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Bern Verwaltungsbehörden Bau- und Verkehrsdirektion 06.04.2022 140 2021 12

6 avril 2022·Deutsch·Berne·Verwaltungsbehörden Bau- und Verkehrsdirektion·PDF·12,485 mots·~1h 2min·2

Résumé

Wasserbauplan \"Hochwasserschutz Rüebeldorf, Ausbau Chalberhönibach, 2. Ausbauetappe: Saane - Chalberhöni\" | Saanen

Texte intégral

1/33 Bau- und Verkehrsdirektion Reiterstrasse 11 3013 Bern Telefon +41 31 633 30 11 info.ra.bvd@be.ch www.bvd.be.ch/ra BVD 140/2021/12 Entscheid der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) vom 6. April 2022 Das Verwaltungsgericht hat eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde abgewiesen (VGE 2022/131 vom 24.10.2024). in der Beschwerdesache zwischen Frau C.________ Beschwerdeführerin 1 Frau D.________ Beschwerdeführerin 2 Frau E.________ Beschwerdeführerin 3 Frau F.________ Beschwerdeführerin 4 alle vertreten durch Herrn Fürsprecher G.________ und I.________ Beschwerdegegnerin vertreten durch Herrn Rechtsanwalt A.________ und Herrn Rechtsanwalt B.________ sowie Tiefbauamt des Kantons Bern (TBA), Reiterstrasse 11, 3013 Bern Einwohnergemeinde Saanen, Gemeindeverwaltung, 3792 Saanen betreffend die Verfügung des Tiefbauamts des Kantons Bern vom 12. August 2021 (Wasserbauplan "Hochwasserschutz Rüebeldorf, Ausbau Chalberhönibach, 2. Ausbauetappe: Saane - Chalberhöni")

BVD 140/2021/12 2/33 I. Sachverhalt 1. Die Beschwerdegegnerin legte den Wasserbauplan „Hochwasserschutz Rüebeldorf, Ausbau Chalberhönibach, 2. Ausbauetappe: Saanen - Chalberhöni“ zusammen mit der kommunalen Überbauungsordnung "Hochwasserschutz Rüebeldorf, 2. Ausbauetappe: Ausbau Gemeindestrassen und Brückenbauten" (in der Folge: UeO "Hochwasserschutz Rüebeldorf") vom 21. Dezember 2012 bis 25. Januar 2013 auf der Gemeindeverwaltung Saanen zur Mitwirkung auf. Zudem wurde mit Leitverfügung des Tiefbauamts des Kantons Bern (TBA), Oberingenieurkreis I (OIK I), vom 3. Januar 2013 die Vorprüfung eingeleitet. Das Ergebnis der Mitwirkung wurde im Mitwirkungsbericht vom 2. Februar 2015 festgehalten. Vom 15. April bis 15. Mai 2015 wurde der Wasserbauplan auf der Gemeindeverwaltung Saanen mit dem Hinweis auf das Recht der Einsprache öffentlich aufgelegt. Innert der Einsprachefrist erhoben unter anderem die Beschwerdeführerinnen Einsprache vom 12. Mai 2015. Gleichzeitig mit der Auflage des Wasserbauplans wurde auch die UeO "Hochwasserschutz Rüebeldorf" mit dem Hinweis auf das Recht der Einsprache öffentlich aufgelegt. In der Folge wurde im Wasserbauplanverfahren eine Projektänderung vorgenommen, die mit dem Hinweis auf die Möglichkeit der Einsprache im Dezember 2015 publiziert wurde. An der Mitgliederversammlung vom 23. Mai 2016 beschlossen die Stimmberechtigten der Beschwerdegegnerin den Wasserbauplan. In der Folge wurde im Wasserbauplanverfahren eine weitere Projektänderung vorgenommen, die mit dem Hinweis auf die Möglichkeit der Einsprache im März 2017 publiziert wurde. Am 29. Mai 2017 beschloss der Vorstand der Beschwerdegegnerin den Wasserbauplan mit den geringfügigen Projektänderungen. Mit Gesamtentscheid vom 21. Juni 2018 genehmigte das TBA den Wasserbauplan und wies gleichzeitig unter anderem die unerledigte Einsprache der Beschwerdeführerinnen als unbegründet ab, soweit es darauf eintrat. Ebenfalls am 21. Juni 2018 genehmigte das Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR) die von den Stimmberechtigten von Saanen am 11. Dezember 2015 beschlossene UeO "Hochwasserschutz Rüebeldorf". 2. Gegen den Gesamtentscheid des TBA reichten die Beschwerdeführerinnen am 25. Juli 2018 Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE; heute Bau- und Verkehrsdirektion, BVD) ein. Zudem haben die Beschwerdeführerinnen am 18. Juli 2018 bei der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion des Kantons Bern (JGK; heute Direktion für Inneres und Justiz, DIJ) auch gegen die Genehmigung der UeO "Hochwasserschutz Rüebeldorf" durch das AGR Beschwerde erhoben. Die BVE hiess die Beschwerde mit Entscheid RA Nr. 140/2018/13 vom 20. Dezember 2018 gut, hob den Gesamtentscheid des TBA vom 21. Juni 2018 auf und wies die Sache zur Fortsetzung des Verfahrens im Sinne der Erwägungen an das TBA zurück. Dies weil im Wasserbauplan der für die Umsetzung der baulichen Massnahmen auf dem Grundstück der Beschwerdeführerinnen erforderliche Landerwerb fehlte. Die JGK wies die Beschwerde gegen die Genehmigung der UeO "Hochwasserschutz Rüebeldorf" mit Entscheid 2018.JGK.4431 vom 11. Juni 2019 in der Sache ab.1 Diesen Beschwerdeentscheid haben die Beschwerdeführerinnen mit Beschwerde vom 15. Juli 2019 beim Verwaltungsgericht angefochten.2 Dieses Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren 100.2019.238 ist zurzeit sistiert.3 1 Beschwerdebeilage 10 2 Beschwerdebeilage 11 3 Beschwerdebeilage 12

BVD 140/2021/12 3/33 3. Nach dem Rückweisungsentscheid der BVE vom 20. Dezember 2018 wurden der angepasste Landerwerbsplan sowie die Unterlagen zu einer weiteren Projektänderung wiederum mit dem Hinweis auf das Recht der Einsprache öffentlich aufgelegt. Innert der Einsprachefrist erhoben unter anderem die Beschwerdeführerinnen Einsprache vom 17. August 2020. An der Mitgliederversammlung vom 20. August 2020 beschlossen die Stimmberechtigten der Beschwerdegegnerin den Wasserbauplan. Mit Gesamtentscheid vom 12. August 2021 genehmigte das TBA den Wasserbauplan und wies gleichzeitig unter anderem die unerledigte Einsprache der Beschwerdeführerinnen als unbegründet ab, soweit es darauf eintrat. 4. Gegen den Gesamtentscheid des TBA reichten die Beschwerdeführerinnen am 14. September 2021 wiederum Beschwerde bei der BVD ein. Sie beantragen die Aufhebung des Gesamtentscheids vom 12. August 2021 und die Gutheissung der Einsprachen vom 12. Mai 2015 und 17. August 2020. 5. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet4, führten den Schriftenwechsel durch und holte die Vorakten ein. Die Beschwerdegegnerin beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 14. Oktober 2021 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Das TBA in seiner Vernehmlassung vom 15. Oktober 2021 und die Gemeinde Saanen in ihrer Stellungnahme vom 15. Oktober 2021 beantragen ebenfalls die Abweisung der Beschwerde. 6. Auf die Rechtsschriften und Vorakten wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Eintreten a) Angefochten ist ein Gesamtentscheid nach Art. 9 KoG5. Laut Art. 11 Abs. 1 KoG kann er – unabhängig von den geltend gemachten Einwänden – nur mit dem Rechtsmittel angefochten werden, das für das Leitverfahren massgeblich ist. Das Leitverfahren ist im vorliegenden Fall das Wasserbauplanverfahren (Art. 5 KoG). Die Genehmigung eines Wasserbauplans durch die zuständige Stelle der BVD kann innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Beschwerde bei der BVD angefochten werden (Art. 51 Abs. 3 WBG6 i.V.m. Art. 62 Abs. 1 Bst. a und Art. 67 VRPG7). Die BVD ist somit zur Beurteilung der Beschwerden gegen den Gesamtentscheid zuständig. b) Zur Beschwerde ist befugt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat, durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids hat (Art. 65 Abs. 1 VRPG). Die Beschwerdeführerinnen haben als Einsprecherinnen am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen. Als betroffene Grundeigentümerinnen sind sie durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde der Beschwerdeführerinnen ist somit grundsätzlich einzutreten. 4 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau- und Verkehrsdirektion (Organisationsverordnung BVD, OrV BVD; BSG 152.221.191) 5 Koordinationsgesetz vom 21. März 1994 (KoG; BSG 724.1) 6 Gesetz vom 14. Februar 1989 über Gewässerunterhalt und Wasserbau (Wasserbaugesetz, WBG; BSG 751.11) 7 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21)

BVD 140/2021/12 4/33 c) Die Beschwerdeführerinnen haben gegen den Wasserbauplan mit Eingaben vom 12. Mai 2015 und 17. August 2020 zwei Einsprachen erhoben. Das TBA als zuständige Stelle der BVD setzt sich gleichzeitig mit der Genehmigung des Wasserbauplans mit den Einsprachen auseinander (Art. 25 Abs. 6 WBG). Zuständig zur Beurteilung der Einsprache der Beschwerdeführerinnen war somit die Vorinstanz im angefochtenen Gesamtentscheid. Das TBA hat in Ziff. D.18 und D.23 seines Gesamtentscheids die Einsprachen denn auch als öffentlich-rechtlich unbegründet abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde. Die Einsprachen sind somit nicht mehr Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Auf den Antrag der Beschwerdeführerinnen in ihrer Beschwerde, ihre Einsprachen vom 12. Mai 2015 und 17. August 2020 seien gutzuheissen, kann daher nicht eingetreten werden. 2. Ausgangslage a) Am 10. Juli 2010 ereignete sich am späteren Nachmittag ein heftiges Unwetter mit Hagel und intensiven Niederschlägen insbesondere im nordwestlichen Teil des Einzugsgebietes des Chalberhönibaches, welches als 100-jährliches Ereignis (HQ100) eingeschätzt wird. Das Wasser floss auf dem Abschnitt Chalberhöni aus den vielen Seitenbächen dem Hauptgerinne zu. Auf dem flachen Talboden verursachte der Chalberhönibach keine gravierenden Schäden. In den Seitenbächen und in den steilen Seitenhängen sind jedoch lokale Erdrutsche, Übersarungen und Erosionen entstanden. Unterhalb des Geretgrabens nimmt die Steilheit des Chalberhönibaches markant zu. Die Wassermassen des Chalberhönibaches verursachten auf diesem steileren Abschnitt ab Chalberhöni (unterhalb Geretgrabe) bis oberhalb Rüebeldorf zum Teil massive Sohlen und Ufererosionen. Die örtlich vorhandenen Sohlensicherungen wurden zum grossen Teil zerstört. Die Sohlenerosion beträgt stellenweise bis ca. 3 m. In den steilen Seitenhängen, mit zum Teil feinkörnigem Gehängeschutt, sind viele Uferanrisse entstanden. An Prallufern wurden erhebliche Geschiebemengen mobilisiert. Mitgerissenes Schwemmholz und Ansammlungen von Blöcken führten zu lokalen Verklausungen, bei deren Versagen es zu spontanen Ausbrüchen und damit zu einem vermutlich murgangartigen Abfluss kam. Das mitgerissene Geschiebe und Schwemmholz konnte vom Chalberhönibach auf dem Schwemmkegel Rüebeldorf nicht vollständig weitertransportiert werden. Der hier vorhandene Gefällsknick im Längenprofil des Baches vermindert die Transportkapazität des Baches markant. Die Ablagerungen verursachten ein Verfüllen des Bachbettes und anschliessend seitliche Ausbrüche. Zusätzlich kam es bei den vorhandenen Brücken zu Verklausungen und Ablagerungen oberhalb der Brücken und dadurch ebenfalls zu seitlichen Ausbrüchen in die angrenzenden Liegenschaften und auf die Rüebeldorfstrasse. Das Gefälle des Chalberhönibaches nimmt auf dem Schwemmkegel unterhalb des V-förmigen Taleinschnittes gegen die Saane kontinuierlich ab. Das schlussendlich in die Saane gelangende Geschiebe konnte von dieser nicht abtransportiert werden, da die Saane zum Zeitpunkt des Unwetters keine Hochwasser führte. Diese Ablagerung führte zu einem Rückstau und damit ebenfalls zu einem Verfüllen des Unterlaufes des Chalberhönibaches.8 Dieses Unwetterereignis vom 10. Juli 2010 verursachte zahlreiche Schäden: Hangmuren, Erdrutsche und Übersarungen; massive Sohlen- und Ufererosionen; Unterspülungen von Brückenfundamenten; Beschädigung und teilweise Zerstörung einer parallel zum Bach verlaufenden Gemeindestrasse; weitgehende Zerstörung eines alten Weges und heutigen Wanderweges; Zerstörung der Kanalisationsleitung auf den beschädigten oder zerstörten Strassen- und Wegabschnitten; Geschiebeablagerungen im Gerinne und in umliegenden Liegenschaften; Verklausungen bei Brücken verursachten Beschädigungen von Geländern und Betonkonstruktionen und zum Teil Unterspülungen von Strassen und Vorplätzen; diverse Uferanrisse; Ausbrüche des Chalberhönibaches führten zur Bildung von Seitengerinnen in den umliegenden Liegenschaften und als Folge davon 8 Technischer Bericht S. 10 f.

