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Bern Verwaltungsbehörden Bau- und Verkehrsdirektion 23.01.2026 120 2025 61

23 janvier 2026·Deutsch·Berne·Verwaltungsbehörden Bau- und Verkehrsdirektion·PDF·1,900 mots·~10 min·4

Résumé

Parkplatz

Texte intégral

1/6 Bau- und Verkehrsdirektion Reiterstrasse 11 3013 Bern Telefon +41 31 633 30 31 info.ra.bvd@be.ch www.bvd.be.ch/ra BVD 120/2025/61 Entscheid der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) vom 23. Januar 2026 in der Beschwerdesache zwischen Frau A.________ Beschwerdeführerin 1 Herrn B.________ Beschwerdeführer 2 und Baupolizeibehörde der Stadt Thun, Bauinspektorat, Industriestrasse 2, Postfach 145, 3602 Thun betreffend die Verfügung der Baupolizeibehörde der Stadt Thun vom 21. Juli 2025 (Fall-Nr. 942/2025-0097; Parkplatz) I. Sachverhalt 1. Die Beschwerdeführenden 1 und 2 sind Grundeigentümerin bzw. Grundeigentümer der Liegenschaft Thun 1 (Thun) Gbbl. Nr. C.________. Das Grundstück befindet sich in der Wohnzone W3. Aufgrund einer Meldung aus der Nachbarschaft gab das Bauinspektorat der Stadt Thun den Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 7. März 2025 Gelegenheit, u. a. zur baulichen Veränderung im Garten und zu den Abstellplätzen vor der Liegenschaft Stellung zu nehmen. Davon machten die Beschwerdeführenden am 22. April 2025 Gebrauch. Gestützt darauf kam das Bauinspektorat in seinem Schreiben vom 19. Mai 2025 zum Schluss, dass die bauliche Veränderung im Garten (Sichtschutz) und die Abstellplätze vor der Liegenschaft baubewilligungspflichtig seien. Es stellte den Beschwerdeführenden daher eine Wiederherstellungsverfügung in Aussicht und gab ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme. Von dieser Möglichkeit machten die Beschwerdeführenden Gebrauch. Mit Wiederherstellungsverfügung vom 21. Juli 2025 forderte das Bauinspektorat der Stadt Thun die Beschwerdeführenden auf, die nicht baubewilligte Sichtschutzwand auf das baubewilligungsfreie Mass zu reduzieren. Zudem verfügte es für den nicht baubewilligten bzw. nicht verjährten Parkplatz ein Zweckentfremdungsverbot und hielt fest, auf dem bewilligten Vorplatz dürfe nur ein Fahrzeug abgestellt werden. Gleichzeitig wies es auf die Möglichkeit eines nachträglichen Baugesuchs hin und drohte die Ersatzvornahme bei Nichtbefolgung an. Die Beschwerdeführenden verzichtete auf die Einreichung eines nachträglichen Baugesuchs.

