1/11 Bau- und Verkehrsdirektion Reiterstrasse 11 3013 Bern Telefon +41 31 633 30 11 info.ra.bvd@be.ch www.bvd.be.ch/ra BVD 120/2025/14 Entscheid der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) vom 12. Juni 2025 Das Verwaltungsgericht hat eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde abgewiesen (Urteil des Einzelrichters, VGE 2025/210 vom 17.07.2025). in der Beschwerdesache zwischen Herrn C.________ Beschwerdeführer 1 Frau D.________ Beschwerdeführerin 2 und Baupolizeibehörde der Gemeinde Beatenberg, Gemeindeverwaltung, Spirenwaldstrasse 251, 3803 Beatenberg betreffend die Verfügung der Baupolizeibehörde der Gemeinde Beatenberg vom 16. Januar 2025 (Ref. 4.300; Carport und Rasengittersteine; Ersatzvornahme) I. Sachverhalt 1. Der Beschwerdeführer 1 ist Alleineigentümer der benachbarten Grundstücke Beatenberg Gbbl.-Nrn. M.________, I.________ und L.________, welche in der Landwirtschaftszone liegen. Auf der Parzelle Nr. M.________ befindet sich die Liegenschaft G.________strasse B.________ und auf der Parzelle Nr. I.________ eine hier nicht weiter interessierende Scheune. Die Beschwerdeführenden führen beide als Wohnadresse die G.________strasse E.________ auf. Hierbei handelt es sich um einen Neubau auf der Parzelle Nr. L.________. Diesbezüglich erteilte das Regierungsstatthalteramt Interlaken-Oberhasli den Beschwerdeführenden mit Gesamtbauentscheid vom 13. August 2020 die Baubewilligung für den Abbruch des alten Bauernhauses, den Neubau eines Einfamilienhauses (Verschiebung um ca. 5.00 m nach Osten von der blauen in die gelbe Gefahrenzone) sowie eines gemäss den Plänen offenen Carports. Diese Bewilligung umfasste zudem «die Begradigung der Zufahrtstrasse» (Strassenparzelle N. P.________ sowie Grundstück Nr. I.________) zum neu zu erstellenden Carport. Gleichzeitig mit diesem Entscheid eröffnete das Regierungsstatthalteramt Interlaken-Oberhasli die Ausnahmebewilligung nach Art. 24c RPG1 des 1 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG; SR 700)
BVD 120/2025/14 2/11 Amtes für Gemeinden und Raumordnung (AGR) vom 4. August 2020. Darin führte das AGR aus, im Rahmen von Art. 24c RPG könnten unter dem Aspekt des zeitgemässen Wohnens weitere Bauten nötig sein, z.B. ein zweiseitig offener Autounterstand. Beim geplanten Carport handle es sich um eine solche Baute. Sie sei für das zeitgemässe Wohnen erforderlich. In den Plänen zu diesem Bauvorhaben ist die Zufahrt zum Nachbarhaus G.________strasse B.________ als «Grasweg bestehend» bezeichnet. 2. Gemäss Protokoll der Schlussabnahme vom 2. Mai 2022 stellte der Bauverwalter der Gemeinde fest, sämtliche Ausführungen würden der am 13. August 2020 erteilten Baubewilligung entsprechen. 3. An einer Begehung vom 3. März 2023 stellte die Gemeinde in Anwesenheit der Vertretung der Abteilung Walderhaltung Region Alpen fest, dass die Zufahrt zum Neubau die bewilligte Breite von 2 m deutlich überschreite und ein nachträgliches Baugesuch mit einem Rodungsgesuch/Ersatzaufforstung von ca. 55 m2 benötige. Nachdem die Beschwerdeführenden kein nachträgliches Baugesuch eingereicht hatten, eröffnete die Gemeinde bezüglich dieser Zufahrt mit Schreiben vom 4. Juli 2023 ein Baupolizeiverfahren gegen den Beschwerdeführer 1 und forderte diesen auf, innert 30 Tage ein nachträgliches Baugesuch einzureichen, andernfalls sie die Wiederherstellung verfügen werde. Die Beschwerdeführenden reichten daraufhin ein Baugesuch ein. Im diesbezüglichen Gesamtbauentscheid vom 30. Mai 2024 verwies das Regierungsstatthalteramt Interlaken- Oberhasli auf Ausführungen des AGR, wonach der Carport nicht wie bewilligt ausgeführt worden sei und Rasengittersteine auf dem Zufahrtsweg zum Nachbargebäude eingebaut worden seien (Ziffer I.13); die Gemeinde habe die weiteren nicht gemäss der Baubewilligung vom 13. September 2020 (recte: 13. August 2020) ausgeführten Arbeiten baupolizeilich zu ahnden (Ziffer I.21). In diesem Entscheid stellte das Regierungsstatthalteramt Interlaken-Oberhasli fest, es sei nicht zuständig für den von der Gemeinde beantragten Rückbau betreffend Carport und Rasengittersteine und verwies auf deren baupolizeiliche Zuständigkeit und die diesbezüglichen Ausführungen des AGR. 4. Mit Schreiben vom 25. Juni 2024 an den Beschwerdeführer 1 stellte die Gemeindebaupolizeibehörde Beatenberg fest, dass der Carport auf dem Grundstück Beatenberg Gbbl. Nr. L.