Gesundheitsund Fürsorgedirektion des Kantons Bern
Direction de la santé publique et de la prévoyance sociale du canton de Berne
Rathausgasse 1 3011 Bern Telefon +41 (31) 633 79 20 Telefax +41 (31) 633 79 09 www.gef.be.ch
Referenz: osm, stm 2018.GEF.397
BESCHWERDEENTSCHEID vom 11. Juli 2018
in der Beschwerdesache zwischen
A.___, Beschwerdeführerin
gegen
B.___, Vorinstanz
betreffend Anpassung Grundbedarf für den Lebensunterhalt (Verfügung der Vorinstanz vom 21. Februar 2018)
I. Sachverhalt 1. Frau A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) wurde mit Asylentscheid vom 18. Januar 2018 als Flüchtling anerkannt und ihr wurde in der Schweiz Asyl gewährt. 1 Auf ihr Gesuch hin wurden ihr von B.___ (nachfolgend: Vorinstanz) ab 18. Januar 2018 Sozialhilfe-
1 Vgl. Unpaginierte Vorakten: Positiver Asylentscheid vom 18. Januar 2018 http://www.gef.be.ch/
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leistungen zugesprochen. Mit dem Budget für den Januar 2018 wurde der Grundbedarf für den Lebensunterhalt (GBL) der Beschwerdeführerin auf CHF 879.30 festgelegt. 2
2. Die Beschwerdeführerin schloss mit ihrem Freund, C.___ (nachfolgend: Lebenspartner) am 1. Februar 2018 (Mietbeginn: 1. März 2018) einen Untermietvertrag ab. 3 Anlässlich des Gesprächs vom 9. Februar 2018 mit der Vorinstanz gab sie betreffend familiäre Situation und Haushaltsentschädigung zur Kenntnis, dass sie ab 1. März 2018 mit dem Lebenspartner und dessen Bruder, D.___ (nachfolgend: Mitbewohner) eine Wohngemeinschaft gründen werde. 4
3. Aufgrund der neuen Wohnsituation der Beschwerdeführerin kürzte die Vorinstanz mit Budgetverfügung vom 21. Februar 2018 den GBL der Beschwerdeführerin ab März 2018 von CHF 879.30 auf CHF 606.00. 4. Mit Beschwerde vom 20. März 2018 stellt die Beschwerdeführerin bei der Gesundheits- und Fürsorgedirektion Kanton Bern (GEF) folgende Rechtsbegehren: 1. Die Verfügung vom 23.01.2018 [recte: 21.02.2018] sei bezüglich des Grundbedarfs, festgelegt auf CHF 606.00 aufzuheben. 2. Der Grundbedarf sei auf CHF 755.00 festzulegen. 5. Das Rechtsamt, welches das Beschwerdeverfahren für die GEF leitet, 5 holte die Vorakten ein und führte den Schriftenwechsel durch. Die Vorinstanz beantragt in ihrer Beschwerdevernehmlassung vom 3. März 2018 sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. Auf die Rechtsschriften und Akten wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
II. Erwägungen 1. Sachurteilsvoraussetzungen 1.1 Die Vorinstanz ist gestützt auf einen Leistungsvertrag mit der GEF im Rahmen der ihr übertragenen Kompetenzen als Trägerschaft verfügungsberechtigt (Art. 46c SHG 6 ). Ihre
2 Vgl. Unpaginierte Vorakten: Verfügung vom 23. Januar 2018 mit der Budgetverfügung Januar 2018 als Beilage 3 Vgl. Beschwerdebeilage 2 4 Vgl. Unpaginierte Vorakten: Gesprächsnotiz Beschwerdeführerin N0640759 vom 9. Februar 2018 5 Art. 10 der Verordnung vom 29. November 2000 über die Organisation und die Aufgaben der Gesundheits- und Fürsorgedirektion (Organisationsverordnung GEF, OrV GEF; BSG 152.221.121) 6 Gesetz vom 11. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG; BSG 860.1)
