1/8 Bau- und Verkehrsdirektion Reiterstrasse 11 3013 Bern Telefon +41 31 633 30 31 info.ra.bvd@be.ch www.bvd.be.ch/ra BVD 110/2025/84 Entscheid der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) vom 13. Oktober 2025 in der Beschwerdesache zwischen Herrn C.________ Beschwerdeführer und Herrn D.________ Beschwerdegegner 1 Frau E.________ Beschwerdegegnerin 2 beide vertreten durch Herrn Fürsprecher F.________ sowie Regierungsstatthalteramt Interlaken-Oberhasli, Schloss 1, 3800 Interlaken Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Beatenberg, Gemeindeverwaltung, Spirenwaldstrasse 251, 3803 Beatenberg betreffend die Verfügung des Regierungsstatthalteramts Interlaken-Oberhasli vom 11. Juni 2025 (eBau Nummer A.________; Neubau Wohnhaus, Bürohaus und Einstellhalle) I. Sachverhalt 1. Die Beschwerdegegnerschaft reichte am 23. Februar 2022 bei der Gemeinde Beatenberg ein Baugesuch ein für den Neubau eines Wohnhauses mit Einliegerwohnung, eines Bürohauses und einer Einstellhalle auf den Parzellen Beatenberg Grundbuchblatt Nrn. B.________ und G.________. Die Parzellen liegen in der Wohnzone 2 (W2). 2. Die Gemeinde Safnern leitete das Baugesuch zuständigkeitshalber an das Regierungsstatthalteramt Interlaken-Oberhasli zur Behandlung weiter. Das Regierungsstatthalteramt Interlaken- Oberhasli liess das Baugesuch im Amtsblatt des Kantons Bern vom 27. April 2022 sowie im Anzeiger Interlaken in den Ausgaben vom 28. April 2022 und 5. Mai 2022 publizieren. Gegen das Bauvorhaben erhob unter anderen der Beschwerdeführer Einsprache.
BVD 110/2025/84 2/8 3. Am 14. Oktober 2024 reichte die Beschwerdegegnerschaft eine Projektänderung beim Regierungsstatthalteramt Interlaken-Oberhasli ein für die Verbreiterung der Zufahrt auf 3.00 m, das Anbringen eines neuen Verkehrsspiegels auf der Parzelle Beatenberg Grundbuchblatt Nr. I.________, das Erstellen einer neuen Stützmauer beim Gebäude J.________strasse 221 hangseitig auf der Gemeindeparzelle Beatenberg Grundbuchblatt Nr. K.________ sowie das Verlegen einer neuen Grundleitung auf der Parzelle Beatenberg Grundbuchblatt Nr. L.________ zum Schacht E181 zur Entwässerung der neuen Rinne auf der Parzelle Beatenberg Grundbuchblatt Nr. K.________. Das Regierungsstatthalteramt Interlaken-Oberhasli liess die Projektänderung im Anzeiger Interlaken in den Ausgaben vom 14. und 21. Oktober 2024 publizieren. Gegen die Projektänderung wurden keine Einsprachen erhoben. 4. Mit Gesamtentscheid vom 11. Juni 2025 erteilte das Regierungsstatthalteramt Interlaken- Oberhasli die Baubewilligung. Dagegen reichte der Beschwerdeführer am 6. Juli 2025 Beschwerde bei der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) ein. Er beantragt sinngemäss die Aufhebung des Gesamtentscheids vom 11. Juni 2025. 5. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet1, führte den Schriftenwechsel durch und holte die Vorakten ein. Die Beschwerdegegnerschaft beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 23. Juli 2025, auf die Beschwerde vom 6. Juli 2025 sei nicht einzutreten und eventualiter, die Beschwerde vom 6. Juli 2025 sei abzuweisen. Das Regierungsstatthalteramt Interlaken-Oberhasli verzichtete mit Schreiben vom 25. Juli 2025 auf eine Stellungnahme und verwies auf die Erwägungen im angefochtenen Gesamtentscheid. Die Gemeinde Beatenberg beantragt in ihrer Stellungnahme vom 7. August 2025 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Am 7. Oktober 2025 ging eine Stellungnahme des Beschwerdeführers zur Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerschaft ein. Mit Schreiben vom 9. Oktober 2025 nahm der Beschwerdeführer erneut Stellung. 