1/10 Bau- und Verkehrsdirektion Reiterstrasse 11 3013 Bern Telefon +41 31 633 30 31 info.ra.bvd@be.ch www.bvd.be.ch/ra BVD 110/2025/111 Entscheid der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) vom 13. Januar 2026 in der Beschwerdesache zwischen Frau C.________ Beschwerdeführerin 1 Herrn D.________ Beschwerdeführer 2 Herrn E.________ Beschwerdeführer 3 Frau F.________ Beschwerdeführerin 4 alle vertreten durch Herrn Rechtsanwalt G.________ und H.________ Beschwerdegegnerin sowie Regierungsstatthalteramt Frutigen-Niedersimmental, Amthaus, Postfach 61, 3714 Frutigen Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR), Abteilung Orts- und Regionalplanung, Nydeggasse 11/13, 3011 Bern Amt für Wasser und Abfall (AWA), Rechtsdienst, Reiterstrasse 11, 3013 Bern Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Erlenbach i. S., Gemeindeverwaltung, Graben 311, Postfach 18, 3762 Erlenbach im Simmental betreffend die Verfügung des Regierungsstatthalteramts Frutigen-Niedersimmental vom 24. Juli 2025 (eBau Nummer: A.________; Mobilfunkanlage)
BVD 110/2025/111 2/10 I. Sachverhalt 1. Das Baugesuch der Beschwerdegegnerin für den Neubau einer Mobilfunkanlage mit Antennentragkonstruktion, Systemtechnik und neuen Antennen auf Parzelle Erlenbach im Simmental Grundbuchblatt Nr. K.________ ging bei der Gemeinde Erlenbach im Simmental am 14. Februar 2023 ein. Die Parzelle liegt in der Industriezone. Die Gemeinde leitete das Baugesuch zuständigkeitshalber an das Regierungsstatthalteramt Frutigen-Niedersimmental weiter. Das Grundstück, auf welchem das Bauvorhaben errichtet werden soll, grenzt auf der einen Seite an die Simme und auf der anderen Seite verläuft das Bahntrassee. Das Bauvorhaben weist einen minimalen Abstand zur Parzellengrenze Richtung Simme von 12.62 m auf (Abstand vom Mastmittelpunkt zur Parzellengrenze: 16.16 m). Das Bauvorhaben umfasst insbesondere einen freistehenden Mobilfunkmasten mit einer Höhe von 25 Meter inkl. sechs Antennen in den Frequenzbändern 700-900 MHz, 1400-2600 MHz und 3600 MHz. Die adaptiven Antennen fünf und sechs weisen 16 Subarrays auf und für diese wird der Korrekturfaktor beansprucht. Das Regierungsstatthalteramt holte insbesondere einen Fachbericht des Amts für Umwelt und Energie (AUE), Abteilung Immissionsschutz, sowie einen Amtsbericht des Amts für Gemeinden und Raumordnung (AGR), Abteilung Orts- und Regionalplanung, ein. Zudem liess es das Bauvorhaben im Simmentaler Anzeiger sowie im kantonalen Amtsblatt publizieren mit dem Hinweis, das Bauvorhaben befinde sich im Gewässerraum. Gegen das Bauvorhaben erhoben unter anderem die Beschwerdeführenden Einsprache. Mit Gesamtentscheid vom 24. Juli 2025 erteilte das Regierungsstatthalteramt Frutigen-Niedersimmental dem Bauvorhaben die Baubewilligung. 2. Dagegen reichten die Beschwerdeführenden am 20. August 2025 Beschwerde bei der Bauund Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) ein. Sie beantragen, in Gutheissung der Beschwerde sei der Gesamtbauentscheid vom 24. Juli 2025 aufzuheben; dem Bauvorhaben sei die Bewilligung zu verweigern. Sie machen insbesondere geltend, das Bauvorhaben dürfe nicht im Gewässerraum zu liegen kommen. 3. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet,1 stellte die Beschwerde der Beschwerdegegnerin zu und gab ihr Gelegenheit, eine Beschwerdeantwort einzureichen. Zudem leitete es die Beschwerde an die Gemeinde Erlenbach im Simmental, das Regierungsstatthalteramt Frutigen-Niedersimmental, das AGR, das AUE und das Amt für Wasser und Abfall (AWA), Rechtsdienst, weiter und bat sie, zur Beschwerde Stellung zu nehmen. Weiter holte es beim Regierungsstatthalteramt Frutigen-Niedersimmental die Vorakten und bei der Gemeinde Erlenbach im Simmental die bewilligten Pläne ein. Das AGR hat in seiner Stellungnahme vom 28. August 2025 ausgeführt, das Bauvorhaben liege