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Verfügungen sind gestützt auf Art. 52 Abs. 1 SHG i.V.m. Art. 62 Abs. 1 Bst. d VRPG 7 bei der GEF anfechtbar. Angefochten ist die Verfügung der Vorinstanz vom 21. Februar 2018 (vgl. Erwägung 1.3 hiernach). Die GEF ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. 1.2 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin ohne Weiteres zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 10 SHG i.V.m. Art. 65 VRPG). 1.3 Parteieingaben müssen gemäss Art. 32 Abs. 2 VRPG einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten; greifbare Beweismittel sind beizulegen. Die Beschwerdeführerin beantragt in der Beschwerde explizit die Aufhebung der Verfügung vom 23. Januar 2018. Diese betrifft aber die Gewährung von Sozialhilfe an sich. Dieser Verfügung wurde gemäss Hinweis das „Grundbudget vom Januar 2018 (Monat des Asylentscheids)“ beigelegt. Der Beschwerde liegt aber neben der Verfügung vom 23. Januar 2018 auch die Budgetverfügung für den Monat März 2018 bei. 8 Daraus und aus der Begründung der Beschwerde ist ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin eigentlich die Verfügung der Vorinstanz vom 21. Februar 2018 betreffend das Budget für den Monat März 2018 anfechten will. Mit den Anforderungen an die Form der Beschwerde soll nicht der Zugang zum Recht erschwert, sondern eine sichere, sorgfältige und rasche behördliche Prüfung gewährleistet werden. 9 Übertriebener, d.h. durch kein schutzwürdiges Interesse gerechtfertigter Formalismus und dem Sinn der Formerfordernisse nicht angemessene prozessuale Folgen sind verpönt und stellen eine formelle Rechtsverweigerung dar. 10 Aus dem Verbot übertriebener Formstrenge ergibt sich, dass Parteieingaben nach ihrem erkennbaren, wirklichen Sinn ausgelegt werden sollen. 11 Insbesondere an Laieneingaben dürfen keine hohen Anforderungen gestellt werden. Es genügt wenn sich der Inhalt einer (Laien-)Eingabe unter Zuhilfenahme der Begründung ermitteln lässt. 12
Die vorliegende Beschwerde ist eine Laienbeschwerde. Der Fehler der Beschwerdeführerin ist offensichtlich und daher vorliegend nicht weiter von Bedeutung. Es wird deshalb in der Folge von der Verfügung vom 21. Februar 2018 als Anfechtungsobjekt ausgegangen. Auf die gemäss Art 67 i.V.m. Art. 32 VRPG form- und fristgerechte Beschwerde ist nach dem Gesagten einzutreten.
7 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) 8 Vgl. Beschwerdebeilage 1 9 Merkli / Aeschlimann / Herzog, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, Bern 1997, Art. 32 N.10 10 Merkli / Aeschlimann / Herzog, a.a.O., Art. 32 N. 10 11 Merkli / Aeschlimann / Herzog, a.a.O., Art. 32 N. 11 12 Müller, Bernische Verwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 2011, S. 80
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1.4 Die GEF prüft, ob die Vorinstanz von einer unrichtigen oder unvollständigen Festlegung des Sachverhalts ausgegangen ist, ob sie Recht verletzt hat (einschliesslich allfälliger Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens) und ob die angefochtene Verfügung unangemessen ist (Art. 66 VRPG). Der GEF steht somit volle Kognition zu.
2. Streitgegenstand Beschwerden sind nur im Rahmen des Streitgegenstandes zulässig. Dieser braucht sich nicht mit dem Anfechtungsobjekt zu decken, kann aber auch nicht darüber hinausgehen. Streitgegenstand ist, was die beschwerdeführende Partei anbegehrt und die Behörde nicht zugestehen will. Zur Bestimmung des Streitgegenstandes ist das Rügeprinzip massgebend. Konkret bezeichnen die Parteien den Streitgegenstand durch ihre Eingaben. 13
2.1 Anfechtungsobjekt ist vorliegend das verfügte Budget „Sozialhilfe März 2018“ vom 21. Februar 2018, mit welcher die Vorinstanz den GBL aufgrund des Wohnungswechsels der Beschwerdeführerin per 1. März 2018 auf CHF 606.00 anpasst. 2.2 Der bisher budgetierte GBL betrug CHF 879.30. Die Beschwerdeführerin verlangt in ihrer Beschwerde der GBL sei auf CHF 755.00 statt CHF 606.00 festzulegen. Der Streitgegenstand dieses Verfahrens reduziert sich somit um den nicht strittigen Betrag von CHF 124.30.
