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Bern Verwaltungsbehörden Gesundheits-, Sozial und Integrationsdirektion 11.03.2026 2025.GSI.3055

11 mars 2026·Deutsch·Berne·Verwaltungsbehörden Gesundheits-, Sozial und Integrationsdirektion·PDF·2,237 mots·~11 min·6

Résumé

Sozialhilfe: Wechsel regionaler Partner (Organisationswechsel)

Texte intégral

® Kanton Bern Canton de Berne Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion Rathausplatz 1 Postfach 3000 Bern 8 +41 31 633 79 41 (Telefon) +41 31 633 79 56 (Fax) info.ra.gsi@be.ch www.be.ch/gsi Referenz: 2025.GSI.3055 / vb, job Beschwerdeentscheid vom 11. März 2026 in der Beschwerdesache A. Beschwerdeführer gegen Amt für Integration und Soziales, Rathausplatz 1, Postfach, 3000 Bern 8 Vorinstanz betreffend Wechsel regionaler Partner (Organisationswechsel) (Verfügung der Vorinstanz vom 3. Dezember 2025) 1/8 mailto:info.ra.gsi@be.ch http://www.be.ch/gsi

Kanton Bern Canton de Berne Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2025.GSI.3055 I. Sachverhalt A. (nachfolgend: Beschwerdeführer) ist seit dem 28. Februar 2023 vorläufig in der1. Schweiz aufgenommen.1 2. Am 8. März 2023 wurde der Beschwerdeführer dem Perimeter B. seither von der C. zugeteilt. Er wird mit Asylsozialhilfe unterstützt. 2 3. Seit dem 14. November 2023 hat der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz in D. 3 4. Der Beschwerdeführer stellte am 8. August 2024 beim Amt für Integration und Soziales (AIS; nachfolgend: Vorinstanz) ein Gesuch um Organisationswechsel von der derzeitig zuständigen C. Das Gesuch ging am 2. Juli 2025 bei der Vorinstanz ein. 4 5. Mit Schreiben vom 8. Juli 2025 bestätigte die Vorinstanz gegenüber dem Beschwerde­ führer den Empfang des Gesuchs um Organisationswechsel.5 6. Am 9. Oktober 2025 ersuchte die Vorinstanz die C. zum E. um eine Stellungnahme zum Gereichte am 23. Oktober 2025 eine Stellungnahme ein.7 7. Mit Verfügung vom 3. Dezember 2025 hat die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerde­ führers um Organisationswechsel abgewiesen.8 8. Gegen diese Verfügung hat der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. Dezember 2025 bei der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion des Kantons Bern (GSI) Beschwerde er­ hoben. Er beantragt darin, die Verfügung der Vorinstanz vom 3. Dezember 2025 sei au^uheben und sein Gesuch um Organisationswechsel sei gutzuheissen. 9. Die Rechtsabteilung des Generalsekretariats, welche die Beschwerdeverfahren für die GSI leitet,9 holte die Vorakten ein und führte den Schriftenwechsel durch. 10. Die Vorinstanz beantragt in ihrer Beschwerdevernehmlassung vom 28. Januar 2026 die Abweisung der Beschwerde. such des Beschwerdeführers.6 Die C. 1 Angefochtene Verfügung vom 3. Dezember 2025 (Beschwerdebeilage; Vorakten, Register 5) 2 Angefochtene Verfügung vom 3. Dezember 2025 (Beschwerdebeilage; Vorakten, Register 5) 3 Angefochtene Verfügung vom 3. Dezember 2025 (Beschwerdebeiiage; Vorakten, Register 5) 4 Gesuch vom 8. August 2024 (Vorakten, Register 1) 5 Empfangsbestätigung vom 8. Juli 2025 (Vorakten, Register 2) 6 Schreiben vom 9. Oktober 2025 Vorakten, Register 3) 7 Stellungnahme vom 23. Oktober 2025 (Vorakten, Register 4) 8 Angefochtene Verfügung vom 3. Dezember 2025 (Beschwerdebeilage; Vorakten, Register 5) 9 Art. 7 Abs. 1 Bst. m der Verordnung vom 30. Juni 2021 über die Organisation und die Aufgaben der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion (Organisationsverordnung GSI, OrV GSI; BSG 152.221.121) i.V.m. Art. 14a der Direk­ tionsverordnung über die Delegation von Befugnissen der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion vom 17. Ja­ nuar 2001 (DelDV GSI; BSG 152.221.121.2) und Art. 6 Abs. 1 Bst. e des Organisationsreglements des Generalsekre­ tariats der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion (OrgR GS GSI) 2/8

