Gesundheitsund Fürsorgedirektion des Kantons Bern
Direction de la santé publique et de la prévoyance sociale du canton de Berne
Rathausgasse 1 3011 Bern Telefon +41 (31) 633 79 20 Telefax +41 (31) 633 79 09 www.gef.be.ch
kr RA Nr. GEF.2016-2349
BESCHWERDEENTSCHEID vom 05. Juli 2017
in der Beschwerdesache zwischen
X., geb. 14.12.2010, gesetzlich vertreten durch ihre Eltern Y. und Z., wohnhaft in A. Beschwerdeführerin
gegen
Alters- und Behindertenamt (ALBA), Rathausgasse 1, 3011 Bern Vorinstanz
betreffend die Verfügung der Vorinstanz vom 2. August 2016 (Leistungen für sonderpädagogische Massnahmen)
I. Sachverhalt 1. X. (nachfolgend: Beschwerdeführerin), geboren am 14. Dezember 2010, ist seit Geburt auf beiden Ohren taub und trägt seit Mai 2012 ein Cochlea-Implantat. Sie besucht seit dem Schuljahr 2015/2016 den Regelkindergarten in A. und steht derzeit kurz vor dem Abschluss des zweiten Kindergartenjahres. Mit ihren Eltern, die ebenfalls gehörlos sind, kommuniziert sie in der französischen Gebärdensprache (Langue des Signes Françaises; LSF). Das Alters- und Behindertenamt (ALBA; nachfolgend: Vorinstanz) gewährt der Beschwerdeführerin derzeit
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gestützt auf die SPMV 1 Massnahmen der Logopädie und der Ergänzten Lautsprache (Langage Parlé Complété; LPC). 2. Am 27. Mai 2015 hatte die Beschwerdeführerin bei der Vorinstanz ein Gesuch um Übernahme der Kosten für vier Wochenlektionen Unterstützung in der französischen Gebärdensprache LSF in der Volksschule gestellt. Mit Schreiben vom 11. März 2016 teilte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin mit, dass für eine solche Kostenübernahme die rechtliche Grundlage fehle und gewährte ihr dazu das rechtliche Gehör. Mit Schreiben vom 22. April 2016 beantragte die Beschwerdeführerin, die Kosten für die Unterstützung im Unterricht der Volksschule durch eine/n im Bereich der Gehörlosigkeit spezialisierte/n Sonderpädagoge/in, welche/r die französische Gebärdensprache LSF beherrsche, seien im Umfang von vier Wochenlektionen durch die Vorinstanz zu übernehmen; eventualiter sei das Gesuch um Kostenübernahme vom 27. Mai 2015 gemäss Art. 4 Abs. 1 VRPG 2 an das zuständige Amt der Erziehungsdirektion Bern weiterzuleiten. 3. Am 2. August 2016 verfügte die Vorinstanz was folgt: 1. Auf das Gesuch wird mangels Rechtsgrundlage nicht eingetreten. 1. Die Gesuchsunterlagen werden an das Pädagogische Zentrum Hören und Sprache in Münchenbuchsee und an das Amt für Kindergarten, Volksschule und Beratung der Erziehungsdirektion, zur Prüfung der Leistungsmöglichkeit für die Gebärdensprache und, falls gegeben, zur Prüfung des Anspruchs des Mädchen an die ersuchten vier Wochenlektionen Gebärdensprachunterricht, weitergeleitet. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Mit Beschwerde vom 5. September 2016 beantragte die Beschwerdeführerin was folgt: 1. Die Verfügung vom 2. August 2016 des Alters- und Behindertenamts, Abteilung für Kinder und Jugendliche, sei aufzuheben. 2. Die Kosten für die Unterstützung für X. (Geb. Datum 14. Dezember 2010) durch eine/n im Bereich Gehörlosigkeit spezialisierte/n Sonderpädagoge/in, welche/r die Gebärdensprache (LSF) beherrscht, für vier Lektionen pro Woche im Unterricht der Volksschule, seien durch das Alters- und Behindertenamt des Kantons Bern zu tragen. 3. Eventualliter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. – unter Kosten- und Entschädigungsfolge –
1 Verordnung vom 8. Mai 2013 über die sonderpädagogischen Massnahmen (Sonderpädagogikverordnung, SPMV; BSG 432.281) 2 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21)
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5. Das Rechtsamt, welches die Beschwerdeverfahren für die GEF leitet, 3 holte die Vorakten ein und führte den Schriftenwechsel durch. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Beschwerdevernehmlassung vom 10. November 2016 die Abweisung der Beschwerde. Auf die Rechtsschriften und Akten wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
II. Erwägungen 1. Sachurteilsvoraussetzungen 1.1 Angefochten ist vorliegend die Verfügung der Vorinstanz vom 2. August 2016. Beschwerden gegen Verfügungen der Vorinstanz sind von der GEF zu beurteilen (Art. 62 Abs. 1 Bst. a VRPG). Somit ist die GEF zur Beurteilung der Beschwerde vom 5. September 2016 zuständig. 1.2 Die Beschwerdeführerin ist aufgrund ihres Alters nicht prozessfähig (Art 11 VRPG i.V.m. Art. 12 und 13 ZGB 4 ). Der Verwaltungsjustizprozess ist daher durch ihre gesetzliche Vertretung, vorliegend ihre Eltern Y. und Z., zu führen. 5
1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin ohne Weiteres zur Anfechtung der Verfügung befugt (Art. 65 VRPG). 1.4 Auf die gemäss Art. 67 i.V.m. Art. 32 VRPG form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
2. Streitgegenstand und Begründung der Anträge 2.1 Umstritten und zu prüfen (Streitgegenstand) ist vorliegend, ob die Vorinstanz die Kosten für die Unterstützung der Beschwerdeführerin durch eine/n im Bereich Gehörlosigkeit spezialisierte/n Sonderpädagoge/in, welche/r die Gebärdensprache (LSF) beherrscht, für vier Lektionen pro Woche im Unterricht der Volksschule übernehmen muss.