im Gewässerraum der Simme. Das Bauvorhaben befinde sich weiterhin nicht in einem dicht überbauten Gebiet und deshalb könne keine Ausnahme nach Art. 41c GSchV2 in Aussicht gestellt werden. Das AWA kam in seiner Stellungnahme vom 19. September 2025 zum Schluss, dass die Interessen des Grundwasserschutzes gewährleistet würden und das Vorhaben grundwassertauglich sei. Das Regierungsstatthalteramt Frutigen-Niedersimmental erläutert in seiner Stellungnahme vom 19. September 2025, es halte an seiner Beurteilung fest, seines Erachtens seien Sinn und Zweck von Art. 41c Abs. 1 Bst. abis GSchV erfüllt. Die Gemeinde Erlenbach im Simmental beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 18. September 2025 die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Schliesslich beantragt auch die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort vom 25. September 2025, die Beschwerde und sämtliche Anträge seien vollum- 1 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau- und Verkehrsdirektion (Organisationsverordnung BVD, OrV BVD; BSG 152.221.191) 2 Gewässerschutzverordnung (GSchV; SR 814.201)
BVD 110/2025/111 3/10 fänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. In der Folge reichten die Beschwerdeführenden eine weitere Stellungnahme vom 28. November 2025 ein. 4. Auf die Rechtsschriften, Stellungnahmen und Vorakten wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Eintreten a) Angefochten ist ein Gesamtentscheid nach Art. 9 KoG3. Laut Art. 11 Abs. 1 KoG kann er – unabhängig von den geltend gemachten Einwänden – nur mit dem Rechtsmittel angefochten werden, das für das Leitverfahren massgeblich ist. Das Leitverfahren ist im vorliegenden Fall das Baubewilligungsverfahren (Art. 5 Abs. 1 KoG). Bauentscheide können nach Art. 40 Abs. 1 BauG4 innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Baubeschwerde bei der BVD angefochten werden. Die BVD ist somit zur Beurteilung der Beschwerde gegen den Gesamtentscheid zuständig. b) Zur Beschwerde befugt sind die Baugesuchstellerinnen, die Baugesuchsteller, die Einsprecherinnen, die Einsprecher und die zuständige Gemeindebehörde (Art. 10 KoG i.V.m. Art. 40 Abs. 2 BauG). In Bausachen sind Personen dann zur Einsprache und damit auch zur Beschwerde befugt, wenn sie durch das Bauvorhaben unmittelbar in eigenen schutzwürdigen Interessen betroffen sind (Art. 35 Abs. 2 Bst. a BauG). Bei Mobilfunkantennen gilt mit Bezug auf die Strahlung als einsprache- bzw. beschwerdeberechtigt, wer sich im Perimeter befindet, in welchem die konkrete Strahlung 10 Prozent oder mehr des Anlagegrenzwertes beträgt.5 Vorliegend beträgt der Einspracheperimeter der Anlage 1283 m.6 Die Beschwerdeführenden wohnen im Einspracheperimeter. Sie haben sich am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt. Da ihre Einsprachen abgewiesen wurden, sind sie durch den ergangenen Gesamtentscheid beschwert und daher zur Beschwerdeführung legitimiert. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2. Mobilfunkanlage im Gewässerraum a) Die vorgesehene Mobilfunkanlage soll in der äussersten Ecke eines Sägereibetriebes zwischen dem Bahntrassee und der Simme errichtet werden. Die Parzelle weist insgesamt eine Fläche von 24 591 m2 auf. Zur Uferlinie der Simme resp. zur Parzellengrenze der Simme weist das Bauvorhaben einen minimalen Abstand von gut 12 m auf. b) Die Vorinstanz hat in ihrem Entscheid ausgeführt, die neue Mobilfunkanlage werde am äusseren Rande des bestehenden Betriebsareals der B.________ AG, welches bis an die Bahnlinie der BLS Netz AG grenze, erstellt. Die Bahnlinie schliesse das Areal örtlich ab und verlaufe anschliessend über eine Brücke auf der rechten Seite der Simme. Der Gewässerraum im betreffenden Abschnitt sei somit bereits heute auf lange Sicht beeinträchtigt. Das Bauvorhaben liege im öffentlichen Interesse und führe zu keiner relevanten, zusätzlichen Beeinträchtigung des Gewässerrau- 3 Koordinationsgesetz vom 21. März 1994 (KoG; BSG 724.1) 4 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0) 5 BGE 128 II 168 E. 2. 6 Vgl. Standortdatenblatt für Mobilfunk- und WLL-Basisstationen vom 28. Oktober 2022 (Revision 1.6), Ziff. 6 (pag. 4B ff. der Vorakten des Regierungsstatthalteramts Frutigen-Niedersimmental)
