1/8 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion Generalsekretariat Rechtsabteilung
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Referenz: 2022.GSI.1281 / ang Abschreibungsverfügung vom 24. Mai 2022 in der Beschwerdesache
A.___ Beschwerdeführer vertreten durch B.___, Rechtsanwalt
gegen
C.___ Vorinstanz
betreffend Mitteilung Arbeitsverbot und Ausschluss von der Sozialhilfe sowie Ansetzen Frist zum Verlassen der Unterkunft (Verfügung der Vorinstanz vom 23. März 2022)
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2/8 Die Rechtsabteilung des Generalsekretariats der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion des Kantons Bern (GSI) zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Staatssekretariat für Migration (SEM) hat mit Entscheid vom 27. Dezember 2019 das Asylgesuch von A.___ (fortan: Beschwerdeführer) abgelehnt, die Wegweisung aus der Schweiz angeordnet und ihm eine Ausreisefrist bis am 15. März 2022 gesetzt.1 Die dagegen erhobene Beschwerde vom 29. Januar 2020 wurde am 10. Februar 2022 vom Bundesverwaltungsgericht abgewiesen.2 1.2 Gestützt auf den rechtskräftigen Asylentscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Februar 2022 hat C.___ (fortan: Vorinstanz) am 23. März 2022 Folgendes verfügt: 1. Sie und allfällige Angehörige haben die Unterkunft bis am 15. April 2022 zu verlassen. 2. Ab 15. April 2022 gilt der Ausschluss von der Sozialhilfe und es besteht nur noch ein Anspruch auf Nothilfe. Zudem hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass es ihm untersagt sei, nach Ablauf der Ausreisefrist einer Erwerbstätigkeit nachzugehen oder an einem gemeinnützigen Beschäftigungsprogramm teilzunehmen (Arbeitsverbot). 1.3 Am 30. März 2022 hat der Beschwerdeführer beim SEM ein Wiedererwägungsgesuch gestellt.3 1.4 Der Beschwerdeführer hat mit Eingabe vom 1. April 2022 Beschwerde gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 23. März 2022 erhoben. Er beantragt darin Folgendes: 1. Die Verfügung der C.___ vom 23. März 2022 sei aufzuheben. 2. Es sei für die vorliegende Beschwerde als vorsorgliche Massnahme die aufschiebende Wirkung zu verfügen und vom Vollzug der Verfügung der C.___ vom 23. März 2022 sei abzusehen; namentlich sei dem Beschwerdeführer zu bewilligen, länger in der Unterkunft zu verbleiben und er sei durch die Sozialhilfe zu unterstützen. 3. Das vorliegende Verfahren sei bis zum Entscheid des SEM über das Wiedererwägungsgesuch vom 30. März 2022 zu sistieren. unter Kosten- und Entschädigungsfolge
1 Vgl. Wiedererwägungsgesuch vom 30.03.2022, Beschwerdebeilage Nr. 3, Schreiben SEM – Amt für Bevölkerungsdienste (ABEV) vom 8. April 2022; angefochtene Verfügung vom 23. März 2022 E. 1.1 2 Vgl. Wiedererwägungsgesuch vom 30.03.2022, Beschwerdebeilage Nr. 3 3 Beschwerdebeilage Nr. 3
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3/8 1.5 Mit Instruktionsverfügung vom 4. April 2022 forderte die Rechtsabteilung des Generalsekretariats der GSI, welche die Beschwerdeverfahren für die GSI leitet,4 die Vorinstanz auf, eine Beschwerdevernehmlassung und die Vorakten einzureichen. Zudem wurde die Vorinstanz aufgefordert, sich im Rahmen der Beschwerdevernehmlassung zum Antrag auf Wiederherstellen der aufschiebenden Wirkung zu äussern. 1.6 Mit Eingabe vom 8. April 2022 informierte der Beschwerdeführer die Rechtsabteilung über das Schreiben des SEM vom 5. April 2022. Darin ersuchte das SEM das Amt für Bevölkerungsdienste (ABEV) gestützt auf das Mehrfachgesuch vom 30. März 2022, vom Vollzug der Wegweisung einstweilen abzusehen sowie Vorbereitungshandlungen (inkl. Papierbeschaffung) zu sistieren. 1.7 Mit Eingabe vom 7. April 2022 reichte die Vorinstanz die Beschwerdevernehmlassung sowie die Vorakten ein. 1.8 Mit Zwischenverfügung vom 12. April 2022 hat die Beschwerdeinstanz den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung sowie den Antrag auf Sistierung des vorliegenden Verfahrens bis zum Entscheid des SEM über das Wiedererwägungsgesuch abgewiesen und den Beschwerdeführer aufgefordert, sich zu seinem aktuellen und praktischen Interesse am vorliegenden Beschwerdeverfahren zu äussern. 1.9 Mit Eingabe vom 6. Mai 2022 hat der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die Beschwerde zurückgezogen und beantragte, die Kosten für seine Tätigkeit als Rechtsvertreter zu entschädigen. Damit beantragt der Beschwerdeführer sinngemäss die Gewährung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege inkl. Beiordnung eines Anwalts im Sinne von Art. 111 Abs. 1 und 2 VRPG5.