BVD 120/2025/61 2/6 2. Gegen diese Verfügung reichten die Beschwerdeführenden am 20. August 2025 Beschwerde bei der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) ein. Sie beantragen die Aufhebung des Zweckentfremdungsverbots und die Bestätigung der bestehenden Nutzung des Parkplatzes als rechtmässig. 3. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet,1 führte den Schriftenwechsel durch und holte die Vorakten ein. In ihrer Beschwerdevernehmlassung vom 28. August 2025 verwies das Bauinspektorat der Stadt Thun auf die Vorakten und die angefochtene Verfügung. Das Rechtsamt holte bei der Stadt Thun weitere Vorakten ein. Anschliessend machte es die Beschwerdeführenden auf die Möglichkeit aufmerksam, diese Akten einzusehen, und es gab den Beteiligten Gelegenheit, Schlussbemerkungen einzureichen. Davon machte niemand Gebrauch. 4. Auf die Rechtsschriften und Vorakten wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Sachurteilsvoraussetzungen a) Gemäss Art. 49 Abs. 1 BauG2 können baupolizeiliche Verfügungen nach Art. 45 bis 48 BauG innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Beschwerde bei der BVD angefochten werden. Die Beschwerdeführenden sind als Adressat bzw. Adressatin durch die angefochtene Verfügung beschwert und daher zur Beschwerde legitimiert. Auf ihre form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. b) Die Beschwerde richtet sich einzig gegen das in Ziffer 2 des angefochtenen Entscheids verfügte Zweckentfremdungsverbots für den zweiten Parkplatz auf dem Vorplatz des Grundstücks. Nur diese Frage bildet Streitgegenstand. Im Übrigen ist die Wiederherstellungsverfügung unangefochten in Rechtskraft erwachsen. 2. Rechtmässigkeit des Parkplatzes a) Die Beschwerdeführenden beantragen die Bestätigung der bestehenden Nutzung des Parkplatzes als rechtmässig. Sie machen geltend, ihrer Auffassung nach sei der zweite Parkplatz, der im Jahr 1978 erstellt worden sei, zu bewilligen. Eine Verpflichtung zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands könne nach über drei Jahrzehnten nicht mehr rechtswirksam verlangt werden. Die Vorinstanz macht demgegenüber geltend, im Rahmen der Abklärungen habe die Verjährung hinsichtlich des bestrittenen Parkplatzes nicht festgestellt werden können, zumal keine entsprechenden Belege vorhanden seien. Den Beschwerdeführenden stehe es frei, ein Baugesuch einzureichen und einen Entscheid für den Parkplatz zu erwirken. b) Die Nutzung einer Fläche als (dauerhafter) Abstellplatz für Motorfahrzeuge ist ein baubewilligungspflichtiges Bauvorhaben im Sinn von Art. 22 Abs. 1 RPG3 und Art. 1a BauG. Das gilt unab- 1 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau- und Verkehrsdirektion (Organisationsverordnung BVD, OrV BVD; BSG 152.221.191) 2 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0) 3 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG; SR 700)