Kanton Bern Canton de Berne Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2025.GSI.3055 Auf die Rechtsschriften und Akten wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Sachurteilsvoraussetzungen 1.1 Angefochten ist die Verfügung der Vorinstanz vom 3. Dezember 2025. Diese Verfügung ist gemäss Art. 57 Abs. 1 SAFGio bei der GSI anfechtbar. Somit ist die GSI zur Beurteilung der Be­ schwerde vom 17. Dezember 2025 zuständig. 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Adressat der Verfügung ohne Weiteres zur Beschwerdefüh­ rung befugt (Art. 65 VRPGH). 1.3 ten. Auf die gemäss Art. 67 VRPG form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutre- 1.4 Die GSI prüft, ob die Vorinstanz von einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhalts ausgegangen ist, ob sie Recht verletzt hat (einschliesslich allfälliger Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens) und ob die angefochtene Verfügung unangemessen ist (Art. 66 VRPG). Der GSI steht somit volle Kognition zu. 2. Streitgegenstand Anfechtungsobjekt bildet vorliegend die Verfügung der Vorinstanz vom 3. Dezember 2025. Darin hat die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers um Organisationswechsel abgelehnt. Streitgegen­ stand und damit zu prüfen ist, ob die Vorinstanz das Gesuch zu Recht abgewiesen hat. 3. Rechtliche Grundlagen 3.1 Das SAFG regelt u.a. die Integration, die Sozialhilfe und die Unterbringung durch den Kanton oder durch geeignete Dritte für vorläufig Aufgenommene, Schutzbedürftige mit und ohne Aufenthalts­ bewilligung, anerkannte Staatenlose und Flüchtlinge, solange der Bund für sie Beiträge nach der Asyl­ gesetzgebung ausrichtet (Art. 2 Abs. 1 Bst. b SAFG). 3.2 Nach Art. 34 SAFG weist die Vorinstanz als zuständige Stelle der GSI (Art. 10 Abs. 1 Bst. d OrV GSI) den für die Unterbringung zuständigen Stellen Personen nach Art. 2 Abs. 1 SAFG zu. Sie 10 Gesetz vom 3. Dezember 2019 über die Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich (SAFG; BSG 861.1) 11 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) 3/8

