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Bern Verwaltungsbehörden Gesundheits-, Sozial und Integrationsdirektion 07.03.2022 2021.GSI.934

7 mars 2022·Deutsch·Berne·Verwaltungsbehörden Gesundheits-, Sozial und Integrationsdirektion·PDF·4,529 mots·~23 min·1

Résumé

Ausfallentschädigung im Bereich familienergänzende Kinderbetreuung infolge der Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (Covid-19)

Texte intégral

1/14 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion

Rathausgasse 1 Postfach 3000 Bern 8 +41 31 633 79 20 (Telefon) +41 31 633 79 09 (Fax) info.gsi@be.ch www.be.ch/gsi

Referenz: 2021.GSI.934 / ang, fgi, kr Beschwerdeentscheid vom 7. März 2022 in der Beschwerdesache

A.____ [ Adresse] Beschwerdeführerin

gegen

Amt für Integration und Soziales (AIS), Rathausgasse 1, Postfach, 3000 Bern 8 Vorinstanz

betreffend Ausfallentschädigung im Bereich familienergänzende Kinderbetreuung für entgangene Betreuungsbeiträge infolge der Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (Covid-19) (Verfügung der Vorinstanz vom 4. März 2021)

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2/14 I. Sachverhalt 1. Im Frühjahr 2020 baten das Amt für Integration und Soziales (AIS, fortan: Vorinstanz) und das Kantonale Jugendamt (KJA) Eltern, die Kinder in einer Institution der familienergänzenden Kinderbetreuung betreuen liessen, in einem Schreiben, ihre Kinder während der Coronavirus- Krise wenn möglich privat zu betreuen. Gleichzeitig wurden die Eltern gebeten, die Rechnungen weiterhin zu bezahlen, auch wenn sie ihre Kinder privat betreuen.1 2. Bei der A.____ handelt es sich um eine Einzelfirma, deren Inhaberin und Geschäftsführerin A.____ (fortan: Beschwerdeführerin) ist.2 Als private Institution der familienergänzenden Kinderbetreuung ist sie berechtigt, Finanzhilfe zu beantragen. 3. Die Beschwerdeführerin reichte fristgerecht vor dem 17. Juli 2020 (vgl. Art. 5 Abs. 1 Covid-19-Verordnung familienergänzende Kinderbetreuung3) bei der Vorinstanz über die Online- Plattform «KiBon» ein Gesuch um Ausfallentschädigung in der Höhe von CHF 6'570.15 ein. 4. Gestützt auf dieses Gesuch erliess die Vorinstanz am 9. September 2020 folgende provisorische Verfügung: 1. Der Anspruch auf eine Ausfallsentschädigung ist gegeben. 2. Unter Vorbehalt einer späteren Korrektur wird die Ausfallentschädigung festgesetzt auf 6'570.15 Franken. 3. Eine Auszahlung oder Rückforderung der Differenz zu den bereits überwiesenen 35'947.05 Franken erfolgt erst im Anschluss an die definitive Verfügung. 5. Nachdem die Beschwerdeführerin sämtliche Dokumente zur Corona-Erwerbsersatzentschädigung vorgelegt hatte, verfügte die Vorinstanz am 4. März 2021 folgende Schlussabrechnung: 1. Es wird Ihnen eine Ausfallentschädigung von 13'136.90 Franken gewährt. 2. Ziffer 2 der Verfügung vom 09.09.2020 betreffend Ausfallentschädigung im Bereich familienergänzende Kinderbetreuung für entgangene Betreuungsbeiträge infolge der Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (Covid-19) wird aufgehoben. 3. Unter Berücksichtigung der Vorfinanzierung haben Sie 22'810.15 Franken zurückzuerstatten. Ein entsprechender Einzahlungsschein folgt mit separater Post.

1 Vgl. Musterschreiben «Kinderbetreuung: Information für Eltern» vom Frühjahr 2020 2 Vgl. Ziff. 1.1 des Organisations- und Betriebskonzept der Beschwerdeführerin (https://www.A.____) 3 Verordnung vom 20. Mai 2020 über die Abfederung der wirtschaftlichen Auswirkungen der Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (Covid19) auf die institutionelle familienergänzende Kinderbetreuung (Covid -19-Verordnung familienergänzende Kinderbetreuung, SR 862.1)

