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Bern Verwaltungsgericht 18.11.2013 100 2012 427

18 novembre 2013·Deutsch·Berne·Verwaltungsgericht·PDF·3,554 mots·~18 min·8

Résumé

Kantons- und Gemeindesteuern sowie direkte Bundessteuer 2007 - Ermessenstaxation - Nichteintreten auf Einsprachen (Entscheide der Steuerrekurskommission des Kantons Bern vom 19.10.2012 - 100 09 10451, 200 09 10346) | Einkommen/Gewinn Vermögen/Kapital Kanton

Texte intégral

Auf eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist das Bundesgericht am 23. Januar 2014 nicht eingetreten (BGer 2C_1158/2013). 100.2012.427/428U HAT/SAD/RAP Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 18. November 2013 Verwaltungsrichter Häberli Gerichtsschreiber Schurter A.________ Beschwerdeführer gegen Steuerverwaltung des Kantons Bern Brünnenstrasse 66, Postfach 8334, 3001 Bern Beschwerdegegnerin und Steuerrekurskommission des Kantons Bern Sägemattstrasse 2, Postfach 54, 3097 Liebefeld betreffend Kantons- und Gemeindesteuern sowie direkte Bundessteuer 2007; Ermessenstaxation; Nichteintreten auf Einsprachen (Entscheide der Steuerrekurskommission des Kantons Bern vom 19.10.2012; 100 09 10451, 200 09 10346)

Sachverhalt: A. B.________ und A.________ reichten für das Jahr 2007 trotz Mahnung keine Steuererklärung ein, weshalb die Steuerverwaltung des Kantons Bern (Steuerverwaltung), Kreis …, sie mit Verfügungen vom 14. April 2009 nach Ermessen veranlagte. Das steuerbare Einkommen für die Kantons- und Gemeindesteuern setzte die Steuerverwaltung auf Fr. 20'000.-- und jenes für die direkte Bundessteuer auf Fr. 30'000.-- fest. Da sich die Ehegatten mittlerweile getrennt hatten, umfassten die Veranlagungsverfügungen zudem eine Aufstellung der persönlichen Faktoren, gemäss der beiden Ehegatten je die Hälfte des Gesamtsteuerbetrags in Rechnung gestellt wurde. Hiergegen erhoben beide Steuerpflichtige getrennt Einsprachen: B.________ beanstandete die Aufteilung der Steuerfaktoren, während A.________ eine Reduktion des steuerbaren Einkommens auf Null Franken verlangte. Mit Entscheiden vom 10. November 2009 wies die Steuerverwaltung die Einsprachen von B.________ ab und trat auf jene von A.________ nicht ein. B. Am 11. Dezember 2009 gelangte A.________ mit Rekurs und Beschwerde an die Steuerrekurskommission des Kantons Bern (StRK), welche die Rechtsmittel mit Entscheiden vom 19. Oktober 2012 abwies. C. Am 26. November 2012 (Postaufgabe am 27.11.2012) hat A.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerden erhoben und sinngemäss die Aufhebung der Entscheide der StRK und die Rückweisung der Sache an die Steuerverwaltung zur materiellen Behandlung seiner Einsprachen beantragt. Zudem ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung einer amtlichen Anwältin oder eines amtlichen Anwalts. Mit Verfügung vom 28. November 2012 hat der Abteilungspräsident die Verfahren betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern sowie die direkte Bundessteuer vereinigt.