BVD 110/2025/111 4/10 mes. Sämtliche den Gewässerraum betreffende Amts- und Fachberichte lägen im positiven Sinne vor. Daher sei die ersuchte Bewilligung zu erteilen. In ihrer Stellungnahme im vorliegenden Verfahren bekräftigte sie, gemäss ihrer Beurteilung seien Sinn und Zweck von Art. 41c Abs. 1 Bst. abis GSchV als erfüllt einzustufen. Ausserdem weist die Vorinstanz darauf hin, dass es sich dabei um eine sogenannt unechte Ausnahme handle. Die Beschwerdegegnerin führt in ihrer Beschwerdeantwort aus, für den Bau der Mobilfunkanlage müsse kein überwiegendes Interesse, sondern nur ein öffentliches Interesse vorliegen. Eine genügende Mobilfunkversorgung entspreche diesem. Die Mobilfunkanlage sei zudem standortgebunden, da sie hauptsächlich die Bauzone versorge und der Einfluss der Mobilfunkanlage auf das im Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz von nationaler Bedeutung (ISOS) verzeichnete Dorf beim vorgesehenen Standort kleiner sei als an einem anderen Ort in der Bauzone. Es stehe in der Industriezone keine anderen Standortoptionen zu Verfügung, mit denen der Gewässerabstand eingehalten werden könne, da der Sägereibetrieb nicht einschneidend gestört werden dürfe. Schliesslich würden durch den Bau der Mobilfunkanlage die natürlichen Funktionen des Gewässers, der Schutz vor Hochwasser sowie die Gewässernutzung nicht eingeschränkt. Die Aufzählung in Art. 41c GSchV sei nicht abschliessend und die Anlage erfülle die Voraussetzungen, da sie nicht nur im öffentlichen Interesse liege, sondern auch standortgebunden sei. Das AGR hatte in seinem Amtsbericht vom 20. Juni 2023 ausgeführt, das Bauvorhaben liege im Gewässerraum der Simme. Das Bauvorhaben liege nicht in einem dicht überbauten Gebiet im Sinne von Art. 41c Abs. 1 Bst. a GSchV. Dem Bauvorhaben könne keine Ausnahme nach Art. 41c GSchV erteilt werden. In der Stellungnahme vom 28. August 2025 hat das AGR ergänzt, nach erneuter Prüfung der zentralen Lage könne festgehalten werden, dass der Standort nicht innerhalb des Hauptsiedlungsgebietes liege. Somit sei weiterhin nicht von einem Bauvorhaben in einem dicht überbauten Gebiet auszugehen und es könne keine Ausnahme nach Art. 41c GSchV in Aussicht gestellt werden. c) Die Simme ist im Gewässernetz des Kantons Bern als Gewässer eingetragen.7 Die Kantone haben den Raumbedarf der oberirdischen Gewässer festzulegen, der für die Gewährleistung der natürlichen Funktionen der Gewässer, den Schutz vor Hochwasser und die Gewässernutzung erforderlich ist (Art. 36a GSchG8). Im Kanton Bern sind für die Ausscheidung des Gewässerraumes die Gemeinden zuständig; sie haben diesen in ihrer baurechtlichen Grundordnung oder in Überbauungsordnungen festzulegen (Art. 5b Abs. 1 WBG9). Dieser Aufgabe ist die Gemeinde Erlenbach im Simmental bisher noch nicht nachgekommen. Die natürliche Sohlebreite der Simme beträgt in diesem Bereich mehr als 15 m.10 Daher gilt bei der Simme gemäss den Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 4. Mai 2011 Abs. 2 GSchV der übergangsrechtliche Gewässerraum auf einem beidseitigen Streifen von 20 m. Es ist unbestritten, dass die Mobilfunkanlage in diesem übergangsrechtlichen Gewässerraum der Simme zu liegen kommen soll. 3. Standortgebundenheit der Mobilfunkanlage im Gewässerraum a) Die Ausscheidung des Gewässerraumes bezweckt die Gewährleistung der natürlichen Funktionen der Gewässer. Dazu gehört beispielsweise der Transport von Wasser und Geschiebe. Aber auch das Darstellen eines Lebensraumes für Tiere und Pflanzen sowie die Vernetzung der 7 Vgl. Karte des Gewässernetzes des Kantons Bern, abrufbar unter: https://www.topo.apps.be.ch/pub/map/?lang=de&gpk=GNBE_GPK, zuletzt besucht am 10. November 2025 8 Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG; SR 814.20) 9 Gesetz über Gewässerunterhalt und Wasserbau (Wasserbaugesetz, WBG; BSG 751.11) 10 https://www.topo.apps.be.ch/pub/map/?lang=de&gpk=GEWRAG_GPK, zuletzt besucht am 11. November 2025
