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Bern Verwaltungsgericht 22.08.2014 100 2013 210

22 août 2014·Deutsch·Berne·Verwaltungsgericht·PDF·8,281 mots·~41 min·7

Résumé

Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung infolge Straffälligkeit (Entscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 21. Mai 2013 - BD 017/12) | Ausländerrecht

Texte intégral

Eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten hat das Bundesgericht am 6.03.2015 abgewiesen, soweit es darauf eingetreten ist (2C_895/2014). 100.2013.210U HER/BAM/RAP Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 22. August 2014 Verwaltungsrichterin Herzog, präsidierendes Mitglied, Verwaltungsrichterin Arn De Rosa, Verwaltungsrichter Häberli Gerichtsschreiberin Baldegger A.________ vertreten durch Rechtsanwalt … Beschwerdeführer gegen Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern Kramgasse 20, 3011 Bern betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung infolge Straffälligkeit (Entscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 21. Mai 2013; BD 017/12)

Sachverhalt: A. A.________, geboren am … 1982, stammt aus Mazedonien. Am 9. Februar 1990 reiste er im Rahmen des Familiennachzugs mit seiner Mutter zum Stiefvater in die Schweiz ein und erhielt später die Niederlassungsbewilligung. Er ist Vater von vier Kindern, welche alle das Schweizer Bürgerrecht besitzen: Aus der nicht-ehelichen Beziehung mit der Schweizerin B.________ stammen die – von A.________ anerkannten – Söhne C.________ (geb. ...2000) und D.________ (geb. ...2004). Der nichtehelichen Beziehung mit der Schweizerin E.________ ist Tochter F.________ (geb. ...2008) entsprungen. Aus der Beziehung mit der Schweizerin G.________ stammt schliesslich Tochter H.________ (geb. ...2012). Am 1. März 2013 hat A.________ H.________ anerkannt und die Kindsmutter geheiratet. Gemäss Auszug aus dem Eheregister lautet sein Nachname seither …. A.________ wurde seit 2003 wiederholt straffällig und zuletzt am 14. Februar 2011 durch den Cour de Justice, Chambre pénale, des Kantons Genf in zweiter Instanz zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten wegen Freiheitsberaubung und Entführung, Nötigung, einfacher Körperverletzung und Verstosses gegen das Betäubungsmittelgesetz verurteilt. Mit Verfügung vom 21. Dezember 2011 widerrief das Amt für Migration und Personenstand (MIP), Migrationsdienst (MIDI), die Niederlassungsbewilligung von A.________, wies ihn aus der Schweiz weg und forderte ihn auf, die Schweiz bis zum 31. März 2012 zu verlassen. B. Gegen diese Verfügung erhob A.________ am 23. Januar 2012 Beschwerde bei der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (POM). Diese wies das Rechtsmittel mit Entscheid vom 21. Mai 2013 ab und setzte eine neue Ausreisefrist auf «den Tag der Entlassung aus dem Strafvollzug» fest. C. Dagegen hat A.________ – unter dem Namen … – am 21. Juni 2013 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben mit den Rechtsbegehren, der Entscheid der POM sei aufzuheben und vom Widerruf der Niederlassungsbewilligung sei abzusehen.

Gleichzeitig hat er ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt. Die POM beantragt mit Vernehmlassung vom 18. Juli 2013 die Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 1.2 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 VRPG). 2. Umstritten sind der Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers und dessen Wegweisung aus der Schweiz. 2.1 Die Niederlassungsbewilligung wird unbefristet und ohne Bedingungen erteilt (Art. 34 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG; SR 142.20]). Sie kann widerrufen werden, wenn die Ausländerin oder der Ausländer zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde (Art. 63 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 62 Bst. b AuG). Der Bewilligungswiderruf ist in diesem Fall auch möglich, wenn sich die Ausländerin oder der Ausländer länger als 15 Jahre ordnungsgemäss und ununterbrochen in der Schweiz aufgehalten hat (Art. 63 Abs. 2 AuG). Als «längerfristig» gilt eine Freiheitsstrafe, wenn ihre Dauer ein Jahr überschreitet, wobei mehrere unterjährige Strafen nicht kumuliert werden dürfen und keine Rolle spielt, ob die Sanktion (teil-)bedingt oder unbedingt ausgesprochen wurde (Art. 63 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 62 Bst. b AuG; BGE 139 I 31 E. 2.1, 16 E. 2.1; vgl. auch BGer 2C_2010/2014 vom 17.3.2014, E. 3.1). Vorausgesetzt ist, dass das Strafurteil in Rechtskraft erwachsen ist (BVR 2013 S. 543 E. 3.1 mit Hinweisen).

2.2 Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2003 wie folgt straffällig geworden ist (Strafregisterauszug vom 12.12.2011, in Vorakten MIDI, pag. 304 ff., und die nachfolgend genannten Urteile und Strafmandate bzw. -befehle): – Strafbefehl der Staatsanwalt des Kantons Bern, Region Berner Jura-Seeland vom 25. Januar 2013 wegen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG; SR 812.121); Übertretung: Besitz von ca. 2 g Haschisch): Busse von Fr. 100.-- (Vorakten POM, pag. 147); – Urteil des Cour de Justice, Chambre pénale, des Kantons Genf vom 14. Februar 2011 wegen Freiheitsberaubung und Entführung, Nötigung, einfacher Körperverletzung und Verstosses gegen Art. 19 Abs. 1 BetmG, begangen im August 2009, zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten (6 Mte unbedingt/24 Mte bedingt) bei einer Probezeit von fünf Jahren (Vorakten MIDI, pag. 152 ff., 162), Bestätigung des Urteils des Tribunal de Police, des Kantons Genf vom 5. Mai 2010 (Vorakten MIDI, pag. 152 ff., 124 f.); – Urteil des Gerichtskreises II Biel-Nidau vom 25. November 2010 (Vorakten MIDI, pag. 131 ff. und 266 ff.) wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das BetmG begangen im Zeitraum von Herbst 2005 bis 20. Juni 2007 (Verkauf von mind. 23,8 kg Cannabis, Kauf von mind. 1,2 kg Cannabis, Verkauf von Cannabis und Anbau von ca. 325 Cannabispflanzen), Widerhandlungen gegen das BetmG (Konsum von Cannabis, Kokain und LSD, begangen vom 1.12.2007 bis 24.11.2009 sowie vom 12.1.2010 bis 30.3.2010), Hehlerei z.N. der Sunrise Communications (begangen vom 15.5.2008 bis 24.11.2009) sowie wegen Nötigung (mehrfach begangen von Oktober 2009 bis 24.11.2009 sowie vom 1.2.2010 bis Anfang März 2010), Drohung (mehrfach begangen Ende November 2009 sowie von 1.2.2010 bis Anfang März 2010) und Tätlichkeiten (mehrfach begangen von Sommer 2005 bis Oktober 2009) z.N. von E.________: Freiheitsstrafe von 24 Monaten (unbedingt) und Busse von Fr. 1ꞌ000.-- sowie Verurteilung zur Bezahlung einer Ersatzforderung von Fr. 80ꞌ000.- - aus dem Handel mit Betäubungsmitteln als teilweise Zusatzstrafe zum Urteil des Gerichtskreises III Aarberg-Büren-Erlach vom 23. Juni 2009; – Urteil des Gerichtskreises III Aarberg-Büren-Erlach vom 23. Juni 2009 wegen einfacher Körperverletzung (mit Gift/Waffe/gefährlichem Gegenstand), einfacher Körperverletzung, Drohung, mehrfachen Hausfriedensbruchs, mehrfachen Fahrens in fahrunfähigem Zustand: 720 Stunden gemeinnützige Arbeit; – Strafmandat des Untersuchungsrichteramts I Berner Jura-Seeland vom 28. Dezember 2006 wegen Widerhandlungen gegen das BetmG durch Besitz von