________, G.________strasse E.________, entgegen dem Gesamtbauentscheid vom 13. August 2020 mit der entsprechenden Verfügung des Amtes für Gemeinde und Raumordnung (AGR) vom 4. August 2020 auf mehr als zwei Seiten eingedeckt worden sei. Es seien ausserdem Rasengittersteine eingebaut worden, die als Zufahrt zum Wohnhaus G.________strasse Nr. B.________ dienten, wofür keine Baubewilligung erteilt worden sei. Mit diesem Schreiben eröffnete sie ein baupolizeiliches Verfahren gegen den Beschwerdeführer 1, welcher Gelegenheit erhielt, innert 30 Tagen zur angedrohten Wiederherstellung Stellung zu nehmen. 5. Mit Stellungnahme vom 7. Juli 2024 machten die Beschwerdeführerenden geltend, sie hätten den Carport zum Schutz vor Schnee teilweise, über zwei Ecken, passend zum Haus mit Holzwänden eingekleidet. Deren Gesamtlänge betrage nur wenig mehr als zwei vollständige Seiten. Die Zufahrt zur Liegenschaft Nr.B.________, Beatenberg Gbbl. Nr. M.________, sei schon seit längerer Zeit mit zwei Streifen Gittersteinen angelegt. Beim Ersatzneubau seien diese leider grösstenteils beschädigt worden und hätten ersetzt werden müssen. Ohne diese Fahrspuren wäre es für den Pächter des Landes nicht möglich, dieses ohne Schaden zu erreichen. Vor dem Einbau der Gittersteine sei der mit Kies belegte Wanderweg immer weggeschwemmt worden. 6. Mit Wiederherstellungsverfügung vom 23. August 2024 verfügte der Gemeinderat, adressiert an den Beschwerdeführer 1, was folgt: 3.1 Sie werden aufgefordert, die ausgeführten Arbeiten am Carport Geb. Nr. E.________, und die Rasengittersteine ab Erschliessungsweg Beatenberg Gbbl. Nr. P.________ hinaus zum Wohnhaus Geb.
BVD 120/2025/14 3/11 Nr. B.________ auf Beatenberg Gbbl. Nr. L.________ bis zum 30. Oktober 2024 rückgängig zu machen, das heisst • Die Seitenwände des Carports Geb. Nr. E.________ sind vollständig zu entfernen • Die Rasengittersteine sind zu entfernen und das Terrain ist wieder mit einer Humusschicht von mindestens 12 cm zu überdecken 3.2 [Strafandrohung] 3.3 [Möglichkeit zur Einreichung eines nachträglichen Baugesuchs] 3.4 Kommen Sie dieser Verfügung nicht innert der gesetzten Frist vollständig und vorschriftsgemäss nach, wird die Gemeinde ohne weitere Verfügung zur Ersatzvornahme schreiten, d.h. auf Ihre Kosten die Wiederherstellungsverfügung selber ausführen oder durch Dritte ausführen lassen (Art. 47 BauG). 3.5 [Rechtsmittelbelehrung] 7. Da die eingeschriebene Wiederherstellungsverfügung mit dem Vermerk «nicht abgeholt» zurückkam, stellte die Gemeinde diese «noch einmal» mit A-Post zu. Sie verwendete dabei zwar die richtige Adresse, aber den falschen Vornamen, den des Bruders des Beschwerdeführers 1. 8. Mit Ersatzvornahmeverfügung vom 7. November 2024 teilte die Gemeinde dem Beschwerdeführer 1 mit, dass die Frist zur Wiederherstellung abgelaufen und die Verfügung in Rechtskraft erwachsen sei und verfügte unter Berufung auf Art. 47 BauG2: 1. Die Gemeinde Beatenberg wird am 20. Januar 2025 mit der Ersatzvornahme beginnen, d.h. durch eine von der Gemeinde beauftragte Firma a) Die Wand des Carports Gebäude Nr. E.________ zu entfernen und fachgerecht entsorgen b) Die Rasengittersteine ausgehend von Carport Geb. Nr. E.________ hinauf zu Wohnhaus Geb. Nr. B.________, Gbbl. Nr. L.________, werden vollständig entfernt und das Terrain wird wieder mit einer Humusschicht von 12 cm überdeckt und angesät. 2. Es ist mit voraussichtlichen Kosten von CHF 8'000.- zu rechnen. Gemäss Art. 47 BauG haben Sie für die Kosten der Ersatzvornahme aufzukommen. 3. Sie haben dafür zu sorgen, dass das Grundstück Beatenberg Gbbl. Nr. P.________ und L.________ am Montag, 20. Januar 2025, für die Gemeinde und die von ihr bezeichneten Unternehmen frei zugänglich sein werden. Falls notwendig wird sich die Gemeinde mit Polizeigewalt Zugang verschafften (Art. 45 Abs. 3 BauG). 4. Falls Sie wünschen, dass die Rasengittersteine an einen bestimmten Ort verbracht werden, können Sie Ihren Wunsch dem Gemeinderat bis 20. Dezember 2024 mitteilen. Allenfalls entstehende Mehrkosten gehen zu Ihren Lasten. 