1/7 Bau- und Verkehrsdirektion Reiterstrasse 11 3013 Bern Telefon +41 31 633 30 31 info.ra.bvd@be.ch www.bvd.be.ch/ra BVD 110/2025/107 Entscheid der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) vom 13. Januar 2026 in der Beschwerdesache zwischen Herrn C.________ Beschwerdeführer und D.________ Beschwerdegegnerin vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. A.________ und/oder Herrn Rechtsanwalt Dr. B.________ sowie Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Pieterlen, Bauabteilung, Hauptstrasse 6, 2542 Pieterlen Regierungsstatthalteramt Biel/Bienne, Hauptstrasse 6, Postfach 304, 2560 Nidau betreffend die Verfügung des Regierungsstatthalteramts Biel/Bienne vom 14. August 2025 (eBau-Nummer E.________; Betrieb adaptiver Antennen mit Korrekturfaktor) I. Sachverhalt 1. Die Beschwerdegegnerin reichte am 26. November 2024 bei der Gemeinde Pieterlen ein nachträgliches Baugesuch ein für den Betrieb adaptiver Antennen mit einem Korrekturfaktor auf Parzelle Pieterlen Grundbuchblatt Nr. G.________. Die Parzelle liegt in der Zone für öffentliche Nutzung F «Sömmerung». Gegen das Bauvorhaben erhob unter anderen der Beschwerdeführer Einsprache. Mit Gesamtentscheid vom 14. August 2025 erteilte das Regierungsstatthalteramt Biel/Bienne die Baubewilligung, wobei es auf die Einsprache des Beschwerdeführers nicht eintrat. 2. Dagegen reichte der Beschwerdeführer am 18. August 2025 Beschwerde bei der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) ein. Er beantragt «die Aufhebung bzw. Rückweisung des Entscheids und eine umfassende Neubeurteilung unter Berücksichtigung dieser wesentlichen Punkte».
BVD 110/2025/107 2/7 3. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet1, führte mit Verfügung vom 20. August 2025 den Schriftenwechsel durch und holte die Vorakten ein. Der Schriftenwechsel wurde dabei auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht nicht auf die Einsprache des Beschwerdeführers eingetreten ist. In der Folge reichte der Beschwerdeführer eine Ergänzung vom 25. August 2025 seiner Beschwerde ein. Diese wurde den übrigen Verfahrensbeteiligten mit Verfügung vom 26. August 2025 zugestellt und eine neue Frist für den Schriftenwechsel angesetzt. Die Gemeinde Pieterlen beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 3. September 2025, die Beschwerde sei abzuweisen. Das Regierungsstatthalteramt Biel/Bienne beantragt in seiner Stellungnahme vom 5. September 2025 ebenfalls die Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdegegnerin beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 16. September 2025, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Schliesslich reichte der Beschwerdeführer eine Ergänzung vom 16. November 2025 seiner Beschwerde ein. 4. Auf die Rechtsschriften, Stellungnahmen und Vorakten wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Eintreten a) Angefochten ist ein Gesamtentscheid nach Art. 9 KoG2. Laut Art. 11 Abs. 1 KoG kann er – unabhängig von den geltend gemachten Einwänden – nur mit dem Rechtsmittel angefochten werden, das für das Leitverfahren massgeblich ist. Das Leitverfahren ist im vorliegenden Fall das Baubewilligungsverfahren (Art. 5 Abs. 1 KoG). Bauentscheide können nach Art. 40 Abs. 1 BauG3 innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Baubeschwerde bei der BVD angefochten werden. Die BVD ist somit zur Beurteilung der Beschwerde gegen den Gesamtentscheid zuständig. b) Zur Beschwerde befugt sind die Baugesuchstellerinnen, die Baugesuchsteller, die Einsprecherinnen, die Einsprecher und die zuständige Gemeindebehörde (Art. 10 KoG i.V.m. Art. 40 Abs. 2 BauG). Der Beschwerdeführer hat zwar eine Einsprache erhoben, die Vorinstanz ist darauf aber nicht eingetreten. Im Streit um die eigene Verfahrenslegitimation ist eine Person, die sich am Verfahren beteiligen will, Partei und als Adressatin einer Nichteintretensverfügung formell beschwert. Sie ist damit zur Anfechtung dieser