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Bern Verwaltungsbehörden Gesundheits-, Sozial und Integrationsdirektion 06.05.2014 GEF.2013-0092

6 mai 2014·Deutsch·Berne·Verwaltungsbehörden Gesundheits-, Sozial und Integrationsdirektion·PDF·3,647 mots·~18 min·12

Résumé

Institutionelle Sozialhilfe: Betriebsbeitragsabrechnung für die Abteilung erwachsene Behinderte

Texte intégral

Gesundheitsund Fürsorgedirektion des Kantons Bern

Direction de la santé publique et de la prévoyance sociale du canton de Berne

Rathausgasse 1 3011 Bern Telefon +41 (31) 633 79 20 Telefax +41 (31) 633 79 09 www.gef.be.ch

kr RA Nr. 2013-0092

BESCHWERDEENTSCHEID vom 6. Mai 2014

im Verfahren zwischen

X, Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwältin C

gegen

Alters- und Behindertenamt (ALBA), Rathausgasse 1, 3011 Bern Vorinstanz

betreffend die Verfügung des Alters- und Behindertenamtes vom 20. Dezember 2012 (betreffend Betriebsbeitragsabrechnung 2007 für die Abteilung erwachsene Behinderte)

I. Sachverhalt 1. Z, geboren am 23. März 1983, mit zivilrechtlichem Wohnsitz in A im Kanton B, war im Mai 1988 in die Wohngruppe der damaligen CP-Station der X eingetreten. Im Jahr 1998 ist aus der ehemaligen CP-Beratungsstelle der X das (Zentrum Y) entstanden. Trägerschaft dieses Zentrums ist die X (fortan: Beschwerdeführerin). In Ermangelung einer anderen geeigneten Institution wurde Z auch nach Erreichen der Volljährigkeit bis Ende 2002 zusammen mit drei weiteren Erwachsenen in der Wohngruppe für Kinder des Zentrums Y betreut.

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2. Im Januar 2003 trat Z in die neu eröffnete Beschäftigungs- und Wohngruppe des Zentrums Y für vier schwer mehrfach behinderte Erwachsene ein. Am 14. November 2006 erteilte das Alters- und Behindertenamt (ALBA; fortan: Vorinstanz) der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 15. November 2006 für unbestimmte Zeit die Betriebsbewilligung für die Führung des Zentrums Y für die Zielgruppen Kinder und Jugendliche sowie Erwachsene mit mehrfachen Behinderungen. 3. Anfang 2010 stellte ein Revisor der Vorinstanz fest, dass in den Betriebsbeitragsabrechnungen (Festlegung der kantonalen Schlusszahlung) der Beschwerdeführerin für die Jahre 2001 bis 2006 Kostengutsprachen des Kantons B für Z sowie Abzüge für den Restdefizitbeitrag des Kantons B für die Abteilung Erwachsene im Zentrum Y fehlten. 4. Daraufhin ersuchte die Vorinstanz am 2. Juni 2010 das Amt für soziale Sicherheit des Kantons B um Übernahme der ungedeckten Wohnkosten von Z für die Jahre 2005, 2006 und 2007 (ausmachend insgesamt CHF 622‘927.80). Die Vorinstanz brachte zur Begründung vor, der Kanton B habe die Kosten für den Aufenthalt von Z in der Wohngruppe des Zentrums Y bis Ende 2004 und ab dem Jahr 2008 übernommen. Für die Jahre 2005, 2006 und 2007 jedoch habe die Beschwerdeführerin beim Kanton B kein Gesuch um Kostenübernahme gestellt. Obwohl das Vorliegen einer Kostenübernahmegarantie eine Voraussetzung für die Leistungsverpflichtung des Wohnkantons gegenüber dem Standortkanton darstelle, sei eine nachträgliche Kostenübernahme durch den Kanton B nicht ausgeschlossen. 5. Am 28. Juni 2010 lehnte das Amt für soziale Sicherheit des Kantons B das Gesuch der Vorinstanz um Kostenübernahme ab. Zur Begründung wurde aufgeführt, die Beschwerdeführerin habe für die betreffenden Jahre beim Kanton B nie ein Gesuch um Kostenübernahme gestellt. Erst für die Zeit ab dem 1. Januar 2008 sei ein entsprechendes Gesuch gestellt worden. Mangels Anerkennung der betreffenden Kleinwohngruppe für Erwachsene des Zentrums Y durch das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) hätte der Kanton B dieses Gesuch zudem auch bei rechtzeitiger Einreichung aus Kostengründen ablehnen und eine Umplatzierung von Z in eine BSV-anerkannte Einrichtung vornehmen müssen. 6. Mit der definitiven Betriebsbeitragsabrechnung und Festsetzung des definitiven Kantonsbeitrags 2007 für die Abteilung erwachsene Behinderte vom 1. November 2010 (fortan: Betriebsbeitragsabrechnung 2007) verweigerte die Vorinstanz die Bezahlung des Restdefizitbeitrags betreffend Z in der Höhe von CHF 214‘570.80 und zog diesen Betrag von den bereits geleisteten Vorschusszahlungen ab. Dadurch ergab sich ein Saldo zugunsten des Kantons in der Höhe von CHF 142‘263.80, welcher gemäss Betriebsbeitragsabrechnung 2007 von der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten war. 7. Mit Stellungnahme vom 15. November 2010 sprach sich die Beschwerdeführerin gegen den Abzug des Restdefizitbeitrags von CHF 214‘570.80 aus. Zur Begründung brachte die