Marihuana (begangen am 23.7.2006): Busse von Fr. 140.-- (Vorakten MIDI, pag. 45); – Strafmandat des Untersuchungsrichteramts I Berner Jura-Seeland vom 22. Juni 2005 wegen Führens eines Personenwagens in angetrunkenem Zustand und Unterlassens der Meldung/nicht rechtzeitigen Meldens von Tatsachen, die eine Änderung oder den Ersatz eines Ausweises oder einer Bewilligung erfordern (begangen am 5.6.2005): Busse Fr. 850.-- (Vorakten MIDI, pag. 27); – Strafmandat des Untersuchungsrichteramts I Berner Jura-Seeland vom 27. April 2004 wegen Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsgesetzgebung (grobe Verletzung der Verkehrsregeln, Fahren in angetrunkenem Zustand, Vereitelung der Blutprobe, pflichtwidriges Verhalten bei Unfall): 20 Tage Gefängnis bedingt und Busse von Fr. 1'200.-- (widerrufen mit Urteil des Gerichtskreises III Aarberg-Büren- Erlach vom 23.6.2009); – Strafmandat des Gerichtskreises II Biel-Nidau vom 18. Februar 2004 wegen Diebstahls: Fünf Tage Gefängnis bedingt bei einer Probezeit von zwei Jahren und Busse von Fr. 400.-- (widerrufen mit Urteil des Gerichtskreises III Aarberg-Büren- Erlach vom 23.6.2009); – Strafmandat des Untersuchungsrichteramts I Berner Jura-Seeland vom 4. Dezember 2003 wegen Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsgesetzgebung (Inverkehrbringen eines Motorfahrzeugs mit ungenügender Profilierung der Reifen, begangen am 8.8.2003): Busse von Fr. 280.-- (Vorakten MIDI, pag. 10). 2.3 Die mit rechtskräftigen Urteilen des Cour de Justice des Kantons Genf vom 14. Februar 2011 und des Gerichtskreises II Biel-Nidau vom 25. November 2010 ausgesprochenen Freiheitsstrafen von 30 bzw. 24 Monaten liegen deutlich über einem Jahr. Die Vorinstanz hat daher zu Recht auf das Vorliegen eines Widerrufsgrunds geschlossen. Ein solcher wird im Übrigen auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten. 3. Der Beschwerdeführer rügt allerdings, der Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die damit verbundene Wegweisung seien unverhältnismässig. – Der Widerruf einer Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung sind auch bei Vorliegen eines Widerrufsgrunds nur zulässig, wenn sie aufgrund der im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung als verhältnismässig erscheinen (Art. 5 Abs. 2 BV und Art. 96 AuG). Im Rahmen dieser Beurteilung sind die öffentlichen Interessen an der Entfernungsmassnahme aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und die

privaten Interessen der betroffenen Person am weiteren Verbleib in der Schweiz gegeneinander abzuwägen. Zu berücksichtigen ist die Gesamtheit der rechtswesentlichen Umstände im Einzelfall, namentlich die Schwere des Verschuldens, das Verhalten gegenüber der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Allgemeinen, die Rückfallgefahr, die Dauer der bisherigen Anwesenheit bzw. die Integration sowie die der betroffenen Person und ihrer Familie oder anderen Angehörigen drohenden Nachteile (vgl. BGE 139 I 16 E. 2.2.1, 31 E. 2.3.1, 135 II 377 E. 4.3 und 4.5; BVR 2013 S. 543 E. 4.1 mit Hinweisen, auch zum Folgenden). Beeinträchtigt die Entfernungsmassnahme – wie hier aufgrund der Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner Ehefrau und der gemeinsamen Tochter sowie zu seinen zwei Söhnen aus einer früheren Beziehung (vgl. hinten E. 5.3.2 ff.) – die Pflege familiärer Beziehungen im Sinn von Art. 8 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) bzw. des inhaltlich deckungsgleichen Art. 13 Abs. 1 BV, bilden Grundlage dieser Interessenabwägung Art. 8 Ziff. 2 EMRK und Art. 36 BV (vgl. auch BGE 139 I 145 E. 2.2 und 2.4 mit Hinweisen auf die EGMR-Praxis). Hat die betroffene Person minderjährige Kinder – was wiederum auf den Beschwerdeführer zutrifft –, sind in diese Beurteilung ausserdem die nach dem Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK; SR 0.107) und Art. 11 BV zu berücksichtigenden Interessen (Kindeswohl) einzubeziehen (BGE 135 I 153 E. 2.2.2; BVR 2013 S. 543 E. 4.1). Keine weitergehenden Ansprüche ergeben sich vorliegend aus dem Recht auf Ehe und Familie nach Art. 12 EMRK und Art. 14 BV, welche im Wesentlichen die Eheund Familiengründung schützen (vgl. BGE 137 I 351 E 3.3 ff.). 4. Zum öffentlichen Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung und an der Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz ist Folgendes festzuhalten: 4.1 Ausgangspunkt der Beurteilung des öffentlichen Interesses ist das Verschulden, welches die betroffene Person mit der längerfristigen Freiheitsstrafe auf sich geladen hat. 4.1.1 Seine Schwere bemisst sich regelmässig nach der Höhe der vom Strafgericht verhängten Strafe (BGE 134 II 10 E. 4.2 [Pra 97/2008 Nr. 87]; BVR 2013 S. 543 E. 4.2). Praxisgemäss sprechen Freiheitsstrafen ab 24 Monaten für ein schweres Verschulden, da dieses bereits als so gravierend eingestuft wird, dass ein vollständiger Aufschub der Strafe nicht mehr in Frage kommt und mindestens ein Teil zwingend vollzogen werden muss. Auch aus fremdenpolizeilicher Sicht bedeutet danach eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mehr als 24 Monaten in jedem Fall einen sehr schwerwiegenden Verstoss gegen die schweizerische Rechtsordnung (vgl.

BGE 139 I 145 E. 2.3 und 3.4, 135 II 377 E. 4.4, beide zur vorliegend infolge langer Aufenthaltsdauer zwar nicht anwendbaren sog. «Reneja-Praxis»; hinsichtlich der Beurteilung des Verschuldens sind die Erwägungen aber dennoch massgeblich; BVR 2013 S. 543 E. 4.2.3). 4.1.2 Bei der Verurteilung des Beschwerdeführers vom 14. Februar 2011 zu 30 Monaten Freiheitsentzug wegen Freiheitsberaubung und Entführung, Nötigung, einfacher Körperverletzung und Verstoss gegen Art. 19 Abs. 1 BetmG hat ihm das Genfer Gericht ein schweres Verschulden attestiert, weil er mit Gewalt in die Wohnung des Opfers eingedrungen sei, dieses entführt, seiner Freiheit beraubt, mehrfach geschlagen, ihm gegenüber einen Taser gebraucht und es mit einer Feuerwaffe bedroht habe (Urteil des Genfer Cour de Justice vom 14.2.2011, Vorakten MIDI, pag. 160). Ebenso ist der Gerichtskreis II Biel-Nidau am 25. November 2010 bei der Verurteilung des Beschwerdeführers zu 24 Monaten Freiheitsentzug wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das BetmG (u.a. Verkauf/Kauf von mind. 25 kg Cannabis), Widerhandlungen gegen das BetmG (Konsum), Hehlerei sowie wegen Nötigung, Drohung und Tätlichkeiten gegenüber der Mutter seiner Tochter F.________ von einem schweren Verschulden ausgegangen (Vorakten MIDI, pag. 299, auch zum Folgenden). Der Beschwerdeführer habe sich ohne besondere Notlage dafür entschieden, deliktisch tätig zu werden und dabei ein grosses Mass an Entscheidungsfreiheit gehabt. Bei dieser Ausgangslage hat die POM zu Recht auf ein schweres Verschulden geschlossen (E. 5a/bb, auch zum Folgenden), besteht doch in ausländerrechtlichen Verfahren regelmässig kein Raum, die Beurteilung des Strafgerichts zu relativieren (BVR 2013 S. 543 E. 4.2.3, 2012 S. 193 E. 4.4.4; BGer 2C_888/2012 vom 14.3.2013, E. 4.2.3). Hierfür sieht auch das Verwaltungsgericht keinen Anlass: Der Beschwerdeführer wurde zweimal zu einer Freiheitsstrafe von 24 oder mehr Monaten verurteilt, was bereits für sich genommen sehr schwer wiegt. Der Beschwerdeführer hat namentlich aus rein finanziellen Motiven gewerbsmässig Drogenhandel mit einer erheblichen Deliktssumme betrieben (Umsatz von über Fr. 160ꞌ000.-- [Urteilsbegründung Gerichtskreis II Biel-Nidau vom 4.1.2011, Vorakten MIDI, pag. 295]) und auch nicht vor erheblichen Übergriffen auf die Freiheit und die körperliche Integrität anderer Personen zurückgeschreckt (Faustschläge und Fusstritte, Einsatz eines Tasers) und dabei gar mit einer Feuerwaffe gedroht (Urteile des Genfer Cour de Justice vom 14.2.2011 und des Tribunal de Police des Kantons Genf vom 5.5.2010, Vorakten MIDI, pag. 160, 113 f. und 116 f.). Die POM hat zutreffend erwogen, dass das Bundesgericht bei schweren Straftaten, insbesondere bei Gewalt-, Sexual- und schweren Betäubungsmitteldelikten, ausländerrechtlich eine strenge Praxis verfolge und dass sich zulasten des Beschwerdeführers auswirkt, dass er (als Erwachsener) über einen langen Zeitraum (10 Jahre) wiederholt und zusehends schwerer straffällig geworden ist (dazu auch gleich anschliessend E. 4.2). Der

