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Bern Verwaltungsbehörden Bau- und Verkehrsdirektion 19.12.2024 110 2024 87

19 décembre 2024·Deutsch·Berne·Verwaltungsbehörden Bau- und Verkehrsdirektion·PDF·6,175 mots·~31 min·4

Résumé

Sanierung G_________strasse | Grindelwald

Texte intégral

1/14 Bau- und Verkehrsdirektion Reiterstrasse 11 3013 Bern Telefon +41 31 633 30 11 info.ra.bvd@be.ch www.bvd.be.ch/ra BVD 110/2024/87 Entscheid der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) vom 19. Dezember 2024 in der Beschwerdesache zwischen Herrn C.________ Beschwerdeführer 1 Frau D.________ Beschwerdeführerin 2 Herrn E.________ Beschwerdeführer 3 Frau F.________ Beschwerdeführerin 4 alle vertreten durch Herrn Rechtsanwalt H.________ und Einwohnergemeinde Grindelwald, Spillstattstrasse 2, 3818 Grindelwald Beschwerdegegnerin vertreten durch Herrn Rechtsanwalt J.________ sowie Regierungsstatthalteramt Interlaken-Oberhasli, Schloss 1, 3800 Interlaken Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR), Nydeggasse 11/13, 3011 Bern betreffend die Verfügung des Regierungsstatthalteramts Interlaken-Oberhasli vom 30. Mai 2024 (eBau Nummer A.________; Sanierung G.________strasse) sowie die Verfügung des Amts für Gemeinden und Raumordnung (AGR) vom 23. November 2023 (G.-Nr. 2023.DIJ.12280)

1/14 I. Sachverhalt 1. Die Einwohnergemeinde Grindelwald (Beschwerdegegnerin) reichte am 26. September 2023 ein Baugesuch ein für die Sanierung G.________strasse auf den Parzellen Grindelwald Grundbuchblatt Nrn. B.________, S.________, I.________, K.________, L.________, M.________, N.________, O.________, P.________, T.________, U.________, V.________, W.________, X.________, Y.________, Z.________, AA.________, AB.________, AC.________, AD.________, AE.________ und AF.________. Die Parzellen befinden sich hauptsächlich in der Wohnzone W2, teilweise in der Zone für Skipisten, der Zone für öffentliche Nutzung (ZöN) Schulhaus AG.________ sowie der Landwirtschaftszone. Die G.________strasse liegt ausserdem zu einem grossen Teil in einem blauen und zu einem kleineren Teil in einem roten Gefahrengebiet durch permanente Rutschungen. Mit Verfahrensprogramm vom 23. Oktober 2023 stellte das Regierungsstatthalteramt Interlaken-Oberhasli seine Zuständigkeit fest, holte die notwendigen Amts- und Fachberichte ein und veranlasste die Publikation des Bauvorhabens. Innert der Einsprache- und Auflagefrist ging die Einsprache der Beschwerdeführenden ein. Mit Gesamtentscheid vom 30. Mai 2024 erteilte das Regierungsstatthalteramt Interlaken-Oberhasli der Beschwerdegegnerin die Baubewilligung. 2. Dagegen reichten die Beschwerdeführenden am 1. Juli 2024 Beschwerde bei der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) ein. Sie beantragen, es sei von Amtes wegen zu prüfen, ob für die Sanierung der G.________strasse eine Baubewilligung genüge oder ob eine Überbauungsordnung erforderlich sei. Sollte eine Baubewilligung genügen, so sei der Gesamtentscheid mit der Auflage zu ergänzen, dass die bisher geltende und signalisierte Gewichtsbeschränkung von 10 t auch nach der Sanierung weiterbestehe. Sie rügen eine unrichtige und unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie Rechtsverletzungen im Zusammenhang mit der verweigerten Auflage betreffend die Gewichtsbeschränkung. Zudem machen sie weitere Verletzungen von Verfahrensvorschriften geltend. 3. