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Bern Verwaltungsbehörden Bildungs- und Kulturdirektion 17.08.2017 600.21-16

17 août 2017·Deutsch·Berne·Verwaltungsbehörden Bildungs- und Kulturdirektion·PDF·6,860 mots·~34 min·1

Résumé

Ausbildungsbeitrag

Texte intégral

Erziehungsdirektion des Kantons Bern

Direction de l’instruction publique du canton de Berne

Sulgeneckstrasse 70 3005 Bern Telefon +41 31 633 84 31 Telefax +41 31 633 84 62 www.erz.be.ch

4800.600.600.21/16 (744421v2)

Entscheid

Beschwerdeverfahren gegen die Verfügung vom 19. August 2016 (Ausbildungsbeitrag für das Ausbildungsjahr 2015/2016) A____, vertreten durch Rechtsanwalt Beschwerdeführerin gegen Amt für zentrale Dienste, Abteilung Ausbildungsbeiträge, Sulgeneckstrasse 70, 3005 Bern

17. August 2017

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Seite 2 von 16 Ausgangslage 1. A____ absolviert ein Bachelorstudium in Psychologie an der Universität Bern. Am 6. Dezember 2015 (verbessert am 12. April 2016) stellte sie bei der Abteilung Ausbildungsbeiträge (AAB) des Amtes für zentrale Dienste der Erziehungsdirektion (AZD ERZ) ein Gesuch um einen Ausbildungsbeitrag für das Ausbildungsjahr 2015/2016. Mit Verfügung vom 22. April 2016 gewährte die AAB ihr einen Ausbildungsbeitrag von 1'919 Franken für 12 Monate. 2. Gegen diese Verfügung erhob A____ am 18. April 2016 (richtig wäre: 18. Mai 2016) Beschwerde bei der Erziehungsdirektion. Sie beantragte sinngemäss, die Verfügung sei aufzuheben und der Ausbildungsbeitrag für das Jahr 2015/2016 sei neu zu berechnen. 3. Am 13. Juni 2016 nahm die AAB zur Beschwerde Stellung und reichte die Vorakten ein. Sie beantragte, die Beschwerde sei abzuweisen. 4. Am 4. Juli 2016 reichte A____ Bemerkungen und weitere Unterlagen ein. Sie hielt an ihrer Beschwerde fest. 5. Am 19. August 2016 reichte die AAB eine ergänzende Stellungnahme ein und hob die angefochtene Verfügung auf. Gleichzeitig sprach sie A____ für das Ausbildungsjahr 2015/2016 neu einen Ausbildungsbeitrag von 2’661 Franken für 12 Monate zu. 6. Mit Schreiben vom 23. September 2016 hielt A____, nun vertreten durch ihren Rechtsanwalt, ihre Beschwerde auch gegen die neue Verfügung vom 19. August 2016 aufrecht und reichte ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ein. 7. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 27. September 2016 wurde den Parteien der Entscheid der Erziehungsdirektion in Aussicht gestellt. Rechtliche Prüfung und Begründung 1. Sachurteilsvoraussetzungen 1.1 Zuständigkeit Die Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter der AAB erlassen die Beitragsverfügungen (Art. 39 der Verordnung vom 5. April 2006 über die Ausbildungsbeiträge [ABV; BSG 438.312]). Gegen Verfügungen der zuständigen Stelle kann bei der Erziehungsdirektion Beschwerde geführt werden (Art. 21 des Gesetzes vom 18. November 2004 über die Ausbildungsbeiträge [ABG; BSG 438.31] in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 Bst. a des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]). Somit ist die Erziehungsdirektion zuständig, die Beschwerde gegen die angefochtene Verfügung zu behandeln.

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Seite 3 von 16 1.2 Anfechtungsobjekt und Streitgegenstand Anfechtungsobjekt bildete ursprünglich die Verfügung der AAB vom 22. April 2016, mit welcher ein Ausbildungsbeitrag für das Ausbildungsjahr 2015/2016 in der Höhe von 1'919 Franken gewährt wurde. Am 19. August 2016 erliess die AAB eine neue Verfügung, in der sie eine neue Berechnung vornahm und einen Ausbildungsbeitrag in der Höhe von 2'661 Franken gewährte. Statt eine Beschwerdevernehmlassung einzureichen, kann die verfügende Behörde zugunsten der beschwerdeführenden Partei ganz oder teilweise neu verfügen oder die angefochtene Verfügung aufheben (Art. 71 Abs. 1 VRPG). Die Beschwerdeinstanz setzt das Verfahren fort, soweit es durch die neue Verfügung nicht gegenstandslos geworden ist (Art. 71 Abs. 2 VRPG). Mit dem Erlass einer neuen Verfügung, welche die angefochtene Verfügung ganz oder teilweise ersetzt, fällt diese und damit das Anfechtungsobjekt insoweit weg. Nur die Verfügung vom 19. August 2016 bildet somit das Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens. Die AAB hat in der neuen Verfügung im Familienbudget des Vaters der Beschwerdeführerin die Vermögensaufrechnung und damit das Total der anrechenbaren jährlichen Einnahmen angepasst und in deren persönlichen Budget nachträglich Ausbildungskosten in der Höhe von 74 Franken berücksichtigt. Damit hat die AAB den diesbezüglichen Begehren der Beschwerdeführerin entsprochen. Deren Beschwerde ist insofern gegenstandslos geworden. Nicht entsprochen hat die AAB jedoch den weiteren Begehren der Beschwerdeführerin, bei der Bemessung des Familienbudgets ihres Vaters einen Zweipersonenhaushalt zu berücksichtigen, dabei einen Jahresmittelkurs für die Währungsumrechnung zu verwenden sowie ihr den Freibetrag auf den während des Ausbildungsjahres erzielten Erwerbsersatzleistungen (Invalidenrenten) und Ergänzungsleistungen zu gewähren. Insofern ist das Beschwerdeverfahren fortzuführen (Art. 71 Abs. 2 VRPG). Bestritten und Streitgegenstand sind vorliegend nur noch die Begehren, denen nicht entsprochen worden ist. 1.3 Beschwerdebefugnis Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 65 Abs. 1 VRPG). Die Beschwerdeführerin wird rechtmässig durch ihren Rechtsanwalt vertreten (Art. 15 Abs. 1 und 4 VRPG). 1.4 Form, Frist und Überprüfungsbefugnis Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 67 VRPG). Die Überprüfungsbefugnis der Erziehungsdirektion ist umfassend und richtet sich nach Art. 66 VRPG. 2. Materielles Umstritten ist, ob der Beschwerdeführerin ein höherer als der von der AAB gewährte Ausbildungsbeitrag von 2'661 Franken zusteht. Es ist zu prüfen, ob das Familienbudget des Vaters der Beschwerdeführerin richtig berechnet wurde (Ziffer 2.2), ob dabei auf einem

