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Bern Verwaltungsgericht 09.09.2013 100 2012 72

9 septembre 2013·Deutsch·Berne·Verwaltungsgericht·PDF·4,350 mots·~22 min·8

Résumé

Nichterteilung einer kommunalen Bewilligung für sanitäre Installationen (Entscheid des Regierungsstatthalteramts Interlaken-Oberhasli vom 10. Februar 2012; vbv 357/2010, vbv 21/2010) | Andere

Texte intégral

100.2012.72U publiziert in BVR 2014 S. 118 HAT/SAD/RAP Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 9. September 2013 Verwaltungsrichter Müller, Abteilungspräsident Verwaltungsrichter Burkhard und Häberli Gerichtsschreiber Schurter X.___ vertreten durch Rechtsanwältin ... Beschwerdeführer gegen Einwohnergemeinde A.___ handelnd durch den Gemeinderat vertreten durch Fürsprecher ... Beschwerdegegnerin und Regierungsstatthalteramt Interlaken-Oberhasli Schloss 1, Postfach 276, 3800 Interlaken betreffend Nichterteilung einer kommunalen Bewilligung für sanitäre Installationen (Entscheid des Regierungsstatthalteramts Interlaken- Oberhasli vom 10. Februar 2012; vbv 357/2010, vbv 21/2010)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 09.09.2013, Nr. 100.2012.72U, Sachverhalt: A. X.___ ist Sanitärinstallateur mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis und betreibt ein Sanitärgeschäft in B.___. Mit Verfügung vom 1. November 2010 verweigerte ihm die Einwohnergemeinde (EG) A.___ die Erteilung einer (ständigen) Installationsbewilligung für Hausanschlussleitungen und Hausinstallationen im Versorgungsgebiet der Wasserversorgung A.___; zur Begründung führte sie aus, X.___ verfüge weder über ein eidgenössisches Diplom im Sanitärbereich noch über eine «gleichwertige Ausbildung» im Sinn des kommunalen Wasserversorgungsreglements. Ausserdem habe er mehrmals ohne Bewilligung Installationsarbeiten ausgeführt und die Installationsanzeige nicht von sich aus eingereicht. Durch das ordnungswidrige Verhalten könne die Gemeinde finanzielle Einbussen erleiden (Verlust von Anschlussgebühren). B. Am 6. Dezember 2010 gelangte X.___ an das Regierungsstatthalteramt (RSA) Interlaken-Oberhasli, welches seine Beschwerde mit Entscheid vom 10. Februar 2012 abwies. C. Dagegen hat X.___ am 8. März 2012 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben mit folgenden Anträgen: «1. Der Entscheid des Regierungsstatthalteramtes Interlaken-Oberhasli vom 10.02.2012 sei aufzuheben. 2. Die Verfügung der Einwohnergemeinde A.___ vom 01.11.2010 sei aufzuheben.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 09.09.2013, Nr. 100.2012.72U, 3. Dem Beschwerdeführer sei eine ständige Konzessionsbewilligung für Installationsarbeiten an Hausanschlussleitungen sowie Hausinstallationen im Gebiet der Einwohnergemeinde A.___ zu erteilen. - unter Kosten- und Entschädigungsfolge -» Das RSA Interlaken-Oberhasli und die EG A.___ schliessen am 26. März bzw. 11. Juni 2012 je auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist – unter Vorbehalt der Ausführungen in E. 1.2 hiernach – einzutreten. 1.2 Der Beschwerdeführer beantragt unter anderem die Aufhebung der Verfügung der EG A.___ (vorne Bst. C). Damit übersieht er, dass seiner Beschwerde an das RSA Interlaken-Oberhasli voller Devolutiveffekt zugekommen ist und der Entscheid der Vorinstanz die Verfügung der EG A.___ vollumfänglich ersetzt hat. Anfechtungsobjekt im verwaltungsgerichtlichen Verfahren kann deshalb ausschliesslich der vorinstanzliche Entscheid sein. Soweit die Aufhebung der Verfügung der EG A.___ verlangt wird, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (BVR 2010 S. 411 E. 1.4 mit Hinweisen). 1.3 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 09.09.2013, Nr. 100.2012.72U, 2. Streitig ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine ständige Installationsbewilligung für Hausanschlussleitungen und Hausinstallationen im Wasserversorgungsgebiet der EG A.___ hat. 2.1 Nach Art. 6 Abs. 1 des Wasserversorgungsgesetzes vom 11. November 1996 (WVG; BSG 752.32) ist die Wasserversorgung eine Gemeindeaufgabe. Die Wasserversorgungen erlassen ein Reglement über die Organisation und die Finanzierung (Art. 13 WVG). Von dieser Rechtssetzungskompetenz hat die EG A.