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Bern Verwaltungsbehörden Bau- und Verkehrsdirektion 22.06.2022 140 2022 2

22 juin 2022·Deutsch·Berne·Verwaltungsbehörden Bau- und Verkehrsdirektion·PDF·3,997 mots·~20 min·2

Résumé

Neues Seewasserwerk A__________, Beitragsgesuch | Biel/Bienne

Texte intégral

1/10 Bau- und Verkehrsdirektion Reiterstrasse 11 3013 Bern Telefon +41 31 633 30 11 info.ra.bvd@be.ch www.bvd.be.ch/ra BVD 140/2022/2 Entscheid der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) vom 22. Juni 2022 Das Verwaltungsgericht hat eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde abgewiesen (VGE 2022/228 vom 10.06.2024). in der Beschwerdesache zwischen C.________ Beschwerdeführerin und Amt für Wasser und Abfall (AWA), Rechtsdienst, Reiterstrasse 11, 3013 Bern betreffend die Verfügung des Amts für Wasser und Abfall (AWA) vom 27. Januar 2022 (2020.BVD.3286 / Dok. 1988474; Neues Seewasserwerk A.________, Beitragsgesuch) I. Sachverhalt 1. Der Regierungsrat des Kantons Bern erteilte der Beschwerdeführerin mit Gesamtentscheid vom 6. Mai 2020 eine neue Konzession für die Nutzung von Seewasser für die öffentliche Trinkund Brauchwasserversorgung für 40 Jahre ab 1. Januar 2023. Bis zum 31. Dezember 2022 gilt noch die bisherige Konzession vom 22. Februar 2012. Der Gesamtentscheid umfasste auch die Baubewilligung für den Ersatz und Teilneubau des Seewasserwerks A.________.1 Die Beschwerdeführerin reichte am 25. März 2021 beim Amt für Wasser und Abfall des Kantons Bern (AWA) ein Gesuch ein um einen Beitrag aus dem Wasserfonds für den Ersatz und Teilneubau des Seewasserwerks A.________. Das AWA stellte die Gesuchsabweisung in Aussicht, da die Generelle Wasserversorgungsplanung (GWP) der Beschwerdeführerin noch nicht genehmigt vorliege und folglich nicht alle Voraussetzungen für eine Beitragsgewährung erfüllt seien. Zudem warf das AWA die Frage auf, ob das Beitragsgesuch rechtzeitig vor Baubeginn gestellt worden sei. Die Beschwerdeführerin hielt an ihrem Gesuch fest. Am 24. September 2021 reichte sie dem AWA Angaben und Unterlagen mit Bezug auf den Beginn der Bauarbeiten ein, die sie auf Rückfragen des AWA am 13. Dezember 2021 ergänzte. 1 RRB 501/2020 vom 6. Mai 2020