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3/14 6. Gegen diese Verfügung hat die Beschwerdeführerin bei der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion des Kantons Bern (GSI) Beschwerde erhoben. Ihre undatierte Beschwerde ist am 17. März 2021 bei der GSI eingegangen. Sie beantragt sinngemäss, die Schlussabrechnung bzw. die angefochtene Verfügung vom 4. März 2021 sei auf ihre Rechtmässigkeit hin zu überprüfen und auf die Rückforderung der CHF 22’810.15 sei zu verzichten. 7. Das Rechtsamt, welches die Beschwerdeverfahren für die GSI leitete,4 holte die Vorakten ein und führte den Schriftenwechsel durch. 8. Die Vorinstanz beantragt in ihrer Beschwerdevernehmlassung vom 20. April 2021 sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. 9. Mit Schreiben vom 17. Mai 2021 bat die Beschwerdeführerin die Vorinstanz um Erläuterung, weshalb die Kurzarbeit in der Verrechnung abgezogen werde. Die entgangenen Elternbeiträge und die fehlende Möglichkeit, im Jahr 2020 neue Kinder einzugewöhnen, hätten bei ihr zu einem grossen finanziellen Engpass geführt. Sie wisse nicht, wie sie den grossen Betrag zurückzahlen solle. Daher appelliere sie an den Staat, ihr in dieser Hinsicht entgegenzukommen. 10. Mit Stellungnahme vom 1. Juni 2021 erläuterte die Vorinstanz die Berechnung der Ausfallentschädigung nochmals. Zudem hielt sie fest, dass ein Entgegenkommen seitens des Kantons nicht möglich sei, da die massgebenden Rechtsgrundlagen bezüglich der Berücksichtigung von Kurzarbeitsentschädigung keinen Spielraum offen lassen würden. 11. Mit der Reorganisation der GSI per 1. August 2021 wurde das Rechtsamt in das Generalsekretariat überführt. Die Instruktion der Beschwerdeverfahren und die Erarbeitung von Beschwerdeentscheiden erfolgt daher neu durch die Rechtsabteilung des Generalsekretariats (Art. 7 Abs. 1 Bst. m OrV GSI5 i.V.m. Art. 14a DelDV GSI6). 12. Mit Instruktionsverfügung vom 9. Dezember 2021 forderte die Rechtsabteilung des Generalsekretariats der GSI die Beschwerdeführerin auf, den Unterschied zwischen den in der Excel- Tabelle aufgeführten Rückerstattungsbeträgen an die Eltern (CHF 27'835.15) einerseits und den von ihr in der Beschwerde sowie der damit eingereichten Tabelle angegebenen Rückerstattungsbeträgen (CHF 23'324.80) andererseits zu erklären sowie den effektiv an die Eltern zurückerstatteten Betrag zu belegen. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführerin die Gelegenheit gegeben,

4 Art. 10 der Verordnung vom 29. November 2000 über die Organisation und die Aufgaben der Gesundheits-, Sozialund Integrationsdirektion (Organisationsverordnung GSI, OrV GSI; BSG 152.221.121) 5 Verordnung vom 30. Juni 2021 über die Organisation und die Aufgaben der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion (Organisationsverordnung GSI, OrV GSI; BSG 152.221.121) 6 Direktionsverordnung vom 17. Januar 2001 über die Delegation von Befugnissen der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion (DelDV GSI; BSG 152.221.121)

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4/14 sich zu einer möglichen Änderung der angefochtenen Verfügung vom 4. März 2021 zu ihren Ungunsten zu äussern oder den Rückzug der Beschwerde mitzuteilen. 13. Mit Stellungnahme vom 20. Dezember 2021 führte die Beschwerdeführerin sinngemäss aus, sie habe festgestellt, dass auf der von ihr eingereichten Liste nicht alle Elternbeiträge aufgelistet seien. Die Berechnung der entgangenen Elternbeiträge der Vorinstanz (CHF 27'835.15) sei somit korrekt. Die Stellungnahme der Beschwerdeführerin wurde mit Instruktionsverfügung vom 27. Dezember 2021 den Parteien zur Kenntnis gebracht. Auf die Rechtsschriften und Akten wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Sachurteilsvoraussetzungen 1.1 Angefochten ist die Verfügung der Vorinstanz vom 4. März 2021. Diese Verfügung ist gemäss Art. 60 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 Bst. a VRPG7 bei der GSI als der in der Sache zuständigen Direktion anfechtbar. Somit ist die GSI zur Beurteilung der (undatierten) Beschwerde zuständig. 1.2 Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der Verfügung ohne Weiteres zur Beschwerdeführung befugt (Art. 65 VRPG). 1.3 Auf die gemäss Art. 67 VRPG form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Die GSI prüft, ob die Vorinstanz von einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhalts ausgegangen ist, ob sie Recht verletzt hat (einschliesslich allfälliger Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens) und ob die angefochtene Verfügung unangemessen ist (Art. 66 VRPG). Der GSI steht somit volle Kognition zu. 2. Streitgegenstand 2.1. Beschwerden sind nur im Rahmen des Streitgegenstandes zulässig. Dieser braucht sich nicht mit dem Anfechtungsobjekt zu decken, kann aber auch nicht darüber hinausgehen. Streitgegenstand ist, was die beschwerdeführende Partei anbegehrt und die Behörde nicht zugestehen will. Zur Bestimmung des Streitgegenstandes ist das Rügeprinzip massgebend. Konkret bezeichnen die Par-

7 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21)