Verfügung befugt, unbesehen darum, ob sie in der Sache selber, d.h. im Streit um den Anspruch auf Verfahrensbeteiligung, Erfolg haben wird. Im Beschwerdeverfahren um einen Prozessentscheid wird die umstrittene formelle Frage somit zur materiellen, zum Streitgegenstand dieses Verfahrens.4 Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist insofern einzutreten. c) Nicht eingetreten werden kann auf die Beschwerde, soweit sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde in der Sache selber äussert bzw. soweit er in der Sache selber Anträge stellt, er sich also gegen die Baubewilligung zur Wehr setzt. Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist lediglich das Nichteintreten der Vorinstanz auf die Einsprache, die Baubewilligung steht nicht zur Diskussion. 1 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau- und Verkehrsdirektion (Organisationsverordnung BVD, OrV BVD; BSG 152.221.191) 2 Koordinationsgesetz vom 21. März 1994 (KoG; BSG 724.1) 3 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0) 4 Michael Pflüger, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 65 N. 23
BVD 110/2025/107 3/7 2. Einsprachelegitimation a) In Bausachen sind Personen dann zur Einsprache befugt, wenn sie durch das Bauvorhaben unmittelbar in eigenen schutzwürdigen Interessen betroffen sind (Art. 35 Abs. 2 Bst. a BauG). Bei Mobilfunkantennen gilt mit Bezug auf die Strahlung als einspracheberechtigt, wer sich im Perimeter befindet, in welchem die konkrete Strahlung 10 Prozent oder mehr des Anlagegrenzwertes beträgt.5 Vorliegend beträgt dieser Einspracheperimeter der Anlage 760.39 m.6 Die Parzelle des Beschwerdeführers Lengnau Grundbuchblatt Nr. H.________ mit seiner Wohnliegenschaft I.________weg 19 liegt rund 1.3 km vom Anlagestandort entfernt und damit deutlich ausserhalb des Einspracheperimeters. Der Beschwerdeführer war somit nicht zur Einsprache berechtigt, womit die Vorinstanz auf seine Einsprache zu Recht nicht eingetreten ist. b) Der Beschwerdeführer bringt dagegen in seiner Beschwerde vor, der Einspracheperimeter für das Bauvorhaben sei erst im Gesamtentscheid eingeführt worden. Zuvor sei dieser nicht erwähnt worden, in den vorangehenden Verfügungen sei der Eindruck vermittelt worden, er sei einspracheberechtigt. Deshalb sei es ihm nicht möglich gewesen, seine Einsprache in Bezug auf diesen Perimeter zu formulieren bzw. zu spezifizieren. Dieses Vorgehen der Vorinstanz verstosse gegen das Prinzip von Treu und Glauben und habe zu einer unzulässigen Überraschung geführt. Damit sei auch sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden, da ein entscheidender räumlicher Geltungsbereich erst nach Abschluss der Einsprachefrist festgelegt worden sei. Daher stehe ihm gestützt auf das Prinzip von Treu und Glauben ein Einspracherecht zu. In seiner Beschwerdeergänzung vom 25. August 2025 hält er seine Rüge aufrecht, der erst im Gesamtentscheid neu eingeführte Einspracheperimeter stelle eine Verletzung von Treu und Glauben dar. Zudem bezweifelt er, dass der neu eingeführte Perimeter zuverlässig sei, womit die Grundlage entfalle, auf der seine angebliche Nicht-Einspracheberechtigung gestützt worden sei. Die Behörde habe daher zu prüfen, ob die Berechnung des Perimeters korrekt sei und ansonsten das Verfahren entsprechend zu korrigieren. In seiner Beschwerdeergänzung vom 16. November 2025 macht der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz hätte zu Beginn des Einspracheverfahrens entscheiden müssen, ob sie auf seine Einsprache eintrete. Die Beurteilung erst im Schlussentscheid verstosse gegen den Vertrauensschutz, gegen das Prinzip eines fairen Verfahrens sowie die bundesgerichtliche Pflicht zur frühzeitigen Prüfung der Legitimation. Da er über Monate hinweg wie eine Partei behandelt worden sei, sei die nachträgliche Aberkennung seiner Legitimation rechtswidrig. Zudem beruhe die Berechnung des Einspracheperimeters ausschliesslich auf den Angaben der Bauherrschaft, eine behördliche Überprüfung habe nicht stattgefunden. Zudem habe die Behörde ausschliesslich die geplante Anlage betrachtet, die nach NISV7 zwingende Berechnung der Gesamtbelastung sei weder durchgeführt noch dokumentiert noch vom Amt für Umwelt und Energie (AUE) geprüft worden. Ohne Gesamtbelastung könne weder die Grenzwertprüfung noch die Perimeterbestimmung rechtskonform erfolgen. Schliesslich sei während des vorinstanzlichen Verfahrens keine einzige Einsprache materiell behandelt worden. Damit sei der Gesamtentscheid allein aufgrund dieses Punktes aufzuheben. 