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Bern Verwaltungsbehörden Bau- und Verkehrsdirektion 16.03.2026 110 2026 13

16 mars 2026·Deutsch·Berne·Verwaltungsbehörden Bau- und Verkehrsdirektion·PDF·1,539 mots·~8 min·6

Résumé

Anschlussgebühren | Huttwil

Texte intégral

1/5 Bau- und Verkehrsdirektion Reiterstrasse 11 3013 Bern Telefon +41 31 633 30 31 info.ra.bvd@be.ch www.bvd.be.ch/ra BVD 110/2026/13 Entscheid der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) vom 16. März 2026 in der Beschwerdesache zwischen Herrn A.________ Beschwerdeführer 1 Frau B.________ Beschwerdeführerin 2 und Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Huttwil, Gemeindeverwaltung, Marktgasse 2, 4950 Huttwil betreffend die Verfügung der Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Huttwil vom 19. Dezember 2025 (eBau-Nummer C.________; Anschlussgebühren) I. Sachverhalt 1. Auf der Parzelle Huttwil Grundbuchblatt Nr. D.________, die in der Wohnzone 2-geschossig liegt, besteht ein Wohnhaus (im Stockwerkeigentum). Die Beschwerdeführenden sind Eigentümer der Stockwerkeinheit Nr. D.________-1. Sie reichten am 11. Oktober 2024 bei der Gemeinde Huttwil ein Baugesuch ein für den «Umbau der Räume im Untergeschoss zu 2-Zimmer-Wohnung und Einbau Cheminée-Ofen» auf der Parzelle Nr. D.________-1. Mit Bauentscheid vom 19. Dezember 2025 erteilte die Gemeinde die Baubewilligung. Gemäss Dispositiv-Ziff. IV.2.5 des Bauentscheids ist die Berechnung der provisorischen Anschlussgebühren für Wasser und Abwasser vom 8. Dezember 2025 integrierender Bestandteil der Baubewilligung. 2. Dagegen reichten die Beschwerdeführenden am 3. Februar 2026 Beschwerde bei der Bauund Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) ein. Sie beantragen die Anpassung von Dispositiv- Ziff. IV.2.5 des Bauentscheids vom 19. Dezember 2025. Die darin genannte Berechnung der provisorischen Anschlussgebühren vom 8. Dezember 2025 sei zu streichen, da sie zu hoch sei. 3. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet1, holte bei der Gemeinde Informationen betreffend Zustellung des angefochtenen Entscheids an die Beschwerdeführenden 1 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau- und Verkehrsdirektion (Organisationsverordnung BVD, OrV BVD; BSG 152.221.191)

BVD 110/2026/13 2/5 zur Überprüfung der Einhaltung der Beschwerdefrist sowie die Vorakten ein und führte den Schriftenwechsel durch. Mit Beschwerdeantwort vom 13. Februar 2026 beantragt die Gemeinde die Abweisung der Beschwerde. Die Parteien erhielten anschliessend Gelegenheit, allfällige Schlussbemerkungen einzureichen. Innert Frist gingen keine Schlussbemerkungen ein. 4. Auf die Rechtsschriften und die Vorakten wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Eintretensvoraussetzungen a) Bauentscheide können nach Art. 40 BauG2 innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Baubeschwerde bei der BVD angefochten werden. Die BVD ist somit für die Beurteilung der Beschwerde zuständig. Zur Beschwerde befugt sind die Baugesuchstellerinnen, die Baugesuchsteller, die Einsprecherinnen, die Einsprecher und die zuständige Gemeindebehörde (Art. 40 Abs. 2 BauG). Die Berechnung der provisorischen Anschlussgebühren vom 8. Dezember 2025 ist gemäss Dispositiv-Ziff. IV.2.5 des Bauentscheids integrierender Bestandteil der Baubewilligung. Die Beschwerdeführenden, die mit der Berechnung der provisorischen Anschlussgebühren nicht einverstanden sind, sind daher durch den vorinstanzlichen Entscheid beschwert und zur Beschwerdeführung legitimiert. b) Die Beschwerdeführenden wohnen an der E.________strasse 13 in 4950 Huttwil. Gemäss Rubrum des angefochtenen Entscheids und der Quittung der Schweizerischen Post vom 19. Dezember 2025 wurde der Bauentscheid aus unbekannten Gründen jedoch an eine Adresse in 4953 Schwarzenbach versendet. Aus der Sendungsverfolgung der Post geht hervor, dass der Bauentscheid am 22. Dezember 2025 an die Gemeinde zurückgesendet wurde, weil der Empfänger unter der angegebenen Adresse nicht ermittelt werden konnte. Die Gemeinde teilte dem Rechtsamt mit E-Mail vom 4. Februar 2026 mit, vom 23. Dezember 2025 bis 5. Januar 2026 seien die Büros der Bauabteilung nicht besetzt gewesen. Der Bauentscheid sei am 7. Januar 2026 mit A-Post verschickt worden. Dies deckt sich mit den Angaben der Beschwerdeführenden, wonach sie den Bauentscheid am 8. Januar 2026 zugestellt erhalten haben. Es kann deshalb davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdefrist am 9. Januar 2026 begann (vgl. Art. 41 Abs. 1 und Art. 44 Abs. 1 VRPG3). Die Beschwerde ist daher fristgerecht. Auf die im Übrigen auch formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2. Streitgegenstand a) Anfechtungsobjekt ist die Verfügung der Vorinstanz. Der Streitgegenstand braucht sich nicht mit dem Anfechtungsobjekt zu decken, kann aber auch nicht über dieses hinausgehen. Innerhalb dieses Rahmens bestimmen die Parteien den Streitgegenstand. Sowohl für das Einleiten eines Beschwerdeverfahrens als auch für dessen Umfang und eine allfällige vorzeitige Beendigung gilt somit die Verfügungs- oder Dispositionsmaxime sowie das Rügeprinzip. Die Parteien können den Streitgegenstand im Verlauf des Verfahrens nicht erweitern, sondern nur einschränken.4 2 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0) 3 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) 4 Ruth Herzog, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 72 N. 12 bis 14

