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Bern Verwaltungsbehörden Bildungs- und Kulturdirektion 07.05.2021 2021.BKD.16506

7 mai 2021·Deutsch·Berne·Verwaltungsbehörden Bildungs- und Kulturdirektion·PDF·11,552 mots·~58 min·3

Résumé

Ausserkantonaler Schulbesuch

Texte intégral

Bildungs- und Kulturdirektion

Sulgeneckstrasse 70 3005 Bern +41 31 633 84 31 www.bkd.be.ch

2021.BKD.16506 / 799522

7. Mai 2021

Entscheid

Beschwerdeverfahren gegen die Verfügung vom 14. Januar 2021 (ausserkantonaler Schulbesuch) A___, gesetzlich vertreten durch seine Eltern B___, alle vertreten durch Rechtsanwalt C___ Beschwerdeführer gegen Amt für Kindergarten, Volksschule und Beratung, Sulgeneckstrasse 70, 3005 Bern

Bildungs- und Kulturdirektion des Kantons Bern 2021.BKD.16506 / 799522 Seite 2 von 24 Ausgangslage 1. Am 16. September 2020 stellte A___, gesetzlich vertreten durch seine Eltern, beim Amt für Kindergarten, Volksschule und Beratung (AKVB) das Gesuch, ab dem Schuljahr 2021/2022 die Sekundarstufe I in der französischsprachigen Abteilung der D___ zu besuchen. Mit Verfügung vom 14. Januar 2021 lehnte das AKVB das Gesuch und die entsprechende Kostengutsprache ab. 2. Gegen diese Verfügung erhob A___, gesetzlich vertreten durch seine Eltern, diese vertreten durch ihren Rechtsanwalt, am 12. Februar 2021 Beschwerde bei der Bildungs- und Kulturdirektion. Er beantragte, (1) die Verfügung der Vorinstanz vom 14. Januar 2021 sei aufzuheben, (2) es sei ihm ab dem Schuljahr 2021/2022 bis Ende der 9. Klasse der Besuch der Sekundarstufe I an der D___, französischsprachige Abteilung, zu bewilligen und es sei ihm eine Kostengutsprache für die verlangten Schulgeldbeiträge zu leisten, (3) eventualiter sei ihm ab dem Schuljahr 2021/2022 bis Ende der 9. Klasse der Besuch der Sekundarstufe I an der D___, französischsprachige Abteilung, zu bewilligen unter Auferlegung eines angemessenen Anteils der Schulgeldbeiträge an seine Eltern und (4) subeventualiter sei ihm ab dem Schuljahr 2021/2022 bis Ende der 9. Klasse der Besuch der Sekundarstufe I an der D___, französischsprachige Abteilung, zu bewilligen unter Auferlegung der Schulgeldbeiträge an seine Eltern. 3. Am 9. März 2021 nahm das AKVB zur Beschwerde Stellung und reichte die Vorakten ein. Es beantragte, die Beschwerde sei abzuweisen. 4. A___, gesetzlich vertreten durch seine Eltern, diese vertreten durch ihren Rechtsanwalt, hielt in seinen Bemerkungen vom 17. März 2021 an seiner Beschwerde fest. 5. Am 8. April 2021 reichte das AKVB eine ergänzende Stellungnahme ein und hielt an seinem Antrag fest. 6. A___, gesetzlich vertreten durch seine Eltern, diese vertreten durch ihren Rechtsanwalt, hielt in seinen abschliessenden Bemerkungen vom 13. April 2021 weiterhin an seiner Beschwerde fest. 7. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 19. April 2021 wurde den Parteien der Entscheid der Bildungs- und Kulturdirektion in Aussicht gestellt. 8. Am 4. Mai 2021 reichte Rechtsanwalt C___ seine Honorarnote ein. Rechtliche Prüfung und Begründung Sachurteilsvoraussetzungen Anfechtungsobjekt und Zuständigkeit Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung des AKVB vom 14. Januar 2021 über die Ablehnung des Gesuchs um ausserkantonalen Schulbesuch sowie die Ablehnung der Kostengutsprache. Aus wichtigen Gründen kann die zuständige Stelle der Bildungs- und Kulturdirektion den Besuch eines ausserkantonalen Volksschulangebots bewilligen und eine Kostengutsprache für die verlangten Schulgeldbeiträge leisten (Art. 58 Abs. 2 des Volksschulgesetzes vom 19. März

Bildungs- und Kulturdirektion des Kantons Bern 2021.BKD.16506 / 799522 Seite 3 von 24 1992 (VSG; BSG 432.210). Der Regierungsrat regelt das Nähere durch Verordnung (Art. 58 Abs. 7 VSG). Das AKVB ist die zuständige Stelle der Bildungs- und Kulturdirektion für die Bewilligung des Besuchs eines ausserkantonalen Volksschulangebots und die Leistung einer Kostengutsprache für die Schulgeldbeiträge (Art. 29 Abs. 1 Bst. l der Volksschulverordnung vom 10. Januar 2013 [VSV; BSG 432.211.1]). Die Verfügung wurde (wohl in fälschlicher Anwendung von Art. 29 Abs. 2 VSV) zwar von der Section francophone des AKVB eröffnet, sie kann jedoch als Verfügung des AKVB angesehen werden, da sie vom stellvertretenden Vorsteher des AKVB unterzeichnet wurde und durch die vom Vorsteher des AKVB unterzeichnete Stellungnahme des AKVB bestätigt wurde. Damit wurde die Verfügung durch die zuständige Behörde erlassen. Die Bildungs- und Kulturdirektion ist zur Behandlung der erhobenen Beschwerde zuständig (Art. 72 Abs. 5 VSG in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 Bst. a des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]). Beschwerdebefugnis Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 65 Abs. 1 VRPG). Er ist minderjährig und wird im Beschwerdeverfahren gesetzlich durch seine Eltern vertreten (Art. 11 Abs. 1 VRPG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 und Art. 304 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 [ZGB; SR 210]). Diese werden rechtmässig durch ihren Rechtsanwalt vertreten (Art. 15 Abs. 1 und 4 VRPG). Verfahrenssprache Die Bildungs- und Kulturdirektion instruiert nach Art. 34 Abs. 2 VRPG in der Sprache des von der Sache her betroffenen Verwaltungskreises; ansonsten richtet sich die Sprache der Instruktion nach der in der Eingabe gewählten Amtssprache. Sprache der Instruktion ist in solchen Verfahren im Allgemeinen die Amtssprache des Verwaltungskreises, der den Anknüpfungspunkt für das Verfahren bildet. Anknüpfungspunkte sind beispielsweise der Ort des vorinstanzlichen Verfahrens, der gelegenen Sache, eines bestimmten Vorgangs, der Inanspruchnahme einer Leistung der öffentlichen Hand, der Wohnsitz einer Person und der Sitz einer Institution oder Körperschaft. Die örtliche Anknüpfung muss in einem hinreichend engen Bezug stehen mit den am betreffenden Verfahren beteiligten Parteien bzw. Behörden, damit ein Verwaltungskreis im Sinn von Abs. 2 Satz 1 "von der Sache her betroffen" ist (Michel Daum, in: Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. Auflage, Bern 2020, Art. 34 N. 7). Gegenstand des Verfahrens ist im Wesentlichen der Schulungsort des Beschwerdeführers. Jedes Kind besucht die öffentliche Schule an seinem Aufenthaltsort (Art. 7 Abs. 1 Satz 1 VSG). Aufenthaltsort des Beschwerdeführers ist unbestrittenermassen E___, womit der gesetzliche Schulungsort somit grundsätzlich in dieser Gemeinde liegt. Anknüpfungsort für das Verfahren bildet deshalb die Gemeinde F___. Die Gemeinde F___ gehört zum deutschsprachigen Verwaltungskreis Bern-Mittelland (Art. A2-1 Abs. 1 Ziffer 4 Bst. a des Gesetzes vom 20. Juni 1995 über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung [OrG; BSG 152.01]). Somit hat der Beschwerdeentscheid (wie bereits die Instruktion des Beschwerdeverfahrens) in deutscher Sprache zu ergehen.

Bildungs- und Kulturdirektion des Kantons Bern 2021.BKD.16506 / 799522 Seite 4 von 24 Form, Frist und Überprüfungsbefugnis Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 67 VRPG). Die Überprüfungsbefugnis der Bildungs- und Kulturdirektion ist umfassend und richtet sich nach Art. 66 VRPG. Materielles Umstritten und zu prüfen ist, ob das AKVB das Gesuch des Beschwerdeführers, ab dem Schuljahr 2021/2022 die Sekundarstufe I in der französischsprachigen Abteilung der D___ zu besuchen, sowie die entsprechende Kostengutsprache zu Recht abgelehnt hat (Ziffer 2.2). Erfolgte diese Ablehnung zu Recht, ist zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer der ausserkantonale Schulbesuch unter Leistung einer Kostengutsprache für einen Teil des Schulgelds (Ziffer 2.3) oder ohne Kostengutsprache (Ziffer 2.4) zu bewilligen ist. Rechtliche Grundlagen Der Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht ist gewährleistet (Art. 19 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV; SR 101]). Das Recht auf Grundschulbildung verleiht einen individuellen Anspruch auf eine staatliche Leistung, nämlich auf eine grundlegende Ausbildung. Art. 19 BV ist somit ein gegenüber den kantonalen Schulbehörden und vor Gericht durchsetzbares soziales Grundrecht, dessen Inhalt durch Art. 62 BV konkretisiert wird. Art. 19 BV verankert einen individualrechtlichen Minimalstandard, welcher von den Kantonen nicht unterschritten werden darf. Der Anspruch ist dann verletzt, wenn die Ausbildung des Kindes in einem Masse eingeschränkt wird, welches die Chancengleichheit nicht mehr wahrt bzw. wenn das Kind Lerninhalte nicht vermittelt erhält, die in der "hiesigen Wertordnung als unverzichtbar" gelten (Judith Wyttenbach, in: Basler Kommentar zur BV, Basel 2015, N. 9 zu Art. 19 mit Hinweisen). Im Rahmen dieser Grundsätze haben die Kantone einen erheblichen Gestaltungsspielraum. Der verfassungsrechtliche Anspruch umfasst nur ein angemessenes, erfahrungsgemäss ausreichendes Bildungsangebot an öffentlichen Schulen. Ein darüber hinausgehendes Mass an individueller Betreuung, das theoretisch immer möglich wäre, kann mit Rücksicht auf das staatliche Leistungsvermögen nicht gefordert werden. Der verfassungsmässige Anspruch auf unentgeltlichen Grundschulunterricht ist nicht gleichbedeutend mit dem Anspruch auf die optimale bzw. geeignetste Schulung eines Kindes (BGE 138 I 162 E. 3.2). Eine Abweichung vom "idealen" Bildungsangebot ist zulässig, wenn sie der Vermeidung einer erheblichen Störung des Unterrichts, der Berücksichtigung der finanziellen Interessen des Gemeinwesens oder dem Bedürfnis der Schule an einer Vereinfachung der organisatorischen Abläufe dient und die entsprechenden Massnahmen verhältnismässig bleiben (BGE 141 I 9 E. 4.2.2). Der Unterricht muss grundsätzlich am Wohnort der Schülerinnen und Schüler erteilt werden; die räumliche Distanz zwischen Wohn- und Schulungsort darf den Zweck der ausreichenden Grundschulausbildung nicht gefährden. Aus grundrechtlicher Sicht besteht indessen kein Anspruch auf freie Wahl der Schule oder des Schulungsorts. Die Gemeinden sind entsprechend grundsätzlich nicht verpflichtet, den unentgeltlichen Schulbesuch an einem andern als dem Wohn- bzw. Aufenthaltsort zu ermöglichen. Ein Schulungsortswechsel ist nach dem Gesagten aufgrund von Art. 19 BV nur in Ausnahmesituationen angezeigt: wenn sich am Wohnort kein ausreichender Grundschulunterricht realisieren lässt oder wenn andere verfassungsrechtliche Garantien dies gebieten. Nach Art. 29 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Bern vom 6. Juni 1993 (KV; BSG 101.1) hat jedes Kind Anspruch auf Schutz, Fürsorge und Betreuung sowie auf