___ mit dem Wasserversorgungsreglement vom 12. Dezember 2003 (nachfolgend: WVR) Gebrauch gemacht. Das Reglement entspricht – soweit hier interessierend – dem kantonalen Musterreglement (Ausgabe 2002), welches das Wasser- und Energiewirtschaftsamt (heute: Amt für Wasser und Abfall) der Bau-, Verkehrsund Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) erarbeitet hat. Gemäss Art. 29 Abs. 1 WVR dürfen Hausanschlussleitungen und Hausinstallationen nur von Personen erstellt werden, die über eine Bewilligung der Wasserversorgung bzw. der Gemeinde verfügen. Die Bewilligungspflicht soll gewährleisten, dass die Anlagen sachgerecht erstellt und die berechtigten Personen verpflichtet werden, den Wasserversorgungen alle gebührenpflichtigen Änderungen, die sie an privaten Anlagen vornehmen, unverzüglich und ohne Aufforderung zu melden. So erhalten die Wasserversorgungen auf einfache Weise Kenntnis von Erhöhungen der Belastungswerte, welche für die Gebührenerhebung massgeblich sind (Kommentar zum Musterreglement, S. 35 f.). 2.2 Voraussetzung für die Erteilung einer Installationsbewilligung ist gemäss Art. 29 Abs. 2 WVR eine «ausreichende berufliche Qualifikation»; als solche werden «insbesondere ein eidg. Diplom im Sanitärbereich oder eine gleichwertige Ausbildung» anerkannt. Als eidgenössisches Diplom im Sanitärbereich gilt unbestrittenerweise die höhere Fachprüfung zum Sanitärmeister, welche der Beschwerdeführer nicht abgelegt hat (Art. 1 Ziff. 2 der Beschwerde). Er schloss im Frühjahr 1989 eine Berufslehre als «Sanitärinstallateur EFZ» (heute: Sanitärmonteur) ab (Beschwerdebeilage 4) und sammelte anschliessend während mehrerer Jahre Berufserfahrung, bevor er 1998 unter der Firma «X.___ Sanitär-Heizung» eine selbständige

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 09.09.2013, Nr. 100.2012.72U, Erwerbstätigkeit aufnahm (Art. 2 Ziff. 2 der Beschwerde). Ausserdem erlangte er das Zertifikat «Installationsrichtlinien Trinkwasser» des Schweizerischen Vereins des Gas- und Wasserfaches (SVGW; Vorakten [act. 3A], Beilage 6 zur Beschwerde). 2.3 Erst im Lauf des vorinstanzlichen Beschwerdeverfahrens hat die EG A.___ die Kriterien näher definiert, die erfüllt sein müssen, damit sie einer Person ohne eidgenössisches Diplom im Sanitärbereich die ständige Installationsbewilligung erteilt. Im mit «Fachkundigkeit oder gleichwertige Ausbildung im Sanitärbereich im Reglement der Wasserversorgung A.___- C.___» überschriebenen Dokument vom 22. Juni 2011 werden Ausbildungswege aufgezeigt, die als gleichwertig zum eidgenössischen Diplom gelten sollen (Beschwerdebeilage 3). Die Vorinstanz erwog diesbezüglich, die Wasserversorgung stelle gemäss Art. 6 WVG eine Gemeindeaufgabe dar, deren Erfüllung die Gemeinde im Rahmen ihrer Autonomie umfassend regeln dürfe. Weil es sich um eine gesundheitspolizeilich wichtige Aufgabe handle, sei es von erheblicher Bedeutung, dass Installationen sach- und fachgerecht ausgeführt würden. Es liege somit im öffentlichen Interesse, die Bewilligung an bestimmte Voraussetzungen zu knüpfen. Die von der EG A.___ definierten Kriterien basierten auf Fachwissen und Berufserfahrung und privilegierten ortsansässige Personen nicht; sie seien sachgerecht und entsprächen im Wesentlichen dem vom Schweizerisch- Liechtensteinischen Gebäudetechnikverband «suissetec» vorgegebenen Bildungsweg zur Erlangung des eidgenössischen Diploms im Sanitärbereich (E. 9 des angefochtenen Entscheids). Der Beschwerdeführer verfüge zwar über sehr viel Berufserfahrung, habe aber keine der geforderten Weiterbildungen absolviert. Das Zertifikat «Installationsrichtlinien Trinkwasser» genüge den Anforderungen nicht, womit der Beschwerdeführer über keine dem eidgenössischen Diplom im Sanitärbereich gleichwertige Ausbildung gemäss Art. 29 Abs. 2 WVR verfüge (E. 10 des angefochtenen Entscheids). Die von der EG A.___ festgelegten Bewilligungsvoraussetzungen seien zumutbar, geeignet und erforderlich, um sicherzustellen, dass die betroffene Person mit der ihr übertragenen Verantwortung umgehen könne (E. 11 des angefochtenen Entscheids).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 09.09.2013, Nr. 100.2012.72U, 3. Der Beschwerdeführer rügt vorab, die Verweigerung der Bewilligung verstosse gegen das Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über den Binnenmarkt (Binnenmarktgesetz, BGBM; SR 943.02). Er verfüge über Installationsbewilligungen mehrerer Gemeinden mit gleichwertigen Zulassungsvoraussetzungen und habe somit Anspruch darauf, auch in A.