3 Art. 10 der Verordnung vom 29. November 2000 über die Organisation und die Aufgaben der Gesundheits- und Fürsorgedirektion (Organisationsverordnung GEF, OrV GEF; BSG 152.221.121) 4 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 (ZGB; SR 210) 5 Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 11 N 4, mit Hinweisen
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2.2 Die Vorinstanz begründet ihre Verfügung vom 2. August 2016 wie folgt: Der Anspruch auf kantonale Leistungen umfasse eine ausreichende und bedarfsgerechte, jedoch nicht die optimale oder geeignetste Förderung eines Kindes. Im Kanton Bern bewillige die Vorinstanz beim Vorliegen eines besonderen Bildungsbedarfs gestützt auf die SPMV sonderpädagogische Massnahmen. Ein besonderer Bildungsbedarf bestehe im Volksschulalter, wenn Kinder und Jugendliche infolge der Beeinträchtigung der Bildungsmöglichkeiten nicht in Klassen der Volksschule geschult werden oder ohne spezifische Unterstützung dem Unterricht in Volksschulen nicht folgen könnten. Der besondere Bildungsbedarf der Beschwerdeführerin ergebe sich aufgrund ihrer ausgeprägten Hörbehinderung. Dank der Cochleaimplantate könne sie zwar in der lautsprachlichen Umgebung geschult werden, sei aber auf weitere unterstützende Massnahmen angewiesen. Um der Beschwerdeführerin das Durchlaufen der ordentlichen Bildungsgänge zu ermöglichen, gewähre die Vorinstanz die Logopädie als pädagogisch-therapeutische Massnahme sowie die ergänzte Lautsprache als ehemalige Leistung der Invalidenversicherung (IV) im Schulwesen, welche der Kanton Bern weiterzuführen habe. In der SPMV seien die sonderpädagogischen Massahmen abschliessend definiert. „Gebärdensprachunterricht" sei keine sonderpädagogische Massnahme gemäss SPMV. Die Vorinstanz habe damit keine Grundlage für die Bewilligung des Unterrichts in der Gebärdensprache, weswegen sie nicht auf das Gesuch eintreten könne. Die Gesuchsunterlagen würden mit Verweis auf Art. 4 Abs. 1 VRPG und Art. 20 Abs. 3 BehiG 6 zur Prüfung der Leistungsmöglichkeiten, und wenn gegeben zur Prüfung des Anspruchs an das Pädagogische Zentrum Hören und Sprache Münchenbuchsee (HSM) sowie die Erziehungsdirektion (Amt für Kindergarten, Volksschule und Beratung, section francophone) weitergeleitet. 2.3 Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber geltend, die Kantone seien gemäss Art. 19 und Art. 62 BV 7 , Art. 24 UNO-BRK 8 und Art. 20 BehiG zur Gewährleistung eines ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterrichts sowie einer ausreichenden Sonderschulung aller behinderten Kinder und Jugendlichen verpflichtet. Schülern, deren schulische Ausbildung durch Störungen und Behinderungen oder durch Probleme bei der sprachlichen und kulturellen Integration erschwert werde, sei gemäss Art. 17 VSG 9 in der Regel der Besuch der ordentlichen Bildungsgänge zu ermöglichen, wenn nötig unter Gewährung besonderer Massnahmen wie Spezialunterricht, besondere Förderung oder Schulung in besonderen Klassen.
6 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsgesetz, BehiG; SR 151.3) 7 Bundesverfassung vom 18. April 1999 der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) 8 Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen vom 13. Dezember 2006 (UNO-BRK; SR 0.109), am 15. Mai 2014 für die Schweiz in Kraft getreten 9 Volksschulgesetz vom 19. März 1992 (VSG; BSG 432.210)
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Gemäss Art. 68 SHG 10 sei die GEF verpflichtet, die erforderlichen Angebote für Kinder und Jugendliche mit einem behinderungsbedingten Bildungsbedarf bereitzustellen. Zur Erreichung des Zwecks und der Wirkungsziele der Sozialhilfe könne die GEF besondere Massnahmen treffen und namentlich Leistungsangebote für besondere Bedürfnisse bereitstellen (Art. 73 Abs. 1 und 2 SHG). Zudem bestehe die Möglichkeit, im institutionellen Bereich individuelle Leistungen an Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger zu gewähren (Art. 74b SHG). Die Zuständigkeit für die Gewährung dieser individuellen Leistungen liege zwingend bei der GEF (Art. 74b Abs. 1 SHG). Aus der angefochtenen Verfügung gehe nicht hervor, inwiefern die beantragte Leistung nicht unter die Massnahmen im Sinne von Art. 20 SPMV falle. Der Erlass der SPMV sei aus zeitlichen Gründen der Erarbeitung des Sonderpädagogikkonzepts vorgezogen worden, weshalb die Regelungen der SSV 11 im Wesentlichen übernommen worden seien. Der Leistungskatalog sei unantastbar und bliebe daher grundsätzlich unverändert. Zudem sei fraglich, ob einerseits die Kantone angesichts des Anspruchs auf ausreichenden Grundschulunterricht das Leistungsangebot überhaupt limitieren dürften, und andererseits wie weit der Anspruch des Kindes auf sonderpädagogische Massnahmen gehe. Dies sei eine Frage der Verhältnismässigkeit. Jede Massnahme müsse geeignet, zweckmässig und wirtschaftlich sein. Die zu treffenden Massnahmen hätten sich am jeweiligen Stand der Wissenschaft zu orientieren, dem Verhältnismässigkeitsprinzip zu genügen und im Einzelfall unter Berücksichtigung der Bildungs- und Chancengleichheit einen ausreichenden Grundschulunterricht zu ermöglichen. Die einzige zulässige Beschränkung des Bildungssystems liege darin, dass der Grundschulunterricht nur ausreichend sein müsse. Ob das Angebot der Kantone