Skip to content

Bern Verwaltungsbehörden Gesundheits-, Sozial und Integrationsdirektion 12.01.2026 2025.GSI.2662

12 janvier 2026·Deutsch·Berne·Verwaltungsbehörden Gesundheits-, Sozial und Integrationsdirektion·PDF·1,917 mots·~10 min·8

Résumé

Sozialhilfe: Sozialhilfebudget

Texte intégral

WW Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion Referenz: 2025.GSI.2662 / tsa Beschwerdeentscheid vom 12. Januar 2026 in der Beschwerdesache A. Beschwerdeführer gegen B. Vorinstanz betreffend Sozialhilfebudget (Verfügung der Vorinstanz vom 21. Oktober 2025) 1/8 Kanton Bern Canton de Berne Rathausplatz 1 Postfach 3000 Bern 8 +41 31 633 79 41 (Telefon) +41 31 633 79 56 (Fax) info.ra.gsi@be.ch www.be.ch/gsi mailto:info.ra.gsi@be.ch http://www.be.ch/gsi

Sachverhalt 1. B. Mit Verfügung vom 21. Oktober 2025 verfügte die Vorinstanz das Folgende:2. Es werden Ihnen ab 22.09.2025 monatliche Sozialhilfeleistungen für den Lebensunterhalt und die Wohnkos­ ten ausgerichtet. Der Gesamtbetrag der Asylsozialhilfeleistungen und deren Aufteilung auf die einzelnen Budgetposten ergeben sich aus dem Grundbudget vom 01.11.2025 ab 07.11.2025 (Beilage). Weitere Leis­ tungen können nur auf Antrag hin bewilligt werden. Gegen diese Verfügung hat der Beschwerdeführer am 5. November 2025 bei der Ge-3. Die Rechtsabteilung des Generalsekretariats, welche die Beschwerdeverfahren für die4. GSI leitet,2 holte die Vorakten ein und führte den Schriftenwechsel durch. Die Vorinstanz beantragt in ihrer Beschwerdevernehmlassung vom 18. November 20255. die Abweisung der Beschwerde. Mit Schreiben vom 2. Dezember 2025 reichte der Beschwerdeführer ergänzende Unter-6. lagen zur Beschwerde ein. 2/8 Aus dem der Verfügung beigefügten Sozialhilfebudget vom 21. Oktober 2025 geht hervor, dass dem Beschwerdeführereine Rente im Umfang von CHF 57.35 als Einnahme angerechnet wird. Kanton Bern Canton de Berne Auf die Rechtsschriften und Akten wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. sundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion des Kantons Bern (GSI) Beschwerde erhoben. Darin beantragt er sinngemäss, die Verfügung vom 21. Oktober 2025 sei aufzuheben, soweit die Unter­ haltszahlungen nicht als Ausgaben berücksichtigt worden sind. Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2025.GSI.2662 1 Verfügung vom 21. Oktober 2025 2 Art. 7 Abs. 1 Bst. m der Verordnung vom 30. Juni 2021 über die Organisation und die Aufgaben der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion (Organisationsverordnung GSI, OrV GSI; BSG 152.221.121) i.V.m. Art. 14a der Direk­ tionsverordnung über die Delegation von Befugnissen der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion vom 17. Ja­ nuar 2001 (DelDV GSI; BSG 152.221.121.2) und Art. 6 Abs. 1 Bst. e des Organisationsreglements des Generalsekre­ tariats der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion (OrgR GS GSI) A.(nachfolgend: Beschwerdeführer) verfügt über den Schutzstatus S und wird vom (nachfolgend: Vorinstanz) mit Asylsozialhilfe unterstützt.1