___ entsprechende Arbeiten durchführen zu dürfen. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 BGBM hat jede Person das Recht, Waren, Dienstleistungen und Arbeitsleistungen auf dem gesamten Gebiet der Schweiz anzubieten, soweit die Ausübung der betreffenden Erwerbstätigkeit im Kanton oder der Gemeinde ihrer Niederlassung oder ihres Sitzes zulässig ist (vgl. auch Art. 2 Abs. 3 Satz 1 BGBM). Wer eine Erwerbstätigkeit rechtmässig ausübt, kann sich demnach grundsätzlich auf dem gesamten Gebiet der Schweiz niederlassen und die Tätigkeit nach den Vorschriften des Orts der Erstniederlassung ausüben (Art. 2 Abs. 4 Satz 1 BGBM). Dabei gelten die kantonalen bzw. kommunalen Marktzugangsordnungen als gleichwertig (Art. 2 Abs. 5 BGBM). Diese (widerlegbare) Vermutung stellt einen eigentlichen Eckpfeiler eines wirksamen Binnenmarkts dar (BGE 135 II 12 E. 2.1; BGer 2C_57/2011 vom 3.5.2011, in ZBl 2011 S. 660 E. 3.1, je mit Hinweis). Art. 3 BGBM bestimmt zudem, dass ortsfremden Personen der freie Marktzugang nicht verweigert werden darf; Beschränkungen sind in der Form von Auflagen oder Bedingungen auszugestalten, wobei sie nur zulässig sind, sofern sie gleichermassen auch für Ortsansässige gelten, zur Wahrung überwiegender öffentlicher Interessen unerlässlich und verhältnismässig sind (Abs. 1). Nicht verhältnismässig sind Beschränkungen insbesondere dann, wenn der hinreichende Schutz überwiegender öffentlicher Interessen bereits durch die Vorschriften des Herkunftsorts erreicht wird (Abs. 2 Bst. a) oder durch die praktische Tätigkeit gewährleistet werden kann, welche die Anbieterin oder der Anbieter am Herkunftsort ausgeübt hat (Abs. 2 Bst. d). Da grundsätzlich ein Bewilligungsanspruch besteht, obliegt es dem Gemeinwesen am Bestimmungsort, welches den freien Marktzugang beschränkt, nachzuweisen, dass die Voraussetzungen dafür erfüllt sind (BGer 2C_57/2011 vom 3.5.2011, in ZBl 2011 S. 660 E. 3.3).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 09.09.2013, Nr. 100.2012.72U, 3.2 Der Beschwerdeführer verfügt unbestrittenermassen in mehreren Wasserversorgungsgebieten über Installationsbewilligungen; neben der Gemeinde B.___, wo er seine Einzelunternehmung führt (vgl. Vorakten [act. 3A], Beilage 10 zur Beschwerde), ist er unter anderem in den Versorgungsgebieten von D.___, E.___ und E.___ zugelassen, die zudem alle wesentlich grösser sind als jenes der Wasserversorgung A.___. Bei diesen Gegebenheiten ist es aufgrund der Vermutung von Art. 2 Abs. 5 BGBM Sache der EG A.___, den Nachweis zu erbringen, dass die Zugangsvorschriften der betreffenden Gemeinden nicht gleichwertig sind. Solange diese Vermutung nicht umgestossen wird, ist gemäss Art. 3 Abs. 2 Bst. a BGBM auch der Schutz öffentlicher Interessen hinreichend gewährleistet und bleibt für eine zusätzliche Prüfung von Eignungskriterien kein Raum (BGE 135 II 12 E. 2.4). BGE 103 Ia 594, auf den die Vorinstanz die vermeintliche Zulässigkeit eigener Marktzugangsbeschränkungen der EG A.___ abgestützt hat, ist aufgrund der veränderten Rechtslage seit Inkrafttreten des BGBM überholt (BGer 2C_57/2011 vom 3.5.2011, in ZBl 2011 S. 660 E. 3.4). 3.3 Die EG A.___ vermag die Vermutung, dass die Marktzugangsordnungen der Gemeinden, in denen der Beschwerdeführer bereits installationsberechtigt ist, zu ihrer eigenen gleichwertig sind, nicht umzustossen; zu Recht bestreitet sie die Gleichwertigkeit gar nicht ernsthaft: Die EG E.___ umschreibt die «ausreichende berufliche Qualifikation», welche die Erteilung einer Installationsbewilligung voraussetzt, genau gleich wie Art. 29 Abs. 2 WVR und verlangt «insbesondere ein eidgenössisches Diplom im Sanitärbereich oder eine gleichwertige Ausbildung» (vgl. Art. 29 Abs. 2 des Wasserversorgungsreglements vom 16. Februar 2006). Die Gemeinden D.___, E.___ und B.___ orientieren sich ihrerseits an den Normen des SVGW, der eidgenössischen Fachorganisation der Gas- und Wasserversorgungsunternehmen (vgl. Art. 45 des Wasserversorgungsreglements der Energie D.___ AG vom 7. Dezember 2012 und Art. 31 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Industriellen Betriebe Interlaken [IBI] vom 1. Januar 2010). Der SVGW hat im Jahr 2007 ein Reglement zur Erteilung der Installationsberechtigung an Personen, die Installationsarbeiten an Haustechnikanlagen für Trinkwasser ausführen (GW 101), herausgegeben, das die Zertifizierung der Fachkundigkeit von Spezialisten