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Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, die GEF habe die Anfang 2003 eröffnete kleine Wohngruppe für vier schwer mehrfach behinderte Erwachsene bewilligt, womit sie auch die vorübergehend hohen Betreuungskosten akzeptiert habe. Entsprechend sei in den Betriebsbeitragsabrechnungen für die Jahre 2001 bis 2006 für die Abteilung Erwachsene des Zentrums Y kein Restdefizitbeitrag des Kantons B abgezogen worden. Diese Praxis sei vom vormaligen Revisor der Vorinstanz geschützt worden, womit eine Art. „Gewohnheitsrecht“ zur Kostenübernahme durch den Kanton Bern entstanden sei. 8. Mit Verfügung vom 20. Dezember 2012 setzte die Vorinstanz den Saldo der Betriebsbeitragsabrechnung 2007 für die Abteilung erwachsene Behinderte des Zentrums Y auf CHF 142‘263.80 zugunsten des Kantons fest. Zur Begründung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin habe das Einholen einer Kostengutsprache beim Kanton B versäumt. Dieser sei auf die nachträglich gestellte Forderung nicht mehr eingegangen. Der Kanton Bern sei demgegenüber nicht zur Übernahme von Restdefizitanteilen anderer Kantone verpflichtet. Auch gemäss Ziff. 4.2 des Leistungsvertrags für das Jahr 2007, seien wegen Vernachlässigung von Einnahmequellen entstanden Ausgabenüberschüsse von der Institution und nicht dem Kanton Bern zu übernehmen. Das ausserkantonale Restdefizit von CHF 214‘570.80 sei deswegen in der Betriebsbeitragsabrechnung als Ertrag zu berücksichtigen. 9. Mit Beschwerde vom 21. Januar 2013 gelangte die Beschwerdeführerin an die Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern (GEF). Sie beantragte die Aufhebung der Verfügung vom 20. Dezember 2012, die Erstellung der Betriebsbeitragsabrechnung 2007 für die Abteilung erwachsene Behinderte ohne Anrechnung des Restdefizites Fr. 214‘570.80 zulasten der Beschwerdeführerin sowie die Sistierung des Verfahrens bis zum Vorliegen eines rechtsgültigen Entscheids des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern über die Aufhebung der angefochtenen Verfügung von Amtes wegen. 10. Ebenfalls am 21. Januar 2013 gelangte die Beschwerdeführerin an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern und beantragte die Aufhebung der Verfügung vom 20. Dezember 2012 wegen offensichtlicher Unzuständigkeit. Zur Begründung führte die Beschwerdeführerin auf, es handle sich um eine Streitigkeit aus dem Leistungsvertrag, weswegen die Vorinstanz nicht hätte verfügen dürfen. Streitigkeiten aus Vertrag seien vielmehr auf Klage hin vom kantonalen Verwaltungsgericht als einzige Instanz zu beurteilen. 11. Mit Verfügung vom 25. Januar 2013 sistierte das Verwaltungsgericht des Kantons Bern das Verfahren betreffend das Gesuch um Aufhebung der Verfügung der Vorinstanz vom 20. Dezember 2012 wegen offensichtlicher Unzuständigkeit bis zur Erledigung des vorliegenden und der weiteren vor der GEF angehobenen Beschwerdeverfahren.