BVD 140/2021/12 5/33 zu Erosionen, Ablagerungen und Übersarungen in privaten Gärten, im Kulturland und öffentlichen Anlagen sowie zum Verfüllen mit Geröll, Schlamm und Wasser von Wohnungen, Gewerberäumen, Einstellhallen und Kellerräumen in den betroffenen Liegenschaften; Beschädigung von lokalen Ver- und Entsorgungsleitungen; Geschiebeablagerungen verfüllten die Baugrube eines grossen privaten Bauvorhabens; Beschädigung und Zerstörung von Autos und weiterem Privateigentum.9 b) Ein Blick in die Vergangenheit zeigt, dass es beim Chalberhönibach bereits mehrfach zu Hochwassern und Überschwemmungen gekommen ist: Bei einem Gewitter am 15. September 1940 verklaust aufgrund von Schwemmholz das Gerinne bei einer Brücke, der Bach bricht aus und übersart beziehungsweise überschwemmt das angrenzende Kulturland, was zu Sachschaden an Gebäuden führt; am 29./30. Juni 1974 wird das Bachbett durch Geschiebe verstopft; am 9. August 1975 trägt ein Murgang, ausgelöst durch Verklausung, grosse Mengen an Geschiebe in den Chalberhönibach; am 8. August 1995 verursacht ein Hochwasser hohen Geschiebetransport aus dem Oberlauf bis nach Rübeldorf und führt zu grossen Schäden am Gerinne mit Uferanrissen, Sohlenerosion und Auflandungen, abschnittsweise wird das Gerinne verstopft.10 Gemäss Naturgefahrenkarte besteht im Rübeldorf im Baugebiet entlang des Chalberhönibachs insbesondere ein grösseres Gebiet im blauen Gefahrenbereich (Wassergefahr). Die Gefahrenkarte wurde vor dem Hochwasserereignis 2010 erstellt. Der Vergleich der Gefahrenkarte mit der Ereigniskarte des Hochwassers 2010 zeigt, dass die Überflutungsflächen und vermutliche auch die Intensitäten in der Gefahrenkarte unterschätzt wurden.11 c) Als Folge des Ereignisses vom 10. Juli 2010 wurden diverse Not-und Sofortmassnahmen vorgenommen.12 Zudem wurde das Hochwasserschutzprojekt Chalberhönibach in Angriff genommen, wobei das Gesamtprojekt in zwei Auflageverfahren getrennt wurde. Die erste Ausbauetappe umfasste insbesondere den Geschiebesammler beim Holzlagerplatz im Oberlauf des Bachs. Dieser Geschiebesammler und Schwemmholzrückhalt wurde im Winter 2011/2012 bereits ausgeführt und konnte im Sommer 2012 der I.________ betriebsbereit übergeben werden. Die zweite Ausbauetappe beinhaltet den vorliegenden Wasserbauplan mit insbesondere folgenden baulichen Massnahmen: Die Linienführung des Chalberhönibachs bleibt grösstenteils unverändert, wobei die notwendige Verbreiterung des Bachs in der Regel auf der rechten Bachseite erfolgt. Damit die hydraulische Abflusskapazität verbessert werden kann, muss die Sohle im Bereich Rübeldorf fast durchgehend leicht abgesenkt werden; oberhalb des Rübeldorfs folgt die Höhenlage der Sohle dem Ist-Zustand. Die Ufer werden durchgehend mittels Blöcken gesichert und mittels Dammaufschüttungen auf die erforderliche Freibordhöhe erstellt; im Bereich Rübeldorf wird die Sohle gesichert, wobei dies je nach Gefälle teilweise mittels Schwellen und Kleinbuhnen ohne weiteren Sohlenverbau, teilweise mit einem aufgelösten Blocksteinverbau und ebenfalls mittels Schwellen und Kleinbuhnen sowie teilweise mit einem strukturierten Raubettgerinne erfolgt. Der Mündungsbereich des Chalberhönibachs wird aufgeweitet. Bei Querprofil (QP) 3.1 wir ein Geschiebefang (Geschiebesammler Oeyetli) mit einer Abschlussmauer aus Beton erstellt. Leitwerke werden teilweise erhöht, verlängert oder neu erstellt. Die Oeyetlibrücke wird abgebrochen und inklusive Zufahrt an einen neuen Standort verlegt und die Rüebeldorfbrücke wird am bestehenden Standort neu erstellt, beides ist allerdings nicht Gegenstand des vorliegenden Wasserbauplanverfahrens, sondern des separaten Verfahrens zum Erlass der UeO "Hochwasserschutz Rüebeldorf".13 9 Technischer Bericht S. 11 f. 10 Technischer Bericht S. 31 f. 11 Technischer Bericht S. 40 12 Technischer Bericht S. 15 f. 13 Technischer Bericht S. 61 ff.

BVD 140/2021/12 6/33 Mit dem Bau des Geschiebesammlers beim Holzlagerplatz können grosse Mengen Geschiebe und Schwemmholz im Rückhalteraum aufgefangen werden. Die Sohle des Chalberhönibaches im Rüebeldorf ist jedoch nicht gesichert. Zum Teil konnten die Ufersicherungen der Sofortmassnahmen nur provisorisch ausgeführt werden. Neue Ereignisse mit geschiebelosem, ungesättigtem Wasser unterhalb des Geschiebesammlers, können somit zu massiven Sohlen- und Ufererosionen führen. Dieses Risiko wurde durch den vorgezogenen Geschieberückhalt noch zusätzlich verschärft (in einer Risikoabwägung zwischen massiven Ablagerungen und Übersarungen ohne Sammler und dem Erosionsrisiko mit Sammler, wurde das Risiko ohne Sammler aber als noch deutlich höher eingestuft). Demzufolge muss das Risiko für massive Schäden bei weiteren grossen Niederschlagsereignissen im heutigen Zustand für das Rüebeldorf als immer noch sehr hoch eingestuft werden.14 So ist die Hochwassersicherheit im Rübeldorf ungenügend. Die Abflussquerschnitte vermögen ein grosses Hochwasser HQ100 nicht schadlos abzuleiten. Im Gebiet Rübeldorf ist zudem die Geschiebetransportkapazität ungenügend. Verlandungen und Verfüllungen des Abflussquerschnitts führen zu einer ungenügenden Abflusskapazität mit Überschwemmungen und Übersarungen. Bei den Brücken im Rübeldort besteht ein Verklausungsrisiko. Teilweise fehlen die Sohlen- und Ufersicherungen mit dem Risiko für massive Sohlen- und Ufererosionen und für die Aktivierung grosser Rutschhänge.15 d) Während der Auflagefrist des vorliegenden Wasserbauplans führten intensive Niederschläge am 2. Mai 2015, wie sie statistisch etwa alle zehn Jahr vorkommen, zu einem weiteren Hochwasser. Geschiebe aus dem steilen Oberlauf des Chalberhönibachs lagert sich im bereits realisierten Geschiebesammler Holzlagerplatz oberhalb des Siedlungsgebiets ab. Unterhalb des Geschiebesammlers erodierten die Wassermassen die noch ungesicherte Sohle des Chalberhönibachs und führten lokal zu einer Sohlenabsenkung von mehr als 1 m. Das auf diese Weise aus dem Gerinne mobilisierte Geschiebe wurde grösstenteils auf dem flachen Gewässerabschnitt oberhalb der Mündung in die Saane wieder abgelagert. Diese Geschiebeablagerung führte zu Auflandungen und dazu, dass der Chalberhönibach bereits oberhalb der Oeyetlibrücke rechts über die Ufer trat, Kulturland überflutete und mit Geschiebe überdeckte.16 3. Koordination a) Die Beschwerdeführerinnen rügen eine Verletzung der Koordinationspflicht, das Wasserbauplanverfahren und das Verfahren zum Erlass der UeO "Hochwasserschutz Rüebeldorf" seien ungenügend koordiniert worden. Sowohl das Bundesrecht als auch das kantonale Recht würden vorschreiben, dass eine Leitbehörde zu bestimmen sei und beide Verfahren zu koordinieren seien. Beides sei hier nicht gemacht worden. Insofern sei es widersprüchlich, dass das TBA seinen Entscheid als "Gesamtentscheid" betitelt und eröffnet habe. Durch die unterbliebene Koordination seien den Beschwerdeführerinnen erhebliche Mehrkosten entstanden, weil sie sämtliche Verfahrenshandlungen doppelt hätten vornehmen müssen. b) Das Bundesrecht und das kantonale Recht verlangen eine Koordination, wenn die Errichtung oder Änderung einer Baute oder Anlage Verfügungen mehrerer Behörden erfordert (Art. 25a Abs. 1 RPG17 und Art. 1 KoG). Die Koordinationspflicht gilt sinngemäss auch für das Nutzungsplanverfahren (Art. 25a Abs. 4 RPG) und somit ebenfalls für den Erlass eines Wasserbauplans als Sondernutzungsplan. Das Koordinationsgebot bezieht sich grundsätzlich sowohl auf die inhalt- 14 Technischer Bericht S. 17 15 Technischer Bericht S. 38 16 Gesamtentscheid des TBA vom 12. August 2021 Ziff. A.9 17 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG; SR 700)

BVD 140/2021/12 7/33 liche Abstimmung (materielle Koordination) als auch auf das Verfahren (formelle Koordination).18 Die Koordinationspflicht reicht bei Bauten und Anlagen aber nur soweit, als ein Koordinationsbedarf besteht. Verlangt wird nicht, dass mehrere Bauvorhaben zwingend koordiniert behandelt werden müssen, die einen gewissen Bezug zueinander haben. Eine Pflicht zur Koordination besteht nur, wenn diese Vorhaben einen derart engen sachlichen Zusammenhang haben, dass sie nicht sinnvoll getrennt voneinander beurteilt werden können.19 c) Aufgrund eines Hochwasserereignisses im Einzugsgebiet des Chalberhönibachs vom 10. Juli 2010, wurde für den Chalberhönibach ein Hochwasserschutzkonzept erarbeitet. Das Konzept basiert auf zwei Teilprojekten, die zusammen eine funktionale Einheit bilden. Bestandteil der ersten Ausbauetappe ist der Geschiebesammler beim Holzlagerplatz, welcher bereits umgesetzt wurde. Die zweite Ausbauetappe ist Gegenstand des hier umstrittenen Wasserbauplans und besteht aus Hochwasserschutzmassnahmen entlang des Chalberhönibachs. Dabei müssen unter anderem die Durchflusskapazitäten der bestehenden Gemeindebrücken vergrössert werden. Diese aufgrund des Hochwasserschutzes erforderlichen Massnahmen nahm die Gemeinde Saanen zum Anlass, um die Gemeindestrassen in der Umgebung des Chalberhönibachs zu überprüfen. Diese Überprüfung ergab, dass Defizite im Bereich der Verkehrssicherheit bestehen, dass die vorhandene Strasseninfrastruktur den heutigen Anforderungen in Bezug auf Schwer- und Langsamverkehr nicht mehr genügt und die Infrastruktur den Normen teilweise nicht mehr entspricht. Unabhängig von den aufgrund des Hochwasserschutzes erforderlichen Brückenanpassungen besteht somit ein zusätzlicher Ausbaubedarf an den Brücken und den Gemeindestrassen. Gegenstand der UeO "Hochwasserschutz Rüebeldorf" sind folglich zum einen die vom Wasserbauplan ausgelösten Brückenneubauten und zum anderen Strassenanpassungen im Rüebeldorf. Die Oeyetli- und Rüebeldorfbrücke werden abgebrochen und an erhöhter Lage neu erstellt, um erstens die erforderlichen Freiborde im Hochwasserfall sicherstellen zu können und um zweitens den heute gestiegenen verkehrsmässigen Anforderungen gerecht zu werden. Die Oeyetlibrücke wird hierbei verbreitert und mit einem Fussweg versehen sowie gegen die Saane verschoben, was zu Strassenanpassungen über eine Länge von rund 105 m führt. Die Rübeldorfbrücke wird verstärkt und verbreitert und damit für die Befahrbarkeit durch Lastwagen und Busse optimiert.20 d) Gegenstand der UeO "Hochwasserschutz Rüebeldorf" sind somit zu einem wesentlichen Teil Anpassungen der Gemeindestrasseninfrastruktur an heutige Vorschriften und Bedürfnisse, welche in keinem Zusammenhang mit dem Wasserbauplan stehen. Zuständig für diesen eigenständigen Gehalt der UeO "Hochwasserschutz Rüebeldorf" ist die Gemeinde, die Neubau und Änderung einer Strasse mit einer Überbauungsordnung bewilligt (Art. 41 Abs. 1 und Art. 43 Abs. 1 SG21). Zuständig für die Umsetzung des Hochwasserschutzkonzepts mittels Wasserbau ist demgegenüber die Beschwerdegegnerin als Trägerin der Wasserbaupflicht, wobei dafür ein Wasserbauplan erforderlich ist (Art. 7, Art. 9 Abs. 2 Bst. a, Art. 12 und Art. 20 Abs. 1 WBG). Aufgrund dieser abweichenden Zuständigkeiten und teilweise abweichenden Gegenstände ist eine formelle Koordination der beiden Verfahren im Sinne des Konzentrationsmodells gemäss Art. 1 KoG mit einer Leitbehörde in einem Leitverfahren22 weder möglich noch nötig.23 Zwischen den beiden Vorhaben besteht kein derart enger sachlicher Zusammenhang, dass sie nicht sinnvoll getrennt voneinander beurteilt werden können. Auch das Verwaltungsgericht hat im VGE 2015/167 vom 25. April 2017 in einem vergleichbaren Fall nicht bemängelt, dass zwei separate Verfahren durchgeführt wurden. In jenem Fall wurden parallel ein Wasserbauplanverfahren für ein Wasserbaupro- 18 VGE 2015.167 vom 25. April 2017 E. 6.2 f. mit Hinweisen auf Literatur und Rechtsprechung 19 Vgl. BVR 2011 S. 411 E. 5.3 20 Siehe insbesondere Ziff. B.II.3 des Gesamtentscheids des TBA vom 21. Juni 2018 und Ziff. 1.3.2 des Technischen Berichts vom 29. Mai 2017 zum Wasserbauplan 21 Strassengesetz vom 4. Juni 2008 (SG; BSG 732.11) 22 Marti, Kommentar RPG, Art. 25a Rz. 20 23 Vgl. BGer 1C_137/2009 E. 4.2