BVD 110/2026/13 3/5 b) Die Beschwerdeführenden beziehen sich in ihrer Beschwerde nur auf Dispositiv-Ziff. IV.2.5 des angefochtenen Entscheids (Anschlussgebühren). Streitgegenstand sind somit einzig die Anschlussgebühren. Im Übrigen ist der angefochtene Bauentscheid vom 19. Dezember 2025 in Rechtskraft erwachsen. 3. Anschlussgebühren a) Die Dispositiv-Ziff. IV.2. und 2.5. des angefochtenen Bauentscheids lauten wie folgt: 2. Die in den nachfolgend aufgeführten Amts- und Fachberichten, Bewilligungen und Stellungnahmen enthaltenen Bedingungen und Auflagen sind integrierender Bestandteil dieses Bauentscheids und sind zu erfüllen. […] 2.5. Die Berechnung der provisorischen Anschlussgebühren vom 08. Dezember 2025. Die beiliegende Zusammenstellung «Übersicht Daten für Anschlussgebühren» gilt als integrierender Bestandteil dieser Baubewilligung. Die bereits eingesetzten Daten sind durch die Bauherrschaft zu kontrollieren und nötigenfalls zu vervollständigen. Das unterzeichnete Erhebungsformular ist zusammen mit der Fertigstellungsmeldung des Bauvorhabens, SB2, bei der Bauabteilung Huttwil einzureichen. Hinweis: das absichtliche falsche Ausfüllen sowie das Unterlassen der fristgerechten Einreichung des Formulars ist strafbar. b) Der Gemeinde steht weder von Gesetzes wegen die volle Baubewilligungskompetenz zu, noch wurde ihr diese mit Verfügung übertragen (vgl. Art. 33 Abs. 1 und 3 BauG).5 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich folglich nicht um einen Gesamtentscheid im Sinne von Art. 9 KoG6, sondern um einen Bauentscheid einer kleinen Gemeinde mit weniger als 10 000 Einwohnerinnen und Einwohnern im Sinne von Art. 33 Abs. 2 BauG. Das Koordinationsgesetz ist demnach nicht anwendbar (vgl. Art. 1 Abs. 1 KoG i.V.m. Art. 2a Abs. 2 BauG). Die Gemeinde hat dennoch eine materielle und zeitliche Koordination mit den weiteren erforderlichen Bewilligungen sicherzustellen (Art. 2a Abs. 2 BauG). Dies erfolgt, indem die Bewilligungsbehörde die weiteren Bewilligungen gleichzeitig mit ihrem Bauentscheid eröffnet (vgl. Art. 39 Abs. 2 BauG). Anders als bei einem Gesamtentscheid im Sinne des KoG, bilden diese weiteren Bewilligungen folglich nicht integrierender Bestandteil des Bauentscheids. Aus diesem Grund können die (provisorischen) Anschlussgebühren vom 8. Dezember 2025 keinen integrierenden Bestandteil des Bauentscheids vom 19. Dezember 2025 bilden. c) Die öffentliche Abwasserentsorgung und die Wasserversorgung werden unter anderem durch die Erhebung von einmaligen Anschlussgebühren finanziert (Art. 28 Abs. 1, Art. 28 Abs. 2 Bst. a und Art. 30 des Abwasserreglements der Einwohnergemeinde Huttwil vom 3. Dezember 2009 sowie Art. 33 Abs. 2 Bst. a und Art. 34 des Wasserreglements der Einwohnergemeinde Huttwil vom 3. Dezember 2009). Gegen die Verfügung über die Festlegung der Anschlussgebühren für Abwasser und Wasser kann Verwaltungsbeschwerde erhoben werden (vgl. Art. 38 Abs. 1 des Abwasserreglements sowie Art. 45 Abs. 1 des Wasserreglements). Mangels spezialgesetzlicher Regelung ist das Regierungsstatthalteramt zuständige Beschwerdeinstanz für Beschwerden gegen die Festlegung der Anschlussgebühren (vgl. Art. 63 Abs. 1 Bst. a VRPG). Für Beschwerden gegen Bauentscheide ist demgegenüber die BVD zuständig (vgl. Art. 40 Abs. 1 BauG). Die Gemeinde hat deshalb in einer separaten Verfügung, die beim Regierungsstatthalteramt anfechtbar sein wird, über die Anschlussgebühren zu entscheiden. Bisher hat die Gemeinde die Anschluss- 5 Vgl. auch die Liste der Gemeinden mit voller Baubewilligungskompetenz, Stand April 2025 (abrufbar unter www.bauen.dij.be.ch > Baubewilligungsverfahren > Grundlagen) 6 Koordinationsgesetz vom 21. März 1994 (KoG; BSG 724.1)