5 Zaugg/Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020, Art. 35–35c N. 17a mit Hinweisen auf die Rechtsprechung, insbesondere BGE 128 II 168 E. 2 6 Vgl. Standortdatenblatt für Mobilfunk- und WLL-Basisstationen vom 1. November 2024 (Revision 2.0), Ziff. 6 und Zusatzblatt 2 (siehe orange Mappe mit den bewilligten Plänen) 7 Verordnung des Bundesrats vom 23. Dezember 1999 über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV; SR 814.710)
BVD 110/2025/107 4/7 c) Zunächst ist es nicht richtig, dass der Einspracheperimeter erst im Gesamtentscheid eingeführt worden ist. Teil der Baugesuchsakten und damit auch der Auflageakten war das Standortdatenblatt vom 1. November 2024 (Revision 2.0). In diesem ist der Einspracheperimeter in Ziff. 6 ausgewiesen und er war somit auch für den Beschwerdeführer ab der öffentlichen Auflage des Baugesuchs im Rahmen der Publikation einsehbar. Im Übrigen muss in der Publikation nicht auf die Einsprachevoraussetzungen von Art. 35 Abs. 2 Bst. a BauG hingewiesen werden. Publiziert werden muss nur die Bekanntgabe von Ort und Zeit der Auflage der Gesuchsakten, der Einsprachemöglichkeit, der Einsprachestelle und der Einsprachefrist (Art. 26 Abs. 3 Bst. f BewD8). Es liegt an den Einsprechenden, ihr schutzwürdiges Interesse glaubhaft darzutun.9 Somit muss in Mobilfunkfällen auch der Einspracheperimeter in der Publikation nicht genannt werden. Dies ist insofern unproblematisch, als die Einsprechenden grundsätzlich kein Kostenrisiko tragen (vgl. Art. 52 Abs. 3 BewD). d) Dass die Vorinstanz über die Einsprachelegitimation erst im Endentscheid befunden hat, ist nicht zu bemängeln, sondern vielmehr die Regel. Zwar ist es der Baubewilligungsbehörde erlaubt, die Frage der Einsprachelegitimation vorab und nicht erst im Bauentscheid selbst zu beantworten.10 Ein solches Vorgehen ist aber in der Regel aus prozessökonomischen Überlegungen nicht sinnvoll, da das Baubewilligungsverfahren im Fall der Anfechtung eines vorzeitigen Nichteintretensentscheids auf eine Einsprache für längere Zeit blockiert werden kann. Der Normalfall ist daher, dass sich die Baubewilligungsbehörde erst in der Begründung des Bauentscheids mit den Einsprachen auseinandersetzt, und zwar in formeller und materieller Hinsicht, also auch hinsichtlich der Frage der Einsprachelegitimation. Weshalb dieses Vorgehen gegen das Prinzip von Treu und Glauben verstossen sollte, ist nicht erkennbar. Ebenso wenig liegt eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vor, insbesondere stellt dieses Vorgehen keine unzulässige Überraschung dar. Das sogenannte Überraschungsverbot begründet einen Anspruch auf vorgängige Stellungnahme, wenn eine Behörde ihren Entscheid auf eine Argumentation stützen will, die im bisherigen Verfahren nicht Thema war und mit der vernünftigerweise nicht gerechnet werden musste.11 Dass sich das Regierungsstatthalteramt Biel/Bienne in seinem Endentscheid zur Frage der Einsprachelegitimation äussern und es dabei gemäss gängiger Praxis bei Mobilfunkanlagen auf den Einspracheperimeter aus dem Standortdatenblatt abstellen wird, damit musste der Beschwerdeführer vernünftigerweise rechnen. Anders als der Beschwerdeführer meint, besteht keine bundesgerichtliche Pflicht zur frühzeitigen Prüfung der Legitimation – auch der Beschwerdeführer vermag nicht zu benennen, aus welchem Entscheid des Bundesgerichts