6. Auf die Rechtsschriften und die vorhandenen Akten wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Sachurteilsvoraussetzungen a) Angefochten ist ein Gesamtentscheid nach Art. 9 KoG2. Laut Art. 11 Abs. 1 KoG kann er – unabhängig von den geltend gemachten Einwänden – nur mit dem Rechtsmittel angefochten werden, das für das Leitverfahren massgeblich ist. Das Leitverfahren ist im vorliegenden Fall das Baubewilligungsverfahren (Art. 5 Abs. 1 KoG). Bauentscheide können nach Art. 40 Abs. 1 BauG3 innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Baubeschwerde bei der BVD angefochten werden. Die BVD ist somit zur Beurteilung der Beschwerde gegen den Gesamtentscheid zuständig. b) Zur Beschwerde befugt sind die Baugesuchstellerinnen, die Baugesuchsteller, die Einsprecherinnen, die Einsprecher und die zuständige Gemeindebehörde (Art. 40 Abs. 2 BauG). Die Beschwerdebefugnis des Beschwerdeführers wird von der Beschwerdegegnerschaft bestritten, da 1 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau- und Verkehrsdirektion (Organisationsverordnung BVD, OrV BVD; BSG 152.221.191). 2 Koordinationsgesetz vom 21. März 1994 (KoG; BSG 724.1). 3 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0).
BVD 110/2025/84 3/8 er innert der Einsprachefrist gegen die Projektänderung keine Einsprache erhoben habe. Ob der Beschwerdeführer beschwerdeberechtigt ist und deshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten wäre, kann vorliegend offenbleiben, da die Beschwerde vom 6. Juli 2025 – wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen – ohnehin abzuweisen ist. 2. Baustellenerschliessung a) Bezüglich der Erschliessung für den Baustellenverkehr rügt der Beschwerdeführer, für das Befahren von beladenen Lastwagen sei eine Strassenbreite von 3.00 m zu wenig und zu gefährlich. Es sei auch nirgends das Gesamtgewicht eines Lastwagens festgeschrieben worden. Zudem komme es zu einer enormen Belastung der Forststrasse und der umliegenden Gebäude. Es bestehe kein Wendeplatz für derart grosse Fahrzeuge und ein sicheres Manövrieren sei aufgrund der geringen Strassenbreite nicht möglich. Auch sei die Parksituation der zur Baustelleneinrichtung notwendigen Fahrzeuge nicht dokumentiert worden. Im Weiteren hält er fest, das Befahren von schwer beladenen Lastwagen bei zu geringer Breite könne nicht zulässig erklärt werden. Das Vorbeifahren vor seiner Haustüre mit einem Abstand von 0.10 m – und das auch noch rückwärts – stelle eine aussergewöhnliche Gefahr für Mensch und Tier dar. b) Demgegenüber führt die Beschwerdegegnerschaft aus, die vorgesehene Strassenbreite sei genügend zum Befahren mit Lastwagen. Dies werde auch durch den Oberingenieurskreis (OIK) I bestätigt. Bedingung sei einzig, dass die Verbreiterung der Fahrbahn auf 3.00 m vor dem Baubeginn für das Wohnhaus und Bürohaus mit Autoeinstellhalle erstellt werde. Dies sei selbstverständlich. Soweit möglich, werde der Aushub ohnehin auf der Baustelle wiederverwendet werden. Nach aktuellem Kenntnisstand treffe dies auf ca. die Hälfte des Aushubs zu. Die Baustellenerschliessung werde hauptsächlich ab der südlich der Zufahrtsstrasse liegenden und an die J.________strasse angrenzende Parzelle Beatenberg Grundbuchblatt Nr. P.________ erfolgen. Dort werde sich die Betonpumpe befinden und es würden allgemeine Baumaterialien gelagert, die von dort mit dem Kran auf die Bauparzelle gebracht würden. Durch diese Massnahme werde die Zufahrtsstrasse wirksam entlastet. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers würden auch genügend Wendemöglichkeiten auf den Bauparzellen Beatenberg Grundbuchblatt Nrn. B.________ und G.