3. Argumentationen der Verfahrensbeteiligten 3.1 Anlässlich des Gesprächs vom 9. Februar 2018 mit der Vorinstanz äusserte sich die Beschwerdeführerin unter anderem zu ihrer neuen Wohnsituation mit dem Lebenspartner und dessen Bruder. Sie hielt fest, dass sie seit einem Jahr mit ihrem Lebenspartner zusammen sei. Er sei stellenlos und arbeite auf Abruf als Bühnenbauer und Musiker. Bei ihrer Beziehung handle es sich nicht um ein stabiles Konkubinat. Der Lebenspartner und der Mitbewohner profitierten nicht von besonderen Haushaltleistungen durch sie. Der Mitbewohner beteilige sich nicht an der Lebensgemeinschaft. 14
3.2 In ihrer Verfügung vom 21. Februar 2018 legte die Vorinstanz die Wohnsituation der Beschwerdeführerin als familienähnliche Wohn-und Lebensgemeinschaft (mit Freund und einem Kollegen) fest.
13 Vgl. zum Ganzen: Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 72 N. 6 ff. und Art. 25 N 13 f. 14 Vgl. Unpaginierte Vorakten: Gesprächsnotiz Beschwerdeführerin N0640759 vom 9. Februar 2018
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3.3 In der Beschwerde vom 20. März 2018 räumt die Beschwerdeführerin ein, dass die Abgrenzung einer familienähnlichen Wohn- und Lebensgemeinschaft zu einer reinen Zweckwohngemeinschaft schwierig sei. Es müsse daher im konkreten Einzelfall entschieden werden, ob sich durch das Zusammenleben in einer Wohngemeinschaft die für eine familienähnliche Wohn- und Lebensgemeinschaft typischen wirtschaftlichen Vorteile ergeben. Das zentrale Kriterium bilde die Frage ob die Finanzierung aller oder mindestens der wichtigen Haushaltsfunktionen wie Essen, Waschen und Reinigung gemeinsam erfolge. Die Beschwerdeführerin führt aus, es handle sich bei ihrer Wohnsituation sowohl um eine familienähnliche Wohn- und Lebensgemeinschaft im Verhältnis zum Lebenspartner, als auch um eine reine Zweckgemeinschaft in Bezug auf den Mitbewohner. Als Begründung bringt sie vor, sie habe den Mitbewohner vor dem Zusammenzug nur flüchtig gekannt. Eine Freundschaft verbinde die beiden nicht. Er sei ebenfalls Untermieter des Lebenspartners, bezahle seine Haushaltsfunktionen selber und übe diese strikt getrennt aus. So kaufe er getrennt ein und nehme kaum je gemeinsame Mahlzeiten mit der Beschwerdeführerin und dem Lebenspartner ein. Er sei nämlich aufgrund seiner Ausbildung, seiner Arbeit und zahlreichen Konzerten und Proben sehr selten zuhause. Aus dem Zusammenleben mit dem Mitbewohner ziehe sie daher keinen erheblichen wirtschaftlichen Vorteil. Der Spareffekt beim Grundbedarf beziehe sich einzig auf den Energieverbrauch und auf die laufende Haushaltsführung wie beispielsweise Abfallentsorgung und Putzmittel. Zudem lasse sich zwischen ihr und dem Mitbewohner keine besondere persönliche Verbundenheit feststellen, die für ein gemeinschaftliches Zusammenleben sprechen würde. Dem habe die Vorinstanz nicht Rechnung getragen, indem sie bei der Berechnung des GBL von einem Drei-Personenhaushalt ausgegangen sei. Der GBL sei unabhängig vom Mitbewohner festzulegen und somit sei von einem Zwei- Personenhaushalt, bestehend aus der Beschwerdeführerin und dem Lebenspartner, auszugehen. Der GBL bemesse sich folglich anteilmässig im Verhältnis zur gesamten Haushaltgrösse auf CHF 755.00. Falls von einer reinen Zweckgemeinschaft ausgegangen würde, wäre der GBL unabhängig von der gesamten Haushaltsgrösse festzulegen und würde sich nach Anzahl Personen der Unterstützungseinheit minus 10 Prozent bemessen. Der GBL wäre demnach auf CHF 877.00 (CHF 986.00 minus 10 Prozent) festzulegen. Die Reduktion im Umfang von 10 Prozent, welche sich in Bezug auf das Zusammenleben mit dem Mitbewohner ergäbe, sei in der Reduktion um CHF 231.00 (CHF 986.00 minus CHF 755.00), was 23.4% von CHF 986.00 entspricht, bereits enthalten.