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 09.09.2013, Nr. 100.2012.72U, im Fachbereich Wasser detailliert regelt (Vorakten [act. 3A], Beilage 3 zur Beschwerde). Wer eine Zertifizierung des SVGW für entsprechende Installationsarbeiten beantragt, muss seine Fachkenntnis nachweisen, d.h. er muss über eine den jeweiligen Tätigkeitsbereichen angemessene Grundausbildung und Berufserfahrung besitzen, das nötige Fachwissen beherrschen und über die erforderlichen Weiterbildungen verfügen (Ziff. 2.1.1 und 3.1 GW 101). Die Anforderungen an die berufliche Weiterbildung richten sich dabei weitgehend nach den Prüfungsordnungen und Wegleitungen für den Erwerb des eidgenössischen Fachausweises bzw. des eidgenössischen Diploms im Sanitärgewerbe (Ziff. 4.1.2 GW 101). Wenn die Marktzugangsordnungen der genannten Gemeinden auf die Normen des SVGW verweisen, setzen sie das Erfüllen der Anforderungen jenes Regelwerks der eidgenössischen Fachorganisation voraus, das gerade dem Nachweis dient, dass Personen über die nötige Fachkunde für Installationsarbeiten an Haustechnikanlagen für Trinkwasser verfügen (Ziff. 1.1 GW 101). Damit verlangen auch die Gemeinden D.___, E.___ und B.___ eine «ausreichende berufliche Qualifikation» im Sinn von Art. 29 Abs. 2 WVR, weshalb der Marktzugang dort einer Regelung unterworfen ist, die mit jener der EG A.___ gleichwertig ist. 3.4 Im Übrigen hat die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid ausdrücklich anerkannt, dass der Beschwerdeführer über langjährige einschlägige Berufserfahrung verfügt. Gemäss Art. 3 Abs. 2 Bst. d BGBM sind Beschränkungen des Marktzugangs dann nicht verhältnismässig, wenn der hinreichende Schutz überwiegender öffentlicher Interessen durch die praktische Tätigkeit gewährleistet werden kann, welche die Anbieterin oder der Anbieter am Herkunftsort ausgeübt hat. Dieser Regelung liegt die Einschätzung des Bundesgesetzgebers zugrunde, dass eine einwandfreie Berufsausübung während dreier Jahre für eine Zulassung ausreichen kann, selbst wenn kein gleichwertiges Diplom vorliegt (vgl. die Botschaft des Bundesrats vom 24.11.2004 über die Änderung des Binnenmarktgesetzes, in BBl 2005 S. 486). Sollte hier – mit Blick auf die unbestrittenermassen anspruchsvolle und verantwortungsvolle Tätigkeit der Installation von Trinkwasseranlagen – für die Bewilligungserteilung eine längere Berufserfahrung verlangt werden dürfen, wäre die ausreichende Befähigung des Beschwerdeführers dennoch offensichtlich: Er ist inzwischen seit mehr als

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 09.09.2013, Nr. 100.2012.72U, acht Jahren in der EG E.___ zur selbständigen Installation von Hausanschlüssen und Hausinstallationen zugelassen (vgl. Beschwerdebeilage 6), führt seit 15 Jahren einen eigenen Sanitärbetrieb und verfügt insgesamt über fast 25 Jahre Berufserfahrung (vgl. vorne E. 2.2). Der Beschwerdeführer hätte deshalb selbst dann Anspruch auf Erteilung einer Installationsbewilligung der EG A.___, wenn er nicht über Bewilligungen von Gemeinden mit gleichwertigen Marktzugangsordnungen verfügen würde. Zudem ist er seit dem 31. März 2010 in das Register eingetragen, in dem der SVGW jene Personen zentral erfasst, die fachkundig und damit berechtigt sind, Installationen von Haustechnikanlagen durchzuführen (Schreiben des SVGW vom 31.3.2010 [Beschwerdebeilage 7]; vgl. auch <www.svgw.ch>, Rubriken «Fachbereich Wasser/Prüfen und Zertifizieren/Personen»). 3.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 2 und 3 BGBM grundsätzlich Anspruch auf Erteilung einer Installationsbewilligung der EG A.