Die StRK beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 19. Dezember 2012, auf die Beschwerden wegen Verspätung nicht einzutreten. Die Steuerverwaltung schliesst mit Beschwerdeantwort vom 17. Januar 2013 auf Abweisung der Beschwerden. Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerden als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 201 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 [StG; BSG 661.11]; Art. 145 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11] sowie Art. 9 Abs. 3 der Verordnung vom 18. Oktober 2000 über den Vollzug der direkten Bundessteuer [BStV; BSG 668.11]). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Rekurs- und Beschwerdeverfahren teilgenommen, ist durch die angefochtenen Entscheide besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). 1.2 Die StRK erachtet die Beschwerden als verspätet. Zu Unrecht: Gemäss Art. 81 Abs. 1 VRPG und Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 140 Abs. 1 DBG sind Verwaltungsgerichtsbeschwerden innert 30 Tagen seit Eröffnung des angefochtenen Entscheids zu erheben, wobei Eingaben vor Ablauf der Frist der Schweizerischen Post übergeben werden müssen (Art. 42 Abs. 2 VRPG). Die angefochtenen Entscheide wurden dem Beschwerdeführer – nachdem ein Zustellversuch am 22. Oktober 2012 erfolglos geblieben war – zur Abholung gemeldet und ihm, im Zusammenhang mit einem Rückhalteauftrag, am 30. Oktober 2012 ausgehändigt (vgl. Track & Trace-Auszug der Schweizerischen Post; act. 2B). Da Mitteilungen, die nur gegen Unterschrift der Adressatin oder des Adressaten oder einer anderen berechtigten Person überbracht werden, spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt gelten (Art. 44 Abs. 3 VRPG; vgl. auch BGE 130 III 396 E. 1.2.3, 134 V 49 E. 4), wurden die angefochtenen Entscheide dem Beschwerdeführer am 29. Oktober 2012 eröffnet. Mithin begann die dreissigtägige Beschwerdefrist am 30. Oktober 2012 zu laufen (vgl. Art. 41 Abs. 1 VRPG) und endete am 28. November 2012, womit die am Tag zuvor der Post übergebenen Verwaltungsgerichtsbeschwerden rechtzeitig erfolgt sind. Auf die form- und fristgerecht eingereichten Beschwerden ist demnach einzutreten.

1.3 Das Einkommen und Vermögen der Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, wird ohne Rücksicht auf den Güterstand zusammengerechnet (Art. 10 Abs. 1 StG; Art. 9 Abs. 1 DBG). Gemäss übereinstimmenden Angaben der Verfahrensbeteiligten haben sich die Steuerpflichtigen im Lauf des Jahres 2008 getrennt und sind mittlerweile geschieden. Im streitbetroffenen Jahr 2007 sind sie aber noch gemeinsam zu veranlagen, zumal insoweit die Verhältnisse am Ende der Steuerperiode massgebend sind (vgl. Art. 68 Abs. 1 und 2 StG; Art. 5 Abs. 1 und 2 der Verordnung vom 16. September 1992 über die zeitliche Bemessung der direkten Bundessteuer bei natürlichen Personen [SR 642.117.1]; Martin Zweifel, in Zweifel/Athanas [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Band I/2b, 2. Aufl. 2008, Art. 113 DBG N. 9; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 2. Aufl. 2009, Art. 9 N. 23). – Obwohl die Veranlagung beider Ehegatten zur Diskussion steht, erhebt der Beschwerdeführer die Beschwerden in eigenem Namen und die Rechtsschrift ist einzig von ihm unterzeichnet. Dies ist nicht zu beanstanden, ist er doch zur selbständigen Ausübung von Verfahrensrechten befugt (Art. 156 Abs. 3 StG; Art. 113 Abs. 3 DBG). Die (damalige) Ehefrau des Beschwerdeführers hat sich schon vor der StRK nicht mehr am Verfahren beteiligt (vgl. angefochtene Entscheide, E. 3). 1.4 Sind sowohl Entscheide bezüglich der Kantons- und Gemeindesteuern als auch der direkten Bundessteuer angefochten, so muss das Verwaltungsgericht zwei Urteile fällen; denn es handelt sich um zwei verschiedene Steuern, die unterschiedlichen Gemeinwesen zustehen und in getrennten Verfahren veranlagt werden. Die beiden Entscheide können aber in ein und derselben Urteilsschrift getroffen werden (vgl. BGE 130 II 509 E. 8.3). Vorliegend ist umstritten, ob die Steuerverwaltung auf die Einsprachen gegen die Ermessensveranlagungen vom 14. April 2009 zu Recht nicht eingetreten ist. Da die einschlägigen Normen des kantonalen und eidgenössischen Rechts im Wesentlichen gleich lauten, rechtfertigt sich nicht nur die Vereinigung der beiden Beschwerdeverfahren (Art. 17 Abs. 1 VRPG; vgl. Bst. C hiervor), sondern auch die gemeinsame Beurteilung der Streitigkeit hinsichtlich kommunaler, kantonaler und eidgenössischer Steuern. 1.5 Gemäss Art. 57 Abs. 2 Bst. c des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) entscheiden die Mitglieder des Verwaltungsgerichts als Einzelrichterinnen oder als Einzelrichter über Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, wobei von dieser Bestimmung praxisgemäss auch Streitigkeiten erfasst werden, in denen – wie hier – die Bestätigung von unterinstanzlichen Nichteintretensentscheiden zu überprüfen ist. Die Behandlung der vorliegenden Beschwerden fällt demnach in die einzelrichterliche Zuständigkeit.

