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Bern Verwaltungsgericht 13.11.2013 100 2013 163

13 novembre 2013·Deutsch·Berne·Verwaltungsgericht·PDF·2,259 mots·~11 min·8

Résumé

Auskunft über Personendaten - unentgeltliche Rechtspflege (Entscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 8. April 2013 - BD 158/11) | Kosten

Texte intégral

100.2013.163U DAM/BAA/LIR Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 13. November 2013 Verwaltungsrichter Daum Gerichtsschreiberin Bärtschi A.________ Beschwerdeführerin gegen Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern Kramgasse 20, 3011 Bern betreffend Auskunft über Personendaten; unentgeltliche Rechtspflege (Entscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 8. April 2013; BD 158/11)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.11.2013, Nr. 100.2013.163U, Seite 2 Sachverhalt: A. Am 15. April 2011 verlangte A.________ bei der Kantonspolizei Bern unter anderem Auskunft über alle sie betreffenden Daten. Mit Schreiben vom 17. Mai 2011 stellte die Kantonspolizei Bern ihr Kopien der bei der Polizei vorhandenen Personendaten bzw. polizeilichen Akten zu. Gleichzeitig gab sie A.________ in zusammengefasster Form schriftlich Auskunft über die ebenfalls vorhandenen Einträge im polizeiinternen Journal, ohne ihr allerdings die entsprechenden Kopien des Journals zuzustellen. B. A.________ führte am 31. Mai 2011 gleichzeitig Beschwerde beim Obergericht und bei der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (POM) und beantragte, es sei ihr vollumfängliche Akteneinsicht zu gewähren. Überdies sei ihr unentgeltliche Rechtspflege (damals: unentgeltliche Prozessführung) einzuräumen unter Beiordnung eines Rechtsvertreters als amtlicher Anwalt. C. Nachdem sich die POM mit Schreiben vom 3. Juni 2011 für zur Beurteilung der Beschwerde zuständig erklärt und die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts am 10. Juni 2011 einen Nichteintretensentscheid gefällt hatte, hiess die POM mit Entscheid vom 8. April 2013 die Beschwerde teilweise gut. Sie wies die Kantonspolizei Bern an, A.________ die sie betreffenden Einträge im Polizeijournal zuzustellen. Vorbehalten blieben allfällige Abdeckungen der Einträge aufgrund überwiegender öffentlicher Interessen oder Drittinteressen (Ziff. 1 des Dispositivs). Das Begehren um Herausgabe sämtlicher sie betreffender (unanonymisierter) polizeilicher Akten wies die POM ab, soweit sie darauf eintrat (Ziff. 2 des Dispositivs). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung eines amtlichen Anwalts wies sie wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerdesache ab, soweit sie es nicht als gegenstandslos abschrieb (Ziff. 3 des Dispositivs). Die POM auferlegte A.________