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12. Das Rechtsamt, welches die Beschwerdeverfahren für die GEF leitet, 1 holte die Vorakten ein und führte zwei Schriftenwechsel durch. 13. Die Vorinstanz beantragt in ihrer Beschwerdevernehmlassung vom 21. März 2013 sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. Sie macht geltend, der Beschwerdeführerin hätte klar sein müssen, dass sie die Kostengutsprache hätte einholen und die Restdefizitabrechnungen hätte erstellen müssen. Der Kanton Bern übernehme grundsätzlich keine von ausserkantonalen Personen verursachten Kosten in subventionierten Angelegenheiten. Für die Revisoren sei zudem weder nicht ersichtlich gewesen noch mitgeteilt worden, dass Z seinen Wohnsitz im Kanton B habe. 14. Mit Replik vom 29. Mai 2013 bestätigte die Beschwerdeführerin ihr am 21. Januar 2013 gestelltes Rechtsbegehren und machte geltend, sie sei sich des Fehlens der Kostengutsprache des im Kanton B wohnhaften Z jahrelang nicht bewusst gewesen. Jedoch hätten auch die Revisoren der Vorinstanz die fehlende Kostengutsprache nicht bemerkt, obwohl der ausserkantonale Wohnsitz von Z auf dem von den Revisoren überprüften Tarifausweis vermerkt gewesen sei. 15. Mit Duplik vom 1. Juli 2013 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin und brachte zusammenfassend vor, die Verantwortung für die Einhaltung der subventionsrechtlichen Vorgaben der GEF liege nicht bei den Revisoren der Vorinstanz, sondern bei der Leitung der subventionierten Institution.

1 Art. 10 der Verordnung vom 29. November 2000 über die Organisation und die Aufgaben der Gesundheits- und Fürsorgedirektion (Organisationsverordnung GEF, OrV GEF; BSG 152.221.121)

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II. Erwägungen 1. Zuständigkeit und Legitimation 1.1 Angefochten ist die Verfügung der Vorinstanz vom 20. Dezember 2012. Diese ist gemäss Art. 62 Abs. 1 Bst. a VRPG 2 bei der GEF als der in der Sache zuständigen Direktion anfechtbar. Die GEF ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. 1.2 Zur Beschwerde ist befugt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung oder den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Verfügung oder des Entscheids hat (Art. 65 Abs. 1 VRPG). Verfügungsadressat ist vorliegend das Zentrums Y, welches über keine eigene Rechtspersönlichkeit verfügt. Trägerin des Zentrums Y ist die Beschwerdeführerin. Diese ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung. Die Beschwerdeführerin ist demnach zur Beschwerdeführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VRPG legitimiert. Die unterzeichnende Anwältin ist gehörig bevollmächtigt.

2. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens 2.1 Grundsatz Gegenstand der Beschwerde sind Verfügungen, wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt (Art. 60 Abs. 1 Bst. a VRPG). Im Beschwerdeverfahren können nur Verfügungen zur Überprüfung gebracht werden, nicht auch andere Handlungsformen. 3

Demgegenüber sind Streitigkeiten aus öffentlich-rechtlichen Verträgen, an denen der Kanton beteiligt ist, vom Verwaltungsgericht als einzige Instanz im Klageverfahren zu beurteilen, soweit die zuständige Behörde die Streitigkeit nach dem Gesetz nicht durch Verfügung zu regeln hat (Art. 87 Bst. b VRPG). Vorliegend ist unklar, ob die Vorinstanz die streitige Angelegenheit mit Verfügung regeln durfte oder ob sie vielmehr den Klageweg hätte beschreiten müssen. Nur im ersten Fall kann die Streitigkeit im vorliegenden Beschwerdeverfahren überprüft werden. In einem ersten Schritt ist deshalb zu prüfen, ob eine Streitigkeit aus Vertrag vorliegt. Bei Bejahung dieser Frage ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob diese vertragliche Streitigkeit im Klageverfahren oder im Beschwerdeverfahren zu beurteilen.