________ erstellt, so dass Fahrzeuge und Lastwagen Wendemanöver direkt auf diesen Grundstücken durchführen könnten. Dies sei auch in der baurechtlichen Vereinbarung in Ziffer II/2 festgehalten, welcher der Beschwerdeführer nota bene zugestimmt habe. c) Die genügende Erschliessung des Bauvorhabens bezieht sich nicht nur auf den Zeitpunkt der Fertigstellung, sondern setzt, wenn nötig, auch die genügende Erschliessung für den Baustellenverkehr voraus.4 Im bernischen Baurecht wird die Frage des Baustellenverkehrs nirgends explizit geregelt. Art. 21 Abs. 1 BauG bestimmt jedoch, dass Bauten und Anlagen so zu erstellen, zu betreiben und zu unterhalten sind, dass weder Personen noch Sachen gefährdet werden. Die Baustellenzufahrt muss demnach ausreichend und verkehrssicher sein.5 Allerdings sind nähere Angaben zur Baustellenerschliessung, zum Bauvorgang und zur Baustellenorganisation in der Regel nicht Voraussetzung für die Erteilung der Baubewilligung. d) Dass der zum Bauvorhaben führende, 3.00 m breite Q.________weg den Anforderungen an eine genügende Erschliessung entspricht, wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Er macht lediglich geltend, die Baustellenerschliessung sei ungenügend. Im vorliegenden Fall besteht mit dem Q.________weg eine vorhandene Erschliessung, die von der Beschwerdegegnerschaft als Baustellenzufahrt genutzt werden darf. Es ist grundsätzlich Aufgabe des Bauherrn, dafür 4 BDE 110/2024/88 vom 18. März 2025 E. 4.b; vgl. BDE 110/2019/186 vom 2. März 2020 E. 4.d. 5 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020, Art. 7/8 N. 11.
BVD 110/2025/84 4/8 zu sorgen, dass die Baustellenerschliessung sicher organisiert ist. Eine 3.00 m breite Strasse kann mit Lastwagen befahren werden. Auch darf ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass die Zufahrt eine genügende Tragfähigkeit für den Lastwagenverkehr aufweist. Im Weiteren ist bei den Baugrundstücken, abgesehen vom Baustellenverkehr, mit wenig bis keinem Verkehr zu rechnen, sind doch keine dahinterliegenden, bebauten Grundstücke über diese Zufahrt erschlossen. Sodann wird in der Vereinbarung vom 26. April 2023 zwischen der Beschwerdegegnerschaft und der Stockwerkeigentümergemeinschaft des Grundstücks Beatenberg Grundbuchblatt Nr. R.________ in Ziffer II/2 festgehalten, die Bauherrschaft stelle sicher, dass die Parkplätze und Manövrierflächen auf den Grundstücken Beatenberg Grundbuchblatt Nrn. R.________ und L.________ sowie das Strassengrundstück Beatenberg Grundbuchblatt Nr. K.________ nicht als Wende- und Abstellplatz für Fahrzeuge und insbesondere für Lastwagen und Baumaschinen verwendet werde. Die Bauherrschaft richte einen Wendeplatz auf den Bauparzellen Beatenberg Grundbuchblatt Nrn. B.________ und G.________ ein, der es Fahrzeugen und Lastwagen ermögliche, Wendemanöver auf den Baugrundstücken selber durchzuführen.6 Das zeigt, dass es ohne Weiters möglich ist, den Baustellenverkehr sicher zu gestalten. Die Details dazu müssen nicht in der Baubewilligung festgelegt werden. Im Übrigen dürfen an die Baustellenerschliessung eines Projekts keine zu hohen Anforderungen gestellt werden, da andernfalls Bau, Umbau und Sanierung von Liegenschaften in Quartieren verunmöglicht werden könnten. Das Bauvorhaben ist somit hinsichtlich der Baustellenzufahrt genügend erschlossen. Eine zusätzliche Dokumentation der «Parksituation der zur Baustelleneinrichtung notwendigen Fahrzeuge» ist vorliegend nicht erforderlich. Die Rügen des Beschwerdeführers sind somit unbegründet und der Antrag des Beschwerdeführers in der Stellungnahme vom 3. Oktober 2025, es sei eine Belastbarkeits- und Erschütterungsbeurteilung der Zufahrtsstrasse vorzunehmen und Betriebsauflagen (maximales Fahrzeuggewicht, Einsatz kleinerer Fahrzeuge) zu verfügen, wird abgewiesen. 