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3.4. In der Beschwerdevernehmlassung vom 3. März 2018 verweist die Vorinstanz vorab auf das BKSE-Handbuch 15 unter dem Stichwort: „Wohn- und Lebensgemeinschaften“ 16 . Ergänzend führt sie aus, die Beschwerdeführerin, der Lebenspartner und der Mitbewohner hätten sich entschieden, eine Wohngemeinschaft zu bilden resp. zusammenzuleben. Die Wohngemeinschaft sei nicht aus einem bestehenden Wohnverhältnis ergangen. Die Beschwerdeführerin habe bis zu diesem Zeitpunkt in einem unbefristeten Mietverhältnis gewohnt und hätte dieses auch weiterführen können. Durch den Entscheid und den Umzug in eine gemeinsame Wohnung sei somit die Absicht zu erkennen, eine gemeinsame Wohn- und Lebensgemeinschaft einzugehen. Die Beziehung der Beschwerdeführerin mit ihrem Lebenspartner stelle gestützt auf die „BKSE-Richtlinien“ ein einfaches Konkubinat dar. Deshalb sei bei der Berechnung des GBL der Beschwerdeführerin von einer familienähnlichen Wohngemeinschaft auszugehen. Beim dritten Mitbewohner handle sich um den Bruder des Lebenspartners. Die „BKSE-Richtlinien“ hielten in diesem Zusammenhang fest, dass bei verwandten Personen immer von einer familienähnlichen Wohngemeinschaft ausgegangen werden müsse.
4. Rechtliche Grundlagen 4.1 Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen, hat Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind (Art 12 BV 17 ). Jede Person hat bei Notlagen Anspruch auf ein Obdach, auf die für ein menschenwürdiges Leben notwendigen Mittel und auf grundlegende medizinische Versorgung (Art. 29 KV 18 ). Diese verfassungsmässigen Ansprüche werden durch die kantonale Gesetzgebung konkretisiert; jede bedürftige Person hat Anspruch auf persönliche und wirtschaftliche Hilfe. Als bedürftig gilt, wer für seinen Lebensunterhalt nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann (Art. 23 Abs. 1 und 2 SHG). Die persönliche Hilfe wird in Form von Beratung, Betreuung, Vermittlung und Information gewährt (Art. 29 SHG). Die wirtschaftliche Hilfe deckt der bedürftigen Person den Grundbedarf für den Lebensunterhalt und ermöglicht ihr die angemessene Teilnahme am sozialen Leben (Art. 30 Abs. 1 SHG). Die SKOS-Richtlinien 19 in der Fassung der vierten überarbeiteten Ausgabe vom April 2005 mit den Ergänzungen 12/05, 12/07, 12/08, 12/10, 12/12, 12/14, 12/15 und 12/16 sind für den Vollzug
15 Handbuch Sozialhilfe der Berner Konferenz für Sozialhilfe, Kindes- und Erwachsenschutz (BKSE) 16 BKSE-Handbuch, abrufbar unter http://handbuch.bernerkonferenz.ch/stichwoerter/, Stichwort: Wohn- und Lebensgemeinschaften, Version vom 25. Mai 2016 17 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) 18 Art. 29 der Verfassung des Kantons Bern vom 6. Juni 1993 (KV; BSG 101.1) 19 Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien)
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der individuellen Sozialhilfe verbindlich, soweit das Sozialhilfegesetz und die Sozialhilfeverordnung keine andere Regelung vorsehen (Art. 8 Abs. 1 SHV 20 ). 4.2 Die SKOS-Richtlinien unterscheiden zwischen Personen in familienähnlichen Wohnund Lebensgemeinschaften und Personen in Zweck-Wohngemeinschaften. 21