ausreichend sei, lasse sich nur im konkreten Fall beurteilen. Eine Aufzählung von Therapien in kantonalen Gesetzen und Verordnungen dürfe grundsätzlich nicht abschliessend sein. Die Vorinstanz habe mit Art. 20 SPMV in Verbindung mit Art. 74b SHG eine genügende gesetzliche Grundlage, um auf das Gesuch der Beschwerdeführerin einzutreten. Ohnehin erstrecke sich die Verpflichtung der Kantone, eine den besonderen Bedürfnissen behinderter Kinder und Jugendlicher angepasste Grundschulung bereitzustellen und ihnen die Möglichkeit der Teilnahme an der Regelschule zu geben, auch auf Massnahmen, die das kantonale Recht nicht vorsehe, wie beispielsweise bilingualen Unterricht bzw. sonderpädagogische Massnahmen in Form von Unterstützung durch einen Sonderpädagogen LSF. Die Beschwerdeführerin kommuniziere mit ihren Eltern in ihrer natürlichen Muttersprache, der französischen Gebärdensprache. Um die Kommunikation zwischen der Beschwerdeführerin
10 Gesetz vom 11. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG; BSG 860.1) 11 Verordnung vom 31. Oktober 2007 über die Sonderschulung von invaliden Kindern und Jugendlichen (SSV; BSG 432.281) in Kraft bis 31. Mai 2013
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und ihren Eltern sowie im weiteren Umfeld zu ermöglichen, sei das Erlernen und Weiterentwickeln der französischen Gebärdensprache unentbehrlich. Ein gehörloses Kind mit einem Cochlea-Implantat höre höchstens zwei Drittel der gesprochenen Sprache. Cochlea-Implantat und Ergänzte Lautsprache würden die Beschwerdeführerin zwar beim Erlenen der Lautsprache unterstützen, seien jedoch nicht ausreichend. Ohne Übersetzung der Laut- und Schriftsprache in die Gebärdensprache könne eine gehörlose Person die Laut- und Schriftsprache nicht richtig verstehen. Es sei daher notwendig, dass die Beschwerdeführerin in den ersten Schuljahren durch einen der französischen Gebärdensprache kundigen Sonderpädagogen unterstützt werde. Dadurch sei es der Beschwerdeführerin erst möglich, ihre Bedürfnisse mitzuteilen, Bezugspersonen zu verstehen und dem Unterricht zu folgen. Es könne unmöglich Aufgabe der Eltern sein, den ganzen Schulstoff in die französische Gebärdensprache zu übersetzen. Nur durch die beantragte Unterstützung in der französischen Gebärdensprache könne eine effektive und adäquate Schulbildung gewährleistet werden. Es handle sich daher um eine notwendige, geeignete und angemessene Massnahme. Eine ambulante Massnahme am HSM könne namentlich die Unterstützung beim Erlernen des Schulstoffs in der französischen Gebärdensprache LSF von vornherein nicht erreichen, da das HSM nur bilingualen Unterricht in Deutschschweizer Gebärdensprache anbiete. 12
2.4 In der Beschwerdevernehmlassung vom 10. November 2016 präzisiert die Vorinstanz, materiell handle es sich bei der Verfügung vom 2. August 2016 um eine Abweisung, lediglich das Dispositiv sei falsch formuliert. Sie habe sich inhaltlich mit dem Gesuch befasst und die materiell-rechtlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs geprüft. Das VSG sei nicht anwendbar, da es den Unterricht in öffentlichen Schulen regle und nicht Anspruchsgrundlage für die von der Beschwerdeführerin geforderten individuellen Massnahmen sei. Art. 68 SHG umfasse insbesondere die in Abs. 2 Bst. a-f genannten Angebote, nicht jedoch die von der Beschwerdeführerin geforderten individuellen Massnahmen. Art. 73 Abs. 1 und 2 SHG sodann hätten besondere Massnahmen im Bereich der institutionellen Sozialhilfe und nicht individuelle Massnahmen zum Inhalt. Art. 74b SHG regle die Gewährung von individuellen Beiträgen mittels Verfügung an Leistungsempfänger zum Bezug von institutionellen Leistungsangeboten und stelle für sich allein keine ausreichende Rechtsgrundlage dar. Hierfür habe der Regierungsrat die SPMV erlassen. Vorliegend seien einzig die pädagogisch-therapeutischen Massnahmen gemäss Art. 20 ff. SPMV, d.h. die heilpädagogische Früherziehung (Bst. a), die Logopädie (Bst. b) und die Psychomotorik (Bst. c), von Bedeutung. Aus dem Wortlaut von Art. 20 SPMV lasse sich ablei-
12 Beschwerde vom 5. September 2016
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ten, dass es sich um eine abschliessende Aufzählung handle. So habe der Gesetzgeber darauf verzichtet, einen Zusatz wie „z.B.", „u.a.", „namentlich" etc. in die Bestimmung aufzunehmen, welcher auf eine beispielhafte und nicht abschliessende Aufzählung hinweisen würde. Zudem seien alle drei Begriffe inhaltlich besetzt. Eine freie Interpretation der Begriffe sei nicht zulässig. Die Subsumption der Gebärdensprache unter eine der drei Massnahmen sei deshalb nicht möglich. Zwar vergüte die Vorinstanz teilweise Massnahmen, welche nicht von der SPMV erfasst seien. Dabei handle es sich aber ausschliesslich um ehemalige Leistungen der IV. Darunter falle z.B. die von der Beschwerdeführerin in Anspruch genommene Massnahme der ergänzten Lautsprache, jedoch nicht der beantragte Gebärdensprachunterricht. Der Kanton finanziere zwar nicht ausschliesslich das in der SPMV definierte Grundangebot an sonderpädagogischen Massnahmen, jedoch seien dies die einzigen Massnahmen mit Individualanspruch. Andere Massnahmen für einen bedarfsgerechten Unterricht könnten im Rahmen der institutionellen Sozialhilfe als Kollektivangebot einer Institution finanziert werden.