5. Es steht Ihnen frei, bis zum 20. Dezember 2024 die in der Verfügung vom 23. August 2024 und nunmehr dieser vom 7. November 2024 verlangten Massnahmen noch selber vorzunehmen. In diesem Fall bitten wir Sie um sofortige Mitteilung an die Gemeinde. Diese Mitteilung liegt in Ihrem eigenen Interesse, da die Entschädigung, welche die Gemeinde den Unternehmern allenfalls schuldet, weil sie sich für den 20. Januar 2025 nutzlos zur Verfügung hält, von Ihnen zu tragen sein werden. 6. Wir machen Sie vorsorglich darauf aufmerksam, dass jede Hinderung der vorgenannten Amtshandlungen sowie Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte strafbar wären (Gefängnis oder Busse, Art. 285 und 286 Strafgesetzbuch). [Rechtsmittelbelehrung] 9. Mit «Antwort auf Brief vom 7. November 2024» vom 2. Dezember 2024, Postaufgabe am E.________. Dezember 2024 und Eingang bei der Gemeinde Beatenberg am 18. Dezember 2024, machten die Beschwerdeführenden geltend, die Gemeinde sei nicht auf ihre Stellungnahme vom 7. Juli 2024 eingegangen. Zudem habe sie die Verfügung nicht termingerecht und auf korrektem Weg erreicht. Sie sei an den Bruder A.________ gesendet worden und somit für sie nicht relevant. Die Beschwerdeführenden bringen zudem Beanstandungen in Bezug auf den Zufahrtsweg zu ih- 2 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0)
BVD 120/2025/14 4/11 rer Liegenschaft vor. Bezüglich der Rasengittersteine verlangen sie überdies eine Erklärung, warum andernorts «Hosenträger» geteert und betoniert seien und sie die seit über 30 Jahren gesetzten Gittersteine nicht hätten ersetzen dürfen. Beim Carport beriefen sich die Beschwerdeführenden insbesondere auf die Schlussabnahme, gemäss welcher das Vorhaben gemäss Bewilligung ausgeführt worden sei. 10. Mit Verfügung vom 20. Dezember 2024 hielt die Bauverwaltung der Gemeinde insbesondere sinngemäss fest, die Wiederherstellungsverfügung, welche auf den richtigen Namen laute, sei mit eingeschriebener Post korrekt zugestellt worden und gelte am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als zugestellt. Der Übermittlungsbrief der zusätzlichen A-Post Zustellung mit falschem Vornamen habe darauf keinen Einfluss. Die Bauverwaltung hielt zudem fest, die Ersatzvornahmeverfügung sei in Rechtskraft erwachsen, das Geschäft werde der Gemeindebaupolizeibehörde zur Beschlussfassung überwiesen und die «mittels Ersatzvornahmeverfügung erlassenen Massnahmen mit Fristen» würden bis zu deren Beschluss über die weiteren Verfahrensschritte ausgesetzt. 11. Mit Verfügung vom 16. Januar 2025, adressiert an den Beschwerdeführer 1, wiederholte der Gemeinderat Beatenberg die Erwägungen der Bauverwaltung in Bezug auf die Zustellung und hielt fest, er habe den Sachverhalt an der Ratssitzung vom 13. Januar 2025 erwahrt und eine neue Frist für die Ersatzvornahme festgelegt. Der Gemeinderat verfügte insbesondere, was folgt: 1. Die Gemeinde Beatenberg wird am 02. Juni 2025 mit der Ersatzvornahme beginnen, d.h. durch eine von der Gemeinde beauftragte Firma a) Die Wand des Carports Gebäude Nr. E.________ entfernen und fachgerecht entsorgen b) Die Rasengittersteine ausgehend von Carport Geb. Nr. E.________ hinauf zu Wohnhaus Geb. Nr. B.________, Gbbl. Nr. L.________, werden vollständig entfernt und das Terrain wird wieder mit einer Humusschicht von 12 cm überdeckt und angesät. 2. Es ist mit voraussichtlichen Kosten von CHF 8'000.- zu rechnen. Gemäss Art. 47 BauG haben Sie für die Kosten der Ersatzvornahme aufzukommen. 3. Sie haben dafür zu sorgen, dass das Grundstück Beatenberg Gbbl. Nr. P.________ und L.________ am Montag, 2. Juni 2025, für die Gemeinde und den von ihr bezeichneten Unternehmen frei zugänglich sein werden. Falls notwendig wird sich die Gemeinde mit Polizeigewalt Zugang verschafften (Art. 45 Abs. 3 BauG). 4. Falls Sie wünschen, dass die Rasengittersteine an einen bestimmten Ort verbracht werden, können Sie Ihren Wunsch dem Gemeinderat bis Freitag, 23. Mai 2025, mitteilen. Allenfalls entstehende Mehrkosten gehen zu Ihren Lasten. 5. Es steht Ihnen frei, bis zum 30. Mai 2025 die in der Verfügung vom 23. August 2024, vom 7. November 2024 und nunmehr dieser vom 16. Januar 2025 verlangten Massnahmen noch selber vorzunehmen. In diesem Fall bitten wir Sie um sofortige Mitteilung an die Gemeinde. Diese Mitteilung liegt in Ihrem eigenen Interesse, da die Entschädigung, welche die Gemeinde den Unternehmern allenfalls schuldet, weil sie sich für den 02. Juni 2025 nutzlos zur Verfügung hält, von Ihnen zu tragen sein werden. 6. Wir machen Sie vorsorglich darauf aufmerksam, dass jede Hinderung der vorgenannten Amtshandlungen sowie Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte strafbar wären (Gefängnis oder Busse, Art. 285 und 286 Strafgesetzbuch). [Rechtsmittelbelehrung] 12. Gegen diese Verfügung reichten die Beschwerdeführenden eine am 16. Februar 2025 datierte Beschwerde bei der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) ein (Postaufgabe: 24. Februar 2025). Die Beschwerdeführenden stellen keinen konkreten Antrag, wehren sich je-