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5/14 teien den Streitgegenstand durch ihre Eingaben. Der Streitgegenstand kann im Verlaufe des Verfahrens grundsätzlich nicht erweitert, sondern höchstens eingeengt werden. Ausserhalb des Streitgegenstandes liegende Rügen sind unzulässig, auf sie ist nicht einzutreten.8 2.2. Anfechtungsobjekt ist vorliegend die Verfügung der Vorinstanz vom 4. März 2021. Streitgegenstand und damit zu prüfen ist, ob die Vorinstanz zu Recht gestützt auf Art. 4 Abs. 4 Covid-19- Verordnung familienergänzende Kinderbetreuung die Corona-Erwerbsersatzentschädigung sowie die Kurzarbeitsentschädigung von den entgangenen Elternbeiträgen abgezogen und die Beschwerdeführerin zur Rückerstattung der Differenz zwischen der definitiven Ausfallentschädigung zur Vorfinanzierung, ausmachend CHF 22'810.15, verpflichtet hat. 3. Rechtliche Grundlagen 3.1 Covid-19-Verordnung familienergänzende Kinderbetreuung Die Covid-19-Verordnung familienergänzende Kinderbetreuung hat zum Ziel, die durch die Bekämpfung des Coronavirus im Bereich der institutionellen familienergänzenden Kinderbetreuung entstandenen wirtschaftlichen Auswirkungen abzufedern, eine nachhaltige Schädigung der Institutionen zu verhindern und so zum Erhalt des Betreuungsangebots beizutragen.9 Die Massnahmen nach dieser Verordnung ergänzen diejenigen der Kantone und Gemeinden im Bereich der institutionellen familienergänzenden Kinderbetreuung.10 Sie kommen nur so weit zum Tragen, als nicht bereits andere Massnahmen des Bundes in Zusammenhang mit den wirtschaftlichen Folgen der Bekämpfung des Coronavirus im Bereich der institutionellen familienergänzenden Kinderbetreuung zur Anwendung kommen.11 Institutionen der familienergänzenden Kinderbetreuung sind Kindertagesstätten, Einrichtungen für die schulergänzende Betreuung und Strukturen für die Koordination der Betreuung in Tagesfamilien; Kindertagesstätten wiederum werden definiert als Institutionen, die Kinder im Vorschulalter betreuen.12 Die Covid-19-Verordnung familienergänzende Kinderbetreuung sieht als Unterstützungsmassnahmen Ausfallentschädigungen für Institutionen der familienergänzenden Kinderbetreuung vor.13 Institutionen, die von der öffentlichen Hand betrieben werden, erhalten keine Entschädigungen.14

8 Vgl. zum Ganzen: Herzog, in Kommentar zum bernischen VRPG, Art. 72 N. 12 ff. sowie Daum, a.a.O., Art. 20a N. 5 ff. 9 Art. 1 Abs. 1 Covid-19-Verordnung familienergänzende Kinderbetreuung 10 Art. 1 Abs. 2 Covid-19-Verordnung familienergänzende Kinderbetreuung 11 Art. 1 Abs. 3 Covid-19-Verordnung familienergänzende Kinderbetreuung 12 Art. 2 Bst. a und b Covid-19-Verordnung familienergänzende Kinderbetreuung 13 Art. 3 Abs. 1 Covid-19-Verordnung familienergänzende Kinderbetreuung 14 Art. 3 Abs. 2 Covid-19-Verordnung familienergänzende Kinderbetreuung

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6/14 Die Ausfallentschädigung deckt 100 Prozent der entgangenen Betreuungsbeiträge der Eltern, wobei Ersatzleistungen der Sozialversicherungen an die Lohnkosten und allfällige weitere Leistungen des Bundes zur Abfederung der wirtschaftlichen Auswirkungen der Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus von der Ausfallentschädigung in Abzug zu bringen sind.15 Die Institutionen, die Ausfallentschädigungen geltend machen, müssen die von den Eltern bezahlten Beiträge für die in der Zeit vom 17. März 2020 bis zum 17. Juni 2020 nicht in Anspruch genommenen Betreuungsleistungen zurückerstatten.16 Gesuche waren von den Institutionen der familienergänzenden Kinderbetreuung bis zum 17. Juli 2020 bei den von den Kantonen bezeichneten zuständigen Stellen einzureichen. Örtlich zuständig war der Kanton am Sitz der Institution der familienergänzenden Kinderbetreuung.17 3.2 Richtlinien des BSV vom 17. Juni 2020 Gestützt auf Art. 5 Abs. 5 Covid-19-Verordnung familienergänzende Kinderbetreuung hat das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) Richtlinien über die Einzelheiten, wie Gesuchs-, Berechnungsund Zahlungsmodalitäten erlassen. Auch diese Richtlinien sehen unter Punkt 2 die Subsidiarität der Ausfallentschädigung vor. Ersatzleistungen der Sozialversicherungen an die Lohnkosten (Kurzarbeitsentschädigung, Erwerbsausfallentschädigung) sind von der Ausfallentschädigung abzuziehen. Weiter wird festgehalten, dass allenfalls zu Unrecht ausbezahlte Ausfallentschädigungen durch die Kantone zurückzufordern sind. Dadurch werden Überentschädigungen vermieden.18 3.3 CKKBV19 Die kantonalbernische CKKBV regelt grundsätzlich das Gleiche wie die Covid-19-Verordnung familienergänzende Kinderbetreuung, wobei, im Gegensatz zur Bundesverordnung, keine Beschränkung auf private Institutionen der familienergänzenden Kinderbetreuung vorgesehen ist.20 Mit den Finanzhilfen im Sinne von Ausfallentschädigungen übernahm der Kanton die Gebühren für nicht mehr in Anspruch genommene Betreuungsleistungen.21 Das Subsidiaritätsprinzip gilt auch gemäss der kantonalen Gesetzgebung; so erfolgen Leistungen nach der CKKBV subsidiär zu Leistungen des