Bildungs- und Kulturdirektion des Kantons Bern 2021.BKD.16506 / 799522 Seite 5 von 24 eine seinen Fähigkeiten entsprechende, unentgeltliche Schulbildung. Diese Bestimmung geht zwar über die Ansprüche der Bundesverfassung hinaus, etwa indem sie alle Schulen innerhalb der obligatorischen Schulpflicht einschliesst. Es ist aber auch mit Art. 29 Abs. 2 KV vereinbar, dass der Schulungsort grundsätzlich auf den Aufenthaltsort begrenzt ist. Ebenso wenig lässt sich aus dem kantonalen Gesetzesrecht (vgl. Art. 7 Abs. 1 und 2 VSG) ein Recht auf Wahl des Schulungsorts oder ein genereller Anspruch auf Schulung an einem anderen Ort ableiten (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern 100.2017.107 vom 4. Juli 2017 E. 6.1.3 mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung [teilweise publiziert in BVR 2017 S. 540 E. 6.1]). Jedes Kind besucht die öffentliche Schule an seinem Aufenthaltsort. Die Gemeinden können unter sich abweichende Vereinbarungen treffen (Art. 7 Abs. 1 VSG). Aufenthaltsort des Beschwerdeführers ist unbestrittenermassen F___, womit der gesetzliche Schulungsort somit grundsätzlich in dieser Gemeinde liegt. Da die Gemeinde F___ keine eigene Schule der Sekundarstufe I führt, besuchen die Schülerinnen und Schüler die Schule G___ (vgl. www.F___.ch → Schulwesen → Real- und Sekundarschule, zuletzt besucht am 6. Mai 2021). Gesetzlicher Schulungsort des Beschwerdeführers ab dem Schuljahr 2021/2022 ist demnach die Schule G___. Das VSG sieht allerdings Ausnahmen von Art. 7 Abs. 1 VSG vor. Für den Besuch der Schule eines anderen Kreises oder einer anderen Gemeinde innerhalb des Kantons Bern sind diese Ausnahmen in Art. 7 Abs. 2 VSG geregelt. Für den vorliegend beantragten ausserkantonalen Schulbesuch ist auf Art. 58 VSG abzustellen. Der interkantonale Schulbesuch richtet sich nach den interkantonalen Vereinbarungen und ergänzend nach den nachfolgenden Bestimmungen (Art. 58 Abs. 1 VSG). Mit Grossratsbeschluss vom 27. Januar 2009 (BSG 439.14) ist der Kanton Bern dem regionalen Schulabkommen über die gegenseitige Aufnahme von Auszubildenden und Ausrichtung von Beiträgen (RSA 2009) vom 23. November 2007 beigetreten (BSG 439.14-1). Wie alle übrigen Kantone der Nordwestschweizerischen Erziehungsdirektorenkonferenz (NW EDK) ist auch der Kanton Freiburg Abkommenskanton des RSA 2009 (Ingress des RSA 2009 sowie www.nwedk.ch → NW EDK; zuletzt besucht am 6. Mai 2021). Die französischsprachige Abteilung der D___ ist im Anhang II zum RSA 2009 gemäss der vom 1. August 2021 bis 31. Juli 2022 gültigen Liste des Kantons Freiburg (S. 2, abrufbar unter www.nwedk.ch → Arbeiten → RSA Listen SJ 21/22 → RSA 2009 Liste Freiburg 2021-2022; zuletzt besucht am 6. Mai 2021) nicht enthalten. Diese ist damit nicht beitragsberechtigt (Art. 6 Abs. 1 RSA 2009). Eine Bewilligung des ausserkantonalen Schulbesuchs könnte sich vorliegend somit nur auf Art. 58 Abs. 2 VSG stützen (vgl. Art. 58 Abs. 1 VSG). Demnach kann die zuständige Stelle der Bildungs- und Kulturdirektion aus wichtigen Gründen den Besuch eines ausserkantonalen Volksschulangebots bewilligen und eine Kostengutsprache für die verlangten Schulgeldbeiträge leisten (Art. 58 Abs. 2 VSG). Der Regierungsrat regelt das Nähere durch Verordnung (Art. 58 Abs. 7 VSG). Die begründeten Gesuche für den Besuch eines ausserkantonalen Volksschulangebots durch bernische Schülerinnen und Schüler oder für den Besuch eines bernischen Volksschulangebots durch Schülerinnen und Schüler mit zivilrechtlichem Wohnsitz ausserhalb des Kantons sind 60 Tage vor Beginn des Schulbesuchs der zuständigen Stelle nach Artikel 29 einzureichen (Art. 30 VSV). Weitere Ausführungsbestimmungen sind der Volksschulgesetzgebung diesbezüglich nicht zu entnehmen. Voraussetzung für die Bewilligung des Besuchs eines ausserkantonalen Volksschulangebots sowie der Leistung einer entsprechenden Kostengutsprache ist das Vorliegen von wichtigen Gründen (vgl. Art. 58 Abs. 2 VSG). Die Volksschulgesetzgebung lässt offen, inwiefern ein "wichtiger Grund" vorliegen muss. Um zu entscheiden, ob im Einzelfall ein solch wichtiger Grund

Bildungs- und Kulturdirektion des Kantons Bern 2021.BKD.16506 / 799522 Seite 6 von 24 vorliegt, bedarf es einer Konkretisierung dieses Gesetzesbegriffs mittels Auslegung. Wie bereits erwähnt, stellen sowohl Art. 7 Abs. 2 VSG (innerkantonal) als auch Art. 58 Abs. 2 VSG (interkantonal) Ausnahmeregelungen von Art. 7 Abs. 1 VSG, also vom gesetzlichen Schulungsort, dar. Da in beiden Fällen "wichtige Gründe" für die Bewilligung der Ausnahme vorausgesetzt werden, ist auch im Anwendungsbereich von Art. 58 Abs. 2 VSG auf die Rechtsprechung zu Art. 7 Abs. 2 VSG abzustellen. Angesichts des Willens des Gesetzgebers, den Schulbesuch innerhalb der Aufenthaltsgemeinde zu privilegieren, dürfen hohe Anforderungen an die "wichtigen Gründe" gestellt werden. Neben der im Gesetz ausdrücklich erwähnten wesentlichen Erleichterung des Schulwegs können insbesondere Gründe in der Person des Kindes wie Behinderungen einen wichtigen Grund im Sinn von Art. 7 Abs. 2 VSG darstellen. Der Schulbehörde kommt beim Entscheid über das Vorliegen anderer wichtiger Gründe im konkreten Einzelfall praxisgemäss ein "Ermessensspielraum" zu. Bei der Beurteilung steht das Kindeswohl im Vordergrund; lokale, finanzielle und organisatorische kommunale Anliegen sind jedoch zu berücksichtigen (Urteil des Verwaltungsgerichts 100.2017.134 vom 25. Juli 2017, E. 2.4). Bewilligung des ausserkantonalen Schulbesuchs mit Kostengutsprache 2.2.1 Argumente des Beschwerdeführers Der Beschwerdeführer macht geltend, sein soziales Umfeld befinde sich im Kanton Freiburg, vor allem im Seebezirk. Wie insbesondere aus seinen sportlichen Aktivitäten ersichtlich sei, verbringe er den Grossteil seiner Freizeit nicht an seinem Wohnort, sondern in der Seeregion des Kantons Freiburg. Darum sei er dort bestens verankert. Da er bereits in seinem dritten Lebensjahr den Vorkindergarten in H___ besucht habe und seit seinem fünften Lebensjahr (Mannschafts-) Sport im Kanton Freiburg betreibe, habe er viele Freundschaften zu Gleichaltrigen, die im Kanton Freiburg wohnhaft seien. Insbesondere zu seinen ehemaligen Teamkollegen des Fussballclubs H___ unterhalte er nach wie vor enge Freundschaften. Die Mehrzahl dieser Freunde aus dem Fussballclub H___ seien aktuell in H___ eingeschult und würden anschliessend die D___ besuchen. Das Schwergewicht seines sozialen Umfelds liege somit seit jeher im Kanton Freiburg. Würde ihm der ausserkantonale Schulbesuch bewilligt, diene dies dazu, dass er die Schule an jenem Ort besuchen könne, wo sich der grösste Teil seiner Freunde befinde und wo er mehrheitlich seine Freizeit verbringe. Damit werde es ihm ermöglicht, sein bestehendes soziales Umfeld nicht nur aufrechtzuerhalten, sondern gar zu vertiefen. Damit ermögliche ihm ein Besuch der D___ eine Anpassung der Schulsituation an die ohnehin bereits gelebten Verhältnisse. Nebst seinem sozialen Umfeld sei auch seiner besonderen sportlichen Begabung Rechnung zu tragen. Das AKVB lasse unerwähnt, dass in seiner Alterskategorie noch gar keine Talent Cards vergeben würden. Er könne erst im Alter von zwölf Jahren eine Talent Card erlangen. Unabhängig davon, ob gestützt auf die interkantonale Vereinbarung vom 20. März 2003 für Schulen mit spezifisch-strukturierten Angeboten für Hochbegabte (HBV; BSG 439.38-1) ein interkantonaler Schulbesuch möglich sei oder nicht, sei seine sportliche Hochbegabung im Rahmen der Prüfung eines wichtigen Grunds im Sinne von Art. 58 Abs. 2 VSG zu berücksichtigen und zu gewichten. Der Unterricht an der Schule in G___ ende regelmässig erst um 16:55 Uhr. Würde er die Oberstufe in der Schule G___ besuchen, müsste er sich voraussichtlich mindestens während vier Lektionen pro Woche sowie für Trainingslager dispensieren lassen, welche sich nach den freiburgischen Schulferien richten würden. Demgegenüber müsste er sich überhaupt nicht vom Unterricht dispensieren lassen, wenn er die D___ besuchen würde, da der Unterricht jeweils bis um 15:30 Uhr dauere. Dies ermögliche ihm nicht nur, dem