BVD 110/2025/111 5/10 verschiedenen Lebensräumen.11 Der Gewässerraum soll möglichst frei sein von Bauten und Anlagen, damit diese Funktionen (möglichst uneingeschränkt) erhalten werden können.12 Im Gewässerraum dürfen daher grundsätzlich nur standortgebundene, im öffentlichen Interesse liegende Anlagen wie Fuss- und Wanderwege, Flusskraftwerke oder Brücken erstellt werden (Art. 41c Abs. 1 erster Satz GSchV). Standortgebundenheit im Sinne des GSchV ist nicht gleichzusetzen mit derjenigen gemäss Art. 24 RPG13. Es ist in diesem Zusammenhang nicht relevant, ob eine Baute oder Anlage auf einen Standort ausserhalb des Baugebietes angewiesen ist, zumal die zu beurteilende Mobilfunkanlage im Industriegebiet errichtet werden soll. Vielmehr gelten im hier interessierenden Fall Anlagen im Sinne der Gewässerschutzgesetzgebung als standortgebunden, wenn sie aufgrund ihres Bestimmungszwecks oder aufgrund der standörtlichen Verhältnisse nicht ausserhalb des Gewässerraums angelegt werden können.14 Die Aufzählung in Art. 41c Abs. 1 GSchV ist nicht abschliessend, den genannten Anlagen ist aber gemein, dass sie ihrem Zweck entsprechend (im Gewässerraum) standortgebunden sind oder sein können (positive Standortgebundenheit). Fuss- und Wanderwege sind im Gewässerraum beispielsweise nur dann standortgebunden, wenn die Bach- oder Seenähe eigentlicher Zweck eines Weges ist. Anlagen können zudem als standortgebunden in diesem Sinne betrachtet werden, wenn sie aufgrund der örtlichen Gegebenheiten nicht ausserhalb des Gewässerraums errichtet werden können (negative Standortgebundenheit). Derart standörtliche Verhältnisse sind beispielsweise Schluchten oder durch Felsen eingeengte Platzverhältnisse, wo Fahrwege, Leitungen etc. im Gewässerraum geführt werden müssen.15 In diesem Fall muss der Nachweis erbracht werden, dass ein im öffentlichen Interesse liegendes Vorhaben ausserhalb des Gewässerraums nicht ausgeführt werden kann.16 Der Grund für die Bejahung der Standortgebundenheit muss ein objektiver, sachlicher sein und darf nicht leichthin angenommen werden.17 b) Die geplante Mobilfunkanlage soll gemäss Aussagen der Beschwerdegegnerin in erster Linie der Versorgung von Baugebiet dienen.18 Die Versorgung mit Mobilfunk steht in keinem Zusammenhang mit dem Gewässer oder der Nutzung des Gewässers. Der Bestimmungszweck der Anlage verlangt nicht nach einem Standort innerhalb des Gewässerraumes. Die Mobilfunkanlage kann daher nicht als standortgebunden im Gewässerraum im positiven Sinne betrachtet werden.19 Es bleibt somit zu prüfen, ob die Mobilfunkanlage – wie die Beschwerdegegnerin (sinngemäss) geltend macht – im Sinne von Art. 41c Abs. 1 GSchV aufgrund der standörtlichen Verhältnisse auf die Erstellung im Gewässerraum angewiesen ist (negative Standortgebundenheit). c) Der Gesetzgeber hat lediglich topografische Verhältnisse im engeren Sinne aufgezählt, die eine negative Standortgebundenheit bejahen könnten. Im engeren Sinne soll in diesem Zusammenhang bedeuten, dass jegliche Errichtung einer Baute oder Anlage ausserhalb des Gewässerraumes auf Grund der räumlichen Verhältnisse ausgeschlossen wäre. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann die negative Standortgebundenheit aber auch dann bejaht werden, wenn ein konkretes Bauvorhaben (an dem ein öffentliches Interesse besteht) am vorgesehenen Standort aus Gründen, die sich aus dem Bauvorhaben ergeben, nicht ausserhalb des Gewässerraumes errichtet werden kann. Demzufolge können Bauvorhaben auch ausserhalb von ab- 11 Vgl. Arbeitshilfe Gewässerraum Kanton Bern, Fassung 2021, Ziffer. 