ausgegangen würde, dass ein wesentlicher Teil der Wirtschaftsleistung in der Schattenwirtschaft erzielt wird und das durchschnittliche Einkommen real ca. Fr. 800.-- beträgt (Beschwerde, Ziff. II/51), kann nicht die Rede davon sein, dass der Beschwerdeführer mit einem Einkommen von Fr. 606.-- von akuter Armut bedroht wäre. Überdies bestreitet er nicht, dass er bei seinen Familienangehörigen Wohnsitz nehmen könnte (angefochtener Entscheid, E. 6b). Der Schluss der Vorinstanz, dass der Lebensunterhalt des Beschwerdeführers mit der Witwerrente gewährleistet sei, ist somit nicht zu beanstanden. 4.4 Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer erst seit dem 45. Lebensjahr ununterbrochen in der Schweiz lebt und damit den weitaus grössten Teil seines Lebens in der Heimat verbracht hat. Dort leben auch seine betagte Mutter, seine Schwester und sein Sohn. Mit der heimatlichen Sprache und Kultur dürfte der Beschwerdeführer nach wie vor bestens vertraut sein. Auch wenn die dortigen Lebensund Arbeitsbedingungen im Vergleich zur Schweiz für den Beschwerdeführer teilweise schwieriger sein mögen und er altersbedingt nicht mehr jeder Arbeit nachgehen kann, ist nicht dargetan oder ersichtlich, dass er bei einer Rückkehr ins Heimatland gegenüber der dortigen Bevölkerung wesentlich benachteiligt wäre (vgl. BVR 2013 S. 73 E. 5.5 mit Hinweisen). 4.5 Schliesslich sieht der Beschwerdeführer sein Recht auf Achtung des Privatlebens nach Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) bzw. Art. 13 BV verletzt. Die Vorinstanz hat erwogen, dass keine unter den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fallende familiäre Beziehung zu erkennen sei (angefochtener Entscheid, E. 2b). Ebenso wenig mache der Beschwerdeführer besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Bindungen gesellschaftlicher oder beruflicher Natur bzw. entsprechender vertiefter sozialer Beziehungen zum ausserfamiliären bzw. ausserhäuslichen Bereich geltend (vgl. dazu

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 09.04.2014, Nr. 100.2013.211U, Seite 12 BGE 130 II 281 E. 3.2.1 mit Hinweisen; BVR 2012 S. 145 E. 3.4.2). – Anders als der Beschwerdeführer meint (Beschwerde, Ziff. II/53), kann er sich nicht auf ein faktisches und gefestigtes Aufenthaltsrecht berufen. Eine Verletzung des Anspruchs auf Achtung des Privatlebens ist nicht dargetan. Der Umstand, dass der EGMR in den vom Beschwerdeführer zitierten Entscheiden dem Bezug von Sozialhilfe keine besondere Bedeutung zugemessen hat (Beschwerde, Ziff. II/55 ff.), lässt die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung nicht als unverhältnismässig erscheinen. 4.6 Nach dem Gesagten kann sich der Beschwerdeführer auf keine gewichtigen privaten Interessen berufen, die für seinen Verbleib in der Schweiz sprechen. 5. Eine Gesamtschau der massgeblichen öffentlichen und privaten Interessen ergibt Folgendes: Der Beschwerdeführer ist seit Dezember 2006 auf Sozialhilfe angewiesen und die bisher ausgerichteten wirtschaftlichen Leistungen sind als erheblich zu bezeichnen. Mit Blick auf die langjährige Arbeitslosigkeit und die erfolglos gebliebenen Integrationsmassnahmen bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass sich der Beschwerdeführer in absehbarer Zeit von der Sozialhilfe lösen und in wirtschaftlicher Hinsicht integrieren könnte. Spätestens seit der Verwarnung im Jahr 2009 (vorne E. 2.8) musste ihm bewusst sein, dass er sich ernsthaft um einen Erwerb bemühen muss. Indem er nicht das ihm Zumutbare unternommen hat, um seine finanzielle Situation zu verbessern, ist er zumindest teilweise verantwortlich für die fortgesetzte Sozialhilfeabhängigkeit (vorne E. 3.2). Trotz der langen Aufenthaltsdauer hat sich der Beschwerdeführer weder in beruflicher noch in sozialer Hinsicht zu integrieren vermocht. Demgegenüber leben in Serbien seine engsten Familienangehörigen, weshalb er dort auf ein intaktes soziales Netz zurückgreifen kann. Obschon die medizinische Versorgung im Heimatland nicht dem hiesigen Standard entspricht, ist damit nicht dargetan, dass die Ausreise schwerwiegende Folgen für seine Gesundheit nach sich ziehen könnte. Zudem ist sein Lebensunterhalt in der Heimat bereits mit der schweizerischen Witwerrente gesichert. Die Beurteilung der Vorinstanz, dass die erheblichen öffentlichen Interessen an der Entfernungsmassnahme die gegenläufigen privaten Interessen insgesamt überwiegen, ist demnach nicht rechtsfehlerhaft.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 09.04.2014, Nr. 100.2013.211U, Seite 13 6. Zu prüfen ist schliesslich, ob die Aufenthaltsbewilligung ermessensweise zu verlängern ist. Nach verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung ist im Licht von Art. 33 Abs. 3 AuG eine ermessensweise Bewilligungsverlängerung von Bundesrechts wegen ausgeschlossen, wenn ein Widerrufsgrund nach Art. 62 AuG vorliegt und sich der Bewilligungswiderruf aufgrund einer Abwägung sämtlicher Interessen des Einzelfalls als verhältnismässig erweisen würde (grundlegend BVR 2011 S. 289 E. 6). – Der Beschwerdeführer hat mit dem Bezug von Sozialhilfe einen Widerrufsgrund gesetzt (vorne E. 2.7), wobei sich die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung des Beschwerdeführers als verhältnismässig erweisen (vorne E. 5). Auch eine ermessensweise Bewilligungsverlängerung fällt damit ausser Betracht. 