BVD 120/2025/61 3/6 hängig davon, ob dafür bauliche Massnahmen vorgenommen werden oder nicht.4 Diese Rechtslage besteht im Kanton Bern zumindest seit dem Inkrafttreten des neu geordneten Bau- und Planungsrechts am 1. Januar 1971 (vgl. Art. 1 Abs. 1 aBauG5 in Verbindung mit Art. 1 und 4 Bst. b aBewD6).7 Voraussetzung für die Nutzung des Vorplatzes als Parkplatz ist zudem, dass eine rechtmässige Zufahrt vorliegt. Laut Art. 85 Abs. 1 SG8 bedürfen Zugänge, Zufahrten, Weganschlüsse und Einmündungen aller Art auf öffentlichen Strassen, ihre Erweiterung und gesteigerte Benutzung der Bewilligung des zuständigen Gemeinwesens. Das gilt mindestens seit dem Inkrafttreten des Strassenbaugesetzes am 1. April 1964 (vgl. 71 Abs. 1, 2 und 4 SBG9). Den Baubewilligungsakten lässt sich entnehmen, dass mit der Baubewilligung vom 17. Oktober 1978 das Erstellen eines Doppeleinfamilienhauses mit integrierten Garageboxen bewilligt wurde. Die später bewilligten Bauvorhaben betrafen den Anbau eines Wintergartens und den Ersatz der Öl- durch eine Gasheizung. Auf dem Grundstück der Beschwerdeführenden ist somit einzig der Parkplatz in der Garage im Haus rechtmässig. Die Nutzung des Vorplatzes als Parkplatz ist demgegenüber nicht bewilligt. Der umstrittene Parkplatz ist daher formell rechtswidrig. c) Nach der Praxis des Verwaltungsgerichts gilt es als unverhältnismässig, eine an sich bewilligungsfähige Baute oder Anlage bloss wegen Fehlens der Baubewilligung beseitigen zu lassen (sog. formelle Rechtswidrigkeit). In Fällen, in denen kein nachträgliches Baugesuch gestellt wird, hat die Rechtsmittelbehörde deshalb summarisch zu prüfen, ob das Vorhaben bewilligt werden könnte (sog. materielle Rechtswidrigkeit).10 Der Parkplatz befindet sich grösstenteils im Strassenabstand (Bauverbotsstreifen). Er könnte daher nur mit einer Ausnahme nach Art. 81 SG bewilligt werden. Hinreichende Gründe für eine Ausnahmebewilligung sind weder dargetan noch ersichtlich. Der Parkplatz müsste zudem gegenüber der Gemeindestrasse das Lichtraumprofil gemäss Art. 83 Abs. 3 SG einhalten. Dies erscheint aufgrund der Fotos in den Vorakten fraglich zu sein, stehen doch die beiden darauf abgebildeten Fahrzeuge praktisch direkt am Fahrbahnrand. Aufgrund einer summarischen Prüfung ist die Nutzung des Vorplatzes als Parkplatz daher auch materiell rechtswidrig. 3. Wiederherstellung a) Formell rechtswidrige Bauten und Anlagen, die nachträglich nicht bewilligt werden können, müssen grundsätzlich beseitigt werden (vgl. Art 46 Abs 1 und 2 BauG).11 Die Wiederherstellungsverfügung muss im öffentlichen Interesse liegen, verhältnismässig sein und darf den Vertrauensgrundsatz nicht verletzen. Eine Wiederherstellungsmassnahme ist verhältnismässig, wenn sie geeignet ist, das angestrebte Ziel zu erreichen, nicht weiter geht, als zur Herstellung des rechtmässigen Zustands nötig ist und die Belastung für die pflichtige Person in einem vernünftigen Verhältnis zum verfolgten Ziel steht.12 4 Vgl. Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 5. Aufl., Band I, Bern 2020, Art. 1a N. 20, 21 und 26 sowie Art. 16-18 N. 5 5 Baugesetz vom 7. Juni 1970 (aBauG; GS 1970 S. 163 ff.) 6 Dekret vom 10. Februar 1970 über das Baubewilligungsverfahren (aBewD, GS 1970 S. 19 ff.) 7 Vgl. dazu auch Aldo Zaugg, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern vom 7. Juni 1970, Bern 1971, Art. 1 N. 9 8 Strassengesetz vom 4. Juni 2008 (SG; BSG 732.11) 9 Gesetz vom 2. Februar 1964 über Bau und Unterhalt der Strassen (Strassenbaugesetz, SBG; GS 1964 S. 6 ff.) 10 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020, Art. 46 N. 15a 11 BGE 136 II 359 E. 6 S. 364; BGer 1C_119/2023 vom 25. Juli 2023 E. 4.2 12 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020, Art. 46 N. 9; BVR 2013 S. 85 E. 5.1

