Skip to content

Bern Verwaltungsbehörden Gesundheits-, Sozial und Integrationsdirektion 22.01.2026 2025.GSI.2621

22 janvier 2026·Deutsch·Berne·Verwaltungsbehörden Gesundheits-, Sozial und Integrationsdirektion·PDF·1,817 mots·~9 min·12

Résumé

Sozialhilfe: Wechsel regionaler Partner (Organisationswechsel)

Texte intégral

WW Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion Referenz: 2025.GSI.2621 /ang Beschwerdeentscheid vom 22. Januar 2026 in der Beschwerdesache A. Beschwerdeführer 1 B. Beschwerdeführerin 2 Beschwerdeführende 3 bis 6 alle Beschwerdeführenden wohnhaft G. gegen Amt für Integration und Soziales (AIS), Rathausplatz 1, Postfach, 3008 Bern Vorinstanz betreffend Wechsel regionaler Partner (Organisationswechsel) (Verfügung der Vorinstanz vom 8. Oktober 2025) 1/7 Kanton Bern Canton de Berne Rathausplatz 1 Postfach 3000 Bern 8 +41 31 633 79 41 (Telefon) +41 31 633 79 56 (Fax) info.ra.gsi@be.ch www.be.ch/gsi C., D., E.und F., gesetzlich vertreten durch ihre Eltern (Beschwerdeführende 1 und 2) mailto:info.ra.gsi@be.ch http://www.be.ch/gsi

SachverhaltI. 1. 2. Seit dem 1. November 2024 haben die Beschwerdeführenden ihren Wohnsitz in der Ein- 3. Am 25. April 2025 haben die Beschwerdeführenden beim Amt für Integration und Sozia- Mit Verfügung vom 8. Oktober 2025 hat die Vorinstanz das Gesuch abgewiesen.4. Gegen diese Verfügung haben die Beschwerdeführenden am 28. Oktober 2025 bei der5. 6. Die Rechtsabteilung des Generalsekretariats, welche die Beschwerdeverfahren für die II. Erwägungen 1. Sachurteilsvoraussetzungen 1.1 Angefochten ist die Verfügung der Vorinstanz vom 8. Oktober 2025. Diese Verfügung ist ge- 2/7 GSI leitet,3 holte die Vorakten ein und führte den Schriftenwechsel durch. Die Vorinstanz beantragt in ihrer Beschwerdevernehmlassung vom 25. November 2025, die Beschwerde sei abzuweisen. mäss Art. 57 Abs. 1 SAFG4 bei der GSI anfechtbar. Somit ist die GSI zur Beurteilung der Beschwerde vom 28. Oktober 2025 zuständig. Kanton Bern Canton de Berne Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion des Kantons Bern (GSI) Beschwerde erhoben. Darin beantragen sie, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben und ihr Gesuch um Organi­ sationswechsel gutzuheissen. Auf die Rechtsschriften und Akten wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2025.GSI.2621 1 Angefochtene Verfügung vom 8. Oktober 2025 2 Angefochtene Verfügung vom 8. Oktober 2025 3 Art. 7 Abs. 1 Bst. m der Verordnung vom 30. Juni 2021 über die Organisation und die Aufgaben der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion (Organisationsverordnung GSI, OrV GSI; BSG 152.221.121) i.V.m. Art. 14a der Direk­ tionsverordnung über die Delegation von Befugnissen der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion vom 17. Ja­ nuar 2001 (DelDV GSI; BSG 152.221.121.2) und Art. 6 Abs. 1 Bst. e des Organisationsreglements des Generalsekre­ tariats der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion (OrgR GS GSI) 4 Gesetz vom 3. Dezember 2019 über die Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich (SAFG; BSG 861.1) Beschwerdeführende 3 bis 6) wurden dem Perimeter H. zugeteilt und werden von der I. mit Flüchtlingssozialhilfe unterstützt.1 A.und B.(nachfolgend: Beschwerdeführende 1 und 2) und ihre Kinder (fortan: les (AIS; fortan: Vorinstanz) ein Gesuch um Organisationswechsel von der derzeitig zuständigen I.zum J.gestellt. wohnergemeinde G..2