___ gemäss Art. 29 WVR hat. 4. Eine Verweigerung oder Einschränkung der Installationsbewilligung kommt nach dem Gesagten nur in Frage, wenn der Beschwerdeführer keine Gewähr für eine korrekte Erfüllung der Aufgabe bietet. Mit Blick auf die Gleichwertigkeit der Marktzugangsregelungen darf seine Befähigung zwar nicht, einem neuerlichen Zulassungsverfahren gleich, abermals individuell überprüft werden. Bestehen aber konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er die Voraussetzungen für die seinerzeitige Marktzulassung am Herkunftsort gar nie erfüllt hat oder sie zwischenzeitlich nicht mehr erfüllt, ist die Verweigerung des Marktzugangs durch die EG A.___ nicht unverhältnismässig (vgl. Art. 3 Abs. 2 Bst. a BGBM; BGer 2C_57/2010 vom 4.12.2010, E. 4.1; BGE 135 II 12 E. 2.4). 4.1 Diesbezüglich macht die EG A.___ zunächst geltend, der Beschwerdeführer sei wohl irrtümlich in das Berufsregister des SVGW eingetragen worden, zumal das von ihm erlangte Zertifikat «Installationsrichtlinien Trinkwasser» nach dem Regelwerk GW 101 nicht zur Ausführung von

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 09.09.2013, Nr. 100.2012.72U, Installationsarbeiten, sondern nur von Instandhaltungsarbeiten berechtige. Demnach hätten ihm auch die IBI, denen die Wasserversorgung in E.___, F.___ und G.___ obliege, keine Bewilligung erteilen dürfen (Art. 11 und 13 der Beschwerdeantwort). – Es mag zwar zutreffen, dass der vom Beschwerdeführer besuchte Kurs «Installationsrichtlinien Trinkwasser» bloss zur fachgerechten Ausführung von Instandhaltungsarbeiten befähigen soll (vgl. <http://www.svgw.ch>, Rubriken «Aus- und Weiterbildung/Kurse/Wasser»). Im vorinstanzlichen Verfahren haben die IBI jedoch erklärt, sie hätten den Beschwerdeführer gestützt auf das Zertifikat «Installationsrichtlinien Trinkwasser» und die langjährige Berufserfahrung als genügend befähigt erachtet, um Neuinstallationen vorzunehmen (Schreiben vom 25.3.2011; Vorakten [act. 3A], Beilagen der EG A.___, pag. 19). Zuvor hatte bereits der SVGW gegenüber der EG A.___ ausdrücklich bestätigt, dass der Beschwerdeführer zu Recht in das zentrale Register der zertifizierten Personen aufgenommen worden sei. Gemäss den einschlägigen Übergangsbestimmungen könnten Personen eingetragen werden, die über eine allgemeine Installationsbewilligung verfügen; damit werde stillschweigend vorausgesetzt, dass sie über längere Zeit Installationsarbeiten ausgeführt haben, die von der zuständigen Kontrollbehörde für gut befunden worden seien. Der Beschwerdeführer habe «über zehn Jahre» lang im Versorgungsgebiet der IBI entsprechende Arbeiten zufriedenstellend ausgeführt (Schreiben vom 24.8.2010; Vorakten [act. 3A], Beilagen der EG A.___, pag. 32). Mithin kann von einem versehentlichen Registereintrag bzw. einer fehlerbehafteten Bewilligungserteilung keine Rede sein. 4.2 Weiter zieht die EG A.___ die Zuverlässigkeit des Beschwerdeführers in Zweifel, sei dieser doch mehrmals ohne Bewilligung auf ihrem Versorgungsgebiet tätig geworden bzw. habe die von ihm vorgenommenen Arbeiten nicht ordnungsgemäss den Gemeindebehörden gemeldet. – Die Nichterteilung der Installationsbewilligung dürfte denn auch weniger auf Bedenken hinsichtlich der fachlichen Kompetenz des Beschwerdeführers beruhen als auf den Umstand zurückgehen, dass es im Zusammenhang mit Arbeiten, die jener auf dem Gebiet der EG A.___ vorgenommen hat, zu Spannungen zwischen ihm und den zuständigen Gemeindebehörden gekommen ist. Jedenfalls erteilte die EG A.___ im

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 09.09.2013, Nr. 100.2012.72U, Februar 2009 – und damit relativ kurz vor der abschlägigen Beurteilung des Gesuchs des Beschwerdeführers (vgl. vorne Bst. A) – einem Sanitärinstallateur eine Installationsbewilligung, der über dieselbe Ausbildung wie der Beschwerdeführer verfügt und damit die (nachträglich formulierten) Kriterien für eine «gleichwertige Ausbildung» (vgl. vorne E. 2.3) ebenfalls nicht erfüllt. Diese unterschiedliche Handhabung von Art. 29 Abs. 2 WVR sucht die Beschwerdegegnerin mit dem Argument zu rechtfertigen, anders als der Beschwerdeführer sei der Betroffene seinen administrativen Verpflichtungen stets nachgekommen (Vorakten [act. 3A], pag. 17 f.). Ob der Beschwerdeführer unter diesen Umständen – wie er behauptet – unter Gleichbehandlungsgesichtspunkten (vgl. Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV; SR 101] bzw. Art. 10 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]) Anspruch auf Erteilung einer Installationsbewilligung gemäss Art. 29 Abs. 2 WVR hätte, kann mit Blick auf die nachfolgenden Erwägungen offen bleiben. 