1.6 Das Verwaltungsgericht überprüft die angefochtenen Entscheide auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 VRPG). 2. Die Steuerverwaltung veranlagte die Ehegatten für das Steuerjahr 2007 nach pflichtgemässem Ermessen. Auf die Einsprachen des Beschwerdeführers trat sie mangels rechtsgenüglicher Begründung nicht ein. Streitig ist, ob die StRK die Nichteintretensentscheide der Steuerverwaltung zu Recht geschützt hat. 2.1 Die StRK hat erwogen, der Beschwerdeführer habe zwar gegen die Ermessensveranlagungen vom 14. April 2009 rechtzeitig Einsprachen erhoben, diese hätten jedoch – trotz entsprechender Hinweise seitens der Steuerverwaltung – keine genügende Begründung enthalten, da innert Frist weder eine Steuererklärung noch andere Beweismittel eingereicht worden seien. Da er keine Entschuldigungsgründe für seine Fristversäumnis dargetan habe, seien die Nichteintretensentscheide der Steuerverwaltung zu Recht ergangen. Der Einwand des Beschwerdeführers, er habe Sendungen der Steuerverwaltung, die an ihn und seine getrennt lebende Ehefrau gemeinsam adressiert gewesen seien, nicht ohne Verletzung des «Postgeheimnisses» öffnen dürfen, sei unbehelflich (angefochtene Entscheide, E. 7). – Der Beschwerdeführer bringt vor Verwaltungsgericht erstmals sinngemäss vor, er habe im Veranlagungsverfahren eine Steuererklärung eingereicht, die aber von der Steuerverwaltung zurückgewiesen worden sei, weil die Angaben seiner Ehefrau gefehlt hätten. Da diese keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen sei, sei er der Meinung gewesen, seine eigenen Angaben würden ausreichen. Er habe seine Ehefrau in der Folge aufgefordert, ihren Teil der Steuererklärung auszufüllen und die Unterlagen wieder einzureichen. Aufgrund der erfolgten Trennung habe er indes keine Möglichkeit gehabt, festzustellen, ob sie die Steuererklärung vervollständigt und abgegeben habe. Beweisen könne er wohl eher nichts, weil sich alle Unterlagen bei seiner (nunmehr geschiedenen) Ehefrau befänden, die deren Herausgabe bis heute verweigere. 2.2 Mit seiner Argumentation scheint der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Vornahme einer Ermessensveranlagung in Zweifel zu ziehen. Zu Unrecht: Die Steuerverwaltung nimmt die Veranlagung dann nach pflichtgemässem Ermessen vor, wenn die steuerpflichtige Person trotz Mahnung ihre Verfahrenspflichten nicht erfüllt hat oder die Steuerfaktoren mangels zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei ermittelt werden können (Art. 174 Abs. 2 StG; Art. 130 Abs. 2 DBG). Im Vordergrund steht dabei die Pflicht, das Formular für die Steuererklärung wahrheitsgemäss und vollständig auszufüllen, persönlich zu unterzeichnen und samt den vorgeschriebenen Beilagen fristgemäss einzureichen (Art. 170 Abs. 2 StG; Art. 124 Abs. 2 DBG). Der