2. 2.1 Fällt im Verlaufe des Verfahrens das rechtserhebliche Interesse am Erlass einer Verfügung oder an einem Entscheid in der Sache weg, insbesondere zufolge Rückzugs der Begehren, Rücknahme der angefochtenen Verfügung oder Einigung unter den Parteien, so schreibt die instruierende Behörde das Verfahren als erledigt vom Geschäftsverzeichnis ab (Art. 39 Abs. 1 VRPG). Gegen die Abschreibungsverfügung steht das gleiche Rechtsmittel wie gegen den Sachentscheid offen (Art. 39 Abs. 2 VRPG).
4 Art. 7 Abs. 1 Bst. m der Verordnung vom 30. Juni 2021 über die Organisation und die Aufgaben der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion (Organisationsverordnung GSI, OrV GSI; BSG 152.221.121) i.V.m. Art. 14a der Direktionsverordnung über die Delegation von Befugnissen der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion vom 17. Januar 2001 (DelDV GSI; BSG 152.221.121.2) 5 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21)
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4/8 2.2 Jede Rechtsverfolgung setzt grundsätzlich ein hinreichendes Rechtsschutzinteresse bzw. schutzwürdiges Interesse voraus. Fällt das Rechtsschutzinteresse im Verlauf des Verfahrens dahin, so wird das Verfahren gegenstandslos. Es wird alsdann förmlich als erledigt erklärt, d.h. abgeschrieben.6 Das rechtserhebliche Interesse an einem Entscheid kann aus verschiedenen Gründen entfallen. Das VRPG fasst alle Fälle, in denen das Rechtsschutzinteresse verlorengeht, unter dem Begriff der Gegenstandslosigkeit zusammen. Der Begriff der Gegenstandslosigkeit umfasst namentlich auch den Abstand – Rückzug oder Anerkennung von Begehren – sowie den Vergleich.7 Eine Abstandserklärung muss ausdrücklich und unmissverständlich erfolgen. Es bedarf hierzu grundsätzlich einer eindeutigen Erklärung.8 Weiter darf ein Rückzug keine Bedingungen oder Vorbehalte enthalten.9 Schliesslich ist die Abstandserklärung endgültig und unwiderruflich. Nur wenn die Voraussetzungen für einen Abstand nicht erfüllt sind, darf die Behörde ihm keine Folgen leisten.10 2.3 Mit Eingabe vom 6. Mai 2022 hat der Beschwerdeführer seine Beschwerde vom 1. April 2022 unmissverständlich und vorbehaltlos zurückgezogen. Dadurch entfällt das rechtserhebliche Interesse an einem Entscheid in der Sache vollumfänglich und das Beschwerdeverfahren 2022.GSI.1281 ist von der Rechtsabteilung als erledigt vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben (Art. 39 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 Bst. m OrV GSI und Art. 14a DelDV GSI).