15 Art. 4 Abs. 4 Covid-19-Verordnung familienergänzende Kinderbetreuung 16 Art. 4 Abs. 3 Covid-19-Verordnung familienergänzende Kinderbetreuung 17 Art. 5 Abs. 1 und 2 Covid-19-Verordnung familienergänzende Kinderbetreuung 18 Richtlinien des BSV vom 17. Juni 2020 zur Verordnung über die Abfederung der wirtschaftlichen Auswirkungen der Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (Covid-19) auf die institutionelle familienergänzende Kinderbetreuung (Covid-19-Verordnung familienergänzende Kinderbetreuung), Punkt 2, S. 1 f. und Punkt 4.5, S. 5 19 Verordnung vom 22. April 2020 über Massnahmen zur Bewältigung der Coronavirus-Krise im Bereich der familienergänzenden Kinderbetreuung (CKKBV; BSG 101.6) 20 Vgl. Art. 2 CKKBV 21 Vortrag der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion (GSI) an den Regierungsrat vom 22. April 2020 zur Verordnung über Massnahmen zur Bewältigung der Coronavirus-Krise im Bereich der familienergänzenden Kinderbetreuung (CKKBV), S. 1 f.

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7/14 Bundes, des Kantons oder Dritter.22 Die CKKBV sieht zudem in Art. 10 vor, dass die Vorinstanz die zuständige Behörde für die Antragstellung um Ausfallentschädigung ist.23 4. Argumente der Verfahrensbeteiligten 4.1 In der Verfügung vom 4. März 2021 nennt die Vorinstanz zunächst die rechtlichen Grundlagen der Ausfallentschädigung für entgangene Betreuungsbeiträge infolge der Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus. Sie erwähnt explizit, dass die Gewährung der Ausfallentschädigung für entgangene Betreuungsbeiträge subsidiär zu anderen Massnahmen des Bundes im Zusammenhang mit den wirtschaftlichen Folgen der Bekämpfung des Coronavirus, insbesondere Kurzarbeits- und Corona-Erwerbsausfallentschädigungen, erfolge. Auch sei der Verzicht auf die Geltendmachung solcher anderweitigen Ersatzleistungen nur in begründeten Ausnahmefällen zulässig. Die Vorinstanz hält weiter fest, mit Verfügung vom 9. September 2020 habe sie den Anspruch auf eine Ausfallentschädigung im Grundsatz bejaht und unter Vorbehalt einer späteren Korrektur auf CHF 6'570.15 festgesetzt. Mittlerweile habe sie das Gesuch der Beschwerdeführerin abschliessend beurteilen können. Daraus ergebe sich ein Anspruch auf Ausfallentschädigung im Umfang von CHF 13'136.90. Die Vorinstanz weist darauf hin, dass das Total der entgangenen Elternbeiträge in kiBon (CHF 25’883.30) nicht dem Wert im von der Beschwerdeführerin am 24. November 2020 hochgeladenen Excel-Dokument für privat betriebene Kitas zur Erfassung der Angaben für die Gesuchseinreichung (CHF 27'835.15) entspreche. Die Berechnung der Ausfallentschädigung stütze sich jedoch auf den automatisch berechneten Wert im Excel-Dokument (CHF 27'835.15). In ihrem Gesuch nenne die Beschwerdeführerin zudem einen Betrag von CHF 8'727.40 als voraussichtliche Kurzarbeitsentschädigung. Gemäss den von der Beschwerdeführerin auf kiBon geladenen Abrechnungen betrage die tatsächliche Kurzarbeitsentschädigung nun CHF 4’112.50. Die Ausfallentschädigung falle somit um CHF 6'566.75 höher aus als beantragt. Im Sinne einer Vorfinanzierung habe die Vorinstanz der Beschwerdeführerin bereits CHF 35'947.05 überwiesen. Aus der ihr effektiv zustehenden Ausfallsentschädigung und der erfolgten Vorausfinanzierung ergebe sich ein Saldo von CHF 22'810.15 zu Gunsten der Vorinstanz. Aus diesen Gründen gewährte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin abschliessend eine Ausfallentschädigung in der Höhe von CHF 13'136.90 und verpflichtete sie zur Rückerstattung der Differenz

22 Art. 9 CKKBV 23 Art. 12 Abs. 2 Bst. g der Verordnung vom 29. November 2000 über die Organisation und die Aufgaben der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion (Organisationsverordnung GSI, OrV GSI; BSG 152.221.121), Version in Kraft bis 31. Juli 2021