Bildungs- und Kulturdirektion des Kantons Bern 2021.BKD.16506 / 799522 Seite 7 von 24 Unterricht in seiner vollen Länge beizuwohnen, sondern auch sich besser in die Klasse zu integrieren, was dem Kindeswohl entspreche. Zudem sei dem Umstand angemessen Rechnung zu tragen, dass seine Muttersprache Französisch sei. Er spreche nicht nur mit einem Grossteil seiner Familie Französisch, sondern unterhalte sich bereits von klein auf auch ausserhalb seines Elternhauses auf Französisch. Für ihn sei Französisch nicht nur die Muttersprache, sondern auch ein Teil seiner Kultur. Ein Besuch der kantonalen Schule in französischer Sprache (ECLF) in Bern würde einer vollständigen Entwurzelung aus seinem sozialen Umfeld gleichkommen und weitere Nachteile bieten. Der Beschwerdeführer zeichne sich durch eine überdurchschnittliche schulische Leistung aus und erfülle die Bedingungen, um den progymnasialen Unterricht besuchen zu könne. Die Schule G___ biete jedoch keinen progymnasialen Unterricht an, die D___ dagegen schon. Auch wenn die Schule G___ Sekundarschülern mit überdurchschnittlicher Leistung erweiterte Lernziele und Aufgaben anbiete, könne er in einem progymnasialen Unterricht dennoch noch besser gefördert werden. Ausserdem könne er in der französischsprachigen Abteilung der D___ seine Französischkenntnisse deutlich besser vertiefen, was ihm auf dem Arbeitsmarkt einen erheblichen Vorteil verschaffen werde. Das AKVB untersuche in der angefochtenen Verfügung, ob die vorgenannten Umstände (soziales Umfeld und sportliche Aktivitäten im Kanton Freiburg, Muttersprache Französisch, Förderung der sportlichen Begabung und der schulischen Leistung) je für sich alleine ausreichen würden, um den interkantonalen Schulbesuch zu bewilligen. Für die Beurteilung, ob ein wichtiger Grund im Sinne von Art. 58 Abs. 2 VSG vorliege, seien jedoch die Gesamtumstände des Einzelfalls entscheidend. Die einzelnen Umstände seien somit nicht isoliert, sondern gesamthaft zu betrachten. In seinen Bemerkungen vom 17. März 2021 ergänzt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz gehe fälschlicherweise davon aus, dass er um 6:20 Uhr den Bus in F___ nehmen müsse. Er habe zwei andere, praktische Schulwegalternativen zur Verfügung. Entweder fahre er mit dem Fahrrad bis zur Busstation I___, wo er um 7:30 Uhr den Bus in Richtung J___ nehmen könne oder er fahre mit dem Fahrrad bis zur Busstation K___, wo er um 7:26 Uhr den Bus nehmen könne. Bei beiden Schulwegalternativen müsse er das Haus um etwa 7:10 / 7:15 Uhr verlassen, was nicht früher sei, als wenn er die Schule G___ besuchen würde, da dort die erste Stunde bereits um 7:30 Uhr beginne. Das AKVB leite aus dem Beurteilungsbericht der Schule F___ vom 3. Dezember 2020 ab, dass das soziale Umfeld des Beschwerdeführers keinen ausserkantonalen Schulbesuch rechtfertige. Der Beurteilungsbericht befasse sich lediglich mit der schulischen Leistung und sage nichts über sein soziales Umfeld aus. Das Schwergewicht seines sozialen Umfelds liege aufgrund seiner langjährigen ausserschulischen Aktivitäten in der Seeregion des Kantons Freiburg. In diesem vertrauten Umfeld sei es ihm am besten möglich, sich zu entwickeln, denn gerade in der Teenagerzeit sei eine gute Verwurzelung und ein stabiles Umfeld zentral. Der Beschwerdeführer werde noch vor Beginn des Schuljahrs 2021/2022 zwölf Jahre alt. Erhalte er dann eine Talent Card, wonach es derzeit aussehe, sei sein sportliches Engagement spätestens ab dem Schuljahr 2021/2022 auch nicht mehr mit dem Besuch einer normalen Volksschule vereinbar. Das AKVB mutmasse, er habe wahrscheinlich nichts unternommen, um einer speziellen Freiburger Struktur beizutreten und vom Programm Sport-Kunst-Ausbildung des Kantons Freiburg (SKA-Programm) zu profitieren. Das AKVB lasse ausser Acht, dass er mit seiner Mitgliedschaft im Team AFF/FFV bereits einer solchen anerkannten Ausbildungsstruktur beigetreten sei. Wie sich aus der Präsentation SKA des Amts für Sport anlässlich der Informationsveranstaltung vom 12. November 2020 entnehmen lasse, handle es sich beim Team AFF/FFV um das kantonale Ausbildungszentrum für Fussball und damit um eine anerkannte Ausbildungsstruktur. Die vom AKVB erwähnten Aussagen von L___ und M___ seien zudem in den Vorakten nicht dokumentiert. Weiter führt der Beschwerdeführer aus, es möge zutreffen, dass der Unterricht an der Schule G___ an einzelnen Tagen nur dann bis um 16:55 Uhr dauere, wenn ein Wahlfach besucht werde. Aus dem Gesamtstundenplan werde jedoch ersichtlich, dass der Unterricht an mehreren Tagen unabhängig vom Besuch allfälliger Wahlfä-

Bildungs- und Kulturdirektion des Kantons Bern 2021.BKD.16506 / 799522 Seite 8 von 24 cher bis um 16:55 Uhr dauere. Der Beschwerdeführer beabsichtige nicht, ein Wahlfach zu besuchen, womit der Unterricht für ihn an der D___ um 15:30 Uhr zu Ende wäre. Da sich die Trainingslager des FFV nach den freiburgischen Schulferien richte und diese nicht deckungsgleich mit den bernischen seien, müsste sich der Beschwerdeführer bei einem Schulbesuch im Kanton Bern dispensieren lassen und damit einen Teil des Unterrichts verpassen. Die französische Sprache sei Teil der Kultur, mit der er sich identifiziere. Es gehe folglich nicht darum, ihn aufgrund bestehender schulischer Schwierigkeiten in seiner Muttersprache zu unterrichten bzw. ihm bessere schulische Leistungen zu ermöglichen, indem er inskünftig in seiner Muttersprache unterrichtete werde. Vielmehr gehe es darum, die Eigenart seiner Muttersprache und der damit verbundenen Kultur zu erhalten und zu stärken. Sei ein wichtiger Grund im Sinne von Art. 58 Abs. 2 VSG gegeben, liege gerade keine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots vor. Die Situation des Beschwerdeführers sei aussergewöhnlich (namentlich Wohnort im Kanton Bern, soziales Umfeld und sportliche Aktivitäten im Kanton Freiburg, Muttersprache Französisch, sportliche Begabung, schulische Leistung) und könne nicht mit der Situation anderer Schulkinder gleichgesetzt werden. Von einer Ungleichbehandlung könne damit nicht die Rede sein. Vielmehr werde mit der Bewilligung des ausserkantonalen Schulbesuchs der Einzelsituation des Beschwerdeführers angemessen Rechnung getragen. In seinen abschliessenden Bemerkungen vom 13. April 2021 bringt der Beschwerdeführer vor, entgegen den Ausführungen der Vorinstanz habe er sehr wohl dargelegt, dass sich ein Schulbesuch in G___ negativ auf seine Gesundheit und / oder seine Beschulung auswirken würde. Er sei im Kanton Freiburg besser verankert als in seinem Wohnsitzkanton, zumal er dort auch seit Kindesbeinen an den Grossteil seiner Freizeit verbringe. Da im Teenageralter ein stabiles Umfeld zentral sei und sich dasjenige des Beschwerdeführers seit Jahren unverändert im Kanton Freiburg befinde, lägen negative Folgen für die psychische Gesundheit des Beschwerdeführers auf der Hand. Davon abgesehen würde ebenfalls die physische Gesundheit des Beschwerdeführers leiden, da er mehrmals pro Woche unnötig lange Anfahrten zu seinem Fussballtraining in Freiburg auf sich nehmen müsste. Zudem sei daran erinnert, dass er die N___in Bern besuchen müsste, um in seinem Wohnsitzkanton in seiner Mutter- und Kultursprache unterrichtet werden zu können, was keine mit dem Kindeswohl zu vereinbarende Alternative darstelle. 2.2.2 Argumente des AKVB Das AKVB führt in der angefochtenen Verfügung aus, der Beschwerdeführer sei bis jetzt in deutscher Sprache unterrichtet worden und habe keine Schwierigkeiten damit. Somit könne die Möglichkeit, die Schule in französischer Sprache besuchen zu können, nicht als wichtiger Grund gemäss Art. 58 Abs. 2 VSG gelten. Der ausserkantonale Schulbesuch könne vorliegend auch nicht gestützt auf Art. 7a VSG bewilligt werden, da der Beschwerdeführer keine Swiss Olympic Talent Card besitze, welche seine Hochbegabung bestätige. Darüber hinaus biete der Kanton Bern Studiengänge für begabte Jugendliche an, in welchen die Förderung der Talente mit der schulischen Ausbildung verbunden würden. Zudem gebe es die Möglichkeit, im Rahmen der benötigten Zeit für die Förderung ausserordentlicher intellektueller, sportlicher oder musischer Begabungen dispensiert zu werden (Art. 4 Abs. 1 Bst. c der Direktionsverordnung vom 16. März 2007 über Absenzen und Dispensationen in der Volksschule [DVAD; BSG 432.213.12]). Somit würden junge Talente im Rahmen der obligatorischen Schule im Kanton Bern gefördert. Gemäss Art. 33 der Direktionsverordnung vom 6. März 2018 über Beurteilung und Schullaufbahnentscheide in der Volksschule (DVBS; BSG 432.213.11) sei es Ziel des Übertrittverfahrens, Schülerinnen und Schüler entsprechend ihren Fähigkeiten und ihrer mutmasslichen Entwicklung demjenigen Niveau oder demjenigen Schultyp bzw. derjenigen section der Sekundarstufe I zuzuweisen, in denen sie am besten gefördert würden. Die Schülerinnen und Schüler aus

Bildungs- und Kulturdirektion des Kantons Bern 2021.BKD.16506 / 799522 Seite 9 von 24 F___ würden dem Realschultyp oder dem Sekundarschultyp zugewiesen. Darüber hinaus würden sich die Lernziele an den erwarteten Kompetenzen gemäss den Lehrplänen der obligatorischen Schule richten. Zudem würden Schülerinnen und Schüler, die konstant gute Leistungen erbringen, durch differenzierten Unterricht gefördert. Der dem Beschwerdeführer angebotene Schultyp sei nicht schlechter als derjenige an der D___. Die Schule in G___ bringe für den Beschwerdeführer somit keine Nachteile mit sich. Die Organisation der Schule sei kein wichtiger Grund gemäss Art. 58 Abs. 2 VSG. Zudem gebe es für französischsprachige Schülerinnen und Schüler die Möglichkeit, die N___in Bern zu besuchen. In seiner Stellungnahme vom 9. März 2021 ergänzt das AKVB, Kinder könnten aus wichtigen Gründen, insbesondere wenn der Schulweg dadurch wesentlich erleichtert werde, die Schule eines anderen Kreises oder einer anderen Gemeinde besuchen. Deshalb biete die Gemeinde F___ ihren Schülerinnen und Schülern den Besuch der am nächsten gelegenen Sekundarschule in der Nachbargemeinde G___ an. Der Beschwerdeführer könne mit dem Fahrrad an die Schule G___ gelangen. Der Schulweg an die D___ dagegen sei deutlich länger. Zudem beginne der Unterricht an der D___ um 8:15 Uhr. Um pünktlich in der Schule zu sein, müsse der Beschwerdeführer um 6:20 Uhr den Bus in F___ nehmen. Der Schulweg werde somit nicht erleichtert. Die Voraussetzungen für einen Schulbesuch ausserhalb der Wohnsitzgemeinde seien somit nicht erfüllt. Das AKVB habe keine wesentlichen gesundheitlichen oder schulischen Gründe festgestellt, welche einen ausserkantonalen Schulbesuch in Bezug auf das soziale Umfeld des Beschwerdeführers begründen würden. Der Beurteilungsbericht der Schule F___ für den Beschwerdeführer sei zudem ausgezeichnet. Der schweizerische Fussballverband lege fest, ab welchem Alter Swiss Olympic Talent Cards vergeben würden. Es sei davon auszugehen, dass vor diesem festgelegten Alter der Trainingsaufwand mit einem ordentlichen Ausbildungsgang vereinbart werden könne. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollten Schülerinnen und Schüler mit Hochbegabung grundsätzlich die obligatorische Schule im Kanton Bern besuchen, sofern dieses Angebot angemessen und ausreichend sei. Geringe Vorteile würden nicht ausreichen, damit der Kanton die Kosten für eine ausserkantonale Schulung übernehme. Aus diesem Grund müsse die Vereinbarkeit von schulischer Ausbildung und der Förderung besonders begabter Schülerinnen und Schüler im gewünschten Fachbereich deutlich verbessert werden. Die Ausübung des Sports auf hohem Niveau müsse daher nachgewiesen werden. Die Bestätigung des FFV und die Anzahl Trainingsstunden würden als Beleg für die Hochbegabung des Beschwerdeführers nicht genügen. Die Schülerinnen und Schüler müssten mindestens zehn Stunden pro Woche trainieren. Das AKVB habe seinen Entscheid auch auf die Angaben von L___, kantonaler Beauftragter für Leistungssport, und M___, pädagogischer Mitarbeiter des Amts für Sport des Kantons Freiburg und verantwortlich für Fragen betreffend SKA, gestützt. Aus sportlicher Sicht sei eine Selektion und damit eine Nichtselektion der Athleten früher nicht seriös und nicht vertretbar. Deshalb sei ein Nachweis für die Hochbegabung unerlässlich. Sollte der Beschwerdeführer in eine Leistungsstruktur aufgenommen werden und eine Bestätigung für seine Hochbegabung besitzen, könnte das AKVB der Grund der sportlichen Hochbegabung neu beurteilen. Der Unterricht an der D___ würde mit den Fakultativfächern um 16:25 Uhr und nicht um 15:30 Uhr enden. Zudem sei nur ein Drittel der Schulferien der beiden Kantone nicht zur gleichen Zeit. Wie bereits erwähnt, müsse das sportliche Niveau berücksichtigt werden, um einen auswärtigen Schulbesuch im Zusammenhang mit der sportlichen Tätigkeit des Beschwerdeführers zu bewilligen. In Bezug auf die Organisation der Schule ergänzt das AKVB, die Schülerinnen und Schüler in G___ hätten auch die Möglichkeit, nach dem 8. Schuljahr das erste gymnasiale Jahr in Bern zu besuchen. Zusammenfassend lasse sich sagen, dass die Einschulung in G___ nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers sei. Aufgrund des Arguments der Ausbildung sei es nicht akzeptabel, dass der Kanton das Schulgeld für einen ausserkantonalen Schulbesuch übernehme, ansonsten eine klare Diskriminierung vorliege. Der Beschwerdeführer besuche seit acht Jahren die Schule in deutscher Sprache, was ihm keinerlei Mühe bereite. Die Möglichkeit, die Schule in französischer Sprache zu absolvieren, stelle deshalb keinen