3. Rechtsgrundlagen 3.1 Der Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht ist gewährleistet (Art. 19 BV). Die Kantone sorgen für eine ausreichende Sonderschulung aller behinderten Kinder und Jugendlichen bis längstens zum vollendeten 20. Altersjahr (Art. 62 Abs. 3 BV). Niemand darf unter anderem wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung diskriminiert werden (Art. 8 Abs. 2 BV). Jedes Kind hat Anspruch auf eine seinen Fähigkeiten entsprechende, unentgeltliche Schulbildung (Art. 29 Abs. 2 KV 13 ). 3.2 Nach dem UNO-BRK erleichtern die Vertragsstaaten Menschen mit Behinderungen das Erlernen der Gebärdensprache und die Förderung der sprachlichen Identität der Gehörlosen (Art. 24 Abs. 3 Bst. b UNO-BRK). Sie stellen sicher, dass gehörlosen Menschen, insbesondere Kindern, Bildung in den Sprachen und Kommunikationsformen und mit den Kommunikationsmitteln, die für den Einzelnen am besten geeignet sind, sowie in einem Umfeld vermittelt wird, das die bestmögliche schulische und soziale Entwicklung gestattet (Art. 24 Abs. 3 Bst. c UNO-BRK). Die Vertragsstaaten treffen geeignete Massnahmen zur Einstellung von Lehrkräften, einschliesslich solcher mit Behinderungen, die in Gebärdensprache oder Brailleschrift ausgebildet sind, und zur Schulung von Fachkräften sowie Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen auf allen Ebenen des Bildungswesens (Art. 24 Abs. 4 UNO-BRK). 3.3 Die Kantone sorgen dafür, dass behinderte Kinder und Jugendliche eine Grundschulung erhalten, die ihren besonderen Bedürfnissen angepasst ist (Art. 20 Abs. 1 BehiG). Die Kantone fördern, soweit dies möglich ist und dem Wohl des behinderten Kindes oder Jugend-
13 Verfassung des Kantons Bern vom 6. Juni 1993 (KV; BSG 101.1)
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lichen dient, mit entsprechenden Schulungsformen die Integration behinderter Kinder und Jugendlicher in die Regelschule (Art. 20 Abs. 2 BehiG). Insbesondere sorgen sie dafür, dass wahrnehmungs- oder artikulationsbehinderte Kinder und Jugendliche und ihnen besonders nahe stehenden Personen eine auf die Behinderung abgestimmte Kommunikationstechnik erlernen können (Art. 20 Abs. 3 BehiG). 3.4 Die GEF stellt die erforderlichen Angebote für Kinder und Jugendliche mit einem behinderungsbedingten oder sonstigem besonderen Pflege-, Betreuungs- oder Bildungsbedarf bereit (Art. 68 Abs. 1 SHG). Zu den Angeboten gehören etwa Sonderschulen und Assistenzdienste (Art. 68 Abs. 2 Bst. d und e SHG). Die GEF kann zur Erreichung des Zwecks und der Wirkungsziele der Sozialhilfe besondere Massnahmen treffen (Art. 73 Abs. 1 SHG). Sie kann namentlich Leistungsangebote für besondere Bedürfnisse bereitstellen und Beiträge an Organisationen des Sozialwesens gewähren (Art. 73 Abs. 2 SHG). Die GEF gewährt Beiträge an Personen für die Inanspruchnahme von institutionellen Leistungsangeboten, soweit diese nicht mit Betriebsbeiträgen der GEF, mit Leistungen Dritter oder mit Eigenleistungen der Leistungsempfänger finanziert werden können (Art. 74b Abs. 1 SHG). Sie gewährt die Beiträge aufgrund einer individuellen Bedarfsabklärung durch Verfügung (Art. 74b Abs. 2 SHG). Der Regierungsrat kann besondere Vorschriften erlassen über a) das Verfahren für die Bedarfsabklärung und b) die für die Beitragsgewährung anrechenbaren Kosten (Art. 74b Abs. 3 SHG). 3.5 Der Regierungsrat hat unter anderem gestützt auf Art. 74b Abs. 3 SHG die SPMV erlassen. Darin werden die sonderpädagogischen Massnahmen für Kinder und Jugendliche mit einem behinderungsbedingten oder sonstigem besonderen Bildungsbedarf bis maximal zum 20. Lebensjahr geregelt (Art. 1 Abs. 2 Bst. a SPMV). Ein behinderungsbedingter oder sonstiger besonderer Bildungsbedarf besteht bei Kindern und Jugendlichen im Volksschulalter, wenn sie infolge einer Beeinträchtigung der Bildungsmöglichkeiten nicht in Klassen der Volksschule geschult werden können oder ohne spezifische Unterstützung dem Unterricht in Volksschulen nicht folgen können (Art. 5 Abs. 1 Bst. b SPMV). Gehörlose und hörbehinderte Kinder und Jugendliche weisen insbesondere mit einem mittleren Hörverlust des besseren Ohrs im Reintonaudiogramm von mindestens 30 dB oder einem äquivalenten Hörverlust im Sprachaudiogramm einen behinderungsbedingten Bedarf auf (Art. 5 Abs. 2 Bst. c SPMV). Als sonderpädagogische Massnahmen gelten a) die Sonderschulung, b) die heilpädagogische Unterstützung sowie c) die pädagogisch-therapeutischen Massnahmen (Art. 3 Abs. 1 Bst. a-c SPMV). a) Sonderschulung findet separativ in einer Sonderschule oder im Einzelfall integrativ in einer öffentlichen Volksschule statt (Art. 8 Abs. 1 SPMV). Separative Sonderschulungen erfolgen ausschliesslich in Sonderschulen, die über eine entsprechende Betriebsbewilli-
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gung verfügen (vgl. Art. 66 ff. SHG). Die integrative Sonderschulung ermöglicht Kindern und Jugendlichen mit einer Intelligenzminderung, unter bestimmten Voraussetzungen integrativ in öffentlichen Volksschulen unterrichtet zu werden (Art. 15 Abs. 1 SPMV). b) Die „heilpädagogische Unterstützung“ besteht aus Lektionen, welche die schulische Heilpädagogin oder der schulische Heilpädagoge für Kinder und Jugendliche mit einer Intelligenzminderung im Rahmen der integrativen Sonderschulung in der öffentlichen Volksschule (Art. 17 Abs. 1 SPMV) oder zur Unterstützung von Schülerinnen und Schülern mit einer Intelligenzminderung an privaten Volksschulen einsetzt (Art. 19 SPMV). 14