3. 3.1 Die Verfahrenskosten werden grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer Partei gebiete eine andere Verlegung oder die besonderen Umstände rechtfertigten, keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Wer ein Gesuch, eine Klage oder ein Rechtsmittel zurückzieht, den Abstand erklärt oder auf andere Weise dafür sorgt, dass das Verfahren gegenstandslos wird, gilt als unterliegende Partei (Art. 110 Abs. 1 VRPG). Vorliegend hat der Beschwerdeführer seine Beschwerde zurückgezogen und gilt demnach als unterliegende Partei. Zu beachten ist zudem, dass der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (Rechtsbegehren Nr. 2) sowie der Antrag auf Sistierung des Verfahrens (Rechtsbegehren Nr. 3) mit Zwischenverfügung vom 12. April 2022 abgewiesen und diesbezüglich noch kein Kostenentscheid gefällt wurde. Der Beschwerdeführer wird somit grundsätzlich kostenpflichtig.
6 Daum, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Auflage 2020, Art. 39 N. 1 7 Daum, a.a.O., Art. 39 N. 3 8 Daum, a.a.O., Art. 39 N. 7 9 Daum, a.a.O., Art. 39 N. 8 10 Daum, a.a.O., Art. 39 N. 10
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5/8 Praxisgemäss ist bei Beschwerdeverfahren im Bereich der Asylsozialhilfe auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten und in solchen Verfahren im Sinne von Art. 108 Abs. 1 VRPG jeweils von einem «besonderen Grund» auszugehen.11 Entsprechend sind vorliegend vom Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten zu erheben. 3.2 Die unterliegende Partei hat der Gegenpartei die Parteikosten zu ersetzen, sofern nicht deren prozessuales Verhalten oder die besonderen Umstände eine andere Teilung oder die Wettschlagung gebieten oder die Auflage der Parteikosten an das Gemeinwesen als gerechtfertigt erscheint (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Die Parteikosten umfassen den durch die berufsmässige Parteivertretung anfallenden Aufwand. Die Bemessung des Parteikostenersatzes richtet sich nach den Vorschriften der Anwaltsgesetzgebung (Art. 104 Abs. 1 VRPG). Parteikosten bei der obsiegenden Vorinstanz sind keine angefallen (Art. 104 VRPG) und demzufolge keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 VRPG). 3.3 Der Beschwerdeführer beantragt indessen sinngemäss die Gewährung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege inkl. Beiordnung eines Anwalts im Sinne von Art. 111 Abs. 1 und 2 VRPG. Da vorliegend keine Verfahrenskosten zu erheben sind, ist nachfolgend nur noch darüber zu befinden, ob dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt B.___ beizuordnen ist. 3.4 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsbehörde oder die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 111 Abs. 1 VRPG). Unter den Unter den gleichen Voraussetzungen kann überdies einer Partei eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtfertigen (Art. 111 Abs. 2 VRPG). Die Zweite Voraussetzung der unentgeltlichen Rechtspflege bildet die Nichtaussichtslosigkeit des Verfahrens. Zu Beginn eines Verfahrens und ohne dass Beweise erhoben worden sind, sind die Erfolgsaussichten jedoch oft schwer abzuschätzen, weshalb nur zurückhaltend auf Aussichtslosigkeit zu schliessen ist. Zu einer Relativierung des Erfordernisses der Nichtaussichtslosigkeit kommt es auch, wenn das Verfahren schwerwiegend in die Rechtsstellung der Partei eingreift und sich deshalb schwierige Rechts- und Abwägungsfragen stellen. Entsprechend ist bei einem Freiheitsentzug von einer gewissen Intensität bzw. Dauer das Erfordernis der fehlenden Aussichtslosigkeit sachgerecht zu relativieren und das Kriterium der Erfolgsaussichten differenziert zu handhaben.12
11 Vgl. Beschwerdeentscheid 2021.GSI.1370 vom 23. August 2021 12 Von Büren, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Auflage 2020, Art. 111 N. 29