Bildungs- und Kulturdirektion des Kantons Bern 2021.BKD.16506 / 799522 Seite 10 von 24 Grund für die Bewilligung des ausserkantonalen Schulbesuchs dar. Die Kantone Bern und Freiburg würden zudem Schülerinnen und Schülern die Möglichkeit bieten, ein zwölftes Schuljahr in der anderen Sprache zu absolvieren. Vor diesem zwölften Schuljahr könne kein ausserkantonaler Schulbesuch einzig zur Verbesserung der zweiten Sprache bewilligt werden. Aus diesen Gründen und aufgrund des Grundsatzes der Gleichbehandlung aller Schülerinnen und Schüler müsse das Gesuch um Besuch einer ausserkantonalen Schule abgelehnt werden. In seiner ergänzenden Stellungnahme vom 8. April 2021 führt das AKVB aus, der Schulweg werde im Vergleich zum Besuch der Schule in der Wohnortsgemeinde auch durch die beiden dargelegten Schulwegalternativen insgesamt nicht vereinfacht, womit kein wichtiger Grund für einen ausserkantonalen Schulbesuch vorliege. Der Beschwerdeführer zeige zudem keine Elemente auf, welche darlegen, dass sich der Schulbesuch in G___ negativ auf seine Gesundheit oder seine Beschulung auswirken würde und daher eine ausserkantonale Beschulung begründet wäre. 2.2.3 Sprache Der Beschwerdeführer wohnt in der Gemeinde F___ und besucht derzeit die 6. Klasse in F___. Er wird seit dem Kindergarten in deutscher Sprache unterrichtet. Er wächst in einem zweisprachigen Haushalt auf; mit seinem Vater spricht er Deutsch, mit seiner Mutter und seinem älteren Bruder Französisch. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Französisch (vgl. Beschwerde). Er begründet sein Gesuch um ausserkantonalen Schulbesuch an der D___ vor diesem Hintergrund zunächst mit der Unterrichtssprache Französisch, welche nicht nur seine Muttersprache sei, sondern auch einen Teil seiner Kultur darstelle. Das Bundesgericht hat in seinem Urteil vom 15. Juli 1996 (BGE 122 I 236), welches ein Kind aus einer deutschsprachigen Gemeinde betraf, in dessen Elternhaus Französisch gesprochen wurde, Folgendes festgehalten: Das Territorialitätsprinzip ist kein Selbstzweck. Es dient mehreren Zielen: Soweit staatliche Leistungen, insbesondere der unentgeltliche öffentliche Schulunterricht, zur Diskussion stehen, dient es zunächst dem Anliegen der Praktikabilität und der kostengünstigen Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben. Infolge der zunehmenden Mobilität der Bevölkerung und der Zuwanderung zahlreicher Personen aus sehr unterschiedlichen Sprachgebieten wäre das Gemeinwesen finanziell rasch überfordert, wenn es öffentliche Leistungen, insbesondere den von Verfassungswegen unentgeltlichen Schulunterricht, für sämtliche Sprachgruppen in deren eigener Sprache anbieten müsste. Das Territorialitätsprinzip gilt deshalb grundsätzlich auch für die Unterrichtssprache. In der öffentlichen Schule wird der Unterricht in der Regel in der Amtssprache des Einzugsgebiets erteilt. Nach der Rechtsprechung geben die Sprachenfreiheit und der Anspruch auf unentgeltlichen Schulunterricht keinen Anspruch darauf, dass sprachliche Minderheiten in ihrer Muttersprache unterrichtet werden. Diese Praxis wird in der Lehre teilweise kritisiert. Die Kritik ist insofern berechtigt, als das Territorialitätsprinzip in traditionell zwei- oder mehrsprachigen Gebieten das Verhältnis zwischen den Sprachen gerade nicht regeln kann. In solchen Gebieten kann sich deshalb aus der Sprachenfreiheit allenfalls ein Anspruch darauf ergeben, in einer der mehreren traditionellen Sprachen unterrichtet zu werden, sofern dies nicht zu einer unverhältnismässigen Belastung des Gemeinwesens führt. Anders verhält es sich hinsichtlich von Sprachen, die nicht traditionell in einem Gebiet gesprochen werden. Es kann nicht im Belieben Privater stehen, in ein fremdsprachiges Gebiet zu ziehen und von den dortigen Behörden einen Unterricht in

Bildungs- und Kulturdirektion des Kantons Bern 2021.BKD.16506 / 799522 Seite 11 von 24 ihrer Sprache zu verlangen. Dadurch würden das Territorialitätsprinzip und die bestehende sprachliche Gliederung geradezu aus den Angeln gehoben. Wer in ein fremdes Sprachgebiet zieht, hat grundsätzlich die Konsequenzen zu tragen, die sich daraus ergeben. Infolgedessen ist daran festzuhalten, dass das Gemeinwesen nicht verpflichtet ist, für neu zugewanderte sprachliche Minderheiten einen Unterricht in deren Sprache anzubieten (E. 2d). Nebst dem Anliegen einer kostengünstigen Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben wird dem Territorialitätsprinzip aber auch die Funktion zugeschrieben, zur Erhaltung bedrohter Sprachen sowie zur Wahrung des Sprachfriedens und damit zum gesellschaftlichen Zusammenhalt beizutragen. Dieses Ziel wird in der Schweiz herkömmlicherweise dadurch angestrebt, dass – abgesehen von traditionell zwei- oder mehrsprachigen Gebieten – Personen, die in ein anderssprachiges Gebiet ziehen, die dort gesprochene Sprache übernehmen (E. 2e). Nach der verfassungs- und gesetzmässigen Lage im Kanton Bern hat somit die in Mörigen wohnhafte Beschwerdeführerin keinen Anspruch darauf, dass ihr der Kanton oder die Gemeinde einen französischsprachigen Schulunterricht – sei es in Mörigen oder Biel – anbietet. Das widerspricht nach dem vorne Ausgeführten (E. 2d) auch nicht der Bundesverfassung (E. 3c). Gesamthaft ergibt sich, dass weder die Bundesverfassung noch die Kantonsverfassung den Kanton Bern oder die Gemeinde Mörigen verpflichten, der Beschwerdeführerin einen französischsprachigen Unterricht anzubieten. Ebensowenig ist die Gemeinde Biel verpflichtet, die Beschwerdeführerin in eine französischsprachige Schule aufzunehmen (E. 5). Dieses Urteil erging zwar noch unter der alten Bundesverfassung. Art. 18 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) gewährleistet die Sprachenfreiheit nun ausdrücklich. Die erwähnte Rechtsprechung ist jedoch grundsätzlich auch auf die heutige Rechtslage anwendbar. F___ ist eine deutschsprachige Gemeinde der deutschsprachigen Verwaltungsregion Bern-Mittelland (Art. 6 Abs. 2 Bst. c der Verfassung des Kantons Bern vom 6. Juni 1993 [KV; BSG 101.1] in Verbindung mit Art. A2-1 Abs. 1 Ziffer 4 Bst. a OrG). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung besteht verfassungsrechtlich kein Wahlrecht bezüglich der Unterrichtssprache oder ein Anspruch auf unentgeltlichen Besuch einer französischsprachigen Klasse in J___. Die vom Beschwerdeführer dargelegten Argumente in Bezug auf die Unterrichtssprache vermögen somit keinen wichtigen Grund für die Bewilligung des ausserkantonalen Schulbesuchs mit Kostengutsprache nach Art. 58 Abs. 2 VSG darzustellen. Ob aufgrund der Sprachenfreiheit ein ausserkantonaler Schulbesuch ohne Kostengutsprache zu bewilligen ist, wird unter Ziffer 2.4 zu prüfen sein. Vor diesem Hintergrund ist nachfolgend die Situation beim Besuch der Schule G___ mit derjenigen beim Besuch der D___ zu vergleichen. Nicht zu beachten ist entsprechend die Möglichkeit des Besuchs der N___in Bern. 2.2.4 Soziales Umfeld Der Beschwerdeführer bringt vor, sein soziales Umfeld befinde sich im Kanton Freiburg, er habe viele Freundschaften zu Gleichaltrigen, die im Kanton Freiburg wohnhaft seien und ab nächstem Jahr die D___ besuchen würden. Die Bildungs- und Kulturdirektion (vor dem 1. Januar 2020: Erziehungsdirektion) hat sich in Bezug auf das soziale Umfeld bisher unter anderem in einem Entscheid geäussert, in welchem

Bildungs- und Kulturdirektion des Kantons Bern 2021.BKD.16506 / 799522 Seite 12 von 24 ein Kind die erste Klasse an einem anderen Ort besuchen sollte als es den Kindergarten besucht hat. In diesem Entscheid wurde ein wichtiger Grund gemäss Art. 7 Abs. 2 VSG aufgrund des sozialen Umfelds verneint und insbesondere Folgendes ausgeführt: Es ist zwar nachvollziehbar, dass sich der Beschwerdeführer eine Fortsetzung seiner Schullaufbahn in der bisherigen schulischen und sozialen Umgebung wünscht. Kontakte mit seinen bisherigen Freundinnen und Freunde aus dem Kindergarten werden nicht mehr täglich stattfinden. Bisherige Kontakte müssten bewusst aufrecht erhalten und gepflegt werden. Allerdings verunmöglicht der Schulbesuch in einer anderen Schule eine Kontaktpflege in der Freizeit nicht. Der Beschwerdeführer und seine bisherigen Freundinnen und Freunde aus dem Kindergarten werden nach dem gleichen Lehrplan und deshalb auch nach vergleichbaren Stundenplänen unterrichtet. Ausserdem können die Kontakte auch an den Wochenenden und in den Ferien weiter gepflegt werden. Es können zudem gemeinsame Kontakte im Rahmen von Vereinsaktivitäten weiter bestehen. Es gehört zudem zur normalen Entwicklung eines Kindes, dass sich Beziehungen während einer Schullaufbahn verändern, manche Freundschaften enden und andere entstehen neu. Auch bei einem Schulbesuch am neuen Ort bietet sich für den Beschwerdeführer die Gelegenheit, neue Kontakte zu knüpfen und neue Freundschaften zu schliessen (Entscheid der Erziehungsdirektion 200.02/19 vom 3. Juli 2019, E. 2.3.2). Vorliegend stellt sich die Situation des Beschwerdeführers in Bezug auf das soziale Umfeld aus nachfolgenden Gründen noch weniger problematisch dar, als dies im eben erwähnten Entscheid der Fall war. Der Beschwerdeführer geht derzeit in F___ zur Schule. Somit besuchen seine im Kanton Freiburg wohnhaften Freunde bereits jetzt nicht die gleiche Schule wie der Beschwerdeführer. Dies hat bisher offensichtlich zu keinen Schwierigkeiten geführt, halten doch diese Freundschaften bereits über einen längeren Zeitraum und bringt der Beschwerdeführer keine gegenteiligen Argumente vor (vgl. Beschwerde). Zudem ist davon auszugehen, dass seine jetzigen Mitschülerinnen und Mitschüler ab dem Schuljahr 2021/2022 ebenfalls die Schule G___ besuchen werden. Somit würde sich in Bezug auf das soziale Umfeld des Beschwerdeführers beim Besuch der Schule G___ im Vergleich zur jetzigen Situation nichts Wesentliches ändern. Um Beziehungen aufrecht zu erhalten, ist ein gemeinsamer Schulbesuch – wie sich auch im Fall des Beschwerdeführers gemäss dessen eigenen Angaben zeigt – nicht erforderlich, besteht doch auch in der Freizeit die Möglichkeit, sich zu treffen (vgl. Entscheid der Erziehungsdirektion 200.11/17 vom 26. Januar 2018, E. 2.4.2). Hinweise, wonach der Beschwerdeführer beim Besuch der Schule G___ seine bestehenden Freundschaften nicht aufrechterhalten könnte oder ihm der Besuch der Schule G___ in Bezug auf das soziale Umfeld schaden könnte, sind den Akten denn auch nicht zu entnehmen und solche werden vom Beschwerdeführer auch nicht vorgebracht. Die Vertiefung seines ausserhalb der Schule bestehenden sozialen Umfelds oder die Anpassung der Schulsituation an die bereits gelebten Verhältnisse können insbesondere auch vor dem Hintergrund der dargestellten Rechtsprechung nicht als wichtige Gründe im Sinne von Art. 58 Abs. 2 VSG genügen. 2.2.5 Schulweg Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers würde er den Schulweg von F___ nach J___ zunächst mit dem Fahrrad, entweder bis zur Busstation I___ oder K___, und anschliessend mit dem Bus zurücklegen (vgl. Bemerkungen vom 17. März 2021). Die Strecke vom Wohnort zur Bushaltestelle I___ umfasst 3,7 Kilometer und zur Bushaltestelle K___ 3,3 Kilometer (Auszüge aus Google Maps [Beilagen 24 und 26 zu den Bemerkungen vom 17. März 2021]). Der Unterricht an der D___ beginnt um 8:20 Uhr (www.D___.ch → Administratives → Schulwegweiser → Die OS Region J___ → Tagesplan, zuletzt besucht am 6. Mai 2021). Um pünktlich in der