Beschwerdeführer anerkennt denn auch zu Recht, dass seine Verurteilungen schwer wiegen (Beschwerde, S. 5). 4.2 Zu berücksichtigen ist weiter das Verhalten des Beschwerdeführers gegenüber der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Allgemeinen. Bei Personen, die mehrfach oder sogar regelmässig straffällig geworden sind, besteht aufgrund ihrer Einsichtslosigkeit ein erhebliches sicherheitspolizeiliches Interesse, sie aus der Schweiz wegzuweisen. Wiederholte oder gar notorische Delinquenz zeigt in besonderer Weise, dass sich die betreffende Person von Strafurteilen nicht hat beeindrucken lassen, und führt zum Schluss, dass sie nicht willens oder fähig ist, sich an die hiesige Rechtsordnung zu halten (BVR 2013 S. 543 E. 4.3 mit Hinweisen). – Der Beschwerdeführer hat seit 2003 mehrfach gegen die Strafgesetzgebung verstossen. Insgesamt sind gegen ihn sechs Strafmandate bzw. Strafbefehle und drei Urteile ergangen und er wurde gesamthaft zu viereinhalb Jahren Freiheitsstrafe (54 Monate) und 720 Stunden gemeinnütziger Arbeit verurteilt. Dabei ist über den gesamten Zeitraum seiner Anwesenheit als Erwachsener eine deutliche Tendenz zu einer Ausweitung und Aggravierung der Straftaten festzustellen: Betrafen die ersten fünf Strafmandate (2003-2006) Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsgesetzgebung und das BetmG sowie einen Diebstahl, ergingen die drei Urteile zwischen 2009 und 2011 (neben Verstössen gegen die Strassenverkehrsgesetzgebung) u.a. wegen einfacher Körperverletzung, Drohung, Nötigung, mehrfachem Hausfriedensbruch, Freiheitsberaubung, Entführung und qualifizierten Widerhandlungen gegen das BetmG. Es zeugt von Unverbesserlichkeit und beträchtlicher Geringschätzung der Rechtsordnung, dass sich der Beschwerdeführer weder von zwei Verurteilungen zu bedingten Gefängnisstrafen (2004), welche später widerrufen und im Rahmen der verhängten Gesamtstrafe von 720 Stunden gemeinnütziger Arbeit (2009) erfasst wurden, noch durch laufende Strafverfahren und mehrmonatige Untersuchungs- respektive Sicherheitshaft von der Begehung (zahlreicher) weiterer Straftaten abhalten liess (vgl. vorne E. 2.2 und Urteilsbegründung Gerichtskreis II Biel-Nidau vom 4.1.2011, Vorakten MIDI, pag. 266). Zwar trifft zu, dass der Beschwerdeführer seit März 2010 mit Ausnahme einer Widerhandlung gegen das BetmG (Besitz von ca. 2 g Haschisch) nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Dass ihn selbst zwei mehrmonatige Freiheitsstrafen, der Entzug der Niederlassungsbewilligung und die verfügte Wegweisung sowie das laufende Beschwerdeverfahren vor der POM nicht davon abschreckten, erneut – wenn auch geringfügig – straffällig zu werden, weckt jedoch Zweifel, ob er den Ernst der Lage erkannt hat sowie willens und fähig ist, die Rechtsordnung dauerhaft zu respektieren. Die POM hat unter diesen Umständen zu Recht erwogen, dass der Beschwerdeführer als Erwachsener ein Verhalten gegenüber der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Allgemeinen zeigt, welches das aufgrund seines Verschuldens bereits sehr hohe

sicherheitspolizeiliche Interesse an seiner Entfernung aus der Schweiz zusätzlich erhöht (E. 5b). 4.3 Mit Blick auf die Zukunft ist die Rückfallgefahr zu beurteilen. 4.3.1 Die Vorinstanz hat, namentlich wegen der langjährigen und wiederholten Delinquenz des Beschwerdeführers sowie mit Blick auf den Strafbefehl vom 25. Januar 2013 betreffend eine Widerhandlung gegen das BetmG eine (unverminderte) Rückfallgefahr bejaht (E. 5c/cc). Demgegenüber bestreitet der Beschwerdeführer, dass ihm keine günstige Prognose gestellt werden könne (vgl. Beschwerde, S. 4 f.). Die Vorinstanz verkenne, dass sich seine Lebensverhältnisse grundlegend verändert hätten: Er sei 2012 Vater einer Tochter geworden, habe 2013 deren Mutter, eine Schweizer Bürgerin, geheiratet und gehe nun einer geregelten Arbeit nach. Zudem nehme er das Kontakt- und Besuchsrecht zu seinen beiden Söhnen aus einer früheren Beziehung wahr, bemühe sich redlich, seinen finanziellen Verpflichtungen nachzukommen und Schulden zurückzuzahlen. All dies habe dazu geführt, dass ihm die Fach- und Beratungsstelle für gewalttätige Männer und Jungen im Januar 2012 zuhanden der Bewährungshilfe Berner Jura-Seeland ein gutes Zeugnis ausgestellt habe und daraufhin die Weisung betreffend die ambulante Behandlung aufgehoben worden sei. 4.3.2 Aus fremdenpolizeilicher Sicht ist das Risiko eines Rückfalls umso weniger hinzunehmen, je schwerer die Tat wiegt, welche die ausländische Person verübt hat. Bei schweren Straftaten, insbesondere bei Gewalt-, Sexual- und schweren Betäubungsmitteldelikten, muss, angesichts der von diesen Delikten ausgehenden potentiellen Gefahr für die Gesellschaft, ausländerrechtlich selbst ein relativ geringes Rückfallrisiko nicht hingenommen werden (BGE 139 I 16 E. 2.2.1, 31 E. 2.3.1; BVR 2013 S. 543 E. 4.4.1; VGE 2013/58 vom 15.8.2013, E. 4.3.2 [bestätigt durch BGer 2C_841/2013 vom 18.11.2013], auch zum Folgenden). Da Art. 5 Anhang I des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA; SR 0.142.112.681) hier nicht Anwendung findet, ist zudem das Vorliegen einer gegenwärtigen Gefahr nicht Voraussetzung einer Wegweisungsmassnahme. Vielmehr dürfen auch generalpräventive Überlegungen mitberücksichtigt werden (BVR 2013 S. 543 E. 4.4.1 mit Hinweisen; BGer 2C_856/2012 vom 25.3.2013, E. 6.9). Der konkreten Prognose über das Wohlverhalten (und somit der Rückfallgefahr) sowie dem Resozialisierungsgedanken des Strafrechts ist zwar im Rahmen der umfassenden fremdenpolizeilichen Interessenabwägung ebenfalls Rechnung zu tragen; die beiden Umstände geben aber nicht den Ausschlag (BGE 136 II 5 E. 4.2; BVR 2013 S. 543 E. 4.4.1 mit Hinweisen).