BVD 120/2025/61 4/6 b) Nach Ablauf von fünf Jahren, seitdem die Rechtwidrigkeit erkennbar war, kann die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands nur verlangt werden, wenn zwingende öffentliche Interessen es erfordern (Art. 46 Abs. 3 BauG). Erkennbar ist der rechtswidrige Zustand, wenn er von der Behörde bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt hätte erkannt werden können und müssen.13 Die Beweislast, dass seit der Erkennbarkeit mehr als fünf Jahre vergangen sind, liegt bei der Bauherrschaft.14 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung verwirkt der Wiederherstellungsanspruch der Behörden im Interesse der Rechtssicherheit grundsätzlich nach 30 Jahren seit Beendigung der rechtswidrigen Arbeiten.15 Zwingende öffentliche Interessen können eine Wiederherstellung auch nach 30 Jahren rechtfertigen, insbesondere wenn Polizeigüter im engeren Sinn betroffen sind, wie die Sicherheit und Gesundheit von Personen.16 Das gilt auch im Zusammenhang mit Parkflächen.17 Anstösserinnen und Anstösser dürfen die öffentlichen Strassen weder durch Bauten, Anlagen, Pflanzen, Bäume noch durch sonstige Vorkehren beeinträchtigen (Art. 73 Abs. 1 Satz 1 SG). Wenn es die Verkehrssicherheit erfordert, kann das zuständige Gemeinwesen verlangen, dass Bauten, Anlagen, Pflanzen und sonstigen Vorkehren, die Strassenabständen, dem Lichtraumprofil, Sichtzonen oder dem Verbot der Beeinträchtigung widersprechen, innert angemessener Frist beseitigt oder angepasst werden (Art. 84 Abs. 2 SG). Aus Gründen der Verkehrssicherheit sind somit selbst Eingriffe in die Besitzstandsgarantie zulässig. Umso mehr kann die Anpassung oder Beseitigung von unbewilligten Bauten und Anlagen verlangt werden, und zwar unabhängig davon, wie lange sie schon bestehen. c) Aufgrund der Unterlagen zur amtlichen Bewertung der Liegenschaft der Beschwerdeführenden kam die Vorinstanz zum Schluss, dass ein Parkplatz im Vorland seit mehr als 30 Jahren genutzt werde. Hinsichtlich dieses Parkplatzes verzichtete sie infolge Zeitablaufs auf die Wiederherstellung. Für den zweiten Parkplatz erachtete sie den Beweis, dass dieser seit mehr als 30 Jahren genutzt werde, hingegen als nicht erbracht. Diese Beurteilung überzeugt. Es mag zwar sein, dass der Vorplatz gelegentlich als Parkplatz für zwei Fahrzeug genutzt wurde. Dass er dauerhaft für das Parkieren von Geschäftsfahrzeugen genutzt werde, bemängelten Nachbarn jedoch erst im Februar 2025, wobei sie bloss von mehreren Monaten und nicht von Jahren sprachen. Die Beschwerdeführenden legen keine weiteren Beweise vor, die eine über 30-jährige Nutzung belegen würden. Der Zeitablauf steht einer Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands daher nicht entgegen. Was die übrigen Voraussetzungen der Wiederherstellung betrifft, begründen die Beschwerdeführenden nicht, weshalb diese nicht gegeben sein sollen. Es kann daher in dieser Hinsicht auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Die angeordnete Wiederherstellungsmassnahme betreffend den zweiten Parkplatz ist im öffentlichen Interesse. Sie ist geeignet, erforderlich und zumutbar, um den rechtmässigen Zustand herzustellen. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet. 13 BVR 2004 S. 440 E. 4.3 14 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020, Art. 46 N. 11a mit Hinweis auf VGE 19559 vom 27.3.1996 E. 3c 15 BGE 136 II 359 E. 8 mit Hinweisen 16 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020, Art. 46 N. 11 Bst. e 17 Vgl. Adrian Haas, Staats- und verwaltungsrechtliche Probleme bei der Regelung des Parkierens von Motorfahrzeugen auf öffentlichem und privatem Grund, insbesondere im Kanton Bern, Diss. Bern 1994, S. 47

BVD 120/2025/61 5/6 4. Kosten a) Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegen die Beschwerdeführenden. Sie haben daher die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 1000.– (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV18). tigen.19 b) Parteikosten im Sinn des Gesetzes sind keine angefallen (vgl. Art. 104 VRPG). III. Entscheid 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Die Verfügung der Gemeinde Thun vom 21. Juli 2025 wird bestätigt. 2. Die Verfahrenskosten von CHF 1000.– werden den Beschwerdeführenden zur Bezahlung auferlegt. Sie haften solidarisch für den gesamten Betrag. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. IV. Eröffnung - Herrn B.________ und Frau A.________, eingeschrieben - Baupolizeibehörde der Stadt Thun, eingeschrieben Bau- und Verkehrsdirektion Der Direktor Christoph Neuhaus Regierungspräsident 18 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21) 19 BVR 2015 S. 541 E. 8.2, 2014 S. 484 E. 6

BVD 120/2025/61 6/6 Rechtsmittelbelehrung Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit seiner Eröffnung mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, angefochten werden. Eine allfällige Verwaltungsgerichtsbeschwerde, die mindestens in drei Exemplaren einzureichen ist, muss einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten; der angefochtene Entscheid und andere greifbare Beweismittel sind beizulegen.

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