BVD 140/2021/12 8/33 jekt und ein Strassenplanverfahren für einen aufgrund des Wasserbauprojekts notwendigen neuen Durchlass unter einer Kantonsstrasse durchgeführt. Gemäss Erwägung 4.4 des Verwaltungsgerichtsentscheids war diese Parallelität den unterschiedlichen Planungszuständigkeiten (Kanton für Strassenplan und Wasserbauverband für Wasserbauplan) geschuldet. e) Allerdings werden mit der UeO "Hochwasserschutz Rüebeldorf" unter anderem auch die Durchflusskapazitäten der bestehenden Gemeindebrücken vergrössert. Dies dient der Umsetzung des Hochwasserschutzkonzepts, welches ansonsten mit dem Wasserbauplan umgesetzt wird. Insofern besteht zwischen dem Gegenstand der UeO "Hochwasserschutz Rüebeldorf" und dem Gegenstand des Wasserbauplans eine gewisse Abhängigkeit, die unbestrittenermassen einen gewissen Koordinationsbedarf zur Folge hat. Diesem Koordinationsbedarf wurde jedoch ausreichend Rechnung getragen, indem die beiden eigenständigen Verfahren soweit möglich koordiniert wurden. In formeller Hinsicht erfolgte die Koordination dadurch, dass die beiden Nutzungsplanverfahren gemeinsam zur Mitwirkung und für das Einspracheverfahren öffentlich aufgelegt und gleichzeitig am 21. Juni 2018 mit ihrer (erstmaligen) Genehmigung abgeschlossen wurden. Die materielle Koordination erfolgte dadurch, dass die Projekte inhaltlich aufeinander abgestimmt wurden. Auch die Beschwerdeführerinnen vermögen nicht zu benennen, inwiefern inhaltliche Differenzen oder Widersprüche bestehen würden. Schliesslich hat das TBA der Abhängigkeit der beiden Gegenstände der UeO "Hochwasserschutz Rüebeldorf" und des Wasserbauplans auch mit einer Bedingung in seinem Genehmigungsentscheid Rechnung getragen. Demnach dürfen die Massnahmen des Wasserbauprojekts erst ausgeführt werden, wenn die Genehmigung der UeO "Hochwasserschutz Rüebeldorf" ebenfalls in Rechtskraft erwachsen ist.24 Eine analoge Bedingung findet sich auch in Ziff. D.14 des Genehmigungsentscheids des AGR zur UeO "Hochwasserschutz Rüebeldorf" vom 21. Juni 2018.25 f) Sowohl das Brücken- und Strassenbauvorhaben der UeO "Hochwasserschutz Rüebeldorf" als auch das Wasserbauvorhaben des Wasserbauplans bedürfen Bewilligungen von mehreren Behörden. Innerhalb dieser beiden Verfahren bestand daher eine strenge Koordinationspflicht im Sinne des Koordinationsgesetzes. Dementsprechend hat das TBA als Leitbehörden im Wasserbauplangenehmigungsverfahren alle notwendigen Bewilligungen in einem Gesamtentscheid integriert. Der Vorwurf der Beschwerdeführerinnen, es sei widersprüchlich, wenn das TBA seinen Entscheid trotz unterbliebener Koordination mit dem UeO-Verfahren "Hochwasserschutz Rüebeldorf" als "Gesamtentscheid" betitelt und eröffnet habe, ist folglich unbegründet. Für die Frage der Koordinationspflicht nicht relevant sind die Kosten, die den Beschwerdeführerinnen durch die zwei parallel geführten Verfahren entstanden sind. Die Rüge betreffend Verletzung der Koordinationspflicht erweist sich demzufolge in allen Punkten als unbegründet.26 4. HQ100 als Schutzziel a) Die Beschwerdeführerinnen rügen, das Projekt verfolge auf seiner gesamten Länge die Erreichung eines Schutzgrades gegen ein HQ100. So sei vorgesehen, im Unterlauf des Chalberhönibachs auch das Landwirtschaftsland auf der rechten Seite und die Oeyetlibrücke gegen ein HQ100 zu schützen. Gemäss kantonaler Risikostrategie sei das Landwirtschaftsland aber nur gegen ein 30-jährliches Ereignis (HQ30) und die Oeyetlibrücke nur gegen ein 50-jährliches Ereignis (HQ50) zu schützen. Gemäss Risikostrategie sei lediglich das Baugebiet auf der linken Seite ge- 24 Ziff. D.4 des Gesamtentscheids des TBA vom 12. August 2021 25 Beschwerdebeilage 6 26 So auch bereits der Entscheid der BVE 140/2018/13 vom 20. Dezember 2018 E. 2 und der Entscheid der JGK 2018.JGK.4431 vom 11. Juni 2019 E. 5

BVD 140/2021/12 9/33 gen ein HQ100 zu schützen. Dies lasse sich namentlich auch ohne den Geschiebesammler Oeyetli erreichen. Bei einem Verzicht auf diesen Sammler wäre auch eine Verlegung der Oeyetlibrücke nicht mehr erforderlich. Das heute ungenügende Freibord der Oeyetlibrücke könnte mit wesentlich einfacheren und kostengünstigeren Massnahmen erreicht werden. Im Übrigen würden die Hochwasserschutzmassnahmen des Wasserbauplans zu Unrecht darauf ausgerichtet, dass sie die Anforderungen von einem HQ100 erfüllen würden. Insbesondere im Zusammenhang mit der Positionierung des zweiten Geschiebesammlers bei Oeyetli und dem Uferschutz habe sich die Vorinstanz ausschliesslich auf diese Vorgabe abgestützt. Das Hochwasser vom 10. Juli 2010 habe im Bereich Oeyetli aber nur deshalb zu Schäden geführt, weil der Chalberhönibach wegen Verklausungen im Bereich Oberes Rübeldorf über die Rübeldorfstrasse geflossen sei. Entsprechend hätten im Bereich Oeyetli keine Sofort- oder Notmassnahmen ergriffen werden müssen. Insbesondere habe die Oeyetlibrücke das Hochwasser unbeschadet und ohne dass es zu Verklausungen gekommen wäre überstanden, obwohl es sich um ein Hochwasser der Stufe HQ100 gehandelt habe. Aus dem Wasserbauplan sei denn auch ersichtlich, dass die Wasserlinie eines Ereignisses HQ100 knapp über der heutigen Oeyetlibrücke verlaufe. Vorausgesetzt, der in der ersten Ausbauetappe des Hochwasserschutzkonzepts bereits realisierte Geschiebesammler beim Holzlagerplatz sei voll funktionstüchtig, werde die bestehende Brücke mit anderen Worten einmal pro 100 Jahren leicht überflutet. Dass beim zweiten Hochwasserereignis vom 2. Mai 2015 Geschiebematerial bis zur Einmündung in die Saane transportiert worden sei, liege nicht an der Sohlen- und Seitenerosion unterhalb des ersten Geschiebesammlers, sondern daran, dass dieser Sammler aufgrund einer Ferienabwesenheit der verantwortlichen Person nicht richtig eingestellt und unterhalten gewesen sei. Aus dem Längenprofil des Chalberhönibachs ergebe sich, dass das bestehende Bachbett ab der Saanemündung bis zur Position des Querprofils 8 ein gleichmässiges und geringes Gefälle aufweise, was automatisch zu einer tiefen Geschiebetransportkapazität führe. Der nun projektierte zweite Geschiebesammler Oeyetli solle dasjenige Geschiebe zurückhalten, welches unterhalb des bereits erstellten ersten Geschiebesammlers anfalle. Wegen der bereits erstellten Bachverbauungen der ersten Ausbauetappe falle im Abschnitt Oeyetli kein oder nur wenig Geschiebe aus dem Chalberhönital an. Folglich müsse unterhalb der Position des bereits realisierten Geschiebesammlers nicht mehr von einem Schutzziel HQ100 ausgegangen werden, sofern dieser Geschiebesammler richtig eingestellt und unterhalten werde. Dies ergebe sich auch aus den Unterlagen des Wasserbauplans. Gemäss Erläuterungsbericht habe der bereits erstellte Geschiebesammler das Verklausungsrisiko wesentlich vermindert, weshalb gemäss technischem Bericht das bei einem Ereignis HQ100 erwartete Geschiebe vom bereits erstellten Sammler zurückgehalten werden könne. Da unterhalb des bereits realisierten Geschiebesammlers nicht mehr von einem Schutzziel HQ100 ausgegangen werden müsse, seien im Unterlauf des Chalberhönibachs keine weiteren baulichen Eingriffe notwendig. b) Die Kantone gewährleisten den Hochwasserschutz in erster Linie durch den Unterhalt der Gewässer und durch raumplanerische Massnahmen. Reicht dies nicht aus, so müssen Massnahmen wie Verbauungen, Eindämmungen, Korrektionen, Geschiebe- und Hochwasserrückhalteanlagen sowie alle weiteren Vorkehrungen, die Bodenbewegungen verhindern, getroffen werden. Diese Massnahmen sind mit jenen aus anderen Bereichen gesamthaft und in ihrem Zusammenwirken zu beurteilen (Art. 3 Bundesgesetz über den Wasserbau27). Hochwasserschutz ist in erster Linie mit Gewässerunterhalt und mit Massnahmen des passiven Hochwasserschutzes zu gewährleisten. Wo dies nicht möglich ist, soll mit Massnahmen des aktiven Hochwasserschutzes das Risiko auf ein akzeptables Mass reduziert werden. Die Eignung der 27 Bundesgesetz vom 21. Juni 1991 über den Wasserbau (SR 721.100)

BVD 140/2021/12 10/33 Massnahmen ist in Bezug auf ihre Auswirkungen auf das Einzugsgebiet zu beurteilen. Im Übrigen ist im Umgang mit dem Gewässer und seiner Umgebung unter anderem darauf zu achten, dass nach Möglichkeit die Massnahme der Wasserbaukunst entspricht und die Projektziele in Abhängigkeit des Risikos und der Kosten festgelegt werden (Art. 15 WBG). c) Der Regierungsrat des Kantons Bern hat in seiner Klausursitzung vom 10. August 2005 zustimmend von der Risikostrategie Naturgefahren Kenntnis genommen und die kantonalen Fachstellen beauftragt, gemäss der dargelegten Risikostrategie vorzugehen.28 Die Risikostrategie beinhaltet unter anderem eine Definition der Schutzziele für verschiedene Objektkategorien. Diese Definition aus der Risikostrategie wurden für den vorliegenden Wasserbauplan übernommen und daraus die konkreten Schutzziele abgeleitet. Demnach sollen Wohngebiete und Bauzonen vor einem hundertjährigen Ereignis, Einzelgebäude und Strassen vor einem fünfzigjährigen Ereignis sowie landwirtschaftliche Flächen und Wald vor einem dreissigjährigen Ereignis geschützt werden.29 d) Das von den Beschwerdeführerinnen gerügte Schutzziel HQ100 gilt somit nur für Wohngebiete und Bauzonen. Das HQ100-Ereignis aus dem Jahr 2010 hat erhebliche Schäden an Infrastrukturanlagen und an privatem Eigentum verursacht.30 Eine Analyse hat gezeigt, dass auch nach dem Ereignis von 2010 verschiedene Schwachstellen bestehen: Ungenügende Hochwassersicherheit und Geschiebetransportkapazität im Rüebeldorf, ein Verklausungsrisiko bei Brücken sowie fehlende Sohlen- und Ufersicherungen. Dementsprechend wurde das Risiko für massive Schäden bei weiteren grossen Niederschlagsereignissen für das Rüebeldorf als immer noch sehr hoch eingestuft.31 Gemäss der Risikostrategie sind in Bauzonen bei einem HQ100 bereits bei einem Ereignis von mittlerer Intensität Schutz- oder Vorsorgemassnahmen nötig. Ein Ereignis mittlerer Intensität liegt bei grösseren Schäden an Gebäuden ohne Gefährdung deren Stabilität und beschädigten Infrastrukturanlagen mit kurzfristigem Unterbruch vor. Die für den Wasserbauplan getroffene Wahl des Schutzziels HQ100 für die Bauzone ist unter diesen Umständen nicht zu beanstanden. Weshalb dieses Schutzziel grundsätzlich falsch gewählt sein soll ist nicht erkennbar und wird auch von den Beschwerdeführerinnen nicht ausgeführt. Entgegen der Argumentation der Beschwerdeführerinnen ist dieses Schutzziel nicht von bereits ausgeführten Hochwasserschutzmassnahmen abhängig. Der in der ersten Ausbauetappe des Hochwasserschutzkonzepts bereits realisierten Geschiebesammler beim Holzlagerplatz im Oberlauf des Gewässers hat lediglich Einfluss darauf, welche weiteren Massnahmen in der zweiten Ausbauetappe des Hochwasserschutzkonzepts zur Erreichung des Schutzziels HQ100 in Bauzonen noch notwendig sind. Am Schutzziel HQ100 für die Bauzone vermögen die bereits ausgeführten Hochwasserschutzmassnahmen aber nichts zu ändern. Die Kritik der Beschwerdeführerinnen am Schutzziel HQ100 ist insofern nicht nur unbegründet, sondern bereits im Ansatz falsch. e) Grundsätzlich richtig ist der Einwand der Beschwerdeführerinnen, das Landwirtschaftsland rechts des Bachs sei nur gegen ein HQ30 und die Oeyetlibrücke nur gegen ein HQ 50 zu schützen – dies entspricht den im Technischen Bericht definierten Schutzzielen. Damit aber das Baugebiet links des Bachs gegen ein HQ100 geschützt werden kann, muss das Wasser gemäss Konzept des Wasserbauplans bis zu einem Ereignis HQ100 grundsätzlich im Bachbett verbleiben und unter der Oeyetlibrücke durchfliessen können. Dies um genügend Fliessgeschwindigkeit sicherzustellen, so dass das Geschiebe bis in den Geschiebesammler transportiert wird. Wären rechtsufrige 28 Vgl. den Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrats vom 24. August 2005 "Risikostrategie Naturgefahren; Ergebnissicherung der Klausursitzung des Regierungsrates vom 10. August 2005" 29 Technischer Bericht vom 29. Mai 2017, Ziff. 3.1 30 Technischer Bericht vom 29. Mai 2017, Ziff. 1.1.3 31 Technischer Bericht vom 29. Mai 2017, Ziff. 1.1.7 und 2.9