Beschwerdeführer bestreitet nicht, zur Einreichung der Steuererklärung angehalten und den gesetzlichen Vorschriften entsprechend ermahnt worden zu sein. Weiter behauptet er nicht, der Steuerverwaltung eine vollständig ausgefüllte Steuererklärung eingereicht zu haben. Er macht lediglich sinngemäss geltend, die ihn betreffenden Angaben (mittels «Nullmeldung») geliefert zu haben und im Übrigen nicht dafür verantwortlich zu sein, wenn seine getrennt lebende Ehefrau ihrerseits ihrer Verpflichtung nicht nachgekommen sei. Damit übersieht er, dass er und seine geschiedene Ehefrau sich erst im Lauf des Jahres 2008 getrennt haben und deshalb für das Steuerjahr 2007 noch gemeinsam veranlagt werden (vgl. vorne E. 1.3). Eine vorschriftsgemässe Veranlagung des Gesamteinkommens setzt deshalb eine vollständige Deklaration sämtlicher Steuerfaktoren beider Ehegatten voraus. Weil die (nunmehr geschiedene) Ehefrau des Beschwerdeführers offensichtlich die sie betreffenden Angaben trotz Mahnung seitens der Steuerbehörden und Gewährung einer Fristverlängerung bis Ende September 2008 (vgl. Vorakten der Steuerverwaltung, act. 8A, pag. 27) nicht geliefert hat, war eine ordentliche Veranlagung nicht möglich. Selbst wenn der Beschwerdeführer tatsächlich eine Steuererklärung mit den ihn betreffenden Angaben eingereicht haben sollte, was sich aus den Akten nicht ergibt und vom Beschwerdeführer nicht belegt wird, war dennoch gestützt auf Art. 174 Abs. 2 StG und Art. 130 Abs. 2 DBG zu einer Ermessensveranlagung der Ehegatten zu schreiten. Im Übrigen widerspricht sich der Beschwerdeführer bezüglich Einreichung einer Steuererklärung selber, machte er doch in den Einsprachen gegen die Ermessensveranlagungen vom 14. April 2009 bloss geltend, er habe der Einwohnergemeinde seinerzeit «formlos mitgeteilt», dass er keinerlei Einnahmen erzielt habe. Nicht nachvollziehbar ist zudem, wie der Beschwerdeführer in gutem Glauben davon ausgegangen sein will, in der Steuererklärung seien mangels Erwerbstätigkeit seiner Ehefrau nur seine eigenen Angaben erforderlich gewesen, macht er doch zugleich geltend, selber ebenfalls kein Einkommen erzielt zu haben. 2.3 Zu prüfen bleibt, ob die Vorinstanz die Einsprachen des Beschwerdeführers zu Recht für ungenügend begründet erachtet hat: 2.3.1 Eine Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen kann nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit angefochten werden; die Einsprache ist zu begründen und hat allfällige Beweismittel zu nennen (Art. 191 Abs. 3 und 5 StG bzw. Art. 132 Abs. 3 DBG). Die Erfordernisse der Begründung und der Nennung von Beweismitteln stellen bei Einsprachen, die sich gegen Ermessensveranlagungen richten, Prozessvoraussetzungen dar (vgl. BGE 131 II 548 E. 2.3, 123 II 552 E. 4c; BVR 2006 S. 174 E. 2.4.1). Diese gegenüber der ordentlichen Einsprache erhöhten prozessualen Anforderungen finden ihre Erklärung in der Natur der Ermessensveranlagung. Weil die Steuerbehörde nicht alle Steuerfaktoren genau ermitteln kann, muss sie diese schätzen (vgl. Art. 174 Abs. 2 StG bzw. Art. 130 Abs. 2 DBG). Dabei hat sie

