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Bern Verwaltungsgericht 07.11.2013 100 2012 460

7 novembre 2013·Deutsch·Berne·Verwaltungsgericht·PDF·6,086 mots·~30 min·8

Résumé

Abfall - Umgang mit Produktionsabfällen (Entscheid der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern vom 20. November 2012 - RA Nr. 140/2012/66) | Abfall

Texte intégral

100.2012.460U KEP/BAE/RAP Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 7. November 2013 Verwaltungsrichter Müller, Abteilungspräsident Verwaltungsrichter Daum und Keller Gerichtsschreiberin Barben B.________ handelnd durch die statutarischen Organe vertreten durch C.________ Beschwerdeführerin gegen Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern Reiterstrasse 11, 3011 Bern betreffend Abfall; Umgang mit Produktionsabfällen (Entscheid der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern vom 20. November 2012; RA Nr. 140/2012/66)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.11.2013, Nr. 100.2012.460U, Sachverhalt: A. Die B.________ stellt Treibladungspulver und dafür benötigte Explosivstoffe her. Die dabei anfallenden Nebenprodukte und instabilen Produktionsrückstände verbrannte sie bisher auf ihrem Brandplatz Auwald auf dem Gemeindegebiet von .... Die ausgedienten Anlageteile, die mit Nitroglycerin kontaminiert sind, wurden auf dem Areal der D.___AG (D.___) in ... ausgebrannt. Das Amt für Wasser und Abfall des Kantons Bern (AWA) forderte die B.___ mit Schreiben vom 9. August 2010 auf, ein Konzept für die Entsorgung dieser Sonderabfälle einzureichen. Es untersagte ihr das Ausbrennen von Anlageteilen bei der D.___ und das Verbrennen von Abfällen im Freien. Am 19. August 2010 reichte die B.___ ein Brandplatzkonzept ein (nachfolgend Brandplatzkonzept 2011), in dem sie im Wesentlichen darlegte, dass die instabilen Explosivstoffabfälle nicht anders als durch Verbrennung auf dem Brandplatz entsorgt werden könnten. An einer Besprechung am 3. Februar 2011 verlangte das AWA weitere Auskünfte und Unterlagen ein. Die B.___ ersuchte daraufhin um eine Verfügung betreffend das auf den Brandplatz anwendbare Recht. Am 12. Juli 2012 verfügte das AWA was folgt: «4.1 Explosive Produktionsrückstände wie Nitrocellulosegemische, mit Sprengöl kontaminierte Papierputztücher (Nitroclycerin; Diethylenglycoldinitrat), alkoholhaltige Abgänge (Teigrückstände aus den Pulverpressen), Pulverrohmasserückstände (Mischung aus Nitrocellulose und Sprengöl) sowie Schlamm aus den Schlammsammlern fallen unter die Bestimmungen des USG und der VeVA und sind als Sonderabfälle mit dem Code 16 04 03 S Andere Explosivabfälle zu entsorgen. 4.2 Die explosiven, ausgedienten Anlageteile fallen unter die Bestimmungen des USG und der VeVA und sind als Sonderabfälle mit dem Code 16 04 03 S Andere Explosivabfälle zu entsorgen. 4.3 Die B.___ erstellt nach Rechtskraft dieser Verfügung innert 6 Monaten zu den unter den Ziffern 4.1 und 4.2 genannten Abfällen sowie den übrigen im Betrieb anfallenden Abfällen ein Entsorgungskonzept, das über die Art und die Menge der Abfälle Auskunft gibt und die Art und Weise der Entsorgungswege aufzeigt. Das Entsorgungskonzept ist innert der genannten Frist beim AWA einzureichen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.11.2013, Nr. 100.2012.460U, 4.4 [Gebühr]» B. Dagegen erhob die B.___ am 9. August 2012 Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE). Sie beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass explosive Produktionsrückstände wie Nitrocellulosegemische, mit Sprengöl kontaminierte Papierputztücher (Nitroglycerin; Diethylenglycoldinitrat), alkoholhaltige Abgänge (Teigrückstände aus den Pulverpressen) sowie Pulverrohmassenrückstände (Mischung aus Nitrocellulose und Sprengöl) unter die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 25. März 1977 über explosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoffgesetz, SprstG; SR 941.41) und der Verordnung vom 27. November 2000 über explosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoffverordnung, SprstV; SR 941.411) fallen. Mit Entscheid vom 20. November 2012 wies die BVE die Beschwerde ab, soweit sie darauf eintrat, und bestätigte die Verfügung vom 12. Juli 2012. C. Gegen diesen Entscheid hat die B.___ am 19. Dezember 2012 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben mit folgenden Rechtsbegehren: «1. Der Entscheid RA Nr. 140/2012/66 vom 20.11.2012 sei aufzuheben. 2. Es sei festzustellen, dass explosive Produktionsrückstände wie Nitrocellulosegemische, mit Sprengöl kontaminierte Papierputztücher (Nitroglycerin; Diethylenglycoldinitrat), alkoholhaltige Abgänge (Teigrückstände aus den Pulverpressen) sowie Pulverrohmassenrückstände (Mischung aus Nitrocellulose und Sprengöl) usw. unter die Bestimmungen des Sprengstoffgesetzes […] und der Sprengstoffverordnung […] fallen. Eventuell: Ziff. 4.3 der durch die Vorinstanz bestätigten "Feststellungsverfügung" des Amtes für Wasser und Abfall AWA vom 12. Juli 2012, Ziff. 4.1 und 4.2 seien wie folgt zu ändern: "… fallen unter die Bestimmungen des SprstG, der SprstV und im weiteren des USG und sind entsprechend zu entsorgen." Unter Kostenfolge.»