4.2.1 Zu den angeblichen Pflichtverstössen des Beschwerdeführers lässt sich den Akten Folgendes entnehmen (vgl. zum Ganzen auch das Protokoll der Instruktionsverhandlung vom 5.5.2011; Vorakten [act. 3A], pag. 37 ff.): Am 27. April 2006 meldete dieser die Installation einer Wärmepumpe in einer Liegenschaft in A.___ an und ersuchte zugleich ein erstes Mal um Erteilung einer ständigen Installationsbewilligung für Hausanschlussleitungen und Hausinstallationen (Vorakten [act. 3A], Beilagen der EG A.___, pag. 1 f.). Am 22. Mai 2006 wurde ihm eröffnet, es könne keine allgemeine Bewilligung erteilt werden, da er weder über ein eidgenössisches Diplom im Sanitärbereich noch über eine gleichwertige Ausbildung gemäss Art. 29 Abs. 2 WVR verfüge. Ausnahmsweise werde ihm eine «Objektkonzession» für die Installation der Wärmepumpe erteilt. Er müsse aber von Fall zu Fall wiederum ein Gesuch stellen (Vorakten [act. 3A], Beilagen der EG A.___, pag. 3). In der Folge beanstandete die EG A.___ am 17. Dezember 2007, dass der Beschwerdeführer «wiederum» Installationen an einer Liegenschaft vornehme, ohne im Besitz einer Bewilligung zu sein (Vorakten [act. 3A], Beilagen der EG A.___, pag. 4). Der Beschwerdeführer entgegnete darauf, er selber habe bloss eine Heizung installiert, was nicht bewilligungspflichtig sei; die Sanitärarbeiten würden durch ein anderes Unternehmen ausgeführt. Im Übrigen verfüge er über die allgemeine Installationsbewilligung der IBI

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 09.09.2013, Nr. 100.2012.72U, und habe beim SVGW die Prüfung «Installationsrichtlinien Trinkwasser» abgelegt, was ihn zum Erstellen von Hausinstallationen berechtige (Vorakten [act. 3A], Beilagen der EG A.___, pag. 5). Am 25. Februar 2010 monierte die EG A.___, dass der Beschwerdeführer an einem Doppeleinfamilienhaus unberechtigterweise bewilligungspflichtige Neuinstallationen vornehme. Der Kurs «Installationsrichtlinien Trinkwasser» berechtige laut dem Regelwerk GW 101 bloss zum Ausführen von Instandhaltungsarbeiten. Der Beschwerdeführer habe unverzüglich ein «Objektkonzessionsgesuch» einzureichen und dies in Zukunft jeweils unaufgefordert zu tun (Vorakten [act. 3A], Beilagen der EG A.___, pag. 10). Das entsprechende Gesuch vom 4. März 2010 wurde anschliessend abschlägig beurteilt, «wahrscheinlich in erster Linie, um einmal ein Exempel zu statuieren», wie einem Auszug aus dem Protokoll der Gemeinderatssitzung vom 6. April 2010 zu entnehmen ist. Die Aufsicht über die betreffenden Installationsarbeiten wurden daraufhin von einem konzessionierten Unternehmen übernommen (Vorakten [act. 3A], Beilagen der EG A.___, pag. 12 ff.). Schliesslich wurde der Beschwerdeführer mit Schreiben der EG A.___ vom 7. Juli 2010 unter Bussenandrohung verwarnt, weil er beim Umbau eines Einfamilienhauses erst nach Beginn der Installationsarbeiten um Erteilung einer «Objektkonzession» ersucht habe. Diese wurde ihm zwar nachträglich erteilt, aber mit der Aufforderung verbunden, eine Installations- und Fertigstellungsanzeige eines konzessionierten Unternehmens einzureichen. Damit zeigte sich der Beschwerdeführer nicht einverstanden; er verlangte am 12. August 2010 von der EG A.___ die Erteilung einer Installationsbewilligung und den Rückzug der Verwarnung (Vorakten [act. 3A], Beilagen der EG A.___, pag. 17, 19 f.). 4.2.2 Der Beschwerdeführer bestreitet, mit seinem Verhalten Pflichten verletzt zu haben, und macht geltend, die Erfüllung administrativer Verpflichtungen stelle keine Zulassungsvoraussetzung dar. In der Tat enthält weder das kantonale noch das kommunale Recht eine Bestimmung, welche die Erteilung der Installationsbewilligung von anderen als von fachlichen Eigenschaften abhängig machen würde. Ob es deswegen unzulässig wäre, dem Beschwerdeführer die streitige Bewilligung zu verweigern, weil er seine administrativen Pflichten gegenüber der Gemeinde verletzt hat, ist fraglich, braucht aber nicht abschliessend entschieden zu werden. Selbst dort, wo die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 09.09.2013, Nr. 100.2012.72U, Regelung des Marktzugangs explizit auch auf persönliche Eigenschaften wie etwa die Vertrauenswürdigkeit der betroffenen Person abstellt, bedarf es mehr als bloss geringfügiger Verfehlungen, damit eine Bewilligung verweigert werden kann (vgl. BGer 2C_57/2010 vom 4.12.2010, E. 5.3). Umso weniger können vorliegend bereits geringfügige Unzulänglichkeiten eine Nichterteilung der streitigen Installationsbewilligung rechtfertigen. Gravierendes Fehlverhalten des Beschwerdeführers ist indes nicht erstellt: Zum einen hat es die EG A.