2 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) 3 Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, Bern 1997, Art. 49 N. 2

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2.2 Rechtsgrundlagen Die Beschwerdeführerin ist eine juristische Person des Privatrechts, welche die Unterstützung kranker Kinder und Jugendlicher sowie behinderter Kinder, Jugendlicher und Erwachsener sowie deren stationäre und ambulante Behandlung bezweckt. Damit nimmt die Beschwerdeführerin vorab Aufgaben der institutionellen Sozialhilfe wahr. Die institutionelle Sozialhilfe ist in der Sozialhilfegesetzgebung geregelt. Während des erstinstanzlichen Verfahrens haben sowohl das SHG 4 als auch die SHV 5 materielle Änderungen erfahren. Diese Änderungen haben jedoch keine Auswirkungen auf den hier zu beurteilenden Sachverhalt, weshalb nicht näher darauf einzugehen ist. Wo nachfolgend nichts anderes vermerkt ist, sind die angeführten Vorschriften in der alten und neuen Fassung deckungsgleich. Die institutionellen Leistungsangebote umfassen ambulante, teilstationäre und stationäre Leistungen in den verschiedenen Wirkungsbereichen (Art. 58 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 SHG). Die Leistungen werden gemäss Art. 58 Abs. 2 SHG vom Kanton, von Gemeinden oder von privaten Trägerschaften und Personen erbracht (Leistungserbringer). Die institutionellen Leistungsangebote sind bei ausgewiesenem Bedarf grundsätzlich allen Personen mit Wohnsitz im Kanton zugänglich (Art. 60a SHG) 6 . Die Abgeltung von Leistungen der institutionellen Sozialhilfe für Personen mit ausserkantonalem Wohnsitz wird von der IVSE 7 geregelt. Die vorliegend betroffenen Kantone Bern und B sind der IVSE per 1. Januar 2006 beigetreten (vgl. Anhang 3 zur IVSE). Gemäss Art. 19 Abs. 1 IVSE sichert der Wohnkanton mittels Kostenübernahmegarantie der Einrichtung des Standortkantons die Leistungsabgeltung zu Gunsten der Person für die zu garantierende Periode zu. Die Kostenübernahmegarantie wird vor der Unterbringung oder vor dem Eintritt der Person von der Verbindungsstelle des Trägerkantons bei der Verbindungsstelle des Wohnkantons eingeholt (Art. 26 Abs. 1 IVSE). Im Rahmen der verfügbaren Mittel und der strategischen Vorgaben des Regierungsrates stellt die GEF die erforderlichen Leistungsangebote bereit (Art. 60 Abs. 1 SHG). Zu diesem Zweck schliesst die zuständige Stelle der Gesundheits- und Fürsorgedirektion mit Leistungserbringern Leistungsverträge ab (Art. 60 Abs. 2 Bst. a und Art. 62 Abs. 1 SHG). Die von den Leistungserbringern im Rahmen eines Leistungsvertrages oder Leistungsauftrages erbrachten Leistungen der institutionellen Sozialhilfe werden vom Kanton oder von den Gemeinden mit Beiträgen abgegolten (Art. 74 Abs. 1 SHG i.V.m. Art. 25 Abs. 1 SHV). Die Beiträge werden durch Vertrag oder durch Verfügung gewährt (Art. 74 Abs. 2 SHG). Der Vortrag zum SHG