BVD 140/2021/12 11/33 Wasserausbrüche bereits bei kleineren Hochwasserereignissen möglich, würden sich bereits bei kleineren Hochwasserereignissen Auflandungen einstellen, die zu einer Sohlenanhebung mit entsprechend negativen Folgen für den Schutz des Baugebiets führen würden. Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass es zwar richtig ist, dass die Oeyetlibrücke und das Landwirtschaftsland rechts des Bachs entgegen ihren Schutzzielen mit dem Wasserbauplan grundsätzlich gegen ein HQ100 geschützt werden. Dies aber nicht mit dem Ziel, die Brücke und das Landwirtschaftsland vor einem HQ100 zu schützen, sondern lediglich als Voraussetzung für die Sicherstellung des Schutzes des Baugebiets links des Bachs vor einem HQ100. Mit anderen Worten: Der Schutz des Baugebiets vor einem HQ100 kann nur sichergestellt werden, wenn auch die Oeyetlibrücke und das Landwirtschaftsland grundsätzlich vor einem HQ100 geschützt werden. Der mit Blick auf ihre eigenen Schutzziele überschiessende Schutz der Oeyetlibrücke und des Landwirtschaftslands ist daher nicht zu beanstanden. f) Soweit die Beschwerdeführerinnen aus dem Unwetterereignis 2010 und dem damaligen Ablauf des Ereignisses Rückschlüsse auf die nun notwendigen Massnahmen ziehen wollen, ist zu berücksichtigen, dass die geplante Hochwasserschutzverbauung der ersten und zweiten Etappe ein Gesamtsystem darstellt, das in allen seinen Teilen funktionieren muss. Ziel ist es, dass ein Ereignis HQ100 im Einzugsgebiet des Chalberhörnibachs bezüglich der Bauzone schadlos in die Saane abgeleitet werden kann. Damit dieses Ziel erreicht werden kann, muss im ausgebauten und befestigten Gerinne unterhalb des oberen Geschiebesammlers wesentlich mehr Wasser abfliessen, als dies beim HQ100-Ereignis im Jahr 2010 der Fall war. Damals wurde wegen den Auflandungen und Verklausungen sehr viel Wasser und damit auch Geschiebe ausserhalb des Gerinnes abgeleitet. Genau dies soll jedoch aufgrund der damit verbundenen teuren Schäden an Gebäuden und Infrastruktur zukünftig verhindert werden. g) Dass beim Hochwasser 2010 wegen den Auflandungen und Verklausungen sehr viel Wasser und damit auch Geschiebe ausserhalb des Gerinnes abgeleitet wurde ist auch ein Grund, weshalb die Oeyetlibrücke das damalige Hochwasser unbeschadet und ohne dass es zu Verklausungen gekommen wäre überstanden hat. Aus dem damaligen Ereignis lässt sich folglich hinsichtlich der Oeyetlibrücke nichts ableiten, da auch unter dieser Brücke mit der Umsetzung des Hochwasserschutzkonzepts wesentlich mehr Wasser muss abfliessen können. Entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerinnen lässt sich aus dem Wasserbauplan auch nicht schliessen, die bestehende Brücke werde lediglich einmal pro 100 Jahren leicht überflutet, sofern der bereits realisierte Geschiebesammler beim Holzlagerplatz voll funktionstüchtig sei. Aus dem Querprofil 2 in der Planbeilage 2 lässt sich zwar herauslesen, dass der Wasserspiegel bei einem Ereignisfall HQ100 nur knapp über der heutigen Oeyetlibrücke liegt. Dies jedoch unter der Voraussetzung, dass alle mit dem Wasserbauplan vorgesehenen Massnahmen umgesetzt werden. Dies beinhaltet auch einen rund viermal grösseren Abflussquerschnitt des Chalberhönibachs im Bereich der heute bestehenden Oeyetlibrücke. Die bestehende Oeyetlibrücke kann somit nicht mehr weiterverwendet werden, da sie das neue Gerinne lediglich rund einen Drittel überspannt. h) Soweit die Beschwerdeführerinnen ausführen, der bereits realisierte Geschiebesammler sei beim zweiten Hochwasserereignis vom 2. Mai 2015 aufgrund einer Ferienabwesenheit der verantwortlichen Person nicht richtig eingestellt und unterhalten gewesen sei, belassen sie es bei dieser Behauptung, ohne diese zu belegen. Auch aus den Fotos in den Beschwerdebeilagen 14a bis 14c lässt sich diesbezüglich nichts ableiten. Die Beschwerdegegnerin weist in ihrer Beschwerdeantwort diese Darstellung der Beschwerdeführerinnen denn auch als haltlose Vermutung zurück. Es seien genügend zuständige Personen vor Ort gewesen. Der Geschiebesammler sei im Mai 2015 richtig eingestellt gewesen und habe das oberhalb anfallende Geschiebe zurückgehalten. Auch die Behauptung der Beschwerdeführerinnen, der Unterlauf des Chalberhönibachs sei

BVD 140/2021/12 12/33 vor dem zweiten Hochwasserereignis 2015 ungenügend Unterhalten worden, wird vom TBA bestritten. Die Erosionen beim Hochwasser 2015 seien vielmehr eine Folge des Hochwasserereignisses 2010 gewesen. Seit damals seien die Ufer und die Sohle des Chalberhönibachs im gesamten Rübeldorf ungesichert, was mit dem nun vorliegenden Wasserbauplan behoben werden soll. Unabhängig von diesen Fragen ergibt sich jedenfalls aus dem technischen Bericht, dass Geschiebe nicht nur von oberhalb des bestehenden Geschiebesammlers stammen kann. Auch unterhalb des Sammlers kann demnach Geschiebe aus dem Gerinne und den Uferböschungen mobilisiert werden.32 Bei einem HQ30 wird dabei mit 700 m3 und bei einem HQ100 mit 1000 m3 gerechnet.33 Bei einem Auffangvolumen des geplanten zweiten Geschiebesammlers von 700 m3 wird daher damit gerechnet, dass bei einem HQ100 300 m3 Geschiebe weiter Richtung Saane unterhalb des zweiten Geschiebesammlers transportiert werden können.34 Die Annahme der Beschwerdeführerinnen, das beim Hochwasserereignis 2015 bis zur Einmündung in die Saane transportierte Geschiebematerial habe nicht zumindest teilweise auch aus Sohlen- und Seitenerosion von unterhalb des bestehenden Geschiebesammlers gestammt, ist somit falsch. Darüber, dass ein geringeres Gefälle automatisch zu einer tieferen Geschiebetransportkapazität führt, scheint Einigkeit zu herrschen. Aufgrund eben dieser tieferen Geschiebetransportkapazität wegen des geringen Gefälles im letzten Abschnitt vor der Einmündung des Chalberhönibachs in die Saane soll das unterhalb des bestehenden Geschiebesammlers anfallende Geschiebe mit dem zweiten Geschiebesammler konzentriert aufgelandet und effizient entfernt werden. i) Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die Beschwerdeführerinnen nicht zu begründen vermögen, weshalb das für das Baugebiet gewählte Schutzziel HQ100 falsch gewählt ist. Das Schutzziel stützt sich auf die vom Regierungsrat genehmigte Risikostrategie und ist nicht zu bemängeln. Auch aus den Unterlagen des Wasserbauplans ergibt sich nichts, was auf eine falsche Wahl des Schutzziels schliessen lassen würde. Dass der bereits in der ersten Ausbauetappe des Hochwasserschutzes Rüebeldorf erstellte Geschiebesammler beim Holzlagerplatz das Verklausungsrisiko wesentlich vermindert und einen Grossteil des bei einem Ereignis HQ100 zu erwartenden Geschiebes zurückhalten kann, ist für die Wahl des Schutzziels irrelevant. Das Schutzziel ist nicht von bereits ausgeführten Hochwasserschutzmassnahmen abhängig, weshalb auch im Rahmen der zweiten Ausbauetappe für das Baugebiet von diesem Schutzziel HQ100 auszugehen ist. Da dieses Schutzziel nicht zu beanstanden ist, kann daraus auch nicht abgeleitet werden, im Unterlauf des Chalberhönibachs seien keine weiteren baulichen Eingriffe notwendig. Ebenfalls nicht zu beanstanden ist der Umstand, dass als Nebenfolge dieses Schutzziels für das Baugebiet auch weitere Gebiete und Objekte vor einem HQ100 mitgeschützt werden, die für sich alleine dieses Schutzniveau nicht beanspruchen könnten. Die Rüge eines falschen Schutzziels erweist sich demzufolge als unbegründet. 5. Geschiebesammler Oeyetli a) Die Beschwerdeführerinnen machen geltend, die Hochwasserschutzziele liessen sich auch ohne Geschiebesammler Oeyetli erreichen. Der bereits realisierte Geschiebesammler beim Holzlagerplatz oberhalb des Siedlungsgebiets lasse bis zu einem HQ100 kein Geschiebe durch, weshalb bis zum geplanten Schutzziel HQ100 kein Geschiebe in den Unterlauf des Chalberhönibachs gelangen könne. Zudem dürfte aufgrund der geplanten Sohlen- und Böschungsbefestigungen unterhalb des Geschiebesammlers Chalberhönibach bis zu einem HQ100 weitgehend keine Sohle- 32 Technischer Bericht vom 29. Mai 2017, Ziff. 5.3.15 33 Technischer Bericht vom 29. Mai 2017, Ziff. 3.3 34 Technischer Bericht vom 29. Mai 2017, Ziff. 5.3.15

BVD 140/2021/12 13/33 nerosion stattfinden. Wieso dennoch mit erheblichen Geschiebemengen gerechnet werde, sei in Anbetracht der vollständigen Rückhaltung des Geschiebes beim Sammler beim Holzlagerplatz und den geplanten Sohlen- und Uferbefestigungen unterhalb dieses Sammlers nicht nachvollziehbar. Damit verbleibt als Argumentation für den Geschiebesammler Oeyetli nur noch die angeführte Begründung, dieser verhindere bis zu einem HQ100 die Übersarung von angrenzendem Kulturland unterhalb des Querprofils 7 und stelle sicher, dass sich das Geschiebe mit geringerem Aufwand aus dem Gewässer entfernen lasse. Auflandungen in diesem Bereich führten allenfalls zu einem Ausbrechen nach rechts ins Landwirtschaftsland, was aber erst ab einem HQ30 zu erwarten sei. Die Gewährleistung des Schutzziels HQ30 biete jedoch für Landwirtschaftsland einen ausreichenden Schutz. Als Begründung für den Geschiebesammler Oeyetli könne deshalb der Schutz des Landwirtschaftslandes bis zu einem HQ100 nicht herangezogen werden. Auch der geringere Aufwand einer Geschiebeentnahme steht in keinem Verhältnis zu den damit in Kauf zu nehmenden Mehrkosten dieses Sammlers, der damit verbundenen Verlegung der Oeyetlibrücke sowie dem daraus resultierenden massiven Eingriff ins Orts-und Landschaftsbild. Zudem dürfte wegen der geplanten Aufweitung des Mündungsbereichs des Chalberhönibachs bei der Einmündung in die Saane und der in diesem Bereich stattfindenden weiteren Gefällsabnahme eine Geschiebebewirtschaftung dort auch weiterhin erforderlich bleiben. Im Übrigen sei der Standort des geplanten Geschiebesammlers in unmittelbarer Nähe zur ihrer Parzelle Nr. H.________ unzweckmässig und damit falsch. In ihrer Einsprache vom 12. Mai 2015 haben die Beschwerdegegnerinnen als Standort für einen zweiten Geschiebesammler oberhalb des Siedlungsgebiets im Bereich des Querprofils 32/33 vorgeschlagen. In ihre Beschwerde machen sie nun geltend, die Vorinstanz habe einen Standort für den neuen Geschiebesammler oberhalb von Rübeldorf mit unberechtigten Argumenten abgelehnt. Dies weil sie offensichtlich die Individualinteressen der Grundeigentümer von Parzellen oberhalb von Rübeldorf höher bewertet habe als die Interessen der Eigentümerschaft der Parzelle Nr. H.________. Dies verstosse gegen die Prinzipien der Verhältnismässigkeit und das Willkürverbot und führe für die Beschwerdeführerinnen zu einem unbegründeten und unnötigen Sonderopfer. Die Aussage im angefochtenen Gesamtentscheid, wonach für die Beschwerdeführerinnen kaum Nachteile entstünden, da die heutige Fläche weitgehend erhalten bleibe, sei nicht nachvollziehbar. Die massive Betonkonstruktion beeinträchtige die Baustatik der Einstellhalle (Erschütterungen beim Bau) sowie die Sicht- und Lichtverhältnisse der beiden Gebäude und habe dadurch massiven Einfluss auf ihre Parzelle Nr. H.________ und deren Wert. Der Standort des Geschiebesammlers sei während der Projektierung auf Anregung des Eigentümers der Parzelle Nr. K.________ um rund 18 m bachabwärts an den heute vorgesehenen Standort verschoben worden. Die Verschiebung sei im Mitwirkungsbericht mit der Opfersymmetrie begründet worden, gemäss Bericht seien beide Standorte bezüglich technischer Machbarkeit und Hochwassersicherheit gleichwertig. Die unüberbaute Parzelle Nr. K.________ liege jedoch in der Landwirtschaftszone und sei deshalb weniger werthaltig als die überbaute Parzelle Nr. H.________ in der Bauzone. Da der Schutz von Sachwerten in der Bauzone höheres Gewicht habe als in der Landwirtschaftszone, könne die Verschiebung an den nun vorgesehenen Standort nicht mit Opfersymmetrie begründet werden. Der geplante Geschiebesammler mit einem Rückhaltebecken von 700 m3 und einer seitlichen Aufschüttung von bis zu 1.5 m Höhe auf einer Länge von 16 m stelle zudem einen erheblichen Eingriff in das Orts- und Landschaftsbild dar. Daran ändere auch die vorgesehene Bestockung der neuen Ufer mit Uferhölzern nichts.

