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Bern Verwaltungsgericht 21.02.2014 100 2012 408

21 février 2014·Deutsch·Berne·Verwaltungsgericht·PDF·3,885 mots·~19 min·6

Résumé

Erlass der Kantons- und Gemeindesteuern sowie der direkten Bundessteuer 2010 (Entscheide der Steuerrekurskommission des Kantons Bern vom 19. Oktober 2012 - 100 12 45 - 200 12 47) | Stundung/Erlass

Texte intégral

100.2012.408/409U BUC/SAD/RAP Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 21. Februar 2014 a.o. Verwaltungsrichter Bürki Gerichtsschreiber Schurter A.________ Beschwerdeführer gegen Steuerverwaltung des Kantons Bern Brünnenstrasse 66, Postfach 8334, 3001 Bern Beschwerdegegnerin und Steuerrekurskommission des Kantons Bern Sägemattstrasse 2, Postfach 54, 3097 Liebefeld betreffend Erlass der Kantons- und Gemeindesteuern sowie der direkten Bundessteuer 2010 (Entscheide der Steuerrekurskommission des Kantons Bern vom 19. Oktober 2012; 100 12 45; 200 12 47)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.02.2014, Nrn. 100.2012.408/ 409U, Seite 2 Sachverhalt: A. A.________ ersuchte am 29. Oktober 2011 um Erlass der rechtskräftig festgesetzten Kantons- und Gemeindesteuern 2010 in der Höhe von Fr. 7'054.20 (inkl. bis dahin angefallener Verzugszinsen) und der zu diesem Zeitpunkt noch ausstehenden direkten Bundessteuer von Fr. 112.90. Mit Entscheiden vom 12. Januar 2012 – eröffnet durch die Steuerverwaltung des Kantons Bern (Steuerverwaltung), Inkassostelle Region … – wiesen sowohl diese selber als auch die Einwohnergemeinde (EG) B.________ das Erlassgesuch ab. B. Am 1. Februar 2012 gelangte A.________ mit Rekurs und Beschwerde an die Steuerrekurskommission des Kantons Bern (StRK), welche die Rechtsmittel am 19. Oktober 2012 abwies. C. Mit Eingabe vom 13. November 2012 hat A.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerden erhoben. Er beantragt sinngemäss die Aufhebung der Entscheide der StRK und den Erlass der Kantons- und Gemeindesteuern sowie der direkten Bundessteuer 2010. Mit Verfügung vom 15. November 2012 hat der (damalige) Abteilungspräsident die Verfahren betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern sowie die direkte Bundessteuer vereinigt. Am 27. November 2012 hat A.________ ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt und verschiedene Unterlagen zu seiner finanziellen Situation eingereicht. Die StRK und die Steuerverwaltung schliessen mit Eingaben vom 18. Dezember 2012 bzw. 17. Januar 2013 je auf Abweisung der Beschwerden.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.02.2014, Nrn. 100.2012.408/ 409U, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerden als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 201 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 [StG; BSG 661.11] und Art. 145 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11] sowie Art. 9 Abs. 3 der Verordnung vom 18. Oktober 2000 über den Vollzug der direkten Bundessteuer [BStV; BSG 668.11]). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Rekurs- und Beschwerdeverfahren teilgenommen, ist durch die angefochtenen Entscheide besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 201 Abs. 2 StG sowie Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 140 Abs. 1 DBG). Auf die form- und fristgerecht eingereichten Beschwerden ist einzutreten. 1.2 Neben dem Erlass der direkten Bundessteuer und der Kantonssteuer ist vorliegend auch jener der Gemeindesteuer 2010 streitig. Für den diesbezüglichen Entscheid ist die Gemeinde selber zuständig, wobei sie gemäss Art. 240 Abs. 4 StG ihre Erlasskompetenz der für den Erlass der Kantonssteuer zuständigen Behörde übertragen kann. Nach den unbestrittenen Feststellungen der StRK hat die EG B.