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8/14 zwischen der Vorfinanzierung und der effektiven Ausfallentschädigung im Umfang von CHF 22'810.15. 4.2 Die Beschwerdeführerin beantragt in ihrer Beschwerde, die Pflicht zur Rückerstattung der Kosten von CHF 22'810.15 sei ihr zu erlassen. Sie führt aus, sie habe den Eltern gewissenhaft die vollen Betreuungsausfälle zurückerstattet. Sie habe ihre Kita in dieser Zeit offenlassen und die Betreuung der Kinder so niedrig wie möglich halten müssen. Die Angestellten hätten zum Teil ihrer Arbeit nicht nachkommen können, und sie habe Erwerbsersatz beantragen müssen. Auch in diesem Bereich habe sie ihre Verpflichtungen als Arbeitgeberin zu 100 % erfüllt. Die Endabrechnung der Vorinstanz habe sie entsprechend sauer gemacht. Sie solle CHF 22’810.15 zurückerstatten, obwohl sie CHF 23’324.80 den Eltern zurückbezahlt habe. Auch ihren Angestellten habe sie in dieser Zeit den vollen Lohn ausbezahlt. Es könne nicht sein, dass sie für die Kosten der Betreuungsausfälle selber in die Tasche greifen müsse. Die Leistungen, welche der Bund und der Kanton den Kitas versprochen habe, kämen nicht für die Gesamtkosten auf. Die Beschwerdeführerin als privates Unternehmen müsse sich überlegen, wie oder ob sie ihr Unternehmen noch weiterführen könne, da sie mit diesen Finanzen fest gerechnet habe. Die Kitas müssten schon so kämpfen. Mit dem neuen Betreuungssystem, den Betreuungsgutscheinen, würden ebenfalls Beiträge ausfallen. So hätten beispielsweise Eltern ihre Plätze gekündigt, da sie nicht mehr mit der gleichen Unterstützung des Kantons und der Gemeinde rechnen könnten. Auch die Betreuungsprozente seien den Eltern gekürzt worden, da die Eltern eventuell weniger gearbeitet hätten. Dies, obwohl es für die Kinder wichtig sei, sich in einer Kindergruppe zu entwickeln, da sie z.B. in den sozialen Kompetenzen oder anderen Entwicklungsbereichen und Bedürfnissen gestärkt werden müssten. Leider habe sie auch die neuen Kinder nicht eingewöhnen können und habe somit eine zusätzlich finanzielle Einbusse. Die Beschwerdeführerin bittet die GSI um nochmalige Überprüfung der Schlussabrechnung, damit sie nicht in ein finanzielles Loch falle und die Institution eventuell sogar schliessen müsse. 4.3 Die Vorinstanz beantragt in ihrer Beschwerdevernehmlassung vom 20. April 2021 die Abweisung der Beschwerde. Sie führt aus, die Beschwerdeführerin habe ihr Gesuch um Ausfallentschädigung fristgerecht am 15. Juli 2020 via kiBon eingereicht. Aufgrund diverser offener Fragen habe sie die Gesuchsbearbeitung bis Mitte September 2020 nicht definitiv abschliessen können. Sie habe deshalb am 9. September 2020 eine provisorische Verfügung für die Beschwerdeführerin ausgestellt, die voraussichtliche Ausfallentschädigung in der Höhe von CHF 6'570.15 unter Vorbehalt einer späteren Korrektur festgestellt und festgehalten, dass eine Auszahlung oder Rückforderung der Differenz zu der bereits überwiesenen Vorfinanzierung erst im Anschluss an die definitive Verfügung erfolge.

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9/14 Am 24. November 2020 seien mit der Eingabe eines neuen Excels,24 in dem total CHF 27’835.15 entgangener Elternbeiträge festgestellt worden seien, die offenen Fragen zum Gesuch geklärt worden. Die Gewährung einer Ausfallentschädigung für entgangene Betreuungsbeiträge erfolge subsidiär zu anderen Massnahmen des Bundes in Zusammenhang mit den wirtschaftlichen Folgen der Bekämpfung des Coronavirus, insbesondere Kurzarbeits- und Covid-Erwerbsausfallentschädigungen.25 Ersatzleistungen der Sozialversicherungen an die Lohnkosten sowie allfällige weitere Leistungen des Bundes würden von der Ausfallentschädigung abgezogen.26 Gemäss den von der Beschwerdeführerin eingereichten Belegen habe diese insgesamt CHF 10’585.75 Corona-Erwerbsersatzentschädigung27 und CHF 4’112.50 Kurzarbeitsentschädigung28 erhalten. Folglich habe die Vorinstanz von den CHF 27’835.15 entgangene Elternbeiträge insgesamt CHF 14’698.25 für die erhaltenen Corona-Erwerbsersatz- und die Kurzarbeitsentschädigung abziehen müssen. Somit resultiere die am 4. März 2021 verfügte Ausfallentschädigung von CHF 13’136.90. Die von der Beschwerdeführerin beanstandete Rückforderung von CHF 22’810.15 entspreche der Differenz zwischen dem definitiv verfügten Betrag von CHF 13’136.90 und der durch die Beschwerdeführerin beantragten Vorfinanzierung von CHF 35’947.05. Um die Liquidität der Institutionen sicherzustellen, seien die Auszahlungen der Vorfinanzierungen aufgrund der Eingaben der Institutionen umgehend durch den Kanton ausgelöst worden. Erst in einem zweiten Schritt sei aufgrund detaillierter Abrechnungen die genaue Ausfallentschädigung festgestellt worden. Unter anderem in ihrem Schreiben vom 22. April 2020 habe die Vorinstanz auf dieses Prozedere hingewiesen. In der provisorischen Verfügung vom 9. September 2020 sei die Beschwerdeführerin erneut darauf hingewiesen worden, dass die Ausfallentschädigung unter Vorbehalt einer späteren Korrektur verfügt worden sei und eine allfällige Rückforderung erfolgen könne. Die Beschwerdeführerin erwähne in der Beschwerde, dass sie die vollen Elternbeiträge in der Höhe von CHF 23’324.80 den Eltern zurückerstattet habe. Allerdings mache sie im massgebenden Excel ein Total von CHF 27’835 geltend.29 Die Vorinstanz weist darauf hin, dass die Beschwerdeführerin zwingend auch diesen Betrag den Eltern rückerstatten müsse (vgl. Art. 7. Abs. 1 CKKBV und Art. 4 Abs. 3 der Covid-19-Verordnung familienergänzender Kinderbetreuung). 4.4 Mit Eingabe vom 17. Mai 2021 ersucht die Beschwerdeführerin die GSI um Erläuterung, weshalb die Kurzarbeit in der Verrechnung abgezogen werde. Sie fände dies nicht in Ordnung, da sie