3. Rechtliches Gehör a) Der Beschwerdeführer moniert weiter, auf seine Schreiben an die Gemeinde Beatenberg vom 12. Februar 2025 sowie an das Regierungsstatthalteramt Interlaken-Oberhasli habe er bis dato keine Rückmeldung erhalten. Sinngemäss macht der damit eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend. b) Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die Behörde die Vorbringen der Betroffenen sorgfältig prüft und beim Entscheid berücksichtigt. Daraus ergibt sich die Pflicht der Behörde, ihre Verfügung zu begründen (Art. 52 Abs. 1 Bst. b VRPG7). Die Begründung muss so abgefasst sein, dass die Betroffenen die Verfügung sachgerecht anfechten können. Es müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt. Die Behörde muss jedoch nicht auf jedes Argument der Parteien eingehen; es genügt, wenn sie sich mit den wesentlichen Gesichtspunkten auseinandergesetzt hat.8 c) Das Regierungsstatthalteramt Interlaken-Oberhasli hat sich im angefochtenen Gesamtentscheid in Erwägung 4 ausführlich mit der Erschliessung und in Erwägung 10.2 mit der Einsprache des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Zwar hat sie das Schreiben des Beschwerdeführers vom 12. Februar 2025 nicht erwähnt. Sie hat aber zu allen wesentlichen Einwänden Stellung bezogen und dargetan, weshalb sie diese für unbegründet hält. Wie die vorliegend zu behandelnde 6 Vereinbarung vom 26. April 2023, pag. 460 ff. der Vorakten des Regierungsstatthalteramts Interlaken-Oberhasli. 7 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21). 8 BVR 2018 S. 341 E. 3.4.2, 2016 S. 402 E. 6.2; BGE 140 II 262 E. 6.2; Michel Daum, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 52 N. 7.
BVD 110/2025/84 5/8 Beschwerde zeigt, war der Beschwerdeführer denn auch ohne Weiteres in der Lage, die Verfügung sachgerecht anzufechten. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt daher nicht vor und die entsprechende Rüge des Beschwerdeführers erweist sich als unbegründet. 4. Weitere Rügen a) Schliesslich befürchtet der Beschwerdeführer zusammenfassend, aufgrund der Bauarbeiten könne es zu Schäden am Gebäude J.________strasse 220 und insbesondere an dessen Bruchsteinwände kommen. Er macht geltend, für alle Schäden, die durch Bauarbeiten und -fahrzeuge entstehen sollten, hafte die Beschwerdegegnerschaft, dies gelte auch für Erschütterungsschäden. Der Beschwerdeführer fordert, das Gebäude habe mit Messgeräten vor einem allfälligen Baubeginn überprüft zu werden/eine Beweissicherung habe stattzufinden. Ihm sei auch der diesbezügliche Versicherungsschutz der Beschwerdegegnerschaft wichtig, welcher vor Baubeginn vorgelegt werden solle. In seiner Stellungnahme vom 3. Oktober 2025 bringt der Beschwerdeführer sodann vor, der Nachbar, dessen Gebäude ebenfalls aus Bruchsteinmauern bestehe, erhalte im Rahmen des Projekts eine Stützmauer als Sicherung. Sein Gebäude mit vergleichbarer Bausubstanz und gleicher Gefährdungslage sei jedoch nicht berücksichtigt worden. Es sei sachlich nicht nachvollziehbar, weshalb für vergleichbare Liegenschaften unterschiedliche Schutzmassnahmen vorgesehen seien. Er ersuche daher um Prüfung und gegebenenfalls um Anordnung einer gleichwertigen baulichen Sicherung. Weiter ersucht er um Vorlage einer Haftpflicht- oder Bauversicherungspolice, aus der hervorgehe, dass Schäden an Nachbarliegenschaften (auch infolge Erschütterung, Setzung oder Feuchtigkeitseintritt) vollumfänglich gedeckt seien. Abschliessend hält der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme fest, nach seinem Kenntnisstand hätten die Miteigentümer der vis-à-vis liegenden Einstellhallen eine Entschädigung für die Dienstbarkeit zur Strassenverbreiterung erhalten. Er selbst, als unmittelbar betroffener Anwohner, sei nicht berücksichtigt worden. Er ersuche daher um Prüfung, ob eine vergleichbare Entschädigung oder Schutzmassnahme angezeigt sei. b) Die Rüge betreffend allfälliger Schäden am Gebäude J.