Bildungs- und Kulturdirektion des Kantons Bern 2021.BKD.16506 / 799522 Seite 13 von 24 Schule zu sein, müsste der Beschwerdeführer in I___ um 7:30 Uhr oder in K___ um 7:26 Uhr den Bus nehmen. Die Busfahrt dauert 17 respektive 21 Minuten (www.sbb.ch → Fahrplan, zuletzt besucht am 6. Mai 2021, sowie Beilagen 25 und 27 zu den Bemerkungen vom 17. März 2021). Die Strecke von seinem Wohnort an die Schule G___ umfasst drei Kilometer (www.googlemaps.ch, zuletzt besucht am 6. Mai 2021). Diese kann anerkanntermassen mit dem Fahrrad zurücklegt werden (www.F___.ch → Schulwesen → Real- und Sekundarschule, zuletzt besucht am 6. Mai 2021). Somit wäre beim Besuch der D___ bereits die Fahrradfahrt zu den Busstationen länger als der gesamte Schulweg an die Schule G___. Zudem kann der Beschwerdeführer den Weg an die Schule G___ aus eigener Kraft bewältigen, beim Besuch der D___ ist er zusätzlich auf öffentliche Verkehrsmittel angewiesen. Beim Besuch der D___ würde sich der Schulweg des Beschwerdeführers im Vergleich zum Besuch der Schule G___ somit offensichtlich nicht wesentlich erleichtern, sondern gar erschweren. Somit stellt der Schulweg vorliegend ebenfalls keinen wichtigen Grund gemäss Art. 58 Abs. 2 VSG dar. 2.2.6 Schulorganisation Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, an der D___ werde er in schulischer Hinsicht besser gefördert. Gemäss der Rechtsprechung der Bildungs- und Kulturdirektion stellt eine Vorliebe für ein bestimmtes Schulmodell innerhalb des Kantons keinen wichtigen Grund dar (Entscheid der Erziehungsdirektion 200.05/08 vom 27. Juni 2008, 2.3.2). Insbesondere aufgrund der nachfolgenden Ausführungen muss dies auch in Bezug auf ein ausserkantonales Schulmodell gelten. Die Schülerinnen und Schüler werden in Kindergartenklassen, in Primarklassen sowie in Realund Sekundarklassen unterrichtet (Art. 46 Abs. 1 VSG). Die Gemeinden regeln die Organisation, die Aufgaben und die Befugnisse im Volksschulwesen (Art. 8 VSV). Ziel des Übertrittverfahrens von der Primar- in die Sekundarstufe I ist es, Schülerinnen und Schüler entsprechend ihren Fähigkeiten und ihrer mutmasslichen Entwicklung demjenigen Niveau oder demjenigen Schultyp bzw. derjenigen section der Sekundarstufe I zuzuweisen, in denen sie am besten gefördert werden (Art. 33 DVBS). Die Schule G___ unterscheidet zwischen dem Realschultyp und dem Sekundarschultyp (www.schuleG___.ch → Formulare & Infos → Info/ Der Sek I – Übertritt, zuletzt besucht am 6. Mai 2021). Sie führt somit Real- und Sekundarklassen. In eine Sekundarklasse werden Schülerinnen und Schüler aufgenommen, bei denen sich begründet annehmen lässt, dass sie den erhöhten Anforderungen des Unterrichts genügen werden (Art. 26 Abs. 2 VSG). In der Sekundarklasse werden entsprechend schulisch höhere Anforderungen an die Schülerinnen und Schüler gestellt als in der Realschule. Ab dem 9. Schuljahr steht dem Beschwerdeführer zudem der gymnasiale Unterricht an einem Gymnasium offen, sofern er die Aufnahmebedingungen erfüllt (vgl. Art. 9 Abs. 2 des Mittelschulgesetzes vom 27. März 2007 [MiSG; BSG 433.12]). Somit wird der Beschwerdeführer auch in der Schule G___ entsprechend seinen Fähigkeiten gefördert und auf das Gymnasium vorbereitet. Vor dem Hintergrund der Rechtsprechung der Bildungs- und Kulturdirektion und weil der verfassungsrechtliche Anspruch nur ein angemessenes, erfahrungsgemäss ausreichendes und damit kein optimales Bildungsangebot an öffentlichen Schulen umfasst, vermag eine allfällige – und zudem nicht belegte – bessere Förderung an der D___ nicht als wichtiger Grund im Sinne von Art. 58 Abs. 2 VSG zu genügen.

Bildungs- und Kulturdirektion des Kantons Bern 2021.BKD.16506 / 799522 Seite 14 von 24 2.2.7 Sportliche Hochbegabung Schliesslich sieht der Beschwerdeführer in seiner sportlichen Begabung einen wichtigen Grund gemäss Art. 58 Abs. 2 VSG. 2.2.7.1 Rechtliche Grundlagen Wann im Bereich von Hochbegabungen wichtige Gründe im Sinne von Art. 58 Abs. 2 VSG gegeben sind, damit der ausserkantonale Schulbesuch bewilligt werden kann, ist mit Blick auf die innerkantonal geltenden Regeln zu bestimmen. In einen spezifischstrukturierten Ausbildungsgang für Hochbegabte nach den Bestimmungen der HBV kann nur aufgenommen werden, wer über eine Kostengutsprache derjenigen bernischen Gemeinde verfügt, in der sie oder er den zivilrechtlichen Wohnsitz hat (Art. 7a Abs. 1 VSG). Die Wohnsitzgemeinde leistet eine Kostengutsprache, wenn der spezifischstrukturierte Ausbildungsgang die Vereinbarkeit von schulischer Ausbildung und Hochbegabungsförderung besser erlaubt als die ordentliche öffentliche Schule am Aufenthaltsort und wenn die Schülerin oder der Schüler eine qualifizierte Bestätigung ihrer oder seiner Hochbegabung vorweist (Art. 7a Abs. 2 VSG). Art. 7a Abs. 2 VSG bezieht sich nicht auf den ausserkantonalen Schulbesuch, weshalb diese Bestimmung vorliegend nicht direkt anwendbar ist. Die Regelung von Art. 7a Abs. 2 VSG für Kostengutsprachen für den innerkantonalen Besuch eines Ausbildungsgangs für Hochbegabte deckt sich mit den Vorgaben für eine individuelle Kostengutsprache nach Art. 5 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 betreffend den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung vom 20. Februar 2003 für Schulen mit spezifisch-strukturierten Angeboten für Hochbegabte (Beitrittsgesetz HBV; BSG 439.38). Der Kanton Freiburg ist jedoch nicht Mitgliedskanton der HBV (vgl. Anhang I HBV, abrufbar unter www.edk.ch → Themen → Bildungsfinanzierung → Hochbegabte → Anhang für das Schuljahr 2021/2022, zuletzt besucht am 6. Mai 2021), weshalb die D___ kein von der HBV erfasstes Bildungsangebot anbieten kann. Da die Volksschulgesetzgebung selber keine konkreten Bestimmungen enthalten, wann wichtige Gründe für eine Kostengutsprache für einen ausserkantonalen Schulbesuch vorliegen und da der ausserkantonale Schulbesuch vorliegend mit einer Hochbegabung begründet wird, drängt sich eine analoge Anwendung von Art. 7a Abs. 2 VSG, von Art. 5 Beitrittsgesetz HBV sowie der dazugehörigen Rechtsprechung auf. 2.2.7.2 Nachweis der Hochbegabung Das Merkblatt "Gesuch für die Schulgeldübernahme im Volksschulbereich durch den Kanton Bern im Rahmen der Hochbegabtenvereinbarung [HBV]" des AKVB (abrufbar unter www.bkd.be.ch → Kindergarten & Volksschule → Bewegung und Sport → Talentförderung an Volksschulen → Merkblatt Gesuchseinreichung nach HBV-AKVB; zuletzt besucht am 6. Mai 2021 [nachfolgend: Merkblatt HBV]) hält zur Frage des Nachweises der Hochbegabung Folgendes fest: Im Sportbereich wird die Swiss Olympic Talent Card National oder Regional als qualifizierte Bestätigung anerkannt. Für besondere Fälle kann ausgelegt werden, dass auch ein Bestätigungsschreiben des zuständigen Sportverbandes über die regionale oder nationale Kaderzugehörigkeit als qualifizierte Bestätigung gilt, sofern  in dieser Sportart keine Talent Cards vergeben werden,  in der entsprechenden Alterskategorie keine Talent Cards ausgestellt werden oder  andere spezielle Bedingungen bestehen.