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Seite 4 von 16 Jahresmittelkurs für die Währungsumrechnung abzustellen ist (Ziffer 2.3) und ob ein Einkommensfreibetrag in der Höhe von 4'800 Franken auf den bezogenen Invalidenrenten und Ergänzungsleistungen im persönlichen Budget der Beschwerdeführerin zu gewähren ist (Ziffer 2.4). 2.1 Allgemeine Rechtsgrundlagen Die Ausbildungsfinanzierung ist in erster Linie Sache der Eltern, anderer Verpflichteter und der Auszubildenden selber (Art. 1 Abs. 2 ABG). Die Gewährung von Ausbildungsbeiträgen soll insbesondere die Existenzsicherung während der Ausbildung unterstützen (Art. 2 Bst. c ABG). Sind die Mittel der Auszubildenden, der Eltern, der Ehegattin oder des Ehegatten, anderer Verpflichteter sowie Dritter zur Finanzierung der Ausbildungs- und Lebenshaltungskosten der Auszubildenden nicht ausreichend, deckt der Kanton auf Gesuch hin den anerkannten Bedarf mit Stipendien oder Darlehen (Art. 15 Abs. 1 ABG). Für die Berechnung der Ausbildungsbeiträge sind die anerkannten Ausbildungs- und Lebenshaltungskosten der Verpflichteten massgebend (Art. 16 Abs. 1 ABG). Die Ausbildungsbeiträge berechnen sich nach der Differenz zwischen den anerkannten Ausbildungsund Lebenshaltungskosten einerseits und den anrechenbaren Mitteln gemäss Artikel 15 Absatz 1 ABG andererseits (Art. 16 Abs. 2 ABG). Die massgeblichen Ausbildungs- und Lebenshaltungskosten werden im Rahmen einer Fehlbetragsrechnung ermittelt (Art. 16 Abs. 3 ABG). Das Familienbudget dient dazu, die Verhältnisse der Eltern und ihrer im gleichen Haushalt lebenden Kinder zu erfassen (Art. 14 Abs. 1 ABV). Für die Berechnung der zumutbaren Leistungen sind das Einkommen, das Vermögen und die anerkannten Lebenshaltungskosten der Verpflichteten massgebend (Art. 17 Abs. 1 ABG). Dabei werden das Einkommen und Vermögen der Eltern in der Regel auf Grund der Steuerdaten ermittelt (Art. 17 Abs. 2 ABG). Die anrechenbaren Lebenshaltungskosten setzen sich zusammen aus der materiellen Grundsicherung, der Integrationszulage und den situationsbedingten Kosten (Art. 17 Abs. 1 ABV). Zur materiellen Grundsicherung zählen der Grundbedarf für den Lebensunterhalt, die Wohnkosten und die medizinische Grundversorgung (Art. 17 Abs. 2 ABV). Der Grundbedarf für den Lebensunterhalt richtet sich nach der Haushaltgrösse und den im Anhang der ABV aufgeführten Pauschalen (Art. 18 ABV). Als Integrationszulage wird der im Anhang aufgeführte Pauschalbetrag (Art. A1-1 Abs. 3 in Anhang 1 zur ABV: 2'400 Franken) angerechnet; die Zulage wird im Familienbudget pro Person, die in einer anerkannten Ausbildung steht, gewährt (Art. 21 Abs. 1 ABV). Ein im Familienbudget ausgewiesener Einnahmeüberschuss wird durch die Anzahl der in Ausbildung stehenden Kinder geteilt (Art. 23 Abs. 1 ABV). Das Ergebnis wird als Einnahme im persönlichen Budget angerechnet (Art. 23 Abs. 2 ABV). Bei Auszubildenden gemäss Artikel 15 Absatz 2 ABG werden lediglich 50 Prozent des Ergebnisses als Einnahme im persönlichen Budget angerechnet (Art. 23 Abs. 3 ABV). Im persönlichen Budget werden die Verhältnisse der oder des Auszubildenden erfasst (Art. 25 Abs. 1 ABV), wobei das aktuelle Einkommen während der Ausbildung und das ausgewiesene Vermögen berücksichtigt werden (Art. 17 Abs. 3 ABG). Die anerkannten Lebenshaltungskosten werden auf Grund in der Schweiz allgemein anerkannter Richtwerte ermittelt. Sie sind nach oben begrenzt (Art. 17 Abs. 4 ABG).

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Seite 5 von 16 2.2 Berechnungen im Familienbudget 2.2.1 Argumente der Parteien Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Berechnung des Familienbudgets sei nicht korrekt. Die im Familienbudget ihres Vaters aufgeführten Einnahmen seien für diesen und dessen Frau bestimmt. Der ____ würde ihnen das Geld auszahlen. Wenn nun die Ausgaben ihres Vaters bei der Berechnung eines allfälligen Ausbildungsbeitrags nur hälftig berücksichtigt würden, so seien die Einnahmen ihres Vaters ebenfalls nur hälftig in die Bemessung einzubeziehen. Weiter habe ihr Vater gemeinsam mit seiner jetzigen Frau noch drei weitere Kinder; dieser Umstand sei auch zu berücksichtigen. In ihren Bemerkungen ergänzt die Beschwerdeführerin, sie habe ihre Halbgeschwister, die auch im ____ – aber nicht im selben Haushalt wie ihre Eltern – lebten, in den Beitragsgesuchen bewusst nie erwähnt und sehe auch jetzt keinen Sinn darin, Ausbildungsdokumente von diesen nachzureichen. Sie habe mit ihren Ausführungen in der Beschwerde nur darauf hinweisen wollen, dass kleine alltägliche Dinge, die im Gesuch nicht erwähnt werden könnten (z. B. würden die drei Halbgeschwister das Nachtessen bei ihren Eltern einnehmen), doch auch Ausgaben für ihren Vater und dessen Ehefrau bedeuteten. Die AAB führt aus, bei der Berechnung der Ausbildungsbeiträge gemäss Art. 15 Abs. 1 ABG berücksichtige sie neben den Mitteln der Auszubildenden und denjenigen der Eltern auch die Mittel anderer Verpflichteter sowie Dritter. Sie stütze sich dabei auf die eheliche Beistands- und Unterhaltspflicht gemäss Art. 159 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB; SR 210), sofern der neue Ehepartner finanziell in der Lage sei, seiner Beistands- und Unterhaltspflicht nachzukommen. Wenn dies nicht möglich sei, berücksichtige die AAB bei der Berechnung eines allfälligen Ausbildungsbeitrags einzig die Einkünfte des leiblichen Elternteils, verzichte aber gleichzeitig darauf, im Familienbudget bei den anerkannten Kosten den neuen Ehepartner mit zu berücksichtigen. Die eingereichte Gehaltsabrechnung laute auf den Vater der Beschwerdeführerin. Deren Vorbringen, es sei bei den Einnahmen nur die Hälfte zu berücksichtigen, da die zweite Hälfte der Ehefrau zustehe, könne mangels entsprechender Unterlagen und Belege nicht gefolgt werden. Die AAB habe zwar im Ausbildungsjahr 2014/2015 – im Gegensatz zu den Ausbildungsjahren 2009 bis 2013 – die Ehepartnerin des Kindsvaters im Familienbudget berücksichtigt. Dies sei jedoch aufgrund eines Verfügungsfehlers geschehen und es bestehe kein Recht darauf, weiterhin so behandelt zu werden. In ihrer zweiten Stellungnahme legt die AAB dar, die Beschwerdeführerin habe trotz Aufforderung die verlangten Angaben zu den drei Halbgeschwistern nicht geliefert, weshalb die AAB im Familienbudget des Vaters für diese keine Integrationszulagen gemäss Art. 21 Abs. 1 ABV für in Ausbildung befindliche Kinder berücksichtigen könne. 2.2.2 Würdigung Die Beschwerdeführerin ist das aussereheliche Kind des israelischen Staatsangehörigen B____, der zusammen mit seiner Ehefrau C____ im ____ ____ in Israel lebt und arbeitet. Hinsichtlich der Einkünfte ihres Vaters hat die Beschwerdeführerin die übersetzten Dokumente "Zusammenfassender Haushalt- und Ausgabenbericht – Haushaltsteuer 519, Privathaushalt: B____ und C____" für den Arbeitsmonat September 2014, "Budgetbericht für das Mitglied B____", welches zusätzlich die Bezeichnung "Gehalt für Monat Oktober 2015" aufweist, und "Aufstellung der Bezüge ["Budget"] und Ausgaben – Budget Nr. 519, Haushalt: B____ und C____" für den Arbeitsmonat Oktober 2015 eingereicht. Diesen Unterlagen hat die AAB entnommen, dass der Vater der Beschwerdeführerin 2014 ein monatliches