________strasse 220 betrifft das privatrechtliche Verhältnis zwischen der Beschwerdegegnerschaft und den jeweiligen (potenziellen) Eigentümerinnen und Eigentümer dieses Gebäudes. Mit Ausnahme privatrechtlicher Tatbestände, welche die Baugesetzgebung voraussetzt oder ausdrücklich als massgebend erklärt, wird im Baubewilligungsverfahren über privatrechtliche Verhältnisse nicht entschieden. Die Beurteilung derartiger Fragen liegt im Zuständigkeitsbereich der Zivilgerichte. Die Baubewilligungsbehörden haben nach Art. 2 Abs. 1 BauG ausschliesslich zu prüfen, ob ein Bauvorhaben den bauund planungsrechtlichen Vorschriften und den nach anderen Gesetzen im Baubewilligungsverfahren zu prüfenden Vorschriften entspricht. Diese Rüge des Beschwerdeführers ist somit nicht Gegenstand dieses Verfahrens, weshalb darauf nicht näher einzugehen ist. Auch für die von dem Beschwerdeführer geforderte Überprüfung des Gebäudes J.________strasse 220 mittels Messgeräten ist der zivilrechtliche Weg zu beschreiten. Im Übrigen hat sich die Beschwerdegegnerschaft in Ziffer II/6 der Vereinbarung vom 26. April 2023 verpflichtet, «auf ihre Kosten vor Baubeginn und nach Bauvollendung den Zustand der Grundstücke der Miteigentümer aufzunehmen. Namentlich wird sie Zustandsaufnahmen an den Gebäuden, Bauten und Vorplätzen (einschliesslich Strassengrundstück/K.________) auf den Grundstücken Beatenberg/R.________ und L.________ durchführen lassen (insbesondere die Aufnahme von Rissprotokollen der Liegenschaft J.________strasse 220)».9 9 Vereinbarung vom 26. April 2023, pag. 460 ff. der Vorakten des Regierungsstatthalteramts Interlaken-Oberhasli.
BVD 110/2025/84 6/8 Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer geforderten Schutzmassnahmen wird darauf hingewiesen, dass sich die Situation beim Gebäude an der J.________strasse 222 auf der Parzelle Beatenberg Grundbuchblatt Nr. U.________ anders präsentiert als beim Gebäude an der J.________strasse 220. Die Strasse vor dem Gebäude an der J.________strasse 220 ist seit Jahren bestehend. Demgegenüber muss die Strasse vor dem Gebäude an der J.________strasse 222 erst noch erstellt werden, was mit Bauarbeiten unmittelbar vor diesem Gebäude verbunden ist. Im Weiteren handelt es sich auch diesbezüglich um Einwände privatrechtlicher Natur. Entsprechend sind die diesbezüglichen Anträge des Beschwerdeführers abzuweisen, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann. c) Sodann ist der Abschluss einer privaten Bauherrenhaftpflichtversicherung bei grossen Bauprojekten sicherlich sinnvoll. Weder das Bundes- noch das kantonale oder kommunale Recht schreiben jedoch den Abschluss einer solchen Versicherung vor. Eine Bauversicherung ist nur für das Bauvorhaben an sich ab einem bestimmten Versicherungswert gegen Feuer- und Elementarschäden vorgeschrieben (vgl. Art. 2 GVV10). Diese Versicherung umfasst aber keine Schäden an Nachbargrundstücken, die im Zuge der Bauarbeiten verursacht werden. Auch dieser Antrag des Beschwerdeführers ist, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann, abzuweisen. d) Letztlich hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Entschädigung, nur weil die Miteigentümer der vis-à-vis liegenden Einstellhallen eine Entschädigung für die Dienstbarkeit zur Strassenverbreiterung erhalten haben, handelt es sich dabei doch um ein privatrechtliches Vertragsverhältnis zwischen diesen Parteien. Auch der Umstand, dass er als Anwohner vom Bauvorhaben betroffen ist, verleiht dem Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Entschädigung. 