________ ihre Kompetenzen zur Wahrnehmung ihrer Interessen im Rechtsmittelverfahren an die Steuerverwaltung abgetreten (vgl. angefochtene Entscheide, Bst. E). Aufgrund dieser steuergesetzlich ausdrücklich vorgesehenen «Kompetenzdelegation» (so Erläuterungen zum Steuergesetz 2001, Tagblatt des Grossen Rates 1999, Separate Beilage Nr. 13, S. 303) ist die Steuerverwaltung befugt, anstelle der materiell berechtigten EG B.________ das Rechtsmittelverfahren in eigenem Namen (auch) hinsichtlich des Erlasses der Gemeindesteuer 2010 zu führen (zuletzt etwa VGE 2013/184/185 vom 29.1.2014, E. 1.3), wobei vorliegend mit Blick auf den Verfahrensausgang ohnehin darauf verzichtet werden könnte, die Gemeinde als notwendige Partei formell in das Verfahren einzubeziehen (vgl. auch BVR 2010 S. 401 E. 1.2).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.02.2014, Nrn. 100.2012.408/ 409U, Seite 4 1.3 Sind sowohl Entscheide bezüglich des Erlasses kantonaler Steuern als auch der direkten Bundessteuer angefochten, so muss das Verwaltungsgericht zwei Urteile fällen, zumal es sich um verschiedene Steuern handelt, die unterschiedlichen Gemeinwesen zustehen. Allerdings können die Entscheide, gleich wie wenn eine Veranlagung von Einkommenssteuern im Streit liegt, in ein und derselben Urteilsschrift getroffen werden (vgl. BGE 135 II 260 E. 1.3.1, 130 II 509 E. 8.3). Zwar sind die Rechtsnormen des kantonalen und eidgenössischen Rechts im Bereich des Steuererlasses nicht harmonisiert und unterscheiden sich deshalb teilweise; insbesondere gewährt das Bundesrecht den Steuerpflichtigen – anders als das kantonale Steuergesetz – keinen Rechtsanspruch auf Steuererlass, sondern lässt entsprechende Gesuche nach pflichtgemässem Ermessen beurteilen (vgl. Art. 167 Abs. 1 DBG; Art. 2 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung des EFD vom 19. Dezember 1994 über die Behandlung von Erlassgesuchen für die direkte Bundessteuer [Steuererlassverordnung, nachfolgend: EV DBG; SR 642.121]; vgl. statt vieler BGer 2D_27/2013 vom 27.6.2013, E. 2; Werner Lüdin, in Zweifel/Athanas [Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht, Band I/2b, 2000, Art. 167 DBG N. 20; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 2. Aufl. 2009, Art. 167 N. 4; a.M. Michael Beusch, in Zweifel/Athanas [Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht, Band I/2b, 2. Aufl. 2008, Art. 167 DBG N. 8). Im Ergebnis besteht aber dennoch eine derart weitgehende Übereinstimmung, dass sich nicht nur eine Vereinigung der beiden Beschwerdeverfahren, sondern auch die gemeinsame Beurteilung in derselben Urteilsschrift rechtfertigt (Art. 17 Abs. 1 VRPG; vgl. vorne Bst. C; zum Ganzen zuletzt VGE 2013/184/185 vom 29.1.2014, E. 1.4). 1.4 Der vorliegende Entscheid fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 2 Bst. a des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 1.5 Das Verwaltungsgericht überprüft die angefochtenen Entscheide auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 VRPG). 2. 