c) Als „pädagogisch-therapeutische Massnahmen“ gelten gemäss Art. 20 Abs. 1 SPMV die heilpädagogische Früherziehung, die Logopädie und die Psychomotorik. a Die heilpädagogische Früherziehung findet in der Regel bis zum Eintritt in die Primarstufe statt (Art. 23 Abs. 1 SPMV). In begründeten Fällen kann sie maximal bis zum Ende des ersten Jahres der Primarstufe durchgeführt werden (Art. 23 Abs. 2 SPMV). b Unter „Logopädie“ werden gestützt auf die von der EDK 15 am 25. Oktober 2007 verabschiedete „Einheitliche Terminologie für den Bereich Sonderpädagogik“ die Störungen der mündlichen und schriftlichen Sprache, des Sprechens, der Kommunikation, des Redeflusses und der Stimme, des Schluckens sowie der Legasthenie sowie die entsprechenden Therapiemassnahmen verstanden. 16
c Psychomotorik wird zur Behandlung von Kindern und Jugendlichen mit einer schweren Störung in der Körperwahrnehmung und Motorik mittels Körper- und Bewegungserfahrungen durchgeführt. Sie zielt auf die Herstellung des Gleichgewichts zwischen Wahrnehmen, Denken, Fühlen und Handeln. 17
4. Rechtsgrundlage im vorliegenden Fall 4.1 Vorliegend ist umstritten, ob die Vorinstanz eine Rechtsgrundlage hat, worauf sie die beantragte Massnahme stützen könnte. Die Vorinstanz gewährt sonderpädagogische Massnahmen gestützt auf die SPMV (vgl. etwa Art. 10, 17, 19, 21 SPMV). Fraglich ist, ob der beantragte Unterricht in der französischen Gebärdensprache unter eine der sonderpädagogischen
14 Vortrag der GEF an den Regierungsrat zur Sonderpädagogikverordnung vom 8. Mai 2013 (fortan: Vortrag zur SPMV), S. 6, Erläuterungen zu Art. 3 SPMV 15 Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren 16 Vortrag zur SPMV, S. 13., Erläuterungen zu Art. 20 SPMV 17 http://www.gef.be.ch/gef/de/index/soziales/soziales/behinderung/kinder_und_jugendliche/unterstuetzung_therapie.html http://www.gef.be.ch/gef/de/index/soziales/soziales/behinderung/kinder_und_jugendliche/unterstuetzung_
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Massnahmen gemäss SPMV subsumiert werden kann. Vorab ist deshalb durch Auslegung zu ermitteln, ob die Aufzählung der sonderpädagogischen Massnahmen in der SPMV beispielhaft oder abschliessend ist. 4.2 Art. 3 Abs. 1 SPMV lautet wie folgt: „Als sonderpädagogische Massnahmen im Sine dieser Verordnung gelten a die Sonderschulung, b die heilpädagogische Unterstützung sowie c die pädagogische-therapeutischen Massnahmen.“ Art. 20 SPMV lautet wie folgt: „Als pädagogisch-therapeutische Massnahmen im Sinne dieser Verordnung gelten a die heilpädagogische Früherziehung, b die Logopädie, c die Psychomotorik.“ Aus dem Fehlen von Begriffen wie „namentlich“, „insbesondere“, „etwa“ oder „beispielsweise“ im Wortlaut der massgebenden Bestimmungen ist auf eine abschliessende und keine beispielhafte Aufzählung der sonderpädagogischen Massnahmen und der pädagogischtherapeutischen Massnahmen zu schliessen. Triftige Gründe, dass der Wortlaut nicht den rechtlich wahren Sinn der Vorschriften ausdrücken würde, gibt es vorliegend nicht. 4.3 Um zu eruieren, ob die beantragte Unterstützung in der französischen Gebärdensprache unter eine dieser Massnahmen subsumiert werden kann, ist sodann die Bedeutung der einzelnen Begriffe zu ermitteln. Dazu ist kurz auf die Entstehungsgeschichte der SPMV einzugehen: Mit Inkrafttreten der NFA 18 per 1. Januar 2008 war die gesamte fachliche, rechtliche und finanzielle Verantwortung im Bereich der Sonderschulung den Kantonen übertragen worden. Dementsprechend richtete die IV keine Leistungen für die Sonderschulung mehr aus. In den Kantonen bestand demgegenüber ein grosser Umsetzungsbedarf. Im Kanton Bern war es jedoch aus zeitlichen Gründen nicht möglich, die erforderliche Umsetzungsvorlage im Rahmen eines ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens vom Parlament verabschieden zu lassen, weswegen die entsprechende kantonale Verordnung – die SSV – als dringliche Verordnung gemäss Art. 88 Abs. 3 KV erlassen wurde. Da die bisherigen Leistungen der IV bis zur Verabschiedung eines kantonalen Sonderpädagogik-Konzepts, mindestens jedoch während drei
18 Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen
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Jahren, sichergestellt werden mussten, lehnte sich die SSV stark an die IV-Gesetzgebung an bzw. übernahm diese mehrheitlich (vgl. Art. 197 BV). 19
Die Schaffung des Nachfolgeerlasses für die SSV (d.h. die SPMV) wurde der Erarbeitung des Sonderpädagogik-Konzepts vorangestellt. Daher galten nach wie vor die Vorgaben gemäss Art. 197 Ziff. 2 BV, weswegen die früheren Leistungen gemäss IVG 20 und damit die Regelungen der SSV im Wesentlichen übernommen wurden. Insbesondere der Leistungskatalog sowie der Geltungsbereich (Kinder und Jugendliche mit einer Behinderung zwischen 0 und 20) blieben grundsätzlich unverändert. 21 Neu wurden Hörtraining und Ableseunterricht in der SPMV nicht mehr explizit geregelt. Aufgrund der heutigen technischen Unterstützungsmöglichkeiten inklusive apparativer Versorgung sowie der Gebärdensprache hatte sich eine Unterstützung in dieser Form nicht mehr erforderlich erwiesen. An dieser Stelle erfolgt heute bei Bedarf eine hörspezifische Kommunikationsförderung, welche als logopädische Massnahme qualifiziert werden kann. Zusätzlich erbringt auch das Pädagogische Zentrum für Hören und Sprache, Münchenbuchsee Unterstützungsleistungen für hörbehinderte Kinder und Jugendliche in Regelschulen. 22 Für Kinder und Jugendliche mit einer Hör-, Körper- oder Sehbehinderung, die eine Regelschule besuchen, stehen ausserdem über die besonderen Massnahmen gemäss BMV 23 hinaus spezifische Unterstützungsangebote bereit, die diese Kinder und Jugendlichen im Rahmen des Besuchs der Regelschule unterstützen und dafür sorgen soll, dass diese Regelschülerinnen und Regelschüler bleiben können. 24