4.3.3 Das Verwaltungsgericht anerkennt, dass sich die Lebensumstände des Beschwerdeführers verändert und teils zum Guten gewendet haben: Positiv zu werten ist namentlich, dass er sich seit 2011 ernsthaft um Arbeit bemüht und verschiedene Temporärstellen gefunden hat (Lohnabrechnungen für September bis Dezember 2012 und Arbeitsbestätigung vom 12.1.2012, Vorakten POM, Beschwerdebeilagen [BB] 3-7) sowie im März 2013 eine (unbefristete) Stelle in einer Autowerkstatt angetreten hat (Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vom 21.6.2013, Beweismittel [act. 2A/5]; nachfolgend: Beilagen UR-Gesuch: Arbeitsvertrag vom 2.3.2013, [nachfolgend Arbeitsvertrag Garage]). Weiter war er bereit, sich in den Beratungen bei der Fach- und Beratungsstelle für gewalttätige Männer und Jungen mit seinem Verhalten auseinanderzusetzen, sodass ihm der zuständige Berater im Wesentlichen eine positive Entwicklung bescheinigt und die Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug gestützt darauf die Anordnung der ambulanten Behandlung im Januar 2012 aufgehoben hat (Bericht Fach- und Beratungsstelle vom 16.1.2012 [nachfolgend: Bericht Beratungsstelle] sowie Brief Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug vom 18.1.2011 [richtig: 2012], Vorakten POM, BB 9 und 10). Er bemüht sich auch, seinen finanziellen Verpflichtungen soweit als möglich nachzukommen (vgl. Kopien Abzahlungsbelege, BB 3 [act. 1C]). Zudem hat er im März 2013 geheiratet und seine Tochter H.________ anerkannt und zeigt sich ferner darum bemüht, eine Beziehung zu seinen zwei Söhnen aus früherer Beziehung aufzubauen (Bestätigung B.________ vom 8.7.2012, BB 4). Trotz dieser positiven Entwicklung ist der POM darin beizupflichten, dass beim Beschwerdeführer ein nicht hinnehmbares Restrisiko erneuter Straffälligkeit besteht. Er hat sich mit dem gewerbsmässigen Handel von Cannabis (mind. 25 kg, Bruttoerlös von Fr. 167ꞌ500.--; Urteilsbegründung des Gerichtskreises II Biel-Nidau vom 4.1.2011, Vorakten MIDI, pag. 287) schwerer Betäubungsmitteldelinquenz schuldig gemacht und ernste Gewalthandlungen sowie Delikte gegen die Freiheit begangen (vgl. vorne E. 4.1.2). Ausserdem hat er durch sein kriminelles Verhalten gezeigt, dass er über einen längeren Zeitraum nicht gewillt oder fähig war, die hiesige Rechtsordnung zu respektieren. Er hat sich weder durch bedingte Freiheitsstrafen, die Verurteilung zu 720 Stunden gemeinnütziger Arbeit, mehrmonatige Untersuchungs- respektive Sicherheitshaft noch laufende Strafverfahren von der Begehung weiterer Straftaten abhalten lassen. Das vom Beschwerdeführer selber aufgrund der verschiedenen Veränderungen durchwegs positiv gezeichnete Bild ist denn auch aus mehreren Gründen zu relativieren: Selbst wenn ihm die Fach- und Beratungsstelle für gewalttätige Männer und Jungen eine insgesamt positive Verhaltensentwicklung zuerkennt, geht aus deren Bericht zugleich hervor, dass die Beratungen nicht in der nötigen Intensität und Dauer durchgeführt werden konnten und damit auch gewisse Zweifel darüber bestehen, ob die eingesetzten Verhaltensänderungen anhalten werden (Bericht Beratungsstelle). Gemäss der Darstellung der Mutter seiner beiden Söhne, welche der Beschwerdeführer nicht bestritten hat, scheint auch die Ausübung des Besuchsrechts nicht unproblematisch zu

verlaufen und es dem Beschwerdeführer namentlich an Zuverlässigkeit zu mangeln (Schreiben B.________ vom 18.1.2012 und 20.1.2013, Vorakten POM, pag. 117 ff.). Entscheidend ist aber, dass sich der Beschwerdeführer nach wie vor in der fünfjährigen Probezeit befindet (Urteil des Genfer Tribunal de Police vom 5.5.2010, Vorakten MIDI, pag. 125, bestätigt durch Urteil des Genfer Cour de Justice vom 14.2.2011, Vorakten MIDI, pag. 162). Somit stand und steht er dadurch, aber auch wegen des laufenden ausländerrechtlichen Verfahrens unter erheblichem Druck, sich korrekt zu verhalten. Ob er den eingeschlagenen Weg nach seiner langjährigen und schweren Delinquenz auch ohne entsprechenden Druck wird aufrechterhalten können, was ihm zu wünschen ist, wäre erst noch zu beweisen. Dass er seit dem Frühjahr 2010 nicht mehr wegen schwerer Delikte strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, lässt daher nicht auf ein fehlendes Rückfallrisiko schliessen. Hingegen weckt der Umstand, dass weder mehrmalige Freiheitsstrafen, die laufende Probezeit noch der drohende Entzug der Niederlassungsbewilligung ihm Anlass genug waren, nicht mehr gegen die Strafgesetzgebung zu verstossen und wieder Kontakte mit dem Drogenmilieu aufzunehmen, wie bereits dargelegt, Zweifel an seiner Einsicht in den Ernst der Lage und vor allem an seinem Willen und seiner Fähigkeit, sein Verhalten dauerhaft zu ändern. 4.4 Nach dem Gesagten ist es nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz angesichts des schweren Verschuldens, der wiederholten Straffälligkeit und der bestehenden Rückfallgefahr ein sehr gewichtiges öffentliches Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung und der damit verbundenen Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz angenommen hat. 5. Hinsichtlich der privaten Interessen, welche der Entfernungsmassnahme entgegenstehen können, sind die Dauer der Anwesenheit (E. 5.1), die Integration in der Schweiz (E. 5.2) sowie die dem Beschwerdeführer und seinen Angehörigen drohenden Nachteile (E. 5.3) zu berücksichtigen. 5.1 Je länger eine ausländische Person in der Schweiz anwesend war, desto strengere Anforderungen sind grundsätzlich an die Anordnung eines Widerrufs der Niederlassungsbewilligung zu stellen. Die Aufenthaltsdauer ist insofern zu relativieren, als die Jahre, welche die ausländische Person in Illegalität, im Strafvollzug oder aufgrund einer vorläufigen Duldung verbracht hat, für die Interessenabwägung nicht ausschlaggebend sein können (BGE 137 II 1 E. 4.3, 134 II 10 E. 4.3 [Pra 97/2008 Nr. 87]; BVR 2013 S. 543 E. 5.1; VGE 2013/309 vom 19.12.2013, E. 4.1, beide auch zum Folgenden). Zu berücksichtigen ist auch, in welchem Alter die ausländische