ErwägungenII. Sachurteilsvoraussetzungen1. Die Vorinstanz ist gestützt auf einen Leistungsvertrag mit dem Amt für Integration und Sozi-1.1 Auf die gemäss Art. 67 VRPG form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutre-1.3 ten. Die GSI prüft, ob die Vorinstanz von einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des1.4 Streitgegenstand2. Rechtliche Grundlagen3. 3.1 Allgemeines Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen, hat Anspruch auf Hilfe und3.1.1 3/8 Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschwürdiges Dasein unerlässlich sind (Art. 12 BV4). Jede Person hat bei Notlagen Anspruch auf ein Obdach, auf die für ein menschwürdiges Leben notwendi­ gen Mittel und auf grundlegende medizinische Versorgung (Art. 29 KV5). Diese verfassungsmässigen Kanton Bern Canton de Berne Anfechtungsobjekt ist vorliegend die Verfügung der Vorinstanz vom 21. Oktober 2025. Mit Verfügung vom 21. Oktober 2025 respektive dem Sozialhilfebudget vom 21. Oktober 2025 hat die Vorinstanz die Unterhaltszahlungen nicht als Ausgaben berücksichtigt. Streitgegenstand und damit zu prüfen ist, ob die Nichtberücksichtigung der Unterhaltszahlungen rechtmässig ist. ales (AIS) im Rahmen der ihr übertragenen Aufgaben als Trägerschaft verfügungsberechtigt (Art. 5 Abs. 1 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 SAFG3). Diese Verfügungen sind gemäss Art. 57 Abs. 1 SAFG bei der GSI anfechtbar. Angefochten ist die Verfügung der Vorinstanz vom 21. Oktober 2025. Somit ist die GSI zur Beurteilung der Beschwerde vom 5. November 2025 zuständig. Sachverhalts ausgegangen ist, ob sie Recht verletzt hat (einschliesslich allfälliger Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens) und ob die angefochtene Verfügung unangemessen ist (Art. 66 VRPG). Der GSI steht somit volle Kognition zu. Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2025.GSI.2662 3 Gesetz vom 3. Dezember 2019 über die Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich (SAFG; BSG 861.1) 4 Bundesverfassung vom 18. April 1999 der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) 5 Verfassung des Kantons Bern vom 6. Juni 1993 (KV; BSG 101.1) 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Adressat der Verfügung ohne Weiteres zur Beschwerdefüh­ rung befugt (Art. 65 VRPG).

Subsidiaritätsprinzip3.2 4/8 Kanton Bern Canton de Berne Ansprüche werden durch die kantonale Gesetzgebung konkretisiert, vorliegend das SAFG und das SHG6 sowie die dazugehörenden Verordnungen (SAFV7, SADV8 und SHV9). Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2025.GSI.2662 6 Gesetz vom 11. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG; BSG 860.1 ) 7 Verordnung vom 20. Mai 2020 über die Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich (SAFV; BSG 861.111) 8 Direktionsverordnung vom 10. Juni 2020 über die Sozialhilfe im Asylbereich (SADV; BSG 861.111.1) 9 Verordnung vom 24. Oktober 2001 über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfeverordnung, SHV; BSG 860.111 ) 10 Vortrag des Regierungsrates an den Grossen Rat zum Gesetz über die Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich (SAFG) und zum Einführungsgesetz zum Ausländer- und Integrationsgesetz sowie zum Asylgesetz (EG AIG und AsylG; BSG 122.20; Totalrevision) vom 8. Mai 2019, Art. 17, S. 25 11 Vortrag des Regierungsrates an den Grossen Rat zum Gesetz über die Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich (SAFG) und zum Einführungsgesetz zum Ausländer- und Integrationsgesetz sowie zum Asylgesetz (EG AIG und AsylG; BSG 122.20; Totalrevision) vom 8. Mai 2019, Art. 18, S. 25 3.2.2 Die Definition der Bedürftigkeit gemäss Art. 18 SAFG lehnt sich an derjenigen des SHG (vgl. Art. 23 SHG) an.11 Auch in der ordentlichen Sozialhilfe werden, als Folge des Subsidiaritätsprinzips (Art. 9 SHG), die eigenen Mittel und die Leistungsansprüche gegenüber Dritten bei der Bemessung der Hilfe in angemessener Weise angerechnet (Art. 30 Abs. 3 SHG). Für den Vollzug der ordentlichen 3.1.2 Das SAFG regelt u.a. die Integration, die Sozialhilfe und die Unterbringung durch den Kanton oder durch geeignete Dritte für vorläufig Aufgenommene, Schutzbedürftige mit und ohne Aufenthalts­ bewilligung, anerkannte Staatenlose und Flüchtlinge, solange der Bund für sie Beiträge nach der Asyl­ gesetzgebung ausrichtet (Art. 2 Abs. 1 Bst. b SAFG). Personen im laufenden Asylverfahren, vorläufig Aufgenommene sowie Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung, die für ihren Lebensunterhalt nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen können, können Asylsozial­ hilfe beanspruchen (Art. 18 Abs. 1 SAFG). Die Asylsozialhilfe ist in Art. 17 bis 26 SAFG geregelt und umfasst Leistungen der persönlichen Hilfe in Form von Beratung, Betreuung, Vermittlung und Infor­ mation sowie der wirtschaftlichen Hilfe in Form von Geld- und Sachleistungen, Kostengutsprachen oder Gutscheinen (Art. 21 Abs. 1 SAFG). Die wirtschaftliche Hilfe umfasst den Grundbedarf für den Lebensunterhalt, die medizinische Grundversorgung, eine Unterkunft, situationsbedingte Leistungen und Motivationszulagen (Art. 21 Abs. 2 SAFG). 3.2.1 In der Asylsozialhilfe gilt das Subsidiaritätsprinzip. Subsidiarität in der Asylsozialhilfe bedeu­ tet, dass Hilfe nur gewährt wird, wenn und soweit eine bedürftige Person sich nicht selber helfen kann oder wenn Hilfe von dritter Seite nicht oder nicht rechtzeitig erhältlich ist (Art. 17 SAFG). Die Asylsozi­ alhilfe ist subsidiär gegenüber den Möglichkeiten der Selbsthilfe (z. B. Verwendung von Vermögen oder Aufnahme einer zumutbaren Arbeit), den Leistungsverpflichtungen Dritter (z. B. Geltendmachung von Sozialversicherungsansprüchen oder Unterhaltsbeiträgen) und den freiwilligen Leistungen Dritter. Aufgrund dessen stellt der Kanton Leistungen nur soweit bereit und finanziert diese, als dies zur Si­ cherstellung einer bedarfsgerechten Hilfe nötig ist.10