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Seite 6 von 16 Einkommen von 12'855 NIS (Neuer Israelischer Schekel) und 2015 ein solches von 13'215 NIS erzielt hat. Sie ging deshalb in ihren Berechnungen für die neue Verfügung vom 19. August 2016 von einem monatlichen Durchschnittseinkommen von 13'035 NIS aus. Aus den eingereichten Unterlagen ergibt sich weiter, dass die Ehefrau C____ im September 2014 Arbeitseinkünfte von 1282 NIS und 2015 von 490 NIS erzielt hat. Von diesen Erwerbseinkünften wurde dem Ehepaar für Steuern bzw. Gebühren im September 2014 1071 NIS und im Oktober 2015 256 NIS in Abzug gebracht. Schliesslich befindet sich eine übersetzte handschriftliche Notiz des Vaters an die Beschwerdeführerin in den Akten, wonach das Haus, in welchem er mit seiner Ehefrau wohnt, dem ____ gehört und sie dafür keine Miete bezahlen. Das Familienbudget dient dazu, die Verhältnisse der Eltern und ihrer im gleichen Haushalt lebenden Kinder zu erfassen (Art. 14 Abs. 1 ABV). Wenn die Eltern verheiratet sind oder wenn sie unverheiratet im gleichen Haushalt leben, wird ein gemeinsames Budget erstellt (Art. 14 Abs. 2 ABV). Wenn die Eltern nicht im gleichen Haushalt leben und unverheiratet, gerichtlich getrennt, geschieden oder wiederverheiratet sind, wird je ein separates Budget erstellt (Art. 14 Abs. 3 ABV). Als anrechenbares Einkommen gelten gemäss Art. 15 Abs. 1 ABV alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte gemäss Steuergesetz vom 21. Mai 2000 (StG; BSG 661.11]). Als anrechenbares Einkommen wird im Familienbudget das Total der für die rechtskräftige Steuerveranlagung massgeblichen Einkünfte eingesetzt (Art. 15 Abs. 2 Satz 1 ABV). Weiter werden 15 Prozent des steuerbaren Vermögens gemäss der dem Ausbildungsjahr vorangehenden, rechtskräftigen Steuerveranlagung für die Berechnung der Kantons- und Gemeindesteuern zu den Einkünften hinzugerechnet. Bei Selbständigerwerbenden wird auf dem steuerbaren Vermögen der im Anhang aufgeführte Freibetrag gewährt (Art. 16 Abs. 1 Satz 1 ABV). Liegt keine rechtskräftige Steuerveranlagung vor, wird gemäss Art. 15 Abs. 3 bis 5 ABV vorgegangen (Art. 16 Abs. 2 ABV). Es wird auf die dem Ausbildungsjahr vorausgehende rechtskräftige Steuerveranlagung für die Berechnung der Kantons- und Gemeindesteuern abgestellt (Art. 15 Abs. 2 Satz 3 ABV). Ist die massgebliche Steuerveranlagung nicht rechtskräftig, wird auf die provisorische oder die letzte rechtskräftige Steuerveranlagung abgestellt (Art. 15 Abs. 3 ABV). Fehlt eine Steuerveranlagung, wird eine entsprechende Berechnung vorgenommen (Art. 15 Abs. 4 ABV). Die AAB ist bei der Berechnung des Familienbudgets nur von den gemäss den Unterlagen des ____ durch B____ erzielten Einkünften ausgegangen, hat im Gegenzug bei den anrechenbaren Kosten aber dessen Ehefrau nicht mitberücksichtigt und den Grundbedarf lediglich für einen Einpersonenhaushalt und die medizinische Grundversorgung lediglich für eine erwachsene Person berechnet. Sie begründet diese Vorgehensweise mit dem Umstand, dass die Ehefrau nicht in der Lage sei, ihrer Beistands- und Unterhaltspflicht gemäss Art. 159 ff. ZGB nachzukommen. Mit dieser Praxis hat die AAB einen Lösungsansatz gewählt, der keinem der von der Erziehungsdirektion in ihrer bisherigen Rechtsprechung erlassenen Entscheide entspricht. Den Entscheiden der Erziehungsdirektion vom 1. April 2010 i. S. O. M. (insbesondere E. 2.3.2.1) und vom 7. April 2010 i. S. N. H. (insbesondere E. 2.2.3.1) lag die Situation zu Grunde, dass ein leiblicher Elternteil mit einem Ehepartner (Stiefelternteil) in einem gemeinsamen Haushalt lebte und beide je über ein eigenes Einkommen verfügten. Für diese Konstellation bestehe keine gesetzliche Regelung bezüglich der Ausbildungsbeitragsberechnung. Dabei dürfe nicht von einem gemeinsamen Einkommen ausgegangen werden, weil damit eine direkte Unterhaltspflicht des Stiefelternteils gegenüber der gesuchstellenden Person angenommen würde. In analoger Anwendung von Art. 14 Abs. 3 ABV sei je ein separates Budget des leiblichen Elternteils und des Stiefelternteils zu erstellen, Grundbedarf, Wohnkosten und medizinische Grundversorgung seien auf die im gemeinsamen