BVD 140/2022/2 2/10 Mit Verfügung vom 27. Januar 2022 hielt das AWA fest, das Beitragsgesuch sei rechtzeitig eingereicht worden und es sei darauf einzutreten. Es wies das Beitragsgesuch ab. 2. Dagegen reichte die Beschwerdeführerin am 24. Februar 2022 Beschwerde bei der Bauund Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) ein. Sie beantragt die Aufhebung der Verfügung vom 27. Januar 2022 und die Gutheissung ihres Beitragsgesuchs, eventuell die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu neuer Beurteilung. 3. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet2, holte die Vorakten ein und führte den Schriftenwechsel durch. Das AWA beantragt mit Stellungnahme vom 4. April 2022 die Abweisung der Beschwerde. II. Erwägungen 1. Eintretensvoraussetzungen a) Angefochten ist eine Verfügung des AWA betreffend Beiträge an Wasserversorgungen aus dem Wasserfonds (Art. 5 ff. WVG3). Verfügungen, die gestützt auf das WVG erlassen werden, können nach den Bestimmungen des Koordinationsgesetzes und des Verwaltungsrechtspflegegesetzes angefochten werden (Art. 32 Abs. 1 WVG). Die in der Sache zuständige Direktion beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen von ihr untergeordneten Ämtern, sofern nicht die Gesetzgebung ein Rechtsmittel unmittelbar an eine andere Rechtsmittelinstanz vorsieht (Art. 62 Abs. 1 Bst. a VRPG4). Die BVD ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. b) Zur Beschwerde ist befugt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Verfügung hat (Art. 65 Abs. 1 VRPG). Die Beschwerdeführerin ist ein als öffentlich-rechtliche Anstalt organisiertes Gemeindeunternehmen der Stadt B.________ mit eigener Rechtspersönlichkeit.5 Sie ist als Adressatin der abschlägigen Verfügung in schutzwürdigen Interessen betroffen und somit zur Beschwerde befugt. Auf ihre form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2. Beitragsvoraussetzungen a) Der Kanton führt als Spezialfinanzierung einen Wasserfonds, der vom AWA verwaltet wird (Art. 4 Abs. 1 WVG, Art. 2 Abs. 1 WVV6). Aus dem Wasserfonds werden bei gegebenen Voraussetzungen Beiträge an Wasserversorgungen geleistet. Beitragsgesuche müssen vor Baubeginn eingereicht werden; auf verspätet eingereichte Beitragsgesuche wird nicht eingetreten (Art. 5 Abs. 4 WVG). Die Rechtzeitigkeit des Gesuches der Beschwerdeführerin wird vom AWA in der angefochtenen Verfügung anerkannt und ist nicht mehr umstritten. 2 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau- und Verkehrsdirektion (Organisationsverordnung BVD, OrV BVD; BSG 152.221.191) 3 Wasserversorgungsgesetz vom 11. November 1996 (WVG; BSG 752.32) 4 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) 5 Art. 1 Abs. 1 und 2 Abs. 1 des Reglements für das selbständige Gemeindeunternehmen C.________vom 14. Dezember 2011 6 Wasserversorgungsverordnung vom 17. Oktober 2001 (WVV; BSG 752.321.1)