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.11.2013, Nr. 100.2013.163U, Seite 3 schliesslich Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 400.-- (Ziff. 4 des Dispositivs). Parteikosten sprach sie keine (Ziff. 5 des Dispositivs). D. Gegen diesen Entscheid hat A.________ am 16. Mai 2013 beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben mit den folgenden Anträgen: «1. Es seien die Ziffern 3+4 des beigelegten Entscheides [vom] 8.4.2013 der Polizeiund Militärdirektion des Kantons Bern aufzuheben und der Beschwerdeführerin die beantragten unentgeltlichen Rechtspflegekosten und -entschädigungen zu gewähren. 2. Es sei der Beschwerdeführerin für dieses Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und den unentgeltlichen Rechtsvertreter in der eingearbeiteten Person von Herrn Rechtsanwalt MLaw … einzusetzen.» Die POM beantragt mit Vernehmlassung vom 23. Juli 2013 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. A.________ hat sich dazu am 14. August 2013 geäussert und an ihren Anträgen festgehalten. Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde gegen den Entscheid der POM vom 8. April 2013 betreffend Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 ff. i.V.m. Art. 112 Abs. 3 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 26 des Datenschutzgesetzes vom 19. Februar 1986 [KDSG; BSG 152.04]). Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt (Ziff. 3 und 4 des Dispositivs) und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.11.2013, Nr. 100.2013.163U, Seite 4 1.2 Gemäss Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 Abs. 2 VRPG muss eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten. Die POM wirft in ihrer Vernehmlassung die Frage auf, ob die Beschwerde hinreichend begründet ist. 1.2.1 An die Begründung einer Beschwerde werden praxisgemäss keine hohen Anforderungen gestellt. Es reicht aus, wenn aus einem Rechtsmittel ersichtlich ist, inwiefern und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird. Die Begründung braucht nicht zuzutreffen; sie muss aber sachbezogen sein. Die Begründung muss sich wenigstens in minimaler Form mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzen und sinngemäss darauf schliessen lassen, inwiefern dieser unrichtig sein soll (vgl. zum Ganzen BVR 2006 S. 470 E. 2.4; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 32 N. 15; Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl. 1983, S. 197). 1.2.2 Die anwaltlich nicht vertretene Beschwerdeführerin macht geltend, dass es nicht «durchgehen kann, dass eine (meine) Beschwerde, die teilweise gutgeheissen wurde, keine Aussichten auf Erfolg gehabt habe? und deswegen das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen werden müsse?». Aus der Rechtsschrift geht damit genügend klar hervor, dass sie nicht einverstanden ist mit der (teilweisen) Abweisung ihres Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege im vorinstanzlichen Verfahren, obwohl die POM die Beschwerde in der Sache (teilweise) gutgeheissen hat. Das Begründungserfordernis, wie es für Laienbeschwerden in verwaltungsgerichtlichen Verfahren gilt, ist demnach erfüllt. Ob die Begründung inhaltlich zutreffend ist, hat für das Einhalten der Form keine Relevanz. Dies wird erst für die materielle Beurteilung bedeutsam (vgl. Markus Müller, Bernische Verwaltungsrechtspflege, 2. Aufl. 2011, S. 81). 1.3 Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist demnach einzutreten. Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 VRPG). 1.4 Über Beschwerden gegen Zwischenverfügungen und -entscheide, einschliesslich solcher betreffend die unentgeltliche Rechtspflege, urteilen die Mitglieder des Verwaltungsgerichts als Einzelrichterinnen oder Einzelrichter (Art. 57 Abs. 2 Bst. b des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). Dabei kommt es