Argumente der Verfahrensbeteiligten4. 4.1 Argumente der Vorinstanz 5/8 Kanton Bern Canton de Berne Die Vorinstanz führt in ihrer Verfügung vom 21. Oktober 2025 respektive dem beigefügten Sozialhilfe­ budget vom 21. Oktober 2025 aus, dass der Beschwerdeführer eine Rente im Umfang von UAH 3'038.00 erhalte. Stand 21. Oktober 2025 entspreche dies CHF 57.35. Dieser Betrag werde dem Beschwerdeführer als Einnahme angerechnet. In ihrer Beschwerdevemehmlassung vom 18. Novem­ ber 2025 führt die Vorinstanz ergänzend aus, dass es sich bei der berücksichtigten Einnahme um eine Invaliditätsrente handle. Die Rente sei dem Beschwerdeführer verfügbar, weshalb sie unabhängig von ihrer Herkunft oder ihrer rechtlichen Natur zu berücksichtigen sei. Es sei zwar davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zur Zahlung von Unterhaltsbeiträgen verpflichtet sei. Jedoch könnten sol­ che Verpflichtungen nicht als Ausgabe im Sozialhilfebudget berücksichtigt werden. Sozialhilfe verweist Art. 8 Abs. 1 SHV verbindlich auf die SKOS-Richtlinien12 in der Fassung der fünf­ ten Ausgabe vom 1. Januar 2021. Obwohl die SKOS-Richtlinien vorliegend nicht anwendbar sind, können die Erläuterungen zur Subsidiarität und zur Anrechnung von Einnahmen aufgrund der ver­ gleichbaren Ausgangslagen analog beigezogen werden.13 Gleiches gilt auch für die entsprechenden Erläuterungen im BKSE-Handbuch. Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2025.GSI.2662 12 Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) 13 Vgl. Wizent, Sozialhilferecht, 2. Auflage 2023, N. 1026 14 Ziff. D.1. Einnahmen der SKOS-Richtlinien 15 Ziff. D.1. Einnahmen der SKOS-Richtlinien, Erläuterung a 16 Wizent, a.a.O., N. 621 17 Ziff. D.1. Einnahmen der SKOS-Richtlinien, Erläuterung a 18 Handbuch BKSE, Stichwort «Kindesunterhalt (inkl. Volljährige in Ausbildung)», Ziff. 4 3.2.4 Schuldet eine unterstützte Person einer anderen (nicht unterstützten) Person Unterhaltsbei­ träge, übernimmt die Sozialhilfe diese nicht. Unterhaltsbeitragsschulden werden somit im Budget der unterstützten Person nicht als Ausgabe berücksichtigt.18 3.2.3 Nach den SKOS-Richtlinien werden bei der Bemessung von finanziellen Leistungen der So­ zialhilfe alle verfügbaren Einnahmen berücksichtigt.14 Zu den Einnahmen gehören alle geldwerten Zu­ flüsse, die einer unterstützten Person zur Verfügung stehen.15 Das heisst, es gilt der Grundsatz, dass sämtliche - einmaligen oder laufenden - Einnahmen voll anzurechnen sind, unabhängig von deren Herkunft oder Rechtsnatur.16 Es werden insbesondere Renten, Pensionen und andere wiederkeh­ rende Leistungen sowie freiwillige Zuwendungen Dritter, sofern keine Ausnahme gewährt wird als Ein­ nahmen berücksichtigt.17