sich eine solche Pflicht ergeben sollte. Abgesehen davon, dass keine Verletzung des Prinzips von Treu und Glauben vorliegt, könnte daraus – anders als der Beschwerdeführer meint – ohnehin kein Einspracherecht abgeleitet werden. Die unmittelbare Betroffenheit in eigenen schutzwürdigen Interessen ist unverzichtbare Voraussetzung für die Einsprachlegitimation. e) Soweit der Beschwerdeführer die Korrektheit des Einspracheperimeters bezweifelt, legt er nicht konkret dar, inwiefern die Berechnung des Einspracheperimeters im Standortdatenblatt vom 1. November 2024 (Revision 2.0) falsch sein sollte. Dass diese Berechnung auf den Angaben der Bauherrschaft beruht, liegt in der Natur der Sache, da sie im Standortdatenblatt definieren muss, mit welchen Betriebsparametern sie sich ihre Mobilfunkanlage bewilligen lassen will. Das AUE als kantonale Fachbehörde hat das Standortdatenblatt mit Fachbericht vom 26. Februar 2025 geprüft und für korrekt befunden. Die vom Beschwerdeführer geforderte behördlich Prüfung hat somit 8 Dekret vom 22. März 1994 über das Baubewilligungsverfahren (Baubewilligungsdekret, BewD; BSG 725.1) 9 Zaugg/Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020, Art. 35–35c N. 16a 10 Siehe Entscheid der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion (BVE, heute BVD) RA Nr. 11010–94 vom 2. Februar 1994 E. 1 11 Siehe BGer 2C_179/2023 vom 4. Juni 2024 E. 4.1
BVD 110/2025/107 5/7 stattgefunden. Gestützt auf die Beurteilung des AUE bestehen aus Sicht der BVD keine Zweifel an der Zuverlässigkeit der Perimeterberechnung. Abgesehen davon, dass somit kein Fehler in der Berechnung erkennbar ist, würde hier ein «normaler» Berechnungsfehler an der fehlenden Legitimation des Beschwerdeführers ohnehin nichts ändern. Der Beschwerdeführer wohnt über 500 m ausserhalb des Perimeters und damit nicht nur knapp, sondern sehr deutlich ausserhalb des Perimeters von 760 m. f) Welchen Nachteil der Beschwerdeführer aus dem Umstand erlitten haben sollte, dass er von der Vorinstanz bis zu deren Endentscheid als Einsprecher am Verfahren beteiligt wurde, ist nicht erkennbar. Im Gegenteil: Nur aufgrund dieses Umstands konnte er sich nach der Einsprache am weiteren Verlauf des Baubewilligungsverfahrens beteiligen und seine Sicht der Dinge bis zum Abschluss des Verfahrens einbringen. g) Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, es sei ausschliesslich die geplante Anlage betrachtet worden, ohne die nach NISV zwingend zu berücksichtigende Gesamtbelastung könne die Perimeterbestimmung jedoch nicht rechtskonform erfolgen, kann ihm nicht gefolgt werden. Der Einspracheperimeter umfasst denjenigen Perimeter, in dem die Strahlung der betroffenen Mobilfunkanlage 10 Prozent oder mehr des Anlagegrenzwertes beträgt. Beim Anlagegrenzwert handelt es sich um einen Grenzwert zur vorsorglichen Emissionsbegrenzung. Dieser berücksichtigt ausschliesslich diejenige Strahlung, die von der betroffenen Anlage allein ausgeht, und er ist an allen Orten mit empfindlicher Nutzung einzuhalten (siehe Art. 4 Abs. 1 und Anhang 1 Ziff. 65 NISV). Für die Perimeterberechnung ist die Gesamtbelastung somit nicht zu berücksichtigen. Zwar ist gemäss NISV auch die Gesamtbelastung zu berücksichtigen. Dazu definiert die NISV Immissionsgrenzwerte, die überall eingehalten sein müssen, wo sich Menschen aufhalten können (siehe Art. 13 Abs. 1 und Anhang 2 NISV). Bei der Berechnung des Einspracheperimeters spielt der Immissionsgrenzwert jedoch keine Rolle. h) Schliesslich ist es für die Frage der Einsprachelegitimation des Beschwerdeführers – und nur darum geht es im vorliegenden Beschwerdeverfahren – unerheblich, ob während des vorinstanzlichen Verfahrens eine Einsprache materiell behandelt wurde. Im Übrigen setzt sich der angefochtene Gesamtentscheid in Ziff. II.13 auf über acht Seiten materiell mit den Einsprachen auseinander. Die Aussage des Beschwerdeführers, während des vorinstanzlichen Verfahrens sei keine einzige Einsprache materiell behandelt worden, ist somit falsch. 