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.11.2013, Nr. 100.2013.163U, Seite 5 nicht darauf an, ob das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vorgängig oder im Rahmen des Endentscheids behandelt wurde. Der Entscheid ist auch im zweiten Fall als Zwischenverfügung aufzufassen (vgl. auch BGer 5D_35/2008 vom 16.6.2008, in Pra 98/2009 Nr. 36 E. 1.1; VGE 2012/126 vom 19.12.2012, E. 1.3). Das vorliegende Urteil fällt somit in die einzelrichterliche Zuständigkeit, zumal auch der Streitwert von Fr. 20‘000.-- gemäss Art. 57 Abs. 1 GSOG nicht erreicht wird. 2. Umstritten ist die Erteilung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege im vorinstanzlichen Verfahren. Dessen Voraussetzungen und Umfang sind in Art. 111 VRPG geregelt. Diese Bestimmung hat während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens eine redaktionelle Änderung erfahren (Ersetzung des Begriffs «unentgeltliche Prozessführung» durch «unentgeltliche Rechtspflege»; vgl. BAG 13- 23). Da mit dieser Anpassung keine Änderung der Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege verbunden ist, kann im vorliegenden Verfahren auf die neue Fassung des Gesetzes abgestellt werden (Fassung vom 20.11.2012, in Kraft seit 1.6.2013). 3. 3.1 Die Verwaltungsbehörde oder Verwaltungsjustizbehörde befreit eine Partei auf Gesuch hin von den Kostenpflichten, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 111 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 117 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]). Unter den gleichen Voraussetzungen kann einer Partei überdies eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtfertigen (Art. 111 Abs. 2 VRPG). Ein Prozess ist nicht aussichtslos, wenn berechtigte Hoffnung besteht, ihn zu gewinnen, das heisst wenn Gewinnaussichten und Verlustgefahren sich ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Praxis demgegenüber Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Massgebend ist dabei, ob eine Partei,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.11.2013, Nr. 100.2013.163U, Seite 6 die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen oder aber davon absehen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb austragen können, weil er sie nichts kostet (BVR 2008 S. 97 E. 5.2; BGE 138 III 217 E. 2.2.4; vgl. zum Ganzen auch Merkli/ Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 111 N. 12). 3.2 Soweit die POM die Beschwerde gutgeheissen hat (Zustellung der Einträge im Polizeijournal; Ziff. 1 des Dispositivs, vorne Bst. C), hat sie die Beschwerdeführerin als obsiegend angesehen und ihr auch keine Verfahrenskosten auferlegt. Die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege bezieht sich auf das Begehren um Herausgabe sämtlicher sie betreffender (unanonymisierter) polizeilicher Akten, welches die POM abgewiesen hat, soweit sie darauf eingetreten ist (Ziff. 2 des Dispositivs, vorne Bst. C). Insoweit ist die Beschwerdeführerin unterlegen und stellte sich deshalb die Frage nach der unentgeltlichen Rechtspflege. Die Vorinstanz hat das entsprechende Gesuch mit der Begründung abgelehnt, die Beschwerde sei insoweit aussichtslos, weil das Begehren rechtsmissbräuchlich sei. – Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, die POM habe ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht wegen Aussichtslosigkeit abweisen dürfen, wenn sie die Beschwerde in der Sache doch (teilweise) gutgeheissen habe. 3.3 Erscheint ein angestrebter Prozess teilweise aussichtslos, ist es zulässig, die unentgeltliche Rechtspflege bloss für die aussichtsreichen Begehren zu gewähren und das Gesuch im Übrigen abzuweisen (Stefan Meichssner, Das Grundrecht auf unentgeltliche Rechtspflege [Art. 29 Abs. 3 BV], Diss. Basel 2008, S. 100 mit Hinweisen; vgl. auch Art. 118 Abs. 2 ZPO und dazu Viktor Rüegg, in Basler Kommentar, 2. Aufl. 2013, Art. 118 ZPO N. 2). Es ist somit grundsätzlich statthaft, die Aussichtslosigkeit eines Prozesses hinsichtlich einzelner Begehren gesondert zu beurteilen. – Weil das Begehren um Zustellung der Einträge im Polizeijournal gutgeheissen und deshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege insoweit gegenstandslos wurde, erübrigte sich für die POM in diesem Punkt die Frage nach der Aussichtslosigkeit. Die Vorinstanz hatte somit nur noch zu prüfen, ob das Begehren um Herausgabe sämtlicher die Beschwerdeführerin betreffender polizeilicher Akten aussichtslos war. Dass die POM die Frage der Aussichtslosigkeit für dieses zweite Begehren unabhängig vom ersten geprüft hat, ist nach dem vorstehend Gesagten nicht zu beanstanden; so wäre es auch im Fall einer vollumfänglichen Abweisung der Beschwerde zulässig gewesen, unentgeltliche Rechtspflege einzig für den