BVD 120/2025/14 5/11 doch insbesondere gegen die Verfügungen betreffend Wiederherstellung und die Ersatzvornahme in Bezug auf den Carport und die Rasengittersteine. 13. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet3, führte den Schriftenwechsel durch und holte die Vorakten ein. Die Gemeinde und das AGR beantragen die Abweisung der Beschwerde. Die Gemeinde hält in ihrem Antrag zudem fest, die Wiederherstellungsverfügung vom 23. August 2024 sei in Rechtskraft erwachsen. Das Rechtsamt stellte den Parteien die Zustellnachweise der Wiederherstellungsverfügung vom 23. August 2024 und der Ersatzvornahmeverfügung vom 7. November 2024 zu und gab Gelegenheit für Schlussbemerkungen. Die Beschwerdeführenden nahmen die Gelegenheit für Schlussbemerkungen wahr. Auf die Rechtsschriften wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Einordnung der Verfügung vom 16. Januar 2025 a) Mit Schreiben der Beschwerdeführenden an die Gemeinde datiert mit 2. Dezember 2024 (am 17. Dezember 2024 der Post übergeben; vgl. Stempel auf dem Couvert) haben die Beschwerdeführenden unter anderem vorgebracht, die Wiederherstellungsverfügung sei ihnen nicht richtig zugestellt worden. Die Gemeinde hat die (erste) Ersatzvornahmeverfügung vom 7. November 2024 dem Beschwerdeführer 1 am 8. November 2024 zugestellt (vgl. dazu Verfügung des Rechtsamts vom 7. Mai 2025). Damit war diese Verfügung rechtskräftig, als die Beschwerdeführenden ihre Eingabe an die Gemeinde datiert mit 2. Dezember 2024 am 17. Dezember 2024 der Post übergaben (vgl. Stempel auf dem Couvert). Mit ihrer Eingabe datiert mit 2. Dezember 2024 haben die Beschwerdeführenden somit in der Sache um die Abänderung einer rechtskräftigen Verfügung im Sinne von Art. 56 ff. VRPG4 ersucht. Die Gemeinde war daher nicht gehalten, dieses Schreiben an die Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern weiterzuleiten, da eine Beschwerde gegen die Ersatzvornahmeverfügung vom 7. November 2024 eindeutig zu spät gewesen wäre.5 Mit dem Vorbringen im Schreiben vom 2. Dezember 2024 an die Gemeinde, die Wiederherstellungsverfügung sei nicht richtig zugestellt worden, machten die Beschwerdeführenden sinngemäss geltend, die Ersatzvornahme dürfe nicht durchgeführt werden, da die Wiederherstellungsverfügung nicht vollstreckbar sei.6 Indem die Gemeinde in der angefochtenen Verfügung vom 16. Januar 2025 auf die Eingabe der Beschwerdeführenden vom 2. Dezember 2024 insoweit einging, als sie die rechtmässige Zustellung der Wiederherstellungsverfügung vom 23. August 2024 prüfte, nahm sie das Schreiben vom 2. Dezember 2024 als Wiederaufnahmebegehren entgegen. In der Verfügung vom 16. Januar 2025 bejahte die Gemeinde die rechtmässige Zustellung der Wiederherstellungsverfügung vom 23. August 2024. Sie trat deshalb sinngemäss nicht auf das Wiederaufnahmebegehren ein. Zudem wiederholte sie zur Klarstellung die Anordnungen der ersten Ersatzvornahmeverfügung vom 7. November 2024 und setzte eine neue Frist an. 3 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau- und Verkehrsdirektion (Organisationsverordnung BVD, OrV BVD; BSG 152.221.191) 4 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) 5 Michel Daum, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 4 N. 4 6 Vgl. zu den Voraussetzungen der Ersatzvornahme: Zaugg/Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 5. Aufl., Band I, Bern 2020, Art. 47 N. 3, vgl. auch VGE 2015.7 vom 14.08.2015, E. 2.1