2.1 Die jährliche Veranlagung des steuerbaren Einkommens stellt sicher, dass jede steuerpflichtige Person entsprechend ihrer aktuellen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.02.2014, Nrn. 100.2012.408/ 409U, Seite 5 in Anspruch genommen wird (Art. 104 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]; Art. 127 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101]). Es ist deshalb davon auszugehen, dass den Steuerpflichtigen grundsätzlich die Bezahlung der veranlagten Steuern sowohl möglich als auch zumutbar ist. Dennoch können gemäss Art. 240 Abs. 1 StG bzw. Art. 167 Abs. 1 DBG rechtskräftig festgesetzte Kantons-, Gemeinde- und Kirchensteuern bzw. direkte Bundessteuern sowie Zinsen, Gebühren und allenfalls (gewisse) Bussen ganz oder teilweise erlassen werden, wenn ihre Zahlung in Ausnahmefällen mit einer erheblichen bzw. grossen Härte verbunden wäre. Bei solchen Gegebenheiten soll ein Steuererlass zur langfristigen Sanierung der wirtschaftlichen Lage der steuerpflichtigen Person beitragen (vgl. Art. 240a Abs. 1 StG bzw. Art. 1 Abs. 1 EV DBG). 2.2 Sind die einschlägigen gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, räumt das kantonale Steuergesetz der steuerpflichtigen Person einen Rechtsanspruch auf Steuererlass ein; allerdings kann dessen Gewährung an Bedingungen wie Abzahlungen oder die Leistung von Sicherheiten geknüpft werden (Art. 240 Abs. 5 StG). Vorbehältlich der gesetzlichen Ausschlussgründe gemäss Art. 240c StG kommt es dabei nicht darauf an, weshalb die steuerpflichtige Person in die geltend gemachte Notlage geraten ist (vgl. Art. 35 Abs. 2 der Verordnung vom 18. Oktober 2000 über den Bezug und die Verzinsung von Abgaben und anderen zum Inkasso übertragenen Forderungen, über Zahlungserleichterungen, Erlass sowie Abschreibungen infolge Uneinbringlichkeit [Bezugsverordnung, BEZV; BSG 661.733] bzw. Art. 2 Abs. 2 EV DBG). Ob ein Härtefall im Sinn von Art. 240 Abs. 1 StG bzw. Art. 167 Abs. 1 DBG vorliegt, beurteilt sich mit Blick auf die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse der steuerpflichtigen Person, wie sie sich im Entscheidzeitpunkt präsentieren, wobei auch den Zukunftsaussichten Rechnung zu tragen ist (Art. 240a Abs. 2 Satz 1 StG bzw. Art. 3 Abs. 1 EV DBG). Wäre der steuerpflichtigen Person im Zeitpunkt der Fälligkeit eine fristgerechte Zahlung möglich gewesen, so ist dies im Erlassentscheid zu berücksichtigen (Art. 240a Abs. 2 Satz 2 StG bzw. Art. 3 Abs. 3 EV DBG). 2.3 Entscheidend für das Vorliegen eines Härtefalls im Sinn von Art. 240 Abs. 1 StG bzw. Art. 167 Abs. 1 DBG ist, ob Einschränkungen in der Lebenshaltung geboten und zumutbar sind, was grundsätzlich immer dann der Fall ist, wenn die verfügbaren Mittel der steuerpflichtigen Person deren betreibungsrechtliches Existenzminimum gemäss Art. 93 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) übersteigen (Art. 240a Abs. 3 StG bzw. Art. 3 Abs. 2 EV

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.02.2014, Nrn. 100.2012.408/ 409U, Seite 6 DBG). Dementsprechend ist das Bestehen einer finanziellen Notlage, wie sie der Beschwerdeführer geltend macht, gesetzlich umschrieben: Gemäss Art. 240b Abs. 1 Bst. b StG bzw. Art. 9 Abs. 1 EV DBG setzt eine Notlage voraus, dass die Steuerschuld in einem Missverhältnis zur finanziellen Leistungsfähigkeit der steuerpflichtigen Person steht, so dass diese den geschuldeten Betrag trotz Beschränkung der Lebenshaltungskosten auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum in absehbarer Zeit nicht vollständig begleichen kann. Das betreibungsrechtliche Existenzminimum bestimmt sich aufgrund des Kreisschreibens Nr. B1 (nachfolgend: KS B1) der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern vom 1. Januar 2011, das inhaltlich den neuen Richtlinien entspricht, welche die Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz am 1. Juli 2009 beschlossen hat (Beilage 1 zum KS B1), sowie aufgrund der zugehörigen Ergänzungen und Präzisierungen der kantonalen Aufsichtsbehörde (Beilage 2 zum KS B1; alles einsehbar unter <http://www.justice.be.ch>, Rubriken «Verwaltungsgerichtsbarkeit/Verwaltungsgericht/Downloads & Publikationen»; vgl. BVR 2013 S. 506 E. 4.1). 