3 12 Vgl. auch BDE 110/2022/76 vom 24. Juni 2025 E. 2 13 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG; SR 700) 14 Vgl. erläuternden Bericht des Bundesamts für Umwelt zur Änderung der GSchV 2011, S. 14 15 VGE 100.2020.238 vom 31. August 2021, E. 4.3 mit Verweis auf Christoph Fritzsche, in Hettich/Jansen/Norer [Hrsg.], Kommentar zum GSchG/WBG, 2016, Art. 36a N. 114 f. 16 Vgl. Bauten und Anlagen im Gewässerraum, Standortgebundenheit und öffentliches Interesse, AGR, 2014. 17 Cordelia Christiane Bähr, Neun Jahre Gewässerraum – ein Rechtsprechungsbericht, erschienen in URP/DEP/DAP 2020-1 18 Beschwerdeantwort vom 19. Juni 2023, Rz. 14 19 Vgl. BDE 110/2022/76 vom 18. März 2025, E. 2
BVD 110/2025/111 6/10 solut unwegsamen Gelände im Gewässerraum standortgebunden sein. Die Anforderungen an die Begründung einer negativen Standortgebundenheit im weiteren Sinne sind aber hoch; allfällige Vorteile eines Standortes innerhalb des Gewässerraumes vermögen die Standortgebundenheit grundsätzlich nicht zu begründen. Vielmehr darf eine Baute resp. Teile einer Anlage nur dann als im Gewässerraum standortgebunden betrachtet werden, wenn dies für die Anlage unverzichtbar ist.20 d) Das Gebiet, in welchem die Mobilfunkanlage errichtet werden soll, ist relativ flach und weitläufig. Die örtlichen topografischen Verhältnisse schliessen entsprechend die Errichtung einer Mobilfunkanlage einige Meter vom vorgesehenen Standort und damit ausserhalb des Gewässerraumes grundsätzlich nicht aus. Es liegen somit keine topografischen Verhältnisse im engeren Sinn vor, die nach einen Standort der Mobilfunkanlage innerhalb des Gewässerraumes verlangten. Gemäss den Aussagen der Beschwerdegegnerin würde ein anderer Standort innerhalb des Industriegebietes zu einer einschneidenden Störung des Sägereibetriebes führen. Daraus geht hervor, dass es nicht unmöglich ist, die Mobilfunkanlage ausserhalb des Gewässerraumes zu errichten, sondern der vorgesehene Standort scheint für die Mobilfunkbetreiberin (sowie den Betreiber der Sägerei) lediglich am vorteilhaftesten zu sein. Im Lichte der obgenannten Rechtsprechung kann eine Beeinträchtigung des reibungslosen Ablaufes einer Sägerei jedoch eine Standortgebundenheit einer Mobilfunkanlage im Gewässerraum nicht begründen, zumal der Standort auch nicht zwingend auf dem Gelände des Sägereibetriebs liegen muss. Dasselbe gilt in Bezug auf die weniger starke Beeinträchtigung des Ortsbildes am vorgesehenen Standort. Es ist in keiner Weise dargetan und auch nicht ersichtlich, dass auf Grund des Ortsbildschutzes kein einziger anderer Standort für die Errichtung einer Mobilfunkanlage ausserhalb des Gewässerraums in Frage kommt. Dass die Errichtung einer Mobilfunkanlage aus anderen Gründen ausserhalb des Gewässerraumes unmöglich ist, hat die Beschwerdegegnerin nicht dargelegt und ist auch nicht ersichtlich. Die standörtlichen Verhältnisse verlangen somit nicht unverzichtbar, dass an diesem (einzigen) Ort eine Mobilfunkanlage errichtet werden kann. Die Mobilfunkanlage ist somit nicht auf den vorgesehenen Standort angewiesen. Sie kann daher nicht als standortgebunden im Sinne der Gewässerschutzgesetzgebung betrachtet werden. Auch das Bundesgericht hat festgehalten, dass Mobilfunkanlagen nicht auf einen Standort im Gewässerraum angewiesen sind.21 Ob resp. dass ein öffentliches Interesse an der Errichtung einer Mobilfunkanlage an diesem Standort vorhanden wäre, muss daher nicht eruiert werden. Es bleibt allerdings zu prüfen, ob das Bauvorhaben allenfalls dank der Gewährung einer Ausnahme bewilligt werden kann. 4. Ausnahmegrund für die Errichtung im Gewässerraum