BVD 120/2025/14 6/11 b) In der Eingabe vom 2. Dezember 2024 wehrten sich die Beschwerdeführenden zudem gegen die Wiederherstellung in Bezug auf die Rasengittersteine und den Carport und damit gegen die Wiederherstellungsverfügung vom 23. August 2024. Wie sich aus der Erwägung 3 ergibt, erfolgte deren Zustellung korrekt, weshalb auch diese Verfügung im Zeitpunkt der Eingabe vom 2. Dezember 2024 rechtskräftig war. Damit haben die Beschwerdeführenden sich auch diesbezüglich gegen eine rechtskräftige Verfügung gewehrt und sinngemäss ein Wiederaufnahmebegehren gestellt. Die Gemeinde hat sich dazu im angefochtenen Entscheid nicht ausdrücklich geäussert. Sie führte im angefochtenen Entscheid einzig aus, sie haben den Sachverhalt an der Sitzung vom 13. Januar 2025 erwahrt und eine neue Frist für die Ersatzvornahme festgelegt. Damit bringt sie sinngemäss zum Ausdruck, dass sie auch diesbezüglich auf das Wiederaufnahmebegehren nicht eintritt. 2. Eintreten a) Angefochten ist die Verfügung vom 16. Januar 2025, mit der die Gemeinde sinngemäss nicht auf das Wiederaufnahmebegehren der Beschwerdeführenden im Sinne von Art. 56 ff. VRPG eingetreten ist und zur Klarstellung die Ersatzvornahmeverfügung vom 7. November 2024 wiederholte und eine neue Frist ansetzte. Verfügungen über ein Wiederaufnahmebegehren sind in gleicher Weise anfechtbar wie die ursprüngliche Verfügung (Art. 57 Abs. 2 VRPG). Bei den ursprünglichen Verfügungen handelt es sich um eine Ersatzvornahmeverfügung und eine Wiederherstellungsverfügung. Solche Verfügungen können innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Beschwerde bei der BVD angefochten werden (Art. 49 Abs. 1 BauG). Die BVD ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. Zur Beschwerde befugt ist, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung der Verfügung hat (Art. 65 Abs. 1 VRPG). Der Beschwerdeführer 1, auf dessen Wiederaufnahmebegehren die Vorinstanz sinngemäss nicht eingetreten ist (vgl. dazu Erwägung II.1), ist als Alleineigentümer der betroffenen Liegenschaften und als Adressat der ursprünglichen Verfügungen ohne weiteres zur Beschwerde befugt. Die Beschwerdeführerin 2 ist weder Eigentümerin noch Adressatin der erwähnten Verfügungen. Sie könnte dennoch als Nutzerin beschwerdebefugt sein, soweit sie von den Verfügungen massgeblich betroffen ist.7 In Bezug auf den Carport wäre eine solche Betroffenheit grundsätzlich vorstellbar, in Bezug auf die Rasengittersteine bei der Zufahrt zur Liegenschaft G.________strasse B.________ weniger. Vorliegend kann offen bleiben, ob die Beschwerdeführerin 2 hinreichend betroffen ist, da der Beschwerdeführer 1 zur Beschwerde befugt ist und damit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde grundsätzlich ohnehin einzutreten ist. b) Anfechtungsobjekt ist die Verfügung der Vorinstanz. Der Streitgegenstand braucht sich nicht mit dem Anfechtungsobjekt zu decken, kann aber auch nicht über dieses hinausgehen. Innerhalb dieses Rahmens bestimmen die Parteien den Streitgegenstand. Sowohl für das Einleiten eines Beschwerdeverfahrens als auch für dessen Umfang und eine allfällige vorzeitige Beendigung gilt somit die Verfügungs- oder Dispositionsmaxime sowie das Rügeprinzip. Die Parteien können den Streitgegenstand im Verlauf des Verfahrens nicht erweitern, sondern nur einschränken.8 7 Zaugg/Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020, Art. 46 N. 12 mit Hinweisen 8 Ruth Herzog, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 72 N. 12 bis 14
BVD 120/2025/14 7/11 In der Beschwerde bringen die Beschwerdeführenden überdies Beanstandungen in Bezug auf den Zufahrtsweg zu ihrer Liegenschaft vor. Diese drehen sich um die Kosten des Gesamtbauentscheid des Regierungsstatthalteramts Interlaken-Oberhasli vom 30. Mai 2024 und den Grundbucheintrag im Zusammenhang mit diesem Zufahrtsweg (vgl. dazu auch Erwägung I.3). Diese Vorbringen betreffen damit nicht die von der Gemeinde erlassenen Verfügungen und gehen insoweit über den Streitgegenstand hinaus. 3. Materielles a) Die Beschwerdeführenden bringen sinngemäss vor, die Wiederherstellungsverfügung habe sie nicht auf korrektem Weg und termingerecht erreicht (vgl. letzter Abschnitt auf erster Seite der Beschwerde). Weiter wehren sie sich gegen die Entfernung der Rasengittersteine mit dem Argument, diese würden seit 40 Jahren bestehen und hätten ersetzt werden müssen, da sie beim Neubau ihres Hauses beschädigt worden seien. Ihnen sei nie bewusst gewesen, dass sie einen rechtswidrigen Ersatz einbauten. Die Rasengittersteine seien notwendig, um die steilen Hänge neben ihrem Haus hochzufahren und die Fläche zu bewirtschaften. Sie hätten Schwierigkeiten gehabt, jemanden zu finden, der die steilen Hänge und Weiden