BVD 140/2022/2 3/10 b) Art. 5a WVG regelt die materiellen Voraussetzungen der Beitragsgewährung. Gemäss der angefochtenen Verfügung des AWA ist vorliegend die Anforderung gemäss Art. 5a Abs. 1 Bst. b WVG nicht erfüllt, wonach Beiträge ausgerichtet werden, wenn (u.a.) «das Projekt auf einer genehmigten Generellen Wasserversorgungsplanung beruht, dem Stand der Technik entspricht und wirtschaftlich ist». Die Beschwerdeführerin anerkennt, dass noch keine genehmigte Generelle Wasserversorgungsplanung (GWP) vorliegt. Sie hat zwar eine GWP erarbeitet, die erforderliche Genehmigung des AWA (Art. 3 Bst. c WVG) steht aber noch aus. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die bei der Vorprüfung beanstandeten Mängel hätten keinen Einfluss auf das hier in Frage stehende Projekt. Die Beschwerdeführerin habe mit ihrem Beitragsgesuch ein aktuelles Erhebungsblatt für die Berechnung der Fondsbeiträge an Wasserversorgungsanlagen eingereicht. Damit könne auch ohne Vorliegen einer genehmigten GWP nachgewiesen werden, dass dem Projekt eine zweckmässige Planung zugrunde liege. Die weiteren Voraussetzungen nach Art. 5a Abs. 1 Bst. b WVG (Stand der Technik, Wirtschaftlichkeit) seien erfüllt. Nach dem klaren Wortlaut von Art. 5a Abs. 1 Bst. b WVG bilden das Vorliegen einer genehmigten GWP, die technische Aktualität und die Wirtschaftlichkeit des Projekts kumulative Voraussetzungen für die Ausrichtung eines Beitrags aus dem Wasserfonds. Ohne Vorliegen einer genehmigten GWP sind demnach die Beitragsvoraussetzungen nicht vollumfänglich erfüllt. Der Gesetzeswortlaut belässt der Behörde in dieser Frage keinen Ermessensspielraum; diese hat daher bei der Anwendung keine Verhältnismässigkeitsprüfung vorzunehmen. c) Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, dass Art. 5a Abs. 1 Bst. b WVG die Voraussetzung einer genehmigten GWP nur im Sinne einer Ordnungsvorschrift anführe. Für die Berechnung der effektiv zu leistenden Beiträge reiche es aus, wenn eine genehmigten GWP im Zeitpunkt der Schlussabrechnung vorliege. Art. 3 Abs. 4 WVV sehe denn auch vor, dass Beitragsgesuche für umfangreiche Vorhaben etappenweise behandelt werden können. Das AWA hat Materialien zur Entstehungsgeschichte der streitigen Bestimmungen bzw. der Vorgängerbestimmungen zusammengetragen, darunter den Vortrag der damaligen Bau-, Verkehrsund Energiedirektion betreffend das Dekret über die Fondsbeiträge an die Abwasser- und Abfallentsorgung sowie die Wasserversorgung vom 29. Juli 19937. Dort wird festgehalten, dass sowohl unter dem damals geltenden als auch nach dem damals neu zu erlassenden Recht das Vorliegen einer GWP eine Voraussetzung für die Beitragszusicherung bildete.8 Dies gilt auch unter dem heute geltenden Recht. In der seit 1. Januar 2020 in Kraft stehenden Fassung wird in Art. 5a Abs. 1 Bst. b WVG als Beitragsvoraussetzung explizit verlangt, dass «das Projekt auf einer genehmigten Generellen Wasserversorgungsplanung beruht, dem Stand der Technik entspricht und wirtschaftlich ist». Art. 5a WVG definiert die Voraussetzungen, unter denen «Beiträge … geleistet» (Art. 5 Abs. 1 WVG) bzw. «Beiträge … ausgerichtet» werden (Art. 5a Abs. 1 WVG). Erfüllt ein Beitragsgesuch die Voraussetzungen, sichert das finanzkompetente Organ den Beitrag zu (Art. 7 Abs. 1 WVV). Sind die Voraussetzungen hingegen nicht erfüllt, erlässt das AWA eine Gesuchsabweisungsverfügung (Art. 2 Abs. 2 Bst. e WVV). Vom Vorliegen der Beitragsvoraussetzungen u.a. nach Art. 5a Abs. 1 Bst. b WVG, d.h. auch vom Vorliegen einer genehmigten GWP, hängt es also ab, ob der nachgesuchte Beitrag zugesichert oder verweigert wird. 7 Vorakten pag. 148 ff. 8 Vortrag vom 29. Juli 1993, zu Art. 31