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.11.2013, Nr. 100.2012.460U, Die BVE beantragt mit Vernehmlassung vom 17. Januar 2013 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. Auf richterliche Anfrage hat das AWA mit Stellungnahme vom 21. Mai 2013 dargelegt, in welchen Punkten das Brandplatzkonzept 2011 die Anforderungen gemäss Ziffer 4.3 der Verfügung vom 12. Juli 2012 nicht erfülle. Die B.___ hält mit Stellungnahmen vom 21. Mai 2013 und 19. Juni 2013 an ihren Rechtsbegehren fest. Die BVE hat mit Eingabe vom 4. Juni 2013 auf weitere Ausführungen verzichtet. Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. 1.2 Das Instrument der Feststellungsverfügung bezweckt, der betroffenen Person eine die Behörde verpflichtende Auskunft über ihre Rechtslage zu erteilen (BGE 129 III 503 E. 3.5). Dem Begehren um Erlass einer Feststellungsverfügung ist zu entsprechen, wenn eine Person ein erhebliches schutzwürdiges Interesse daran hat und dartun kann, bestimmte Rechtsfolgen bloss feststellen zu lassen (Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 49 N. 19). Der Grundsatz der Einheit des Verfahrens verlangt, den Begriff des schutzwürdigen Interesses im gleichen Sinn zu verstehen wie bei der Beschwerdebefugnis nach Art. 65 bzw. Art. 79 VRPG (BVR 2010 S. 337 E. 3.2, auch zum Folgenden). Erforderlich ist demnach kein rechtlich geschütztes Interesse, ein rein tatsächliches, wirtschaftliches oder ideelles Interesse genügt. In der Regel muss es aber aktuell sein (VGE 2011/73 vom 24.2.2012, E. 3.2; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 49 N. 21). Das

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.11.2013, Nr. 100.2012.460U, Feststellungsinteresse darf nicht bloss abstrakte, theoretische Rechtsfragen, sondern muss konkrete Rechte oder Pflichten zum Gegenstand haben (statt vieler BVR 2007 S. 441 E. 5.2; BGE 137 II 199 E. 6.5 einleitend [betreffend Art. 25 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren, VwVG; SR 172.021]). Überdies muss ausgeschlossen sein, dass das schutzwürdige Interesse ebenso gut mit einer rechtsgestaltenden Verfügung gewahrt werden kann (vgl. statt vieler BVR 2010 S. 337 E. 3.2; BGE 137 II 199 E. 6.5 einleitend). Im Vordergrund steht dabei das Interesse, dank der frühzeitigen Rechtsklärung das Risiko nachteiliger Dispositionen zu vermeiden. Es kann auch darum gehen, eine komplexe Grundsatzfrage vorweg klären zu lassen, wenn daran erhebliche materiellrechtliche oder prozessuale Folgen geknüpft sind (vgl. BGE 135 III 378 E. 2.2, 131 V 97 E. 1; BGer 2C_739/2010 vom 06.07.2011, in ZBl 2012 S. 215, E. 3.2; vgl. auch Andreas Kley, Die Feststellungsverfügung – eine ganz gewöhnliche Verfügung?, in Bernhard Ehrenzeller et al. [Hrsg.], Der Verfassungsstaat vor neuen Herausforderungen, Festschrift für Yvo Hangartner, 1998, S. 229 ff., 243 f.). 1.3 Die BVE hat im angefochtenen Entscheid offengelassen, ob die Beschwerdeführerin ein hinreichendes schutzwürdiges Interesse an einer Feststellungsverfügung hat; sie ist auf die Beschwerde eingetreten, weil die Verfügung eine Leistungsverpflichtung zum Einreichen eines Entsorgungskonzepts enthält, und hat die vom AWA getroffene Feststellung als Begründungselement betrachtet. Indessen hat sie im Dispositiv des angefochtenen Entscheids die (gesamte) Verfügung des AWA ausdrücklich bestätigt. Angefochten ist damit sowohl ein Feststellungs- wie auch ein leistungsbegründender Entscheid. 1.4 Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Ein Interesse an der beantragten Feststellung ist ebenfalls zu bejahen: Das AWA und die Beschwerdeführerin sind unterschiedlicher Auffassung darüber, nach welchen Rechtsnormen die nicht verwertbaren Stoffe aus dem Betrieb zu entsorgen bzw. zu vernichten sind.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.11.2013, Nr. 100.2012.460U, Ihre Verpflichtung, ein Entsorgungskonzept einzureichen, bestreitet die Beschwerdeführerin an sich nicht (Beschwerde Ziff. II 3b und III 1b). Indessen hängt die Zuständigkeit des AWA, ein Entsorgungskonzept einzufordern, von der in Frage gestellten Anwendbarkeit der Umweltschutzgesetzgebung ab (vgl. hinten E. 5). Wie die Beschwerdeführerin in der Stellungnahme vom 21. Mai 2013 zudem nachvollziehbar dargelegt hat, hängt das Konzept inhaltlich entscheidend davon ab, welche Gesetzesbestimmungen auf die zu entsorgenden Stoffe anwendbar sind. Ebenso ist nachvollziehbar, dass die Ausarbeitung des Konzepts vorgängige technische Abklärungen erfordert, für die je nachdem, welche Bestimmungen bei der Entsorgung einzuhalten sind, bereits erheblicher Aufwand nötig ist. Die Beschwerdeführerin hat somit ein wirtschaftliches Interesse daran, die Rechtslage vor der Ausarbeitung des Entsorgungskonzepts klären zu lassen. Dies ist nur mittels einer Feststellungsverfügung möglich. Entgegen der Auffassung der BVE besteht ein solches Interesse auch für das Eventualbegehren (2. Satzteil), wonach die Bestimmungen des SprstG, der SprstV und im weiteren des USG anwendbar sein sollen: Wie sich aus der Beschwerdebegründung ergibt, wendet sich die Beschwerdeführerin hauptsächlich gegen die Anwendung der Verordnung vom 22. Juni 2005 über den Verkehr mit Abfällen (VeVA; SR 814.610) bzw. beantragt die Feststellung, dass diesbezüglich die Vorschriften der Sprengstoffgesetzgebung Vorrang haben. Insofern dient auch dieses Begehren der Klärung der Ausgangslage für das Entsorgungskonzept; das Feststellungsinteresse ist somit zu bejahen. 