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Seite 7 von 16 Haushalt lebenden Familienmitglieder (leiblicher Elternteil, Stiefelternteil, eigene und gemeinsame Kinder) und die Steuern und der Einkommensfreibetrag im Verhältnis der Einkommen aufzuteilen. Ein im Budget des Stiefelternteils resultierender Einnahmenüberschuss wurde auf die unterhaltsberechtigten Personen (eigene und gemeinsame Kinder sowie Ehepartner) aufgeteilt und der entsprechende Betrag im Budget des leiblichen Elternteils als Einkommen berücksichtigt. Im Entscheid der Erziehungsdirektion vom 4. April 2014 i. S. J. J. N. M. (E. 2.3.2) präsentierte sich die Ausgangslage nur insofern anders, als die gesuchstellende Person nicht in einem eigenen Haushalt, sondern im gemeinsamen Haushalt des leiblichen Elternteils und des Stiefelternteils lebte. Der Ausbildungsbeitragsberechnung wurde nun jedoch ein Familienbudget zu Grunde gelegt, welches die Verhältnisse des leiblichen Elternteils, des Stiefelternteils, des gemeinsamen Kindes und der gesuchstellenden Person erfasste. Es wurde erwogen, die ABV bilde keine Grundlage für eine Aufteilung dieses Vier-Personen-Haushalts in zwei Zwei-Personen-Haushalte (Stiefelternteil / gemeinsame Tochter und leiblicher Elternteil / gesuchstellende Person). Eine solche Aufteilung würde nicht den tatsächlichen Verhältnissen des Haushalts entsprechen. Das Gesamteinkommen stamme zu vier Fünfteln vom Stiefelternteil, der leibliche Elternteil erbringe neben seinem Anteil von einem Fünftel des Gesamteinkommens wohl durch Betreuung der gemeinsamen Tochter und Führung des Haushalts einen wesentlichen Beitrag an den Unterhalt der Familie. Der Einnahmenüberschuss des Familienbudgets wurde auf zwei unterhaltsberechtigte Personen (Ehefrau bzw. leiblicher Elternteil und gemeinsame Tochter) aufgeteilt und der auf den leiblichen Elternteil entfallende Anteil als anrechenbare elterliche Leistung im persönlichen Budget der gesuchstellenden Person eingestellt. Dieser Entscheid muss als Abkehr von der mit den beiden Entscheiden vom 1. und 7. April 2010 verfolgten Praxis der Erstellung von Doppelbudgets von leiblichem Elternteil und Stiefelternteil gewertet werden, auch wenn dies nicht ausdrücklich so erklärt wurde. In den beiden erwähnten Entscheiden von 2010 hatte die Erstellung von Doppelbudgets den tatsächlichen Haushaltsverhältnissen nämlich ebenso wenig entsprochen und die ABV enthielt auch damals keine Grundlage für eine rechnerische Aufteilung des gemeinsamen Haushalts in zwei Haushalte. Die Erstellung eines Doppelbudgets für den leiblichen Elternteil und den Stiefelternteil war damit begründet worden, es dürfe nicht von deren gemeinsamen Einkommen (und damit einem gemeinsamen Familienbudget) ausgegangen werden, weil damit eine direkte Unterhaltspflicht des Stiefelternteils gegenüber der gesuchstellenden Person angenommen würde. Zu dieser Frage hat sich das Bundesgericht im Entscheid 2C_1181/2014 vom 19. Januar 2016, welcher das Stipendiengesetz des Kantons Freiburg (StiG/FR) betraf, geäussert. Es hielt fest (E. 3.2), das Stipendienwesen obliege in erster Linie den Kantonen. Diese bestimmten die Bedingungen, die Höhe der Stipendien und das Verfahren. Für die Berechnung der Ausbildungsbeiträge bestimme Art. 12 Abs. 1 Bst. b StiG/FR, dass die finanziellen Möglichkeiten der Person in Ausbildung, ihrer Eltern, ihres Ehepartners oder registrierten Partners oder anderer gesetzlich für ihren Unterhalt verpflichteter Personen berücksichtigt werden. Aus der Botschaft zum StiG/FR ergebe sich auch ohne Abstützung auf Art. 278 ZGB deutlich (E. 3.4), dass der kantonale Gesetzgeber die finanziellen Möglichkeiten der Stiefeltern bei der Berechnung der Ausbildungsbeiträge habe berücksichtigen wollen. Das StiG/FR begrenze die Anspruchsberechtigung auf Ausbildungsbeiträge in der Meinung, dass der Staat nur dort helfend eingreifen solle, wo dies notwendig sei. Wenn der Kanton Freiburg dabei auch das Einkommen und Vermögen des Stiefelternteils für diese Abgrenzung beiziehe, so habe er damit keineswegs verpflichtend festgelegt, dass und in welchem Umfange der Stiefelternteil für den Unterhalt des betreffenden Kindes aufzukommen habe. Es könne zwar nicht bestritten werden, dass als mögliche Konsequenz

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Seite 8 von 16 auch der Stiefelternteil faktisch in einem höheren Masse zum Unterhalt des Kindes beitrage. Wie bereits früher in Zusammenhang mit der Begrenzung der Alimentenbevorschussung festgestellt worden sei, liege dies jedoch durchaus im Einklang mit Art. 278 Abs. 2 ZGB, wonach jeder Ehegatte den andern in der Erfüllung der Unterhaltspflicht gegenüber vorehelichen Kindern in angemessener Weise beizustehen habe. Die Gewährung von Ausbildungsbeiträgen ändere an den zivilrechtlichen Verpflichtungen der verschiedenen Angehörigen nichts. Bloss der Betrag, mit welchem das Kind unterstützt werden müsse, reduziere sich mit einem Stipendium. Daraus ergibt sich, dass mit einer Berücksichtigung des gemeinsamen Einkommens von Stiefelternteil und leiblichem Elternteil und damit der Erstellung eines Familienbudgets keine direkte Unterhaltspflicht des Stiefelternteils gegenüber der gesuchstellenden Person begründet wird. Vor diesem Hintergrund ist die mit dem Entscheid vom 4. April 2014 eingeleitete Praxis zu bestätigen und dahingehend zu präzisieren und zu ergänzen, dass die Erstellung eines gemeinsamen Familienbudgets auch dann gilt, wenn nicht der Stiefelternteil, sondern der leibliche Elternteil über die höheren Einkünfte verfügt und den Einnahmeüberschuss im Familienbudget bewirkt. Insbesondere findet sich für die Praxis der AAB, denjenigen Ehepartner, der nicht Elternteil der gesuchstellenden Person ist, im Falle des gänzlichen oder teilweisen Fehles eines eigenen Einkommens bei den anrechenbaren Kosten nicht zu berücksichtigen, in der Ausbildungsbeitragsgesetzgebung keine Grundlage. Die Regelung könnte dazu führen, dass der vornehmlich erwerbstätige Ehepartner seiner ehelichen Unterhaltspflicht gegenüber dem nicht oder nur teilweise erwerbstätigen Partner gar nicht mehr oder nicht mehr ausreichend nachkommen könnte. Im vorliegenden Fall liegt keine Steuerveranlagung vor und es muss eine Berechnung gemäss Art. 15 Abs. 4 ABV vorgenommen werden. Die gemäss dem bernischen Steuergesetz massgebenden Einkünfte für das Steuerjahr 2014, welche für das Ausbildungsjahr 2015/2016 zu berücksichtigen sind, sind entsprechend zu berechnen. Die Einkünfte beider Ehegatten betrugen gemäss den vorstehenden Ausführungen 14'137 NIS pro Monat, wovon für Steuern/Gebühren 1'071 NIS in Abzug gebracht wurden. Die monatliche Nettoüberweisung belief sich damit auf 13'066 NIS, was hochgerechnet auf ein Jahr den Betrag von 156'792 NIS ergibt. Bei den anrechenbaren Kosten ist festzuhalten, dass die Ehefrau des Vaters der Beschwerdeführerin bei der Haushaltgrösse und bei der medizinischen Grundversorgung mitberücksichtigt werden muss. Die drei gemeinsamen Kinder der Ehegatten ____ wären bei der Berechnung des Familienbudgets zu berücksichtigen, wenn sie noch im gemeinsamen Haushalt mit ihren Eltern leben würden (Art. 14 Abs. 1 ABV), was unbestrittenermassen nicht der Fall ist. Die Beschwerdeführerin hat trotz ausdrücklicher Aufforderung zur Einreichung entsprechender Unterlagen bewusst darauf verzichtet, Angaben darüber zu machen, wie alt ihre Halbgeschwister sind und ob sich diese noch in einer nachobligatorischen Ausbildung befinden. Für diese sind damit im Familienbudget keine Integrationszulagen gemäss Art. 21 Abs. 1 ABV zu gewähren und sie fallen ferner auch im Rahmen der Aufteilung des Einnahmenüberschusses (Art. 23 Abs. 1 ABV) ausser Betracht. Gegenteiliges hat die Beschwerdeführerin gemäss ihren in den Bemerkungen präzisierten Ausführungen auch gar nicht verlangt. Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass im Familienbudget auf der Einnahmenseite die errechneten gemeinsamen Einkünfte des Ehepaares ____ und bei den anrechenbaren Kosten der Grundbedarf für einen Zweipersonenhaushalt und die medizinischen Grundversorgungskosten für zwei erwachsene Personen einzustellen sind.