4.2.1 Bei Personen in familienähnlichen Wohn- und Lebensgemeinschaften wird der GBL anteilmässig im Verhältnis zur gesamten Haushaltsgrösse festgelegt. Unter den Begriff familienähnliche Wohn- und Lebensgemeinschaften fallen Paare oder Gruppen, welche die Haushaltfunktionen (Wohnen, Essen, Waschen, Reinigen usw.) gemeinsam ausüben und/oder finanzieren, also zusammenleben, ohne eine Unterstützungseinheit zu bilden (z.B. Konkubinatspaare, Eltern mit volljährigen Kindern). Durch das gemeinsame Führen des Haushalts entspricht der Bedarf der Wohn- und Lebensgemeinschaft jenem einer Unterstützungseinheit gleicher Grösse. 22
4.2.2 Bei Personen in einer Zweck-Wohngemeinschaft wird der GBL unabhängig von der gesamten Haushaltsgrösse festgelegt. Er bemisst sich nach der Anzahl Personen in der Unterstützungseinheit. Der entsprechende Grundbedarf wird um 10 Prozent reduziert. Unter den Begriff Zweck-Wohngemeinschaften fallen Personengruppen, welche mit dem Zweck zusammen wohnen, die Miet- und Nebenkosten gering zu halten. Die Ausübung und Finanzierung der Haushaltsfunktionen (Wohnen, Essen, Waschen, Reinigen usw.) erfolgt vorwiegend getrennt. Durch das gemeinsame Wohnen werden neben der Miete einzelne Kosten, welche im Grundbedarf enthalten sind, geteilt und somit verringert (z.B. Abfallentsorgung, Energieverbrauch, Festnetz, Internet, TV-Gebühren, Zeitungen, Reinigung). 23
4.3 Für die Beurteilung der vorliegenden Wohnsituation ist neben den SKOS-Richtlinien insbesondere auch das BKSE-Handbuch zu beachten, welches im Auftrag der GEF von der Berner Konferenz für Sozialhilfe, Kindes- und Erwachsenenschutz erarbeitet wurde. Das Handbuch hat zum Ziel, die Rechtsgleichheit in der wirtschaftlichen Grundversorgung zu gewährleisten, bestehende Richtlinien und Erlasse zu erläutern und die Erfahrungen aus der Praxis der Sozialdienste und der GEF zu sammeln und allgemein zugänglich zu machen. Zudem liefert es Entscheidungsgrundlagen für die Rechtsanwendung und dient damit der transparenten und willkürfreien Praxis. 24 Wie andere Richtlinien für die Verwaltungstätigkeit gehört auch das BKSE-Handbuch nicht zu den Rechtsätzen. Vielmehr handelt es sich nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung und herrschender Lehre um vollzugslenkende Verwaltungsver-
20 Verordnung vom 24. Oktober 2001 über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfeverordnung, SHV; BSG 860.111) 21 SKOS-Richtlinien, B.2–5 22 SKOS-Richtlinien, B.2.3 23 SKOS-Richtlinien, B.2.4 24 Vgl. zum Ganzen: Ausführungen der BKSE zum Handbuch Sozialhilfe, abrufbar unter: http://handbuch.bernerkonferenz.ch/home/
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ordnungen, welche eine einheitliche Handhabung des Verwaltungsermessens sicherstellen sollen. 25 Verwaltungsverordnungen entfalten grundsätzlich nur im Verhältnis zwischen übergeordneter und untergeordneter Verwaltungseinheit verpflichtende Wirkung. Für die Gerichte sind sie zwar nicht verbindlich, aber gemäss der bundesgerichtlichen Praxis dennoch zu berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen; das Gericht weicht nicht ohne triftigen Grund von der Verwaltungsverordnung ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellt. Eine allfällige Abweichung müsste deshalb begründet werden. 26