1.5 Hingegen ist aus dem 1. Satzteil des Eventualbegehrens nicht ersichtlich, was die Beschwerdeführerin bezüglich Ziffer 4.3 der Verfügung des AWA beantragt; es erschliesst sich auch aus der dazugehörigen Begründung nicht (Beschwerde Ziff. II 3c am Ende), zumal die Beschwerdeführerin sich nicht grundsätzlich gegen das in Ziffer 4.3 verlangte Entsorgungskonzept ausspricht. Es fehlt somit in diesem Punkt an einem begründeten Antrag im Sinn von Art. 32 VRPG, weshalb darauf nicht einzutreten ist. Mit dieser Einschränkung ist auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.11.2013, Nr. 100.2012.460U, 1.6 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 VRPG). 2. 2.1 Die BVE ist auf die Beschwerde vom 9. August 2012 nicht eingetreten, soweit den vom AWA in Ziffer 4.1 der Verfügung bei den explosiven Produktionsrückständen genannten Schlamm aus den Schlammsammlern und die in Ziffer 4.2 erwähnten explosiven, ausgedienten Anlageteile betreffend. Sie hat erwogen, in diesen Punkten sei die Beschwerde ungenügend begründet: Die Beschwerdeführerin verlange diesbezüglich keine abweichende Feststellung und äussere sich dazu auch nicht. Im Übrigen handle es sich sowohl beim Schlamm als auch bei den ausgedienten Anlageteilen um Abfall, der unter die Bestimmungen der Umweltschutz- und Abfallgesetzgebung falle, so dass die entsprechende Feststellung des AWA ohnehin nicht zu beanstanden sei. 2.2 Damit auf eine Beschwerde eingetreten werden kann, muss diese unter anderem eine Begründung enthalten (Art. 32 Abs. 2 VRPG). An die Begründung werden praxisgemäss keine hohen Anforderungen gestellt. Es reicht aus, wenn aus einem Rechtsmittel ersichtlich ist, inwiefern und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird (BVR 2006 S. 470 E. 2.4; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 32 N. 15). – In der Beschwerde an die BVE hat die Beschwerdeführerin den Schlamm aus den Schlammsammlern zwar nicht ausdrücklich erwähnt; indessen betrifft Ziffer 4.1 der Verfügung des AWA die explosiven Produktionsrückstände insgesamt, die Aufzählung der Bestandteile ist nicht als abschliessend zu verstehen. Gemäss dem Brandplatzkonzept 2011 der Beschwerdeführerin handelt es sich beim Schlamm um Verbrennungsrückstände aus dem Brandplatz, die im Stützfeuer nachverbrannt werden (act. 3B 7 S. 10). Der Schlamm fällt also beim Entsorgungsvorgang an, der im verlangten Entsorgungskonzept erst noch detailliert geregelt werden muss. Der vorliegend zu treffende Entscheid über das anwendbare Recht wirkt sich daher unabhängig vom prozessualen Vorgehen der Vorinstanz auch darauf aus. Was das Ausbrennen der ausgedienten Anlageteile betrifft, hat die Beschwerde-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.11.2013, Nr. 100.2012.460U, führerin in der Beschwerde an die BVE dargelegt, dieses sei lediglich alle drei bis Jahre erfolgt und durch die zuständige Behörde bewilligt worden; bei einer derart geringen Feuertätigkeit könne nicht von einem Brandplatz gesprochen werden und es handle sich bei den Teilen nicht um Abfall. Die Beschwerdeführerin bestreitet damit sinngemäss die Zuständigkeit des AWA und die Notwendigkeit, bezüglich dieser Teile eine Feststellungsverfügung zu erlassen; dementsprechend beantragt sie in diesem Punkt nur die Aufhebung der Verfügung. Dies ist als genügende Begründung anzusehen; die BVE hätte daher auch in diesem Punkt auf die Beschwerde eintreten müssen. 2.3 Wird auf ein Rechtsbegehren zu Unrecht nicht eingetreten, so liegt darin eine Rechtsverweigerung (Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 49 N. 64). Eine solche führt grundsätzlich zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids in diesem Punkt und zur Rückweisung an die Vorinstanz zur materiellen Beurteilung des Begehrens. Indessen stellen sich vorliegend ausschliesslich Rechtsfragen, bei deren Beurteilung das Verwaltungsgericht über dieselbe Kognition verfügt wie die Vorinstanz; zudem hat sich die BVE inhaltlich zur Sache geäussert. Die Rückweisung würde unter diesen Umständen einen prozessualen Leerlauf darstellen, weshalb sowohl Ziffer 4.1 als auch Ziffer 4.2 der Feststellungsverfügung im vorliegenden Verfahren materiell zu überprüfen sind (vgl. BVR 2012 S. 481 E. 2.5, 2011 S. 564 E. 3.1; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 21 N. 16). 3. 3.1 Das Betriebsgelände der Beschwerdeführerin umfasst zwei Grundstücke in den beiden Standortgemeinden ... und ..., die durch eine betriebsinterne Brücke über die ... verbunden sind (vgl. Brandplatzkonzept 2011, act. 3B 7 S. 13, sowie Plan des Geländes, act. 11A, Beilage 12). Die Beschwerdeführerin stellt auf diesem Gelände Treibladungspulver her. Dafür benötigt sie reine Explosivstoffe wie Nitroglycerin, Diethylenglykoldinitrat und Nitrocellulose, welche sie selber produziert, und andere Explosivstoffe wie Hexogen, welche sie hinzukauft (Brandplatzkonzept 2011, act. 3B 7 S. 1). Bei der Produktion der Treibladungspulver fallen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.11.2013, Nr. 100.2012.460U, Neben- bzw. Zwischenprodukte und instabile Produktionsrückstände an. Dies sind gemäss Brandplatzkonzept 2011 im Wesentlichen inhomogene Mischungen aus Nitrocellulose, Reinigungsrückstände (Papierputztücher mit Sprengöl) und Produktionsrückstände aus den Pulverpressen. Sie wurden bisher auf dem Brandplatz Auwald verbrannt; dieser liegt innerhalb des Betriebsgeländes auf dem Gemeindegebiet von .... Weiter fallen bei der Beschwerdeführerin alle drei bis fünf Jahre ausgediente Anlageteile an, die mit Nitroglycerin kontaminiert sind (Verwaltungsgerichtsbeschwerde, S. 10; vorne E. 2.2). Diese wurden bisher in der Kiesgrube der D.___ in ... ausgebrannt. Die Kiesgrube befindet sich auf der gegenüberliegenden Seite der Autobahn an der Hauptstrasse Richtung ... (vgl. Ortsplan von ..., einsehbar unter: <http://www.ortsplan-online.ch/...