Person in die Schweiz eingereist ist. Selbst bei einem Ausländer, der bereits hier geboren ist und sein ganzes bisheriges Leben in der Schweiz verbracht hat (Ausländer der «zweiten Generation»), ist der Widerruf der Niederlassungsbewilligung nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht ausgeschlossen (BGE 139 I 16 E. 2.2.1, 31 E. 2.3.1). Erst recht gilt dies für ausländische Personen, die – wie der Beschwerdeführer – erst als schulpflichtiges Kind in die Schweiz gelangt sind. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung ist auch nach längerem Aufenthalt in der Schweiz eher zulässig, wenn die ausländische Person in der Schweiz nicht integriert ist (BVR 2013 S. 543 E. 5.1 mit Hinweisen; vgl. auch BGer 2C_888/2012 vom 14.3.2013, E. 4.3.1). – Der heute knapp 32-jährige Beschwerdeführer ist im Februar 1990 als Siebeneinhalbjähriger in die Schweiz gekommen und weist damit – auch unter Abzug der in Unfreiheit verbrachten Zeit (Untersuchungshaft, Strafvollzug) – eine sehr lange Aufenthaltsdauer auf. Es ist unbestritten, dass er in der Schweiz die prägenden Abschnitte seiner Kindheit und Adoleszenz verbrachte, hier die obligatorische Schulzeit durchlief und daher erwartet werden darf, dass er die deutsche Sprache normal beherrscht und mit den hiesigen Verhältnissen vertraut ist. Somit hat die Vorinstanz insoweit zu Recht ein gewichtiges Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz bejaht (E. 6a). 5.2 Hinsichtlich der Integration ergibt sich was folgt: Wirtschaftlich-beruflich ist der Beschwerdeführer unterdurchschnittlich integriert: Nach der obligatorischen Schulzeit hat er keine Berufsausbildung abgeschlossen, war bei zahlreichen Unternehmen in verschiedenen Funktionen und teils temporär und im Stundenlohn angestellt und immer wieder arbeitslos. Nach seiner bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug im März 2011 war er wie folgt beruflich tätig: Von September 2011 bis März 2012 arbeitete er als Hilfsarbeiter, im Juni und Juli 2012 absolvierte er eine Schnupperlehre im Verkauf und ab August 2012 hat er einen Arbeitsvertrag als Kellner in einer Bar vorgelegt, welche er ab September 2012 führen sollte (Vorakten POM, Arbeitsbestätigungen vom 12.1.2012 [BB 7], Lohnabrechnungen für September 2011 bis Dezember 2011 [BB 3-6]; Beilagen zur Eingabe vom 15.8.2012 [nachfolgend: Vorakten POM, Beilagen vom 15.8.2012]: Arbeitszeugnis vom 23.2.2012, Arbeitsbestätigung vom 27.7.2012, Lohnabrechnungen für Januar-März 2012, Arbeitsvertrag vom 25.7.2012; Beilagen zur Eingabe vom 7.12.12 [nachfolgend: Vorakten POM, Beilagen vom 7.12.12]: Untermietvertrag vom 24.8.2012, Beilage 8). Allerdings fehlen Abrechnungen, welche belegen, dass der Beschwerdeführer tatsächlich in der Bar gearbeitet hat. Am …. 2012 hat der Beschwerdeführer die I._____ GmbH im Handelsregister eintragen lassen, wobei er als Gesellschafter und Geschäftsführer angeführt ist (Handelsregisterauszug vom …..2012, Vorakten POM, Beilagen vom 7.12.12, Beilage 7). Aktivitäten des Unternehmens und dessen Zweck sind indes nicht aktenkundig. Ab März 2013 hat der Beschwerdeführer eine feste Anstellung als Allrounder in einer Autowerkstatt angetreten (Beilagen UR-Gesuch: Arbeitsvertrag Garage und Lohnabrechnungen März-Mai 2013, Beilagen 5-8). Ob er gegenwärtig noch dort arbeitet und damit die Chance einer Stabilisierung seiner beruflichen Situation besteht, ist dem Gericht nicht bekannt. Auch diesfalls wird es dem Beschwerdeführer mit dem erzielten Lohn aber nicht möglich sein, den Lebensunterhalt seiner Familie selbständig zu bestreiten und einen massgeblichen Beitrag zum Unterhalt seiner Kinder aus früheren Beziehungen zu leisten (vgl. Arbeitsvertrag Garage und Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege vom 21.6.2013 [act. 2; nachfolgend: UR-Gesuch], S. 2). Der Beschwerdeführer ist zudem verschuldet und hat vom Mai 2006 bis April 2007 und vom Februar 2010 bis Januar 2012 Sozialhilfeleistungen von Fr. 33ꞌ153.25 bezogen (Vorakten POM, Beilagen vom 7.12.12: Betreibungsregisterauszug vom 4.12.2012, Beilage 4 und Unterstützungsbestätigung vom 4.12.2012, Beilage 5), wobei er allerdings von Januar 2012 bis zu seinem Wegzug in der Wohnsitzgemeinde keine Sozialhilfeleistungen mehr bezogen hat (Vorakten POM, pag. 183, Beilagen vom 7.12.12: Bestätigung Sozialdienst vom 4.12.12, Beilage 6 und Wohnsitzbescheinigung vom 6.3.2013). Dem Beschwerdeführer werden zudem die Alimente für seine beiden Söhne aus früherer Beziehung bevorschusst (vgl. Schuldanerkennung des Beschwerdeführers vom 11.6.2012 über Fr. 47ꞌ116.-- für bevorschusste Alimente von April 2006 bis Dezember 2008 und Juli 2010 bis Juni 2012, Vorakten POM, pag. 79 und Schreiben Gemeinde vom 21.11.2011, Vorakten POM, BB 12). Sprachlich ist der Beschwerdeführer voll integriert, was bei der langjährigen Aufenthaltsdauer in der Schweiz aber ohne weiteres erwartet werden kann. Abgesehen von seinen familiären Beziehungen hat er keine Angaben zu seinem sozialen Umfeld und Freundeskreis gemacht. Aktenkundig sind drei Beziehungen zu Schweizer Bürgerinnen, aus denen je Kinder hervorgegangen sind. Daraus ist zu schliessen, dass der Beschwerdeführer nicht nur Kontakte mit Landsleuten, sondern auch mit Schweizerinnen und Schweizern pflegt, weshalb von einer durchschnittlichen, angesichts des langen Aufenthalts in der Schweiz erwartbaren sozialen Integration auszugehen ist. Negativ ins Gewicht fällt vor allem die wiederholte und schwere Straffälligkeit, ist doch die Respektierung der rechtsstaatlichen Ordnung ein wichtiger Aspekt jeglicher Integration (Art. 4 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern [VIntA; SR 142.205]; BVR 2013 S. 543 E. 5.2). Insgesamt kann beim Beschwerdeführer aufgrund der mangelnden beruflich-wirtschaftlichen Eingliederung und seiner Straffälligkeit nicht von einer gelungenen Integration gesprochen werden, weshalb der POM beizupflichten ist, dass die langjährige Anwesenheit in der Schweiz nicht wesentlich zu seinen Gunsten zu gewichten ist (zur Gewichtung der familiären Beziehungen gleich anschliessend E. 5.3). 5.3 Zu würdigen sind schliesslich die dem Beschwerdeführer und seinen Angehörigen durch die Wegweisung drohenden Nachteile.

5.3.1 Bezüglich der Wiedereingliederung in Mazedonien macht der Beschwerdeführer geltend, dass er keine Anknüpfungspunkte zu seinem Heimatstaat habe, einzig zu einer Tante regelmässige Kontakte pflege und sich mit den mazedonischen Gepflogenheiten nicht mehr auskenne (Beschwerde, S. 4). Die Vorinstanz hat dagegen erwogen, dass die Rückkehr in die Heimat nach einem Aufenthalt von 23 Jahren in der Schweiz für den Beschwerdeführer nicht einfach, eine soziale und wirtschaftliche Reintegration aber zumutbar und möglich sei (E. 6c/bb, auch zum Folgenden). Der Beschwerdeführer habe die ersten sieben Jahre seiner Kindheit in Mazedonien verbracht und sei in der Schweiz fortan bei seiner Mutter mazedonischer Herkunft aufgewachsen, welche ihm die soziokulturellen Verhältnisse der Heimat vermittelt haben dürfte. Dass sich die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen in Mazedonien weniger vorteilhaft präsentierten als in der Schweiz, sei unbedeutend, weil die mazedonische Bevölkerung davon gleichermassen betroffen sei. Das Beherrschen der deutschen Sprache und die in der Schweiz gemachten beruflichen Erfahrungen bildeten zudem günstige Voraussetzungen für den Aufbau einer wirtschaftlichen Existenz. Insgesamt sei deshalb von intakten Reintegrationsmöglichkeiten des Beschwerdeführers in seinem Heimatland auszugehen. Das Verwaltungsgericht teilt die Auffassung der POM, dass eine Integration in Mazedonien für den Beschwerdeführer schwierig, aber zumutbar ist. Den (zutreffenden) Ausführungen der Vorinstanz ist lediglich beizufügen, dass angesichts des knapp dreimonatigen Aufenthalts des Beschwerdeführers im Herbst und Winter 2012/2013 seine Aussage zu relativieren ist, er sei mit den mazedonischen Gepflogenheiten nicht mehr vertraut (vgl. Email SPFP vom 20.11.2012 und Schreiben B.________ vom 20.1.2013, Vorakten POM, pag. 100 und 119). 5.3.2 Der Beschwerdeführer lebt mit seiner Ehefrau und der gemeinsamen Tochter H.________ zusammen. Gegenüber den beiden Söhnen aus einer früheren Partnerschaft nimmt er seit September 2011 alle zwei Wochen ein Besuchsrecht wahr. Keinen Kontakt pflegt er dagegen zur Tochter F.________ aus einer weiteren früheren Beziehung. Jedenfalls die – tatsächlich gelebte – Beziehung des Beschwerdeführers zur Ehefrau und der bald zweijährigen Tochter H.________ sowie den beiden Söhnen sind vom Recht auf Familienleben nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV geschützt. Der Beschwerdeführer erachtet die betreffenden Garantien durch die Wegweisung verletzt, da die Pflege der genannten familiären Beziehungen dadurch verunmöglicht werde, sodass die Bande zwischen ihm und den Kindern zerstört, diese vaterlos aufwachsen und ihn nach Jahren der Kontaktlosigkeit als Vater überhaupt nicht mehr wahrnehmen würden (Beschwerde, S. 6 und 8). 5.3.3 Für das Verhältnis des Beschwerdeführers zur Ehefrau und zur Tochter H.________ ergibt sich Folgendes: H.________ kam anfangs August 2012 zur Welt und wurde vom Beschwerdeführer am 1. März 2013, dem Tag des Eheschlusses mit