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6/8 Ein Prozess ist nicht aussichtslos, wenn berechtigte Hoffnung besteht, ihn zu gewinnen, d.h. wenn Gewinnaussichten und Verlustgefahren sich ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Als aussichtslos sind demgegenüber Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Massgebend ist dabei, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen oder aber davon absehen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb austragen können, weil er sie nichts kostet.13 Der Umstand, dass eine Behörde im Zusammenhang mit einem Bewilligungsverfahren über Ermessen verfügt und daher theoretisch jedes Gesuch bzw. jede Beschwerde in diesem Bereich gutheissen könnte, bedeutet nicht, dass jeder Eingabe Aussicht auf Erfolg zuerkannt werden müsste.14 3.5 Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe die vorliegende Beschwerde eingereicht mit dem Zweck, dass er nicht während eines hängigen Verfahrens vor dem SEM aus der Schweiz ausgewiesen werde. Es sei nicht bekannt gewesen, ob das SEM zeitnah, also vor dem 15. April 2022, die Aufschiebung der Wegweisung verfügen werde. Allgemein, aber insbesondere aufgrund der bereits angesetzten Ausreisefrist, sei die Zeit knapp und rasches Handelns notwendig gewesen. Bis zum Schreiben des SEM vom 5. April 2022, dass von der Wegweisung abgesehen werden soll und auch die Vorbereitungshandlungen einstweilen zu sistieren seien, sei nicht klar gewesen, welche Auswirkungen die verfügte Wegweisung haben werde. Weiter führt der Beschwerdeführer aus, in der Zwischenverfügung vom 12. April 2022 werde in Ziff. 4.4 ausgeführt, es bestehe keine Gefahr, dass er die Schweiz noch vor dem Entscheid des SEM verlassen müsse, da das SEM das ABEV ersucht habe, vom Vollzug der Wegweisung einstweilen abzusehen. Daraus folge, dass bis zu diesem Zeitpunkt auch noch nicht klar gewesen sei, ob der Beschwerdeführer nun vor dem Entscheid des SEM weggewiesen werde oder nicht, insbesondere weil das SEM bereits den Vollzug der Wegweisung an den Kanton Bern abgegeben habe. Es habe somit im Zeitpunkt der Erhebung der Beschwerde noch ein aktuelles und praktisches Interesse bestanden, auf das Mehrfachgesuch aufmerksam zu machen und dem Vollzug der Wegweisung Vorschub zu leisten und insbesondere auch an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Dieses Interesse sei nun aufgrund des Schreibens des SEM vom 5. April 2022 sowie der Abweisung der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nachträglich weggefallen. Die Beschwerdeeinreichung sei also in guten Treuen geschehen. Die gestellten Rechtsbegehren seien nicht per se aussichtslos gewesen. Ausserdem sei die Beschwerde rechtzeitig zurückgezogen worden, um keine unnötigen Kosten zu verursachen. Der Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege stehe daher nichts entgegen.
13 Von Büren, a.a.O., Art. 111 N. 30 14 BVG 2016/369 E. 3.4; Von Büren, a.a.O., Art. 111 N. 30
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7/8 3.6 Damit verkennt der Beschwerdeführer, dass im vorliegenden Verfahren lediglich die Angemessenheit der Frist zum Verlassen der Unterkunft zu beurteilen gewesen wäre.15 Der Vollzug der Wegweisung respektive seine Aufschiebung sind nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Mit anderen Worten hätte der Vollzug der Wegweisung mit diesem Beschwerdeverfahren, entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers, ohnehin nicht verhindert werden können. Gleichermassen ist der vom Beschwerdeführer zitierte Satz aus der Erwägung 4.4 der Zwischenverfügung vom 12. April 2022 zu verstehen: In Erwägung 4.4 wird zunächst darauf hingewiesen, dass Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens lediglich die Angemessenheit der Frist zum Verlassen der Unterkunft ist und dass zwischen dem vorliegenden Verfahren und einem allfälligen Wiedererwägungsgesuch oder einem Mehrfachgesuch respektive der damit verbundenen Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung keine Wechselwirkung besteht. Erst am Schluss und im Sinne eines Hinweises wurde angefügt, dass aufgrund des Schreibens des SEM an das ABEV im Zeitpunkt des Zwischenentscheids keine Gefahr mehr bestand, dass der Beschwerdeführer die Schweiz noch vor dem Entscheid des SEM hätte verlassen müssen. Selbst wenn das SEM die Wegweisung nicht aufgeschoben hätte, hätte dies die Prüfung der Angemessenheit der First zum Verlassen der Unterkunft nicht beeinflusst. 