Bildungs- und Kulturdirektion des Kantons Bern 2021.BKD.16506 / 799522 Seite 15 von 24 Das Merkblatt HBV ist eine Verlautbarung generell-abstrakten Inhalts, mit der die Behörde ihre Praxis für sich selbst oder auch für Dritte kodifiziert und kommuniziert. Solche Regelungen können als sogenannte Verwaltungsverordnungen qualifiziert werden (Felix Uhlmann/Iris Binder, Verwaltungsverordnungen in der Rechtsetzung: Gedanken über Pechmarie, in: Leges 2009 S. 152 f.). Verwaltungsverordnungen sind nach herrschender Lehre keine Rechtsquellen des Verwaltungsrechts, da sie keine Rechtsnormen enthalten und keine Rechte oder Pflichten der Privaten festlegen (Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli/ Markus Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Auflage, Bern 2014, S. 390 ff.). Verwaltungsjustizbehörden sind nicht an die Verwaltungsverordnungen gebunden und können deren Rechtmässigkeit überprüfen (BGE 138 V 50 E. 4.1; BGE 133 II 305 E. 8.1). Sofern die Verwaltungsverordnung jedoch eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulässt, weicht die Beschwerdebehörde nicht ohne triftigen Grund davon ab (BGE 133 V 346 E. 5.4.2). Im Vortrag des Regierungsrates an den Grossen Rat zum Beitrittsgesetz HBV wird bezüglich individueller Kostengutsprachen ausgeführt, die kantonale Unterstützung solle nur Hochbegabten zukommen. Sie werde daher vom Nachweis der Hochbegabung abhängig gemacht. Im Sportbereich könne auf die "Talent Cards" der Swiss Olympic Association, Kategorie national, zurückgegriffen werden (Tagblatt des Grossen Rates 2008, Beilage 4, S. 10). Der Besitz einer Talent Card der Kategorie regional muss jedenfalls dann als qualifizierter Nachweis der Hochbegabung genügen, wenn ein Athlet oder eine Athletin einzig aus Altersgründen noch nicht im Besitz einer nationalen Talent Card ist. In den übrigen Fällen dürften ergänzende Unterlagen erforderlich sein (Art und Stufe der Wettkämpfe, erzielte Resultate, Rankings, Bestätigungen von Regionalverbänden etc.), um das Talent und das sportliche Potenzial der Athletin oder des Athleten und damit ihre oder seine Hochbegabung qualifiziert nachzuweisen (Entscheid der Erziehungsdirektion 700.02/08 vom 10. Februar 2009, E. 2.3.2). Der Beschwerdeführer, geboren am 21. April 2009, betreibt die Sportart Fussball, in welcher Swiss Olympic Talent Cards abgegeben werden (vgl. www.football.ch → SFV → Nachwuchsförderung → Talentselektion → SOTC, zuletzt besucht am 6. Mai 2021). Aufgrund seines Alters konnte er aber bisher keine solche erhalten, da diese erst ab zwölf Jahren abgegeben werden (vgl. Beschwerde sowie Strukturen des Athletenwegs im Leistungssport Fussball Männer [Beilage 14 zur Beschwerde; nachfolgend: Athletenweg]). Der Beschwerdeführer ist seit dem 1. Juli 2020 im Team AFF/FFV FE-12 (Team City) des Freiburger Fussballverbands (Bestätigung Team AFF-FFV vom 15. Dezember 2020 [Ziffer 11 der Vorakten]). Bei den FE-12-Teams handelt es sich um die erste Stufe der Nachwuchsförderung. In diese können Spieler im Alter von elf bis zwölf Jahren selektioniert werden. In die danach folgenden Kader FE-13 und FE-14 können Spieler im Alter von 13 bis 14 Jahre eintreten (vgl. www.teamaff-ffv.ch → Team AFF-FFV → Ausbildungsetappen, zuletzt besucht am 6. Mai 2021). In seiner Alterskategorie ist der Beschwerdeführer somit im höchstmöglichen Kader. Vor diesem Hintergrund und weil auch der Athletenweg bereits ab der ersten Phase Talent, T1, und damit ab dem Kader FE-12 eine Schullösung empfiehlt (vgl. Athletenweg) liegt ein qualifizierter Nachweis für eine sportliche Hochbegabung des Beschwerdeführers vor. 2.2.7.3 Bessere Vereinbarkeit von schulischer Ausbildung und Hochbegabtenförderung Zur Annahme der besseren Vereinbarkeit von Schule und Hochbegabtenförderung muss verlangt werden, dass die Konstellation Leistungssport/Bildungsgang für Hochbegabte für die Athletin oder den Athleten erheblich oder deutlich günstiger ausfällt als die Konstellation Leistungssport/ordentlicher Bildungsgang. Für die Kostenübernahme durch den Kanton darf nicht jede

Bildungs- und Kulturdirektion des Kantons Bern 2021.BKD.16506 / 799522 Seite 16 von 24 geringfügige Verbesserung genügen. Sie muss zur Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit ein gewisses Ausmass erreichen, um den zusätzlichen öffentlichen Mitteleinsatz zu rechtfertigen. Die Verbesserung kann in einer zeitlichen Entlastung und/oder in einer besseren Abstimmung von schulischen und sportlichen Terminen bestehen (Entscheid der Erziehungsdirektion 700.02/08 vom 10. Februar 2009, E. 2.3.3). Im Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern 100.2017.222 vom 28. November 2017 wurde Folgendes festgehalten: Nach dem Willen des Gesetzgebers sollen Hochbegabte grundsätzlich die ordentlichen öffentlichen (kommunalen oder kantonalen) Ausbildungsgänge im Kanton Bern besuchen. Das ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, solange dieses Angebot angemessen und ausreichend ist, selbst wenn Privatschulen ein noch höheres Mass an individueller Betreuung anbieten können. Nur wenn aus pädagogischer Sicht eine bessere Ausbildungssituation gewährleistet wird, kann eine individuelle Kostengutsprache für einen spezifischen Ausbildungsgang für Hochbegabte geleistet werden. Ein Rechtsanspruch darauf besteht indes nicht. Damit wird dem allgemeinen Grundsatz, wonach verfassungsmässig kein Anspruch auf die beste Lösung bzw. das Maximum besteht, auch auf dem Gebiet der Hochbegabtenförderung Rechnung getragen. Wohl kann für hochbegabte Kinder ein besonderer Unterricht erforderlich sein, der ihnen den Erwerb angemessener Fähigkeiten ermöglicht. Das bedeutet jedoch nicht, dass die Eltern das Kind auf Kosten der öffentlichen Hand in eine Privatschule schicken können, insbesondere dann nicht, wenn ein geeignetes öffentliches Angebot besteht (E. 3.4). Massgebende Grösse ist die zeitliche Gesamtbelastung für den Sport. Diese muss neben der zeitlichen Gesamtbelastung für die Schule aufgebracht werden können. Der Zeitaufwand für die sportliche Hochbegabung muss zu den konkreten schulischen Zeitbelastungen hinzugerechnet werden. Dabei sind die Konstellationen Leistungssport/ordentlicher Bildungsgang und Leistungssport/Bildungsgang für Hochbegabte einander gegenüberzustellen, wobei in diesen Vergleich auch die Gestaltung der Stundenpläne und die Reisezeiten zwischen Wohnort/Unterbringungsort und Schul- sowie Trainingsstandort miteinbezogen werden müssen (Entscheid der Erziehungsdirektion 700.02/08 vom 10. Februar 2009, E. 2.3.3). Wie bereits erwähnt (Ziffer 2.2.3), ist für die Prüfung der Frage, ob der Bildungsgang der D___ eine bessere Vereinbarkeit von schulischer Ausbildung und Hochbegabtenförderung bietet, der Bildungsgang der Schule G___ als Vergleich heranzuziehen. Der Beschwerdeführer bringt zunächst vor, beim Besuch Schule G___ müsse er sich mindestens vier Lektionen pro Woche dispensieren lassen, was beim Besuch der D___ nicht der Fall wäre. Der Beschwerdeführer trainiert dreimal pro Woche, montags und freitags von 17:00 Uhr bis 18:30 Uhr in O___ sowie mittwochs von 13:30 Uhr bis 15:15 Uhr in P___ (Beilage 12 zur Beschwerde). Dabei muss er jeweils 15 Minuten vor Trainingsbeginn vor Ort sein (vgl. www.teamaff-ffv.ch → Teams → Footeco FE-12 → Team City → Planung, zuletzt besucht am 6. Mai 2021). Um pünktlich im Training zu sein, muss der Beschwerdeführer beim Besuch der Schule G___ montags und freitags den Zug um 15:22 Uhr in G___ nehmen (Ankunft O___ um 16:08 Uhr [www.sbb.ch → Fahrplan, zuletzt besucht am 6. Mai 2021]) und am Mittwoch um 12:22 Uhr (Ankunft P___, um 13:09 Uhr [www.sbb.ch → Fahrplan, zuletzt besucht am 6. Mai 2021]). Am Montag dauert der Unterricht an der Schule G___ höchstens bis um 16:55 Uhr (vgl. Gesamtstundenplan Zyklus 3 [Beilage 15 zur Beschwerde]). An diesem Tag wäre somit eine Dispensation von maximal zwei Lektionen notwendig (für die Lektionen von 15:20 Uhr bis 16:55 Uhr). Der obligatorische Unterricht am Freitag dauert nur bis maximal um 15:05 Uhr und am Mittwoch bis um 11:55 Uhr (vgl. Gesamtstundenplan Zyklus 3 [Beilage 15 zur Beschwerde]), weshalb der Beschwerdeführer an diesen Tagen nicht dispensiert werden müsste. Somit müsste der Beschwerdeführer beim Besuch der Schule G___ für maximal zwei Lektionen dispensiert werden. Beim Besuch der D___ muss der Beschwerdeführer montags und freitags den Zug um 15:26 Uhr in J___ nehmen, um pünktlich im Training zu sein (Ankunft O___ um 16:23 Uhr [www.sbb.ch → Fahrplan, zuletzt besucht am 6. Mai 2021]) und am Mittwoch um 11:56 Uhr

Bildungs- und Kulturdirektion des Kantons Bern 2021.BKD.16506 / 799522 Seite 17 von 24 (Ankunft P___, um 12:54 Uhr [www.sbb.ch → Fahrplan, zuletzt besucht am 6. Mai 2021]). Der obligatorische Unterricht am D___ dauert täglich bis um 15:30 Uhr (www.D___.ch → Administratives → Schulwegweiser → Die OS Region J___ → Tagesplan, zuletzt besucht am 29. April 2021). Somit müsste der Beschwerdeführer am Montag und Freitag für eine Stunde dispensiert werden und am Mittwoch für bis zu vier Lektionen (vgl. www.D___.ch → Unterricht → Unterrichtszeiten, zuletzt besucht am 29. April 2021). Der Stundenplan spricht somit für den Besuch der Schule G___. Weiter rügt der Beschwerdeführer, er müsse beim Besuch der Schule G___ aufgrund des Trainingslagers, welches während den freiburgischen Schulferien stattfinde, vom Unterricht dispensiert werden. Konkrete Angaben zu den Trainingslagern sind den Akten nicht zu entnehmen. Gemäss der Planung des Teams AFF/FFV FE-12 ist aber davon auszugehen, dass jeweils zwei Trainingstage im Herbst und zwei Trainingstage im Frühling durchgeführt werden (vgl. www.teamaff-ffv.ch → Gästebereich → Präsentation 2019/2020 FE-12 DE, S. 24, zuletzt besucht am 6. Mai 2021). In der Saison 2020/2021 hat im Herbst je ein Trainingstag am Sonntag, 20. September 2020 und am Mittwoch, 28. Oktober 2020 stattgefunden (vgl. Agenda 2020 [Beilage 13 zur Beschwerde). Daraus ist zu schliessen, dass jeweils mindestens ein Trainingstag auf ein Wochenende fällt. Folglich wäre eine Dispensation von höchstens drei Tagen pro Schuljahr notwendig, um an den Trainingstagen teilzunehmen. Hinzu kommt, dass die Sportwoche und eine Woche der Frühlingsferien im Schuljahr 2021/2022 an der D___ und an der Schule G___ gleichzeitig sind (vgl. Ferienpläne [Ziffern 20 und 21 der Vorakten]) und deshalb wohl noch weniger Dispensationen notwendig sind. Selbst wenn der Beschwerdeführer für drei Tage dispensiert werden müsste, wäre dies in einem Rahmen, in welchem das Nachholen des verpassten Schulstoffs problemlos möglich sein sollte. Hinzu kommt ein wöchentliches Fussballspiel am Samstag (Beschwerde sowie Beilagen 12 und 13 zur Beschwerde). Da dieses am Wochenende stattfindet, ist es sowohl mit dem Besuch der Schule G___ als auch der D___ ohne Dispensationen vereinbar. Wie bereits ausgeführt (Ziffer 2.2.5), ist der Schulweg an die Schule G___ deutlich kürzer als an die D___. Die Reisezeit von der Schule G___ zu den Trainingsorten dauert 46 Minuten (G___ – O___) respektive 59 Minuten (G___ – P___; vgl. www.sbb.ch → Fahrplan, zuletzt besucht am 6. Mai 2021). Die Reisezeit von der D___ zu den Trainingsorten dauert 57 Minuten (J___ – O___) respektive 58 Minuten (J___ – P___; vgl. www.sbb.ch → Fahrplan, zuletzt besucht am 6. Mai 2021). Die Reisezeit zu den Trainingsorten liegt somit in einem ähnlichen Rahmen. Somit spricht auch die Reisezeit für den Besuch der Schule G___. Zusammengefasst könnten höchstens die allfälligen für die Trainingstage notwendigen Dispensationen für den Besuch der D___ sprechen. Die Reisezeit und der Stundenplan sprechen dagegen für den Besuch der Schule G___. Hinzu kommt, dass die Belastung mit drei Trainings zu jeweils 1,5 respektive 1,75 Stunden (gesamthaft 4,75 Stunden) und einem Fussballspiel am Wochenende für einen Schüler der 7. Klasse noch in einem eher geringen Rahmen liegt. Unter Berücksichtigung des fehlenden verfassungsmässigen Anspruchs auf die beste Lösung beziehungsweise das Maximum stellt der Besuch der D___ gegenüber der Schule G___ somit keine erhebliche Verbesserung der Vereinbarkeit von Schule und Hochbegabtenförderung für den Beschwerdeführer dar. Somit liegt auch aufgrund der sportlichen Begabung kein wichtiger Grund gemäss Art. 58 Abs. 2 VSG vor.