4.3.1 Im BKSE-Handbuch wird unter dem Stichwort „Wohn- und Lebensgemeinschaften“ festgehalten, dass bei der Bemessung der Sozialhilfe zu berücksichtigen ist, wenn mehrere Personen zusammenleben ohne eine Familie oder ein stabiles Konkubinat zu bilden. Es werden drei Formen des Zusammenlebens unterschieden, bei welchen sich die Höhe der wirtschaftlichen Hilfe je anders berechnet. 4.3.2 Personen oder Gruppen, die ihre Haushaltsfunktionen (Wohnen, Essen, Waschen, Reinigen usw.) gemeinsam ausüben und/oder finanzieren, also zusammenleben, ohne ein Ehepaar oder eine Familie zu bilden (z.B. Geschwister, Kolleginnen, Freunde usw.), werden als familienähnliche Wohn- und Lebensgemeinschaft bezeichnet. Indizien für eine familienähnliche Wohngemeinschaft sind langjährige Wohngemeinschaften mit den gleichen Personen, gemeinsame Freizeitaktivitäten oder eine beendete Konkubinatsbeziehung und ähnliches. Sind die Personen verwandt, wird immer von einer familienähnlichen Wohngemeinschaft ausgegangen. 27
4.3.3 Die Lebensgemeinschaft zweier nicht miteinander verheirateter Personen gilt als Konkubinat. Ein stabiles Konkubinat (Wirtschafts-, Tisch- und Bettgemeinschaft) wird vermutet, wenn es mindestens fünf Jahre andauert oder wenn die beiden Personen mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben. Im Gegensatz dazu ist das einfache oder nicht stabile Konkubinat, bei welchem die genannten Kriterien nicht erfüllt sind, hinsichtlich der Berechnung der materiellen Unterstützung der familienähnlichen Wohn- und Lebensgemeinschaft gleichgestellt. 28
4.3.4 Werden die Haushaltsfunktionen nicht gemeinsam ausgeübt und finanziert, spricht man von einer Zweck-Wohngemeinschaft. Indiz hierfür sind eine weitgehende räumliche
25 Vgl. Tschannen/Zimmerli/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Auflage, Bern 2014, § 41 N. 13 26 Vgl. zum Ganzen: BGE 141 III 401 E. 4.2.2 S. 404 f. 27 BKSE-Handbuch, Stichwort: Wohn- und Lebensgemeinschaften, Version vom 25. Mai 2016, Ziffer 2.1 28 BKSE-Handbuch, Stichwort: Wohn- und Lebensgemeinschaften, Version vom 25. Mai 2016, Ziffer 2.2
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Trennung der benutzten Räume, häufige Abwesenheit der Mitbewohner, das Bewohnen einer Mansarde mit Mitbenützung der Küche, Untermietverhältnis und ähnliches. 29
4.3.5 Zur Berechnung des GBL wird im BKSE-Handbuch festgehalten, dass in familienähnlicher Wohngemeinschaft lebende Personen derjenige Grundbedarf ausgerichtet wird, welcher einer Person in einer Unterstützungseinheit gleicher Grösse ausgerichtet wird. Da in Zweck- Wohngemeinschaften die Synergieeffekte grösstenteils entfallen, ist bei der Berechnung des Grundbedarfs – unabhängig von der Anzahl Personen im Haushalt – auf den Grundbedarf für einen Einpersonenhaushalt bzw. für die jeweilige Unterstützungseinheit (z.B. Elternteil mit Kind in einer WG) abzustellen. Dieser wird um 10 Prozent reduziert. 30
4.4. Da Art. 8 Abs. 2 SHV den GBL nach Haushaltsgrösse explizit regelt, ist für die Festlegung des Betrags nicht auf die höheren Beträge von Kapitel B.2.2 der SKOS-Richtlinien, sondern auf die SHV abzustellen (Art. 8 Abs. 1 SHV).