4 Gesetz vom 11. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG; BSG 860.1) 5 Verordnung vom 24. Oktober 2001 über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfeverordnung, SHV; BSG 860.111) 6 In Kraft seit 1.2.2011. aArt. 58 Abs. 3 SHG, in Kraft bis am 1.2.2011, lautete wie folgt: „Die institutionellen Leistungsangebote sind bei ausgewiesenem Bedarf grundsätzlich allen Personen mit Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton zugänglich.“ 7 Interkantonale Vereinbarung für Soziale Einrichtungen, in Kraft seit 1. Januar 2006; vgl. den Regierungsratsbeschluss vom 10. Dezember 2003 betreffend den Beitritt des Kantons Bern zur IVSE (BSG 862.71)

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unterscheidet dabei zwischen Betriebsbeiträgen und einmaligen Baubeiträgen zur Deckung von Baukosten. Betriebsbeiträge werden in der Regel durch (Leistungs-)Vertrag und nur ausnahmsweise (bei fehlendem Leistungsvertrag) durch Verfügung gewährt. Die Baubeiträge hingegen werden (auch bei vorhandenem Leistungsvertrag) in der Regel durch (separate) Verfügung gewährt. Bei allfälligen Streitigkeiten betreffend die Beitragsgewährung ist je nach Rechtsform der Gewährung der Klage- oder Beschwerdeweg zu beschreiten. 8

2.3 Form der Beitragsgewährung Am 8. Mai 2007 hatte der Kanton Bern (handelnd durch die Vorinstanz) mit der Beschwerdeführerin einen Leistungsvertrag für das Jahr 2007 abgeschlossen (fortan: Leistungsvertrag 2007). Dieser Vertrag legt im Wesentlichen die von der Beschwerdeführerin zu erbringenden Leistungen sowie die Leistungsabgeltung durch den Kanton fest (Ziffern 2 und 4 Leistungsvertrag 2007). Zudem sieht der Leistungsvertrag 2007 die Leistung von Vorschusszahlungen durch den Kanton vor (Ziff. 5 Leistungsvertrag 2007). Die Schlussabrechnung sowie die allfällige Schlusszahlung erfolgt nach Prüfung der eingereichten Unterlagen, nach Vorliegen der BSV-Betriebsbeitragsverfügung und der Abrechnung allfälliger Restdefizitbeiträge anderer Kantone. Ergibt die Jahresabschlussrechnung infolge zu hoher Teilzahlungen ein Guthaben zu Gunsten des Kantons, ist dieses als Forderung des Kantons unter Fremdkapital in der Bilanz auszuweisen (Ziff. 4.1 Leistungsvertrag 2007). Ausgabenüberschüsse aufgrund der Vernachlässigung von Einnahmequellen (z.B. Restdefizitanteile anderer Kantone) gehen zu Lasten der Institution (Ziff. 4.2 Leistungsvertrag 2007). Gestützt auf Ziff. 5 des Leistungsvertrags 2007 hatte die Beschwerdeführerin vom Kanton Bern Akontozahlungen erhalten. Nachdem die Vorinstanz im Jahr 2010 das Fehlen von Kostengutsprachen seitens des Kantons B für die Jahre 2005 bis 2007 sowie den fehlenden Abzug von Restdefizitbeiträgen festgestellt hatte, erstellte sie am 1. November 2010 die folgende Betriebsbeitragsabrechnung für das Jahr 2007:

8 Vortrag des Regierungsrates an den Grossen Rat zum SHG, Tagblatt des Grossen Rates des Kantons Bern 2001, Beilage 16. S. 30

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Brutto-Aufwandüberschuss vor Beiträgen Dritter (gemäss Kostenrechnung CHF 933‘767.00 Abzüglich Korrekturen CHF 00.00 Abzüglich Betriebsbeitrag BSV CHF 00.00 Abzüglich Restdefizitbeiträge andere Kantone CHF 214‘570.80 Anrechenbarer Netto-Aufwandüberschuss 2007 CHF 719‘196.20 Abzüglich Anteil Unterdeckung der Institution (100 %) CHF 11‘010.00 Leistungsabgeltung des Kantons Bern CHF 708‘186.20 Abzüglich Vorschusszahlungen 2007 des Kantons Bern CHF 850‘450‘00 Saldo zugunsten des Kantons Bern per 31.12.2007 CHF 142‘263.80