___ unterlassen, ihre Vorwürfe – obschon diese vom Beschwerdeführer weitgehend bestritten wurden – auf Sachverhaltserhebungen abzustützen. Weiter ist es ihr weder im vorinstanzlichen Verfahren, in dem eigens eine Instruktionsverhandlung durchgeführt wurde, noch vor Verwaltungsgericht gelungen, die behaupteten Pflichtverstösse des Beschwerdeführers näher zu substantiieren und zu belegen; aus diesem Grund verspricht eine Parteibefragung in dieser Hinsicht keine weiteren Erkenntnisse. Der Antrag auf Parteibefragung wird abgewiesen (zur antizipierten Beweiswürdigung etwa BVR 2011 S. 97 E. 4.2.1 mit Hinweisen). Zum andern steht ohnehin kein gewichtiges Fehlverhalten des Beschwerdeführers zur Diskussion: Bezüglich des ersten Vorfalls aus dem Jahr 2006 ist unklar, inwieweit überhaupt ein Versäumnis vorliegen soll. Der Beschwerdeführer hat von sich aus ein Gesuch um Erteilung der Installationsbewilligung eingereicht, wobei sich aus den Akten keine Hinweise darauf ergeben, dass er mit den fraglichen Arbeiten bereits begonnen hätte, bevor ihm die EG A.___ die «Objektkonzession» erteilte. Zudem macht der Beschwerdeführer geltend, für die Installation einer Wärmepumpe sei gar keine Installationsbewilligung erforderlich; hierzu hat sich die Beschwerdegegnerin auch im Lauf des Beschwerdeverfahrens nicht geäussert, sondern bloss auf die (nicht den Beschwerdeführer als Installateur treffende) Baubewilligungspflicht hingewiesen (vgl. Beschwerdeantwort S. 4 f.). Bezüglich des zweiten angeblichen Pflichtverstosses im Dezember 2007 ist ebenfalls streitig und ungeklärt, ob die ausgeführten Arbeiten eine Installationsbewilligung voraussetzen (vgl. vorne E. 4.2.1). Damit ist letztlich bloss erstellt, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2010 zweimal Arbeiten angefangen hat, bevor er um eine «Objektkonzession» ersucht hat; weil ihm eine solche zuvor jeweils erteilt worden ist, kann insoweit nicht ohne weiteres angenommen werden, er habe sich mit seinem Verhalten über die reglementarische Bewilligungspflicht hin-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 09.09.2013, Nr. 100.2012.72U, wegsetzen wollen. Weitere Verfehlungen des Beschwerdeführers sind nicht dargetan. Insbesondere ist nicht ersichtlich, inwiefern Gebührenforderungen hätten untergehen können, verjähren doch die einmaligen Gebühren gemäss Art. 39 WVR erst zehn, die wiederkehrenden Gebühren fünf Jahre nach Eintritt der Fälligkeit. 4.2.3 Massgeblich ins Gewicht fällt ferner, dass wenig klar ist, welchen konkreten administrativen Pflichten der Beschwerdeführer unterliegen soll. Die EG A.___ scheint dessen Verpflichtung, jeweils vorgängig um eine «Objektkonzession» zu ersuchen, auf Art. 29 WVR abzustützen (vgl. Beschwerdeantwort S. 4). Diese Bestimmung regelt indes die (ständige) Installationsbewilligung. Eine reglementarische Grundlage für «Objektkonzessionen» oder Einzelbewilligungen kann darin nicht erblickt werden. Vielmehr ist die (ständige) Bewilligung – und nicht etwa nur eine solche im Einzelfall – dann zu erteilen, wenn die persönlichen und fachlichen Anforderungen dafür erfüllt sind. Laut dem Kommentar zum Musterreglement soll die Bewilligungspflicht sodann gewährleisten, dass gebührenpflichtige Änderungen «unverzüglich und ohne Aufforderung» der zuständigen Gemeindebehörde gemeldet werden (vgl. vorne E. 2.1). Zwar kann das Musterreglement und der zugehörige Kommentar zur Auslegung des kommunalen Rechts beigezogen werden (BVR 2004 S. 117 E. 3e; vgl. auch BVR 2006 S. 508 E. 4.3.2); aus der zitierten Umschreibung der Zielsetzung der Bewilligungspflicht lassen sich aber kaum einzelne, klar umrissene Verpflichtungen des Beschwerdeführers ableiten. Dies umso weniger, als weder das WVR noch das Musterreglement eine klare Abgrenzung der Verpflichtungen von Grundeigentümerschaft und Installateurinnen und Installateuren vornimmt, was das Einholen der erforderlichen Bewilligungen sowie das Einreichen von Installationsanzeigen und Fertigstellungsmeldungen angeht (vgl. insbes. Art. 11 i.V.m. Art. 2 WVR sowie Art. 11 und Art. 2 des Musterreglements und S. 25 und 29 des zugehörigen Kommentars). 