BVD 140/2021/12 14/33 b) Die Beschwerdeführerinnen beziehen sich bei ihrer Annahme, der Geschiebesammler beim Holzlagerplatz lasse bis zu einem HQ100 kein Geschiebe durch, auf Seite 56 des Technischen Berichts. Der Technische Bericht spricht jedoch nicht davon, dass kein Geschiebe mehr passiere, sondern dass der Geschiebeanfall auf dem Unterlauf minimiert werden könne. Dementsprechend steht auf Seite 73 des Technischen Berichts, dass ein Grossteil des ursprünglichen Geschiebepotentials im Geschiebesammler beim Holzlagerplatz aufgefangen werde. Werde das Auffangvolumen überschritten, könne Geschiebe in den nachfolgenden Abschnitt gelangen und bis ins Rübeldorf transportiert werden. Zudem könne unterhalb des Sammlers Geschiebe aus dem Gerinne und den Uferböschungen mobilisiert werden. Das TBA weist in seiner Beschwerdeantwort darauf hin, dass bei Wasserabflüssen, die nicht zum Einstau des Geschiebesammlers beim Holzlagerplatz führen, Geschiebe hindurch transportiert und bachabwärts weiterverfrachtet wird, insbesondere zu Beginn eines Hochwassers und bei kleineren Hochwassern. Dieses Geschiebe könne bei Hochwasser wieder mobilisiert werden. Zudem wirke die Sicherung des Bachbetts unterhalb des Geschiebesammlers beim Holzlagerplatz mit Rauhbett und aufgelöster Blockrampe zwar starken Erosionen entgegen, feineres Geschiebe könne jedoch nach wie vor abgeschwemmt werden und dies auf einer Strecke von 1200 m (vom Geschiebesammler beim Holzlagerplatz bis zur Einmündung in die Saane) mit einer Breite von 4 bis 5 m. Aufgrund dieser beiden Geschiebequellen (Geschiebe von ober- und unterhalb des Sammlers beim Holzlagerplatz) sei das Geschiebeszenario des Wasserbauplans plausibel und der Sammler Oeyetly in der geplanten Dimension daher notwendig. Diese Ausführungen überzeugen und insofern ist nachvollziehbar, dass das Konzept des Wasserbauplans bei einem HQ30 mit einer Geschiebemenge im Unterlauf von 700 m3 und bei einem HQ100 von 1000 m3 rechnet. Die Aussage der Beschwerdeführerinnen, als Begründung für den Geschiebesammler Oeyetli werde der Schutz des Landwirtschaftslandes bis zu einem HQ100 herangezogen, ist nicht richtig. Tatsächlich ist dieser geplante Sammler mit einem Volumen von 700 m3 nur auf ein HQ30 dimensioniert. Bei einem Hochwasserereignis grösser als HQ30 wird das vorhandene Auffangvolumen des Geschiebesammlers Oeyetli von 700 m3 überschritten und das überschüssige Geschiebematerial bis zu einem HQ100 in den weiteren Bachverlauf in Richtung Saane transportiert und bei einem Ereignis grösser als HQ100 teilweise im Bereich oberhalb des Sammlers in Richtung Landwirtschaftsland übersaren (Technischer Bericht, S. 73 und 75). Richtig ist, dass zur Begründung für den Geschiebesammler Oeyetli der Schutz des Baugebiets bis zu einem HQ100 herangezogen wird, was nicht zu beanstanden ist. Es mag sein, dass alleine mit einem geringeren Aufwand einer Geschiebeentnahme der Sammler Oeyetli nicht zu begründen wäre. Dies ist aber wie erläutert nicht der einzige Grund. Vielmehr ist der wichtigste Grund der funktionierende Hochwasserschutz. Als zusätzliche Begründung ist der geringere Aufwand einer Geschiebeentnahme nicht zu beanstanden, selbstverständlich sind auch Unterhaltsaufwand und -kosten zu berücksichtigen. Zudem weist die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort darauf hin, dass eine Entfernung des Geschiebes im flachen Abschnitt ohne Geschiebesammler auch mit ökologischen Nachteilen verbunden wäre, da dadurch Auflandungen über einen weiteren Abschnitt des Gerinnes entfernt werden müssten, wodurch die Fauna und Flora entsprechend stärker geschädigt würde. Inwiefern im Zusammenhang mit dem Geschiebesammler Oeyetli relevant sein sollte, ob bei der Einmündung des Chalberhönibachs in die Saane auch weiterhin eine Geschiebebewirtschaftung erforderlich sein wird, ist nicht nachvollziehbar und vermögen auch die Beschwerdeführerinnen nicht näher zu begründen. c) Soweit die Beschwerdeführerinnen den geplanten Standort des Geschiebesammlers rügen und einen Alternativstandort oberhalb von Rübeldorf vorschlagen, verhält es sich wie folgt: Trotz

BVD 140/2021/12 15/33 des bereits realisierten ersten Geschiebesammlers beim Holzlagerplatz verbleibt auch im darunter liegenden Bach noch Geschiebe. Einerseits passiert etwas Geschiebe den ersten Sammler und andererseits fällt auch unterhalb des ersten Sammlers trotz Sohlen- und Uferbefestigung noch etwas Geschiebe an. Ohne zweiten Geschiebesammler würde sich dieses im flachen Bachbereich vor der Einmündung in die Saane unkontrolliert ablagern. Solche unerwünschten Auflandungen hätten negative Auswirkungen auf den angestrebten Hochwasserschutz, die angestrebten Schutzziele könnten nicht mehr erreicht werden. Der Standort für den zweiten Geschiebesammler muss daher im Gefälleknick unmittelbar vor dem flachen Mündungsbereich in die Saane liegen, damit möglichst viel Geschiebe gefasst und kontrolliert entfernt werden kann. Der von den Beschwerdeführerinnen ursprünglich vorgeschlagene Standort beim Querprofil 32/33 liegt dafür zu weit oben im Bachlauf und kommt daher nicht in Frage. Dies hat nichts mit einer Höherbewertung von Individualinteressen der Grundeigentümer von Parzellen oberhalb von Rübeldorf zu tun, sondern einzig und allein mit der Funktionalität und Zweckmässigkeit des Geschiebesammlers. Durch den geplanten Standort im Bereich der Parzelle der Beschwerdeführerinnen anstelle eines Standorts oberhalb von Rübeldorf wird folglich weder das Prinzip der Verhältnismässigkeit missachtet noch das Willkürverbot verletzt. Weiter schlagen die Beschwerdeführerinnen als Alternativstandort für den Geschiebesammler Oeyetli einen Standort rund 18 m bachaufwärts vor. In der Mitwirkungsvariante war der Geschiebesammler noch an diesem Alternativstandort beim Querprofil 4 vorgesehen. Nach der Mitwirkung wurde der Geschiebesammler um rund 18 m flussabwärts an den nun vorgesehenen Standort beim Querprofil 3.1 im Bereich der Parzelle der Beschwerdeführerinnen verschoben. Dem Mitwirkungsbericht (Ziff. 4.3) lässt sich entnehmen, dass diese Verschiebung aufgrund von Einwänden des Eigentümers der Parzelle Nr. K.________ und zur Herstellung der Opfersymmetrie zwischen den angrenzenden Parzellen Nr. K.________ und H.________ vorgenommen worden sei. Was mit "Opfersymmetrie" gemeint ist, ergibt sich aus den Antworten zur Mitwirkungseingabe des Eigentümers der Parzelle Nr. K.________ auf den Seiten 13 bis 16 des Mitwirkungsberichts. Demnach wurde der neue Flussverlauf beziehungsweise die Bachmitte im Vergleich zur GEWISS35- Achse gegen die Parzelle Nr. K.________ verschoben. Dies wegen den bestehenden Gebäuden und Einstellhallen auf der anderen Bachseite. Die Verschiebung des Sammlers 18 m flussabwärts erlaubte insbesondere eine für den Eigentümer der Parzelle Nr. K.________ optimierte Gestaltung der Zufahrtsstrasse zum Geschiebesammler auf dieser Parzelle. Die neue Variante beim Querprofil 3.1 weist gemäss dem Mitwirkungsbericht (Ziff. 4.3) und dem technischen Bericht (Ziff. 5.1.5) bezüglich der technischen Machbarkeit und der Hochwassersicherheit keine Nachteile auf, die beiden Varianten seien gleichwertig. Im Beschwerdeverfahren macht die Vorinstanz geltend, eine Verschiebung des Sammlers zum Querprofil 4 benötige eine längere Zufahrtsstrasse, was mit einem stärkeren Eingriff ins Eigentum des Eigentümers der Parzelle Nr. K.________ verbunden sei. Das Mass der Auswirkungen auf die linksufrigen Liegenschaften sei bei beiden Standorten vergleichbar. Angesichts dessen sei der heutige Standort geeigneter und mit Blick auf den Eigentumseingriff verhältnismässiger. Die Beschwerdegegnerin macht im Beschwerdeverfahren geltend, die Ansicht, die Mitwirkungsvariante sei mit der aktuellen Variante gleichwertig, sei überholt. Die aktuelle Variante sei Dank der rechtsufrigen Hochwasserentlastung aus technischer Sicht deutlich besser. Die Ausweitung beim Geschiebesammler erfolge weitgehend zu Lasten der Landwirtschaftszone. Aus diesen verschiedenen Argumentationslinien lässt sich schliessen, dass die beiden Standorte in Bezug auf die Funktionalität des Geschiebesammlers gleichwertig sind. In Bezug auf den Überlastfall hat die aktuelle Variante demgegenüber Vorteile. Da sie etwas weiter bachabwärts liegt, hat es bei dieser Variante zwischen der Abschlussmauer des Geschiebesammlers und dem Ge- 35 Gewässerinformationssystem Schweiz

BVD 140/2021/12 16/33 bäude 4a auf der Parzelle Nr. K.________ mehr Raum. Dieser Mehr-Raum ist für die Ausleitung im Überlastfall, die auf der rechten Bachseite erfolgen muss, im Vergleich mit der Mitwirkungsvariante von Vorteil. Zudem ist die Zufahrt zum Geschiebesammler bei der Mitwirkungsvariante länger und beansprucht damit auf der Parzelle Nr. K.________ mehr Boden. Ob dieser Boden in der Landwirtschaftszone weniger werthaltig ist, als der Boden auf der gegenüberliegenden Bachseite in der Bauzone, ist unerheblich. Es ist nicht erkennbar, dass der Geschiebesammler auf der linken Bachseite in einer der beiden Varianten mehr Land in der Bauzone beanspruchen würde, jedenfalls kein bebaubares Land. Da es somit in Bezug auf die Bauzone unerheblich ist, welche Variante gewählt wird, ist mit Blick auf den Landbedarf derjenigen Variante der Vorzug zu geben, die weniger Land in der Landwirtschaftszone benötigt. Demgegenüber bringt die Verschiebung des Sammlers um 18 m bachabwärts objektiv betrachtet für die Parzelle der Beschwerdeführerinnen keine wesentlichen Nachteile. Insbesondere liegen beide Standorte linksufrig auf ihrer Parzelle. Die bestehende Objektschutzmauer bleibt bestehen und muss, anders als in der Mitwirkungsvariante, nicht erhöht werden. Die Beanspruchung des ohnehin nicht nutzbaren Gewässerraums auf ihrem Grundstück bleibt in einem ähnlichen Umfang. Zwar rückt der Sammler mehr in das Blickfeld insbesondere der Nordostfassade des Gebäudes Nr. 7 und der Südostfassade des Gebäudes Nr. 5. Aufgrund der Ausmasse der Konstruktion des Geschiebesammlers (das ebenerdige beziehungsweise unterirdische Bauwerk überragt das bestehende Terrain auf der linken Bachseite um maximal rund einen Meter) werden jedoch die Aussicht und die Lichtverhältnisse bei den beiden Gebäuden nur unwesentlich beeinträchtigt. Kommt hinzu, dass die Aussicht und die Lichtverhältnisse bereits durch die bestehende Objektschutzmauer beeinträchtigt wird und die Konstruktion des Geschiebesammlers maximal rund einen halben Meter höher als diese Mauer zu liegen kommt,36 so dass die durch den Geschiebesammler verursachte Beeinträchtigung noch weiter zu relativieren ist. Die angebliche Beeinträchtigung der Baustatik der Einstellhalle ist ein zivilrechtliches Problem, das im vorliegenden Verfahren grundsätzlich irrelevant ist. Im Übrigen wird die Einstellhalle gemäss Beschwerdegegnerin statisch nur minimal beeinflusst, wobei die Bautechnik für allfällige Statikprobleme ohnehin Lösungen bietet. Unter diesen Umständen ist nicht erkennbar, weshalb die Liegenschaft der Beschwerdeführerinnen massiv an Wert verlieren sollte. Vielmehr ist sogar denkbar, dass der Wertverlust aufgrund des Standorts des Geschiebesammlers durch den Wertgewinn aufgrund des verbesserten Hochwasserschutzes wettgemacht wird. Die Verschiebung des Sammlers um 18 m bachabwärts bringt somit linksufrig keine wesentlichen Nachteile, jedoch Vorteile rechtsufrig, nämlich hinsichtlich Landbedarf und Ausleitung im Überlastfall. Damit ist die Verschiebung insgesamt von Vorteil, beruht auf sachlichen Gründen und ist insofern nicht zu beanstanden. d) Das Rückhaltebecken mit einem Rückhaltevolumen von 700 m3 befindet sich im neuen Bachgerinne und ist daher nicht als solches erkennbar. Dementsprechend führt es auch nicht zu einer Störung des Orts- und Landschaftsbilds. Von aussen erkennbar sind demgegenüber die Aufschüttungen und vor allem die Abschlussmauer des Geschiebesammlers. Die Aufschüttung im Bereich des Sammlers wird jedoch nach deren Fertigstellung und Begrünung nicht markant in Erscheinung treten und das Orts- und Landschaftsbild ebenfalls nicht in relevanter Weise beeinträchtigen. Grundsätzlich markanter wird die Abschlussmauer zu erkennen sein. Allerdings ist sie mehr oder weniger ebenerdig und grösstenteils unterirdisch. Insgesamt wird auch die Mauer daher nicht prominent in Erscheinung treten. Soweit sie dennoch beschränkte Auswirkungen auf das Orts- und Landschaftsbild hat, ist dies ihrer Funktionalität geschuldet und aufgrund des grossen öffentlichen Interesses an einem wirksamen Hochwasserschutz hinzunehmen. Der Fachbericht Raumplanung und Landschaft des AGR vom 13. Oktober 2014 kam denn auch zum Schluss, am 36 Vgl. Querprofil Nr. 3.1