>). 3.2 Die BVE hat erwogen, bei den Neben- und Zwischenprodukten und explosiven Produktionsrückständen aus dem Betrieb der Beschwerdeführerin handle es sich um Abfall im Sinn des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG; SR 814.01). Anwendbar seien daher die VeVA sowie die Verordnung des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) vom 18. Oktober 2005 über Listen zum Verkehr mit Abfällen (SR 814.610.1; nachfolgend: VO UVEK). Die Produktionsrückstände entsprächen hingegen nicht der Definition von Sprengmitteln bzw. Sprengstoffen und fielen nicht in den Anwendungsbereich der Sprengstoffgesetzgebung. Sie seien daher als Sonderabfall im Sinn der Umweltschutz- und Abfallgesetzgebung mit dem Code 16 04 03 zu entsorgen. Wie diese Entsorgung konkret zu geschehen habe, werde noch zu prüfen sein. 3.3 Die Beschwerdeführerin bringt demgegenüber vor, bei den Produktionsrückständen handle es sich um die gleichen explosionsgefährlichen Stoffe wie beim Endprodukt; sie seien zudem instabil und müssten deshalb ebenfalls in den Anwendungsbereich der Sprengstoffgesetzgebung fallen. Ein Transport dieser instabilen Stoffe gemäss VeVA sei gar nicht zulässig; das USG und die VeVA hätten hinter die Sprengstoffgesetzgebung zurückzutreten. Die Vernichtung und Entsorgung von Sprengmitteln werde im SprstG und in der SprstV abschliessend geregelt. Die bisher praktizierte offene Verbrennung auf dem fabrikeigenen Brandplatz ent-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.11.2013, Nr. 100.2012.460U, spreche diesen Vorschriften; wären hingegen nur das USG und die VeVA anwendbar, müsste unter Umständen eine neue Entsorgungs- bzw. Verbrennungsanlage gebaut werden, was wirtschaftlich nicht tragbar und auf Gemeindeebene politisch nicht durchsetzbar wäre. Die ausgedienten Anlageteile stellten demgegenüber nicht Abfall dar; sie würden durch die Dekontamination gereinigt, um später wiederverwertet oder als Rohstoff weiterverkauft zu werden. 4. Zu prüfen ist zunächst, inwiefern auf die Entsorgung bzw. Vernichtung der Neben- und Zwischenprodukte und explosiven Produktionsrückstände sowie der ausgedienten Anlageteile die Vorschriften der Umweltschutzgesetzgebung anwendbar sind. 4.1 Abfälle sind gemäss Art. 7 Abs. 6 USG bewegliche Sachen, deren sich die Inhaberin oder der Inhaber entledigt oder deren Entsorgung im öffentlichen Interesse geboten ist. Eine bewegliche Sache ist Abfall im objektiven Sinn, wenn ihre geordnete Entsorgung im öffentlichen Interesse ohne weiteres geboten ist. Ein solches Entsorgungsinteresse ist gegeben, wenn (kumulativ) die Sache nicht mehr bestimmungsgemäss verwendet wird, sie in ihrem aktuellen Zustand die Umwelt konkret gefährdet oder in Zukunft konkret gefährden kann und diese Gefährdung sich nicht anders als durch geordnete Entsorgung beheben lässt. Eine bewegliche Sache ist Abfall im subjektiven Sinn, wenn ihre Entsorgung im öffentlichen Interesse nur darum geboten ist, weil sich die Inhaberin oder der Inhaber ihrer entledigt hat (Brunner/Tschannen, in Kommentar USG, 2000, Vorbemerkungen zu Art. 30-32e, N. 35 f.). Abfälle, deren umweltverträgliche Entsorgung besondere Massnahmen erfordert, gelten als Sonderabfälle (Art. 31 Abs. 1 Satz 1 USG). Art. 3 Abs. 2 der Technischen Verordnung vom 10. Dezember 1990 über Abfälle (TVA; SR 814.600) verweist bezüglich Sonderabfälle auf das gestützt auf Art. 2 VeVA erstellte Abfallverzeichnis im Anhang 1 der VO UVEK, in welchem Explosivabfälle unter dem Code 16 04 aufgeführt sind.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.11.2013, Nr. 100.2012.460U, 4.2 Bei den genannten Stoffen, die bei der Beschwerdeführerin als unbrauchbare Produkte im Herstellungsprozess anfallen, handelt es sich um Abfälle im objektiven Sinn, d.h. um bewegliche Sachen, deren Entsorgung im öffentlichen Interesse geboten ist. Aufgrund ihrer explosionsgefährlichen Eigenschaften erfordert die umweltverträgliche Entsorgung besondere Massnahmen; es handelt sich deshalb um Sonderabfälle. Dasselbe gilt für die Reste von Nitroglycerin, die sich auf den ausgedienten Anlageteilen befinden, auch wenn die Anlageteile selber nach dem Ausbrennen nicht entsorgt werden. Daran ändert nichts, dass diese Abfälle nur alle paar Jahre anfallen. Die Abfalleigenschaft der genannten Stoffe wird auch von der Beschwerdeführerin im Grundsatz anerkannt; streitig sind die Folgen, die sich daraus für die Entsorgung ergeben, insbesondere die Anwendbarkeit der VeVA. 4.3 Abfälle müssen umweltverträglich und, soweit es möglich und sinnvoll ist, im Inland entsorgt werden (Art. 30 Abs. 3 USG). Sonderabfälle sind als übrige Abfälle (im Gegensatz zu den Siedlungsabfällen, Art. 31b USG) von der Inhaberin oder vom Inhaber zu entsorgen (Art. 31c Abs. 1 Satz 1 USG). Abfälle dürfen ausserhalb von Anlagen nicht verbrannt werden; ausgenommen ist das Verbrennen natürlicher Wald-, Feld- und Gartenabfälle, wenn dadurch keine übermässigen Immissionen entstehen (Art. 30c Abs. 2 USG). Nach Art. 30f Abs. 1 USG erlässt der Bundesrat Vorschriften über den Verkehr mit Abfällen, deren umweltverträgliche Entsorgung besondere Massnahmen erfordert. Er schreibt insbesondere vor, dass Sonderabfälle im Inland nur an Unternehmungen übergeben werden dürfen, die über eine Bewilligung des Kantons verfügen (Art. 30f Abs. 2 Bst. b und d USG). Diese Bewilligungen werden erteilt, wenn Gewähr für eine umweltverträgliche Entsorgung der Abfälle besteht (Art. 30f Abs. 3 USG). Gestützt auf Art. 30f USG hat der Bundesrat die VeVA erlassen. Sie soll sicherstellen, dass Abfälle nur an geeignete Entsorgungsunternehmen übergeben werden