Die Betriebsbeitragsabrechnung 2007 ist der angefochtenen Verfügung vom 20. Dezember 2012 beigelegt und bildet eine Grundlage derselben. Sie ist deshalb in die vorliegende Überprüfung einzubeziehen. Aus der angefochtenen Verfügung in Verbindung mit der Betriebsbeitragsabrechnung 2007 ergibt sich was folgt: Die Vorinstanz verweigert die Übernahme des Restdefizitbeitrags von CHF 214‘570.80. Dieser Restdefizitbeitrag entspricht den im Jahr 2007 für einen Heimbewohner mit ausserkantonalem Wohnsitz angefallenen Betreuungs- und Wohnkosten. Diese Kosten sind gemäss IVSE grundsätzlich vom Wohnsitzkanton zu übernehmen, wobei jedoch vorgängig eine Kostenübernahmegarantie einzuholen ist (Art. 26 Abs. 1 IVSE). Der Leistungsvertrag 2007 sieht dementsprechend in Ziff. 4.2 vor, dass Ausgabenüberschüsse, welche aufgrund der Vernachlässigung von Einnahmequellen entstanden sind (wie beispielsweise Restdefizitanteile anderer Kantone), nicht vom Kanton Bern, sondern von der Institution zu übernehmen sind. Vorliegend wurde nicht vorgängig, sondern erst mit erheblicher Verspätung (im Juni 2010) beim Kanton B ein Gesuch um Kostenübernahme gestellt. Namentlich aufgrund der Verspätung verweigerte der Kanton B die Kostenübernahme. Umstritten ist, ob der Kanton Bern oder die Beschwerdeführerin diese Kosten übernehmen muss. Genau diese Frage wird in Ziff. 4.2 des Leistungsvertrags 2007 beantwortet. Die strittige Frage ist mithin gestützt auf den Leistungsvertrag 2007 zu entscheiden. Somit handelt es sich vorliegend um eine Streitigkeit aus öffentlich-rechtlichem (Leistungs-)Vertrag zwischen dem Kanton Bern und der Beschwerdeführerin.

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2.4 Rechtsschutz / Verfahrensart im vorliegenden Fall Streitigkeiten aus öffentlich-rechtlichen Verträgen, an denen der Kanton beteiligt ist, sind vom Verwaltungsgericht als einzige Instanz im Klageverfahren zu beurteilen, soweit die zuständige Behörde die Streitigkeit nach dem Gesetz nicht durch Verfügung zu regeln hat (Art. 87 Bst. b VRPG). Die verwaltungsrechtliche Klage ist unzulässig, wenn der behauptete Anspruch auf dem Beschwerdeweg geltend gemacht werden kann (Art. 90 Abs. 1 VRPG). Das Klageverfahren kommt nur in Fällen zum Zug, in denen der Beschwerdeweg als unzweckmässig erscheint. Das ist namentlich der Fall bei Streitigkeiten aus öffentlich-rechtlichen Verträgen und gewissen Streitigkeiten über vermögensrechtliche Ansprüche. Das Klageverfahren ist damit gegenüber dem Beschwerdeverfahren subsidiär. 9 Für das Staatsbeitragsrecht hat das bernische Verwaltungsgericht festgehalten, dass unabhängig von der Form der Beitragsgewährung eine Verfügung zu erlassen sei im Fall, dass ein Gesuch ganz oder teilweise abgelehnt werde. Diese für das Staatsbeitragsrecht bereichsübergreifende allgemeine Regelung gelte auch dort, wo um zusätzliche Staatsbeiträge ersucht werde. 10

Vorliegend gibt es keine Bestimmung, welche den Grundsatz von Art. 87 Bst. b VRPG entkräften würde. Insbesondere stellt die Beschwerdeführerin abweichend von dem in BVR 2013 S. 227 ff. E. 4.6 beurteilten Sachverhalt kein ergänzendes Gesuch um Ausrichtung von Staatsbeiträgen. Die vorliegend streitige Frage (Kostenübernahme bei Vernachlässigung von Einnahmequellen) wird vielmehr vollumfänglich durch den Leistungsvertrag geregelt. Damit liegt keine Ausnahme im Sinne von Art. 87 Abs. b VRPG vor und es kommt das Klageverfahren zum Zug. Dementsprechend hätte die Vorinstanz nicht verfügen dürfen, sondern hätte den Klageweg beschreiten müssen.