a) Neben den standortgebundenen Anlagen dürfen im Gewässerraum gemäss Art. 41c Abs. 1 zweiter Satz GSchV ausnahmsweise folgende Anlagen bewilligt werden: a. zonenkonforme Anlagen in dicht überbauten Gebieten; abis. zonenkonforme Anlagen ausserhalb von dicht überbauten Gebieten auf einzelnen unüberbauten Parzellen innerhalb einer Reihe von mehreren überbauten Parzellen; b. land- und forstwirtschaftliche Spur- und Kieswege mit einem Abstand von mindestens 3 m von der Uferlinie des Gewässers, wenn topografisch beschränkte Platzverhältnisse vorliegen; c. standortgebundene Teile von Anlagen, die der Wasserentnahme oder -einleitung dienen; d. der Gewässernutzung dienende Kleinanlagen. 20 Vgl. auch BGer 1C_282/2021 vom 10. Juni 2022, E. 7.9 21 BGer 1C_129/2024 vom 8. Dezember 2025 E. 5.6 mit weiteren Hinweisen
BVD 110/2025/111 7/10 b) Die Ausnahmebewilligung nach Art. 41c Abs. 1 Bst. a GSchV soll eine Siedlungsentwicklung nach innen und eine aus Sicht der Raumplanung erwünschte städtebauliche Verdichtung ermöglichen. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist der Begriff des «dicht überbauten Gebiets» restriktiv auszulegen. Massgebend ist dabei insbesondere, dass eine Bauparzelle nicht peripher, sondern im Hauptsiedlungsgebiet liegt, das praktisch durchgehend überbaut ist und auch die Bauparzelle und die benachbarten Parzellen in dichter Folge überstellt sind, so dass das Ufer mit Distanz betrachtet auch im fraglichen Bereich als dicht überbaut erscheint.22 Eine «weitgehende» Überbauung (wie in Art. 36 Abs. 3 RPG) genügt nicht. Von Hauptsiedlungsgebiet kann insbesondere dann ausgegangen werden, wenn ein Gebiet als der Verdichtung dienender Entwicklungsschwerpunkt betrachtet werden kann. Gerade in städtischen Gebieten soll die gewünschte Verdichtung weiterhin möglich sein.23 In peripheren Gebieten, die an ein Fliessgewässer angrenzen, besteht hingegen regelmässig kein überwiegendes Interesse an einer verdichteten Überbauung des Gewässerraums.24 Hier muss der minimale Raumbedarf des Gewässers gemäss Art. 41a Abs. 2 und Art. 41b Abs. 1 GSchV üblicherweise respektiert und von nicht standortgebundenen Anlagen freigehalten werden.25 Die Gemeinde Erlenbach im Simmental ist ländlich geprägt. Die Bebauung ist locker. Das Dorfzentrum liegt vom Bauvorhaben etwas entfernt. Das Baugrundstück liegt zwischen der Simme und dem Eisenbahntrassee. Zwischen dem eigentlichen Dorfzentrum und dem vorgesehenen Standort der Mobilfunkanlage liegt insbesondere auch Landwirtschaftszone. Das Industriegebiet, in welchem die Mobilfunkanlage errichtet werden soll, liegt am Rande des Siedlungsgebietes. Das Bauvorhaben ist somit in einem peripheren Gebiet geplant. Es wird nicht dargetan und ist auch nicht ersichtlich, dass es sich dabei um einen Entwicklungsschwerpunkt handeln könnte. In Übereinstimmung mit der Stellungnahme des AGR als zuständige Fachbehörde (vgl. Art. 5b Abs. 3 WBG) kann das Gebiet, in welchem die Mobilfunkanlage erstellt werden soll, nicht als dicht überbebaut betrachtet werden. Eine Ausnahmebewilligung nach Art. 41c Abs. 1 Bst. a GSchV kann daher nicht erteilt werden. c) Ausserhalb von dicht überbauten Gebieten ist die Bewilligung einer zonenkonformen Anlage im Gewässerraum möglich «auf einzelnen unüberbauten Parzellen innerhalb einer Reihe von mehreren überbauten Parzellen» (Art. 41c Abs. 1 Bst. abis GSchV). Hintergrund dieser Bestimmung ist, dass auch ausserhalb von dicht überbautem Gebiet Situationen auftreten können, bei denen die Freihaltung des Gewässerraums auf einzelnen unbebauten Parzellen entlang des Gewässers auch auf lange Sicht keinen grossen Nutzen für die Funktionen des Gewässers bringt. Dies weil die Raumverhältnisse für das Gewässer ohnehin aufgrund bestehender Anlagen mit Bestandesschutz langfristig beengt bleiben werden. Art. 41c Abs. 1 Bst. abis GSchV