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Seite 9 von 16 2.3 Währungsumrechnung 2.3.1 Argumente der Parteien A____ rügt, dass bei der Umrechnung der Einnahmen ihres Vaters der Jahresdurchschnittskurs und nicht der Tageskurs zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung verwendet werden solle. Da die Wechselkurse im Verlauf des Jahres um einige Rappen schwankten, könne der ganze umgerechnete Einkommensbetrag für das Stipendienbudget schon einige Tausend Franken differieren, was aus dem Vergleich der berücksichtigten Einnahmen für die Verfügungen 2014/2015 und 2015/2016 ersichtlich sei. In ihren Bemerkungen ergänzt sie, für das Ausbildungsjahr 2015/2016 werde auf die Einkünfte für das Steuerjahr 2014 abgestellt und nicht auf das normalerweise von August bis Juli dauernde Ausbildungsjahr. Dies sei ein ernsthafter und sachlicher Grund, auf den Jahresdurchschnittskurs des Kalenderjahres 2014 abzustellen. Die AAB weist auf ihre langjährige Praxis hin, wonach die Umrechnung von Fremdwährungen in Schweizer Franken anhand des jeweiligen Tageskurses zum Zeitpunkt der entsprechenden Stipendienverfügung erfolge. Diese Praxis sei von der Erziehungsdirektion in ihrem Entscheid vom 23. Mai 2016 i. S. I. K. bestätigt worden. Die AAB könne sich nicht auf einen Jahresdurchschnittskurs beziehen, da sie die Bemessung eines allfälligen Ausbildungsbeitrages während eines Ausbildungsjahres vornehme, das meist am 1. August beginne und am 31. Juli des folgenden Jahres ende. Zum Zeitpunkt der Berechnung wäre nicht voraussehbar, wie sich der Umrechnungskurs in den verbliebenden Monaten des Ausbildungsjahres entwickeln würde. Die Verwendung des Tageskurses zum Zeitpunkt des Erlasses der entsprechenden Stipendienverfügung sei demnach korrekt. 2.3.2 Würdigung Die Frage, zu welchem Kurs Beträge in ausländischen Währungen für die Berechnung von Ausbildungsbeiträgen in Schweizer Franken umzurechnen sind, ob zum Kurs im Zeitpunkt des Erlasses der Stipendienverfügung oder zu einem Jahresdurchschnittskurs, ist in der Gesetzgebung nicht geregelt. Sie wurde von der Erziehungsdirektion in einem ersten Entscheid offengelassen, da im konkreten Fall selbst bei Berücksichtigung des tieferen Jahresdurchschnittskurses für die Budgetposition Steuern kein Stipendienanspruch bestanden hätte (Entscheid der Erziehungsdirektion vom 7. Januar 2013 i. S. C. K., E. 2.4.1.3). Im Entscheid vom 23. Mai 2016 i. S. I. K. (E. 2.2) hat die Erziehungsdirektion die Praxis der AAB, Umrechnungen von Geldbeträgen in Fremdwährungen zum Kurs im Verfügungszeitpunkt vorzunehmen, aus Gründen der Praktikabilität und der rechtsgleichen Behandlung aller Gesuchstellenden geschützt. Es wurde erwogen, dass die alleinige Korrektur des Budgetpostens Steuern auf der Basis des Kurses im Zeitpunkt der Bezahlung nicht sachlich oder sogar rechtswidrig wäre. Mit dem Umwandlungskurs im Verfügungszeitpunkt sei im Familienbudget zwar ein tieferer Steuerbetrag berücksichtigt worden, gleichzeitig seien aber auch die anrechenbaren Einkünfte tiefer ausgefallen. Eine Umrechnung zum Jahresmittelkurs wurde in diesem Entscheid nicht geprüft. Geldbeträge in Fremdwährungen, die für das Familienbudget in Schweizer Franken umzurechnen sind, ergeben sich insbesondere bei den anrechenbaren Einkünften und bei den Steuern. Massgebend sind dabei die jeweiligen Daten des dem Ausbildungsjahr (im vorliegenden Fall 2015/2016) vorangehenden Kalenderjahres (im vorliegenden Fall 2014). Für das anrechenbare Einkommen ergibt sich dies – wie bereits vorne erwähnt – aus Art. 15 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 4 ABV und für die Steuern als situationsbedingte Kosten (Art. 22

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Seite 10 von 16 Abs. 1 ABV) aus dem praktischen Umstand, dass der für das vorangegangene Kalenderjahr tatsächlich zu leistende Steuerbetrag in der Regel auch erst im jeweiligen Ausbildungsjahr bekannt wird. Zudem ist es perioden- und sachgerecht, wenn die Steuern desjenigen Jahres angerechnet werden, in welchem das betreffende Einkommen auch erzielt worden ist. Im vorliegenden Falle werden den Ehegatten ____ Steuern und Gebühren ohnehin bereits vor der Auszahlung direkt von ihrem Lohn abgezogen. Die eidgenössische Steuerverwaltung publiziert auf ihrer Homepage im Zusammenhang mit der Wehrpflichtersatzabgabe die jeweiligen Jahresmittelkurse für alle Währungen (abrufbar unter www.admin.ch → Finanzdepartement [EFD] → Eidgenössische Steuerverwaltung → Dir. Bundessteuer Quellensteuer Wehrpflichtersatz → Jahresmittelkurse; zuletzt besucht am 15. August 2017). Damit bestehen keine Praktikabilitätsgründe, die gegen die Berücksichtigung des massgebenden Jahresmittelwertes sprechen würden. Dieser Wert kann rasch und einfach erhoben werden. Entgegen der Darstellung der AAB geht es auch nicht darum, den Mittelwert für das üblicherweise von 1. August bis zum 31. Juli des Folgejahres dauernden Ausbildungsjahres zu berücksichtigen, sondern denjenigen des vorausgehenden Kalenderjahres. Mit dem Jahresmittelwert findet derjenige Kurs Anwendung, der während des gesamten Kalenderjahres im gewogenen Mittel gegolten hat. Damit wird den tatsächlichen Verhältnissen während der gesamten Periode ausgewogen Rechnung getragen. Mit der Anwendung des im Verfügungszeitpunkt geltenden Kurses wird dagegen nur die Momentaufnahme eines bestimmen Stichtages ohne Entwicklungen während des Jahres berücksichtigt. Namentlich durch kurzfristige, starke Kurssteigerungen oder -senkungen können die errechneten Beträge erheblich von den tatsächlichen Kaufkraftverhältnissen abweichen. Mit der Berücksichtigung des Kurses im Verfügungszeitpunkt ist die Anrechnung der Einkünfte und der Steuern zudem davon abhängig, wann die AAB im Rahmen ihres umfangreichen Massengeschäftes im konkreten Einzelfall die Verfügung tatsächlich erlässt. Nur die Berücksichtigung des Jahresmittelwertes kann sicherstellen, dass für alle Gesuchstellenden für das gleiche Ausbildungsjahr und für die gleiche Fremdwährung derselbe Kurs gilt und sie damit rechtsgleich behandelt werden. Aus diesen Gründen sieht sich die Erziehungsdirektion veranlasst, ihre bisherige Rechtsprechung mit diesem Entscheid zu ändern. Geldbeträge in Fremdwährungen sind nach dem massgebenden Jahresmittelkurs und nicht zum Kurs im Zeitpunkt des Erlasses der Stipendienverfügung in Schweizer Franken umzurechnen. 2.4 Freibetrag auf Erwerbseinkommen 2.4.1 Argumente der Parteien Die Beschwerdeführerin macht geltend, bei der Bemessung ihres persönlichen Budgets sei der Freibetrag von 4'800 Franken gemäss Art. 26 Abs. 3 ABV in Verbindung mit Art. A1-1 Abs. 10 in Anhang 1 zur ABV zu berücksichtigen. Sie beziehe als Teilerwerbsfähige eine Invalidenrente und es sei ihr nicht möglich, den Einkommensfreibetrag zu erwirtschaften. Es gehe knapp, dass sie das Studium bewältigen könne. Der Einkommensfreibetrag sollte deshalb auf den ausbezahlten Ergänzungsleistungen gewährt werden. In ihren Bemerkungen ergänzt sie, mit der Stipendienverfügung vom 22. April 2016 seien ihr anerkannte Kosten von 31'321 Franken und zusätzlich die Möglichkeit der Erarbeitung eines Freibetrags von 4'800 Franken gewährt worden, was ein Maximum von jährlich 36'121 Franken bedeute. Gemäss Berechnung der Ergänzungsleistung betrage ihr Existenzbedarf 36'820 Franken. Mit der Stipendienberechnung sei einerseits ein Anreiz geschaffen worden, Eigeninitiative und Eigenverantwortung zu übernehmen, indem parallel zum Studium einer