24 Vgl. Vernehmlassungsbeilage 2 25 Art. 1 Abs. 3 Covid-19-Verordnung familienergänzende Kinderbetreuung 26 Art. 4 Abs. 4 Covid-19-Verordnung familienergänzende Kinderbetreuung 27 Vgl. Vernehmlassungsbeilage 3 28 Vgl. Vernehmlassungsbeilage 4 29 Vgl. Vernehmlassungsbeilage 2

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10/14 die Kindertagesstätte in der Zeit des Lockdowns habe offenlassen müssen. Sie habe in dieser Zeit die Beiträge der Eltern nicht gehabt und ihre Mitarbeiterinnen hätten deshalb sehr flexibel sein müssen. Auch habe sie im Jahr 2020 keine neuen Kinder eingewöhnen können. Dies führe heute, im Jahr 2021, zu einem grossen finanziellen Engpass. In der Endabrechnung der subventionierten Plätze sei deswegen ein sehr grosses finanzielles Loch entstanden. Somit wisse sie nicht, wie sie diesen grossen Betrag an die Vorinstanz zurückzahlen solle. Sie habe auch alle Gelder, welche die Eltern zu Gute gehabt hätten, vollumfänglich zurückerstattet. Die Beschwerdeführerin appelliere an den Staat und an die GSI ihr in dieser Hinsicht entgegenzukommen. 4.5 Die Vorinstanz hat dazu im Schreiben vom 1. Juni 2021 an die Beschwerdeführerin Stellung genommen. Sie führt aus, dass ein Entgegenkommen leider nicht möglich sei. Weder die CKKBV, noch die Covid-19-Verordnung familienergänzender Kinderbetreuung würden bezüglich der Berücksichtigung von Kurzarbeitsentschädigung Spielraum lassen. In den Richtlinien des Bundesamts für Sozialversicherungen zur Covid-19-Verordnung familienergänzende Kinderbetreuung stehe als Erläuterung zum massgebenden Verordnungsartikel: 2. Subsidiarität (Art. 1 Abs. 2 und 3) Die Covid-19-Verordnung familienergänzende Kinderbetreuung ist subsidiär ausgestaltet. Das heisst, sie kommt nur so weit zur Anwendung, als nicht bereits andere Massnahmen des Bundes in Zusammenhang mit den wirtschaftlichen Folgen der Bekämpfung des Coronavirus im Bereich der institutionellen familienergänzenden Kinderbetreuung zur Anwendung kommen. Die Ersatzleistungen der Sozialversicherungen an die Lohnkosten (Kurzarbeitsentschädigung, Erwerbsausfallentschädigung) werden daher von der Ausfallentschädigung abgezogen. Allfällige zur Sicherstellung der Liquidität aufgenommene Überbrückungskredite (Covid-19-Kredite) werden hingegen nicht von den Ausfallentschädigungen abgezogen, da diese rückzahlbar sind. Dies werde so umgesetzt, um eine Doppelfinanzierung zu verhindern, welche entstehe, wenn einerseits die Elternbeiträge voll gedeckt seien und trotzdem Kurzarbeitsentschädigung fliesse. Das bedeute auch, dass eine allfällige nach Ablauf des Zeitraums der Corona-Finanzierung erhaltene Kurzarbeitsentschädigung (z.B. wegen des Nachfrageeinbruchs) bei der Beschwerdeführerin verbleibe. Ziel der Corona-Finanzierung und auch der Kurzarbeitsentschädigung sei die Sicherung des Überlebens der Kitas, nicht jedoch die vollständige Deckung aller Mehrkosten einzelner Betriebe (z.B. für Schutzmaterial, Administration). 4.6 Nachdem die Beschwerdeführerin mit Instruktionsverfügung vom 9. Dezember 2021 aufgefordert wurde, die Differenz zwischen den in der Excel-Tabelle aufgeführten Rückerstattungsbeträgen