BVD 140/2021/12 17/33 Charakter des bestehenden Orts- und Landschaftsbildes ändere sich nicht viel, es werde die Bewilligung des Vorhabens beantragt. 6. Ufersicherung a) Die Beschwerdeführerinnen machen geltend, im technischen Bericht seien die Schutzziele für Einzelgebäude und Strassen mit HQ50 und für landwirtschaftliche Flächen und Wald mit HQ30 festgelegt worden. Die projektierten Massnahmen zur Ufersicherung und Ufergestaltung gingen im Bereich der Parzelle Nr. K.________ über dieses Schutzziel hinaus. Diese Schutzmassnahmen seien so dimensioniert, dass der Überlastfall erst bei einem Ereignis grösser HQ100 eintrete. Dies widerspreche den definierten Schutzzielen. Dieser zusätzliche und gemessen an den Schutzzielen nicht erforderliche Schutz des rechtsseitigen Landwirtschaftslandes gehe einseitig zu Lasten der seit langem bestehenden Bauten am linken Ufer. Damit werde gegen die definierten Schutzziele, das Willkürverbot und das Verhältnismässigkeitsprinzip verstossen. Die Beeinträchtigung der bestehenden Wohnbauten auf der Parzelle Nr. H.________ und namentlich der Erdgeschosswohnungen durch die projektierte Aufschüttung des linken Ufers um 1.5 m wiege schwerer, als das Interesse des Eigentümers der Parzelle Nr. K.________ an einem Schutzziel von HQ100. Die entsprechende Beeinträchtigung, insbesondere der damit verbundene Eigentumseingriff auf der Parzelle Nr. H.________, erweise sich daher als unverhältnismässig. b) Soweit die Beschwerdeführerinnen in diesem Zusammenhang wiederum die falsche Wahl des Schutzziels HQ100 für das rechtsseitige Landwirtschaftsland rügen, kann auf die Ausführungen oben in Erwägung 4 verwiesen werden. Das richtig gewählte Schutzziel HQ100 für Wohngebiete und Bauzonen ist auch der Grund, weshalb das Wasser rechtsufrig im Bereich der Parzelle Nr. K.________ grundsätzlich erst bei einem Ereignis grösser als HQ100 über die Ufer treten soll. Ein HQ100 muss in diesem Bereich aufgrund der gefährdeten Baugebiete sicher abgeführt werden können. Dies setzt voraus, dass das Wasser eines HQ100 mehr oder weniger vollständig im Gerinne abgeführt wird. Nur dadurch ist der benötigte Geschiebetransport sichergestellt. Würde das Wasser bereits früher teilweise rechtsufrig das Gerinne verlassen, würde weniger Wasser im Gerinne abgeführt und dadurch der Geschiebehaushalt vermindert. Dies würde zu einer übermässigen Geschiebeablagerung im Gerinne führen und als Folge davon könnte ein HQ100 nicht mehr sicher abgeführt werden.37 Mit anderen Worten: Die Höhe des rechtsufrigen Damms orientiert sich nicht am Schutz der Parzelle Nr. K.________ in der Landwirtschaftszone, sondern an der Funktionalität des Gesamtsystems und damit nicht zu Letzt am Schutz des linksufrigen Baugebiets mit der Parzelle der Beschwerdeführerinnen. Für ein Ereignis grösser als HQ100 ist das Wasserbauwerk nicht ausgelegt. Damit ein solcher Überlastfall dennoch möglichst glimpflich abläuft, wird der rechtsufrige Damm weniger hoch gebaut als der linksufrige. Dies garantiert, dass ein Überlastfall rechtsufrig über Landwirtschaftsland und nicht linksufrig über Baugebiet abgeführt wird. 7. Rügemöglichkeit im Auflageverfahren 2020 a) Die Beschwerdeführerinnen rügen eine nicht korrekte Umsetzung des Entscheids der BVE vom 20. Dezember 2018. Mit diesem Entscheid sei der damalige Wasserbauplan wegen eines 37 Siehe dazu den angefochtenen Gesamtentscheid vom 12. August 2021 S. 28, und die Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 14. Oktober 2021 Rn 45

BVD 140/2021/12 18/33 ungenügenden Landerwerbsplans uno actu aufgehoben worden und es existiere nach diesem Urteil kein rechtsgültiger Wasserbauplan mehr. In der Folge sei der angepasste Landerwerbsplan im Anzeiger von Saanen Nr. 55 vom 14. Juli 2020 publizierte worden, dies ausdrücklich ohne Neuauflage des Wasserbauplanes. Ferner sei festgehalten worden, dass der Wasserbauplan, welcher als übergeordnetes Bauvorhaben vom 15. April bis 15. Mai 2015 bereits öffentlich aufgelegen habe, nicht Bestandteil der erwähnten Auflage sei und dagegen keine Einsprache beziehungsweise Rügepunkte eingereicht werden könnten. Die Beschwerdeführerinnen sind der Ansicht, korrekterweise hätte der überarbeitete Landerwerbsplan zusammen mit dem «neuen» Wasserbauplan öffentlich auflegt werden müssen; dies nicht zuletzt, da im neuen Landerwerbsplan neue, zusätzliche Rechte beansprucht würden. Mit der klaren Einschränkung des Verfahrens auf die Genehmigung des Landerwerbsplans und dem Ausschluss der Einsprachemöglichkeit zum Wasserbauplan sei die Bauherrschaft ihrer gesetzlichen Verpflichtung nicht nachgekommen. Der angepasste Wasserbauplan als Grundlage des Landerwerbsplan sei nicht öffentlich aufgelegt und somit den betroffenen Parteien, namentlich den Beschwerdeführerinnen, zur Stellungnahme entzogen worden. Damit sei ihnen diesbezüglich das rechtliche Gehör verwehrt worden. Dieser Mangel könne im heutigen Verfahrensstadium nicht mehr geheilt werden und stellt einen unrechtmässigen Eingriff in die verfassungsmässigen Rechte (rechtliches Gehör) der Beschwerdeführerinnen dar. Dieses Verhalten der Bauherrschaft als öffentlich-rechtliche Körperschaft sei willkürlich und verstosse zudem gegen Art. 9 BV38. Schon allein aus diesen Gründen sei der vorliegende Landerwerbsplan abzuweisen beziehungsweise nicht zu genehmigen. b) Der vom TBA mit Gesamtentscheid vom 21. Juni 2018 genehmigte Wasserbauplan beinhaltete auch einen Landerwerbsplan. Dieser Landerwerbsplan sah aber lediglich einen Landerwerb zur vorübergehenden Benutzung zwecks Vornahme der Bauarbeiten vor. Die für die dauerhafte Errichtung von Bauwerken auf fremden Parzellen erforderlichen Rechte (Erwerb des betroffenen Grundeigentums oder Einräumung einer Dienstbarkeit) fehlten jedoch. Aus diesem Grund hob die BVE mit Entscheid vom 20. Dezember 2018 den Gesamtentscheid vom 21. Juni 2018 auf und wies die Sache zurück an das TBA mit dem Auftrag, der Beschwerdegegnerin Gelegenheit zur Anpassung des Landerwerbsplans zu geben. In der Folge passte die Beschwerdegegnerin den Landerwerbsplan entsprechend an. Zudem nahm sie auch am Wasserbauplan eine Änderung vor (Anpassung der Linienführung des mobilen Wehrs auf den Parzellen Nrn. L.________ und M.________). Diese beiden Anpassungen wurden im Amtsblatt des Kantons Bern und im Amtlichen Anzeiger Saanen publiziert und bei der Gemeindeverwaltung Saanen öffentlich aufgelegt. In der Publikation wurde das Vorhaben wie folgt umschrieben: «Anpassung des Landerwerbsplans und Anpassung der Linienführung des mobilen Wehrs». Zudem wurde im Publikationstext festgehalten, dass Einsprachen und Rechtsverwahrungen nur gegen die vorliegend publizierte Projektänderung zulässig seien. Der Wasserbauplan, der als übergeordnetes Bauvorhaben bereits öffentlich aufgelegen habe, sei nicht Bestandteil der vorliegenden Auflage. Gegen diesen könnten keine Einsprachen mehr eingereicht werden. c) Dieses Vorgehen im vorinstanzlichen Verfahren rund um die Publikation der beiden Projektänderungen ist nicht zu beanstanden. Gegen den Wasserbauplan und insbesondere seine baulichen Massnahmen konnte bereits im Jahr 2015 Einsprache erhoben werden. Weshalb diesbezüglich noch einmal Gelegenheit zur Einsprache eingeräumt werden müsste, ist nicht nachvollziehbar. Lediglich hinsichtlich der beiden Projektänderungen und insbesondere den überarbeiteten Landerwerbsplan konnten die Betroffenen bisher noch keine Einsprache erheben, weshalb nur diesbezüglich Anlass bestand, Gelegenheit zur Einsprache zu geben. 38 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101)

BVD 140/2021/12 19/33 Zwar können im Anwendungsbereich des Baugesetzes seit der Revision von Art. 40 Abs. 2 BauG39 vom 9. Juni 2016 bei Projektänderungen zusätzlich auch Rügen nachgeschoben werden, die schon gegen das ursprüngliche Projekt hätten vorgebracht werden können, weil mit der Revision die Bestimmung für das Beschwerdeverfahren keine Beschränkung der Rügemöglichkeit auf ursprünglich vorgebrachte Rügen mehr kennt. Daraus kann jedoch nicht geschlossen werden, dass bei einer Projektänderung noch einmal Gelegenheit zur Einsprache gegen das ganze Vorhaben eingeräumt werden müsste. Vielmehr können Einsprechende generell und unabhängig von Projektänderungen auch nach Ablauf der Einsprachefrist neue Rügen nachschieben. Demgegenüber kann, wer gegen das ursprüngliche Projekt keine Einsprache erhoben hat, dies nicht im Rahmen einer Projektänderung nachholen, sondern kann sich nur noch gegen die Projektänderung zur Wehr setzen. Eine Gelegenheit zur Einsprache gegen das ursprüngliche Projekt muss daher bei einer Projektänderung nicht noch einmal gewährt werden.40 Insofern war im vorliegenden Fall der Hinweis, dass gegen den Wasserbauplan keine Einsprachen mehr eingereicht werden könne, richtig. Wer 2015 gegen den Wasserbauplan und insbesondere seine baulichen Massnahmen keine Einsprache erhoben hatte, konnte dies im Rahmen der Publikation der Projektänderung 2020 nicht mehr nachholen. Die 2015 gegen den Wasserbauplan eingereichten Einsprachen blieben bestehen und mussten also nicht wiederholt werden. Diese Einsprachen konnten zwar nachträglich mit weiteren Rügen ergänzt werden, dies aber unabhängig von der neuen Einsprachemöglichkeit gegen die Projektänderung. Diese Rüge erweist sich demzufolge als unbegründet, zumal die Beschwerdeführerinnen auch nicht zu benennen vermögen, inwiefern ihnen durch die Publikation beziehungsweise den Publikationstext der Projektänderung ein konkreter Nachteil entstanden wäre und welche neuen Rügen gegen die übrigen Teile des Wasserbauplans sie hätten vorbringen wollen. Es liegt weder eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vor noch hat die Vorinstanz willkürlich gehandelt oder Art. 9 BV verletzt. d) Soweit die Beschwerdeführerinnen argumentieren, der überarbeitete Landerwerbsplan hätte zusammen mit dem neuen Wasserbauplan öffentlich aufgelegt werden müssen, ist nicht nachvollziehbar, was sie damit meinen. Der überarbeitete Landerwerbsplan als Teil des Wasserbauplans stellt hier die Neuerung am bisherigen Wasserbauplan dar. Mit der Auflage des überarbeiteten Landerwerbsplans wurde die Neuerung am Wasserbauplan folglich öffentlich aufgelegt und es ist nicht ersichtlich, was zusätzlich hätte aufgelegt werden können und müssen. e) Nicht nachvollziehbar ist die Aussage der Beschwerdeführerinnen, im alten Wasserbauplan habe sich die Enteignung nur auf Teile der Parzelle Nr. H.________ beschränkt, gemäss neuem Landerwerbsplan würden neu aber auch wesentliche Teile der Parzelle Nr. N.________ enteignet. Die Parzelle Nr. N.________ war in den am 21. Juni 2018 genehmigten Plänen gleichermassen von wasserbaulichen Massnahmen betroffen, wie nun in den am 12. August 2021 genehmigten Plänen. Im alten Landerwerbsplan war bei beiden Parzellen Nrn. H.________ und N.________ lediglich eine Fläche zur vorübergehenden Benutzung vorgesehen, während im neuen Plan bei beide Parzellen eine Fläche mit dauernder Dienstbarkeit belegt wird (bei der Parzelle Nr. N.________ zusätzlich zu einer Fläche zur vorübergehenden Beanspruchung, bei der Parzelle Nr. H.________ ohne solche Fläche). 8. Landerwerbsplan 39 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0) 40 Vgl. Zaugg/Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020, Art. 32–32d N. 13

BVD 140/2021/12 20/33 a) Die Beschwerdeführerinnen machen geltend, der Landerwerbsplan entspreche nicht den Vorgaben gemäss Fachordner Wasserbau des TBA. In den aufgelegten Akten befinde sich der für die Beschwerdeführerinnen massgebliche Landerwerbsplan als Akten Nr. 10. Integraler Bestandteil dieses Plans sei eine Tabelle unter dem Titel «Landerwerbsverzeichnis». Die Beschwerdeführerinnen gingen davon aus, dass es sich dabei um die verlangte Landerwerbstabelle handle. Gemäss den Vorgaben aus dem Fachordner der Vorinstanz fehlten auf dem Landerwerbsplan diverse Punkte, wie insbesondere die Ausscheidung von Bau- und Nutzungsbeschränkungen sowie das Aufzeigen der Bauverbotslinie. Ebenfalls seien die zwingenden Voraussetzungen der Landerwerbstabelle nicht erfüllt. So sei die Flächenaufteilung nach Erwerbsflächen, Zuteilungsflächen und der totalen Fläche mangelhaft und die Ausscheidung der Zuteilungsflächen inklusive Unterteilung in Ersatzflächen und Entschädigungsflächen fehlten vollständig. Auch der zwingende Hinweis in der Landerwerbstabelle, dass die Flächen approximativ berechnet seien und die definitive Vermessung erst nach der Bauausführung erfolge, fehle. Da es sich bei diesen Vorschriften um zwingende Vorgaben handle, sei auch kein entsprechender Handlungsspielraum bezüglich Mängel vorgesehen. Entweder seien die Formalien erfüllt oder nicht. Wie erläutert, seien die zwingenden Formalien weder des Landerwerbsplans noch der Landerwerbstabelle erfüllt. Konsequenterweise könnten die beiden Dokumente keine Rechtswirksamkeit entfalten und seien somit abzuweisen. b) Mit dem Fachordner Wasserbau vom 4. Januar 2010 bietet das Tiefbauamt ein umfassendes Hilfsmittel für die Projektierung und Realisierung von Wasserbauprojekten. Er richtet sich primär an wasserbaupflichtige Gemeinden, an erfüllungspflichtige Gemeindeverbände und Schwellenkorporationen, an Planer und Ingenieure sowie an kantonale Fachstellen. Der Fachordner veranschaulicht Projektabläufe, basierend auf den gesetzlichen Rahmenbedingungen. Er definiert Standards und erleichtert mit Hilfe von Checklisten die Planung, Ausschreibung und Realisierung von Wasserbauprojekten. Die Arbeitshilfe soll allen Projektbeteiligten optimale Sicherheit bei ihren Tätigkeiten vermitteln und leistet damit einen wichtigen Beitrag zur Qualitätsverbesserung von Wasserbauprojekten. Die zusammengestellten Abläufe und Grundsätze gelten für Hochwasserschutzprojekte unterschiedlicher Grösse. Der Detaillierungsgrad der Anwendung richtet sich nach Umfang und Komplexität des Projektes.41 Beim Fachordner Wasserbau handelt es sich somit nicht um eine gesetzliche Grundlage, aus denen Private Rechte und Pflichten ableiten können. Es handelt sich vielmehr um ein behördeninternes Hilfsmittel, das bestenfalls behördenverbindlich ist. c) Welche Inhalte ein Landerwerbsplan aus Sicht der betroffenen Grundeigentümerschaft haben muss, ergibt sich daher nicht aus dem Fachordner, sondern den entsprechenden gesetzlichen Grundlagen, also insbesondere dem Wasserbaugesetz und dem Enteignungsgesetz. Gegenstand des Landerwerbsplans zum Wasserbauplan sind die Rechte, die enteignet werden sollen (Art. 22 Bst. d WBG). Die Schwellenkorporation erwirbt mit dem Wasserbauplan das Enteignungsrecht an den bezeichneten Rechten. Das Enteignungsverfahren richtet sich nach dem kantonalen Enteignungsgesetz (Art. 26 Abs. 4 WBG). Im Planauflageverfahren müssen im Ausführungsplan die beanspruchten Grundflächen eingezeichnet sein. Ferner muss aus den aufgelegten Unterlagen ersichtlich sein, welche Rechte und in welchem Ausmasse sie durch die Enteignung beansprucht werden (vgl. Art. 42 Abs. 1 und 2 Gesetz über die Enteignung42). Diesen Anforderungen entspricht der am 12. August 2021 vom TBA genehmigte Landerwerbsplan. Im Plan sind die beanspruchten Grundflächen eingezeichnet und aus den kleinen Tabellen für jedes betroffene Grundstück und 41 www.bvd.be.ch > Dienstleistungen > Dienstleistungen im Bereich Wasserbau und Gewässerunterhalt > Fachordner Wasserbau 42 Gesetz vom 3. Oktober 1965 über die Enteignung (BSG 711.0) http://www.bvd.be.ch