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Seite 11 von 16 Nebenbeschäftigung nachgegangen werde, andererseits sei damit Art. 17 Abs. 4 ABG eingehalten worden, wonach die Lebenshaltungskosten auf Grund in der Schweiz allgemein anerkannter Richtwerte zu ermitteln und nach oben begrenzt seien. Weil sie als Teilinvalide neben dem Studium keiner Nebenerwerbstätigkeit nachgehen könne, die Ergänzungsleistungen aber vollständig zu den Einnahmen gezählt würden, müsse sie unter dem Existenzbedarf leben, was nicht gesetzeskonform sei. Die AAB stütze sich in ihrer Stellungnahme auf Art. 26 ABV, der jedoch der Gesetzgebung widerspreche. Es müsse der hierarchisch übergeordneten Gesetzgebung gefolgt werden. Die AAB führt aus, der Freibetrag in der Höhe von 4'800 Franken sei gemäss Art. 26 Abs. 3 ABV lediglich auf dem während des Ausbildungsjahres realisierten Erwerbseinkommen zu gewähren und nicht auf sämtlichen erzielten Einkünften. Durch Gewährung eines Freibetrages solle ein Anreiz für eine Nebenerwerbstätigkeit parallel zur Ausbildung geschaffen werden. Sie habe deshalb zu Recht den Freibetrag nicht auf den Renten und Hilflosenentschädigungen der AHV/IV sowie den Ergänzungsleistungen gewährt. In der ergänzenden Stellungnahme bringt die AAB vor, die Berechnungsgrundlagen für die Ergänzungsleistungen und die Ausbildungsbeiträge seien verschieden und die beiden Gesetzgebungen verfolgten auch unterschiedliche Ziele. In beiden Bereichen werde zwar eine Fehlbetragsrechnung vorgenommen, dabei würden bei den Lebenshaltungskosten jedoch unterschiedliche Ansätze berücksichtigt. Wie die Erziehungsdirektion in ihrer Rechtsprechung entschieden habe, führe dies jedoch keineswegs dazu, dass ein Verstoss des kantonalen Ausbildungsrechts gegen das Bundesrecht angenommen werden müsste. 2.4.2 Würdigung 2.4.2.1 Ausgangslage Im Budget der Auszubildenden werden das aktuelle Einkommen während der Ausbildung und das ausgewiesene Vermögen berücksichtigt (Art. 17 Abs. 3 ABG). Im persönlichen Budget werden alle während des Ausbildungsjahrs erzielten Einkünfte der oder des Auszubildenden, der Ehegattin oder des Ehegatten und bei eingetragenen Partnerschaften des Partners oder der Partnerin eingesetzt (Art. 26 Abs. 1 ABV). Als Einkünfte gelten insbesondere Entschädigungen aus privatrechtlichem oder öffentlich-rechtlichem Arbeitsverhältnis einschliesslich der Nebeneinkünfte, Erwerbsersatzleistungen, gerichtlich festgelegte Unterhaltsbeiträge oder Beiträge auf Grund eines genehmigten Unterhaltsvertrags, Renten aller Art, Ergänzungsleistungen sowie Beiträge von Gemeinden oder anderen Institutionen (Art. 26 Abs. 2 ABV). Für Auszubildende auf der Tertiärstufe wird auf dem realisierten Erwerbseinkommen während des Ausbildungsjahrs der im Anhang aufgeführte Freibetrag (Art. A1-1 Abs. 10 in Anhang 1 zur ABV: 4'800 Franken) gewährt (Art. 26 Abs. 3 ABV). Die Beschwerdeführerin erhält Invalidenrenten von der Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG und der Invalidenversicherung sowie Ergänzungsleistungen zur AHV/IV. Die Erziehungsdirektion hatte bisher noch nie zu entscheiden, ob Erwerbsersatzleistungen und Ergänzungsleistungen einem realisierten Erwerbseinkommen im Sinne vom Art. 26 Abs. 3 ABV gleichzustellen sind und auf diesen der Freibetrag ebenfalls zu gewähren ist. Dies ist im Folgenden durch Auslegung zu klären. Heute wird von Lehre und Rechtsprechung auch für das Verwaltungsrecht der Methodenpluralismus bejaht, der keiner Auslegungsmethode einen grundsätzlichen Vorrang zuerkennt. Vielmehr sollen alle jene Methoden kombiniert werden, die für den konkreten Fall im Hinblick auf ein vernünftiges und praktikables, d. h. ohne unverhältnismässig grossen Verwaltungsaufwand durchsetzbares Ergebnis am meisten Überzeugungskraft haben. Eine

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Seite 12 von 16 wichtige Rolle spielt in diesem Zusammenhang – im Sinne einer Ergänzung der herkömmlichen Auslegungsmethoden – auch die Interessenabwägung. Die wertende Gegenüberstellung gegenläufiger privater und öffentlicher Interessen ist gerade im Verwaltungsrecht von zentrales Bedeutung (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Auflage, Zürich/St. Gallen 2016, Rz. 178). 2.4.2.2 Grammatikalische Auslegung Ausgangspunkt jeder Auslegung ist die grammatikalische Auslegung (Ulrich Häfelin/Walter Haller/Helen Keller/Daniela Thurnherr, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 9. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2016, Rz. 92); diese stellt auf Wortlaut, Wortsinn und Sprachgebrauch ab (Häfelin/Haller/Keller/Thurnherr, Rz. 91). Unter dem Begriff "realisiertes Erwerbseinkommen" Ist nach dem Wortlaut und dem Wortsinn ein Einkommen zu verstehen, welches aus Arbeitserwerb generiert und tatsächlich erzielt wird. Er umfasst damit nicht Erwerbsersatzleistungen und Ergänzungsleistungen, die zur Deckung der minimalen Lebenskosten zusätzlich zu AHV- und IV-Renten ausgerichtet werden. Die grammatikalische Auslegung ist insofern klar und eindeutig. 2.4.2.3 Systematische Auslegung Bei der systematischen Auslegung wird der Sinn einer Rechtsnorm bestimmt durch ihr Verhältnis zu anderen Rechtsnormen und durch den systematischen Zusammenhang, in dem sie sich in einem Gesetz präsentiert (Häfelin/Haller/Keller/Thurnherr, Rz. 97). Massgebliches Element ist damit einmal der systematische Aufbau eines Gesetzes. Dabei ist auch die Systematik der Titel und der Sachüberschriften oder der Randtitel (Marginalien) von Bedeutung. Art. 26 ABV trägt den Randtitel "Einkommen". Dessen Absatz 1 sieht vor, dass im persönlichen Budget alle während des Ausbildungsjahrs erzielten Einkünfte der oder des Auszubildenden, der Ehegattin oder des Ehegatten und bei eingetragenen Partnerschaften des Partners oder der Partnerin eingesetzt werden. Absatz 2 regelt, was als "Einkünfte" zu gelten hat, nämlich insbesondere Entschädigungen aus privatrechtlichem oder öffentlichrechtlichem Arbeitsverhältnis einschliesslich der Nebeneinkünfte, Erwerbsersatzleistungen, gerichtlich festgelegte Unterhaltsbeiträge oder Beiträge auf Grund eines genehmigten Unterhaltsvertrags, Renten aller Art, Ergänzungsleistungen sowie Beiträge von Gemeinden oder anderen Institutionen. Absatz 3 dagegen gewährt einen Freibetrag nicht auf allen "Einkünften" gemäss Absatz 2, sondern lediglich auf dem realisierten Erwerbseinkommen. Auch nach der systematischen Auslegung kann ein Freibetrag deshalb auf Erwerbsersatzleistungen und Ergänzungsleistungen nicht gewährt werden. 2.4.2.4 Historische Auslegung Die historische Auslegung stellt auf den Sinn ab, den man einer Norm zur Zeit ihrer Entstehung gab. Eine Norm soll so angewendet werden, wie sie vom Gesetzgeber vorgesehen worden war; die rechtsanwendenden Organe sind nach dem Prinzip der Gewaltenteilung gehalten, die Entscheidungen des Gesetzgebers zu respektieren. Namentlich bei neueren Erlassen kommt den Materialien eine besondere Stellung zu, weil veränderte Umstände oder ein gewandeltes Rechtsverständnis eine andere Lösung hier weniger nahelegen (Häfelin/Haller/Keller/Thurnherr, Rz. 101).