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet,1 führte den Schriftenwechsel durch und holte die Vorakten ein. Das Regierungsstatthalteramt Interlaken-Oberhasli beantragte in seiner Stellungnahme vom 9. Juli 2024 die Abweisung der Beschwerde und verwies auf die Erwägungen im angefochtenen Gesamtentscheid. Das Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR) verzichtete in seiner Stellungnahme vom 5. August 2024 auf einen Antrag. Die Beschwerdegegnerin beantragte in ihrer Beschwerdeantwort vom 7. August 2024 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Das Rechtsamt gab den Verfahrensbeteiligten Gelegenheit, Schlussbemerkungen einzureichen. Die Beschwerdegegnerin teilte mit Eingabe vom 6. September 2024 mit, sie habe keine Schlussbemerkungen anzubringen. Die Beschwerdeführenden reichten mit Eingabe vom 8. Oktober 2024 Schlussbemerkungen ein. Auf die Rechtsschriften und Vorakten wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Sachurteilsvoraussetzungen a) Der Entscheid des Regierungsstatthalteramts ist ein Gesamtentscheid im Sinne von Art. 9 KoG2, die Verfügung des AGR eine weitere Verfügung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 Bst. b KoG. 1 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau- und Verkehrsdirektion (OrV BVD; BSG 152.221.191) 2 Koordinationsgesetz vom 21. März 1994 (KoG; BSG 724.1)

BVD 110/2024/87 2/14 Diese sind gestützt auf Art. 11 Abs. 1 KoG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 KoG mit Baubeschwerde nach Art. 40 Abs. 1 BauG3 bei der BVD anfechtbar. Die BVD ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. b) Die Beschwerdeführenden sind Nachbarinnen und Nachbarn der Strassenparzelle. Sie haben sich zulässigerweise als Einsprechende am Baubewilligungsverfahren beteiligt (Art. 35 Abs. 2 Bst. a BauG). Ihre Einsprache und insbesondere ihr Antrag, die Sanierung der G.________strasse nur unter Auflagen zu bewilligen, wurde abgewiesen, weshalb sie zur Beschwerde befugt sind (Art. 40 Abs. 2 BauG). c) Die Beschwerde ist innert der Rechtsmittelfrist eingereicht worden (Art. 40 Abs. 1 BauG). Sie entspricht den Formvorschriften (Art. 67 i.V.m. Art. 32 VRPG4). Auf die Beschwerde ist deshalb einzutreten. 2. Überbauungsordnung oder Baubewilligung a) Die Beschwerdeführenden werfen die Frage auf, ob der Ausbau und die Sanierung der G.________strasse überhaupt mit einer Baubewilligung bewilligt werden könne oder ob dafür der Erlass einer Überbauungsordnung erforderlich sei. Bei der G.________strasse handle es sich nicht um eine Detailerschliessungsstrasse, sondern um eine Basiserschliessungsstrasse. Gemäss den Bauplänen seien nicht bloss Sanierungen innerhalb der bestehenden Verkehrsfläche, sondern darüberhinausgehende Umbauten und Verbreiterungen sowie das Erstellen von neuen Mauern vorgesehen. Es sei daher von Amtes wegen zu prüfen, ob das Ausmass an Veränderungen noch im Rahmen einer Baubewilligung bewilligt werden könne oder ob eine Überbauungsordnung erforderlich sei. Die Beschwerdegegnerin macht demgegenüber geltend, es stehe weder eine Neuanlage noch eine Änderung der G.________strasse zur Diskussion, sondern deren an sich bewilligungsfreie Erneuerung. Die Arbeiten würden sich auf die Strassenparzelle einschliesslich Anpassungen an bestehende Vorplätze und Bankette beschränken. Während die damit verbundenen Anpassungen an Zufahrten anstossender Privatrundstücke wohl noch von der Bewilligungsfreiheit gedeckt sein dürften, seien abgesehen vom Bau neuer Werkleitungen möglicherweise auch gewisse mehr als nur untergeordnete Anpassungen (Auftragungen, Abtragungen) längs der Strasse baubewilligungspflichtig, wobei diese Frage nicht vertieft werden müsse. Weder die Werkleitungen noch die erwähnten Anpassungen hätten Auswirkungen auf Raum und Umwelt, die nur in einem Planungsverfahren angemessen erfasst werden könnten. Das Vorhaben sei zur Recht im Baubewilligungsverfahren bewilligt worden. b) Der Neubau