5. Rechtliche Würdigung und Ergebnis 5.1 Die erwähnten Bestimmungen im BKSE-Handbuch decken sich mit den verbindlichen Bestimmungen der SKOS-Richtlinien. Sie sind dem vorliegenden Fall angepasst und bieten eine gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass sich die Vorinstanz darauf abstützt und auch kein Grund ersichtlich, weshalb vorliegend davon abgewichen werden sollte. 5.2 Vorliegend ist umstritten, ob die Vorinstanz aufgrund der veränderten Wohnsituation der Beschwerdeführerin zu Recht den GBL ab März 2018 von CHF 879.30 auf CHF 606.00 gekürzt hat. Zunächst ist daher die Wohnsituation der Beschwerdeführerin zu beurteilen. 5.2.1 Unbestrittenermassen stellt die Beziehung der Beschwerdeführerin mit dem Lebenspartner ein einfaches Konkubinat im Sinne des BKSE-Handbuchs dar. In Übereinstimmung mit den Verfahrensbeteiligten ist deshalb im Verhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Lebenspartner bei der Berechnung des GBL der Beschwerdeführerin von einer familienähnlichen Wohngemeinschaft auszugehen. 5.2.2 Die Vorinstanz beurteilt auch das Wohnverhältnis der Beschwerdeführerin mit dem Mitbewohner als familienähnliche Wohngemeinschaft. Als Begründung bringt sie vor, dass es sich beim Mitbewohner um den Bruder des Lebenspartners der Beschwerdeführerin handelt. Die Vorinstanz stützt ihre Argumentation einzig auf die Ausführungen im BKSE-Handbuch,
29 BKSE-Handbuch, Stichwort: Wohn- und Lebensgemeinschaften, Version vom 25. Mai 2016, Ziffer 2.3 30 BKSE-Handbuch, Stichwort: Wohn- und Lebensgemeinschaften, Version vom 25. Mai 2016, Ziffer 3.2
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wonach bei einer Verwandtschaft immer von einer familienähnlichen Wohngemeinschaft ausgegangen werden müsse. Sie übersieht hierbei, dass im Handbuch nur das Verwandtschaftsverhältnis zwischen einer sozialhilfebeziehenden und einer weiteren Person gemeint sein kann. Da zwischen der Beschwerdeführerin und dem Mitbewohner keine Verwandtschaft vorliegt, kann nicht ohne Weiteres von einer familienähnlichen Wohngemeinschaft ausgegangen werden. Es ist jedoch denkbar, dass die Verwandtschaft zwischen dem Lebenspartner und dem Mitbewohner ein Indiz für eine familienähnliche Wohngemeinschaft darstellt. Für eine solche Annahme müssten aber wie ausgeführt weitere Indizien vorliegen die für eine Beteiligung des Mitbewohners an der Lebensgemeinschaft der Beschwerdeführerin und Lebenspartners sprechen. Reine Mutmassungen reichen angesichts der vielfältigen Formen und Abstufungen des Zusammenlebens in Wohngemeinschaften in der Regel aber nicht aus für einen die betroffene Person beschwerenden Entscheid. 31 Vielmehr muss die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen unter Mitwirkung der sozialhilfebeziehenden Person feststellen (Art. 18 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 28 Abs. 1 SHG). Die Vorinstanz bringt aber einerseits weder in der Verfügung vom 21. Februar 2018 noch in der Beschwerdevernehmlassung vom 3. März 2018 zusätzliche Indizien vor. Die Beschwerdeführerin andererseits führt glaubhaft aus, weshalb zwischen ihr und dem Mitbewohner keine familienähnliche Wohngemeinschaft resp. weshalb eben eine reine Zweckwohngemeinschaft vorliegt. Für letzteres sprechen insbesondere die getrennte Ausübung und Finanzierung der wichtigen Haushaltsfunktionen und die häufige Abwesenheit des Mitbewohners. Ausserdem liegt eine weitgehende räumliche Trennung der benutzten Räume vor. Der Mitbewohner hat gemäss Untermietvertrag lediglich das kleine Zimmer zur Verfügung und kann die Küche und das Bad mitbenutzen. 32 Die Annahme, dass in Bezug auf den Mitbewohner eine familienähnliche Wohngemeinschaft besteht, erhärtet sich daher nicht. 5.2.3 Nach dem Gesagten handelt es sich bei der Wohnsituation der Beschwerdeführerin sowohl um eine familienähnliche Wohn- und Lebensgemeinschaft im Verhältnis zum Lebenspartner, als auch um eine reine Zweck-Wohngemeinschaft in Bezug auf den Mitbewohner. 5.3 Zu prüfen bleibt, welche Auswirkungen die Beurteilung der Wohnsituation auf die Berechnung des GBL der Beschwerdeführerin hat.