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Seite 13 von 16 Dem Vortrag der Erziehungsdirektion vom 22. April 2008 an den Regierungsrat zur Änderung der ABV (nachfolgend: Vortrag ABV) lässt sich entnehmen, dass diese Norm neu eingefügt wurde, um für Studierende auf der Tertiärstufe einen Anreiz zu schaffen, Eigenverantwortung zu übernehmen (Vortrag, S. 1). Bisher führe jeder verdiente Franken eines Studierenden zu einer entsprechenden Kürzung des Stipendienbetrags. Dadurch werde Eigeninitiative und Eigenverantwortung bestraft. Der Einkommensfreibetrag ermögliche den Studierenden, nicht berücksichtigte Kosten, z. B. den Kauf eines Laptops, abzudecken (Vortrag, S. 10). Der Verordnungsgeber hatte demnach die Absicht, die Studierenden mit einem Freibetrag zu einer Erwerbstätigkeit neben dem Studium zu animieren, indem sie dadurch belohnt werden, dass nicht ihr gesamtes realisiertes Erwerbseinkommen bei der Stipendienberechnung berücksichtigt wird. Studierende sollen einen Vorteil haben, wenn sie mit der Erzielung eines Erwerbseinkommens unter Wahrnehmung ihrer Eigenverantwortung freiwillig dazu beitragen, dass die Ausbildungsbeiträge tiefer ausfallen. Den Materialien lassen sich keine Hinweise darauf entnehmen, dass Bezügerinnen von Erwerbsersatzleistungen oder Ergänzungsleistungen in gleicher Weise belohnt werden sollten. Auch die historische Auslegung ergibt damit ein klares Ergebnis. 2.4.2.5 Teleologische Auslegung Die teleologische Auslegung stellt ab auf die Zweckvorstellung, die mit einer Rechtsnorm verbunden ist (Häfelin/Haller/Keller/Thurnherr, Rz. 120). Der Wortlaut einer Norm soll nicht isoliert, sondern im Zusammenhang mit den Zielvorstellungen des Gesetzgebers betrachtet werden. Dabei ist aber nicht allein der Zweck, den der historische Gesetzgeber einer Norm gegeben hat, massgeblich; vielmehr kann sich der Zweck einer Norm in gewissem Rahmen wandeln und von zeitgebundenen historischen Vorstellungen abheben. Die teleologische Auslegung kann sich also je nach Fall sowohl mit der historischen wie auch mit der zeitgemässen Auslegung verbinden (Häfelin/Haller/Keller/Thurnherr, Rz. 121). Die vom historischen Gesetzgeber verfolgte Absicht mit der erst am 1. August 2008 in Kraft getretenen Norm von Art. 26 Abs. 3 ABV wurde unter Ziffer 2.4.2.4 bereits dargelegt. Personen, welche Erwerbsersatzleistungen erhalten, können im Umfang ihrer anerkannten Invalidität, die bei der Beschwerdeführerin 41 Prozent beträgt (vgl. Schreiben der Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG vom 5. September 2014; in den Vorakten der AAB), keine freiwilligen Leistungen erbringen, zu welchen sie mit der Gewährung eines Freibetrags animiert werden könnten. Sie haben einen gesetzlichen Anspruch auf die Erwerbsersatzleistungen und können diese nicht mit freiwilligem Engagement beeinflussen. Dasselbe gilt für die Ergänzungsleistungen, auf welche Anspruch besteht, wenn die IV-Renten nach den Bestimmungen der Bundesgesetzgebung über die Ergänzungsleistungen die anrechenbaren Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen. Darin liegt ein sachwesentlicher Unterschied, der rechtfertigt oder vielmehr gar gebietet, den Freibetrag für Erwerbseinkommen auf Erwerbsersatzleistungen und Ergänzungsleistungen zur AHV/IV nicht anzuwenden. Im bernischen Ausbildungsbeitragsrecht wird grundsätzlich eine Koordination mit Ansätzen der Sozialhilfegesetzgebung bzw. den SKOS-Richtlinien angestrebt (Vortrag des Regierungsrates an den Grossen Rat zum Gesetz über Ausbildungsbeiträge [ABG], in: Tagblatt des Grossen Rates 2004, Beilage 18, S. 16). Das Hauptziel der Teilrevision der ABV im Jahr 2008 bestand darin, die Evaluationsergebnisse und die politischen Forderungen umzusetzen und eine weitestgehende Anpassung an die SKOS-Normen und die kantonalen Regelungen (Verordnung über die öffentliche Sozialhilfe vom 24. Oktober 2001 [SHV; BSG 860.111]) zu erreichen (vgl. Vortrag ABV, S. 6 f.). Auch nach der Sozialhilfeverordnung wird