3. 3.1 Die StRK begründet ihre abschlägigen Entscheide damit, dass die Bezahlung der Steuerschulden für den Beschwerdeführer nicht mit einer erheblichen Härte verbunden sei. Den monatlichen Einkünften von Fr. 5'233.-- stehe ein betreibungsrechtlicher Zwangsbedarf von Fr. 4'542.-- gegenüber, womit der Beschwerdeführer über eine freie Einkommensquote von Fr. 691.-- pro Monat verfüge. Damit wäre es ihm möglich, seine Steuerausstände 2010 von insgesamt Fr. 7'203.60 (inkl. Verzugszinsen bis zum Zeitpunkt der Erlassentscheide) in rund elf monatlichen Teilzahlungen vollständig zu tilgen (angefochtene Entscheide, E. 4.2 und 5). – Der Beschwerdeführer schildert in seiner Beschwerde in erster Linie die persönlichen Gründe, die offenbar zu seiner angespannten finanziellen Situation geführt haben (Kaufsucht, Scheidung, Alkoholprobleme). Massgebend ist jedoch vorliegend nur, ob er aufgrund seiner aktuellen finanziellen Verhältnisse in der Lage ist, die ausstehenden Steuern 2010 in absehbarer Zeit zu begleichen (vgl. vorne E. 2.3). Die vom Beschwerdeführer beanstandete Aufteilung der Steuerfaktoren auf sich und seine damalige Ehefrau (vgl. Art. 15 Abs. 2 StG und Art. 13 Abs. 2 DBG) ist rechtskräftig und kann im Erlassverfahren – gleich wie die Veranlagung selbst – nicht überprüft werden.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.02.2014, Nrn. 100.2012.408/ 409U, Seite 7 Der Beschwerdeführer rügt sodann die Ermittlung seines Zwangsbedarfs durch die StRK. So seien zusätzlich die entgegen der Auffassung der StRK im Grundbetrag nicht enthaltenen Versicherungsprämien für das Fahrzeug einzubeziehen. Zudem bringt er erstmals vor, er müsse seine Wohnung im Winter ergänzend mit Holz heizen, sodass zusätzliche Heizkosten von Fr. 70.-- pro Monat zum Zwangsbedarf hinzugerechnet werden müssten. Erstmals verlangt er sodann die Berücksichtigung monatlicher Raten von Fr. 91.-- für das Leasing eines Fernsehgeräts. Schliesslich macht er einen Betrag von Fr. 11.-- (statt der berücksichtigten Fr. 9.--) pro Mahlzeit für auswärtige Verpflegung und den höheren Grundbetrag für Alleinerziehende geltend. 3.2 Die StRK hat den monatlichen Einkünften des Beschwerdeführers von Fr. 5'233.-- den folgenden betreibungsrechtlichen Zwangsbedarf gegenübergestellt: Miete inkl. Nebenkosten Fr. 700.00 Krankenkasse Fr. 267.00 Fahrkosten Fr. 130.00 Kosten für auswärtige Verpflegung Fr. 165.00 Kinderalimente Fr. 1'760.00 Betreuungs- und Besuchskosten Fr. 320.00 Grundbetrag Fr. 1'200.00 -------------------- Total Fr. 4'542.00 Hierzu ist zunächst anzumerken, dass die StRK bei der Krankenkasse zu Recht nur die Prämien für die obligatorische Grundversicherung berücksichtigt hat (vgl. Ziffer II/3 der Beilage 1 zum KS B1; BGE 134 III 323 E. 3; BVR 2013 S. 506 E. 4.4). Die StRK stützte ihre Berechnung auf die vom Beschwerdeführer eingereichte Krankenkassenpolice 2012 der «…» vom 14. Oktober 2011 (Vorakten StRK pag. 6). Vor Verwaltungsgericht hat der Beschwerdeführer mit seinem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege indes eine aktuellere Police der «…» vom 13. Dezember 2011 eingereicht, wonach die Versicherungsprämien ab Januar 2012 bloss Fr. 178.