notwendigerweise auf Annahmen und Vermutungen abzustellen. Weil die Ermessensveranlagung deshalb zwangsläufig gewisse Ungenauigkeiten aufweist, ist die Möglichkeit, sie anzufechten, entsprechend eingeschränkt. Die steuerpflichtige Person kann sie nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit in Frage stellen. Mittels umfassendem Unrichtigkeitsnachweis hat sie die bestehende Ungewissheit bezüglich des Sachverhalts zu beseitigen; blosse Teilnachweise genügen nicht. In der Begründung der Einsprache ist daher der Sachverhalt in substantiierter Weise darzulegen, und es sind die Beweismittel für diese Sachverhaltsdarstellung zu nennen. Es reicht nicht aus, die Einschätzung in pauschaler Weise zu bestreiten oder lediglich einzelne Positionen der Einschätzung als zu hoch zu bezeichnen (vgl. BGer 2C_579/2008 vom 29.4.2009, in Pra 2010 Nr. 3 S. 22 E. 2.1, 2A.72/2004 vom 4.7.2005, in StR 2005 S. 973 E. 6, auch zum Folgenden; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., Art. 132 N. 54). Die an der Ermessensveranlagung geübte Kritik muss sich somit auf die gesamte Veranlagung beziehen und darf sich nicht auf einzelne Elemente beschränken (vgl. BGer 2C_323/2009 vom 9.6.2009, E. 3.2; zum Ganzen auch BVR 2006 S. 174 E. 2.4, je auch zum Folgenden). Ist die Ermessensveranlagung Folge davon, dass die steuerpflichtige Person ihre Mitwirkungspflichten im Veranlagungsverfahren nicht erfüllt hat, ist für den Nachweis der offensichtlichen Unrichtigkeit grundsätzlich die versäumte Mitwirkungshandlung innert Rechtsmittelfrist nachzuholen, um die Einsprache genügend begründen zu können. Wurde die steuerpflichtige Person wegen Nichteinreichens der Steuererklärung nach Ermessen veranlagt, so setzt eine genügende Einsprachebegründung deshalb regelmässig das Nachreichen der Steuererklärung voraus (vgl. BGer 2A.72/2004 vom 4.7.2005, in StR 2005 S. 973 E. 5.1, 2C_620/2007 und 2C_621/2007 vom 2.7.2008, in StE 2009 B 95.1 Nr. 13 E. 2.1; VGE 2010/13/14 vom 23.9.2010, E. 2.2). Stellt die ausreichende Begründung – wie hier – eine Prozessvoraussetzung dar, so hat sie grundsätzlich innert der gesetzlichen Rechtsmittelfrist vorzuliegen (vgl. BGer 2C_86/2007 vom 5.4.2007, E. 4.1; vgl. auch Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 81 N. 5). 2.3.2 Die Einsprachen des Beschwerdeführers gegen die Ermessensveranlagungen vom 14. April 2009 gingen am 27. April 2009 bei der Steuerverwaltung ein und wurden damit innert der dreissigtägigen Frist gemäss Art. 190 Abs. 1 StG und Art. 132 Abs. 1 DBG eingereicht. Der Einspracheschrift war jedoch keine Steuererklärung des Jahres 2007 mit umfassender Darstellung der Einkommens- und Vermögenssituation der Ehegatten beigelegt. Vielmehr beschränkte sich der Beschwerdeführer auf die – gänzlich unbelegte – Behauptung, er selber habe im Jahr 2007 «keinerlei Einnahmen» erzielt; Angaben zum Einkommen seiner Ehefrau machte er keine. Es ist offensichtlich, dass diese Eingabe den Anforderungen an eine rechtsgenüglich begründete Einsprache nicht genügte. Dies umso mehr, als der Beschwerdeführer zuvor von der