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11/14 an die Eltern (CHF 27'835.15) und den in der Beschwerde/Tabelle aufgeführten Rückerstattungsbeträgen (CHF 23'324.80) zu erklären sowie den effektiv an die Eltern zurückerstatteten Betrag zu belegen, führte die Beschwerdeführerin am 20. Dezember 2021 aus, sie habe festgestellt, dass auf der von ihr eingereichten Liste nicht alle Elternbeiträge aufgelistet seien. Somit sei die Berechnung der entgangenen Elternbeiträge durch die Vorinstanz (CHF 27'835.15) korrekt. Selbstverständlich habe sie die Elternbeiträge vollumfänglich den Eltern zurückerstattet. 5. Würdigung 5.1 Gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin haben ihr die Eltern (wie vorgesehen) während der fraglichen Zeit die Elternbeiträge bezahlt, ohne die Leistungen der Beschwerdeführerin in Anspruch zu nehmen. Die bezahlten Elternbeiträge für nicht in Anspruch genommene Betreuungsleistungen belaufen sich, wie von der Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 20. Dezember 2021 bestätigt, auf insgesamt CHF 27'835.15. 5.2 Die Beschwerdeführerin hat von der Vorinstanz im Sinne einer Vorfinanzierung CHF 35'947.05 erhalten, damit sie aufgrund der Massnahmen gegen das Coronavirus nicht in eine existenzielle Notlage gerät. Die Beschwerdeführerin verfügte somit buchhalterisch über CHF 63'782.2030. Davon musste sie, wie sie in ihrer Beschwerde richtig ausführt, den Eltern die geleisteten Elternbeiträge in Höhe CHF 27'835.15 zurückzahlen. Nach der Rückerstattung der Elternbeiträge verblieb der Beschwerdeführerin somit der vorfinanzierte Betrag von CHF 35'947.05. 5.3 Zusätzlich zum vorfinanzierten Betrag von CHF 35'947.05 hat die Ausgleichskasse des Kantons Bern der Beschwerdeführerin eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung im Umfang von CHF 10'585.75 ausbezahlt. Zudem wurde die Beschwerdeführerin von der Arbeitslosenkasse mit einer Kurzarbeitsentschädigung von insgesamt CHF 4'112.50 unterstützt. Die Beschwerdeführerin wurde damit im Umfang von CHF 14'698.75 in ihrer Lohnzahlungspflicht, der sie in der Regel durch die Einnahmen der Elternbeiträge nachkommt, entlastet. Die Beschwerdeführerin verfügte damit buchhalterisch insgesamt über CHF 50’645.3031, um die Löhne der Arbeitnehmenden und weitere Fixkosten zu begleichen. Normalerweise bezahlt die Beschwerdeführerin diese Kosten mittels Elternbeiträgen. Die entgangenen Elternbeiträge belaufen sich für die fragliche Periode auf CHF 27'835.15. Mit dem vorfinanzierten Betrag und der Corona-Erwerbsersatzentschädigung sowie der Kurzarbeitsentschädigung verfügte die Beschwerdeführerin jedoch buchhalterisch über CHF 50'645.30 und damit über CHF 22'810.1532 mehr als im Normalbetrieb.

30 CHF 27'835.15 (entgangene Elternbeiträge) + CHF 35'947.05 (Vorfinanzierung Vorinstanz) 31 CHF 35'947.05 (Vorfinanzierung Vorinstanz) + CHF 10'585.75 (Corona-Erwerbsersatzentschädigung) + CHF 4'112.50 (Kurzarbeitsentschädigung) 32 CHF 50'645.30 (Vorfinanzierung Vorinstanz und Corona-Erwerbsersatz- sowie Kurzarbeitsentschädigung) - CHF 27'835.15 (entgangene Elternbeiträge)