und die Änderung einer Gemeindestrasse werden mit einer Überbauungsordnung bewilligt (Art. 43 Abs. 1 SG5). Für ein kleines Strassenbauvorhaben genügt eine Baubewilligung, wenn dafür keine Überbauungsordnung verlangt wird (Art. 43 Abs. 2 Satz 1 SG). Ob dies der Fall ist, ergibt sich aus den einschlägigen Vorschriften der Gemeinde.6 Der Regierungsrat bestimmt die bewilligungsfreien und die kleinen Vorhaben (Art. 43 Abs. 2 Satz 2 SG). Das Instandhalten, das Instandstellen und die Erneuerung einer Strasse bedürfen keiner Bewilligung (Art. 43 Abs. 3 SG). Bewilligungsfrei sind zudem unter anderem die Anpassung von Bestandteilen der Strasse an neue Normen und Vorschriften (Art. 22a Abs. 1 Bst. a SV7), die Sanierung von Stras- 3 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721) 4 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) 5 Strassengesetz vom 4. Juni 2008 (SG; BSG 732.11) 6 Vgl. Vortrag des Regierungsrats zum Strassengesetz, in Tagblatt des Grossen Rates 2008, Beilage 2, S. 18 7 Strassenverordnung vom 29. Oktober 2008 (SV; BSG 732.111.1)

BVD 110/2024/87 3/14 senentwässerungen zur Erhaltung ihrer Funktionsfähigkeit (Art. 22a Abs. 1 Bst. e SV) sowie Geländer und Absturzsicherungen (Art. 22a Abs. 1 Bst. i SV). Eine Baubewilligung genügt unter anderem für die Neuanlage und den Ausbau von Detailerschliessungsanlagen (Art. 23 Bst. a SV), die bauliche Umgestaltung einer Strasse (Art. 23 Bst. d SV) und das Anbringen von Schutzvorkehrungen gegen Naturgefahren (Art. 23 Bst. g SV). Mit «Instandhalten» ist der betriebliche Unterhalt gemeint. Darunter fallen Massnahmen, die der Betriebssicherheit und der Betriebsbereitschaft der Strasse und ihren Bestandteilen dienen. Dazu gehören insbesondere die Reinigung, der Winterdienst, die Grünpflege sowie kleine Reparaturen. Bezweckt wird das Bewahren der Gebrauchstauglichkeit durch einfache und regelmässige Massnahmen.8 Mit «Instandstellen» ist der bauliche Unterhalt gemeint. Darunter fallen Massnahmen, die der Substanzerhaltung dienen. Bezweckt wird die Wiederherstellung der Tragsicherheit und Gebrauchstauglichkeit für eine festgelegte Dauer.9 Als «Erneuerung» gilt eine über den blossen Unterhalt, also das Instandhalten und Instandstellen, hinausgehende wesentliche Verbesserung des Zustands einer Strasse.10 Sie umfasst die Wiederherstellung eines gesamten Bauwerks oder von Teilen davon in einen mit dem ursprünglichen Neubau vergleichbaren Zustand.11 c) Gemäss Art. 10 GBR12 erfordern Neuanlage und Ausbau von Basis- und Detailerschliessungsanlagen grundsätzlich eine Überbauungsordnung. Der Gemeinderat kann darauf verzichten, wenn die zweckmässige und Art. 9 GBR entsprechende Gestaltung der Erschliessung tatsächlich und rechtlich gesichert ist. Bei der G.________strasse handelt es sich um eine Basiserschliessungsstrasse.13 Eine Überbauungsordnung wäre also erforderlich, wenn es sich beim Vorhaben der Beschwerdegegnerin um eine Neuanlage oder einen Ausbau handeln würde. Anders als das alte Recht (SBG14) enthält das geltende kantonale Strassenrecht keine Definition der Begriffe «Neubau» bzw. «Neuanlage» und «Ausbau» mehr. Damit wurde allerdings keine Änderung bezweckt. Die Definitionen des SBG sind daher auch unter geltendem Recht noch relevant. Als Neubau gilt die Erstellung einer neuen oder einer zusätzlichen Strassenverbindung (Art. 18b Abs. 1 SBG). Als Ausbau gilt einerseits die Erweiterung der Verkehrsfläche einer Strasse, andererseits die Strassenverlegung, mit der keine zusätzliche Verbindung geschaffen wird (vgl. Art. 18b Abs. 2 SBG). Da es sich um eine bestehende Gemeindestrasse handelt, liegt von vornherein keine Neuanlage vor. Ebenso wenig wird die G.