-- betragen (vgl. act. 3A). Von diesem Betrag ist (auch) für die Ermittlung des Zwangsbedarfs auszugehen. 3.3 Zu den Vorbringen des Beschwerdeführers ergibt sich was folgt:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.02.2014, Nrn. 100.2012.408/ 409U, Seite 8 3.3.1 Streitig ist zunächst die Anrechnung der Motorfahrzeugversicherung. Gemäss Ziff. II/4 Bst. d der Beilage 1 zum KS B1 können als unumgängliche Berufsauslagen die Kosten für die Fahrten zum Arbeitsplatz angerechnet werden, soweit die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber nicht dafür aufkommt. Die Kosten eines privaten Fahrzeugs können jedoch nur in begründeten Ausnahmesituationen angerechnet werden, nämlich wenn die Benützung des Fahrzeugs für den Erwerbszweck unumgänglich ist. Gegebenenfalls sind die Aufwendungen für ein Motorfahrzeug im Privatgebrauch überdies zu berücksichtigen, wenn die betroffene Person das Auto aus gesundheitlichen Gründen zur Lebensführung benötigt, insbesondere als Transportmittel zum Ort von medizinischen Behandlungen oder zur Aufrechterhaltung von sozialen Kontakten (BVR 2013 S. 506 E. 4.5.4; BGE 106 III 104, 95 III 81 a.E.; Georges Vonder Mühll, in Basler Kommentar, 2. Aufl. 2010, Art. 92 SchKG N. 11 sowie Art. 93 SchKG N. 28 zur Bemessung der Kosten; vgl. auch VGE 2010/358 vom 18.5.2011, E. 3.1 [betreffend Sozialhilfebudget]). – Angesichts seines kurzen Arbeitswegs von rund 2,5 km stellen die Fahrzeugkosten beim Beschwerdeführer keine unumgänglichen Berufsauslagen dar. Er behauptet dies auch nicht. Vielmehr macht er geltend, er benötige ein Auto, da er während zwei Tagen pro Woche seine Kinder betreue und diese jeweils in die Krippe bzw. zur Tagesmutter fahren müsse. Dabei legt er jedoch weder in den Verwaltungsgerichtsbeschwerden noch in seinen Eingaben an die StRK (substantiiert) dar, weshalb er für die Kinderbetreuung zwingend auf ein Fahrzeug angewiesen ist (vgl. auch Vorakten StRK pag. 85). Bei diesen Gegebenheiten hat die StRK den Kompetenzcharakter des Fahrzeugs zu Recht verneint (angefochtene Entscheide, E. 4.2). Dennoch hat sie zu Gunsten des Beschwerdeführers Fahrkosten von Fr. 130.-beim Zwangsbedarf berücksichtigt und dabei u.a. erwogen, dass die Fahrzeugversicherung bereits im Grundbetrag enthalten sei, was der Beschwerdeführer unter Hinweis auf das KS B1 ausdrücklich bestreitet. Wie es sich damit verhält, kann hier indes offenbleiben: Zu seinen Gunsten können die von der StRK festgestellten Kosten von Fr. 130.-- auch vor Verwaltungsgericht an den Zwangsbedarf angerechnet werden. Die Berücksichtigung eines höheren Betrags ist mangels (nachgewiesenen) Kompetenzcharakters des Fahrzeugs so oder anders ausgeschlossen. 3.3.2 Zum betreibungsrechtlichen Existenzminimum gehören die durchschnittlichen (auf 12 Monate verteilten) Aufwendungen für die Beheizung und Nebenkosten der Wohnräume (vgl. Ziff. II/2 der Beilage 1 zum KS B1). Der Beschwerdeführer verlangt diesbezüglich die Berücksichtigung von zusätzlichen Heizkosten von durchschnittlich Fr. 70.-- pro Monat, da seine Ölheizung ungenügend sei und er im Winter zusätzlich