BVD 140/2022/2 4/10 Die behördliche Zusicherung bildet die Grundlage für die Auszahlung von Beiträgen aus dem Wasserfonds. Aufgrund des in Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV9 statuierten Vertrauensgrundsatzes ist eine behördliche Zusicherung grundsätzlich verbindlich.10 Im Zeitpunkt der Auszahlung kann also im Regelfall nicht mehr auf den Zusicherungsentscheid zurückgekommen werden. Deshalb muss bereits vor einer allfälligen Zusicherung geklärt werden, ob die in Art. 5a WVG definierten Voraussetzungen für den Beitrag erfüllt sind. Beim Erfordernis einer genehmigten GWP handelt es sich daher entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht um eine blosse Ordnungsvorschrift. Das Vorliegen einer genehmigten GWP stellt vielmehr eine materielle Voraussetzung für die Beitragszusicherung dar. d) Art. 3 Abs. 3 WVV bestimmt, dass das Beitragsgesuch alle für die Überprüfung der Beitragsberechtigung erforderlichen Angaben und Unterlagen enthalten muss. Dies muss nach dem Gesagten auch für den Nachweis einer genehmigten GWP gelten. Die Beschwerdeführerin beruft sich auf Art. 3 Abs. 4 WVV, welcher besagt: «Beitragsgesuche für umfangreiche Vorhaben können etappenweise behandelt werden». Die Beschwerdeführerin will daraus ableiten, dass die Unterlagen zum Beitragsgesuch etappenweise vorgelegt werden können und daher der Nachweis einer genehmigten GWP auch später noch erbracht werden kann. Diese Auffassung widerspricht allerdings dem Wortlaut der Bestimmung. Diese erlaubt nicht die etappenweise Einreichung des Beitragsgesuches, sondern die etappenweise Behandlung von Beitragsgesuchen, also deren etappenweise Beurteilung durch die Behörde. An diesem klaren Sinn des Wortlauts ändert es nichts, dass Art. 3 WVV gemäss dessen Titel den «Inhalt» von Beitrittsgesuchen regelt. Vielmehr ist aus dem Zusammenhang von Art. 3 Abs. 3 und Abs. 4 WVV abzuleiten, dass Beitragsgesuche alle für die anstehende Überprüfung der Beitragsberechtigung erforderlichen Angaben und Unterlagen enthalten müssen und folglich im Falle einer etappenweisen Behandlung des Gesuchs jeweils die Angaben und Unterlagen für die zur Beurteilung anstehenden Etappe vorliegen müssen. Das AWA hat in der angefochtenen Verfügung unter Beizug von Gesetzgebungsmaterialien dargelegt, dass sich Art. 3 Abs. 4 WVV auf eine etappenweise, namentlich über mehrere Budgetjahre verteilte Subventionierung von Grossprojekten bezieht. In seiner Stellungnahme vom 4. April 2022 führt das AWA aus, zu denken sei an Grossprojekte wie beispielsweise an den Ausbau einer Wasserversorgung mit Leitungen, Reservoiren, Pumpwerken, Fassungsanlagen sowie Steuer- und Fernwirksystem. In einem solchen Fall sei es denkbar, dass der Ausbau in verschiedenen Etappen oder Losen erfolge und diese auch separat projektiert und ausgeführt würden. Diesfalls könnten Gesuchsunterlagen, die sich (nur) auf eine später behandelte Etappe beziehen, später nachgereicht werden. Diese Ansicht überzeugt. Eine etappenweise Behandlung nach Art. 3 Abs. 4 WVV kann erfolgen, wenn eine Aufteilung in Projektetappen oder Lose in einer Weise erfolgt ist, dass über die Beiträge für die verschiedenen Etappen oder Lose sinnvoll separat befunden werden kann. Dies setzt eine klare Abgrenzbarkeit der Etappen voraus, insbesondere – wie im Beispielfall des AWA – in baulicher Hinsicht. Bei nicht in diesem Sinne etappierten Projekten gilt hingegen Art. 3 Abs. 3 WVV, d.h. alle für die Überprüfung der Beitragsberechtigung erforderlichen Angaben und Unterlagen einschliesslich des Nachweises einer genehmigten GWP sind mit dem Beitragsgesuch einzureichen. e) Die Beschwerdeführerin führt an, das Projekt der Erneuerung des Seewasserwerks A.________ sei komplex, aufwändig, kostenintensiv und nur in einem schrittweise fortschreiten- 9 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) 10 Vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage, Zürich/St. Gallen 2020, S. 147