________strasse erweitert oder verlegt. Den bewilligten Plänen lässt sich entnehmen, dass sich das Vorhaben auf die bestehende Verkehrsfläche beschränkt. Der ganze Strassenkörper soll im Bereich der Strassenparzelle neu erstellt werden. Ausserhalb der Strassenparzelle sind lediglich kleinere Anpassungen im Übergangsbereich zu angrenzenden Grundstücken oder Strassen sowie am Bankett geplant. Hingegen ist keine Erweiterung der Verkehrsfläche vorgesehen. Es liegt somit auch kein Ausbau vor. Eine Überbauungsordnung ist daher weder nach kantonalem noch nach kommunalem Recht erforderlich. 3. Auflage betreffend Gewichtsbeschränkung a) Die Beschwerdeführenden machen geltend, die Vorinstanz habe ihren Antrag, die Baubewilligung nur unter der Auflage der Beibehaltung der heute geltenden Gewichtsbeschränkung auf 8 Vgl. SIA-Norm 496 (Ausgabe 1997), Erhaltung von Bauwerken, S. 6 9 Vgl. SIA-Norm 496 (Ausgabe 1997), Erhaltung von Bauwerken, S. 6 10 Vgl. Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020, Art. 1a N. 25; VGE 2012/231 vom 4. September 2013 E. 5.4.2, 19737 vom 11. Juli 1996, E. 2b/bb; zu einschränkend Vortrag des Regierungsrats zum Strassengesetz, in Tagblatt des Grossen Rates 2008, Beilage 2, S. 16 11 Vgl. SIA-Norm 496 (Ausgabe 1997), Erhaltung von Bauwerken, S. 6 12 Baureglement der Einwohnergemeinde Grindelwald vom 8. Juni 2007 (GBR) 13 Vgl. Ziff. 4 Anhang A GBR 14 Gesetz vom 2. Februar 1964 über Bau und Unterhalt der Strassen (Strassenbaugesetz, SBG; GS 1964 S. 6 ff., in Kraft bis 31.12.2008, in der Fassung vom 12.2.1985, GS 1985 S. 36 ff.)

BVD 110/2024/87 4/14 10 t zu erteilen, abgewiesen, ohne sich näher damit auseinanderzusetzen. Sie habe dazu im Wesentlichen nur festgehalten, dass sie für den Erlass einer solchen Verkehrsanordnung nicht zuständig sei und dass die Abteilung Naturgefahren in ihrem Fachbericht keine entsprechende Auflage formuliert habe. Diese Feststellungen würden auf einem unrichtigen und unvollständigen Sachverhalt beruhen. Zudem würden sie materielles und formelles Recht verletzen. Der unterste (südlichste) Teil der G.________strasse und die Liegenschaften der Beschwerdeführenden befänden sich teilweise im roten und teilweise im blauen Gefahrengebiet, d.h. in der stark gefährdeten Scherzone. Die im Bericht der AH.________ AG vom 18. September 2023 dokumentierten Rutschungsmessungen (Scherzonen-Monitoring) würden eindrücklich aufzeigen, wie stark und wie differenziell das Terrain innerhalb der Liegenschaften der Beschwerdeführenden rutsche. Wenn die gemessenen Rutschungen östlich der Scherzone, d.h. im Bereich der G.________strasse, derart viel grösser seien als jene westlich des Scherbereichs, könne nicht ernsthaft bestritten werden, dass zwischen dem (Schwer-)Verkehr auf der G.________strasse und den Rutschungen ein kausaler Zusammenhang bestehen könne. Dementsprechend habe die AH.________ AG in ihrem Gutachten vom 22. Mai 2013 denn auch bestätigt, dass der Schwerverkehr auf der G.________strasse zu einer (zumindest leicht erhöhten) Beschleunigung der Rutschung führen könne. Wie problematisch die Situation sei, würden ebenfalls die Bilder im Anhang zum Bericht der AH.________ AG vom 18. September 2023 im Bereich der Liegenschaften der Beschwerdeführenden zeigen. In den Bildkommentaren werde darauf hingewiesen, dass die Risse in der Strasse vermutlich durch die Verkehrsbelastung entstanden seien. Die Vorinstanz setze sich mit all diesen wichtigen Sachverhaltsaspekten sowie mit dem Einfluss des Schwerverkehrs auf die Rutschungen und Schadensentwicklungen nicht auseinander, sondern beschränke sich im Wesentlichen auf den Hinweis, dass die Abteilung Naturgefahren in ihrem Fachbericht keine Auflage bezüglich der Gewichtsbeschränkung beantragt habe. Die Einsprache der Beschwerdeführenden sei damals noch nicht vorgelegen und die Abteilung Naturgefahren habe demensprechend auch keine Kenntnis davon erhalten, dass die Beschwerdegegnerin die bestehende Gewichtsbeschränkung auf der G.