der Kindsmutter, anerkannt. Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass das Familienleben nicht intakt ist. Was den Beschwerdeführer angeht, hat die POM überzeugend erwogen (E. 6c/bb), dass sein Interesse, nicht von der Familie getrennt zu werden, nicht stark zu gewichten ist (vgl. z.B. BGer 2C_814/2011 vom 16.12.2011, E. 2.2; BVR 2013 S. 543 E. 5.3.1): Der MIDI hat den Beschwerdeführer im Juni 2011, d.h. mehrere Monate vor der Zeugung von H.________, über das Verwaltungsverfahren betreffend den Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung aus der Schweiz informiert (Schreiben MIDI vom 22.6.2011, Vorakten MIDI, pag. 173 f.). Damit hat der Beschwerdeführer sich zur Familiengründung und später zum Eheschluss entschieden, obschon er aufgrund des eingeleiteten Widerrufsverfahrens damit rechnen musste, dass die Beziehungen nicht auf Dauer in der Schweiz gelebt werden können und die Tochter, sofern die Ehefrau mit dem Kind ihm nicht in den Heimatstaat folgen würde, ohne enge Beziehung zum Vater würde aufwachsen müssen und die Ehe nicht würde gelebt werden können (vgl. etwa BGE 139 I 31 E. 3.2; VGE 2013/101 vom 14.3.2014, E. 4.4.1, [noch nicht rechtskräftig]). Zudem hat er die Straftaten zu verantworten, welche die jetzige schwierige Situation herbeigeführt haben. Die Ehefrau, welche soweit ersichtlich keinen Bezug zu Mazedonien hat und damit mit dem dortigen Kulturkreis und der Sprache nicht vertraut ist, wie auch die gemeinsame Tochter sind Schweizer Bürgerinnen (Vorakten POM, Beilagen vom 7.12.12: Geburtsurkunde H.________, Beilage 3). Der POM ist beizupflichten, dass ihnen eine Nachfolge nach Mazedonien kaum zumutbar wäre (E. 6/c/cc, auch zum Folgenden). Ihr ist auch darin zu folgen, dass die Entfernungsmassnahme daher mit einer erheblichen Beeinträchtigung des Familienlebens verbunden wäre und namentlich für die Ehefrau einschneidende Konsequenzen hätte: Ihre Beziehung zum Beschwerdeführer würde wesentlich erschwert und sie wäre bei der Betreuung der Tochter grundsätzlich auf sich allein gestellt und müsste diese faktisch als Alleinerziehende grossziehen. Die Vorinstanz hat diese Interessen allerdings richtigerweise in verschiedener Hinsicht relativiert: Zunächst kann das Ehe- und Familienleben in einem gewissen Rahmen auch über die Grenzen hinweg – etwa besuchsweise oder jedenfalls wenn die Tochter etwas grösser ist auch mittels der üblichen Kommunikationsmittel – weiterhin gepflegt werden (vgl. z.B. BVR 2013 S. 543 E. 5.4). Vorliegend beabsichtigt der MIDI beim zuständigen Bundesamt zu beantragen, ein unbefristetes Einreiseverbot gegen den Beschwerdeführer zu verhängen (Verfügung vom 21.12.2011, Vorakten MIDI, pag. 262). Ein solches kann praxisgemäss zwecks Ermöglichung der Pflege des Familienlebens vorübergehend aufgehoben werden (vgl. Art. 67 Abs. 5 AuG; BGer 2C_1140/2012 vom 27.11.2012, E. 2.2; VGE 2013/63 vom 7.11.2013, E. 5.3.2). Zudem muss sich auch die Ehefrau entgegenhalten lassen, dass die Familiengründung und der Eheschluss nach Einleitung des

Verfahrens auf Widerruf der Niederlassungsbewilligung erfolgte, als sie nicht mehr damit rechnen konnte, ihr Familienleben in der Schweiz zu führen. Selbst wenn die Ehefrau, wie geltend gemacht wird, nichts von dessen drohender Wegweisung gewusst haben sollte (Beschwerde, S. 6), könnte daraus nichts zu Gunsten des Beschwerdeführers abgeleitet werden. Denn es liegt allein in dessen Vermögen und Verantwortung, die zukünftige Kindsmutter und Ehefrau über Geschehnisse zu informieren, die derart einschneidende Auswirkungen auf sie haben können wie die hier in Frage stehenden. Keine wesentliche Bedeutung ist im interessierenden Zusammenhang schliesslich dem Umstand beizumessen, dass der Beschwerdeführer befürchtet, im Fall seiner Wegweisung in den Heimatsstaat seinen finanziellen Verpflichtungen gegenüber seiner Familie definitiv nicht mehr nachkommen zu können (Beschwerde, S. 8). Soweit dies zutreffen und die Ehefrau selber nicht in der Lage sein sollte, für ihren eigenen und den Unterhalt der Tochter H.________ aufzukommen, kann sie staatliche Hilfe in Anspruch nehmen. Aus dem Gesagten folgt, dass auch das private Interesse der Ehefrau am Verbleib des Beschwerdeführers in der Schweiz nicht entscheidend ins Gewicht fällt. Schwerwiegender erscheinen die Konsequenzen der Wegweisung für die bald zweijährige Tochter H.________: Der Beschwerdeführer lebt im gemeinsamen Haushalt mit der Ehefrau und Tochter, was grundsätzlich einen intensiven Kontakt und den Aufbau einer engen Beziehung zwischen Vater und Tochter ermöglicht. Bei einer Wegweisung sind die Kontaktmöglichkeiten erheblich eingeschränkt, zumal mit einem Kleinkind die üblichen Kommunikationsmittel jedenfalls vorläufig nicht ohne weiteres eingesetzt werden können. Die Wegweisung stellt daher für die Tochter einen erheblichen Nachteil dar, weil sie den Aufbau bzw. die Pflege einer intensiven Vater-Tochter- Beziehung stark erschweren wird. Damit begründet das Kindeswohl grundsätzlich ein bedeutendes privates Interesse an einem weiteren Verbleib des Beschwerdeführers in der Schweiz. Die durch die Wegweisung bedingten Erschwernisse des Vater-Tochter- Kontakts werden, so zutreffend die POM (E. 6c/cc), aber dadurch etwas relativiert, dass eine gewisse Beziehungspflege durch gegenseitige Besuche auch im Fall der Wegweisung des Beschwerdeführers möglich ist (vgl. auch die vorangehenden Ausführungen zum Interesse der Ehefrau am Verbleib des Beschwerdeführers hiervor). Zudem geht aus den Akten hervor, dass die Kindsmutter keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, um H.________ betreuen zu können und somit deren Hauptbezugsperson ist, während der Beschwerdeführer nach der Geburt von H.________ jedenfalls zeitweilig voll berufstätig war (UR-Gesuch, S. 3, Arbeitsvertrag Garage, Vorakten POM, pag. 123). Da H.________ noch sehr klein ist und vorwiegend von der Mutter betreut wird, dürfte sie im Moment noch stark auf diese bezogen und die Beziehung zum Vater nicht allzu eng sein. Zu berücksichtigen ist zudem unter dem Aspekt des Kindeswohls, dass H.________ bei ihrer Hauptbezugsperson und in ihrem vertrauten Umfeld verbleiben und auch von den hiesigen Lebensbedingungen und

Ausbildungsmöglichkeiten profitieren kann, sofern die Mutter nicht mit dem Beschwerdeführer nach Mazedonien ausreist (vgl. z.B. BVR 2013 S. 543 E. 5.4 mit Hinweis; BGer 2C_660/2009 vom 7.6.2010, E. 2.3.3). Im Ergebnis ist aber mit der POM (E. 6c/cc) anzuerkennen, dass die ausländerrechtliche Massnahme für H.________ mit wesentlichen Nachteilen verbunden ist, da dadurch – wenn sie nicht bereits jetzt eine wichtige Bezugsperson verliert – jedenfalls zukünftig Aufbau und Pflege einer intensiven Beziehung zu ihrem Vater verunmöglicht werden. Insoweit ist ein gewichtiges privates Interesse am Verbleib des Beschwerdeführers in der Schweiz zu bejahen. 5.3.4 Die zwei bald 14- bzw. 10-jährigen Söhne (Jg. 2000 und 2004) des Beschwerdeführers aus einer früheren Beziehung sind Schweizer Bürger und leben bei der sorgeberechtigten Mutter (Schuldanerkennung vom 11.6.2012, Vorakten POM, pag. 79). Der nicht sorge- bzw. obhutsberechtigte Elternteil kann die Beziehung gegenüber seinen Kindern von vornherein nur im beschränkten Rahmen seines Besuchsrechts pflegen. Unter dem Gesichtspunkt des Anspruchs auf Familienleben nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 BV ist es grundsätzlich ausreichend, wenn das Besuchsrecht im Rahmen von Kurzaufenthalten vom Ausland her ausgeübt werden kann, wobei allenfalls dessen Modalitäten entsprechend auszugestalten sind (BGE 139 I 315 E. 2.2, auch zum Folgenden). Einen Anwesenheitsanspruch kann der nicht sorge- oder obhutsberechtigte ausländische Elternteil daraus (nur) ableiten, wenn er sich tadellos verhalten hat und zwischen ihm und seinem Kind in wirtschaftlicher und affektiver Hinsicht eine besonders enge Beziehung besteht, die – würde eine Bewilligung verweigert – wegen der Distanz zum Heimatland der ausländischen Person praktisch nicht aufrechterhalten werden könnte (BVR 2010 S. 481 E. 5.2.1; VGE 2012/281 vom 30.4.2013, E. 3.2; BGer 2C_467/2012 vom 25.1.2013, E. 2.1.5). Bei bereits in der Schweiz ansässigen besuchsberechtigten Elternteilen ist das Erfordernis der besonders intensiven affektiven Beziehung nach der neusten bundesgerichtlichen Rechtsprechung dann als erfüllt anzusehen, wenn der persönliche Kontakt im Rahmen eines nach heutigem Massstab üblichen Besuchsrechts kontinuierlich und reibungslos ausgeübt wird (BGE 139 I 315 E. 2.3 und 2.5; VGE 2013/79 vom 24.4.2014, E. 2.2 und 3.2, auch zum Folgenden). Nicht mehr verlangt wird hingegen ein besonders grosszügig ausgestaltetes Besuchsrecht. Die vorinstanzlichen Erwägungen (E. 6c/aa und dd S. 15) erweisen sich daher – infolge der durch das vorgenannte Urteil im Juni 2013 erfolgten und vom Verwaltungsgericht umgehend zu berücksichtigenden Präzisierung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung insoweit als überholt (vgl. Art. 20a Abs. 1 VRPG). Ein übliches Besuchsrecht wird jedenfalls bejaht, wenn das Kind jedes zweite Wochenende und die Hälfte der Ferien beim getrennt lebenden Elternteil verbringt.