BVD 140/2022/2 5/10 den und langandauernden Prozess überhaupt realisierbar. Der betriebliche Übergang vom alten zum neuen Seewasserwerk sei folgerichtig in drei Phasen etappiert.

BVD 140/2022/2 6/10 Gemäss der Projektbeschreibung, welche die Beschwerdeführerin mit ihrem Beitragsgesuch eingereicht hat, wird das Werk in vier einzelne, weitestgehend unabhängige Werke aufgeteilt, die als «Aufbereitungsstrassen» bzw. «Strassen» bezeichnet werden.11 Mit dem Betrieb einzelner «Strassen» in den drei Phasen des betrieblichen Übergangs wird die Aufrechterhaltung der Trinkwasserversorgung gewährleistet. In der Projektbeschreibung werden die drei Phasen wie folgt umschrieben: «Phase 1: Das aktuelle SWW A.________ wird weiter betrieben und sichert die Trinkwasserversorgung der Region während dem Bau von Strassen 1 und 2 neben dem bestehenden Werk. Phase 2: Das aktuelle SWW wird ausser Betrieb genommen und die volle Produktion wird mit den Strassen 1 und 2 gewährleistet. (…) Das bestehende Werk wir[d] teilrückgebaut und die Strassen 3 und 4 werden neu gebaut im Bereich des bestehenden Werkes. Phase 3: Die Strassen 3 und 4 werden in Betrieb genommen. Das neue Seewasserwerk läuft somit mit allen vier Strassen.»12 Alle drei Phasen betreffen Bautätigkeiten am Seewasserwerk. Es handelt sich nicht um voneinander abgrenzbare Projektetappen im oben beschriebenen Sinne. Die Beschwerdeführerin hat nicht um eine separate Behandlung ihres Beitragsgesuchs für verschiedene Projektphasen ersucht. Sie hatte auch sonst keinen Anlass, mit einer etappenweisen Behandlung ihres Gesuchs zu rechnen. Folglich bestand kein Grund zur Annahme, dass Unterlagen zum Beitragsgesuch später nachgereicht werden konnten. Das AWA macht zudem in seiner Stellungnahme vom 4. April 2022 zu Recht geltend, dass die genehmigte GWP auch im Falle einer etappenweisen Behandlung eines Beitragsgesuches bereits zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung zwingend hätte vorliegen müssen. Art. 5a Abs. 1 Bst. b WVG knüpft die Ausrichtung von Beiträgen aus dem Wasserfonds an die Voraussetzung, dass das betroffene Projekt auf einer genehmigten GWP beruht. Diese Anforderung gilt für das Gesamtprojekt und folglich auch für allenfalls in mehrere Lose aufgeteilte Projektteile. Bei der genehmigten GWP handelt es sich also ohnehin nicht um einen Nachweis, der bei einer etappenweisen Behandlung des Beitragsgesuchs nachgereicht werden könnte. Der Nachweis einer genehmigten GWP war demnach hier für ein vollständiges Beitragsgesuch unverzichtbar. f) Die Beschwerdeführerin macht sodann geltend, es werde erst vom seit kurzem geltenden Recht – für neue Projekte – verlangt, dass eine genehmigte GWP vorliegen müsse. Das hier betroffene Projekt sei nach dem bisherigen Recht zu beurteilen, wonach das Projekt auf einer zweckmässigen Planung beruhen musste. Diese Anforderung werde mit ihrem Beitragsgesuch erfüllt. Nach der bis 31. Dezember 2019 geltenden Fassung von Art. 5a Abs. 1 Bst. b WVG wurden Beiträge ausgerichtet, wenn «das Projekt auf einer zweckmässigen Planung beruht, dem Stand der Technik entspricht und wirtschaftlich ist». In der seit 1. Januar 2020 geltenden Fassung verlangt Art. 5a Abs. 1 Bst. b WVG explizit, dass das Projekt auf einer genehmigten GWP beruhen muss. Wie oben ausgeführt, entspricht die neue Regelung der langjährigen Praxis unter altem Recht. Das bei der Beurteilung von Beitragsgesuchen anwendbare Recht ist in Art. 5d WVG verbindlich geregelt. Nach dieser Bestimmung werden Gesuche um Beiträge aus dem Wasserfonds nach dem Recht beurteilt, das zum Zeitpunkt der Zusicherung gilt. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist also nicht massgebend, ob es sich um ein neues Projekt handelt. Über das Beitragsgesuch der Beschwerdeführerin war bzw. ist in Anwendung des seit 1. Januar 2020 geltenden Art. 5a Abs. 1 Bst. b WVG zu entscheiden, wonach die Beitragszusicherung eine genehmigte GWP voraussetzt. 11 Vorakten pag. 12 12 Vorakten pag. 28