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12/14 5.4 In Anwendung von Art. 4 Abs. 4 Covid-19-Verordnung familienergänzende Kinderbetreuung deckt die Ausfallentschädigung 100 Prozent der entgangenen Betreuungsbeiträge der Eltern, wobei aufgrund des geltenden Subsidiaritätsprinzips Ersatzleistungen der Sozialversicherungen an die Lohnkosten von der Ausfallentschädigung in Abzug zu bringen sind. Konkret bedeutet dies vorliegend, dass 100 Prozent der entgangenen Betreuungsbeiträge der Eltern zu ersetzen sind (CHF 27'835.15), wobei der Ersatz dieser Beiträge in erster Linie durch die Sozialversicherungen (Corona-Erwerbsersatz- sowie der Kurzarbeitsentschädigung) und in zweiter Linie durch die Ausfallentschädigung im Sinne der Covid-19-Verordnung familienergänzender Kinderbetreuung erfolgt. 5.5 In der verfügten Endabrechnung hat die Vorinstanz deshalb von den entgangenen Elternbeiträgen in der Höhe von CHF 27'835.15 die Corona-Erwerbsersatzentschädigung von CHF 10'585.75 sowie die Kurzarbeitsentschädigung von CHF 4'112.50 abgezogen und die definitive Ausfallentschädigung auf CHF 13'136.90 festgelegt. Damit sind die entgangenen Betreuungsbeiträge der Eltern gemäss Art. 4 Abs. 4 Covid-19-Verordnung familienergänzende Kinderbetreuung zu 100 Prozent gedeckt33 – wenn auch aus verschiedenen Kassen des Kantons. 5.6 Die Vorinstanz hat bei der geleisteten Vorfinanzierung (CHF 35'947.05) bewusst den voraussichtlichen Betrag der Corona-Erwerbsersatz- und Kurzarbeitsentschädigung noch nicht in Abzug gebracht, damit die Beschwerdeführerin genügend finanzielle Mittel zur Verfügung hatte, um die Betreuungsbeiträge der Eltern zurückzuerstatten und ihre Mitarbeitenden zu entlohnen. Wie oben ausgeführt, würde die Beschwerdeführerin ohne Abzug der Corona-Erwerbsersatzentschädigung und Kurzarbeitsentschädigung über mehr als 100 Prozent der entgangenen Betreuungsbeiträge der Eltern verfügen; sie wäre mit anderen Worten übersubventioniert. Um die Lohnkosten der ausgefallenen Mitarbeiterinnen nicht doppelt zu subventionieren, müssen die Corona-Erwerbsersatzentschädigungen sowie die Kurzarbeitsentschädigung in Abzug gebracht werden. Der die definitiv festgesetzte Ausfallentschädigung von CHF 13’136.90 übersteigenden Teil der Vorfinanzierung (CHF 35'947.05) beträgt CHF 22'810.15 und ist zurückzuerstatten. 5.7 Die Beschwerdeführerin musste bezahlte Elternbeiträge für nicht in Anspruch genommene Betreuungsleistungen zurückzahlen und gleichzeitig ihren Mitarbeitenden weiterhin den vollen Lohn entrichten. Es ist nachvollziehbar, dass aufgrund des Abzugs der Corona-Erwerbsersatz- und Kurzarbeitsentschädigung bei der Beschwerdeführerin der Eindruck entstehen kann, sie müsse schliesslich komplett selber für die entgangenen Elternbeiträge aufkommen. Es ist jedoch zu beachten, dass die Beschwerdeführerin CHF 10'585.75 Corona-Erwerbsersatzentschädigung sowie CHF 4'112.50 Kurzarbeitsentschädigung und CHF 13'136.90 Ausfallentschädigung erhalten hat. Dies entspricht insgesamt genau dem Betrag der entgangenen Elternbeiträge von CHF 27'835.15. Die Beschwerdeführerin

33 CHF 13'136.90 (Ausfallentschädigung) + CHF 10'585.75 (Corona-Erwerbsersatzentschädigung) + CHF 4'112.50 (Kurzarbeitsentschädigung) = CHF 27'835.15 (entgangene Elternbeiträge)

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13/14 war damit unter dem Strich so gestellt, wie wenn sie die Kita normal betrieben hätte und musste keine Kosten selber tragen. 5.8 Schliesslich beruft sich die Beschwerdeführerin auf ihre schwierige finanzielle Lage. Mit dem neuen Betreuungssystem und den Betreuungsgutscheinen würden Beiträge ausfallen, Eltern würden Plätze kündigen und sie hätte keine neuen Kinder eingewöhnen können. Dass die (finanzielle) Lage für die Beschwerdeführerin aufgrund der aktuellen Situation besonders schwierig ist, erscheint nachvollziehbar. Gesetzlich ist hierfür jedoch keine Härtefallregelung vorgesehen. Deshalb kann die Beschwerdeführerin nicht von der Rückerstattung entbunden werden. 5.9 Nach dem Geschriebenen hat die Vorinstanz zu Recht in Anwendung des Subsidiaritätsprinzips die Corona-Erwerbsersatz- und die Kurzarbeitsentschädigung von den entgangenen Elternbeiträgen abgezogen und die Beschwerdeführerin zur Rückerstattung des Betrags von CHF 22’810.15 verpflichtet. 6. Ergebnis Die Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet und ist abzuweisen. 7. Kosten 7.1 Die Verfahrenskosten bestehen aus einer Pauschalgebühr. Diese beträgt für Entscheide in Verwaltungsjustizsachen CHF 200.00 bis 4’000.00 (Art. 103 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 2 GebV34). Die Verfahrenskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer Partei gebiete eine andere Verlegung oder die besonderen Umstände rechtfertigten, keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Nach dem Ausgang dieses Verfahrens unterliegt die Beschwerdeführerin vollumfänglich. Um die Beschwerdeführerin in dieser anspruchsvollen Zeit nicht zusätzlich finanziell zu belasten, werden die Verfahrenskosten im unteren Bereich angesetzt. Der Beschwerdeführerin sind die gesamten Verfahrenskosten, pauschal festgesetzt auf CHF 600.00, zur Bezahlung aufzuerlegen. 7.2 Parteikosten sind keine angefallen (Art. 104 VRPG) und demzufolge keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 VRPG).

34 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21)

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14/14 III. Entscheid 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten, festgelegt auf CHF 600.00, werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 3. Parteikosten werden keine gesprochen. IV. Eröffnung ‒ Beschwerdeführerin, per Einschreiben ‒ Vorinstanz, per Kurier

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Pierre Alain Schnegg Regierungsrat

Rechtsmittelbelehrung Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit seiner Eröffnung mit schriftlicher und begründeter Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Speichergasse 12, 3011 Bern, angefochten werden. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde, die mindestens in 2 Exemplaren einzureichen ist, muss einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten; der angefochtene Entscheid und greifbare Beweismittel sind beizulegen.

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