Der Beschwerdeführer verfügt hinsichtlich seiner beiden Söhne seit Herbst 2011 jedes zweite Wochenende über ein Besuchsrecht (Beschwerde, S. 7, Schreiben B.________ vom 18.1.2012, Vorakten POM, pag. 118; Bericht Beratungsstelle, S. 2). Dieses nimmt er weitgehend wahr, wenn auch die Ausübung gemäss den unbestritten gebliebenen Aussagen der Kindsmutter nicht ganz reibungslos zu verlaufen scheint und der Beschwerdeführer teils zum abgemachten Termin ohne Abmeldung nicht erscheint und gar mehrmonatige Auslandaufenthalte nicht ankündigt (Schreiben B.________ vom 18.1.2012 und 20.1.2013, Vorakten POM, pag. 117 ff.). Nicht aktenkundig ist, ob die Söhne im Rahmen des Besuchsrechts auch einen Teil ihrer Ferien mit ihrem Vater verbringen. Es braucht vorliegend jedoch nicht geklärt werden, ob das Besuchsrecht des Beschwerdeführers ein nach heutigem Standard Übliches ist. Die POM hat zutreffend erwogen (E. 6c/dd), dass ein Anwesenheitsanspruch des Beschwerdeführers zur Kontaktpflege zu seinen beiden Söhnen bereits wegen seiner zahlreichen Straftaten am Erfordernis des tadellosen Verhaltens scheitert und es zudem auch an einer besonders intensiven wirtschaftlichen Beziehung zu seinen Söhnen fehlt, werden ihm doch seit 2006 die Kinderalimente bevorschusst (bevorschusster Betrag zwischen April 2006 bis Dezember 2008 und Juli 2010 bis Juli 2012: Fr. 47ꞌ946.--; Bestätigung der Gemeinde J.________ vom 3.7.2012, Vorakten POM, pag. 69). Auch das Einkommen, das der Beschwerdeführer mit der im März 2013 angetretenen Anstellung in einer Autowerkstatt erzielt, versetzt ihn nicht in die Lage, zum Unterhalt seiner beiden Söhne beizutragen (vgl. vorne E. 5.2). Insgesamt ist das Interesse des Beschwerdeführers, in der Schweiz zu verbleiben, um das Besuchsrecht gegenüber seinen beiden Söhnen ausüben zu können, in verschiedener Hinsicht zu relativieren: Der Kontakt zu ihnen wird durch seine Wegweisung zwar erheblich erschwert, jedoch nicht verunmöglicht; er kann mittels Besuchen und – bei Kindern im Alter von fast 10 respektive 14 Jahren – auch mittels den üblichen Kommunikationsmitteln aufrechterhalten werden (zur Aufhebung eines allfälligen Einreiseverbots vorne E. 5.3.3 S. 19). Der Beschwerdeführer hat nie mit dem jüngeren Sohn, der im September 2004 nach der Trennung von der Kindsmutter geboren wurde, zusammengelebt. Er hat ihn 2006 anerkannt, verfügt ihm gegenüber aber erst seit September 2011 über ein Besuchsrecht (nicht bestrittene Ausführungen der Kindsmutter vom 18.1.2012, Vorakten POM, pag. 118). Auch zum älteren Sohn pflegte er den Kontakt nicht ununterbrochen. Nach dessen Geburt im Jahr 2000 wohnten die Eltern zwar jedenfalls zeitweilig im selben Haushalt, wobei nicht aktenkundig ist, wie intensiv sich der Beschwerdeführer in dieser Zeit um den älteren Sohn gekümmert hat (Strafanzeige vom 30.5.2004, S. 2, Vorakten MIDI, pag. 20). Nach der Trennung von der Kindsmutter im Frühling 2004 verfügte er bis zur Wiederaufnahme des Besuchsrechts im Herbst 2011 nicht durchgehend über ein solches, wobei die Dauer der Unterbrüche nicht aktenkundig ist (nicht bestrittene Ausführungen der Kindsmutter vom 18.1.2012 und 20.1.2013, Vorakten POM, pag. 117 ff., auch zum Folgenden; Vereinbarung bzw. Unterhaltsvertrag vom 7.3.2006, Vorakten MIDI, pag. 239). Dass

seine Söhne mehrere Jahre ohne oder ohne regelmässigen Kontakt zu ihm auskommen mussten, ist im Wesentlichen dem eigenen Verhalten des Beschwerdeführers (und der Kindsmutter) zuzuschreiben (insb. mehrmonatige Gefängnisaufenthalte in den Jahren 2007-2011: vgl. hierzu Übersicht Strafanzeigen, Verurteilungen und Gefängnisaufenthalte; Vollzugsauftrag vom 3.1.2012, Urteilsbegründung Gerichtskreis II Biel-Nidau vom 4.1.2011, Vorakten MIDI, vor pag. 1, pag. 139 f. und 267; vgl. ferner Schreiben des Anwalts des Beschwerdeführers vom 29.1.2007 und 16.5.2007, Vorakten POM, Beilagen zur Eingabe vom 1.3.2012). Überdies ist ihm entgegenzuhalten, dass er sich auch durch seine Verantwortung gegenüber seinen Söhnen nicht von Straftaten hat abhalten lassen. Aus Sicht des Kindeswohls ist weiter zu berücksichtigen, dass die Söhne im Fall der Wegweisung des Beschwerdeführers bei ihrer Hauptbezugsperson, der sorgeberechtigten Mutter, und damit im gewohnten Umfeld verbleiben können. Aus den dargelegten Gründen ist mit der POM zu schliessen, dass die Kontaktpflege des Beschwerdeführers zu seinen beiden Söhnen aus einer früheren Beziehung kein besonders gewichtiges privates Interesse an seinem weiterem Verbleib in der Schweiz zu begründen vermag (vgl. z.B. BGer 2C_660/2009 vom 7.6.2010, E. 2.3.3; BVR 2013 S. 543 E. 5.4; VGE 2013/101 vom 14.3.2014, E. 4.4.2 [noch nicht rechtskräftig]; zur Bedeutung der vom Beschwerdeführer angerufenen Rechtsprechung des EGMR vgl. hinten E. 6.1). 5.3.5 Schliesslich hat die POM auch zu Recht erwogen (E. 6c/ee), dass der Beschwerdeführer aus der Beziehung zu seiner Tochter F.________, die einer dritten Beziehung entstammt, nichts zu Gunsten eines Verbleibs in der Schweiz ableiten kann. Diese Beziehung wird seit längerem nicht gelebt, da der Beschwerdeführer keine Kenntnis über den Aufenthaltsort der Kindsmutter und damit von F.________ hat (Beschwerde vom 23.1.2012, Vorakten POM, pag. 13). 5.3.6 Der rechtserhebliche Sachverhalt für die materielle Beurteilung der Beschwerde und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (dazu hinten E. 7) ergibt sich mit hinreichender Klarheit aus den Akten, weshalb sich ein Parteiverhör erübrigt und der entsprechende Antrag des Beschwerdeführers abgewiesen wird (Beschwerde, S. 10, UR-Gesuch, S. 3). 6. Die Abwägung der massgeblichen öffentlichen und privaten Interessen ergibt Folgendes: 6.1 Insgesamt sind die privaten Interessen am Verbleib des Beschwerdeführers in der Schweiz angesichts seiner langen Aufenthaltsdauer, der hier ansässigen drei Kinder, mit denen er Kontakt pflegt, und der Ehe zu einer Schweizerin gewichtig. Eine