3. Aufhebung des Verfahrens von Amtes wegen (Kassation) 3.1 Gemäss Art. 40 Abs. 1 VRPG sind die Verwaltungsjustizbehörden befugt, ein bei ihnen hängiges Verwaltungs- und Verwaltungsjustizverfahren von Amtes wegen aufzuheben, wenn wesentliche Verfahrensgrundsätze derart verletzt sind, dass die richtige Beurteilung unmöglich oder wesentlich erschwert wird. 3.2 Die Aufhebung des Verfahrens wegen Verletzung von Verfahrensgrundsätzen setzt voraus, dass ein vor unterer Instanz abgeschlossenes Verfahren von einer betroffenen Person mit einer Eingabe an die obere Instanz gezogen und bei dieser rechtshängig wird. Die Eingabe muss sich nicht auf Verfahrensfehler beziehen. Die angerufene Behörde prüft von Amtes wegen, ob Kassationsgründe vorliegen und ordnet gegebenenfalls von sich aus das

9 Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 87 N. 1 10 BVR 2013 S. 227 ff.

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Nötige an. Die Verwaltungsjustizbehörde muss innerhalb der Rechtsmittelfrist mit der Sache befasst werden. Andernfalls wird auch ein mit Verfahrensfehlern behafteter Entscheid rechtskräftig. Eine Verwaltungsjustizbehörde darf ein Verfahren nur aufheben, wenn sie zuständige Rechtsmittelbehörde ist oder wäre, wenn die massgebenden Vorschriften angewendet worden wären. 11

3.3 Die GEF erfüllt auf dem Gebiet des Verwaltungsrechts Rechtsprechungsaufgaben und gehört damit zu den Verwaltungsjustizbehörden. 12 Die GEF ist grundsätzlich die zuständige Direktion zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen der Vorinstanz, welche eine ihr untergeordnete Verwaltungseinheit ist (Art. 62 Abs. 1 Bst. a VRPG). Mit Einreichung der Beschwerdeschrift ist vorliegend das Verwaltungsjustizverfahren innerhalb der 30-tägigen Rechtsmittelfrist (Art. 67 VRPG) hängig geworden (Art. 16 Abs. 2 VRPG). Damit ist die GEF zur Kassation des Verfahrens von Amtes wegen i.S.v. Art. 40 VRPG befugt. 3.4 Ein Verfahrensfehler führt dann zur Kassation, wenn es sich um gravierende Mängel handelt, welche die richtige Beurteilung ausschliessen oder wesentlich erschweren. Wesentlich erschwert ist die richtige Beurteilung, wenn die obere Instanz Verfahrensmängel nur unvollkommen oder mit grossem Aufwand beseitigen könnte. 13

Vorliegend handelt es sich um eine Streitigkeit aus dem Leistungsvertrag 2007. Soweit die zuständige Behörde die Streitigkeit nach dem Gesetz nicht durch Verfügung zu regeln hat, werden Streitigkeiten aus öffentlich-rechtlichen Verträgen, an denen der Kanton beteiligt ist, auf Klage hin vom Verwaltungsgericht als einzige Instanz beurteilt (Art. 87 Bst. b VRPG). Wie unter Erwägung 2 hievor erläutert, hätte die Vorinstanz nicht verfügen dürfen, sondern die streitige Angelegenheit (Übernahme von aus der Betreuung eines aussenkantonalen Heimbewohners entstandenen Kosten) im Klageverfahren vom Verwaltungsgericht beurteilen lassen. Der Erlass der Verfügung und die damit verbundene Wahl des falschen Verfahrens durch die Vorinstanz stellen einen gravierenden Verfahrensmangel dar, welchen die GEF nur durch die vollumfängliche Aufhebung des erstinstanzlichen Verfahrens beseitigen kann. Demnach wird das Verfahren vor der Vorinstanz gestützt auf Art. 40 Abs. 1 VRPG vollumfänglich kassiert.