3.7 Schliesslich ist – obwohl dies vom Beschwerdeführer gar nicht gerügt wurde – zu prüfen, ob die Voraussetzung der Nichtaussichtslosigkeit bezüglich der Angemessenheit der Frist zum Verlassen der Unterkunft gegeben ist.16 Die angefochtene Verfügung datiert vom 23. März 2022. Wann die Verfügung genau eröffnet wurde, ist der Beschwerdeinstanz nicht bekannt, jedoch muss der Beschwerdeführer spätestens am 1. April 2022 (Datum seiner Beschwerde) Kenntnis davon gehabt haben. Die Frist zum Verlassen der Unterkunft wurde auf den 15. April 2022 angesetzt.17 Daraus folgt, dass die Frist zum Verlassen der Unterkunft mindestens 14 Tage, tendenziell eher länger, betragen hat. Die von der Vorinstanz angesetzte Frist befindet sich im gesetzlichen Rahmen zwischen sieben und dreissig Tagen und wäre somit wohl nicht zu beanstanden gewesen.18 Mangels besonderer Indikationen, die diese Frist als unangemessen hätten erscheinen lassen, müssen die Gewinnaussichten dieses Verfahrens als beträchtlich geringer bezeichnet werden als die Verlustgefahr. Bei vernünftigen Überlegungen hätte sich eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt hätte, nicht für einen Prozess entschieden, geschweige denn einen Rechtsanwalt beigezogen. Die Beschwerde ist daher von vornherein als aussichtslos zu beurteilen. Da es im vorliegenden Beschwerdeverfahren einzig darum gegangen wäre, die Angemessenheit der Frist zum Verlassen der Unterkunft zu beurteilen – was der Beschwerdeführer im Übrigen gar nie gerügt hat – kann auch nicht von einem schwerwiegenden Eingriff in die Rechtsstellung des Beschwerdeführers gesprochen werden, der die Voraussetzung der Nichtaussichtslosigkeit relativiert hätte.
15 Vgl. Zwischenverfügung vom 12. April 2022 16 Art. 111 Abs. 1 und 2 VRPG 17 Vgl. angefochtene Verfügung vom 23. März 2022 18 Vgl. Art. 45 Abs. 2 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) und Art. 47 Verordnung vom 20. Mai 2020 über die Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich (SAFV; BSG 861.111)
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8/8 Das Gesuch um Gewährung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege inkl. Beiordnung eines Anwalts ist daher abzuweisen.
Aus diesen Gründen wird verfügt: 1. Von der Eingabe des Beschwerdeführers vom 6. Mai 2022 (Beschwerderückzug) wird Kenntnis genommen und gegeben. 2. Das Beschwerdeverfahren 2022.GSI.1281 wird als erledigt vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben. 3. Verfahrenskosten werden keine erhoben. 4. Parteikosten werden keine gesprochen. 5. Das sinngemässe Gesuch um Beiordnung von Rechtsanwalt B.___ wird abgewiesen. 6. Zu eröffnen: - Rechtsanwalt B.___, z. Hd. des Beschwerdeführers, per Einschreiben - Vorinstanz, mit Beilage gemäss Ziff. 1, per Einschreiben
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Angelika van der Kleij, Rechtsanwältin Co-Abteilungsleiterin
Rechtsmittelbelehrung Diese Abschreibungsverfügung kann innert 30 Tagen seit ihrer Eröffnung mit schriftlicher und begründeter Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Speichergasse 12, 3011 Bern, angefochten werden. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde, die mindestens in 3 Exemplaren einzureichen ist, muss einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten; die angefochtene Verfügung und greifbare Beweismittel sind beizulegen.