4.4 Als Auslegungsergebnis ist damit festzuhalten, dass einerseits die Aufzählung der sonderpädagogischen Massnahmen in der SPMV zwar abschliessend ist, andererseits aber mit Erlass der SPMV der bisherige Leistungskatalog der IV und der SSV beibehalten werden sollte. Aus der Entstehungsgeschichte und dem Vortrag zur SPMV ergibt sich damit, dass die beantragte Unterstützung in der französischen Gebärdensprache trotz abschliessender Aufzählung (weiterhin) zu den Leistungen gemäss SPMV zu zählen ist: Namentlich kann hörbehinderten Kindern eine hörspezifische Kommunikationsförderung gewährt werden, welche unter die pädagogisch-therapeutische Massnahme der Logopädie subsumiert werden kann. Hörbehinderten Kindern, die eine Regelschule besuchen, stehen überdies zusätzlich zu den besonderen Massnahmen gemäss BMV spezifische Unterstützungsangebote offen. Was im Einzelnen unter „hörspezifischer Kommunikationsförderung“ und „spezifischen Unterstützungsangeboten“ zu verstehen ist, ergibt sich weder aus der SPMV noch aus dem Vortrag zur SPMV. Jedoch besteht kein Grund zur Annahme, dass die beantragte Unterstützung in der
19 Vortrag zur SPMV, S. 1 Ziff. 1.1 20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) 21 Vortrag zur SPMV, S. 4 Ziff. 2.2 22 Vortrag zur SPMV, S. 5, Erläuterungen zu Art. 1 23 Verordnung vom 19. September 2007 über die besonderen Massnahmen im Kindergarten und in der Volksschule (BMV; BSG 432.271.1) 24 Vortrag zur SPMV, S. 9, Erläuterungen zu Art. 8
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(französischen) Gebärdensprache nicht unter „spezifische Kommunikationsförderung“ oder „spezifische Unterstützungsangebote“ für hörbehinderte Kinder fallen würde. 4.5 Als Rechtsgrundlage ebenfalls in Frage kommt vorliegend die heilpädagogische Früherziehung nach Art. 20 Bst. a SPMV: Diese findet in der Regel bis zum Eintritt in die Primarstufe der elfjährigen Volksschulzeit statt (der Kindergarten dauert zwei Jahre, die Primarstufe sechs Jahre und die Sekundarstufe I drei Jahre). In Ausnahmefällen kann sie auch noch nach Schuleintritt, längstens aber bis zum Abschluss des ersten Primarschuljahres, durchgeführt werden. Dabei geht es vor allem um Situationen, in welchen das gesamte Familiensystem einer gewissen Unterstützung bedarf und die Massnahme auch auf ebendiesen Bedarf ausgerichtet ist. 25 Die heilpädagogische Früherziehung richtet sich an Kinder mit Behinderungen, mit Entwicklungsverzögerungen, -einschränkungen oder -gefährdungen sowie an die primären Bezugspersonen wie auch an Bezugspersonen im sozialen Umfeld des Kindes. 26
Heilpädagogische Früherziehung ist die Begleitung und ganzheitliche Förderung für Kinder mit einem spezifischen Integrationsbedarf, d.h. für behinderte oder entwicklungsauffällige Kinder bis zum Schuleintritt. Ziel der Heilpädagogischen Früherziehung ist es, in Zusammenarbeit mit den Eltern und weiteren Erziehungsverantwortlichen dem Kind mit besonderem Bedarf in seinem jeweiligen Lebensumfeld optimale Lern- und Entwicklungsbedingungen zu ermöglichen. Mit der gezielten frühen heilpädagogischen Unterstützung (Prävention) sollen die Chancengleichheit erhöht und die Teilhabe und Partizipation in der Gesellschaft erleichtert werden. 27
4.6 Die beantragte Unterstützung in der französischen Gebärdensprache könnte demnach für die Schuljahre 2015/2016 und 2016/2017 unter die sonderpädagogische Massnahme der heilpädagogischen Früherziehung gemäss Art. 20 Bst. a SPMV subsumiert werden. Nach Eintritt in die Primarstufe, also ab Schuljahr 2017/2018, könnte die beantragte Unterstützung als hörspezifischen Kommunikationsförderung, die als logopädische Massnahme nach Art. 20 Bst. b SPMV zu qualifizieren wäre, oder allenfalls als spezifisches, über die Massnahmen der BMV hinausgehendes Unterstützungsangebot gewährt werden (vgl. Erwägungen 4.3 und 4.4). 4.7 Demgegenüber ist eine direkte Gewährung auf der Grundlage der Art. 68, 73 oder 74b SHG nicht möglich: Diese Bestimmungen stehen unter dem Titel der Leistungsangebote der institutionellen Sozialhilfe gemäss Art. 58 ff. SHG. Die leistungsbeziehenden Personen haben in der institutionellen Sozialhilfe folgende Rechtsstellung: Besteht auf individuelle Sozialhilfe ein öffentlich-rechtlicher, mit Verfahrens- und Beschwerderechten gekoppelter Anspruch, so findet sich im Bereich der institutionellen Sozialhilfe lediglich eine Zugangsgarantie gesetzlich
25 Vortrag zur SPMV, S. 14, Erläuterungen zu Art. 23 26 Vortrag zur SPMV, S. 15, Erläuterungen zu Art. 25 - 27 27 Konzept frühe Förderung im Kanton Bern, Bericht des Regierungsrates, Juni 2012, S. 28 f.
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verankert: Im Rahmen des effektiv bestehenden Angebots steht die institutionelle Sozialhilfe grundsätzlich allen Personen mit Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton offen (Art. 60a Abs. 1 SHG), allerdings ohne einen Anspruch auf eine bestimmte Leistung zu begründen. 28 Somit hat die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 68, 73 oder 74b SHG keinen individuellen Anspruch auf eine bestimmte Massnahme.