Kanton Bern Canton de Berne Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2025.GSI.3055 sorgt dabei für eine möglichst ausgeglichene regionale Verteilung der neu zugewiesenen Personen unter Berücksichtigung regionaler Möglichkeiten für die berufliche Integration sowie der Sprachkennt­ nisse der zugewiesenen Personen. Art. 34 SAFG regelt die Erstzuweisung. Weder das SAFG noch die SAFV12 geben eine Antwort auf die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Organisa­ tionswechsel nach einem Umzug in eine andere Region zu gewähren ist. Die GSI hat im Beschwer­ deentscheid Nr. 2022.GSI.848 vom 22. August 2022 eine Lückenfüllung vorgenommen.i3 Gemäss den Ausführungen in diesem Beschwerdeentscheid ist eine durchgehende Fallführung zentral und ein Organisationswechsel bildet die Ausnahme. Für den Entscheid, ob ein Organisationswechsel ange­ zeigt ist oder nicht, sind insbesondere Gründe, die die Fallführung oder die Erreichung der Integrati­ onsziele erschweren oder verunmöglichen, relevant. Ausschlaggebend für die Gewährung eines Or­ ganisationswechsels sind insbesondere folgende fachlichen Indikationen: Erreichbarkeit des regionalen Partners: Nach dem Umzug in einen neuen Perimeter muss die En'eichbarkeit des Standorts des regionalen Partners weiterhin innerhalb vertretbarer Zeit möglich sein. Notwendigkeit regionaler Verankerung und Vernetzung des regionalen Partners: Wenn für die Integrationsförderung und Fallführung eine enge Betreuung erforderlich ist (meist mit Fokus auf die soziale Integration) und dabei wichtig ist, dass der fallführende regionale Partner regi­ onal verankert und vernetzt ist (Kenntnis von lokalen Angeboten). Andere fachliche Gründe: Wichtig ist die Abgrenzung fachlicher von anderen Gründen, so sind persönliche Präferenzen keinen Grund für einen Organisationswechsel. Der Wechsel der fall­ führenden Stelle muss die Ziele der Fallführung wesentlich unterstützen. Ziele der Fallfühnjng sind die nachhaltige sprachliche, benjfliche und soziale Integration sowie wirtschaftliche Un­ abhängigkeit, beispielsweise auch im Falle einer Neugründung einer Familie. 4. Argumente der Verfahrensbeteiligten 4.1 Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, dass sich ein Organisationswechsel auf­ grund der grossen Distanz zwischen seinem aktuellen Wohnort und dem Standort der C. in F. rechtfertige. Er wolle deshalb vom E. mit Standort in D. und nicht von der C. mit Standort in F.betreut werden. Der Weg für die Termine bei der C. sei sehr lang und mit erheblichem Zeitaufwand verbunden. Zudem befinde er sich derzeit in einer Ausbildung mit dem Ziel eines Eidge­ nössischen Berufsattests (EBA-Ausbildung) und die regelmässig langen Reisezeiten würden seine 12 Verordnung vom 20. Mai 2020 über die Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich (SAFV; BSG 861.111) 13 Beschwerdeentscheid der GSI Nr. 2022.GSI.848 vom 22. August 2022 E. 4, abrufbar unter https://www.gsi.be.ch/de/start/ueber-uns/generalsekretariat/rechtsabteilung/rechtsprechung.html 4/8 https://www.gsi.be.ch/de/start/ueber-uns/generalsekretariat/rechtsabteilung/rechtsprechung.html

Kanton Bern Canton de Berne Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2025.GSI.3055 Ausbildung sowie seine nachhaltige berufliche Integration erheblich beeinträchtigen. Eine Betreuung in seiner Wohnregion sei daher notwendig und angemessen.14 4.2 Die Vorinstanz hält zusammengefasst fest, dass die Zuständigkeit des regionalen Partners, dem eine Person erstmals zugeteilt worden sei, auch im Falle der rechtmässigen Wohnsitznahme in einem anderen Perimeter fortbestehen solle. Aufgrund des Grundsatzes der Fallfühnjng aus einer Hand könne ein Organisationswechsel nur ausnahmsweise und unter gewissen Bedingungen bewilligt werden. Gemäss Stellungnahme der C.vom 23. Oktober 2025 würden die Termine des Beschwer­ deführers vor Ort in F.je nach Bedarf und Thema wahrgenommen. Die Häufigkeit variiere, da sie von den Anforderungen des Sozialdienstes sowie den verfügbaren Integrationsangeboten abhänge.i5 Die Strecke vom Wohnort des Beschwerdeführers bis zur Geschäftsstelle der C. in F.sei mit dem öffentlichen Verkehr gut erschlossen.i6 Die Reisedauer von Tür zu Tür betrage etwas mehr als eine Stunde. Dies sei zwar eher lang, jedoch in Anbetracht der geringen Häufigkeit zumutbar. Zudem leide der Beschwerdeführer weder an einer Gesundheitsbeeinträchtigung, die ihm eine längere Zug­ reise oder das Umsteigen erschweren würde, noch bringe der Beschwerdeführer anden/veitige Gründe vor, die die Reise nach F.für ihn unzumutbar machen würden. Jedenfalls ginge diesbezüglich nichts aus dem Gesuch des Beschwerdeführers und aus der Stellungnahme der C.hervor. Die Emeichbarkeit des regionalen Partners sei somit sichergestellt. Die Reisezeit sowie die Umstände der Reise würden keinen Grund für einen Organisationswechsel darstellen. Zudem deute der Umstand, dass der Beschwerdeführer eine EBA-Ausbildung absolviere, darauf hin, dass seine berufliche In­ tegration erfolgreich verlaufe. Es sei nicht erkennbar, weshalb der Beschwerdeführer übermässig viele Termine in F.wahmehmen müsse, zumal die Kontaktaufnahme auch per E-Mail erfolgen könne und Beratungsgespräche auch online geführt werden könnten. Weiter seien, soweit ersichtlich, keine Gründe bekannt, die eine sehr enge Betreuung des Beschwerdeführers durch einen regional veran­ kerten und vernetzten Partner erfordern würden. Eine Betreuung durch die C.sei ohne unverhält­ nismässig grossen Aufwand möglich.i7 5. Würdigung 5.1 Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz seit dem 14. November 2023 in D..i8 Die Einwohnergemeinde D.gehört zum Verwaltungskreis G.(Art. 12 Abs. 2 SAFV i.V.m. Art. 39a Abs. 3 Bst. b und Abs. 4 0rGi9 und Ziff. 2a des Anhangs 2 zum OrG) und damit zum Perimeter H. 14 Beschwerde vom 17. Dezember 2025 15 Beschwerdevernehmlassung vom 28. Januar 2026 16 Angefochtene Verfügung vom 3. Dezember 2025 17 Beschwerdevernehmlassung vom 28. Januar 2026 18 Angefochtene Verfügung vom 3. Dezember 2025 (Beschwerdebeilage; Vorakten, Register 5) 19 Gesetz vom 20. Juni 1995 über die Organisation des Regierungsrates und der Ven/valtung (Organisationsgesetz, OrG; BSG 152.01) 5/8