einmal im Jahr mähe. Jetzt nutze ein Bauer aus dem Nachbardorf die Flächen. Vor dem Einbau der Gittersteine sei der mit Kies belegte Wanderweg immer weggeschwemmt worden. Die Beschwerdeführenden verweisen zudem auf eine Kiesdeponie, bei welcher die «Hosenträger» im Wald geteert und betoniert seien und verlangen diesbezüglich eine Erklärung. In Bezug auf den Carport bringen sie vor, gemäss Protokoll der Schlussabnahme seien das Vorhaben gemäss Baubewilligung ausgeführt worden und verweisen auf einen Carport in der Nachbarschaft, welcher auf drei Seiten geschlossen sei, sowie einen «Gärtnermeister», welche seit Jahren Gartenabfälle im Wald entsorge. Die Beschwerdeführenden bringen weiter zum Ausdruck, dass sie sich von der Gemeinde nicht ernst genommen fühlen, da diese auf ihre in den letzten Briefen gestellten Fragen nicht eingehe. Sie halten die angedrohten Massnahmen für Schikane und sind der Meinung, die Gemeinde habe allfällige Kosten für die Ersatzvornahme zu bezahlen, da die diesbezüglichen Arbeiten nicht vom Eigentümer in Auftrag gegeben würden. Schlussendlich erwarten die Beschwerdeführenden ein konstruktives Entgegenkommen, andernfalls sie sich gezwungen sehen, wegen der erwähnten Missstände die Presse einzuschalten. Die Gemeinde führt in ihrer Stellungnahme vom 13. März 2025 insbesondere aus, im Gesamtbauentscheid vom 13. August 2020 sei ein allseits offener Unterstand bewilligt und in den Planunterlagen sei ein Grasweg als bestehend (ohne Rasengittersteine) deklariert worden. Zudem verweist die Gemeinde auf die zu Unrecht erfolgte vorbehaltlose Bauabnahme sowie das Verfahren bezüglich Breite des Zufahrtsweg, anlässlich welchem das AGR und das Regierungsstatthalteramt auf die baupolizeiliche Zuständigkeit und Verpflichtung der Gemeinde betreffend Carport und Rasengittersteinen hingewiesen hätten (vgl. dazu auch oben Ziffer I.3). Die Gemeinde hebt zudem hervor, dass sie, da die Wiederherstellungsverfügung nicht abgeholt worden sei, diese mit normaler A-Post dem Grundeigentümer zugestellt, dabei aber den falschen Vornamen verwendet habe. Sie verweist auf Art. 138 Abs. 3 ZPO9, wonach die eingeschriebene Wiederherstellungsverfügung (mit dem richtigen Namen), welche nicht abgeholt worden sei, am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellversuch als zugestellt gelte. Die Gemeinde weist zudem insbesondere darauf hin, dass der Gemeinderat die Eingabe des Beschwerdeführers vom 2. Dezember 2024 geprüft habe und zu keinem neuen Ergebnis gelangt sei, weshalb er mit Datum vom 16. Januar 2025 die «Verfügung der Ersatzvornahme» erlassen habe. 9 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272)
BVD 120/2025/14 8/11 Das AGR führt in seiner Stellungnahme vom 10. März 2025 aus, sie hätten vorliegend mit Verfügung vom 4. August 2020 eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24c RPG u.a. für den Neubau eines allseitig offenen Carports erteilt. In der Begründung hätten sie darauf hingewiesen, dass in Anwendung von Art. 24c Abs. 4 RPG mindestens zweiseitig offene Autounterstände für das zeitgemässe Wohnen als erforderliche Baute betrachtet werden könnten. Zum Einbau von Rasengittersteinen zur Zufahrt zum Gebäude Nr. B.________ hätten sie im Rahmen eines Baubewilligungsverfahrens nicht Stellung genommen. Von der Möglichkeit der Eingabe eines nachträglichen Baugesuchs, welche den Beschwerdeführenden mit der Wiederherstellungsverfügung gewährt worden sei, hätten diese keinen Gebrauch gemacht. b) Rechtskräftige Verfügungen können in der Regel nicht mehr abgeändert oder aufgehoben werden und ein rechtskräftig erledigtes Verwaltungsverfahren kann nur unter den Voraussetzungen von Art. 56 VRPG wieder aufgenommen werden. Gemäss Art. 56 Abs. 1 Bst. a – c VRPG ist ein rechtskräftig erledigtes Verfahren auf Gesuch hin oder von Amtes wegen durch die Verwaltungsbehörde wieder aufzunehmen, wenn ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil der Partei auf die Verfügung eingewirkt wurde (Bst. a), die Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht anrufen konnte, unter Ausschluss derjenigen, die nach der fraglichen Verfügung ergangen sind (Bst. b) oder wenn zwingende öffentliche Interessen es rechtfertigen (Bst. c). Als zwingendes öffentliches Interesse im Sinne von Bst. c gilt beispielsweise der Schutz von Polizeigütern