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Bern Verwaltungsbehörden Direktion für Inneres und Justiz, Grundbuchämter 19.08.2025 2025.DIJ.3680

19 août 2025·Deutsch·Berne·Verwaltungsbehörden Direktion für Inneres und Justiz, Grundbuchämter·PDF·1,480 mots·~7 min·4

Résumé

Grundbuchliche Verfügungen wie Eintragungen, Änderungen oder Löschungen dürfen gemäss Art. 965 Abs. 1 ZGB nur auf Grund eines Ausweises über das Verfügungsrecht und den Rechtsgrund vorgenommen werden. Der Ausweis über das Verfügungsrecht liegt in dem Nachweis, dass die anmeldende Person die nach Massgabe des Grundbuches verfügungsberechtigte Person ist oder von dieser eine Vollmacht erhalten hat, während der Ausweis über den Rechtsgrund in dem Nachweis liegt, dass die für die Gültigkeit erforderliche Form erfüllt ist. Die Beschwerdeführerin hat zum Zeitpunkt der Grundbuchanmeldung unbestrittenermassen nicht über den notwendigen Rechtsgrundausweis (Erbenschein) verfügt. Das Grundbuchamt war entsprechend verpflichtet, die Grundbuchanmeldung abzuweisen.

Texte intégral

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Direktion für Inneres und Justiz

Münstergasse 2 3000 Bern 8 +41 31 633 76 78 (Telefon) +41 31 634 51 54 (Fax) Info.ra.dij@be.ch www.be.ch/ra-dij

Unsere Referenz: 2025.DIJ.3680 Beschwerdeentscheid vom 19. August 2025 Grundbuchanmeldung (Grundbuchrecht im engeren Sinne) Grundbuchliche Verfügungen wie Eintragungen, Änderungen oder Löschungen dürfen gemäss Art. 965 Abs. 1 ZGB nur auf Grund eines Ausweises über das Verfügungsrecht und den Rechtsgrund vorgenommen werden. Der Ausweis über das Verfügungsrecht liegt in dem Nachweis, dass die anmeldende Person die nach Massgabe des Grundbuches verfügungsberechtigte Person ist oder von dieser eine Vollmacht erhalten hat, während der Ausweis über den Rechtsgrund in dem Nachweis liegt, dass die für die Gültigkeit erforderliche Form erfüllt ist. Die Beschwerdeführerin hat zum Zeitpunkt der Grundbuchanmeldung unbestrittenermassen nicht über den notwendigen Rechtsgrundausweis (Erbenschein) verfügt. Das Grundbuchamt war entsprechend verpflichtet, die Grundbuchanmeldung abzuweisen. Réquisition d’inscription au registre foncier (droit du registre foncier au sens étroit) Conformément à l’article 965, alinéa 1 CC, aucune opération du registre foncier (inscription, modification, radiation) ne peut avoir lieu sans légitimation préalable de la requérante ou du requérant quant à son droit de disposition et au titre sur lequel se fonde l’opération. La requérante ou le requérant établit son droit de disposition en prouvant son identité avec la personne légitimée aux termes du registre, ou sa qualité de représentante ou représentant de cette dernière. Elle ou il justifie de son titre en prouvant que les formes auxquelles la validité de celui-ci est subordonnée ont été observées. En l’espèce, il est incontesté qu’au moment de la réquisition d’inscription au registre foncier, la recourante ne disposait pas de la pièce justificative requise (certificat d’hérédité), de sorte que le bureau du registre foncier était tenu de rejeter la réquisition.