BVD 140/2021/12 21/33 dem Landerwerbsverzeichnis sind die beanspruchten Rechte sowie deren Ausmass unter Nennung der betroffenen Grundeigentümerschaft ersichtlich. d) Richtig ist, dass in der Landerwerbstabelle der Hinweis fehlt, wonach die Flächen approximativ berechnet seien und die definitive Vermessung erst nach der Bauausführung erfolge. Gemäss Fachordner (384) ist dieser Hinweis in der Landerwerbstabelle anzubringen. Gemäss den gesetzlichen Grundlagen ist ein solcher Hinweis jedoch nicht vorgesehen und schon gar nicht Gültigkeitserfordernis. Somit besteht hier kein Problem. Im Übrigen handelt es sich ohnehin lediglich um einen Hinweis, dessen Inhalt die Beschwerdeführerinnen offensichtlich kennen und auch bereits zum Zeitpunkt der Einreichung ihrer Einsprache vom 17. August 2020 kannten. Insofern war ein Hinweis im Landerwerbsplan, jedenfalls für die Beschwerdeführerinnen, auch nicht erforderlich. Im Übrigen ist nicht erkennbar, welchen Vorgaben aus dem Fachordner der vorliegenden Landerwerbsplan widersprechen würde. So kann weder eine Aufteilung in Erwerbsflächen, Zuteilungsflächen, Ersatzflächen und Entschädigungsflächen vorgenommen werden noch können Bau- und Nutzungsbeschränkungen ausgeschieden sowie Bauverbotslinie aufgezeigt werden, wenn keine solchen vorgesehen sind. Der vorliegende Landerwerbsplan stimmt denn auch mit den Beispielen für Landerwerbspläne im Fachordner (730.5) überein. 9. Eingriff in Eigentumsrechte a) Die Beschwerdeführerinnen rügen, die Bauherrschaft habe nicht nachgewiesen, dass die Voraussetzungen für die Eingriffe in das Grundeigentum der Beschwerdeführerinnen erfüllt seien. Die Rechtmässigkeit des geplanten Grundrechtseingriffs sei nicht gegeben und der Eingriff daher abzulehnen. Die betroffenen Enteignungsflächen im Umfang von 754 m2 bei der Parzelle Nr. H.________ und von 365 m2 bei der Parzelle Nr. N.________, die der Einwohnergemeinde Saanen zugesprochen werden sollten, entsprächen einem erheblichen Teil des Eigentums der Beschwerdeführerinnen und beschränkten die Nutzung des Umschwungs auf den entsprechenden Parzellen um mehr als 60%. Damit sei der Kerngehalt der Eigentumsgarantie im Sinne der lnstitutsgarantie verletzt. Schon aus diesem Grund sei der geplante Eigentumseingriff unzulässig. Zwar bestehe für den Eigentumseingriff eine genügende gesetzliche Grundlage. Das für den Eingriff erforderliche aktuelle öffentliche Interesse sei jedoch nicht gegeben. Logischerweise bezwecke jede Hochwasserschutzmassnahme einen Schutz für den unterhalb (in Flussrichtung) der Massnahme liegenden Flussabschnitt. Eine Schutzwirkung flussaufwärts sei unmöglich. Der Schutzbereich des projektierten Geschiebesammlers Oeyetli auf der Parzelle der Beschwerdeführerinnen reiche von der Saanemündung flussaufwärts bis zum Geschiebesammler (von QP1 bis QP8) und habe eine Länge von knapp 70 m. Das öffentliche Interesse hinsichtlich des Geschiebesammlers Oeytli bestehe somit im Schutz der letzten 70 m des Chalberhönibachs, bestehend aus unbebautem und unbewohntem Land. Der Schutz von Leib und Leben von Personen sei nicht betroffen. Das öffentliche Interesse am Hochwasserschutz weiter flussaufwärts im Bereich QP9 bis QP45 sei vorliegend unbeachtlich. Tatsächlich sei den Interessen des Hochwasserschutzes bereits mit der ersten Ausbauetappe und mit dem Bau des Geschiebesammlers im oberen Bereich des Chalberhönibachs genügend Rechnung getragen worden. Die Überschwemmung im Jahre 2015 habe der obere Geschiebesammler beim Holzlagerplatz nur deshalb nicht verhindert, weil er mangelhaft bewirtschaftet gewesen sei. Mit den Bauvorhaben der zweiten Ausbauetappe werde somit mit «Kanonen auf Spatzen geschossen», mit völlig überdimensionierten Hochwasserschutz-

BVD 140/2021/12 22/33 massnahmen sollten hypothetische Überschwemmung durch den Chalberhönibach verhindert werden. Somit handle es sich um eine Zielsetzung «faktischer Art», was per se keine Beschränkung des Eigentums zulasse. Ferner liege das vorliegende Bauvorhaben gemäss Landerwerbsplan rein in der «Absicherung künftiger Bedürfnisse». Diese seien jedoch rein hypothetischer Natur und aufgrund der fehlenden Aktualität nicht relevant. Schliesslich sei der Eigentumseingriff auch nicht verhältnismässig. Im vorliegenden Fall seien die geplanten Hochwasserschutzmassnahmen nicht für den Hochwasserschutz im Schutzbereich QP1 bis QP8 geeignet. Der auf ihrem Grundstück geplante Geschiebesammler Oeyetli sowie die Erhöhung der Böschung seien nicht zweckdienlich und es gebe wasserschutzbautechnisch bessere Positionierungen, wie dies im Auflageprojekt ursprünglich auch vorgesehen gewesen sei. Aufgrund dieser besseren Alternativen (Umpositionierung des Geschiebesammlers Oeyetli flussaufwärts oder Verlagerung auf die gegenüberliegende Landwirtschaftsparzelle), die die Eigentumsrechte der Beschwerdeführerinnen weniger oder nicht belasten würden, fehle es auch an der Erforderlichkeit des Eigentumseingriffs. Zudem bestehe zwischen dem mit dem Geschiebesammler Oeyetli angestrebten Schutz und dem geplanten Eigentumseingriff kein vernünftiges Verhältnis, womit es an der Verhältnismässigkeit im engeren Sinne fehle. Mit dem Geschiebesammler würden die letzten 70 m des Chalberhönibachs geschützt. In diesem Bereich lägen keine Wohnliegenschaften mehr. Somit würden nur Vermögenswerte geschützt, Leib und Leben seien nicht betroffen. b) Gemäss Landerwerbsplan des Wasserbauplans sollen auf der Parzelle Nr. N.________ der Beschwerdeführerinnen 1 und 2 313 m2 vorübergehend beansprucht und 52 m2 mit einer dauernden Dienstbarkeit belastet werden. Auf der Parzelle Nr. H.________ der Beschwerdeführerinnen sollen 701 m2 mit einer dauernden Dienstbarkeit belastet werden. Ein Eigentumserwerb ist nicht vorgesehen. Die dauernde Dienstbarkeit soll zugunsten der Gemeinde Saanen errichtet werden und wie folgt lauten: «Duldung von wasserbaulichen Massnahmen, Werke und Bepflanzungen (Bau, Unterhalt) gemäss Wasserbauplan Hochwasserschutz Rübeldorf, Ausbau Chalberhönibach, 2. Ausbauetappe: Saanen - Chalberhöni der I.________». Gemäss Art. 26 Abs. 1 BV und Art. 24 Abs. 1 KV43 ist das Eigentum gewährleistet. Lehre und Praxis unterscheiden bei der Eigentumsgarantie die Bestandesgarantie, die Wertgarantie sowie die Institutsgarantie. Die Bestandesgarantie bewahrt subjektive Eigentümerrechte vor unzulässigen Massnahmen. Die Wertgarantie gewährleistet volle Entschädigung bei Enteignungen. Die Institutsgarantie soll schliesslich das Rechtsinstitut Eigentum als solches vor einer Aushöhlung durch staatliche Eingriffe schützen. Einschränkungen der Eigentumsgarantie sind unter den üblichen Voraussetzungen für Eingriffe in Grundrechte zulässig: Erforderlich ist eine genügende gesetzliche Grundlage, ein (überwiegendes) öffentliches Interesse sowie die Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit; zudem darf der Kerngehalt nicht verletzt werden (vgl. Art. 36 BV und Art. 28 KV).44 c) Gemäss Art. 26 Abs. 4 WBG erwerben die Gemeinde, der Gemeindeverband oder die Schwellenkorporation mit dem Wasserbauplan das Enteignungsrecht an den bezeichneten Rechten. Das Enteignungsverfahren richtet sich nach dem kantonalen Enteignungsgesetz. Das Gesetz über die Enteignung regelt gemäss Art. 1 Abs. 1 den dauernden oder zeitweisen Entzug von Grundstücken oder von darauf bezüglichen dinglichen oder persönlichen Rechten zugunsten öffentlicher Werke oder zugunsten anderer, durch das Interesse der Allgemeinheit gerechtfertigter Zwecke (formelle Enteignung). Art. 26 Abs. 4 WBG in Verbindung mit dem Gesetz über die Enteignung stellen also für die Belastung je eines Teils der Parzellen Nrn. N.________ und 43 Verfassung des Kantons Bern vom 6. Juni 1993 (KV; BSG 101.1) 44 Siehe dazu Jörg Paul Müller, Grundrechte in der Schweiz, 3. Aufl., Bern 1999, S. 605 ff.

BVD 140/2021/12 23/33 H.________ mit einer dauernden Dienstbarkeit (beschränktes dingliches Recht) und eines Teils der Parzelle Nr. N.________ zur vorübergehenden Beanspruchung eine ausreichende gesetzliche Grundlage für den Eingriff in das Eigentum der Beschwerdeführerinnen dar, was unbestritten ist. d) Was das überwiegende öffentliche Interesse betrifft, so ist grundsätzlich jedes öffentliche Interesse geeignet, Einschränkungen der Eigentumsgarantie zu rechtfertigen, sofern das Ziel nicht rein fiskalischer Natur ist oder gegen andere Verfassungsnormen verstösst.45 Im vorliegenden Fall dienen die Eigentumseingriffe dem Hochwasserschutz. Dabei hat das Hochwasserereignis 2010 gezeigt, dass es sich nicht bloss um eine abstrakte Gefährdung mit hypothetischen Überschwemmungen handelt, sondern um eine reale und aktuelle Gefahr mit erheblichem Schadenspotenzial (siehe oben Erwägung 2). So wird bei einem Szenario HQ30 mit einem Gesamtschaden von über CHF 8 Mio., bei einem Szenario HQ100 mit einem Gesamtschaden von über CHF 18 Mio. und bei einem Szenario HQ300/1000 mit einem Gesamtschaden von über CHF 26 Mio. gerechnet.46 Richtig ist, dass der Schutz von Leib und Leben von Personen hier nicht im Vordergrund steht. Auch der Schutz von (erheblichen) Sachwerten kann jedoch ein öffentliches Interesse begründen. Die Darstellung der Beschwerdeführerinnen, wonach eine Hochwasserschutzmassnahme nur den unterhalb liegenden Flussabschnitt schütze greift zu kurz und ist auch nicht richtig. Zunächst können die einzelnen Hochwasserschutzmassnahmen aus dem Wasserbauplan nicht einzeln herausgepickt werden. Bei einem Wasserbauplan handelt es sich vielmehr um ein Gesamtsystem, das in allen seinen Teilen funktionieren muss.47 Abgesehen davon wirken sich verschiedene Massnahmen gegen Wassergefahren durchaus auch flussaufwärts aus. So führen Geschiebeablagerungen unter Umständen dazu, dass sich aufgrund der damit verbundenen Sohlenanhebung im Verlaufe eines Ereignisses die Geschiebeablagerung und damit auch die Übersarung beziehungsweise Überschwemmung immer weiter flussaufwärts verlagert. Die Annahme der Beschwerdeführerinnen, der Geschiebesammler Oeyetli schütze aufgrund seines Standorts die letzten 70 m des Chalberhönibachs, ist somit falsch. Als Teil eines Gesamtprojekts dient er einem Hochwasserschutzprojekt, das insbesondere den Schutz erheblicher Sachwerte zum Ziel hat. Damit werden mit dem Hochwasserschutzprojekt im Allgemeinen und dem Geschiebesammler Oeyetli im Speziellen ein gewichtiges öffentliches Interesse verfolgt. Dass es sich bei der Aussage der Beschwerdeführerinnen, der obere Geschiebesammler beim Holzlagerplatz habe die Überschwemmung im Jahre 2015 nur deshalb nicht verhindert, weil er mangelhaft bewirtschaftet gewesen sei, um eine unbewiesene Parteibehauptung handelt, wurde bereits ausgeführt (siehe oben Erwägung 4.h). Eindeutig nicht richtig ist die Annahme der Beschwerdeführerinnen, den Interessen des Hochwasserschutzes sei bereits mit der ersten Ausbauetappe und mit dem Bau des Geschiebesammlers beim Holzlagerplatz im oberen Bereich des Chalberhönibachs genügend Rechnung getragen worden. Mit dem vorgezogenen Bau des Geschiebesammlers beim Holzlagerplatz wurde das Risiko, dass neue Ereignisse mit geschiebelosem, ungesättigtem Wasser unterhalb des Geschiebesammlers zu massiven Sohlen- und Ufererosionen führen können, sogar noch zusätzlich verschärft. Demzufolge muss das Risiko für massive Schäden bei weiteren grossen Niederschlagsereignissen im heutigen Zustand für das Rüebeldorf als immer noch sehr hoch eingestuft werden (siehe oben Erwägung 2.c). Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass am Hochwasserschutzprojekt und dem damit verbundenen Landerwerbsplan mit den darin vorgesehenen Eigentumseingriffen ein grosses öffent- 45 Jörg Paul Müller, Grundrechte in der Schweiz, 3. Aufl., Bern 1999, S. 608 46 Technischer Bericht S. 52 47 Vgl. den Entscheid der BVE 140/2018/13 vom 20. Dezember 2018 E. 3.d