5. Anspruch auf Unterricht in der französischen Gebärdensprache (materielle Prüfung) 5.1 Nachdem eine Rechtsgrundlage für die Gewährung der beantragten Unterstützung besteht, ist der geltend gemacht Anspruch in materieller Hinsicht zu prüfen. Der für die Gewährung einer sonderpädagogischen Massnahme erforderliche besondere behinderungsbedingte Bildungsbedarf der Beschwerdeführerin ist aufgrund ihrer schweren Hörbehinderung unbestritten (Art. 5 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 Bst. c SPMV). Fraglich und zu prüfen ist dagegen, ob der Beschwerdeführerin zusätzlich zu den bereits gewährten Massnahmen (Logopädie und Ergänzte Lautsprache) die beantragte Unterstützung in der französischen Gebärdensprache zu gewähren ist. In diesem Zusammenhang ist zu fragen, wie weit der Anspruch der Beschwerdeführerin auf staatliche Unterstützungsleistungen reicht. 5.2 Der von den Kantonen zu gewährende ausreichende und unentgeltliche Grundschulunterricht (Art. 19 und Art. 62 Abs. 2 BV) muss angemessen und geeignet sein; er soll genügen, um die Schüler sachgerecht auf ein selbstverantwortliches Leben im modernen Alltag vorzubereiten. Behinderte haben in diesem Rahmen einen Anspruch auf geeignete Sonderschulung (Art. 62 Abs. 3 BV). Art. 20 BehiG konkretisiert die verfassungsrechtlichen Grundsätze (Art. 8 Abs. 2, Art. 19 und Art. 62 Abs. 3 BV), geht aber kaum über sie hinaus. 29 Der verfassungsrechtliche Anspruch umfasst nur ein angemessenes, erfahrungsgemäss ausreichendes Bildungsangebot an öffentlichen Schulen. Ein darüber hinausgehendes Mass an individueller Betreuung, das theoretisch immer möglich wäre, kann mit Rücksicht auf das staatliche Leistungsvermögen nicht eingefordert werden. Der verfassungsmässige Anspruch auf unentgeltlichen Grundschulunterricht gebietet mit anderen Worten nicht die optimale bzw. geeignetste Schulung von behinderten Kindern. 30
5.3 Im Einzelnen gehört zu einem ausreichenden Unterricht nach Art. 19 BV die Ausbildung jener Fähigkeiten, die erforderlich sind, um einen Beruf zu erlernen und auszuüben und um die Anforderungen des täglichen Lebens selbständig zu meistern; dazu gehört auch die
28 Coullery/Meyer, in: Müller/Feller (Hrsg.), Bernisches Verwaltungsrecht, Bern 2013, 12. Kapitel, Rz. 123 29 BGE 141 I 9 E. 3.2 S. 12 f., mit Hinweisen 30 BGE 141 I 9 E. 3.3 S. 13, mit Hinweisen u.a. auf BGE 130 I 352 E. 3.3 S. 354 f.; 129 I 12 E. 6.4 S. 20; 138 I 162 E. 3.2 S. 165 https://www.swisslex.ch/DOC/ShowLawViewByGuid/4930fef0-f31a-4a5f-abe6-d8da09fd437a/88cec819-1f91-4407-a2f8-e98cdfa7de02?source=document-link&SP=6|io1uxn https://www.swisslex.ch/DOC/ShowLawViewByGuid/2d6b8ea3-4013-43c1-a61e-5b82d6d61d9e/00000000-0000-0000-0000-000000000000?source=document-link&SP=6|io1uxn
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Fähigkeit, mit anderen Menschen zu kommunizieren. Für Menschen mit Hör- und Sprechbehinderung bestehen für die direkte Kommunikation verschiedene Hilfsmittel und Techniken, deren Gebrauch für die Betroffenen unabdingbar sind, um sich in der Gesellschaft bewegen zu können. Der Umgang mit ihnen gehört deshalb zur erforderlichen Bildung, die durch Art. 19 i.V.m. Art. 62 Abs. 2 BV und durch Art. 62 Abs. 3 BV garantiert wird. 31
Für die Konkretisierung von Art und Umfang der Grundschulbildung, die Kindern mit Behinderung zu gewährleisten ist, ist von jenen Leistungen auszugehen, die der Staat aufgrund von Art. 19 BV für nicht behinderte Kindern erbringen muss, um einen ausreichenden Grundschulunterricht sicherzustellen. Von diesem Niveau aus ist zu fragen, mit welchen spezifischen Massnahmen den besonderen Bedürfnissen eines behinderten Schülers Rechnung getragen werden muss, um den Grundschulunterricht auch für ihn als „ausreichend“ qualifizieren zu können. 32 Grundsätzlich soll ein behindertes Kind durch den Grundschulunterricht in die Lage versetzt werden, am gesellschaftlichen Leben soweit selbständig teilnehmen zu können, wie es seine Fähigkeiten zulassen. Die Entwicklung der Persönlichkeit und der intellektuellen Fähigkeiten des fraglichen Kindes muss im Rahmen des Angemessenen gefördert werden. 33 Aufgrund der höchst unterschiedlichen Formen der Behinderung ergibt sich eine grosse Bandbreite an Massnahmen, die erforderlich sein können, um der jeweilig konkreten Behinderung des Kindes angemessen Rechnung zu tragen. Anders als bei nicht behinderten Kindern ist bei ihnen regelmässig eine umfassende einzelfallspezifische Konkretisierung des Anspruchs nach Art. 8 Abs. 2 BV i.V.m. Art. 19 BV erforderlich. Bei der Umschreibung der erforderlichen Anpassungsmassnahmen im Einzelfall sind regelmässig Güterabwägungen vorzunehmen. So können den Interessen des in Frage stehenden behinderten Kindes etwa finanzielle Interessen des Gemeinwesens gegenüberstehen, Interessen an einem funktionierenden Schulbetrieb usw. 34 Einschränkende Interessen dürfen bei der Umschreibung des angebotenen Leistungsniveaus jedoch nur so weit zum Tragen gebracht werden, als der Unterricht im Ergebnis für das konkret betroffene Kind „ausreichend“ i.S.v. Art. 19 BV, wenn auch nicht mehr „ideal“ ist. Die Güterabwägung bewegt sich damit innerhalb der Bandbreite zwischen ausreichender und idealer Grundschulbildung. 35
5.4 Nach dem Gesagten hat die Beschwerdeführerin gegenüber dem Kanton einen Anspruch auf eine ihren besonderen Bedürfnissen angepasste, ausreichende und unentgeltliche Grundschulung, die nach Möglichkeit in der Regelschule erfolgen sollte. Ausreichend bedeutet, dass die Schulung einerseits angemessen ist und andererseits geeignet sein muss, die Beschwerdeführerin auf ein eigenverantwortliches Leben vorzubereiten. Konkret stellt sich die
31 Schefer/Hess-Klein, Behindertengleichstellungsrecht, 2014, S. 345 Ziff. 5.d) 32 Schefer/Hess-Klein, a.a.O., S. 346 Ziff. 6.a)aa) 33 Schefer/Hess-Klein, a.a.O., S. 350 f. Ziff. 6.b)aa) (1) 34 Schefer/Hess-Klein, a.a.O., S. 349 Ziff. 6.a)bb) (ii) 35 Schefer/Hess-Klein, a.a.O., S. 350 Ziff. 6.a)bb) (iii)
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Frage, ob das Erlernen und Beherrschen der französischen Gebärdensprache nebst Cochlea- Implantat, der Ergänzten Lautsprache und der logopädischen Unterstützung unabdingbar ist für die Beschwerdeführerin, um selbständig und eigenverantwortlich am gesellschaftlichen Leben teilnehmen zu können.