5. Fazit und Kosten a) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Der Gesamtentscheid des Regierungsstatthalteramts Interlaken-Oberhasli vom 11. Juni 2025 ist zu bestätigen. b) Die Verfahrenskosten im Beschwerdeverfahren bestehen aus einer Pauschalgebühr (Art. 103 Abs. 1 VRPG). Für Entscheide in einer Verwaltungsjustizsache wird eine Pauschalgebühr von CHF 200.00 bis CHF 4000.00 erhoben (Art. 19 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 Abs. 2 GebV11). In Anwendung dieser Bestimmung wird die Pauschale auf CHF 1000.00 festgelegt. Die Verfahrenskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer Partei gebietet eine andere Verlegung oder die besonderen Umstände rechtfertigen, keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Als unterliegend gilt, wer mit seinen Anträgen nicht durchdringt.12 Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt der Beschwerdeführer, da er mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen ist. Da keine besonderen Umstände vorliegen, rechtfertigt es sich nicht, keine Verfahrenskosten zu erheben. Der entsprechende Antrag des Beschwerdeführers in der Stellungnahme vom 3. Oktober 2025 wird abgewiesen. Er hat somit die Verfahrenskosten von CHF 1000.00 zu tragen. c) Die unterliegende Partei hat der Gegenpartei die Parteikosten zu ersetzen, sofern nicht deren prozessuales Verhalten oder die besonderen Umstände eine andere Teilung oder Wettschla- 10 Gebäudeversicherungsverordnung vom 27. Oktober 2010 (GVV; BSG 873.111). 11 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21). 12 Ruth Herzog, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 108 N. 4.
BVD 110/2025/84 7/8 gung gebieten oder die Auflage der Parteikosten an das Gemeinwesen als gerechtfertigt erscheint (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Der unterliegende Beschwerdeführer hat daher der Beschwerdegegnerschaft deren Parteikosten zu ersetzen. Da keine besonderen Umstände vorliegen, ist eine andere Teilung oder Wettschlagung nicht geboten. In seiner Stellungnahme vom 9. Oktober 2025 ersucht der Beschwerdeführer um Prüfung der Angemessenheit der geltend gemachten Honorarkosten. Es solle sichergestellt werden, dass nur notwendige und verhältnismässige Aufwendungen berücksichtigt würden. Die Kostennote des Rechtsvertreters der Beschwerdegegnerschaft beläuft sich auf CHF 3821.35 (Honorar CHF 3500.00, Auslagen CHF 35.00, Mehrwertsteuer CHF 286.35) und gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Der Beschwerdeführer hat somit der Beschwerdegegnerschaft die Parteikosten von CHF 3821.35 zu ersetzen. III. Entscheid 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. Der Gesamtentscheid des Regierungsstatthalteramts Interlaken-Oberhasli vom 11. Juni 2025 wird bestätigt. 2. Die Verfahrenskosten von CHF 1000.00 werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 3. Der Beschwerdeführer hat der Beschwerdegegnerschaft die Parteikosten im Betrag von CHF 3821.35 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu ersetzen. IV. Eröffnung - Herrn C.________, eingeschrieben - Herrn Fürsprecher F.________, eingeschrieben - Regierungsstatthalteramt Interlaken-Oberhasli, per E-Mail - Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Beatenberg, eingeschrieben Bau- und Verkehrsdirektion Der Direktor Christoph Neuhaus Regierungspräsident
BVD 110/2025/84 8/8 Rechtsmittelbelehrung Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit seiner Eröffnung mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, angefochten werden. Eine allfällige Verwaltungsgerichtsbeschwerde, die mindestens in vier Exemplaren einzureichen ist, muss einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten; der angefochtene Entscheid und andere greifbare Beweismittel sind beizulegen.