wie bspw. Leib und Leben oder anderer wichtiger öffentlicher Güter wie bspw. Grundwasser- bzw. Umweltqualität.10 Das vorliegende Verfahren hat keinen Zusammenhang mit einem Strafverfahren. Sodann liegen auch keine neuen Tatsachen oder Beweismittel vor und auch ein zwingendes öffentliches Interesse, welches die Wiederaufnahme rechtfertigen würde, ist nicht ersichtlich. Insbesondere werden durch die verfügten Wiederherstellungsmassnahmen betreffend Rasengittersteine und Carport offensichtlich weder Polizeigüter noch andere wichtige Güter gefährdet. Die in Art. 56 Abs. 1 Bst. a bis c VRPG genannten Voraussetzungen sind hier offensichtlich nicht erfüllt, was von den Beschwerdeführenden auch nicht geltend gemacht wird. c) Somit verbleibt nur die Möglichkeit von Art. 56 Abs. 1 Satz 2 VRPG, wonach die Behörde das Verfahren zugunsten des Verfügungsadressaten jederzeit wieder aufnehmen kann. Für ein solches Zurückkommen auf eine Verfügung zugunsten der Partei ist Voraussetzung, dass die rechtskräftige Verfügung fehlerhaft ist, wobei auch die nachträgliche Fehlerhaftigkeit berücksichtigt werden darf. Auf eine Wiederaufnahme unter den erleichterten Voraussetzungen von Satz 2 besteht jedoch kein Rechtsanspruch. Es hängt vom pflichtgemässen Ermessen der Behörde ab, ob sie in der Angelegenheit noch einmal tätig werden will. Eine Verpflichtung zum Eintreten oder Ändern der Verfügung kann sich dann ergeben, wenn die Behörde in gleichgelagerten Fällen praxisgemäss auf rechtskräftig erledigte Verfahren zurückkommt. Die Behörde soll von der Rückkommensmöglichkeit nach Satz 2 allerdings nicht zurückhaltend Gebrauch machen, wenn sie entdeckt, dass ihr seinerzeit ein Fehler unterlaufen ist. Gesetzmässige Verwaltungstätigkeit muss vom Bestreben geprägt sein, alle Rechtsverhältnisse letztendlich fehlerfrei zu gestalten.11 Die Wiederherstellungsverfügung vom 23. August 2024 hat die Gemeinde an den Beschwerdeführer 1 adressiert und diese mit einem Fenstercouvert eingeschrieben der Post übergeben. Der Zustellversuch erfolgte am 26. August 2024.12 Da der Beschwerdeführer 1 aufgrund des hängigen Baupolizeiverfahrens mit der Zustellung einer behördlichen Sendung rechnen musste, greift die 10 Vgl. Markus Müller, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 56 N 17 11 Vgl. Markus Müller, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 56 N 20 ff. 12 Vgl. dazu den Sendungsstatus der Post (Beilage der Verfügung des Rechtsamts vom 7. Mai 2025)
BVD 120/2025/14 9/11 Zustellfiktion.13 Nach Ablauf der siebentägigen Frist nach dem ersten Zustellversuch gilt die Wiederherstellungsverfügung als zugestellt und wurde nach 30 Tagen rechtskräftig. Die Gemeinde ist sinngemäss nicht auf die Wiederaufnahme eingetreten, da sie der Ansicht ist, die Wiederherstellungsverfügung sei korrekt zugestellt worden, weshalb sie zu Recht die Ersatzvornahme an-geordnet habe. Es ist nicht zu erkennen, inwiefern die Gemeinde hier ihr Ermessen pflichtwidrig ausgeübt hätte. Was die inhaltliche Kritik am Wiederherstellungsentscheid betrifft, hätte die Beschwerdeführenden rechtzeitig Beschwerde gegen diesen Entscheid führen sollen, wenn sie diesen im Einzelnen hätten überprüfen lassen wollen. Ihre Argumente im Zusammenhang mit den Rasengittersteinen hatten sie bereits in ihrer Stellungnahme vom 7. Juli 2024 vorgebracht. Sowohl diesbezüglich als auch bezüglich des Carports bringen sie keine relevanten Änderungen oder neue Erkenntnisse vor, die ein Zurückkommen rechtfertigen würden. Insbesondere ersetzt eine vorbehaltlose Bauabnahme keine Baubewilligung (vgl. dazu die nachfolgende Erwägung). d) Vorbehalten bleibt eine allfällige Nichtigkeit der Wiederherstellungsverfügung. Eine solche ist jederzeit und von sämtlichen staatlichen Instanzen von Amtes wegen zu beachten. Nichtigkeit wird indessen nur angenommen, wenn der Mangel der Verfügung besonders schwer ist, wenn er offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und wenn die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Nichtigkeitsgründe sind hauptsächlich schwerwiegende Verfahrensfehler und die Unzuständigkeit der verfügenden Behörde. Inhaltliche Mängel haben dagegen nur in seltenen Ausnahmefällen die Nichtigkeit einer Verfügung zur Folge.14 In Bezug auf die Rasengittersteine ergibt sich aus den Akten, dass der diesbezügliche Zufahrtsweg auf den Plänen zum Neubau der Liegenschaft G.