6. Rückweisung zur Neu- bzw. Erstbeurteilung 6.1 Kann auf die Beschwerde eingetreten werden, so entscheidet die Beschwerdeinstanz in der Sache oder weist die Akten ausnahmsweise und mit verbindlichen Anordnungen an die Vorinstanz zurück (Art. 72 Abs. 1 VRPG). Im Regelfall setzt die Beschwerdebehörde somit ihren Entscheid an die Stelle der angefochtenen Verfügung (reformatorischer Entscheid). Ausnahmsweise weist sie die Angelegenheit zum neuen Entscheid an die Vorinstanz zurück (kassatorischer Entscheid). Eine solche Rückweisung ist zulässig, wenn besondere Gründe dafür sprechen, welche die prozessökonomischen Gesichtspunkte in den Hintergrund treten lassen, wie beispielsweise die Erforderlichkeit besonderer Fachkenntnisse, welche die Beschwerdebehörde nicht gleichermassen verfügbar machen kann wie die Vorinstanz. 36 Die im Rückweisungsentscheid aufgeführten Anordnungen sind sowohl für die Vorinstanz als auch für die Beschwerdeinstanz verbindlich. 37
6.2 Vorliegend ist die Vorinstanz mangels Rechtsgrundlage nicht auf das Gesuch der Beschwerdeführerin eingetreten. Nach dem Gesagten spricht jedoch nichts dagegen, die beantragte Unterstützung unter die pädagogisch-therapeutischen Massnahmen der heilpädagogischen Früherziehung nach Art. 20 Bst. a SPMV bzw. ab Primarstufe unter der Logopädie nach Art. 20 Bst. b SPMV zu subsumieren. Eine materielle Prüfung des Gesuchs der Beschwerdeführerin hat entgegen der Auffassung der Vorinstanz (vgl. Beschwerdevernehmlassung vom 10. November 2016) noch nicht stattgefunden. Die erste materielle Prüfung obliegt nicht der Beschwerdeinstanz, sondern der Vorinstanz, welche als Fachbehörde über die erforderliche Beziehungsnähe und die spezifischen Fachkenntnisse verfügt. Aus diesen Gründen ist die Angelegenheit zur Neu- bzw. Erstbeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Vorinstanz wird im Einzelnen zu prüfen haben, ob die beantragte Unterstützung in der französischen Gebärdensprache an der Volksschule im Umfang von vier Wochenlektionen für eine ausreichende Schulung im Sinne von Erwägung 5.2 ff. erforderlich ist. In diesem Zusammenhang wird zu beachten sein, ob die Beschwerdeführerin eigentlichen Unterricht in der französischen Gebärdensprache, eine Simultanübersetzung von der Laut- in die Gebärdensprache während vier Lektionen im Unterricht der Regelschule oder
36 Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 72 Nrn 2 f. 37 Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O. Art. 72 N 4; Markus Müller, Bernische Verwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 2011, S. 191 Ziff. 3.d)
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eine Kombination aus beidem möchte. In diese Beurteilung einzubeziehen ist die der Beschwerdeführerin bereits gewährte Unterstützung (Logopädie, Ergänzte Lautsprache). Massgebend ist die Würdigung der gesamten Umstände. Denkbar wäre allenfalls auch eine Reduktion der bis anhin gewährten Massnahmen zugunsten einer Unterstützung der Beschwerdeführerin in der französischen Gebärdensprache.
7. Ergebnis Aus diesen Gründen ist die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache im Sinn der Erwägungen zur Neu- bzw. Erstbeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
8. Kosten 8.1 Die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Pauschalgebühr (Art. 103 VRPG), werden der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer Partei gebiete eine andere Verlegung oder die besonderen Umstände rechtfertigten, keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Dementsprechend werden der obsiegenden Beschwerdeführerin keine Verfahrenskosten auferlegt. 8.2 Die unterliegende Partei hat der Gegenpartei die Parteikosten zu ersetzen, sofern nicht deren prozessuales Verhalten oder die besonderen Umstände eine andere Teilung oder die Wettschlagung gebieten oder die Auflage der Parteikosten an das Gemeinwesen als gerechtfertigt erscheint (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Die Parteikosten umfassen den durch die berufsmässige Parteivertretung anfallenden Aufwand (Art. 104 Abs. 1 VRPG). Die Beschwerdeführerin ist nicht anwaltlich vertreten und hat somit keinen Anspruch auf Parteikostenersatz.
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III. Entscheid 1. Die Verfügung der Vorinstanz vom 2. August 2016 wird aufgehoben. Die Beschwerde vom 5. September 2016 wird gutgeheissen, und die Sache wird zur Neu- bzw. Erstbeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen.
IV. Eröffnung - Beschwerdeführerin, per Einschreiben - Vorinstanz, per Kurier
Kopie zur Kenntnisnahme: - Amt für Kindergarten, Volksschule und Beratung (ERZ), französischsprachige Abteilung, Chemin des Lovières 13, 2720 Tramelan - Pädagogisches Zentrum für Hören und Sprache HSM, Adresse
DER GESUNDHEITS- UND FÜRSORGEDIREKTOR
Pierre Alain Schnegg Regierungsrat
Rechtsmittelbelehrung Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit seiner Eröffnung mit schriftlicher und begründeter Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Speichergasse 12, 3011 Bern angefochten werden. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde, die mindestens in 2 Exemplaren einzureichen ist, muss einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten; der angefochtene Entscheid und greifbare Beweismittel sind beizulegen.