BVD 140/2021/12 24/33 liches Interesse besteht. Ob es sich auch um ein überwiegendes öffentliches Interesse handelt, wird bei der Zumutbarkeit des Eingriffs geklärt. e) Verhältnismässig sind Beschränkungen der Eigentumsgarantie, wenn sie zur Erreichung des angestrebten Ziels geeignet, erforderlich und zumutbar sind. Geeignet ist ein Eigentumseingriff, wenn das Ziel damit tatsächlich erreicht werden kann. Erforderlich ist er, wenn keine mildere Massnahme zur Verfügung steht, mit der das Ziel ebenso gut erreicht werden kann. Zumutbar ist ein Eingriff schliesslich dann, wenn Eingriffszweck und Eingriffswirkung in einem vernünftigen Verhältnis zueinander stehen.48 Der umstrittene Eingriff in das Eigentum der Beschwerdeführerinnen dient der Umgestaltung des Chalberhönibachs zwecks Hochwasserschutzes. Das Wasserbauvorhaben basiert auf umfangreichen Abklärungen von ausgewiesenen Fachleuten, die insbesondere im Technischen Bericht in der Fassung vom 29. Mai 2017 festgehalten sind. Sämtliche betroffenen Fachbehörden haben dem Vorhaben zugestimmt. Somit bestehen keine Zweifel, dass das Wasserbauvorhaben und der damit verbundene Eigentumseingriff geeignet ist, das verfolgte Ziel des Hochwasserschutzes zu erreichen. Die geplanten Hochwasserschutzmassnahmen sind entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerinnen insbesondere auch für den Hochwasserschutz im Schutzbereich QP1 bis QP8 geeignet – weshalb dem nicht so sein sollte, ist nicht nachvollziehbar. Der auf ihrem Grundstück geplante Geschiebesammler Oeyetli sowie die Erhöhung der Böschung sind zweckdienlich. Dass es unter Berücksichtigung aller Umstände keine bessere Positionierung des Sammlers gibt, insbesondere auch nicht der im Auflageprojekt ursprünglich vorgesehene Standort, wurde bereits ausgeführt (siehe oben Erwägung 5.c). Da es keinen besseren Alternativstandort für den Geschiebesammlers Oeyetli gibt, der die Eigentumsrechte der Beschwerdeführerinnen weniger oder nicht belasten würde, ist auch die Voraussetzung der Erforderlichkeit des Eigentumseingriffs erfüllt. Insbesondere kann der Sammler nicht einfach auf die andere Bachseite auf die Landwirtschaftsparzelle Nr. K.________ verschoben werden. Der Sammler beansprucht mit seiner Abschlussmauer aus Beton zwangsläufig beide Bachseiten. Damit der gesamte Sammler auf der Parzelle Nr. K.________ zu liegen käme, müsste folglich das gesamte Bachgerinne um mehrere Meter in Richtung Parzelle Nr. K.________ verschoben werden, was schon alleine aufgrund der bestehenden Gebäude und der Zufahrt auf dieser Parzelle offensichtlich nicht möglich ist. Im Rahmen der Erforderlichkeit ist auch zu beachten, dass der Eigentumseingriff bei den Beschwerdeführerinnen auf das Minimum beschränkt wurde, insbesondere wird kein Grundeigentum dauernd erworben. Unzumutbar wäre der Eingriff in das Eigentum der Beschwerdeführerinnen, wenn Eingriffszweck und Eingriffswirkung in keinem vernünftigen Verhältnis zueinander stehen würden. Hier sind also letztlich die öffentlichen gegen die privaten Interessen abzuwägen. Hinsichtlich des privaten Interesses der Beschwerdeführerinnen gilt es die Schwere des Eingriffs in ihr Eigentum zu berücksichtigen. Der Landerwerbsplan des Wasserbauplans sieht keinen dauernden Erwerb von Grundeigentum vor, das heisst die Beschwerdeführerinnen bleiben Eigentümerinnen der gesamten Parzellen. Vorgesehen ist lediglich die Beanspruchung eines Teils der beiden Parzellen durch dauernde Dienstbarkeiten, die die Beschwerdeführerinnen zur Duldung von wasserbaulichen Massnahmen, Werken und Bepflanzungen verpflichtet. Die dadurch beanspruchten Flächen liegen teilweise im und teilweise unmittelbar neben dem Gerinne des Chalberhönibachs (sowohl des bestehenden als auch des geplanten Gerinnes) und damit grundsätzlich im Gewässerraum nach Art. 41a GSchV49. Im Gewässerraum gelten gemäss Art. 41c GSchV erhebliche Nutzungseinschränkungen. Dadurch relativiert sich der tatsächliche Eigentumseingriff weiter. Für die Be- 48 Vgl. dazu Jörg Paul Müller, Grundrechte in der Schweiz, 3. Aufl., Bern 1999, S. 610 49 Gewässerschutzverordnung des Bundesrats vom 28. Oktober 1998 (GSchV; SR 814.201)

BVD 140/2021/12 25/33 schwerdeführerinnen ist der Eingriff letztlich von geringer Tragweite, die faktischen Nutzungsmöglichkeiten ihrer Parzellen dürften praktisch die gleichen bleiben. Auf der Parzelle Nr. N.________ kommt zur Beanspruchung mit einer dauernden Dienstbarkeit eine vorübergehende Beanspruchung eines Teils der Parzelle hinzu. Dieser temporäre Eingriff in das Grundeigentum der Beschwerdeführerinnen 1 und 2 zwecks Realisierung des Wasserbauvorhabens ist ebenfalls von untergeordneter Bedeutung, zumal gemäss Art. 13 Abs. 1 WBG der Anstösser oder die Anstösserin eines Gewässers ohnehin dulden muss, dass Dritte sein oder ihr Grundstücke betreten, befahren oder sonst benutzen, um am Gewässer Unterhalt, Wasserbau oder Kontrollen vorzunehmen. Soweit die Beschwerdeführerinnen einen Wertverlust geltend machen, ist ein solcher mit jeder Enteignung verbunden und stellt deshalb kein besonderes privates Interesse dar. Der Verlust wird durch volle Entschädigung im Rahmen der Enteignung ausgeglichen (Art. 10 Gesetz über die Enteignung). Die Anpassung eines mit Blick auf die gesetzlichen Vorgaben optimierten Projekts, bei dem der Landerwerb bereits auf das Notwendige beschränkt wurde, lässt sich damit nicht rechtfertigen. Demzufolge ist der Grundrechtseingriff auch zumutbar, zumal die Nutzungsmöglichkeiten der beiden Parzellen der Beschwerdeführerinnen aufgrund des Gewässerraums unabhängig von der Beanspruchung ihres Grundeigentums für Hochwasserschutzmassnahmen eingeschränkt sind. Die geringen privaten Interessen der Beschwerdeführerinnen an ihrem uneingeschränkten Eigentum werden durch die gewichtigen öffentlichen Interessen am Hochwasserschutz deutlich überwogen. Soweit die Beschwerdeführerinnen die Zumutbarkeit des Eigentumseingriffs mit dem angeblich falsch gewählten Schutzziel HQ100 begründen, wurde bereits ausgeführt, dass die im Wasserbauplan gewählten Schutzziele nicht zu beanstanden sind (siehe oben Erwägung 4). Folglich kann daraus keine Unzumutbarkeit des Eigentumseingriffs abgeleitet werden. Die geplanten Schutzbauten sind nicht überdimensioniert und damit auch nicht unverhältnismässig. f) Der Kerngehalt der Eigentumsgarantie ist die Institutsgarantie. Mit der Institutsgarantie als Teilgehalt der Eigentumsgarantie wird das Eigentum als zentrales Institut des Privatrechts gewährleistet und bildet damit einen der Grundpfeiler der markwirtschaftlichen Wirtschaftsordnung und der darauf beruhenden schweizerischen Wirtschaftsverfassung. Die Abschaffung oder Aushöhlung des Eigentums als Rechtsinstitut ist daher absolut verboten. Soweit die Beschwerdeführerinnen eine Verletzung dieses Kerngehalts der Eigentumsgarantie geltend machen, übersehen sie, dass sich diese Garantie in erster Linie an den Gesetzgeber richtet. Inwiefern das Privateigentum als Institut der schweizerischen Rechtsordnung durch den vorliegenden Landerwerbsplan und die darin vorgesehene (beschränkte) Beanspruchung der Parzellen der Beschwerdeführerinnen in Frage gestellt würde, ist nicht nachvollziehbar.50 10. Umweltverträglichkeitsprüfung a) Die Beschwerdeführerinnen rügen, für das Projekt sei zu Unrecht keine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) vorgenommen worden. Gemäss Technischem Bericht würden sich die Gesamtkosten des Projekts auf CHF 9.7 Mio. belaufen. Darin seien aber die Kosten der als Sofortmassnahme bereits ausgeführten Erschliessungsstrasse ins Chalberhönital inklusive neue Brücke über den Chalberhönibach im Gussetli nicht enthalten, obwohl sie als Ersatz der durch das Hochwasser zerstörten alten Strasse entlang des Chalberhönitals diene. Im Weiteren seien auch die als Sofortmassnahme ausgeführten Uferblocksätze, die so weit wie möglich bestehen bleiben sollen, in den Gesamtkosten nicht aufgeführt. Schliesslich werde mit einer Kostengenauigkeit von 10 % auf der Preisbasis 2014 gerechnet. Allein bei der Berücksichtigung der Kostengenauigkeit und der seit 2014 aufgelaufenen Bauteuerung, dürfte der Gesamtkostenrahmen von CHF 10 Mio. 50 Vgl. Kiener/Kälin/Wyttenbach, Grundrechte, 3. Auflage, Bern 2018, S. 349, 352 und 362 f.

BVD 140/2021/12 26/33 bei weitem überschritten werden. Bei der Frage der UVP-Pflicht seien aber ohnehin die Gesamtkosten zu berücksichtigen, also auch diejenigen, die nach dem Hochwasserereignis vom 10. Juli 2010 als Sofortmassnahmen ausgeführt wurden. Daraus werde ersichtlich, dass das Gesamtbauwerk den Kostenrahmen von CHF 10 Mio. zweifelsohne überschreite und das Projekt deshalb der UVP-Pflicht unterstellt sei. Die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung sei umso mehr geboten, als die Eingriffe in die Umwelt, die Landschaft und das Ortsbild erheblich seien, und es angezeigt sei, weitergehende Massnahmen zur Minderung dieser Eingriffe zu prüfen und soweit zielführend und verhältnismässig umzusetzen. Dazu gehöre beispielsweise auch der Verzicht auf den Geschiebesammler Oeyetli, die eingehende Prüfung von Alternativstandorten oder der Verzicht auf die Verlegung der Oeyetlibrücke. b) Das Wasserbauvorhaben stellt eine Anlage im Sinn von Art. 7 Abs. 7 USG51 dar. Bevor eine Behörde über die Planung, Errichtung oder Änderung von Anlagen entscheidet, prüft sie möglichst frühzeitig die Umweltverträglichkeit (Art 10a Abs. 1 USG). Anlagen, welche Umweltbereiche erheblich belasten können, so dass die Einhaltung der Vorschriften über den Schutz der Umwelt voraussichtlich nur mit projekt- oder standortspezifischen Massnahmen sichergestellt werden kann, sind der UVP unterstellt (Art. 10a Abs. 2 USG). Der Bundesrat bezeichnet die Anlagetypen, die der UVP unterstehen; er kann Schwellenwerte festlegen, ab denen die Prüfung durchzuführen ist (Art. 10a Abs. 3 Satz 1 USG). Gemäss Art. 1 i.V.m. Ziff. 30.2 Anhang UVPV52 sind wasserbauliche Massnahmen wie Verbauungen, Eindämmungen, Korrektionen, Geschiebe- und Hochwasserrückhalteanlagen im Kostenvoranschlag von mehr als CHF 10 Mio. der UVP nach Art. 10a USG unterstellt. Auf den Wortlaut von Art. 10a Abs. 2 USG bezogen, haben solche Schwellenwerte die Funktion, innerhalb einer Anlagenkategorie diejenigen Anlagen zu bezeichnen, die sich gewöhnlich nur mit projekt- oder standortspezifischen Massnahmen vorschriftskonform realisieren lassen. Unter dem Begriff der Anlage gemäss Art. 7 Abs. 7 USG kann – je nach Regelungszusammenhang – eine Einzelanlage, eine Gesamtanlage oder eine räumlich und funktional zusammenhängende Mehrzahl von Anlagen zu verstehen sein. Art. 8 USG und das diesem zugrundeliegende Prinzip der ganzheitlichen Betrachtungsweise verlangen eine gesamthafte Beurteilung aller Anlagen, die aufgrund ihres räumlichen, zeitlichen und funktionalen Zusammenhangs als Gesamtanlage erscheinen. Daraus wird gefolgert, dass sich die UVP-Pflicht auf alle Teile erstrecken muss, die zusammen eine Gesamtanlage in diesem S

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