Steuerverwaltung ausdrücklich auf die diesbezüglichen Erfordernisse aufmerksam gemacht worden war: Nachdem seine damalige Ehefrau bereits am 6. April 2009 eine Einsprache gegen die (vordatierten) Veranlagungsverfügungen vom 14. April 2009 eingereicht hatte, ohne eine Steuererklärung einzureichen, wurde (auch) der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 9. April 2009 auf die Begründungspflicht und das Erfordernis, eine (vollständig ausgefüllte) Steuererklärung einzureichen, hingewiesen (Vorakten der Steuerverwaltung, act. 8A, pag. 32). Nach Eingang seiner eigenen Einspracheschrift trat der zuständige Sachbearbeiter der Steuerverwaltung zudem in einen regen Mailverkehr mit ihm und informierte erneut über die Anforderungen an eine rechtsgenügliche Einsprache. Dabei wurde der Beschwerdeführer wiederum auf das Erfordernis hingewiesen, innert der (nicht verlängerbaren) Einsprachefrist eine vollständig ausgefüllte Steuererklärung einzureichen (Vorakten der Steuerverwaltung in act. 8A, pag. 45 f.). Er reichte in der Folge keine weiteren Dokumente ein, sondern reagierte am 30. April 2009 bloss mit der Erklärung, es sei ihm nicht möglich, die Steuererklärung auszufüllen, weil sich die erforderlichen Unterlagen bei seiner Ehefrau befänden, welche sie trotz Aufforderung nicht herausgebe (Vorakten der Steuerverwaltung in act. 8A, pag. 45). Entsprechende Behauptungen stellt er auch in seinen Verwaltungsgerichtsbeschwerden auf (vgl. vorne E. 2.1). 2.3.3 Der Beschwerdeführer übersieht, dass eine Anfechtung der Ermessensveranlagung nur möglich ist, wenn mit der Einsprache eine vollständige Deklaration sämtlicher Steuerfaktoren beider Ehegatten nachgeholt wird. Soweit er zur Erfüllung dieser Begründungsanforderungen tatsächlich auf die Mitwirkung seiner Ehefrau angewiesen war, hätte er sich um ein einvernehmliches Vorgehen mit ihr bemühen müssen. Weil von der Veranlagung des steuerbaren Einkommens 2007 beide Ehegatten gleichermassen betroffen sind, kann er die Folgen der ungenügenden Begründung seiner Einsprache nicht mit dem Hinweis auf eine allfällige Obstruktion seitens seiner Gattin abwenden. Im Übrigen bleibt ein solches Verhalten seiner damaligen Ehefrau gänzlich unbelegt, wobei die entsprechende Behauptung des Beschwerdeführers aufgrund der Akten wenig glaubwürdig erscheint: Immerhin ist seine damalige Ehefrau bezüglich der Steuererklärung 2007 an eine Treuhandunternehmung gelangt, die Anfang September 2008, letztlich zugunsten beider Ehegatten, eine Fristverlängerung zur Einreichung der Steuererklärung erwirkte (Vorakten der Steuerverwaltung in act. 8A, pag. 24-27). Zudem hat sie im Einspracheverfahren verschiedene – allerdings verspätete und ungenügende – Unterlagen zu ihrer Einkommens- und Vermögenssituation eingereicht (Vorakten der Steuerverwaltung in act. 8A, pag. 1-11). Der Beschwerdeführer selber hat demgegenüber am Verfahren in keiner Weise mitgewirkt und gar die Entgegennahme von Sendungen verweigert, die an ihn und seine damalige Ehefrau gemeinsam gerichtet waren. In seiner Einspracheschrift erklärte er, er könne «die aktuellen Anfragen,

Unterlagen etc. die uns durch die Steuerverwaltung zur gemeinsamen Bearbeitung zugesandt wurden, nicht bearbeiten» (Vorakten der Steuerverwaltung in act. 8A, pag. 30). Mit Schreiben vom 26. April 2009 sandte er zudem «diverse ungeöffnete Briefe/Unterlagen» an die Steuerverwaltung zurück, weil es sich dabei «um Post handelt[e]», die an ihn und an seine damalige Ehefrau gerichtet war. Weil er über keine «Postvollmacht» seiner getrennt lebenden Ehefrau verfüge, könne er Sendungen, die an beide gerichtet seien, «nicht annehmen und öffnen, ohne das Postgeheimnis zu verletzen» (Vorakten der Steuerverwaltung in act. 8A, pag. 33). Bei diesen Gegebenheiten ist es der Beschwerdeführer und nicht seine geschiedene Ehefrau, dessen Verhalten unkooperativ erscheint (zum untauglichen Einwand betreffend «Postgeheimnis» vgl. E. 7 der angefochtenen Entscheide). Hinzu kommt, dass sich der Beschwerdeführer, soweit ersichtlich, nicht bemüht hat, irgendwelche sachdienlichen Dokumente einzureichen; dies mit der pauschalen Behauptung, alle Unterlagen befänden sich bei seiner geschiedenen Ehefrau, die eine Herausgabe verweigere. Dabei machte er weder Angaben über die Art der Unterlagen, mit denen er seine «Nullmeldung» zu belegen vermöchte, noch führte er aus, wieso er diese Dokumente nicht anderswo besorgen könnte. Soweit er Belege über Wertschriften, Bankauszüge, Lohnausweise oder ähnliche Schriftstücke benötigt hätte, ist ohne weiteres anzunehmen, dass er diese Unterlagen anderweitig hätte beschaffen können und müssen (vgl. Art. 127 DBG; Art. 168 StG). Somit wäre es dem Beschwerdeführer jedenfalls möglich gewesen, zumindest eine ihn betreffende Steuererklärung einzureichen, was er indes nicht getan hat, wie die StRK zutreffend erkannt hat. 2.3.4 Nach dem Gesagten enthielten die Einsprachen offensichtlich keine rechtsgenügliche Begründung, weshalb die StRK die Nichteintretensentscheide der Steuerverwaltung zu Recht geschützt hat. Der Verweis des Beschwerdeführers auf eine angebliche Obstruktionshaltung seiner geschiedenen Ehefrau ist unbelegt, unglaubwürdig und ohnehin unbehelflich. Die Beschwerden erweisen sich mithin als unbegründet und sind abzuweisen. 3. 3.1 Bei diesem Ausgang der Verfahren hat der unterliegende Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 151 StG i.V.m. Art. 108 Abs. 1 VRPG; Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 144 Abs. 1 DBG). Er hat indes um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands ersucht. 3.2 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Verfahrenskosten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 111 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 117