Die Beschwerdeführenden sind als Adressaten der Verfügung ohne Weiteres zur Beschwer-1.2 deführung befugt (Art. 65 VRPG5). Auf die gemäss Art. 67 VRPG form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutre-1.3 ten. Die GSI prüft, ob die Vorinstanz von einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des1.4 Streitgegenstand2. Rechtliche Grundlagen3. 3/7 Kanton Bern Canton de Berne Sachverhalts ausgegangen ist, ob sie Recht verletzt hat (einschliesslich allfälliger Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens) und ob die angefochtene Verfügung unangemessen ist (Art. 66 VRPG). Der GSI steht somit volle Kognition zu. Nach Art. 34 SAFG weist die zuständige Stelle der GSI (die Vorinstanz6) den für die Unterbringung zuständigen Stellen Personen nach Art. 2 Abs. 1 SAFG zu. Sie sorgt dabei für eine möglichst ausge­ glichene regionale Verteilung der neu zugewiesenen Personen unter Berücksichtigung regionaler Möglichkeiten für berufliche Integration sowie der Sprachkenntnisse der zugewiesenen Personen. Art. 34 SAFG regelt die Erstzuweisung. Weder das SAFG noch die SAFV7 geben eine Antwort auf die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Organisationswechsel nach einem Umzug in eine andere Region zu gewähren ist. Die GSI hat im Beschwerdeentscheid Nr. 2022.GSI.848 vom 22. Au­ gust 2022 eine Lückenfüllung vorgenommen.8 Gemäss den Ausführungen in diesem Beschwerdeent­ scheid ist eine durchgehende Fallführung zentral und ein Organisationswechsel bildet die Ausnahme. Für den Entscheid, ob ein Organisationswechsel angezeigt ist oder nicht, sind insbesondere Gründe, die die Fallführung oder die Erreichung der Integrationsziele erschweren oder verunmöglichen, rele­ vant. Ausschlaggebend für die Gewährung eines Organisationswechsels sind insbesondere folgende fachlichen Indikationen: Anfechtungsobjekt ist vorliegend die Verfügung der Vorinstanz vom 8. Oktober 2025. Darin hat die Vorinstanz das Gesuch der Beschwerdeführenden um Organisationswechsel abgelehnt. Streitgegen­ stand und damit zu prüfen ist, ob die Vorinstanz das Gesuch zu Recht abgewiesen hat. Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2025.GSI.2621 5 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21 ) 6 Art. 10 Abs. 1 Bst. d OrV GSI 7 Verordnung vom 20. Mai 2020 über die Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich (SAFV; BSG 861.111) 8 Beschwerdeentscheid der GSI Nr. 2022.GSI.848 vom 22. August 2022 E. 4

4. Argumente der Verfahrensbeteiligten 4.1 Die Vorinstanz bringt vor, die Strecke vom Wohnort der Beschwerdeführenden bis zur Ge- 4/7 Kanton Bern Canton de Berne schäftsstelle des derzeit zuständigen regionalen Partners sei mit dem öffentlichen Verkehr gut er­ schlossen. Die Reisedauer betrage weniger als eine Stunde. Somit sei die Erreichbarkeit des regio­ nalen Partners sichergestellt und zumutbar. Die Reisezeit sowie die Umstände der Reise würden kei­ nen Grund für einen Organisationswechsel darstellen. Die Termine der Beschwerdeführenden beim zuständigen regionalen Partner vor Ort seien gemäss dessen Stellungnahme vom 23. Juni 2025 auf ein- bis zweimal pro Monat beschränkt. Der Weg von einer knappen Stunde werde in Anbetracht der geringen Häufigkeit auch mit vier Kindern als zumutbar erachtet. Für regelmässige Kurse, namentlich Deutschkurse, sei vom zuständigen regionalen Partner eine verhältnismässige Anreisedauer sowie die Vereinbarkeit der Kinderbetreuung mit der Teilnahme zu berücksichtigen. Auch die angeblich man­ gelhafte Betreuung durch den zuständigen regionalen Partner stelle keinen Grund für einen Organi­ sationswechsel dar.9 Andere fachliche Gründe: Wichtig ist die Abgrenzung fachlicher von anderen Gründen, so sind persönliche Präferenzen keinen Grund für einen Organisationswechsel. Der Wechsel der fall­ führenden Stelle muss die Ziele der Fallführung wesentlich unterstützen. Ziele der Fallführung sind die nachhaltige sprachliche, berufliche und soziale Integration sowie wirtschaftliche Un­ abhängigkeit, beispielsweise auch im Falle einer Neugründung einer Familie. Erreichbarkeit des regionalen Partners: Nach dem Umzug in einen neuen Perimeter muss die Erreichbarkeit des Standorts des regionalen Partners weiterhin innerhalb vertretbarer Zeit möglich sein. Notwendigkeit regionaler Verankerung und Vernetzung des regionalen Partners: Wenn für die Integrationsförderung und Fallführung eine enge Betreuung erforderlich ist (meist mit Fokus auf die soziale Integration) und dabei wichtig ist, dass der fallführende regionale Partner regi­ onal verankert und vernetzt ist (Kenntnis von lokalen Angeboten). Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2025.GSI.2621 9 Angefochtene Verfügung vom 8. Oktober 2025 und Beschwerdevernehmlassung vom 25. November 2025 4.2 Die Beschwerdeführenden bringen zusammengefasst vor, trotz wiederholter Anfragen habe ihnen der zuständige regionale Partner in den letzten sechs Monaten kein einziger persönlicher Ge­ sprächstermin mit dem Jobcoach angeboten. Die Behauptung, dass zwei Treffen pro Monat stattge­ funden hätten, entspreche nicht der Wahrheit. Das letzte persönliche Treffen mit der Sozialarbeiterin des zuständigen regionalen Partners habe vor einer Woche stattgefunden, nachdem 10 Monate kein Treffen stattgefunden habe. Weiter würden die Beschwerdeführenden regelmässig Mahnungen (so­ gar bis zur dritten Mahnung) von Ärzten, Spital, Kita, Schule, Gemeinde usw. erhalten, obwohl sie