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Prozessgeschichte

A. Am 8. Dezember 2023 meldete B. ___________________ den Erbgang der C. ___________________ und die Überschreibung des Grundstücks D. _______________________________ Gbbl. Nr. 1000 beim Grundbuchamt A. _______________ (nachfolgend: Grundbuchamt) an. Nach summarischer Prüfung teilte das Grundbuchamt B. ___________________ mit Schreiben vom 3. Januar 2024 mit, dass die Anmeldung zu ergänzen sei und setzte hierfür eine Frist von 30 Tagen an. Mit Schreiben vom 4. Juni 2024 stellte das Grundbuchamt fest, dass die nachgeforderten Unterlagen (Erbenschein sowie unterzeichnete Formulare «Grundbuchanmeldung» und «Deklaration und Veranlagung von Handänderungssteuern») nicht eingegangen waren und setzte erneut eine Frist von 30 Tagen zur Einreichung der geforderten Unterlagen an. Gleichzeitig wies es B. ___________________ darauf hin, dass es die Anmeldung abweisen werde, falls sie die Unterlagen nicht einreiche. Mit Verfügung vom 30. Januar 2025 wies das Grundbuchamt die Anmeldung kostenpflichtig ab. B. Mit inhaltlich identischen Schreiben vom 1. Februar 2025 hat sich B. ___________________ sowohl an die Direktion für Inneres und Justiz (DIJ) als auch an das Grundbuchamt A. _______________ gewandt und führt aus, dass sie die Verfügung nicht akzeptiere. Das Grundbuchamt hat das bei ihm eingereichte Schreiben am 5. Februar 2025 gestützt auf Artikel 4 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) an die Direktion für Inneres und Justiz weitergeleitet. Mit Schreiben vom 7. Januar 2025 ist das instruierende Rechtsamt der DIJ an B. ___________________ gelangt und hat sie aufgefordert, schriftlich mitzuteilen, ob ihre Eingabe als Beschwerde an die Hand genommen werden solle und falls ja, die Eingabe zu ergänzen bzw. aufzuzeigen, aus welchen Gründen die Verfügung rechtsfehlerhaft sei. In ihrer Antwort vom 28. Februar 2025 bringt B. ___________________ zum Ausdruck, dass ihre Schreiben vom 1. Februar 2025 als Beschwerde behandelt werden sollen. C. In seiner Beschwerdevernehmlassung vom 13. März 2025 beantragt das Grundbuchamt, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen. Mit Verfügung vom 17. März 2025 hat das instruierende Rechtsamt der DIJ B. ___________________ die Möglichkeit geboten, zur Beschwerdevernehmlassung des Grundbuchamtes Stellung zu nehmen. Mit Verfügung vom 21. Mai 2025 hat die DIJ festgestellt, dass keine Eingabe der Beschwerdeführerin eingegangen ist und hat allen Verfahrensbeteiligten eine Frist bis zum 20. Juni 2024 (recte 2025) zur Einreichung von Schlussbemerkungen gewährt. B. ___________________ hat ihre Schlussbemerkungen mit Schreiben vom 9. Juni 2025 eingereicht.

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Die Direktion für Inneres und Justiz zieht in Erwägung:

1. Gegen Verfügungen des Grundbuchamtes kann Beschwerde bei der DIJ geführt werden (Art. 956a Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210] i.V.m. Art. 124 Abs. 1 des Gesetzes vom 28. Mai 1911 betreffend die Einführung des schweizerischen Zivilgesetzbuches [EG ZGB; BSG 211.1]). Die DIJ ist daher für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Für das Verfahren gelten nach Art. 10 Abs. 3 Satz 1 EG ZGB die Bestimmungen des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21). Zur Beschwerde ist befugt, wer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 956a Abs. 2 Ziff. 1 ZGB; ebenso Art. 65 Abs. 1 VRPG). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin von der Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung. Sie ist zur Beschwerdeführung berechtigt. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten. 2. 2.1 Grundbuchliche Verfügungen wie Eintragungen, Änderungen oder Löschungen dürfen gemäss Art. 965 Abs. 1 ZGB nur auf Grund eines Ausweises über das Verfügungsrecht und den Rechtsgrund vorgenommen werden. Der Ausweis über das Verfügungsrecht liegt in dem Nachweis, dass die anmeldende Person die nach Massgabe des Grundbuches verfügungsberechtigte Person ist oder von dieser eine Vollmacht erhalten hat, während der Ausweis über den Rechtsgrund in dem Nachweis liegt, dass die für die Gültigkeit erforderliche Form erfüllt ist (Art. 965 ZGB). Der Grundbucheintrag ist kausal für das Entstehen des Eigentums und unterliegt daher strengen Vorschriften (JÜRG SCHMID/RUTH ARNET, in Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch II, 7. Aufl. 2023, Art. 965 ZGB N. 1). Grundsätzlich ist lediglich der eingetragene Grundeigentümer bzw. die eingetragene Grundeigentümerin befugt, eine Änderung des Grundbucheintrages zu verlangen (SCHMID/ARNET, a.a.O., Art. 965 ZGB N. 2). Bei der Prüfung der Voraussetzungen hat der Grundbuchverwalter oder die Grundbuchverwalterin volle Kognition und kann somit alles berücksichtigen, was ihm in amtlicher Funktion zur Kenntnis gelangte oder sich aus öffentlichen Registern ergibt (SCHMID/ARNET, a.a.O., Art. 965 ZGB N. 2). Geht die Verfügung nicht vom im Grundbuch eingetragenen Eigentümer aus, muss der Grundbuchverwalter oder die Grundbuchverwalterin einen Nachweis über die Verfügungsberechtigung verlangen (SCHMID/ARNET, a.a.O., Art. 965 ZGB N. 3). Neben dem Nachweis über das Verfügungsrecht wird auch ein sog. Rechtsgrundausweis verlangt. Bei diesem ist die Kognition des Grundbuchverwalters oder der Grundbuchverwalterin auf die Prüfung der Formerfordernisse beschränkt (SCHMID/ARNET, a.a.O., Art. 965 ZGB N. 9). Im Falle des Erbgangs stellt der Erbenschein den Rechtsgrundausweis und damit die Eintragungsvoraussetzung dar (SCHMID/ARNET, a.a.O., Art. 965 ZGB N. 14). Das Grundbuchamt oder die Grundbuchverwalterin ist verpflichtet, das Vor-