BVD 140/2022/2 7/10 Die Beschwerdeführerin beruft sich auf den Vertrauensschutz, aus dem sie einen Anspruch auf Beurteilung nach altem Recht bzw. auf eine Beitragszusicherung ableiten will. Der Vertrauensschutz bedarf eines Anknüpfungspunkts, einer sogenannten Vertrauensgrundlage. Darunter ist das Verhalten eines staatlichen Organs zu verstehen, das bei den betroffenen Privaten bestimmte Erwartungen auslöst. Das behördliche Verhalten muss so bestimmt sein, dass der oder die Private daraus die für seine Dispositionen massgebenden Informationen entnehmen kann.13 Zwar ist es nachvollziehbar, dass sich die Beschwerdeführerin angesichts der intensiven Kontakte mit dem AWA im Zusammenhang mit dem Projekt Seewasserwerk A.________ gewünscht hätte, vom AWA auf eine anstehende Rechtsänderung aufmerksam gemacht zu werden. Das AWA traf aber keine diesbezügliche Aufklärungspflicht. Die blosse Projektkenntnis seitens des AWA stellt keine Vertrauensgrundlage dar. Ebenso wenig durfte die Beschwerdeführerin nach dem Grundsatz von Treu und Glauben annehmen, dass mit der Erteilung von Konzession und Gesamtbaubewilligung die Beurteilung des Beitragsgesuchs bereits vorweggenommen worden sei. Bei gehöriger Aufmerksamkeit musste ihr klar sein, dass es sich um separate Verfahren mit unterschiedlichen Beurteilungsgrundlagen handelt, und dass sie im Beitragsgesuchsverfahren die Erfüllung der Beitragsvoraussetzungen noch würde nachweisen müssen. Die Beschwerdeführerin hätte ferner bei gehöriger Aufmerksamkeit erkennen können, dass der neue Art. 5a Abs. 1 Bst. b WVG auf ihr Gesuch anwendbar sein würde. Dieser ist seit dem 1. Januar 2020 in Kraft. Art. 5d WVG, wonach Gesuche nach dem Recht beurteilt werden, das zum Zeitpunkt der Zusicherung gilt, ist ebenso lange in Kraft. Im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung am 25. März 2021 hatten die neuen Bestimmungen bereits seit über einem Jahr Geltung. Die Beschwerdeführerin hätte auch ohne Hinweis des AWA erkennen können, dass das Projekt u.a. auf einer genehmigten GWP beruhen musste, um für einen Beitrag aus dem Wasserfonds zu qualifizieren. Hinzu kommt, dass auch unter dem bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Recht die damalige Beitragsvoraussetzung, dass das Projekt auf einer zweckmässigen Planung beruhen musste, in der Praxis stets an das Vorliegen einer genehmigten Generellen Wasserversorgungsplanung (GWP) geknüpft wurde.14 Aus all diesen Gründen kann die Beschwerdeführerin aus dem Vertrauensgrundsatz nichts zu ihren Gunsten ableiten. g) Die Beschwerdeführerin erachtet die Haltung des AWA als willkürlich und überspitzt formalistisch. Das Vorliegen einer genehmigten GWP sei für eine Beitragszusicherung nicht nötig. Die letztlich effektiv geleisteten Beiträge basierten ohnehin auf späteren Projektabrechnungen, nicht auf Kostenvoranschlägen oder bewilligten Krediten. Bis zur effektiven Auszahlung des Beitrags werde eine genehmigte GWP vorliegen. Das AWA hält dem in seiner Stellungnahme vom 4. April 2022 entgegen, dass die Zusicherung eines Beitrags durch das finanzkompetente Organ auf Grundlage eines Kostenvoranschlags und des ermittelten Beitragssatzes erfolge. Ohne die Angaben aus der genehmigten GWP könne der Beitragssatz nicht bestimmt werden und es wäre somit gar nicht klar, ob überhaupt eine Zusicherung abgegeben werden dürfe. Die Auffassung des AWA überzeugt. Die Höhe des zugesicherten Beitrags muss schon deshalb bestimmt werden können, weil sich die Zuständigkeit für die Abgabe der Zusicherung nach der Höhe des zugesicherten Beitrags richtet; gemäss Art. 7 Abs. 1 WVV ist dafür das finanzkompetente Organ zuständig. Ferner setzt eine verbindliche, d.h. zu Rechtsansprüchen führende Zusicherung voraus, dass der zugesicherte Beitrag bestimmt ist. Bereits aus diesen Gründen könnte eine Zusicherung über einen unbestimmten Betrag nicht abgegeben werden. 13 Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., S. 145 14 Vgl. Vortrag des Regierungsrates an den Grossen Rat zur Änderung des Wasserversorgungsgesetzes (WVG) vom 14. November 2018, S. 4 oben