der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]). Unter den gleichen Voraussetzungen kann einer Partei überdies eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtfertigen (Art. 111 Abs. 2 VRPG). Ein Prozess ist nicht aussichtslos, wenn berechtigte Hoffnung besteht, ihn zu gewinnen, das heisst wenn Gewinnaussichten und Verlustgefahren sich ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Praxis demgegenüber Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Massgebend ist dabei, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen oder aber davon absehen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb austragen können, weil er sie nichts kostet (vgl. BGE 129 I 129 E. 2.3.1, 128 I 225 E. 2.5.3; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 111 N. 12). 3.3 Angesichts der konstanten Rechtsprechung von Bundes- und Verwaltungsgericht zur rechtsgenüglichen Begründung von Einsprachen gegen Ermessenstaxationen und mit Blick auf die ausführlich begründeten Entscheide der Vorinstanz müssen die Beschwerden als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist folglich abzuweisen, ohne dass die Prozessarmut des Beschwerdeführers noch zu prüfen wäre. Der Umstand, dass das Gesuch erst zusammen mit der Hauptsache beurteilt wird, rechtfertigt es aber, nur eine reduzierte Pauschalgebühr zu erheben. Damit erübrigt sich die Prüfung der weiteren Voraussetzungen für die Beiordnung einer amtlichen Anwältin oder eines amtlichen Anwalts (vgl. Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 111 N. 19). Immerhin bleibt anzumerken, dass der nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführer das entsprechende Gesuch erst in der am 27. November 2012, also bloss einen Tag vor Ablauf der Beschwerdefrist, der Post übergebenen Beschwerde gestellt hat. Bei fristgebundenen Eingaben müssen Antrag und Begründung innert Frist eingereicht werden (vgl. Art. 33 Abs. 3 VRPG), worauf der Beschwerdeführer frühzeitig hingewiesen wurde (Schreiben des Abteilungspräsidenten vom 9.11.2012; act. 3). Eine nachträgliche Ergänzung der Beschwerden ist grundsätzlich unzulässig (Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 33 N. 12). Da die Beschwerden innert laufender Beschwerdefrist nicht mehr hätten ergänzt werden können, wäre eine anwaltliche Verbeiständung auch aus diesem Grund nicht angezeigt gewesen. 3.4 Es sind keine Parteikosten zu sprechen (Art. 151 StG i.V.m. Art. 108 Abs. 3 und Art. 104 Abs. 1 und 3 VRPG; Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 144 Abs. 4 DBG und Art. 64 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG; SR 172.021]).

Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern 2007 wird abgewiesen. 2. Die Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer 2007 wird abgewiesen. 3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung einer amtlichen Anwältin oder eines amtlichen Anwalts wird abgewiesen. 4. Die Kosten der Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine reduzierte Pauschalgebühr von Fr. 500.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 5. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 6. Zu eröffnen: - dem Beschwerdeführer - der Steuerverwaltung des Kantons Bern - der Steuerrekurskommission des Kantons Bern - der Eidgenössischen Steuerverwaltung Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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