soll das Schliessen solcher Lücken ermöglichen.26 Wenn die Bauparzelle an unüberbaute Flächen grenzt, handelt es sich nicht um eine Reihe bereits überbauter Parzellen, womit keine Baulücke geltend gemacht werden kann. Zudem bezieht sich diese Ausnahmemöglichkeit grundsätzlich nur auf die Bebaubarkeit von unüberbauten Parzellen; die weitere Bebauung von bereits bebauten Parzellen, die heute schon im Gewässerraum liegen, ist damit grundsätzlich weiterhin nicht möglich. Abweichend davon können Ausnahmebewilligungen auch für grosse Parzellen erteilt werden, die nur teilweise überbaut sind, sofern sich der unüberbaute Teil als Baulücke innerhalb einer Reihe von bereits überbauten Parzellen präsentiert, die den Gewässerraum erheblich und voraussichtlich auf lange Sicht einengen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Gewässerraum nach Art. 36a GSchG möglichst freizuhalten ist. Die Ausnahmetatbestände nach Art. 41c Abs. 1 Bst. a–d GSchV und damit auch nach Art. 41c Abs. 1 Bst. abis GSchV sind generell restriktiv auszulegen. Die Er- 22 Vgl. BGer 1C_490/2023 vom 1. November 2024 E. 2.4 23 BGer 1C_473/2015 vom 22. März 2016 24 BGer 1C_176/2024 vom 2. Juli 2025 E. 5.2 25 BGer 1C_473/2015 vom 22. März 2016 26 Zum Ganzen VGE 2020/23 vom 17. Dezember 2020 E. 4.5
BVD 110/2025/111 8/10 teilung einer Ausnahmebewilligung setzt daher ein sachlich und objektiv begründetes Bedürfnis an dessen Beanspruchung voraus. Dieses Bedürfnis fehlt, wenn das Grundstück auch unter Wahrung des Gewässerraums angemessen überbaut werden kann.27 Die Mobilfunkanlage soll am östlichen Ende des Industriegebietes errichtet werden. Flussabwärts ist der Gewässerraum nach der Eisenbahnbrücke auf dieser Seite des Flusses frei von Bauten. Auch auf der bereits überbauten Bauparzelle selber wird im Gewässerraum in der unmittelbaren Umgebung des Bauvorhabens lediglich Holz auf befestigen Flächen gelagert. Nur in der westlichen Hälfte der Bauparzelle, ca. 250 m vom Bauvorhaben entfernt, befinden sich mehrere Gebäude direkt am Gewässer und damit deutlich im Gewässerraum. Insbesondere da flussabwärts Nichtbaugebiet liegt, kann nicht von einer eigentlichen Bebauungslücke gesprochen werden. Auch wenn die Eisenbahnbrücke voraussichtlich auch längerfristig Bestand haben wird, kann dieser Gewässerabschnitt sehr wohl einen Nutzen für die Funktionen des Gewässers haben. Unter diesen Umständen widerspricht die Errichtung einer Mobilfunkanlage im Gewässerraum Sinn und Zweck der Gewässerschutzgesetzgebung, denn demnach soll dieser Bereich mittelfristig frei von Bauten und Anlagen sein und es gilt grundsätzlich jegliche zusätzliche Belastung des Gewässerraumes zu vermeiden. Die Erteilung einer Bewilligung für den Bau einer neuen Mobilfunkanlage steht nicht im Einklang mit diesen Bestrebungen, weshalb das Baugesuch auch nicht gestützt auf Art. 41c Abs. 1 Bst. abis GSchV bewilligt werden kann. Es besteht kein Bedürfnis an der Erteilung der Ausnahmebewilligung, weil das Grundstück bereits angemessen überbaut ist bzw. genutzt wird. Die übrigen Ausnahmetatbestände kommen von Vornherein nicht in Betracht. Mangels Ausnahmegrund erübrigt es sich, zu prüfen, ob die Interessenabwägung die Gewährung einer Ausnahmebewilligung rechtfertigen könnte. Der Bau der Mobilfunkanlage im Gewässerraum kann somit nicht bewilligt werden. d) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als begründet und ist entsprechend gutzuheissen. Der angefochtene Entscheid ist aufzuheben und dem Bauvorhaben ist der Bauabschlag zu erteilen. Eine Prüfung der weiteren Rügen der Beschwerdeführenden – insbesondere, ob deren Errichtung die Grundwasserqualität gefährdet oder das Standortdatenblatt nicht den Anforderungen der NISV28 entspricht – erübrigt sich. 5. Kosten a) Die amtlichen Kosten für das erstinstanzliche Baubewilligungsverfahren haben in jedem Fall