3. Kosten a) Somit erweist sich die Beschwerde als unbegründet und sie ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt der Beschwerdeführer und er hat die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG12). Diese werden bestimmt auf ein Pauschalgebühr von CHF 1000.– (Art. 103 Abs. 1 VRPG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 GebV13). b) Der unterliegende Beschwerdeführer hat der obsiegenden Beschwerdegegnerin deren Parteikosten zu ersetzen (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Die Parteikosten umfassen den durch die berufsmässige Parteivertretung anfallenden Aufwand (Art. 104 Abs. 1 VRPG). Die Kostennote der Parteianwälte der Beschwerdegegnerin beläuft sich auf CHF 2672.25 (Honorar CHF 2400.–, Kleinspesenpauschale [3 %] CHF 72.–, Mehrwertsteuer CHF 200.25). 12 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) 13 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21)
BVD 110/2025/107 6/7 Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass die Beschwerdegegnerin mehrwertsteuerpflichtig ist14 und sie somit die von ihren Rechtsvertretern auf sie überwälzte Mehrwertsteuer in ihrer eigenen Mehrwertsteuerabrechnung als Vorsteuer abziehen kann. Nach Praxis des Verwaltungsgerichts ist deshalb die in der Kostennote der Parteianwälte aufgeführte Mehrwertsteuer bei der Bestimmung des Parteikostenersatzes nicht zu berücksichtigen.15 Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass in der Verfügung vom 20. August 2025 ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, die Beschwerdeantwort habe sich auf die Frage des Nichteintretens auf die Einsprache zu beschränken, in der Beschwerdeantwort vom 16. September 2025 aber dennoch als Eventualbegründung auch inhaltliche Ausführungen gemacht wurden. Nach Art. 11 Abs. 1 PKV16 beträgt das Honorar in verwaltungsrechtlichen Beschwerdeverfahren CHF 400.– bis CHF 11 800.– pro Instanz. Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand sowie der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG17). Im vorliegenden Fall sind alle drei Punkte als unterdurchschnittlich zu werten. Daher erscheint ein Honorar von CHF 2000.– als angemessen. Der Beschwerdeführer hat der Beschwerdegegnerin somit Parteikosten in der Höhe von CHF 2060.– (Honorar CHF 2000.–, Kleinspesenpauschale [3 %] CHF 60.–) zu ersetzen. III. Entscheid 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Die Verfahrenskosten von CHF 1000.– werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 3. Der Beschwerdeführer hat der Beschwerdegegnerin die Parteikosten im Betrag von CHF 2060.– (inkl. Auslagen, exkl. Mehrwertsteuer) zu ersetzen. 14 Siehe Unternehmens-Identifikationsnummer-Register, einsehbar unter: <https://www.uid.admin.ch> 15 VGE 2013/137 vom 26. Mai 2014, E. 6 16 Verordnung vom 17. Mai 2006 über die Bemessung des Parteikostenersatzes (Parteikostenverordnung; PKV; BSG 168.811) 17 Kantonales Anwaltsgesetz vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11)
BVD 110/2025/107 7/7 IV. Eröffnung - Herrn C.________, eingeschrieben - Herrn Rechtsanwalt Dr. A.________ und/oder Herrn Rechtsanwalt Dr. B.________, eingeschrieben - Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Pieterlen, Bauabteilung, eingeschrieben - Regierungsstatthalteramt Biel/Bienne, per E-Mail - Amt für Umwelt und Energie (AUE), Abteilung Immissionsschutz, per E-Mail, zur Kenntnis Bau- und Verkehrsdirektion Der Direktor Christoph Neuhaus Regierungspräsident Rechtsmittelbelehrung Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit seiner Eröffnung mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, angefochten werden. Eine allfällige Verwaltungsgerichtsbeschwerde, die mindestens in vier Exemplaren einzureichen ist, muss einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten; der angefochtene Entscheid und andere greifbare Beweismittel sind beizulegen.