7. Die Beschwerde ist nach dem Erwogenen abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist (vgl. E. 1.2), und dem Beschwerdeführer ist praxisgemäss eine neue Ausreisefrist anzusetzen. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig und hat keinen Anspruch auf Parteikostenersatz (Art. 108 Abs. 1 und 3 VRPG). Er hat indes für das verwaltungsgerichtliche Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung seines Rechtsvertreters als amtlicher Anwalt ersucht. Die Verwaltungsjustizbehörde befreit eine Partei von den Kostenpflichten, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 111 Abs. 1 VRPG). Unter den gleichen Voraussetzungen kann einer Partei überdies eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtfertigen (Art. 111 Abs. 2 VRPG). Ein Prozess ist nicht aussichtslos, wenn berechtigte Hoffnung besteht, ihn zu gewinnen (vgl. BVR 2008 S. 97 E. 5.2; BGE 138 III 217 E. 2.2.4). 7.2 Der Beschwerdeführer wird vom Sozialdienst unterstützt. Demnach ist die Prozessbedürftigkeit des Beschwerdeführers gestützt auf die Akten zu bejahen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 09.04.2014, Nr. 100.2013.211U, Seite 14 Angesichts der langen Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers kann nicht ohne weiteres gesagt werden, die Gewinnaussichten wären beträchtlich geringer als die Verlustgefahren und die Beschwerde sei somit geradezu aussichtslos (vgl. BGer 2C_1228/2012 vom 20.6.2013, E. 8.1). Die sich stellenden Fragen rechtfertigten zudem den Beizug eines Anwalts. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist somit gutzuheissen, und dem Beschwerdeführer ist für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren sein Rechtsvertreter als amtlicher Anwalt beizuordnen. 7.3 Die Verfahrenskosten sind demnach unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers vorläufig vom Kanton Bern zu tragen (Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]). Der tarifmässige Parteikostenersatz ist im vorliegenden Fall entsprechend der Kostennote, welche mit Blick auf den in der Sache gebotenen Zeitaufwand, die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu keinen Bemerkungen Anlass gibt (vgl. Art. 41 Abs. 3 des Kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 [KAG; BSG 168.11]), auf Fr. 2ʹ937.50, zuzüglich Fr. 47.50 Auslagen und Fr. 238.80 MWSt (8 % von Fr. 2ʹ985.--), insgesamt Fr. 3ʹ223.80, festzusetzen (vgl. Art. 42a Abs. 3 KAG). Die amtliche Entschädigung bestimmt sich nach Art. 112 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 42 KAG; BSG 168.11). Demnach bezahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz entspricht (Art. 42 Abs. 1 Satz 1 KAG). Der Stundenansatz beträgt Fr. 200.-- (Art. 42 Abs. 4 KAG i.V.m. Art. 1 der Verordnung vom 20. Oktober 2010 über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte [EAV; BSG 168.711]). Auslagen und Mehrwertsteuer werden zusätzlich entschädigt (Art. 42 Abs. 1 Satz 3 KAG). Bei einem massgeblichen Zeitaufwand von 11.75 Stunden ist die amtliche Entschädigung auf Fr. 2ʹ350.-- (11.75 x Fr. 200.--), zuzüglich Fr. 47.50 Auslagen und Fr. 191.80 MWSt (8 % von Fr. 2ʹ397.50), insgesamt Fr. 2ʹ589.30, festzusetzen. Der Rechtsvertreter ist vorerst aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Der Beschwerdeführer ist gegenüber dem Kanton bzw. dem Rechtsvertreter zur Nachzahlung verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist (Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 42a Abs. 2 KAG und Art. 123 ZPO).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 09.04.2014, Nr. 100.2013.211U, Seite 15 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. Dem Beschwerdeführer wird eine neue Ausreisefrist angesetzt auf den 22. Mai 2014. 2. Das Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen. 3. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 2ʹ500.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Die Kosten trägt vorerst der Kanton Bern. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers. 4. Für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht wird dem Beschwerdeführer Advokat … als amtlicher Anwalt beigeordnet. Der tarifmässige Parteikostenersatz wird in diesem Verfahren auf Fr. 3ʹ223.80 (inkl. Auslagen und MWSt) festgesetzt. Davon wird Advokat … aus der Gerichtskasse eine auf Fr. 2ʹ589.30 (inkl. Auslagen und MWSt) festgesetzte Entschädigung vergütet. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers. 5. Zu eröffnen: - dem Beschwerdeführer - der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern - dem Bundesamt für Migration Das präsidierende Mitglied: Die Gerichtsschreiberin:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 09.04.2014, Nr. 100.2013.211U, Seite 16 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) oder, soweit es die Ermessensbewilligung betrifft, subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 39 ff. und 113 ff. BGG geführt werden.

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