Bildungs- und Kulturdirektion des Kantons Bern 2021.BKD.16506 / 799522 Seite 18 von 24 2.2.8 Fazit Zusammengefasst stellt weder die Sprache, noch das soziale Umfeld, der Schulweg, die Schulorganisation oder die sportliche Hochbegabung einen wichtigen Grund gemäss Art. 58 Abs. 2 VSG dar; dies weder einzeln noch gesamthaft. Folglich hat das AKVB das Gesuch des Beschwerdeführers, ab dem Schuljahr 2021/2022 die Sekundarstufe I in der französischsprachigen Abteilung der D___ zu besuchen mit entsprechender Kostengutsprache zu Recht abgelehnt und die Beschwerde ist in diesem Umfang abzuweisen. Bewilligung des ausserkantonalen Schulbesuchs mit teilweiser Kostengutsprache 2.3.1 Argumente der Parteien Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde vor, die vom Kanton Bern zu tragenden Kosten seien beim Besuch der N___höher als beim Besuch der Schule G___. Zumindest im Umfang dieser Mehrkosten könne es dem Kanton Bern zugemutet werden, die Kosten für den ausserkantonalen Schulbesuch des Beschwerdeführers zu übernehmen. Das AKVB äussert sich weder in seiner Stellungnahme vom 9. März 2021, noch in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 8. April 2021 inhaltlich zu diesem Eventualbegehren. Es beantragt einzig die Abweisung der Beschwerde und damit auch des Eventualbegehrens (Rechtsbegehren 3 der Beschwerde). 2.3.2 Würdigung Auch eine teilweise Kostengutsprache müsste sich auf Art. 58 Abs. 2 VSG stützen, ist doch keine andere Rechtsgrundlage für eine solche ersichtlich. Da wie bereits erwähnt (Ziffer 2.2) keine wichtigen Gründe im Sinne von Art. 58 Abs. 2 VSG vorliegen, kann auch keine teilweise Kostengutsprache bewilligt werden. Somit ist die Beschwerde auch im Umfang dieses Eventualbegehrens abzuweisen. Bewilligung des ausserkantonalen Schulbesuchs ohne Kostengutsprache 2.4.1 Argumente der Parteien Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde vor, das Bundesgericht habe in BGE 122 I 236 betreffend einen Schulortwechsel innerhalb des Kantons Bern festgehalten, es sei eine unverhältnismässige Einschränkung der Sprachenfreiheit, den Besuch einer deutschsprachigen Schule zu verlangen, sofern eine andere Gemeinde freiwillig bereit sei, das Kind in einer französischsprachigen Schule aufzunehmen und die Eltern die daraus entstehenden finanziellen Konsequenzen tragen würden. Die Wohnsitzgemeinde habe deshalb kein geschütztes Interesse, sich gegen einen Schulbesuch des Kindes in der französischsprachigen Schule einer anderen Gemeinde zu wehren, solange ihr daraus keine Kosten oder sonstige Nachteile erwachsen würden. Das Gesuch um Wechsel des Schulkreises sei dementsprechend gutgeheissen worden. In einem späteren Urteil habe das Bundesgericht diese Praxis bestätigt. Zwar sei es in den erwähnten Bundesgerichtsentscheiden um einen Wechsel des Schulorts innerhalb des gleichen Kantons gegangen, es seien jedoch keine Gründe ersichtlich, weshalb diese Praxis nicht auch für einen kantonsübergreifenden Schulortwechsel gelten sollte. Vorliegend sei der Kanton Freiburg dazu bereit, den Beschwerdeführer im Rahmen der verfügbaren Plätze an

Bildungs- und Kulturdirektion des Kantons Bern 2021.BKD.16506 / 799522 Seite 19 von 24 die französischsprachige Abteilung der D___ aufzunehmen. Kämen also die Eltern des Beschwerdeführers vollumfänglich für die vorgenannten Schulgeldbeiträge auf, würde die Verweigerung des interkantonalen Schulbesuchs auch vorliegend eine unverhältnismässige und unzulässige Einschränkung der verfassungsrechtlich garantierten Sprachenfreiheit bewirken. Das AKVB äussert sich weder in seiner Stellungnahme vom 9. März 2021, noch in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 8. April 2021 inhaltlich zu diesem Subeventualbegehren. Es beantragt einzig die Abweisung der Beschwerde und damit auch des Subeventualbegehrens (Rechtsbegehren 4 der Beschwerde). 2.4.2 Würdigung Die Sprachenfreiheit (Art. 18 BV und Art. 15 KV) gewährleistet den Sprachgebrauch unter Privaten und schützt dabei nicht nur den individuellen Gebrauch der Muttersprache, sondern auch das Recht, weitere Sprachen eigener Wahl zu erlernen und diese im privaten Verkehr mit anderen Personen zu gebrauchen (Regina Kiener/Walter Kälin/Judith Wyttenbach, Grundrechte, 3. Auflage, Bern 2018, S. 320). Das Bundesgericht hat sich im bereits erwähnten BGE 122 I 236 (Ziffer 2.2.3) dazu geäussert, ob ein zulässiger Eingriff in die Sprachenfreiheit vorliegt, wenn die Gemeinde einer Schülerin den Besuch einer französischsprachigen Schule verweigert, obwohl diese Schule bereit wäre, die Schülerin aufzunehmen und die Eltern der Schülerin für die Kosten aufkommen würden: Vorliegend hat sich nun freilich einerseits die Gemeinde Biel bereit erklärt, die Beschwerdeführerin in eine französischsprachige Schule aufzunehmen, sofern ihr das Schulgeld vergütet wird; andererseits haben sich die Eltern der Beschwerdeführerin bereit erklärt, für alle finanziellen Konsequenzen aufzukommen. Unter diesen Umständen bedeutet die angefochtene Verfügung, wonach die Beschwerdeführerin in Mörigen die Schule zu besuchen hat, eine Einschränkung der Sprachenfreiheit, die nicht durch das öffentliche Interesse an einer kostengünstigen Gestaltung des Schulwesens gerechtfertigt werden kann. Sie unterliegt den üblichen Voraussetzungen für Grundrechtseingriffe (E. 4a). Eine gesetzliche Grundlage für den Eingriff ist gegeben, indem Art. 7 Abs. 1 VSG vorschreibt, dass - vorbehältlich abweichender Vereinbarungen unter den Gemeinden oder einer im Streitfall durch die Erziehungsdirektion zu erteilenden Bewilligung aus wichtigen Gründen - jedes Kind die öffentliche Schule an seinem Aufenthaltsort besucht (E. 4c). Diese Regelung kann grundsätzlich mit öffentlichen Interessen gerechtfertigt werden. Die Gemeinde hat ein legitimes Interesse daran, die Klassengrössen planen zu können. Allerdings ist eine Schulplanung nie genau möglich, da durch Wohnortswechsel immer Schwankungen in der Zahl der schulpflichtigen Kinder auftreten können. Doch wird die Planung zusätzlich erschwert, wenn die Wahl des Schulortes auch für die Einwohner der Gemeinde freigestellt wäre. Zudem ist denkbar, dass insbesondere in kleineren Gemeinden der Fortbestand einer Schule in Frage gestellt wird, wenn den Einwohnern freigestellt würde, ihre Kinder in einer anderen Gemeinde zur Schule zu schicken. Angesichts der erheblichen kulturellen und gesellschaftlichen Bedeutung, welche einer eigenen Schule für eine Gemeinde zukommt, stellt es durchaus ein haltbares öffentliches Interesse dar, wenn das Gesetz dafür sorgt, dass die in einer Gemeinde wohnhaften Kinder die dortige Schule besuchen. Ein allgemeines Recht der Kinder bzw. Eltern auf freie Wahl der ihnen zusagenden Schule kann daher nicht in Frage kommen. Hingegen ist fraglich, ob die

Bildungs- und Kulturdirektion des Kantons Bern 2021.BKD.16506 / 799522 Seite 20 von 24 genannten Interessen für eine Einschränkung der Sprachenfreiheit ausreichen. Dafür kommt hauptsächlich das allgemeine staatspolitische Interesse an der Erhaltung sprachlich homogener Gebiete in Betracht. Dieses Interesse ist grundsätzlich haltbar und berechtigt. Auch soweit der Erhaltung sprachlicher Homogenität keine grosse Bedeutung beigemessen wird, erscheint es doch zumindest erwünscht, dass Binnenwandererfamilien eine zweisprachige Identität entwickeln, um zur sprachlichen Verständigung beizutragen. Das würde gefördert, wenn die Kinder von fremdsprachigen Zuwanderern, die in der Familie ihre Muttersprache sprechen, durch den Schulbesuch an ihrem Wohnort auch die Ortssprache erlernen. Gerade eine solche Zweisprachigkeit wird von der Beschwerdeführerin bzw. ihren Eltern abgelehnt, indem sie nicht nur zu Hause, sondern auch in der Schule ihre französische Muttersprache sprechen will (E. 4d). Das geltend gemachte öffentliche Interesse an einem Schulbesuch der Beschwerdeführerin in Mörigen muss im Lichte des Verhältnismässigkeitsprinzips die entgegenstehenden privaten Interessen überwiegen. Die Beschwerdeführerin macht keine persönlichen Gründe geltend, die für sie spezifisch eine Ausnahmebewilligung nahelegen würden. Sie bringt einzig vor, dass sie – bzw. ihre Eltern – einen Schulunterricht in französischer Sprache bevorzugen. Ihre Situation unterscheidet sich in nichts von derjenigen aller anderen Kinder französischsprachiger Eltern, die im deutschen Sprachgebiet wohnen – oder umgekehrt. Wird ihr der Besuch in einer französischsprachigen Schule in Biel bewilligt, so muss dasselbe allen anderen Kindern ebenfalls bewilligt werden, deren Eltern bereit sind, die entsprechenden Kosten auf sich zu nehmen. Im Lichte des Verhältnismässigkeitsprinzips muss ein Mittel, welches Grundrechte einschränkt, geeignet sein, den angestrebten legitimen Zweck zu erreichen. Es fragt sich, ob die Verpflichtung, die Schule am Aufenthaltsort zu besuchen, ein geeignetes Mittel ist, um einen legitimen Zweck zu erreichen. Das Territorialitätsprinzip verbietet absichtliche Veränderungen der Sprachgrenze. Hingegen bezweckt es nicht eine Zementierung einmal bestehender Zustände. Es kann nicht natürliche Verschiebungen in der sprachlichen Zusammensetzung verhindern. Auch soweit eine Assimilation und gesellschaftliche Integration fremdsprachiger Zuwanderer wünschbar erscheint, ist doch fraglich, inwieweit dies mit staatlichen Zwangsmassnahmen sinnvollerweise erreicht werden kann. Insofern ist anzuerkennen, dass dem Recht nur eine beschränkte Steuerungskraft gegenüber gesellschaftlichen Entwicklungen zukommen kann. Beachtet die Rechtsordnung diese Beschränkung nicht, so kann längerfristig ein Widerspruch zwischen Recht und Lebenswirklichkeit entstehen, der seinerseits für den Sprachfrieden eine Gefahr darstellen könnte. Hinzu kommt, dass so oder so ein Besuch der Gemeindeschule in Mörigen letztlich nicht erzwungen werden kann. Der Besuch der staatlichen Volksschule ist nämlich ohnehin nicht zwingend. Es stünde der Beschwerdeführerin frei, eine Privatschule zu besuchen (Art. 64 ff. VSG). Zwar hat das Bundesgericht entschieden, dass ein Kanton den Privatschulen vorschreiben kann, in der jeweiligen Amtssprache zu unterrichten. Der Kanton Bern kennt denn auch grundsätzlich eine entsprechende Regelung (Art. 66 Abs. 1 VSG). Er könnte jedoch aufgrund der gesetzlichen Lage nicht verhindern, dass die Beschwerdeführerin eine französischsprachige Privatschule im französischsprachigen Kantonsteil oder in Biel besucht. Schliesslich könnten die Eltern ihre Tochter privat auf französisch unterrichten (Art. 71 Abs. 1 VSG), anstatt sie in eine Schule zu schicken. Insofern der angefochtene Entscheid die Beschwerdeführerin hoheitlich verpflichtet, in Mörigen die Schule zu besuchen, ist er somit so oder so nicht haltbar. Es kann aufgrund der rechtlichen Situation nicht erzwungen werden, dass die Beschwerdeführerin effektiv auf deutsch unterrichtet wird. Könnte demnach eine private französische Schulung der Beschwerdeführerin ohnehin nicht verhindert werden, sofern