4.2.4 Zusammenfassend vermag das dem Beschwerdeführer vorgeworfene Fehlverhalten eine Verweigerung der Installationsbewilligung wegen mangelnder Zuverlässigkeit, namentlich auch mit Blick auf die wenig klaren reglementarischen Verpflichtungen, nicht zu rechtfertigen. In diesem Zu-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 09.09.2013, Nr. 100.2012.72U, sammenhang ist schliesslich noch zu bemerken, dass sich die Zusammenarbeit mit den IBI, für die der Beschwerdeführer bereits seit 2004 Installationsarbeiten erledigt, offenbar problemlos gestaltet; die IBI haben diesem jedenfalls «qualitativ sehr gute Arbeit» attestiert und ausdrücklich erklärt, er habe ihre «Anforderungen […] stets eingehalten» (vgl. Schreiben vom 25.3.2011; Vorakten [act. 3A], pag. 19). Auch in den anderen Gemeinden, in denen der Beschwerdeführer Installationen vornimmt, liegen offenbar keine Beanstandungen vor. 4.3 Nach dem Gesagten hat der Beschwerdeführer Anspruch auf Erteilung einer ständigen Installationsbewilligung für Hausanschlüsse in der EG A.___. 5. 5.1 Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, soweit darauf eingetreten wird. Der angefochtene Entscheid ist aufzuheben und die EG A.___ anzuweisen, dem Beschwerdeführer eine Installationsbewilligung für Hausanschlussleitungen und Hausinstallationen im Versorgungsgebiet der Wasserversorgung A.___ zu erteilen. Das teilweise Nichteintreten auf die Beschwerde (E. 1.2) rechtfertigt keine Kostenausscheidung, weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind (Art. 108 Abs. 1 und 2 VRPG) und die EG A.___ zu verpflichten ist, dem obsiegenden Beschwerdeführer die Parteikosten zu ersetzen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG). Die Kostennote von dessen Rechtsvertreterin gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. 5.2 Der Beschwerdeführer hat zudem Anspruch auf Ersatz der Parteikosten, die ihm im Verfahren vor dem RSA Interlaken-Oberhasli entstanden sind. Allerdings werden mit der Kostennote seiner Rechtsvertreterin Leistungen vom 30. Juli 2010 bis 20. Dezember 2011 in Rechnung gestellt, also auch nicht ersetzbarer vorprozessualer Aufwand ausgewiesen. Ersatzfähig sind allein die nach Erlass der erstinstanzlichen Verfügung vom 1. November 2010 angefallenen Anwaltskosten. Von den Anwaltskosten des Jahres 2010 von insgesamt Fr. 2'544.30 (inkl. Auslagen und MWSt) ist ermessensweise

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 09.09.2013, Nr. 100.2012.72U, die Hälfte zu ersetzen, ausmachend Fr. 1'272.15. Unter Berücksichtigung des auf das Jahr 2011 entfallenen Aufwands in der Höhe von Fr. 4'672.10 (inkl. Auslagen und MWSt) betragen die zu ersetzenden Parteikosten insgesamt Fr. 5'944.25 (inkl. Auslagen und MWSt). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird, und der Entscheid des Regierungsstatthalteramts Interlaken-Oberhasli vom 10. Februar 2012 wird aufgehoben. Die Einwohnergemeinde A.___ wird angewiesen, dem Beschwerdeführer die Installationsbewilligung für Hausanschlussleitungen und Hausinstallationen im Versorgungsgebiet der Wasserversorgung A.___ zu erteilen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. a) Die EG A.___ hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht die Parteikosten, bestimmt auf Fr. 3'814.-- (inkl. Auslagen und MWSt), zu ersetzen. b) Die EG A.___ hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Regierungsstatthalteramt Interlaken-Oberhasli die Parteikosten, bestimmt auf Fr. 5'944.25 (inkl. Auslagen und MWSt), zu ersetzen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 09.09.2013, Nr. 100.2012.72U, 4. Zu eröffnen: - dem Beschwerdeführer - der Einwohnergemeinde A.___ - dem Regierungsstatthalteramt Interlaken-Oberhasli - der Eidgenössischen Wettbewerbskommission Der Abteilungspräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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