BVD 140/2022/2 8/10 Nach Art. 5a Abs. 1 Bst. a WVG dürfen ausserdem Beiträge nur zugesichert werden, wenn der Beitragssatz gemäss Art. 5b Abs. 1a WVG die durch die Verordnung bestimmte Mindesthöhe erreicht. Der Beitragssatz an die anrechenbaren Kosten richtet sich nach den jährlichen Werterhaltungskosten im Verhältnis zur Anzahl der versorgten ständigen und nicht ständigen Einwohnerinnen und Einwohner (Art. 5b Abs. 1a WVG). Die Werterhaltungskosten ergeben sich aus dem Beschaffungswert der gemäss der GWP wieder zu beschaffenden und neu zu erstellenden Anlagen, multipliziert mit der gemittelten Erneuerungsrate (Art. 5b Abs. 2 WVG). Die GWP dient also als Basis für die Berechnung des Beitragssatzes und dieser ist wiederum wesentlich für die Frage, ob ein Beitrag zugesichert werden darf. Bereits bei der Beitragszusicherung, und nicht erst bei der Auszahlung, muss demnach auf die GWP abgestellt werden. Es ist daher weder willkürlich noch überspitzt formalistisch zu verlangen, dass die genehmigte GWP – wie im Gesetz vorgeschrieben – bereits für die Zusicherung vorliegen muss. Die Auszahlung eines zugesicherten Beitrags erfolgt nach Massgabe der vorhandenen Fondsmittel und nach Genehmigung der Schlussabrechnung; entsprechend dem Baufortschritt und nach Massgabe der vorhandenen Fondsmittel können vorher schon Teilzahlungen ausgerichtet werden (Art. 8 Abs. 1 und 2 WVV). Demnach ist vor der Auszahlung des (allfälligen Rest-) Beitrags die effektive Kostenhöhe nachzuweisen. Falls die effektiven Kosten die Höhe des Kostenvoranschlags übersteigen, so wird der Mehrbetrag ohne Nachsubventionierungsgesuch ausbezahlt, wenn es sich um ausgewiesene teuerungsbedingte Mehrkosten handelt (Art. 8 Abs. 3 WVV). Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass andere als teuerungsbedingte Mehrkosten nur auf Basis eines gutgeheissenen Nachsubventionierungsgesuchs ausbezahlt werden dürfen. Auch daraus ist abzuleiten, dass die Beitragshöhe entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin bei der Beitragszusicherung nicht offen bleiben darf – sonst wäre kein Nachsubventionierungsgesuch nötig –, sondern auf Basis der GWP bestimmt werden muss. h) Die Beschwerdeführerin weist darauf hin, dass es gemäss dem Merkblatt des AWA «Beiträge aus dem Trinkwasserfonds»15, S. 4, im Falle von Änderungen gegenüber einer bestehenden GWP möglich sei, mit einem aktuellen Erhebungsblatt den Beitragssatz zu ermitteln. Die Aktualität einer GWP und damit auch das Vorliegen einer genehmigten GWP stelle demnach keine zwingende Voraussetzung für eine Beitragsgewährung dar. Die Beschwerdeführerin habe dem AWA mit ihrem Beitragsgesuch vom 25. März 2021 ein Erhebungsblatt eingereicht.16 Die GWP liege ausserdem im Entwurf bereits vor; die vom AWA in der Vorprüfung beanstandeten Mängel hätten keine Auswirkungen auf das geplante Seewasserwerk. Alle relevanten Angaben seien demnach bekannt. Im erwähnten Merkblatt des AWA wird zu Art. 5b Abs. 2 WVG erläutert: «Für die Bestimmung des Beitragssatzes ist der Ausbauzustand massgebend (A0+30, bzw. A0+25 je nach gewähltem Planungshorizont in der GWP). Ein aktuelles Erhebungsblatt ist nur abzugeben, wenn sich Änderungen gegenüber dem Erhebungsblatt der GWP ergeben haben. Wichtig: Mit Änderungen sind in erster Linie Anpassungen an die Teuerung sowie die Aktualisierung der Anzahl versorgter Einwohnerinnen und Einwohner gemeint. Änderungen am Versorgungskonzept sind im Rahmen einer Überarbeitung der GWP festzuhalten und durch das AWA zu genehmigen». Aus diesen Erläuterungen kann entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht abgeleitet werden, dass ein aktuelles Erhebungsblatt die GWP ersetzen kann. Vielmehr geht daraus hervor, dass die im Erhebungsblatt eingesetzten Positionen grundsätzlich auf dem in der GWP festgelegten Versorgungskonzept beruhen müssen; Anpassungen dürfen nur in Bezug auf nicht eingeplante Faktoren (Teuerung, Veränderung der Einwohnerzahl) erfolgen. Die konzeptionellen Festlegungen finden 15 Aktuelle Fassung vom 1. Dezember 2021, abrufbar unter https://www.bvd.be.ch/de/start/themen/wasser/ wasserversorgung/wasserfonds.html > Ausführungsbestimmungen Trinkwasserfonds 16 Vgl. Vorakten pag. 57