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.11.2013, Nr. 100.2013.163U, Seite 7 aussichtsreichen Teil zu gewähren. Die Beschwerdeführerin kann somit aus ihrem teilweisen Obsiegen vor der Vorinstanz für die vorliegende Streitigkeit nichts zu ihren Gunsten ableiten. 3.4 Die POM hat bezüglich des Herausgabebegehrens der übrigen polizeilichen Akten Aussichtslosigkeit angenommen, weil das Begehren rechtsmissbräuchlich sei. Die Beschwerdeführerin hat den Entscheid in der Hauptsache nicht angefochten. Sie legt nicht dar, weshalb die POM nicht auf Aussichtslosigkeit schliessen durfte. Im vorliegenden Verfahren ist deshalb nicht weiter auf diese Frage einzugehen. Im Übrigen beziehen sich die Ausführungen der Beschwerdeführerin in ihren Rechtsschriften auf andere, in diesem Zusammenhang nicht interessierende Themen. 3.5 Die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege im vorinstanzlichen Verfahren hält somit der Rechtskontrolle stand. Die Beschwerdeführerin hat demnach die Kosten des Beschwerdeverfahrens vor der POM von Fr. 400.--, welche der Höhe nach nicht beanstandet werden, zu bezahlen; Anspruch auf Ausrichtung eines amtlichen Honorars für einen Anwalt hat sie nicht. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 112 Abs. 1 VRPG werden für den Entscheid über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege keine Verfahrenskosten erhoben. Diese Regelung gilt sinngemäss auch für das Rechtsmittelverfahren (Art. 112 Abs. 3 VRPG; vgl. hierzu BVR 2002 S. 526 E. 5b, 1997 S. 572 E. 6a; VGE 2012/126 vom 19.12.2012, E. 3; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 112 N. 6). Für das verwaltungsgerichtliche Verfahren sind somit keine Kosten zu erheben. Auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist insoweit mangels eines schutzwürdigen Interesses nicht einzutreten (Art. 50 Abs. 2 VRPG [Umkehrschluss]). 4.2 Soweit die Beschwerdeführerin um Beiordnung ihres gewünschten Vertreters ersucht, ist ihr entgegenzuhalten, dass sie ihre Beschwerde und die weiteren Eingaben selber verfasst hat. Es besteht somit grundsätzlich kein Anlass, ihrem Begehren um amtliche Verbeiständung stattzugeben. Im Übrigen wären auch die Voraussetzungen für die Beiordnung einer Rechtsvertreterin oder eines Rechtsvertreters nach dem kantonalen Prozessrecht – dieses geht nicht über das in Art. 29 Abs. 3 der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.11.2013, Nr. 100.2013.163U, Seite 8 Bundesverfassung (BV; SR 101) Gewährleistete hinaus – nicht erfüllt, wie nachfolgend aufzuzeigen ist. 4.3 Sofern die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. E. 3.1 vorne), kann einer Person auf Gesuch hin eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn ihre Interessen in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug einer Rechtsvertreterin oder eines Rechtsvertreters erforderlich machen. Droht das in Frage stehende Verfahren besonders stark in die Rechtspositionen der betroffenen Person einzugreifen, ist die Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung grundsätzlich geboten, sonst nur dann, wenn zur relativen Schwere des Falles besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen die gesuchstellende Person auf sich allein gestellt nicht gewachsen wäre (vgl. etwa BGE 130 I 180 E. 2.2 mit Hinweisen; VGE 2012/20 vom 19.2.2013, E. 5.2). 4.4 Die Beschwerdeführerin ist durch die (teilweise) Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht schwerwiegend betroffen. Es stellen sich überdies hier weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht komplexe Fragen, welchen die Beschwerdeführerin als juristische Laiin auf sich gestellt nicht gewachsen wäre: Auch wenn sie sich teilweise etwas unbeholfen ausdrückt, enthält ihre Beschwerde sachbezogene Anträge und eine Begründung dafür (vgl. E. 1.2 vorne). Im Übrigen handelt es sich bei der Beschwerdeführerin nicht um eine prozessunerfahrene Person (vgl. act. 5A, 9A; Akten EMF, Beilagen zum Dossier). Ihr ist somit keine amtliche Anwältin bzw. kein amtlicher Anwalt beizuordnen. 4.5 Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das verwaltungsgerichtliche Verfahren ist somit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Ersatzfähige Parteikosten sind nicht angefallen. Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.11.2013, Nr. 100.2013.163U, Seite 9 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 3. Für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht werden weder Kosten erhoben noch Parteikosten gesprochen. 4. Zu eröffnen: - der Beschwerdeführerin - der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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