________strasse aufheben und neu den Schwerverkehr bis 35 t zulassen wolle. Indem es die Vorinstanz unterlassen habe, sich nach dem Vorliegen der Einsprache selbst vertieft mit dem geschilderten Sachverhalt auseinanderzusetzen (u. a. auch mit dem beantragten Augenschein) und bei der Abteilung Naturgefahren eine ergänzende Stellungnahme dazu einzuholen, verletze sie ihre Untersuchens- und Abklärungspflicht sowie das rechtliche Gehör der Beschwerdeführenden. Durch die mangelhafte Auseinandersetzung mit ihren Einwänden verletze die Vorinstanz zudem die Begründungspflicht. Wenn die Vorinstanz sodann festhalte, für die beantragte Anordnung der (weitergeltenden) Gewichtsbeschränkungen auf 10 t fehle eine Rechtsgrundlage und sie sei dafür nicht zuständig, so stelle auch dies eine Rechtsverweigerung und eine Gehörsverletzung dar. Art. 6 BauG biete sehr wohl eine genügende Rechtsgrundlage für die Verfügung von Auflagen, die der Risikominderung bei Bauvorhaben im roten Gefahrengebiet dienten. Im vorliegenden Fall sei es unerlässlich, die Beschwerdegegnerin mit einer Auflage zu verpflichten, an der bisherigen Gewichtsbeschränkung festzuhalten. Es sei hinreichend erstellt, dass Schwerverkehr auf der G.________strasse die Rutschungen beschleunigen könne. Die gesetzliche Pflicht der Risikominderung werde durch die klar erklärte Absicht der Beschwerdegegnerin, künftig uneingeschränkt Schwerverkehr zuzulassen, verletzt. Es sei deshalb im Sinne einer baupolizeilichen Auflage geboten, die Gemeinde an der Aufhebung der Gewichtsbeschränkung zu hindern. Die beantragte Auflage sei nicht nur rechtlich und sachlich nötig, sondern auch verhältnismässig. Es bestehe keine Notwendigkeit, die G.________strasse uneingeschränkt und unkontrolliert für den Schwerverkehr zu öffnen. Das bisherige Regime mit einer generellen Gewichtsbeschränkung auf 10 t sowie die Möglichkeit zur Erteilung von Einzelbewilligungen in Ausnahmefällen habe sich bewährt und könne auch ohne weiteres kontrolliert werden. Der administrative Aufwand sei sehr gering und für die öffentliche Verwaltung zumutbar. b) Ausnahme- und Baubewilligungen können mit Bedingungen oder Auflagen verknüpft werden (Art. 29 Abs. 2 und Art. 38 Abs. 3 BauG). Bedingungen sind entweder Voraussetzungen, die

BVD 110/2024/87 5/14 erfüllt sein müssen, damit die Baubewilligung genutzt werden darf (Suspensivbedingung), oder Vorbehalte, deren Eintritt den Wegfall der Bewilligung zur Folge hat (Resolutivbedingung). Auflagen sind Pflichten, die mit einer Baubewilligung verbunden sind. Die Nichterfüllung einer Auflage berührt die Geltung der Baubewilligung nicht, kann aber baupolizeiliche Massnahmen – insbesondere die Ersatzvornahme – und Bestrafung nach sich ziehen.15 Die Bedingungen und Auflagen müssen in einem engen sachlichen Zusammenhang zur erteilten Bau- oder Ausnahmebewilligung stehen und verhältnismässig sein. Verhältnismässig ist eine Nebenbestimmung nur dann, wenn sie zum Erreichen des angestrebten Ziels erforderlich, geeignet und für den Bauherrn zumutbar ist. Ein Gesuch für ein Bauvorhaben, das den gesetzlichen Anforderungen entspricht, ist grundsätzlich unbefristet, bedingungslos und unbelastet zu bewilligen. Die Ausübung der Bewilligung unterliegt lediglich den Beschränkungen, die von Gesetzes wegen allgemein für solche Bewilligungen gelten. Wenn ein Bauvorhaben den