BVD 110/2026/13 4/5 gebühren nämlich noch gar nicht definitiv verfügt. Aus dem Wortlaut von Dispositiv-Ziff. IV.2.5 des angefochtenen Bauentscheids geht hervor, dass lediglich eine provisorische Berechnung erfolgte. Dies hat die Gemeinde in ihrer Beschwerdeantwort bestätigt. So erklärt sie darin ausdrücklich, dass die definitive, anfechtbare Rechnungsstellung zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen werde. Weil die Gemeinde noch separat über die Anschlussgebühren verfügen muss, kann es im Übrigen nicht angehen, dass sie die Beschwerdeführenden im Dispositiv des Bauentscheids unter Strafandrohung auffordert, die provisorische Berechnung der Anschlussgebühren zu kontrollieren, nötigenfalls zu vervollständigen und das Erhebungsformular einzureichen. Nach dem Gesagten ist Dispositiv-Ziff. IV.2.5 des angefochtenen Bauentscheids deshalb vollständig aufzuheben. Dementsprechend kann offen gelassen werden, ob die provisorischen Anschlussgebühren zu hoch sind. 4. Kosten a) Die Verfahrenskosten im Beschwerdeverfahren bestehen aus einer Pauschalgebühr (vgl. Art. 103 Abs. 1 VRPG). Die Pauschalgebühr wird festgesetzt auf CHF 1000.– (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV7). Gemäss Art. 108 Abs. 1 VRPG werden die Verfahrenskosten der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer Partei gebietet eine andere Verlegung oder die besonderen Umstände rechtfertigen, keine Verfahrenskosten zu erheben. Bei vorliegendem Ausgang des Verfahrens obsiegen die Beschwerdeführenden. Sie haben deshalb keine Verfahrenskosten zu tragen. Die Gemeinde wäre hinsichtlich der Anschlussgebühren für Wasser und Abwasser grundsätzlich in ihren Vermögensinteressen betroffen (vgl. Art. 108 Abs. 2 VRPG).8 Es gilt jedoch zu berücksichtigen, dass die Höhe der Anschlussgebühren für Wasser und Abwasser noch nicht definitiv festgesetzt worden ist. Der Gemeinde Huttwil werden deshalb keine Verfahrenskosten auferlegt. b) Parteikosten werden keine gesprochen (Art. 104 Abs. 1 VRPG). III. Entscheid 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Dispositiv-Ziff. IV.2.5 des Bauentscheids der Gemeinde Huttwil vom 19. Dezember 2025 wird aufgehoben. Im Übrigen wird der Bauentscheid der Gemeinde Huttwil vom 19. Dezember 2025 bestätigt. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 7 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21) 8 Vgl. z.B. VGE 2023/175 vom 8. Mai 2025 E. 6 m.w.H.

BVD 110/2026/13 5/5 IV. Eröffnung - Frau B.________ und Herrn A.________, eingeschrieben - Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Huttwil, Gemeindeverwaltung, eingeschrieben Bau- und Verkehrsdirektion Der Direktor Christoph Neuhaus Regierungspräsident Rechtsmittelbelehrung Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit seiner Eröffnung mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, angefochten werden. Eine allfällige Verwaltungsgerichtsbeschwerde, die mindestens in drei Exemplaren einzureichen ist, muss einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten; der angefochtene Entscheid und andere greifbare Beweismittel sind beizulegen.

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