BVD 140/2022/2 9/10 mit der GWP statt und nicht mit dem Erhebungsblatt. Das AWA weist in seiner Stellungnahme vom 4. April 2022 darauf hin, dass die Erarbeitung eines Versorgungskonzepts bzw. einer GWP zahlreicher Abklärungen bedarf, die in der Wegleitung für die Generelle Wasserversorgungsplanung GWP des AWA17 ausführlich dargestellt sind. Mit dieser komplexen Planungsarbeit, ergänzt durch die Prüfung durch das AWA und die Gewährleistung der Verlässlichkeit mittels Genehmigung durch das AWA, ist die blosse Einreichung eines Erhebungsblatts, das nicht für konzeptionelle Funktionen gedacht ist, nicht gleichwertig. Wenn das Versorgungskonzept gemäss GWP nicht mehr aktuell ist oder die Genehmigung der GWP mehr als 20 Jahre zurückliegt, muss gemäss den Erläuterungen im Merkblatt «Beiträge aus dem Trinkwasserfonds» für eine Ausrichtung von Beiträgen zuerst die GWP überarbeitet und dem AWA zur Genehmigung unterbreitet werden.18 Entgegen den Behauptungen der Beschwerdeführerin kann also die konzeptionelle Arbeit im Falle einer veralteten Versorgungsplanung nicht durch Einreichung eines Erhebungsblatts erfolgen, sondern muss vorgängig stattfinden und durch das AWA genehmigt werden. Entsprechendes muss umso mehr auch gelten, wenn noch gar keine genehmigte GWP vorliegt. Erst wenn das Versorgungskonzept in der GWP festgelegt und durch das AWA geprüft und genehmigt worden ist, können gestützt darauf die Werterhaltungskosten ermittelt, der Beitragssatz errechnet und über ein Beitragsgesuch befunden werden. Der im Merkblatt des AWA umschriebene Ablauf, wonach zuerst das Versorgungskonzept in der GWP festgehalten, durch das AWA überprüft und mittels Genehmigung des AWA validiert werden muss, bevor Beiträge für Projekte zur Umsetzung des Konzepts zugesichert werden, entspricht der Regelung in Art. 5a Abs. 1 Bst. b WVG, der die Beitragszusicherung explizit an das Vorliegen einer genehmigten GWP knüpft. Die Erläuterungen im Merkblatt und der Gesetzeswortlaut stimmen also darin überein, dass Angaben zu den geplanten Versorgungsanlagen für eine Beitragsgewährung nicht ausreichen, wenn sie nicht in einer genehmigten GWP festgelegt sind. Solange die Genehmigung der GWP durch das AWA noch aussteht, kommt solchen Angaben nur ein vorläufiger Charakter zu, selbst wenn sie nicht Gegenstand von konkreten Beanstandungen im Vorprüfungsverfahren bilden. Mit dem Erfordernis einer genehmigten GWP wird sichergestellt, dass Beiträge nur an Projekte ausgerichtet werden, die auf einer verlässlichen Planung beruhen. i) Da es hier am Erfordernis einer genehmigten GWP fehlt, muss das Beitragsgesuch abgewiesen werden. Art. 5a Abs. 1 WVG nennt weitere Voraussetzungen für eine Beitragszusicherung. Insbesondere müssen die nötigen Fondsmittel vorhanden sein (Bst. e). Da die Voraussetzungen gemäss der Formulierung kumulativ gelten, erübrigt sich hier die Prüfung der weiteren Beitragsvoraussetzungen. Auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin zu Art. 5a Abs. 1 Bst. e WVG ist daher nicht näher einzugehen. 3. Ergebnis und Kosten a) Nach dem Gesagten erweisen sich die Rügen der Beschwerdeführerin als unbegründet. Die Beschwerde ist abzuweisen und die angefochtene Verfügung des AWA ist zu bestätigen. b) Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt die Beschwerdeführerin. Sie ist in ihren Vermögensinteressen betroffen und hat daher nach Art. 108 Abs. 1 und 2 VRPG die Verfahrenskosten zu tragen. Diese werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 1000.– (Art. 103 Abs. 2 17 2011, abrufbar unter https://www.bvd.be.ch/de/start/themen/wasser/wasserversorgung/generellewasserversorgungsplanung--gwp-.html > GWP-Wegleitung 2011 18 Merkblatt des AWA «Beiträge aus dem Trinkwasserfonds» vom 1. Dezember 2021, Erläuterungen zu Art. 5a Abs. 1 Bst. b WVG

BVD 140/2022/2 10/10 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV19). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 104 Abs. 1 und 3 VRPG). III. Entscheid 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Die Verfügung des AWA vom 27. Januar 2022 wird bestätigt. 2. Die Verfahrenskosten von CHF 1000.– werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. IV. Eröffnung - C.________, eingeschrieben - Amt für Wasser und Abfall (AWA), Rechtsdienst, per E-Mail - Gemeinde B.________, zur Kenntnis Bau- und Verkehrsdirektion Der Direktor Christoph Neuhaus Regierungsrat Rechtsmittelbelehrung Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit seiner Eröffnung mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, angefochten werden. Eine allfällige Verwaltungsgerichtsbeschwerde, die mindestens in 3 Exemplaren einzureichen ist, muss einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten; der angefochtene Entscheid und andere greifbare Beweismittel sind beizulegen.

19 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21)

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