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.02.2014, Nrn. 100.2012.408/ 409U, Seite 9 mit Holz heizen müsse. Hierzu ist festzuhalten, dass den Steuerpflichtigen im Veranlagungs- wie auch im Steuerjustizverfahren eine weitgehende Mitwirkung obliegt (vgl. Art. 167 StG; Art. 126 DBG; vgl. auch Art. 32 Abs. 2 VRPG). Lässt sich eine Sachverhaltsbehauptung trotz genügender Mitwirkung weder nachweisen noch widerlegen, so hat die Folgen der Beweislosigkeit jene Partei zu tragen, die aus dem Vorhandensein der behaupteten Tatsache zu ihren Gunsten Rechte ableitet (sog. objektive Beweislast); für die hier geltend gemachte steuermindernde Tatsache ist dies nach einer im Steuerrecht allgemein gültigen Regel die steuerpflichtige Person (BVR 2010 S. 59 E. 3.4, 2009 S. 465 E. 3; BGE 133 II 153 E. 4.3; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., Art. 123 N. 77 ff.; zum Steuererlass VGE 2011/307/308 vom 11.8.2011, E. 3.2). Der Beschwerdeführer belegt die geltend gemachten zusätzlichen Heizkosten von Fr. 70.-- pro Monat nicht, obschon diverse Möglichkeiten denkbar gewesen wären, seine Behauptung zu substantiieren, etwa durch eine Bestätigung des Vermieters oder entsprechende Quittungen. Dies wäre umso mehr von ihm zu erwarten gewesen, als er die entsprechende Behauptung im vorliegenden Verfahren erstmals vorgebracht hat und es aussergewöhnlich erscheint, dass mit der Ölheizung nicht genügend geheizt werden kann. Es können somit – neben den laut Mietvertrag in den Nebenkosten enthaltenen Heizungskosten – keine weiteren Auslagen berücksichtigt werden, wobei sich weitere Abklärungen hierzu erübrigen, nachdem es Sache des mitwirkungspflichtigen Beschwerdeführers gewesen wäre, seine Behauptungen zu belegen. 3.3.3 Der Beschwerdeführer macht alsdann monatliche Kosten von Fr. 91.-- für das Leasing eines Fernsehers geltend. Gemäss Ziff. II/7 der Beilage 1 zum KS B1 können die Abzahlung sowie Miete/Leasing von Kompetenzstücken beim Zwangsbedarf berücksichtigt werden. Als Kompetenzstücke und damit als unpfändbar gelten namentlich die zum persönlichen Gebrauch dienenden Gegenstände wie Kleider, Effekten, Hausgeräte, Möbel oder andere bewegliche Sachen, soweit sie unentbehrlich sind (Art. 92 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG). Ein Fernsehgerät gilt nach herrschender Lehre nicht als Kompetenzgut (vgl. Georges Vonder Mühll, a.a.O., Art. 92 SchKG N. 11 mit Hinweisen; Jolanta Kren Kostkiewicz, Schuldbetreibungs- und Konkursrecht, 2012, Rz. 623), womit die dafür aufgewendeten Leasingraten beim betreibungsrechtlichen Existenzminimum nicht berücksichtigt werden können. Hinzu kommt, dass sich in den eingereichten Unterlagen ohnehin keine Belege für die geltend gemachten Auslagen finden (vgl. zur diesbezüglichen Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers E. 3.3.2 hiervor).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.02.2014, Nrn. 100.2012.408/ 409U, Seite 10 3.3.4 Der Beschwerdeführer macht weiter Kosten für auswärtiges Essen von Fr. 11.-pro Mahlzeit geltend, wofür die StRK bloss Fr. 9.-- berücksichtigte. Gemäss der Beilage 1 zum KS B1 kann als Zuschlag zum monatlichen Grundbedarf bei Nachweis entsprechender Mehrauslagen für auswärtige Verpflegung ein Betrag von mindestens Fr. 9.-- und höchstens Fr. 11.-- für jede Hauptmahlzeit angerechnet werden, sofern es sich um unumgängliche Berufsauslagen handelt (Ziff. II/4 Bst. b). Der Beschwerdeführer begründet nicht, weshalb vorliegend von einem höheren als dem von der StRK berücksichtigten Ansatz auszugehen wäre, und es sind auch keine Gründe dafür ersichtlich. So ist bereits unklar, ob der Beschwerdeführer aufgrund seines kurzen Arbeitswegs überhaupt darauf angewiesen ist, sich auswärts zu verpflegen, und dies auch effektiv tut. Überdies hat er in seiner Steuererklärung 2011 einen Abzug für auswärtige Verpflegungskosten von Fr. 1'600.