Würdigung5. 5.1 5/7 Kanton Bern Canton de Berne jeweils alle Rechnungen unmittelbar nach Erhalt per E-Mail oder Post an den zuständigen regionalen Partner weiterleiten würden. Dennoch erfolge die Bezahlung oft verspätet. Auch würden die Aussagen des zuständigen regionalen Partners oft nicht mit dessen tatsächlichen Handlungen übereinstimmen. Für die Beschwerdeführerin 2 sei zunächst das Ziel festgelegt worden, nach einem Sprachkurs eine Ausbildung zu beginnen, da sie unter 25 Jahre gewesen sei. In der Zwischenzeit habe die Vorinstanz dies jedoch abgelehnt. Die Vorinstanz fordere nun, dass sie ohne Sprachkenntnisse und Berufsbildung direkt arbeiten gehe. Insgesamt arbeite der regionale Partner mit unklaren internen Regelungen und erschwere dadurch die Integration. Schliesslich sei die Entfernung zum regionalen Partner, insbeson­ dere mit vier Kindern, eine Schwierigkeit. Der Kontakt mit dem zuständigen regionalen Partner sei aufgrund der Entfernung seltener geworden. Der regionale Partner habe mehrere E-Mails betreffend die Anmeldung der Tochter zum Schwimmkurs nicht beantwortet. Als sie persönlich vor Ort gegangen seien, um die Frage zu klären, sei die zuständige Person in den Ferien gewesen und es habe niemand gegeben, der die Entscheidung habe treffen können. Aus diesem Grund hätten sie die Anmeldung zum Schwimmkurs stornieren müssen. Erst nach der Stornierung seien sie informiert worden, dass sie sich anmelden könnten, zu diesem Zeitpunkt sei jedoch eine Anmeldung bereits nicht mehr möglich gewesen. Wenn die Wege kürzer wären, wäre die Kommunikation einfacher, da sie regelmässiger vor Ort gehen könnten. Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2025.GSI.2621 gehört zum Perimeter K.(Art. 12 Abs. 1 SAFV)fürden derJ.zuständig ist. Diel.hingegen ist zuständig für den Perimeter H.. Die Beschwerdeführenden sind aus deren Zuständigkeitsperi­ meter weggezogen. Ein Umzug in einen anderen Perimeter hat grundsätzlich keinen Wechsel der zuständigen Organisation zur Folge (vgl. Erwägung 3.). Im Folgenden ist zu prüfen, ob bei den Be­ schwerdeführenden besondere Umstände vorliegen, weshalb ausnahmsweise ein Wechsel der zu­ ständigen Organisation angezeigt wäre. Die Beschwerdeführenden haben ihren Wohnsitz in der Einwohnergemeinde G. . G. 5.2 Die Beschwerdeführenden berufen sich hauptsächlich auf erfahrene Schwierigkeiten bei der Zusammenarbeit mit dem derzeit zuständigen regionalen Partner. Hierzu ist festzuhalten, dass es sich um Schwierigkeiten und Probleme handelt, die die Beschwerdeführenden über andere Wege, wie Ge­ spräche oder den Rechtsweg, beispielsweise über das Einfordern einer anfechtbaren Verfügung, mit dem zuständigen regionalen Partner lösen können und müssen. Dass die Zusammenarbeit nicht im­ mer einfach ist, mag kräftezehrend und möglicherweise auch ineffizient sein. Dies stellt jedoch keinen Grund für einen Wechsel des regionalen Partners dar. So müssten sich die Beschwerdeführenden, wenn sie nicht aus dem Perimeter weggezogen wären, ebenfalls mit dem derzeit zuständigen regio-