Kanton Bern Canton de Berne Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2025.GSI.3055 (Art. 6 Abs. 2 SAFG i.V.m. Art. 12 Abs. 1 Bst. c SAFV), für den das E. zuständig ist.2o Die C. ist hingegen zuständig für den Perimeter B.Der Beschwerdeführer ist aus dem Zuständigkeitspe­ rimeter der C.weggezogen. Ein Umzug in einen anderen Perimeter hat grundsätzlich keinen Wechsel der zuständigen Organisation zur Folge (vgl. Erwägung 3). Im Folgenden ist zu prüfen, ob beim Beschwerdeführer besondere Umstände vorliegen, weshalb ausnahmsweise ein Wechsel der zuständigen Organisation angezeigt wäre. 5.2 Der Beschwerdeführer moniert die Reisezeit bzw. die Distanz zwischen seinem aktuellen Wohnort und der Geschäftsstelle des derzeit zuständigen regionalen Partners. Die Reisezeit des Be­ schwerdeführers von seiner Wohnadresse in D.bis zur Geschäftsstelle des derzeit zuständigen regionalen Partners in F.beträgt mit dem öffentlichen Verkehr, je nach Abfahrtszeit, zwischen 1 Stunde 5 Minuten und 1 Stunde 20 Minuten.21 Diese Reisezeit ist zwar länger als die Reisezeit zum regionalen Partner, der für den Perimeter H.zuständig ist und seinen Sitz in D.hat, aber grund­ sätzlich zumutbar. Auch sind keine Umstände ersichtlich oder durch den Beschwerdeführer geltend gemacht, die dem Beschwerdeführer die Reise oder das Umsteigen erschweren und damit unzumut­ bar machen würden (z.B. gesundheitliche Einschränkungen). Ebenfalls zu berücksichtigen ist vorlie­ gend, dass gemäss Angaben der C.die Termine mit dem Beschwerdeführer je nach Bedarf und Thema stattfinden würden und die Häufigkeit variiere.22 Es ist somit nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer den Weg nach F.«regelmässig» zurücklegen muss, zumal gewisse The­ men auch telefonisch besprochen oder per E-Mail geklärt werden können. Die Erreichbarkeit des ak­ tuellen regionalen Partners ist somit in zumutbarer Weise gewährleistet. Die Reisezeit sowie die Um­ stände der Reise stellen vorliegend keinen Grund für einen Organisationswechsel dar. 5.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die regelmässig langen Reisezeiten seine Aus­ bildung und seine nachhaltige berufliche Integration erheblich beeinträchtigen würden. Er begründet dies nicht näher. Es ist jedoch davon auszugehen, dass die Termine bei der C., die vor Ort statt­ finden müssen, durch den Beschwerdeführer auch an Randzeiten gelegt werden können (z.B. erst­ möglicher Termin am Morgen oder nach dem Mittag, letztmöglicher Temiin am Nachmittag oder vor dem Mittag), sodass der Hin- oder Rückweg nicht oder nur teilweise in die Zeit fällt, in der der Be­ schwerdeführergrundsätzlich arbeiten müsste. Auch ist es dem Beschwerdeführer grundsätzlich mög­ lich, die Reisezeiten fürs Lernen bzw. für die Hausaufgabenerledigung im Rahmen seiner EBA-Ausbildung zu nutzen. Es ist somit nicht ersichtlich, inwiefern die Terminwahmehmung beim aktuell zu­ ständigen regionalen Partner in F.die berufliche Integration des Beschwerdeführers beeinträchti­ gen oder gar gefährden sollte. 20 Art. 6 Abs.2 SAFG i.V.m. Art. 12 Abs. 1 Bst. c SAFV und https://www.asyl.sites.be.ch/de/start/integration/regionalepartner-und-partner-fuer-unbegleitete-minderjaehrige.html (letztmals aufgerufen am 5. März 2026) 21 Wohnadresse des Beschwerdeführers bis I. __ in F.___ , vgl. Google Maps 22 Stellungnahme vom 23. Oktober 2025 (Vorakten, Register 4) 6/8 https://www.asyl.sites.be.ch/de/start/integration/regionale-partner-und-partner-fuer-unbegleitete-minderjaehrige.html