11 Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 40 N 2-4 12 Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 2 N 20 13 Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 40 N 5

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4. Kosten 4.1 Zur Kostenliquidation bei Kassation enthält Art. 40 VRPG keine Regelung, so dass die allgemeinen Grundsätze für die Kostenverlegung gelten (Art. 102 ff. VRPG). 14

Danach werden die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Pauschalgebühr (Art. 103 VRPG), der unterliegenden Partei zur Bezahlung auferlegt, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer Partei gebiete eine andere Verlegung oder die besonderen Umstände rechtfertigten, keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Vorliegend wird das Verfahren von Amtes wegen infolge eines schwerwiegenden Verfahrensmangels kassiert. Dieser Verfahrensmangel ist der Vorinstanz zuzurechnen. Ihr können jedoch als Behörde im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. a VRPG keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 108 Abs. 2 VRPG). 4.2 Die unterliegende Partei hat der Gegenpartei die Parteikosten zu ersetzen, sofern nicht deren prozessuales Verhalten oder die besonderen Umstände eine andere Teilung oder Wettschlagung gebieten oder die Auflage der Parteikosten ans Gemeinwesen als gerechtfertigt erscheint (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Im Falle einer Kassation von Amtes wegen ist ein Parteikostenbeitrag zuzusprechen, wenn eine anwaltlich vertretene Partei den Verfahrensfehler gerügt und kostenfällige Aufhebung des angefochtenen Entscheides wegen Formfehlern verlangt hat. 15 Vorliegend ist die Beschwerdeführerin anwaltlich vertreten. Mit Beschwerde vom 21. Januar 2013 hat sie die Sistierung des vorliegenden Verfahrens bis zum Entscheid über die Aufhebung des Verfahrens von Amtes wegen durch das Verwaltungsgericht beantragt. Als Beschwerdebeilage reichte die Beschwerdeführerin die Eingabe an das Verwaltungsgericht vom 21. Januar 2013 ein. Darin verlangt sie die Aufhebung des Verfahrens gemäss Art. 40 VRPG wegen der falschen Verfahrensart (Beschwerdeverfahren statt Klageverfahren). Die Beschwerdeführerin rügt somit den formellen Mangel, der zur Kassation des vorliegenden Beschwerdeverfahrens geführt hat. Folglich ist ihr ein Parteikostenbeitrag zuzusprechen. Die Parteikosten umfassen den durch die berufsmässige Parteivertretung anfallenden Aufwand. Die Bemessung des Parteikostenersatzes richtet sich nach den Vorschriften der Anwaltsgesetzgebung (Art. 104 Abs. 1 VRPG). Mit Kostennote vom 28. April 2014 hat die Beschwerdeführerin die ihr entstandenen Parteikosten mit Fr. 1‘956.50 (Fr. 1‘937.50 Honorar zuzüglich Fr. 19.00 Auslagen) beziffert. Diese Kostennote gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Dementsprechend wird der Parteikostenersatz der Beschwerdeführerin zulasten der Vorinstanz auf Fr. 1‘956.50 (inkl. Auslagen) festgesetzt.

14 Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 40 N. 11; VGE 21456 vom 10.1.2003 i.S. K., E. 2c 15 Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 108 N. 9 und 16

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III. Entscheid 1. Das Verfahren vor der Vorinstanz wird von Amtes wegen aufgehoben. 2. Verfahrenskosten werden keine erhoben. 3. Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin nach Rechtskraft dieses Entscheides Parteikosten, festgesetzt auf Fr. 1‘956.50.- (inkl. Auslagen), zu ersetzen.

IV. Eröffnung - Beschwerdeführerin, per GU - Vorinstanz, [Adresse]per Kurier - Kopie zur Kenntnis: Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, per Einschreiben

DER GESUNDHEITS- UND FÜRSORGEDIREKTOR sig. Perrenoud Philippe Perrenoud Regierungsrat

Rechtsmittelbelehrung Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit seiner Eröffnung mit schriftlicher und begründeter Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Speichergasse 12, 3011 Bern angefochten werden. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde, die mindestens in 2 Exemplaren einzureichen ist, muss einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten; der angefochtene Entscheid und greifbare Beweismittel sind beizulegen.

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