Würdigung5. 5.1 Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer eine monatliche Rente in Höhe von 6/8 Kanton Bern Canton de Berne UAH 3'038.00 erhält.19 Bei dieser Rente handelt es sich ebenfalls unbestritten um eine verfügbare Einnahme, welche bei der Bemessung der Sozialhilfe zu berücksichtigen ist.20 Strittig und damit zu prüfen ist einzig, ob die Unterhaltsbeiträge als Ausgaben im Sozialhilfebudget des Beschwerdeführers zu berücksichtigen sind. In der Beschwerde vom 5. November 2025 macht der Beschwerdeführer geltend, dass er verpflichtet sei, seine Rente zur Sicherung der Rechte seines Kindes zu verwenden. Der Mindestbetrag für den Unterhalt seines Kindes betrage derzeit UAH 3'196.00. Die Vorinstanz habe dies nicht berücksichtigt und seine Rente vollständig angerechnet, ohne die Unterhaltszahlungen daraus als Ausgaben anzu­ erkennen. Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2025.GSI.2662 19 Vgl. Auszug aus dem Pensionsfonds (Beilage 2 zum Schreiben vom 2. Dezember 2025) 20 Vgl. Beschwerdeentscheid der GSI Nr. 2024.GSI.1562 vom 21 November 2024) 4.2 Argumente des Beschwerdeführers 5.2 Wie in Erwägung 3.2.4 ausgeführt, übernimmt die Sozialhilfe Unterhaltsbeitragsschulden nicht, weshalb diese im Budget der unterstützten Person nicht als Ausgabe berücksichtigt werden. Folglich ist vorliegend nicht relevant, ob der Beschwerdeführer gegenüber seinem Kind eine Unter­ haltsverpflichtung hat oder nicht, da er aus einer solchen nichts ableiten kann. Auch wenn der Be­ schwerdeführer gegenüber seinem Kind eine Unterhaltsverpflichtung hat, würde diese beim Be­ schwerdeführer im Sozialhilfebudget nicht als Ausgabe berücksichtigt und ihm würde die volle Rente als Einnahme angerechnet. 5.3 Nach dem Geschriebenen ist die Unterhaltsverpflichtung des Beschwerdeführers im Budget nicht als Ausgabe zu berücksichtigen und die Rente ist folglich vollumfänglich als Einnahme bei der Bemessung der Sozialhilfe zu berücksichtigen. Somit ist die Verfügung der Vorinstanz vom 21. Okto­ ber 2025 nicht zu beanstanden und die Rente ist unter Berücksichtigung der Überweisungsgebühren und des Wechselkurses dem Budget des Beschwerdeführers als Einnahme anzurechnen. Die Be­ schwerde vom 5. November 2025 ist folglich abzuweisen.

Kosten6. Die Verfahrenskosten bestehen aus einer Pauschalgebühr. Diese beträgt für Entscheide in6.1 Parteikosten sind keine angefallen (Art. 104 VRPG) und demzufolge keine zu sprechen6.2 (Art. 108 Abs. 3 VRPG). 7/8 Kanton Bern Canton de Berne Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2025.GSI.2662 21 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21) 22 Vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern Nr. 100.2022.193 vom 5. April 2023 E. 3 mit Hinweis auf BVR 2019 S. 360 Verwaltungsjustizsachen CHF 200.00 bis 4’000.00 (Art. 103 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 2 GebV21). Die Verfahrenskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer Partei gebiete eine andere Verlegung oder die besonderen Um­ stände rechtfertigen, keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Vorliegend ist der Beschwerdeführer unterliegend und somit grundsätzlich kostenpflichtig. Praxisgemäss hat der Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten zu tragen.22 Entsprechend sind vorliegend keine Verfah­ renskosten zu erheben.

III. Entscheid 1. Die Beschwerde vom 5. November 2025 wird abgewiesen. 2. Verfahrenskosten werden keine erhoben. 3. Parteikosten werden keine gesprochen. IV. Eröffnung - Beschwerdeführer, per Einschreiben - Vorinstanz, per Einschreiben 8/8 Pierre Alain Schnegg Regierungsrat Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion Kanton Bern Canton de Berne Rechtsmittelbelehrung Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit seiner Eröffnung mit schriftlicher und begründeter Beschwerde beim Ver­ waltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, Speichergasse 12, 3011 Bern, angefochten werden. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde, die mindestens in 3 Exemplaren einzureichen ist, muss einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten; der angefochtene Ent­ scheid und greifbare Beweismittel sind beizulegen. Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2025.GSI.2662

2025.GSI.2662 — Bern Verwaltungsbehörden Gesundheits-, Sozial und Integrationsdirektion 12.01.2026 2025.GSI.2662 — Swissrulings