-- bzw. Fr. 7.50 pro Tag geltend gemacht (Vorakten StRK pag. 56), was dem Ansatz der Steuerverwaltung entspricht, wenn die Verpflegung durch den Arbeitgeber verbilligt wird (Kantine, Personalrestaurant, Lunch- Checks usw.; vgl. Wegleitung 2011 zum Ausfüllen der Steuererklärung, S. 41; abrufbar unter <http://www.fin.be.ch>). Es ist somit auch unter diesem Gesichtspunkt nicht zu beanstanden, wenn die StRK bei den Mehrauslagen für auswärtige Verpflegung von dem gemäss Beilage 1 zum KS B1 tiefsten Ansatz von Fr. 9.-- pro Mahlzeit bzw. von einem monatlichen Zuschlag zum Grundbetrag von Fr. 165.-- ausgegangen ist. 3.3.5 Schliesslich sind die Höhe des Grundbetrags und damit zusammenhängend die anrechenbaren Betreuungs- und Besuchskosten umstritten. Die Vorinstanz hat auf den Grundbetrag für Alleinstehende abgestellt und zusätzlich für jährlich 192 Besuchstage Betreuungs- und Besuchskosten von Fr. 10.-- pro Tag und Kind angerechnet (angefochtene Entscheide, E. 4.2). Der Beschwerdeführer geht davon aus, dass ihm der höhere Grundbetrag für alleinerziehende Personen zustehe, da er seine Kinder zwei Tage pro Woche und jedes zweite Wochenende betreue. Zudem seien die Betreuungs- und Besuchskosten zu erhöhen, da die Kinder zeitweise auch längere Zeit bei ihm verbringen würden. – Der für das betreibungsrechtliche Existenzminimum massgebende Grundbetrag beläuft sich für alleinerziehende Personen auf Fr. 1'350.--, für alleinstehende Personen auf Fr. 1'200.-- (Beilage 1 zum KS B1 Ziff. I). Betreut die Schuldnerin oder der Schuldner regelmässig eigene Kinder im Rahmen eines Besuchsrechts, was durch eine entsprechende Vereinbarung oder ein entsprechendes Urteil zu belegen ist, so ist pro Kind und ganzer Besuchstag ein Zuschlag von Fr. 10.-zu berücksichtigen (Beilage 2 zum KS B1 mit Hinweis auf BGer 7B.145/2005 vom 11.10.2005). Der Grundbetrag für Alleinerziehende und die Zuschläge für

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.02.2014, Nrn. 100.2012.408/ 409U, Seite 11 Besuchskosten schliessen sich schon rein begrifflich gegenseitig aus: Der höhere Grundbetrag für alleinerziehende Personen steht dem Elternteil zu, welches die Kinder in seiner Obhut hat. Die zusätzlichen Auslagen für Besuchskosten stehen dagegen dem nicht obhutsberechtigten Elternteil zu, um jenen zusätzlichen Kosten Rechnung zu tragen, welche mit der Ausübung des Besuchsrechts der nicht bei ihm wohnenden Kinder verbunden sind (vgl. Georges Vonder Mühll, a.a.O., Art. 93 SchKG N. 24 mit Hinweis; BGer 5A_63/2012 vom 20.6.2012, E. 4.2.1; vgl. auch BGer 5A_511/2009 vom 23.11.2009, E. 4.2). Die Kinder des Beschwerdeführers befinden sich nicht in seiner Obhut; dass sie auch «längere Zeit», d.h. mehr als die bereits berücksichtigten 192 Tage pro Jahr, bei ihm verbringen, geht aus den eingereichten Unterlagen nicht hervor und ist auch nicht wahrscheinlich, zumal die StRK offenbar gewisse Tage doppelt gezählt hat. Die Beschwerden erweisen sich auch in diesem Punkt als unbegründet. 3.4 Nach dem Gesagten ist von folgendem Zwangsbedarf des Beschwerdeführers auszugehen: Grundbetrag Fr. 1'200.00 Miete inkl. Nebenkosten Fr. 700.00 Krankenversicherung Fr. 178.00 Fahrkosten Fr. 130.00 Kosten für auswärtige Verpflegung Fr. 165.00 Kinderalimente Fr. 1'760.00 Betreuungs- und Besuchskosten Fr. 320.00 -------------------- Total Fr. 4'453.00 Der Beschwerdeführer verfügt gemäss den unbestrittenen Feststellungen der Vorinstanz über ein monatliches Nettoeinkommen (inkl. Anteil 13. Monatslohn) von Fr. 5'233.--, was eine freie Einkommensquote von Fr. 780.-- pro Monat ergibt. Damit ist es ihm möglich und zumutbar, die Steuerausstände von Fr. 7'203.60 (inkl. Verzugszinsen zum Zeitpunkt der Erlassentscheide) in knapp zehn monatlichen Teilzahlungen und damit in absehbarer Zeit zu bezahlen. Selbst die Anrechnung der behaupteten Auslagen für das Leasing eines Fernsehgeräts (vgl. vorne E. 3.3.3) vermöchte daran nichts zu ändern, zumal der Beschwerdeführer mittlerweile gemäss eigenen Angaben über ein leicht höheres Einkommen verfügt (vgl. Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vom 27.11.2012, act. 3A). Wie die StRK zutreffend festhält, liegt