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handensein und die Formgültigkeit des Rechtsgrundausweises zu prüfen (SCHMID/ARNET, a.a.O., Art. 965 ZGB N. 31). Fehlt der entsprechende Nachweis oder ist dieser formungültig, muss das Grundbuchamt die Eintragung zwingend abweisen (SCHMID/ARNET, a.a.O., Art. 966 ZGB N. 4). Sämtliche Eintragungsvoraussetzungen müssen zum Zeitpunkt der Anmeldung der Eintragung ins Grundbuch erfüllt sein (SCHMID/ARNET, a.a.O., Art. 965 ZGB N. 3) und der Grundbuchverwalter oder die Grundbuchverwalterin hat die Anmeldung auf ihre Eintragungsfähigkeit zu überprüfen. Sind die Voraussetzungen nicht erfüllt, ist die Eintragung abzuweisen (Art. 966 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 87 Abs. 1 der Grundbuchverordnung vom 23. September 2011 [GBV; SR 211.432.1]). Das Grundbuchamt kann eine kurze Frist zur Beibringung fehlender Belege ansetzten (Art. 87 Abs. 2 GBV). 2.2 Vorliegend ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Grundbuchanmeldung noch nicht über den notwendigen Rechtsgrundausweis (Erbenschein) verfügt hat und dies auch bis heute nicht tut. Aufgrund eines laufenden Erbanfechtungsverfahrens, dessen ersten Verhandlungstermin vor dem Regionalgericht E. _______________ gemäss Angaben der Beschwerdeführerin am 14. März 2025 stattgefunden hat, wurde noch kein Erbenschein ausgestellt. So führt die Beschwerdeführerin in ihren Schlussbemerkungen vom 9. Juni 2025 aus, dass sich die Abwicklung des Erbes wegen Erbstreitigkeiten mit ihrer Schwester weiter verzögere und sie entsprechend immer noch nicht im Besitz des notwendigen Erbenscheins sei. Die Beschwerdeführerin hat somit weder innert der vom Grundbuchamt gesetzten Fristen noch im Verwaltungsbeschwerdeverfahren den notwendigen Rechtsgrundausweis beigebracht. Das Grundbuchamt war entsprechend verpflichtet, die Grundbuchanmeldung abzuweisen. Die Abweisung der beantragten Eintragung erweist sich daher als rechtskonform und die Beschwerde ist abzuweisen. 3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden in Anwendung von Art. 19 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (GebV; BSG 154.21) pauschal auf Fr. 1'000.-- festgesetzt. Ersatzfähige Parteikosten sind nicht angefallen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 3 VRPG).

Demnach entscheidet die Direktion für Inneres und Justiz:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens vor der Direktion für Inneres und Justiz in der Höhe von pauschal Fr. 1'000.-- werden B. ___________________ zur Bezahlung auferlegt. Eine separate Zahlungseinladung erfolgt, sobald der Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist.

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3. Es werden keine Parikosten gesprochen.

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