und regelt unter anderem den Inlandverkehr mit Sonderabfällen und anderen kontrollpflichtigen Abfällen (Art. 1 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. a VeVA). Betreffend den Verkehr mit Abfällen im Inland enthält die VeVA Bestimmungen zur Übergabe und zur Entgegennahme von Abfällen sowie zum Transport von Sonderabfällen (2. Kapitel; Art. 4 ff. VeVA). Als Verkehr im Sinn von Art. 30f USG sowie der VeVA gilt bereits die Über-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.11.2013, Nr. 100.2012.460U, gabe an eine andere, örtlich getrennte Betriebsstätte derselben Abfallinhaberin oder desselben Abfallinhabers, die für die weiteren Entsorgungsmassnahmen verantwortlich ist (Ursula Brunner, in Kommentar USG, 2002, Art. 30f N. 45; Alexandre Flückiger, in Commentaire LPE, 2010, Art. 30f N. 4). Dementsprechend gelten gemäss Art. 3 Abs. 1 Satz 1 VeVA als Abgeberbetriebe unter anderem Unternehmen und Dienststellen von Behörden, die ihre Abfälle an örtlich getrennte Betriebsstätten oder an Dritte übergeben. 4.4 Das Betriebsgelände der Beschwerdeführerin, zu dem auch der Brandplatz Auwald gehört, ist auf zwei Grundstücke in den beiden Standortgemeinden ... und ... aufgeteilt (vorne E. 3.1). Es handelt sich jedoch um ein zusammenhängendes Gebiet; die Grundstücke sind durch eine betriebsinterne Brücke über die ... verbunden. Die Beschwerdeführerin ist gemäss Grundbuch Baurechtsinhaberin beider Grundstücke (Baurechte ... Gbbl. Nr. 1___ und ... Gbbl. Nr. 2___). Im Kataster der belasteten Standorte des Kantons Bern sind beide Grundstücke als einheitlicher belasteter Standort Nr. … der B.________, Pulver und Ladungen, mit einer Fläche von insgesamt … m2 aufgeführt (einsehbar unter: <http://www.apps.be.ch/geo>, Rubrik «Karten»). Im Handelsregister ist nur eine Betriebsstätte der Beschwerdeführerin in ... eingetragen. Es ist daher kein Grund ersichtlich, den Brandplatz abfallrechtlich als örtlich getrennte Betriebsstätte zu betrachten; somit findet kein Verkehr im Sinn der VeVA statt. Auf die Entsorgung auf dem Brandplatz (Ziffer 4.1 der Verfügung des AWA) ist die VeVA folglich nicht anwendbar. 4.5 Das Abbrennen der ausgedienten Anlageteile (Ziffer 4.2 der Verfügung des AWA) ist bisher nach Angaben der Beschwerdeführerin zwar durch ihr eigenes Personal durchgeführt worden, aber nicht auf ihrem eigenen Betriebsgelände, sondern in der Kiesgrube der D.___ in .... Die Anlageteile wurden dafür transportiert, jedoch weder an eine andere Betriebsstätte derselben Unternehmung noch an Dritte übergeben. Eine örtliche Verschiebung allein stellt keinen Verkehr mit Abfällen dar (Ursula Brunner, a.a.O., Art. 30f N. 45). Die VeVA ist somit auch auf diese Abfälle nicht anwendbar.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.11.2013, Nr. 100.2012.460U, 4.6 Somit fallen die Stoffe gemäss Ziffer 4.1 und 4.2 der Verfügung des AWA aufgrund ihrer Abfalleigenschaft zwar unter die Bestimmungen der Umweltschutzgesetzgebung, jedoch ist die VeVA auf ihre Entsorgung auf dem Betriebsgelände der Beschwerdeführerin sowie auf das von ihr durchgeführte Ausbrennen in der Kiesgrube der D.___ nicht anwendbar. Es erübrigen sich daher Weiterungen zur gerügten Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Anwendung der VeVA und die geltend gemachte fehlende Begründungsdichte der Verfügung. 4.7 Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, das USG an sich sei auf ihren Betrieb nicht anwendbar, weil dieser der Landesverteidigung diene, ist Folgendes festzuhalten: Nach Art. 5 USG regelt der Bundesrat durch Verordnung die Ausnahmen von Bestimmungen dieses Gesetzes, soweit die Gesamtverteidigung es erfordert. Von Art. 5 USG grundsätzlich nicht erfasst sind zivile Organe, deren Hauptaufgabe nicht im Rahmen der Gesamtverteidigung liegt. Das Gesetz enthält zudem keine generelle Ausnahme, sondern delegiert dem Bundesrat die Kompetenz, Ausnahmen festzulegen (Hansjörg Seiler, in Kommentar USG, 2001, Art. 5 N. 2 und 9). So hat der Bundesrat gemäss Art. 1 Abs. 3 Bst. a (der vorliegend nicht anwendbaren) VeVA den Verkehr mit Sonderabfällen zwischen Formationen der Armee oder Bauten und Anlagen, die der Landesverteidigung dienen, vom Geltungsbereich der Verordnung ausgenommen. Eine Verordnungsbestimmung, welche die Beschwerdeführerin vom Geltungsbereich des USG ausnehmen würde, besteht jedoch nicht. Ein Amtsbericht des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) zur Frage der Landesverteidigung erübrigt sich deshalb; der entsprechende Beweisantrag wird abgewiesen. 5. Aus der Abfalleigenschaft der hier interessierenden Stoffe ergibt sich für die Zuständigkeit des AWA Folgendes: 5.1 Nach Art. 17 Abs. 1 und 2 des kantonalen Gesetzes vom 18. Juni 2003 über die Abfälle (Abfallgesetz, AbfG; BSG 822.1) benötigen stationäre

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.11.2013, Nr. 100.2012.460U, und mobile Abfallanlagen eine kantonale Betriebsbewilligung; sie wird erteilt, wenn die Gewähr besteht, dass die Abfälle umweltverträglich entsorgt werden. Keine kantonale Betriebsbewilligung benötigen gemäss Art. 18 Abs. 1 AbfG Abfallanlagen, die eine Betriebsbewilligung nach der Umweltschutzgesetzgebung des Bundes erfordern (Bst. a) oder die wegen der Menge, der Art oder der Entsorgung der Abfälle die Umwelt kaum belasten (Bst. b). Der Regierungsrat bestimmt die bewilligungsfreien Abfallanlagen nach Abs. 1 Bst. b (Art. 18 Abs. 2 AbfG). Keine kantonale Betriebsbewilligung benötigen insbesondere Betriebe, die nur ihre eigenen Produktionsabfälle behandeln (Art. 20a Bst. h der Abfallverordnung vom 11. Februar 2004 [AbfV; BSG 822.111]). 