Bildungs- und Kulturdirektion des Kantons Bern 2021.BKD.16506 / 799522 Seite 21 von 24 die Eltern für das Schulgeld aufkommen bzw. das Kind selber unterrichten, kann Anknüpfungspunkt des Entscheides der Erziehungsdirektion einzig sein, dass es sich bei der Schule, welche die Beschwerdeführerin in Biel besuchen möchte, um eine öffentliche Schule handelt. Freilich dürfte es nach bernischem Recht nicht zulässig sein, dass eine Gemeinde generell ihre öffentliche Schule gleichsam wie eine Privatschule allen Interessierten gegen Bezahlung zur Verfügung stellt. Doch hat die Gemeinde Mörigen nach dem Gesagten keinen Anspruch darauf, dass die auf ihrem Gebiet wohnhaften Kinder ihre Schule besuchen. Sie hat deshalb kein rechtlich geschütztes Interesse, sich gegen einen Schulbesuch der Beschwerdeführerin in Biel zu wehren, solange ihr daraus keine Kosten oder sonstigen Nachteile erwachsen. Das angestrebte Ziel der sprachlichen Homogenität oder zumindest der Zweisprachigkeit kann durch den angefochtenen Entscheid kaum erreicht werden, während das finanzielle Interesse der öffentlichen Hand solange nicht berührt wird, als die Beschwerdeführerin bereit ist, die finanziellen Konsequenzen des Schulbesuchs in Biel selber zu tragen. Die Gemeinde Mörigen tut auch nicht dar, dass der Bestand ihrer Primarschule durch den Schulbesuch von französischsprachigen Schülern in Biel gefährdet würde. Unter diesen Umständen erweist sich die Verpflichtung, in Mörigen die Schule zu besuchen, als ein durch kein überwiegendes öffentliches Interesse gerechtfertigter und daher unverhältnismässiger Eingriff in die Sprachenfreiheit (E. 4e). Vorliegend hat der Kanton Freiburg bestätigt, den Beschwerdeführer an der D___ aufzunehmen, sofern die Klassengrösse dies zulasse (Telefonnotiz vom 23. September 2020 [Ziffer 2 der Vorakten]). Zudem würden die Eltern des Beschwerdeführers die durch den ausserkantonalen Schulbesuch entstehenden Kosten übernehmen (Subeventualbegehren und Begründung des Subeventualbegehrens in der Beschwerde). Die Gemeinde F___ verfügt ausserdem über keine eigene Sekundarstufe I (www.F___.ch → Schulwesen → Real- und Sekundarschule, zuletzt besucht am 6. Mai 2021), weshalb für die Gemeinde F___ der Bestand einer Sekundarschule durch den Schulbesuch von Schülerinnen und Schülern in einer anderen Gemeinde oder auch einer ausserkantonalen Schule nicht gefährdet sein kann. Auch in Bezug auf die Gemeinde G___ sind den Akten keine Hinweise zu entnehmen, wonach der Bestand der Schule G___ gefährdet sein könnte, wenn die Schülerinnen und Schüler aus F___ diese Schule nicht besuchen würden. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts würde die Verpflichtung des Beschwerdeführers, in G___ die Schule zu besuchen, einen unverhältnismässigen und damit unzulässigen Eingriff in die Sprachenfreiheit darstellen. Unter diesen Voraussetzungen stellt die Sprachenfreiheit einen wichtigen Grund gemäss Art. 58 Abs. 2 VSG dar. Fazit Somit ist dem Beschwerdeführer ein allfälliger ausserkantonaler Besuch der Sekundarstufe I in der französischsprachigen Abteilung der D___ ohne Kostengutsprache zu bewilligen. In diesem Umfang ist die Beschwerde gutzuheissen. Mangels einer gesetzlichen Grundlage hat dieser Entscheid allerdings keine Rechtswirkung für den Kanton Freiburg, weshalb die entsprechende Bewilligung durch die zuständige Behörde des Kantons Freiburg vorbehalten bleibt. Für diesen Fall ist nach dem Gesagten (vgl. die Ziffern 2.1, 2.2 und 2.3) zudem die Übernahme der aus dem allfälligen ausserkantonalen Schulbesuch entstehenden Kosten durch den Kanton Bern ausgeschlossen, weshalb einzig die Übernahme dieser Kosten durch die Eltern des Beschwerdeführers möglich bleibt, sofern der Kanton Freiburg dies zulässt.

Bildungs- und Kulturdirektion des Kantons Bern 2021.BKD.16506 / 799522 Seite 22 von 24 Beweisanträge Aus Art. 29 Abs. 2 BV ergibt sich das Recht der Parteien, mit rechtzeitig und formgültig angebotenen Beweisanträgen und Vorbringen gehört zu werden, soweit diese erhebliche Tatsachen betreffen und nicht offensichtlich beweisuntauglich sind (BGE 138 V 125 E. 2.1 mit Hinweisen). Nach Art. 18 Abs. 2 VRPG bestimmen die Behörden Art und Umfang der Ermittlungen, ohne an die Beweisanträge der Parteien gebunden zu sein. Sie sind zur vorsorglichen Beweisführung befugt (Art. 18 Abs. 3 VRPG). Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt vor, wenn eine Behörde auf die Abnahme beantragter Beweismittel verzichtet, weil sie aufgrund der bereits abgenommenen Beweise ihre Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, dass ihre Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (BGE 136 I 229 E. 5.3 mit Hinweisen). Wie sich aus den vorangehenden Erwägungen ergibt, ist der Sachverhalt inzwischen genügend erstellt. Die gestellten Beweisanträge des Beschwerdeführers (Zeugenbefragungen) könnten keine zusätzlichen Erkenntnisse bringen, die geeignet wären, zu andern Schlüssen zu führen. Die Beweisanträge werden daher in antizipierter Beweiswürdigung abgelehnt (vgl. statt vieler BVR 2012 S. 252 E. 3.3.3). Verfahrens- und Parteikosten Verfahrenskosten Die Verfahrenskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer Partei gebiete eine andere Verlegung oder die besonderen Umstände rechtfertigten, keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Am Prozessergebnis gemessen werden grundsätzlich die in der Rechtsmitteleingabe bzw. in der Rechtsmittelantwort gestellten Anträge. Als unterliegend gilt, wer mit seinen Anträgen – wie sie im Zusammenhang mit der Begründung zu verstehen sind – nicht durchdringt. Werden die Begehren keiner Partei vollumfänglich gutgeheissen, unterliegen alle Parteien teilweise und richtet sich ihre Kostenpflicht im Normalfall nach dem Mass des Unterliegens. Nur teilweise obsiegt namentlich, wer nicht mit allen Hauptbegehren (z. B. Obsiegen bloss im Kostenpunkt) oder nur mit einem Eventualbegehren durchdringt, wer zusätzliche Auflagen akzeptieren muss und wer verpflichtet wird, weitere Bewilligungen zu erwirken, weil sich der angefochtene Verwaltungsakt nur bei Erfüllen weiterer Voraussetzungen als rechtens erweist. Der Behörde steht beim Bestimmen des Umfangs des Obsiegens bzw. Unterliegens ein grosser Beurteilungsspielraum zu. Die Festlegung entzieht sich regelmässig einer mathematisch exakten Operation, sondern hängt auch von einer qualitativen Einschätzung der Bedeutung des Umfangs des Obsiegens im Vergleich zum gesamten Streitgegenstand ab (Ruth Herzog, in: Kommentar zum bernischen VRPG, Art. 108 N. 4). Vorliegend wurde das Haupt- und das Eventualbegehren abgewiesen und einzig das Subeventualbegehren gutgeheissen. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt es sich, dem Beschwerdeführer drei Viertel der Verfahrenskosten in der Höhe von 600 Franken, ausmachend 450 Franken aufzuerlegen (Art. 108 Abs. 1 VRPG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung [GebV; BSG 154.21]).

Bildungs- und Kulturdirektion des Kantons Bern 2021.BKD.16506 / 799522 Seite 23 von 24 Parteikosten Die unterliegende Partei hat der Gegenpartei die Parteikosten zu ersetzen, sofern nicht deren prozessuales Verhalten oder die besonderen Umstände eine andere Teilung oder eine Wettschlagung gebieten oder die Auflage der Parteikosten an das Gemeinwesen als gerechtfertigt erscheint (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Entsprechend der Verteilung der Verfahrenskosten (Ziffer 4.1) rechtfertigt es sich, dass der Kanton dem Beschwerdeführer einen Viertel seiner Parteikosten zu ersetzen hat. Die Parteikosten umfassen den durch die berufsmässige Parteivertretung anfallenden Aufwand. Die Bemessung des Parteikostenersatzes richtet sich nach den Vorschriften der Anwaltsgesetzgebung (Art. 104 Abs. 1 VRPG). In Beschwerdeverfahren beträgt das Honorar 400 bis 11'800 Franken pro Instanz (Art. 11 Abs. 1 der Verordnung vom 17. Mai 2006 über die Bemessung des Parteikostenersatzes [PKV; BSG 168.811]). Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach a) dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand und b) der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 [KAG; BSG 168.11]). Rechtsanwalt C___ hat in seiner Honorarnote vom 4. Mai 2021 ein Honorar von 9'000 Franken, Auslagen von 132.50 Franken, 7,7 Prozent Mehrwertsteuer von 703 Franken und somit einen Gesamtbetrag von 9'835.50 Franken aufgeführt. Die beantragte Parteikostenentschädigung erscheint überhöht. Sowohl der in der Sache gebotene Zeitaufwand als auch die Bedeutung der Streitsache ist als durchschnittlich zu bewerten. Einzig die Schwierigkeit des Prozesses erscheint leicht überdurchschnittlich. Insgesamt erachtet die Bildungs- und Kulturdirektion deshalb ein Honorar von 7'500 Franken (inklusive das Minimalhonorar von 400 Franken) als angemessen, was einer Ausschöpfung des Tarifrahmens (von 400 bis 11'800 Franken) von etwa 63 Prozent entspricht. Zusammen mit den Auslagen von 132.50 Franken und der Mehrwertsteuer von 587.70 Franken (7,7 Prozent von 7'632.50 Franken) ergeben sich angemessene Parteikosten von 8'220.20 Franken. Der Kanton Bern hat dem Beschwerdeführer einen Viertel dieser Parteikosten, ausmachend 2'055.05 Franken, für das Verfahren vor der Bildungs- und Kulturdirektion zu ersetzen (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Verfahrenskostenanteil und Parteikostenbeitrag werden miteinander verrechnet (Art. 120 Abs. 1 des Schweizerischen Obligationenrechts vom 30. März 1911 [OR; SR 220]), woraus ein Betrag von 1'605.05 Franken zu Gunsten des Beschwerdeführers resultiert. Aus diesen Gründen entscheidet die Bildungs- und Kulturdirektion: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die Verfügung vom 14. Januar 2021 wird aufgehoben. A___ wird der allfällige ausserkantonale Besuch der Sekundarstufe I in der französischsprachigen Abteilung der Orientierungsschule Region J___ ohne Kostengutsprache im Sinne der Erwägungen bewilligt. Soweit weiter gehend wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Ein Verfahrenskostenanteil von 450 Franken wird A___ zur Bezahlung auferlegt. 3. Der Kanton Bern bezahlt A___ einen Parteikostenbeitrag von 2'055.05 Franken. 4. Zu eröffnen: - Rechtsanwalt C___ (Einschreiben) - Amt für Kindergarten, Volksschule und Beratung Die Bildungs- und Kulturdirektorin

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Christine Häsler Regierungsrätin Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit seiner Zustellung schriftlich und begründet beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Speichergasse 12, 3011 Bern, Beschwerde geführt werden.

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