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Seite 14 von 16 auf dem Erwerbseinkommen ein Freibetrag angerechnet. Dieser ist ausdrücklich vom Beschäftigungsgrad abhängig und beträgt zwischen 200 Franken und 600 Franken (vgl. Art. 8d und Art. 8e SHV). Der Freibetrag wird gewährt, wenn eine Person bei Beginn der Ausrichtung wirtschaftlicher Hilfe eine Erwerbstätigkeit ausübt oder später eine Erwerbstätigkeit aufnimmt oder eine bereits bestehende Erwerbstätigkeit ausweitet (Art. 8d Abs. 1 SHV). Diese Darlegungen zeigen auf, dass auch im Sozialhilferecht dem Ziel und Zweck der Bestimmung folgend ein Freibetrag nur auf dem Erwerbseinkommen und nicht auf Erwerbsersatzleistungen und Ergänzungsleistungen gewährt wird. Die teleologische Auslegung führt damit zum gleichen Resultat wie die übrigen Auslegungsmethoden. 2.4.2.6 Verstoss gegen Art. 17 Abs. 4 ABG Die Beschwerdeführerin macht sinngemäss geltend, nur wenn ihr zusätzlich zu ihren anerkannten Kosten im persönlichen Budget von 31'321 Franken der Freibetrag von 4'800 Franken zugestanden werde, ergebe sich maximal ein Gesamtbetrag, der in etwa ihrem Existenzbedarf gemäss Berechnung der Ergänzungsleistungen von 36'820 Franken entspreche. Sie erachtet offensichtlich die dort anrechenbaren Ausgaben (vgl. Berechnung vom 11. Dezember 2015; Beilage zu den Bemerkungen der Beschwerdeführerin vom 4. Juli 2016) als allgemein anerkannte Richtwerte für die Ermittlung der Lebenshaltungskosten im Sinne von Art. 17 Abs. 4 ABG. Ohne zusätzliche Gewährung des Freibetrags von Art. 26 Abs. 3 ABV nebst den anerkannten Kosten erachtet sie deshalb die übergeordnete Gesetzesnorm als verletzt. Für die anerkannten Kosten im Rahmen der kantonalen Ausbildungsbeitragsgesetzgebung wird auf in der Schweiz allgemein anerkannte Richtwerte abgestellt (Art. 17 Abs. 4 ABG). Die massgebenden Ansätze sind in Art. 31 in Verbindung mit Art. 18 – 20 ABV geregelt und entsprechen im Wesentlichen den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS). Aus Art. 17 Abs. 4 ABG kann dagegen nicht abgeleitet werden, es müssten dieselben Werte berücksichtigt werden wie in der Bundesgesetzgebung über die Ergänzungsleistungen. Die Beschwerdeführerin hat deshalb auch nicht Anspruch darauf, dass ihre dort anrechenbaren Ausgaben für das persönliche Budget im Rahmen der Ausbildungsbeitragsberechnung übernommen werden. Das Ergänzungsleistungsrecht und das Ausbildungsbeitragsrecht verfolgen unterschiedliche Zielsetzungen und regeln unterschiedliche Materien. Gestützt auf Art. 112a Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) richten Bund und Kantone Ergänzungsleistungen aus an Personen, deren Existenzbedarf durch die Leistungen der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung nicht gedeckt ist. Das ABG regelt die Gewährung von Ausbildungsbeiträgen an Auszubildende bei anerkanntem Bedarf. Das Ausbildungsbeitragsrecht hat nicht zum Ziel, "Existenz sichernde" Stipendien auszurichten, sondern die Existenzsicherung während der Ausbildung zu unterstützen (Art. 2 Bst. c ABG). Die unterschiedliche Festsetzung der anerkannten Kosten bzw. der anerkannten Ausgaben stellt insbesondere auch keinen Verstoss des kantonalen Ausbildungsbeitragsrechts gegen Bundesrecht dar (vgl. Entscheid der Erziehungsdirektion vom 8. April 2016 i. S. R. I, E. 2.2.2.2.3). Aus diesen Gründen erweist sich die Rüge der Beschwerdeführerin, ohne Gewährung des Freibetrags gemäss Art. 26 Abs. 3 ABV werde im Ergebnis Art. 17 Abs. 4 ABG verletzt, als unbegründet.

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Seite 15 von 16 2.5 Korrigierte Ausbildungsbeitragsberechnung Die der Verfügung vom 19. August 2016 zu Grunde liegende Budgetberechnung ist gemäss den Erwägungen 2.2.2 und 2.2.3 zu korrigieren. Im Familienbudget des Vaters beträgt das Total der Einkünfte 156'792 NIS, was umgerechnet zum Jahresmittelkurs 2014 von 0,25618333 den Betrag von 40'167 Franken ergibt. Beim steuerbaren Vermögen ist die AAB auf Grund der eingereichten Dokumente unbestrittenermassen von einem Nettovermögen von 37'473 NIS per 31. Dezember 2014 ausgegangen, was nach dem vorerwähnten Umrechnungskurs einen Betrag von 9'600 Franken ergibt. Dieser ist auf Grund der ungetrennten Ehe mit gemeinsamer Steuerveranlagung voll und nicht nur zur Hälfte zu berücksichtigen. Von diesem Nettovermögen ist für die Ermittlung des steuerbaren Vermögens jedoch der Sozialabzug von 18'000 Franken gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. a StG anzuwenden, womit die Vermögensaufrechnung entfällt. Beim Grundbedarf sind 17'940 Franken für einen Zweipersonenhaushalt und bei der medizinischen Grundversorgung 10'800 Franken für zwei erwachsene Personen einzusetzen. Bei einem Total der anrechenbaren, jährlichen Einnahmen von 35'367 Franken und einem Total der anerkannten jährlichen Kosten von 31'140 Franken resultiert ein Einnahmenüberschuss von 4'227 Franken, womit 2'114 Franken als Einnahme ins persönliche Budget der Beschwerdeführerin zu übertragen sind. Deren anrechenbare Einnahmen betragen neu 22'389 Franken und die anerkannten Kosten unverändert 31'395 Franken. Damit ist der Beschwerdeführerin in teilweiser Gutheissung der Beschwerde für das Ausbildungsjahr 2015/2016 ein Ausbildungsbeitrag von 9'006 Franken zuzusprechen, wovon ihr 2'661 Franken bereits ausbezahlt worden sind. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. 3 Verfahrens- und Parteikosten sowie Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege Die Verfahrenskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer Partei gebiete eine andere Verlegung oder die besonderen Umstände rechtfertigten, keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Die AAB hat mit ihrer neuen Verfügung vom 19. August 2016 den Begehren der Beschwerdeführerin teilweise entsprochen und sie dringt in den noch strittigen Punkten mit ihren Rügen überwiegend durch. Bei diesem Verfahrensausgang rechtfertigt es sich ausnahmsweise, sie als vollständig obsiegende Partei zu betrachten, womit keine Verfahrenskosten zu erheben sind (Art. 108 Abs. 2 VRPG). Der Kanton Bern hat der Beschwerdeführerin damit deren Parteikosten zu ersetzen (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Diese werden gestützt auf Art. 104 Abs. 1 VRPG in Verbindung mit Art. 41 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) und Art. 11 Abs. 1 der Verordnung vom 17. Mai 2006 über die Bemessung des Parteikostenersatzes (Parteikostenverordnung [PKV; BSG 168.811]) sowie auf Grund der eingereichten Honorarnote festgelegt. In Beschwerdeverfahren beträgt das Honorar 400 bis 11'800 Franken. Die Honorarnote gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Die Beschwerdeführerin hat damit Anspruch auf Parteikostenersatz von 2'030.85 Franken (1’825 Franken Honorar zuzüglich 55.40 Franken Auslagen und 150.45 Franken Mehrwertsteuer). Bei diesem Verfahrensausgang wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos und es ist als erledigt vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben.

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Seite 16 von 16 Aus diesen Gründen entscheidet die Erziehungsdirektion: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die Verfügung vom 19. August 2016 wird aufgehoben. Der Beschwerdeführerin wird für das Ausbildungsjahr 2015/2016 ein Ausbildungsbeitrag von 9'006 Franken zugesprochen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird als erledigt vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Der Kanton Bern hat der Beschwerdeführerin einen Parteikostenbeitrag von 2'030.85 Franken zu bezahlen. 5. Zu eröffnen: - Rechtsanwalt (Einschreiben) - Amt für zentrale Dienste, Abteilung Ausbildungsbeiträge Der Erziehungsdirektor

Bernhard Pulver Regierungspräsident Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit seiner Zustellung schriftlich und begründet beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Speichergasse 12, 3011 Bern, Beschwerde geführt werden.

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