5.2 Da die Entsorgung der Stoffe in der eigenen Betriebsstätte ebenso wie das selbst durchgeführte Ausbrennen der Anlageteile in der Kiesgrube der D.___ keinen Verkehr mit Abfällen darstellt, benötigt die Beschwerdeführerin dafür keine Bewilligung nach Art. 30f USG (siehe dazu vorne E. 4.3 ff.). Sie bedarf deshalb einer kantonalen Bewilligung nach Art. 17 AbfG. Zwar hat der Regierungsrat in Art. 20a Bst. h AbfV diejenigen Betriebe davon ausgenommen, die nur ihre eigenen Produktionsabfälle behandeln. Dies gilt jedoch nur für solche, die wegen der Menge, der Art oder der Entsorgung der Abfälle die Umwelt kaum belasten (Art. 18 Abs. 1 Bst. b AbfG), was vorliegend nicht der Fall ist – anders als etwa bei kleineren Kompostieranlagen, kleineren Bauschuttaufbereitungsplätzen, Rücknahmestellen für kleine Mengen von Sonderabfällen aus dem Haushalt sowie kommunalen Abfallsammelstellen (Peter M. Keller, Umwelt- und Energierecht, in Müller/Feller [Hrsg.], Bernisches Verwaltungsrecht, 2. Aufl. 2013, S. 603 N. 23). Das AWA war deshalb befugt, von der Beschwerdeführerin im Hinblick auf die Erteilung der Bewilligung ein Entsorgungskonzept einzufordern. 6. Weiter ist zu prüfen, ob zusätzlich zu den Bestimmungen des USG die Bestimmungen der Sprengstoffgesetzgebung anwendbar sind, was die BVE verneint hat.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.11.2013, Nr. 100.2012.460U, 6.1 Das SprstG regelt den Verkehr mit Sprengmitteln, pyrotechnischen Gegenständen und Schiesspulver (Art. 1 Abs. 1 SprstG). Unter Sprengmitteln sind Sprengstoffe und Zündmittel zu verstehen (Art. 4 SprstG). Sprengstoffe sind gemäss Art. 5 SprstG einheitliche chemische Verbindungen oder Gemische solcher Verbindungen, die durch Zündung, mechanische Einwirkung oder auf andere Weise zur Explosion gebracht werden können und die wegen ihrer zerstörenden Kraft, sei es in freier oder verdämmter Ladung, schon in verhältnismässig geringer Menge gefährlich sind (Abs. 1). Nicht als Sprengstoffe gelten explosionsfähige Gase, Dämpfe von flüssigen Brennstoffen sowie andere Stoffe, die erst nach einer Vermischung mit Luft explodieren (Bst. a); bei der Herstellung chemischer Produkte verwendete Hilfsstoffe oder entstehende Zwischenerzeugnisse, die explosionsgefährlich sind, aber diese Eigenschaft vor Abschluss des Produktionsverfahrens verlieren (Bst. b) sowie explosionsfähige Erzeugnisse und Präparate, die nicht zu Sprengzwecken hergestellt und in den Handel gebracht werden (Bst. c). Als Sprengstoffe gelten gemäss Art. 2 SprstV insbesondere einheitliche Stoffe, wie Nitropenta, Trinitrotoluol und Hexogen (Bst. a); Mischungen, wie Schwarzpulver zu Sprengzwecken (Sprengpulver), nitroglycerin- oder nitroglykolhaltige Sprengstoffe, Ammoniumnitrat-Sprengstoffe, Sprengschlämme und Emulsionssprengstoffe (Bst. b); Initialsprengstoffe, wie Bleiazid und Bleitrizinat (Bst. c) und Sprengschnüre (Bst. d). Als Verkehr gilt jeder Umgang mit Sprengmitteln, unter anderem auch deren Vernichtung (Art. 3 Abs. 1 SprstG). 6.2 Sprengmittel, die in ihrer Wirkungsweise, Brauchbarkeit oder Beständigkeit nach dem Stand der Technik Mängel aufweisen, sind durch Sachverständige zu vernichten (Art. 26 Abs. 1 SprstG). Die Vernichtung und Entsorgung richtet sich nach den Art. 107-109 SprstV (Art. 1 Abs. 1 SprstV). Demnach dürfen unbrauchbar gewordene Sprengmittel durch Sprengen vernichtet werden. Als unbrauchbar gelten Sprengmittel, deren Beschaffenheit sich durch mechanische Einwirkungen, durch Feuchtigkeit oder durch lange Lagerung verändert hat oder deren Frist für den Verbrauch abgelaufen ist (Art. 107 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 SprstV). Das Vernichten grösserer Mengen Sprengmittel gilt gemäss Art. 108 Abs. 2 SprstV als besondere Sprengarbeit und muss gemäss Anleitung der Suva

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.11.2013, Nr. 100.2012.460U, (einsehbar unter: <http://www.suva.ch/waswo/44072.d>) durchgeführt werden. 6.3 Ausgangsprodukt für die Herstellung der Treibladungspulver sind reine Explosivstoffe wie Nitroglycerin, Diethylenglykoldinitrat und Nitrocellulose und andere Explosivstoffe wie Hexogen. Die bei der Produktion anfallenden Neben- bzw. Zwischenprodukte und instabilen Produktionsrückstände sind im Wesentlichen inhomogene Mischungen aus Nitrocellulose, Reinigungsrückstände (Papierputztücher mit Sprengöl) und Produktionsrückstände aus den Pulverpressen; auf den ausgedienten Anlageteilen befinden sich Reste von Nitroglycerin (vorne E. 3.1). Bei diesen Stoffen handelt es sich um Sprengstoffe im Sinn von Art. 5 Abs. 1 SprstG bzw. Art. 2 Bst. b SprstV. Die rechtlich wesentlichen Merkmale des Sprengstoffbegriffs sind die Explosionsfähigkeit und die damit zusammenhängende zerstörende Kraft eines Stoffes (Botschaft des Bundesrats zu einem Bundesgesetz über explosionsgefährliche Stoffe [Sprengstoffgesetz], in BBl 1975 II 1289 ff., 1295). Entscheidend ist somit die explosionsgefährliche Eigenschaft; sie ist aufgrund der Verunreinigung mit Sprengöl namentlich auch bei den Papierputztüchern gegeben, weshalb diese ebenfalls wie Sprengstoffe im Sinn des SprstG zu behandeln sind. Die genannten Stoffe fallen ferner nicht unter die Ausnahmebestimmung von Art. 5 Abs. 2 Bst. b SprstG, da sie ihre explosionsgefährliche Eigenschaft nicht vor Abschluss des Produktionsverfahrens verlieren, was letztlich auch die BVE nicht bestreitet. Diese Bestimmung betrifft vor allem die Herstellung von Farbstoffen, die im Produktionsverfahren vorübergehend explosionsgefährlich werden, diese Eigenschaft dann aber wieder verlieren (Botschaft, a.a.O., S. 1296). Entgegen der Auffassung der BVE fallen die Stoffe auch nicht unter Art. 5 Abs. 2 Bst. c SprstG; diese Bestimmung umfasst bedingt explosionsfähige Erzeugnisse und Präparate, die nicht zu Sprengzwecken hergestellt und in den Handel gebracht werden, wie Inhaltsstoffe von Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmitteln, pharmazeutischen Präparaten oder Bleich- und Waschmitteln (Botschaft, a.a.O., S. 1296). Damit sind nicht Stoffe gemeint, die bei der Produktion von Sprengstoffen anfallen, sondern solche, die zu anderen als Sprengzwecken in den Handel gebracht werden. Die umstrittenen Stoffe sind damit als Sprengstoffe im Sinn des SprstG zu behandeln.