Wegweisung würde vor allem seine jüngste Tochter H.________, mit der er im gleichen Haushalt lebt, hart treffen, wäre aber auch für die Ehefrau und die beiden Söhne aus einer früheren Beziehung mit erheblichen Nachteilen verbunden. Eine Wiedereingliederung des Beschwerdeführers in Mazedonien ist angesichts seiner langen Landesabwesenheit voraussichtlich anspruchsvoll. Diesen privaten Interessen steht das sehr gewichtige öffentliche Interesse an der Entfernungsmassnahme entgegen: Der Beschwerdeführer hat im Erwachsenenalter – ohne Berücksichtigung des Strafbefehls von 2013 – während sieben Jahren zahlreiche Straftaten mit einer klaren Aggravierungstendenz begangen und wurde insgesamt zu viereinhalb Jahren Freiheitsentzug verurteilt, was sein erhebliches Verschulden zum Ausdruck bringt (vorne E. 4.1.2). Die wiederholte Straffälligkeit zeugt von Einsichtslosigkeit und Respektlosigkeit gegenüber der schweizerischen Rechtsordnung (vorne E. 4.2). Es müssten in der vorliegenden Konstellation daher ausserordentliche Umstände vorliegen, um den Widerruf der Niederlassungsbewilligung bzw. die Wegweisung als unverhältnismässig erscheinen zu lassen (vgl. z.B. VGE 2013/101 vom 14.3.2014, E. 5 [noch nicht rechtskräftig], 2012/252 vom 2.7.2013, E. 4.4 [bestätigt durch BGer 2C_667/2013 vom 11.8.2013]). Zuungunsten des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau fällt namentlich ins Gewicht, dass sie sich zur Familiengründung und zum Eheschluss entschlossen haben, als sie aufgrund des laufenden Verfahrens auf Widerruf der Niederlassungsbewilligung nicht mehr damit rechnen konnten, ihr Eheund Familienleben gemeinsam in der Schweiz leben zu können (vorne E. 5.3.3). Der Kontakt zur Ehefrau und Tochter wie auch zu den Söhnen kann zudem durch Besuche und – längerfristig auch mit der Tochter – mit den üblichen Kommunikationsmitteln in gewissem Grad aufrechterhalten werden. Selbst wenn der Ehefrau und vor allem seiner jüngsten Tochter bedeutende Nachteile drohen, erscheinen der Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung auch unter Berücksichtigung des Anspruchs auf Familienleben (Art. 8 EMRK; Art. 13 BV) und des Kindeswohls nicht unverhältnismässig. Die beiden Söhne aus einer früheren Beziehung leben bei der sorgeberechtigten Mutter. Der Beschwerdeführer hat es wesentlich seinem eigenem Verhalten zuzuschreiben, dass sie während Jahren ohne bzw. ohne regelmässigen Kontakt zu ihm aufwachsen mussten. Er hat sich zudem trotz seiner Verantwortung als Vater nicht vom kriminellen Verhalten abhalten lassen. Zu berücksichtigen ist weiter, dass seine jüngste Tochter und die Söhne bei der Wegweisung des Beschwerdeführers je bei ihrer Hauptbezugsperson und in ihrem vertrauten Umfeld verbleiben können. Nach Abwägung sämtlicher Interessen überwiegt demnach das öffentliche Interesse an der Fernhaltung des Beschwerdeführers die gegenläufigen privaten Interessen. Nichts zu seinen Gunsten ableiten kann der Beschwerdeführer schliesslich aus dem Urteil des EGMR vom 16. April 2013 (Ziff. 50 [Nr. 12020]) i.S. Udeh gegen Schweiz (Beschwerde, S. 9), in welchem der EGMR die Wegweisung des betroffenen Beschwerdeführers aus der Schweiz als Verstoss gegen das Recht auf Familienleben gewertet hat. Dieses Urteil ist kein Grundsatzentscheid, sondern erscheint vielmehr als

spezifischer Anwendungsfall der bisherigen Praxis des EGMR (vgl. BGE 139 I 325 E. 2.4 [Pra 103/2014 Nr. 22]); VGE 2013/101 vom 14.3.2014, E. 4.4.2 [noch nicht rechtskräftig]). Im Übrigen unterscheidet sich der dem Urteil Udeh zugrunde liegende Sachverhalt vom hier zu beurteilenden: Beschwerdeführer Udeh beging neben Betäubungsmitteldelikten – anders als der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren – keine Straftaten gegen die Freiheit und die körperliche Integrität. 6.2 Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung des Beschwerdeführers erweisen sich als verhältnismässig. Der angefochtene Entscheid hält somit der Rechtskontrolle stand. Die Beschwerde ist abzuweisen und dem Beschwerdeführer ist eine Ausreisefrist anzusetzen. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig und hat keinen Anspruch auf Parteikostenersatz (Art. 108 Abs. 1 und 3 VRPG). Er hat indessen für das verwaltungsgerichtliche Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung seines Rechtsvertreters als amtlicher Anwalt ersucht. Die Verwaltungsjustizbehörde befreit eine Partei von den Kostenpflichten, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 111 Abs. 1 VRPG). Unter den gleichen Voraussetzungen kann einer Partei überdies eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtfertigen (Art. 111 Abs. 2 VRPG). Ein Prozess ist nicht aussichtslos, wenn berechtigte Hoffnung besteht, ihn zu gewinnen (vgl. BVR 2008 S. 97 E. 5.2; BGE 138 III 217 E. 2.2.4). 7.2 Mit Blick auf die Einkommenssituation und den zivilprozessualen Zwangsbedarf des Beschwerdeführers ist davon auszugehen, dass er prozessbedürftig ist (vgl. UR- Gesuch, S. 2 f. samt Beilagen). Zu den Erfolgsaussichten der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ergibt sich sodann was folgt: Die POM kam richtigerweise zum Schluss, dass es der Ehefrau (und Tochter H.________) aus sprachlichen und gesellschaftlichen Gründen nicht ohne weiteres zumutbar sei, ihrem Ehemann in sein Heimatland zu folgen (vgl. E. 6c/cc). Vor diesem Hintergrund und angesichts der langen Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in der Schweiz kann nicht ohne weiteres gesagt werden, die Gewinnaussichten wären beträchtlich geringer als die Verlustgefahren und die Beschwerde sei somit geradezu aussichtslos. Die sich stellenden Fragen rechtfertigten zudem den Beizug eines Anwalts. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist somit gutzuheissen, und dem Beschwerdeführer ist für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren sein Rechtsvertreter als amtlicher Anwalt beizuordnen.

7.3 Die Verfahrenskosten sind demnach unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers vorläufig vom Kanton Bern zu tragen (Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]). 7.4 Der tarifmässige Parteikostenersatz ist im vorliegenden Fall entsprechend der Kostennote, welche mit Blick auf den in der Sache gebotenen Zeitaufwand, die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu keinen Bemerkungen Anlass gibt (vgl. Art. 41 Abs. 3 des Kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 [KAG; BSG 168.11]), auf ein pauschales Honorar von Fr. 3ʹ750.--, zuzüglich Fr. 55.-- Auslagen und Fr. 304.40 MWSt (8 % von Fr. 3ʹ805.--), insgesamt Fr. 4ʹ109.40, festzusetzen (vgl. Art. 42a Abs. 3 KAG). Die amtliche Entschädigung bestimmt sich nach Art. 112 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 42 KAG. Demnach bezahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz entspricht (Art. 42 Abs. 1 Satz 1 KAG). Der Stundenansatz beträgt Fr. 200.-- (Art. 42 Abs. 4 KAG i.V.m. Art. 1 der Verordnung vom 20. Oktober 2010 über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte [EAV; BSG 168.711]). Auslagen und Mehrwertsteuer werden zusätzlich entschädigt (Art. 42 Abs. 1 Satz 3 KAG). Bei einem massgeblichen Zeitaufwand von 15 Stunden ist die amtliche Entschädigung auf Fr. 3ʹ000.-- (15 x Fr. 200.--), zuzüglich Fr. 55.-- Auslagen und Fr. 244.40 MWSt (8 % von Fr. 3ʹ055.--), insgesamt Fr. 3ʹ299.40, festzusetzen. Der Rechtsvertreter ist vorerst aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Der Beschwerdeführer ist gegenüber dem Kanton bzw. dem Rechtsvertreter zur Nachzahlung verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist (Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 42a Abs. 2 KAG und Art. 123 ZPO). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wird eine Ausreisefrist angesetzt auf 10. Oktober 2014. 2. Das Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen. 3. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 2'500.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Die

Kosten trägt vorerst der Kanton Bern. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers. 4. Für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht wird dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt … als amtlicher Anwalt beigeordnet. Der tarifmässige Parteikostenersatz wird in diesem Verfahren auf Fr. 4ʹ109.40 (inkl. Auslagen und MWSt) festgesetzt. Davon wird Rechtsanwalt … aus der Gerichtskasse eine auf Fr. 3ʹ299.40 (inkl. Auslagen und MWSt) festgesetzte Entschädigung vergütet. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers. 5. Zu eröffnen: - dem Beschwerdeführer - der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern - dem Bundesamt für Migration Das präsidierende Mitglied: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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