________strasse E.________ als «Grasweg bestehend» bezeichnet wird.15 Weiter führen die Beschwerdeführenden selber aus, diese Zufahrt, ein Wanderweg, sei früher gekiest gewesen. Der Einbau eines Belags auf Wegen ausserhalb der Bauzone ist bewilligungspflichtig und höchstens partiell und unter strengen Voraussetzungen zulässig. Bei Wanderwegen gelten Rasengittersteine als ungeeigneter Belag.16 In Bezug auf den Carport ist festzuhalten, dass dieser gemäss den am 13. August 2020 bewilligten Plänen offen sein und damit keine Seitenwände aufweisen sollte.17 Zudem ersetzt eine vorbehaltlose Bauabnahme keine Baubewilligung.18 In den Schlussbemerkungen halten die Beschwerdeführenden fest, die Wand des Carports werde demontiert. Damit ist nicht klar, ob sie die Wiederherstellung überhaupt noch bestreiten. Nach dem Ausgeführten ist sowohl in Bezug auf die Rasengittersteine als auch dem Carport grundsätzlich nachvollziehbar, dass die Gemeinde eine Wiederherstellungsverfügung erlassen hat. Es liegen keine Nichtigkeitsgründe vor. e) Die Gemeinde ist somit zu Recht nicht auf das Wiedererwägungsgesuch eingetreten. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und wird abgewiesen. Die angefochtene Verfügung, mit welcher die Gemeinde sinngemäss nicht auf das Wiederaufnahmegesuch eintritt, und die Wiederholung der Anordnung der Ersatzvornahme werden bestätigt. 13 Michel Daum, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 44 N. 29 ff. 14 BGE 145 III 436 E. 4, 138 II 501 E. 3.1; Markus Müller, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 49 N. 85 ff. 15 Vorakten Gemeinde, Beilage 2 16 Vgl. Bernische Systematische Information Gemeinden (BSIG) Nr. 7/732.11/16.1, Information vom 20. Juli 2018 zum Unterhalt von Feld-, Wald-, Fuss- und Wanderwegen; Verwendung von Belägen und Recyclingbaustoffen, Anhang, sowie ASTRA/Schweizer Wanderwege Schweiz, Qualitätsziele Wanderwege Schweiz, 2. Auflage 2022, Materialien Langsamverkehr Nr. 113, S. 14 17 Vorakten Gemeinde, Beilage 2 18 VGE 21198/21200 vom 18. Dezember 2003, E. 2.2.3
BVD 120/2025/14 10/11 f) Die Daten und Fristen gemäss den Ziff. 1 und 3-5 der Verfügung der Gemeinde Beatenberg vom 16. Januar 2025 sind mittlerweile verstrichen. Sie sind durch die Gemeinde Beatenberg neu anzusetzen und den Beschwerdeführenden mitzuteilen. 4. Kosten a) Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegen die Beschwerdeführenden. Sie haben die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 1200.– (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV19). Die Beschwerdeführenden haften solidarisch für den gesamten Betrag (Art. 106 VRPG). b) Parteikosten werden keine gesprochen (Art. 104 Abs. 1 und 4 VRPG). III. Entscheid 1. Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Die Daten und Fristen gemäss den Ziff. 1 und 3-5 der Verfügung der Gemeinde Beatenberg vom 16. Januar 2025 sind durch die Gemeinde Beatenberg neu anzusetzen und den Beschwerdeführenden mitzuteilen. Im Übrigen wird die Verfügung der Gemeinde Beatenberg vom 16. Januar 2025 sowohl hinsichtlich des (sinngemässen) Nichteintretens auf das Wiedererwägungsgesuch vom 2. Dezember 2023 als auch hinsichtlich der Wiederholung der Anordnung der Ersatzvornahme bestätigt. 3. Die Verfahrenskosten von CHF 1200.– werden den Beschwerdeführenden zur Bezahlung auferlegt. Die Beschwerdeführenden haften solidarisch für den gesamten Betrag. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 4. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 19 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21)
BVD 120/2025/14 11/11 IV. Eröffnung - Frau D.________ und Herrn C.________, eingeschrieben - Baupolizeibehörde der Gemeinde Beatenberg, eingeschrieben - Regierungsstatthalteramt Interlaken-Oberhasli, per E-Mail - AGR, per E-Mail Bau- und Verkehrsdirektion Der Direktor Christoph Neuhaus Regierungspräsident Rechtsmittelbelehrung Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit seiner Eröffnung mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, angefochten werden. Eine allfällige Verwaltungsgerichtsbeschwerde, die mindestens in drei Exemplaren einzureichen ist, muss einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten; der angefochtene Entscheid und andere greifbare Beweismittel sind beizulegen.