gesetzlichen Anforderungen klar nicht entspricht, kann der Mangel nicht mit Bedingungen oder Auflagen geheilt werden. Bedingungen und Auflagen zu einer Baubewilligung kommen daher nur bei Bauvorhaben in Betracht, die je nach ihrer Gestaltung oder Einrichtung oder je nach der Art der Nutzung oder Betriebsführung gesetzeskonform oder gesetzwidrig sein können. Bedingungen und Auflagen sind in solchen Fällen das Mittel dazu, die gesetzwidrigen Auswirkungen zu verhindern. Insoweit sind sie gegenüber der Alternative des Bauabschlags das mildere Mittel.16 Es dürfen nur Bedingungen und Auflagen verfügt werden, die von den Bewilligungsempfängerinnen oder Bewilligungsempfängern selber erfüllt werden können, bzw. in ihrem Einflussbereich sind. Bewilligungen dürfen nicht mit dem Eintritt künftiger Ereignisse verknüpft werden, auf die die Bewilligungsempfängerinnen oder Bewilligungsempfänger keinen Einfluss haben oder die vom Verhalten Dritter abhängig sind.17 c) Die Behörden stellen den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 18 Abs. 1 VRPG). Sie bestimmen Art und Umfang der Ermittlungen, ohne an die Beweisanträge der Parteien gebunden zu sein (Art. 18 Abs. 2 VRPG). Die Behörde muss Beweisanträge nicht ausdrücklich abweisen. Mit Blick auf die Begründungspflicht, die einen wesentlichen Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör bildet (Art. 29 Abs. 1 BV18, Art. 26 Abs. 2 KV19, Art. 21 ff. VRPG), genügt es, wenn aus den Erwägungen ersichtlich ist, auf welche Tatsachen die Behörde ihren Entscheid stützt.20 Das ist hier der Fall. Die Vorinstanz nahm ausführlich Stellung zur Einsprache der Beschwerdeführenden. Sie führte insbesondere aus, warum sie auf die Durchführung einer Einigungsverhandlung mit Augenschein sowie auf das Einholen weiterer Unterlagen bezüglich allfälliger zusätzlicher Schutzmassnahmen vor Naturgefahren verzichtete. Hinsichtlich der beantragten Auflagen betreffend Gewichts- und Geschwindigkeitsbeschränkung hielt sie vorab fest, diese Fragen seien nicht Gegenstand des Baugesuchs. Sie hielt sich daher für unzuständig, solche Auflagen zu verfügen. Zudem erachtete sie die beantragten Auflagen aufgrund des Fachberichts der Abteilung Naturgefahren als unnötig. Sie setzte sich inhaltlich ausreichend mit der Einsprache auseinander. Von einer mangelhaften Auseinandersetzung mit den Einwänden der Beschwerdeführenden kann somit keine Rede sein. Die Vorinstanz hat deshalb weder ihre Untersuchungs- und Abklärungspflicht noch das rechtliche Gehör der Beschwerdeführenden verletzt. Sie hat überdies den entscheiderheblichen Sachverhalt weder unrichtig noch unvollständig festgestellt. Sie holte die erforderlichen Amts- und Fachberichte ein und berücksichtigte das von der Beschwerdegegnerin eingereichte geologische Gutachten. Sie konnte sich somit für die Entscheidfindung auf die amtlichen Akten stützen und war nicht verpflichtet, zusätzliche Unterlagen einzuholen. 15 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020, Art. 29 N. 1 16 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020, Art. 38-39 N. 15a 17 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020, Art. 29 N. 3 18 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) 19 Verfassung des Kantons Bern vom 6. Juni 1993 (KV; BSG 101.1) 20 vgl. Michel Daum, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 18 N. 30 und allgemein Art. 21 N. 28