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.02.2014, Nrn. 100.2012.408/ 409U, Seite 12 somit kein wirtschaftlicher Härtefall vor, womit die Voraussetzungen für den Erlass der offenen Kantons- und Gemeindesteuern und der direkten Bundessteuer 2010 nicht erfüllt sind. Die Beschwerden erweisen sich als unbegründet und sind abzuweisen. Damit erübrigt sich die Prüfung allfälliger Ausschlussgründe nach Art. 240c StG. Den schwierigen finanziellen und offenbar auch persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers sowie seinen Bemühungen, den Zahlungsverpflichtungen nachzukommen, kann gegebenenfalls mit Zahlungserleichterungen angemessen Rechnung getragen werden (vgl. Art. 239 StG; Art. 166 DBG und Art. 23 EV DBG). 4. Bei diesem Ausgang der Verfahren wird der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig; aufgrund der gesamten Umstände ist vorliegend jedoch ausnahmsweise auf das Erheben von Verfahrenskosten zu verzichten (Art. 151 StG i.V.m. Art. 108 Abs. 1 VRPG; Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 144 Abs. 1 und 3 DBG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das verwaltungsgerichtliche Verfahren wird damit gegenstandslos (vgl. Art. 39 Abs. 1 VRPG). Entschädigungspflichtige Parteikosten sind keine angefallen (Art. 151 StG i.V.m. Art. 108 Abs. 3 und Art. 104 VRPG; Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 144 Abs. 4 DBG und Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG; SR 172.021]). 5. Gegen das vorliegende Urteil steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht offen, mit der einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann (vgl. Art. 116 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110]). Soweit die direkte Bundessteuer betreffend, sind die Rügemöglichkeiten zusätzlich stark eingeschränkt, weil mangels eines Rechtsanspruchs auf den Steuererlass keine Verletzung des Willkürverbots geltend gemacht werden kann (statt vieler BGer 2D_138/2007 vom 21.2.2008). Es ist deshalb ausdrücklich die Verletzung eines spezifischen verfassungsmässigen Rechts zu rügen (vgl. BGer 2D_27/2011 vom 26.7.2011, E. 1, 2C_702/2012 vom 19.3.2013, E. 2.6; zur eng begrenzten Rügemöglichkeit im Rahmen der sog.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.02.2014, Nrn. 100.2012.408/ 409U, Seite 13 «Star-Praxis» vgl. BGer 2D_7/2008 vom 1.7.2008, in StR 2008 S. 653 E. 1; BGE 137 I 128 E. 3.1, 136 II 383 E. 3.3, 133 I 185 E. 6.2). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerden werden abgewiesen. 2. Für die Verfahren vor dem Verwaltungsgericht werden weder Verfahrenskosten erhoben noch Parteikosten gesprochen. 3. Das Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege wird als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben. 4. Zu eröffnen: - dem Beschwerdeführer - der Steuerverwaltung des Kantons Bern - der Steuerrekurskommission des Kantons Bern Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 39 ff. und 113 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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