6. Kosten 6.1 Die Verfahrenskosten bestehen aus einer Pauschalgebühr. Diese beträgt für Entscheide in 6/7 Kanton Bern Canton de Berne nalen Partner arrangieren und könnten aus diesen Gründen keinen Wechsel beantragen. Die angeb­ lich mangelhafte Betreuung durch den derzeit zuständigen regionalen Partner stellt somit keinen Grund für einen Organisationswechsel dar. Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2025.GSI.2621 Verwaltungsjustizsachen CHF 200.00 bis 4’000.00 (Art. 103 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 2 GebV11). Die Verfahrenskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer Partei gebiete eine andere Verlegung oder die besonderen Um­ stände rechtfertigen, keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Vorliegend sind die Beschwerdeführenden unterliegend und somit grundsätzlich kostenpflichtig. Praxisgemäss haben die Beschwerdeführenden keine Verfahrenskosten zu tragen.12 Entsprechend sind vorliegend keine Ver­ fahrenskosten zu erheben. 10 H.__ bis L.___ 11 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21) 12 Vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern Nr. 100.2022.193 vom 5. April 2023 E. 3 mit Hinweis auf BVR 2019 S. 360 5.3 Weiter ist auch die Reise zur Geschäftsstelle des derzeit zuständigen regionalen Partners (Reisezeit rund eine Stunde10) in zeitlicher Hinsicht zumutbar. Die Beschwerdeführenden haben so­ weit ersichtlich auch keine gesundheitlichen Einschränkungen, die die Reise unzumutbar machen wür­ den. Zudem ist eine gelegentliche Reise auch mit den vier Kindern als zumutbar zu beurteilen, selbst wenn nicht in Abrede zu stellen ist, dass dies eine zusätzliche Belastung für die Beschwerdeführenden darstellen kann. 6.2 Parteikosten sind keine angefallen (Art. 104 VRPG) und demzufolge keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 VRPG). 5.4 Nach dem Geschriebenen liegen keine besonderen Umstände vor, welche einen Organisa­ tionswechsel rechtfertigen. Demnach erweist sich die Verfügung der Vorinstanz vom 8. Oktober 2025 als rechtmässig und ist nicht zu beanstanden. Die Beschwerde vom 28. Oktober 2025 ist daher abzu­ weisen.

EntscheidIII. Die Beschwerde vom 28. Oktober 2025 wird abgewiesen.1. Verfahrenskosten werden keine erhoben.2. Parteikosten werden keine gesprochen.3. EröffnungIV. 7/7 - Beschwerdeführende, per Einschreiben - Vorinstanz, per Kurier Pierre Alain Schnegg Regierungsrat Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion Kanton Bern Canton de Berne Rechtsmittelbelehrung Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit seiner Eröffnung mit schriftlicher und begründeter Beschwerde beim Ver­ waltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, Speichergasse 12, 3011 Bern, angefochten werden. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde, die mindestens in 2 Exemplaren einzureichen ist, muss einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten; der angefochtene Ent­ scheid und greifbare Beweismittel sind beizulegen. Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2025.GSI.2621

2025.GSI.2621 — Bern Verwaltungsbehörden Gesundheits-, Sozial und Integrationsdirektion 22.01.2026 2025.GSI.2621 — Swissrulings