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.11.2013, Nr. 100.2012.460U, 6.4 Die BVE hat weiter argumentiert, selbst wenn es sich um Sprengstoffe bzw. Sprengmittel handelte, wären diese nicht im Sinn von Art. 107 SprstV unbrauchbar geworden; es habe sich weder die Beschaffenheit durch mechanische Einwirkungen, durch Feuchtigkeit oder durch lange Lagerung verändert noch sei die Frist für den Verbrauch abgelaufen. Sie seien deshalb (einzig) nach USG zu entsorgen. Diese Auffassung trifft nicht zu. Ausgangsmaterial für die Herstellung der Treibladungspulver sind Sprengstoffe; diese werden im Herstellungsprozess chemisch und mechanisch verändert. Die anfallenden instabilen Produktionsrückstände werden dadurch unbrauchbar, behalten jedoch ihre explosionsgefährliche Eigenschaft. Dass sie nicht als «eigentliche Sprengmittel» in den Handel gebracht werden (Stellungnahme der Suva vom 29.10.2010, act. 8A 6 S. 1), ändert wie vorstehend ausgeführt nichts. Sie sind daher ohne weiteres als unbrauchbar geworden im Sinn von Art. 107 SprstV zu betrachten und dürfen im Rahmen von Art. 108 SprstV vernichtet werden; eine andere Auffassung widerspräche den mit der Sprengstoffgesetzgebung verfolgten Sicherheitsinteressen. Dasselbe gilt für die Rückstände von Nitroglycerin auf den ausgedienten Anlageteilen. Die Entsorgung dieser Stoffe richtet sich folglich entgegen der Auffassung der BVE nach den Bestimmungen sowohl der Sprengstoff- als auch der Umweltschutzgesetzgebung mit Ausnahme der VeVA. 7. Je nach konkreter Ausgestaltung, die im Bewilligungsverfahren zu prüfen sein wird, kann die Entsorgung gemäss SprstG bzw. SprstV im Widerspruch stehen zu (Ausführungs-)Bestimmungen der Umweltschutzgesetzgebung, beispielsweise Art. 30c Abs. 2 USG und Art. 26a der Luftreinhalte- Verordnung vom 16. Dezember 1985 (LRV; SR 814.318.142.1) über das Verbrennen von Abfällen sowie Art. 41 f. TVA über Errichtung und Betrieb von Verbrennungsanlagen für Sonderabfälle bzw. deren Überwachung. Dazu ist Folgendes festzuhalten: 7.1 Die Rechtsordnung ist wenn immer möglich gesamthaft zum Tragen zu bringen. Das erfordert eine materiell koordinierte Anwendung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.11.2013, Nr. 100.2012.460U, gleichrangiger Vorschriften (BGE 125 II 29 E. 3d/aa). Dies kommt auch in Art. 8 USG zum Ausdruck, wonach Einwirkungen sowohl einzeln als auch gesamthaft und nach ihrem Zusammenwirken beurteilt werden. Bei diesem Ganzheitlichkeitsprinzip handelt es sich um die umweltrechtliche Ausprägung des allgemeineren Optimierungsgebots; dieses verlangt eine ganzheitliche Sichtweise, eine Harmonisierung divergierender öffentlicher und privater Interessen (Griffel/Rausch, Kommentar USG, Ergänzungsband zur 2. Auflage, 2011, Art. 8 N. 2). Nur wenn eine sinnvolle und verhältnismässige Anwendung einer Norm nicht möglich ist, ohne sich in Widerspruch zu einer anderen, gleichrangigen Norm zu setzen, stellt sich die Frage, ob die Interessen der Öffentlichkeit an der Anwendung der einen Norm die Interessen an der Einhaltung der entgegenstehenden Norm überwiegen. Die Normverletzung muss in diesem Sinn als geboten erscheinen, damit eine Interessenabwägung anzustellen ist. Dies setzt voraus, dass keine zweck- und verhältnismässige Alternative zur Verfügung steht (BGE 125 II 29 E. 3d/aa und bb mit weiteren Hinweisen). 7.2 Das SprstG enthält keine Bestimmung über das Verhältnis zu anderen Bundesgesetzen. Dagegen bleiben gemäss Art. 3 Abs. 1 USG strengere Vorschriften in anderen Gesetzen des Bundes vorbehalten. Das USG ist demnach so auszulegen, dass es den Umweltschutz nicht abschliessend regelt, soweit daneben strengere Vorschriften bestehen; im Fall der Normenkollision geht das andere Gesetz vor, soweit es strenger ist als das USG. Als strenger gelten Vorschriften, welche die Umwelt besser schützen bzw. in Bezug auf den Umweltschutz weiter gehen als das USG (Hansjörg Seiler, in Kommentar USG, 2001, Art. 3 N. 9 und 25). Auf Verordnungsebene behält Art. 1 Abs. 2 SprstV die Vorschriften der Verordnung vom 18. Mai 2005 über den Schutz vor gefährlichen Stoffen und Zubereitungen (Chemikalienverordnung, ChemV; SR 813.11) und der Verordnung vom 27. Februar 1991 über den Schutz vor Störfällen (Störfallverordnung, StFV; SR 814.012) vor; dabei handelt es sich um Verordnungen, die sich unter anderem auf das USG stützen. Ein entsprechender Vorbehalt besteht hingegen für den Bereich der Abfälle nicht. 7.3 Die Bestimmungen der Sprengstoffgesetzgebung, welche die Vernichtung von Sprengmitteln regeln und diesbezüglich auf die Anleitung der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.11.2013, Nr. 100.2012.460U, Suva verweisen, dienen in erster Linie der Sicherheit, verhindern aber mittelbar auch nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt. Insofern gehen sie der Umweltschutzgesetzgebung vor, wobei Normenkonflikte im Einzelnen im Rahmen des Bewilligungsverfahrens zu prüfen sein werden. Im vorliegenden Verfahren betreffend Feststellungsverfügung erübrigen sich deshalb weitere technische Abklärungen; die beantragten Berichte der Suva betreffend anerkannte Regeln der Technik sowie der Zentralstelle Sprengstoff und Pyrotechnik des Bundesamts für Polizei sowie Augenschein und Parteiverhör sind nicht erforderlich, die entsprechenden Beweisanträge werden abgewiesen (vgl. Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 18 N. 10). Die BVE hat das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin nicht verletzt, indem sie darauf verzichtet hat, die beantragten Berichte einzuholen. 7.4 Zusammengefasst ist festzuhalten, dass auf die Entsorgung bzw. Vernichtung der explosiven Produktionsrückstände gemäss Ziffer 4.1 der Feststellungsverfügung des AWA auf dem Betriebsgelände der Beschwerdeführerin sowie auf das Ausbrennen der ausgedienten Anlageteile in der Kiesgrube der D.___ (Ziffer 4.2 der Verfügung) sowohl die Sprengstoff- als auch die Umweltschutzgesetzgebung, mit Ausnahme der VeVA, anwendbar sind. Die Beschwerde ist insoweit gutzuheissen, als die Ziffern 4.1 und 4.2 der Verfügung entsprechend abzuändern sind. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens dringt die Beschwerdeführerin nicht mit ihrem Hauptbegehren, sondern lediglich mit ihrem Eventualbegehren durch, soweit darauf eingetreten wird; sie ist daher als zur Hälfte obsiegend zu betrachten. Sie hat somit die Hälfte der Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG); die andere Hälfte ist nicht zu erheben (Art. 108 Abs. 2 VRPG). Im Umfang ihres Obsiegens hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf Parteikostenersatz für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG). Die vorinstanzlichen Kosten sind nach den gleichen Grundsätzen neu zu verlegen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.11.2013, Nr. 100.2012.460U, 8.2 Gemäss Art. 41 Abs. 1 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) i.V.m. Art. 11 Abs. 1 der Verordnung vom 17. Mai 2006 über die Bemessung des Parteikostenersatzes (Parteikostenverordnung, PKV; BSG 168.811) beträgt das Honorar in Beschwerdeverfahren Fr. 400.-- bis 11'800.-- pro Instanz zuzüglich allfälliger Zuschläge nach Art. 11 Abs. 2 und Art. 16 PKV. Innerhalb dieses Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG). – Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin macht für das Verfahren vor der BVE ein Honorar von Fr. 8'475.-zuzüglich Auslagen und MWSt geltend. Dies erscheint nach den obgenannten Kriterien überhöht, selbst wenn die Streitsache als überdurchschnittlich bedeutend und schwierig betrachtet wird, zumal nur ein einfacher Schriftenwechsel und keine weiteren Beweismassnahmen durchgeführt wurden. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände rechtfertigt es sich, das Honorar für das Verfahren vor der BVE auf Fr. 6'000.-- zuzüglich die geltend gemachten Auslagen von Fr. 11.-- und Fr. 480.90 MWSt, somit total Fr. 6'491.90, festzusetzen. Die Kostennote für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht (Honorar von Fr. 4'500.--, Auslagen Fr. 100.--, MWSt Fr. 368.--, total Fr. 4'968.--) gibt zu keinen Bemerkungen Anlass, zumal in diesem Verfahren drei Rechtsschriften zu verfassen waren. Die Parteikosten für die beiden Verfahren sind somit auf insgesamt Fr. 11'459.90 (inkl. Auslagen und MWSt) festzusetzen. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, der Entscheid der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern vom 20. November 2012 wird aufgehoben und die Verfügung des Amtes für Wasser und Abfall des Kantons Bern vom 12. Juli 2012 wird wie folgt geändert: «4.1 Explosive Produktionsrückstände wie Nitrocellulosegemische, mit Sprengöl kontaminierte Papierputztücher (Nitroclycerin; Diethylenglycoldinitrat), alkoholhaltige Abgänge (Teig-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.11.2013, Nr. 100.2012.460U, rückstände aus den Pulverpressen), Pulverrohmasserückstände (Mischung aus Nitrocellulose und Sprengöl) sowie Schlamm aus den Schlammsammlern fallen unter die Bestimmungen des SprstG, der SprstV und des USG und sind entsprechend zu entsorgen. Die VeVA ist auf die Entsorgung auf dem Betriebsgelände der B.___ AG in ... und ... nicht anwendbar. 4.2 Die explosiven, ausgedienten Anlageteile fallen unter die Bestimmungen des SprstG, der SprstV und des USG und sind entsprechend zu entsorgen. Die VeVA ist auf die Entsorgung durch die B.________ in der Kiesgrube der D.___ in ... nicht anwendbar. 4.3 [unverändert] 4.4 [unverändert]» Soweit weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. a) Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 4'000.--, werden der Beschwerdeführerin zur Hälfte, ausmachend Fr. 2'000.--, auferlegt. Die übrigen Kosten werden nicht erhoben. b) Die Kosten des Verfahrens vor der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin zur Hälfte, ausmachend Fr. 400.--, auferlegt. Die übrigen Kosten werden nicht erhoben. 3. Der Kanton Bern (Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion) hat der Beschwerdeführerin die Parteikosten für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht und das vorinstanzliche Verfahren, bestimmt auf insgesamt Fr. 11'459.90 (inkl. Auslagen und MWSt), zur Hälfte, ausmachend Fr. 5'729.95, zu ersetzen. 4. Zu eröffnen: - der Beschwerdeführerin - der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern - dem Bundesamt für Umwelt - dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement und mitzuteilen: - dem Amt für Wasser und Abfall des Kantons Bern

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.11.2013, Nr. 100.2012.460U, Der Abteilungspräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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