die Gesuchstellenden zu tragen, Parteikosten werden keine gesprochen (Art. 52 Abs. 1 BewD29). Gemäss dem Gesamtentscheid des Regierungsstatthalteramts Frutigen-Niedersimmental vom 24. Juli 2025 belaufen sich die amtlichen Kosten auf CHF 5425.90. Die amtlichen Kosten werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Für das Inkasso dieser Kosten ist das Regierungsstatthalteramt zuständig. b) Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt die Beschwerdegegnerin. Sie hat daher die Verfahrenskosten für das Beschwerdeverfahren zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG30). Diese wer- 27 BPUK, LDK, BAFU, ARE, BLW (Hrsg.) 2024: Gewässerraum. Modulare Arbeitshilfe zur Festlegung und Nutzung des Gewässerraums in der Schweiz, Ziff. 2.2, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung; dicht überbaut, Arbeitshilfe, Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR) (Hrsg.), Februar 2025, S. 3 28 Verordnung des Bundesrats vom 23. Dezember 1999 über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV; SR 814.710) 29 Dekret vom 22. März 1994 über das Baubewilligungsverfahren (Baubewilligungsdekret, BewD; BSG 725.1) 30 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21)
BVD 110/2025/111 9/10 den bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 2200.– (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV31). c) Die Beschwerdegegnerin hat zudem den obsiegenden Beschwerdeführenden die Parteikosten für das Beschwerdeverfahren zu ersetzen (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Die Parteikosten umfassen den durch die berufsmässige Parteivertretung anfallenden Aufwand (Art. 104 Abs. 1 VRPG). Die Kostennote des Rechtsvertreters der Beschwerdeführenden beläuft sich auf CHF 3089.75 (Honorar CHF 2775.–, Auslagenpauschale [3 %] CHF 83.25, Mehrwertsteuer CHF 231.50) und gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Die Beschwerdegegnerin hat somit den Beschwerdeführenden die Parteikosten von CHF 3089.75 zu ersetzen. III. Entscheid 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Gesamtentscheid des Regierungsstatthalteramtes Frutigen-Niedersimmental vom 24. Juli 2025 wird aufgehoben. Dem Baugesuch vom 14. Februar 2023 wird der Bauabschlag erteilt. 2. Die Kosten des erstinstanzlichen Baubewilligungsverfahrens von CHF 5425.90 werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Für das Inkasso dieser Kosten ist das Regierungsstatthalteramt Frutigen-Niedersimmental zuständig. 3. Die Verfahrenskosten für das Beschwerdeverfahren von CHF 2200.– werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 4. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführenden die Parteikosten im Betrag von CHF 3089.75 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu ersetzen. 31 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21)
BVD 110/2025/111 10/10 IV. Eröffnung - Herrn Rechtsanwalt G.________, eingeschrieben - H.________, eingeschrieben - Regierungsstatthalteramt Frutigen-Niedersimmental, per E-Mail - Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR), Abteilung Orts- und Regionalplanung, per E-Mail - Amt für Wasser und Abfall (AWA), Rechtsdienst, per E-Mail - Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Erlenbach i. S., eingeschrieben - Amt für Umwelt und Energie (AUE), Abteilung Immissionsschutz, per E-Mail, zur Kenntnis Bau- und Verkehrsdirektion Der Direktor Christoph Neuhaus Regierungspräsident Rechtsmittelbelehrung Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit seiner Eröffnung mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, angefochten werden. Eine allfällige Verwaltungsgerichtsbeschwerde, die mindestens in vier Exemplaren einzureichen ist, muss einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten; der angefochtene Entscheid und andere greifbare Beweismittel sind beizulegen.