Kanton Bern Canton de Berne Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2025.GSI.3055 5.4 Es sind vorliegend auch keine anderen Gründe ersichtlich, die einen Organisationswechsel rechtfertigen würden. Insbesondere vordem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer eine EBA-Lehre als Detailhandelsassistent in J.absolviert und dadurch mit Arbeitskolleginnen und Arbeitskollegen im Austausch steht, scheint seine nachhaltige sprachliche und soziale Integration, soweit ersichtlich, erfolgreich zu verlaufen und auch keine enge Betreuung oder Integrationsförderung erforderlich zu sein, die einer regionalen Verankerung und Vernetzung des regionalen Partners bedürfte. 6. Ergebnis Zusammenfassend ist festzustellen, dass beim Beschwerdeführer keine besonderen Umstände vor­ liegen, die einen Organisationswechsel rechtfertigen. Demnach en/veist sich die Verfügung der Vor­ instanz vom 3. Dezember 2025 als rechtmässig und ist nicht zu beanstanden. Die Beschwerde vom 17. Dezember 2025 ist daher abzuweisen. 7. Kosten 7.1 Die Verfahrenskosten bestehen aus einer Pauschalgebühr. Diese beträgt für Entscheide in Ven/valtungsjustizsachen CHF 200.00 bis 4'000.00 (Art. 103 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 2 GebV23). Die Verfahrenskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer Partei gebiete eine andere Verlegung oder die besonderen Um­ stände rechtfertigen, keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Vorliegend gilt der Beschwerdeführer als unterliegend und ist damit grundsätzlich kostenpflichtig. Praxisgemäss hat der Beschwerdeführer jedoch keine Verfahrenskosten zu tragen.24 Entsprechend sind vorliegend keine Verfahrenskosten zu erheben. 7.2 Parteikosten sind keine angefallen (Art. 104 VRPG) und demzufolge keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 VRPG). 23 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21) 24 Vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern Nr. 100.2022.193 vom 5. April 2023 E. 3 mit Hinweis auf BVR 2019 S. 360 7/8

Kanton Bern Canton de Berne Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2025.GSI.3055 III. Entscheid 1. Die Beschwerde vom 17. Dezember 2025 wird abgewiesen. 2. Verfahrenskosten werden keine erhoben. 3. Parteikosten werden keine gesprochen. IV. Eröffnung — Beschwerdeführer, per Einschreiben — Vorinstanz, per Kurier Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion Pierre Alain Schnegg Regierungsrat Rechtsmittelbelehrung Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit seiner Eröffnung mit schriftlicher und begründeter Beschwerde beim Ver­ waltungsgericht des Kantons Bern, Soziaiversicherungsrechtliche Abteilung, Speichergasse 12,3011 Bern, angefochten werden. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde, die mindestens in 3 Exemplaren einzureichen ist, muss einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten; der angefochtene Ent­ scheid und greifbare Beweismittel sind beizulegen. 8/8

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