31 Vgl. dazu Sozialhilfe-Behördenhandbuch des Kantons Zürich, Zürich 2012, Kapitel 6.2.03 „Erweiterte Sachverhaltsabklärung bei familienähnlichen Wohn- und Lebensgemeinschaften bzw. Zweck-Wohngemeinschaften“, Ziffer 4.2 32 Vgl. Beschwerdebeilage 3: Untermietvertrag vom 23.01.2018 zwischen dem Lebenspartner und dem Mitbewohner
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5.3.1 Bei Personen in familienähnlichen Wohn- und Lebensgemeinschaften wird der GBL anteilmässig im Verhältnis zur gesamten Haushaltsgrösse festgelegt. Bei Personen in einer Zweck-Wohngemeinschaft wird der GBL hingegen unabhängig von der gesamten Haushaltsgrösse festgelegt. Der entsprechende Grundbedarf wird allerdings um 10 Prozent reduziert. 33
5.3.2 Vorliegend muss daher zunächst der GBL der Beschwerdeführerin für eine Person in einem Zwei-Personenhaushalt festgelegt werden. Durch das gemeinsame Führen des Haushalts entspricht der Bedarf der Wohn- und Lebensgemeinschaft jenem einer Unterstützungseinheit gleicher Grösse. Wie ausgeführt, ist für die die Festlegung dieses Betrags auf die SHV und nicht auf die SKOS abzustellen. Demnach beträgt der GBL für eine Person in einem Zwei-Personenhaushalt CHF 747.50 34 (Art. 8 Abs. 2 Bst. b SHV). Aus dem Zusammenleben mit dem Mitbewohner zieht die Beschwerdeführerin zwar keinen erheblichen wirtschaftlichen Vorteil – aber ein gewisser Spareffekt in Bezug auf den Energieverbrauch und auf die laufende Haushaltsführung wie beispielsweise Abfallentsorgung und Putzmittel ist nicht zu verneinen. Daher ist der GBL, entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin, um weitere 10 Prozent, ausmachend CHF 74.75, auf CHF 672.75 zu kürzen (SKOS-Richtlinien, B.2.4). 5.4 Im Ergebnis kann somit festgehalten werden, dass die Beschwerde teilweise gutzuheissen ist und der GBL der Beschwerdeführerin auf CHF 672.75 festzulegen ist. Soweit weitergehend ist die Beschwerde abzuweisen.
6. Kosten 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt die Beschwerdeführerin als teilweise obsiegende bzw. die Vorinstanz als teilweise unterliegende Partei. Allerdings werden im Bereich der Leistungsangebote der individuellen Sozialhilfe vor den Beschwerdeinstanzen, vorbehältlich mutwilliger oder leichtfertiger Prozessführung, keine Verfahrenskosten erhoben (Art. 53 SHG). Deshalb sind vorliegend keine Kosten zu erheben. 6.2 Die unterliegende Partei hat der Gegenpartei die Parteikosten zu ersetzen, die sofern nicht deren prozessuales Verhalten oder die besonderen Umstände eine andere Teilung oder die Wettschlagung gebieten oder die Auflage der Parteikosten an das Gemeinwesen als gerechtfertigt erscheint (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Die Vorinstanz als Behörde im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. c VRPG hat in der Regel keinen Anspruch auf Parteikostenersatz (Art. 104 Abs. 4
33 Vgl. E. 4.2 hiervor 34 CHF 1‘495.00 / 2
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VRPG). Da weder sie noch die Beschwerdeführerin anwaltlich vertreten sind, erübrigen sich weitergehende Ausführungen zu der Parteientschädigung (Art 104 Abs. 1 VRPG). Es sind daher keine Parteikosten zu sprechen.
III. Entscheid 1. Die Beschwerde vom 20. März 2018 wird teilweise gutgeheissen. Die Verfügung vom 21. Februar 2018 wird geändert und der Grundbedarf für den Lebensunterhalt der Beschwerdeführerin auf CHF 672.75 festgelegt. Soweit weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Verfahrenskosten werden keine erhoben. 3. Parteikosten werden keine gesprochen.
IV. Eröffnung - Beschwerdeführerin, per Einschreiben - Vorinstanz, per Einschreiben
DER GESUNDHEITS- UND FÜRSORGEDIREKTOR
Pierre Alain Schnegg Regierungsrat
Rechtsmittelbelehrung Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit seiner Eröffnung mit schriftlicher und begründeter Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Speichergasse 12, 3011 Bern angefochten werden. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde, die mindestens in 3 Exemplaren einzureichen ist, muss einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten; der angefochtene Entscheid und greifbare Beweismittel sind beizulegen.