BVD 110/2024/87 6/14 d) In Gebieten, in welchen Leben und Eigentum erfahrungsgemäss oder voraussehbar durch Steinschlag, Rutschungen, Lawinen, Überschwemmungen oder ähnliche Naturereignisse erheblich bedroht sind (rote Gefahrengebiete), dürfen keine Bauten und Anlagen errichtet oder erweitert werden, die dem Aufenthalt von Mensch und Tier dienen. Andere Bauten und Anlagen dürfen nur bewilligt werden, wenn sie auf eine Lage im Gefahrengebiet angewiesen und Menschen, Tiere und erhebliche Sachwerte nicht gefährdet sind. Umbauten und Zweckänderungen sind gestattet, wenn dadurch das Risiko vermindert wird (Art 6 Abs 1 BauG). In Gefahrengebieten mit mittlerer Gefährdung (blaue Gefahrengebiete) dürfen Bauten und Anlagen nur bewilligt werden, wenn mit Massnahmen zur Gefahrenbehebung sichergestellt ist, dass Menschen, Tiere und erhebliche Sachwerte nicht gefährdet sind (Art. 6 Abs. 2 BauG). Bei Bauvorhaben in roten und blauen Gefahrengebieten und bei besonders sensiblen Bauvorhaben in gelben Gefahrengebieten hat der Bauherr nachzuweisen, dass die nötigen Schutzmassnahmen getroffen werden (Art 6 Abs. 5 BauG). Dem Grundeigentümer bleibt der Nachweis offen, dass die Gefährdung des Baugrundstücks und des Zugangs durch sichernde Massnahmen behoben ist (Art. 6 Abs. 6 BauG). Als Schutz- und Sicherungsmassnahmen kommen verschiedene Mittel in Betracht: Massnahmen, die die Naturgefahr beseitigen oder minimieren, wie beispielsweise Lawinen- oder Gewässerverbauungen, bauliche Schutzvorkehren im Rahmen des Bauprojekts, organisatorische Vorkehren, die die rechtzeitige Evakuierung von Mensch und Tier als der Gefahrenzone gewährleisten oder die Kombination verschiedener Massnahmen.21 Das BauG bestimmt somit ausdrücklich, dass die nötigen Abklärungen über Naturgefahren vor Erteilung der Baubewilligung vorliegen müssen. Deshalb sind Baugesuche in roten und blauen Gefahrengebieten der zuständigen Fachstelle zu unterbreiten (Art. 22 Abs. 1 Bst. f BewD22). Diese beurteilt, ob Naturgefahren bei Baugesuchen sachgerecht berücksichtigt worden sind. Kommt sie, wie im vorliegenden Fall, zu einem positiven Ergebnis, beantragt sie die Bewilligung des Vorhabens, gegebenenfalls unter zusätzlichen Auflagen. Solche sind nur dann erforderlich, wenn die Schutzmassnahmen der Bauherrschaft nicht als ausreichend beurteilt werden. Gemäss Art. 62 Abs. 1 GBR23 sind in den Rutsch-, Lawinen- und Überschwemmungsgebieten, die in der geomorphologischen Gefahrenkarte von Grindelwald der Gefahrenstufe 3 oder 2 zugeordnet sind, bei Neu- und Umbauten und bei den Erschliessungsanlagen die notwendigen sichernden Massnahmen in allseits genügendem Umfang zu treffen. In Rutschgebieten müssen alle Baueingaben ein geologisches Gutachten enthalten. Die Baupolizeibehörde ist befugt, zusätzliche Abklärungen anzuordnen (Art. 62 Abs. 2 GBR). Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdegegnerin gestützt auf diese Bestimmung für ihr Bauvorhaben bei der Firma AH.________ AG ein geologisches Gutachten ausarbeiten lassen.24 Dieses hat die Gefährdung durch Naturgefahren analysiert und mögliche Massnamen zur Verbesserung der Gefahrensituation vorgeschlagen. Diese betreffen insbesondere auch den Strassenrandbereich entlang des Grundstücks der Beschwerdeführenden 3 und 4 (Parzelle Nr. AI.________).25 Die Beibehaltung der geltenden Gewichtsbeschränkung gehört hingegen nicht dazu. Auch die Abteilung Naturgefahr hat lediglich Auflagen zur Strassenentwässerung und zu den erdverlegten Leitungen beantragt. Es ist daher bereits aus diesem Grund fraglich, ob die beantragte Auflage eine Schutz- oder Sicherungsmassnahme nach Art. 6 Abs. 5 und 6 BauG darstellt und sich daher auf eine genügende gesetzliche Grundlage stützen kann. Anders als die Beschwerdeführenden mit ihrem Verweis auf den Kommentar des bernischen Baurechts glauben machen wollen, handelt es sich bei generellen Verkehrsbeschrän- 21 Vgl. Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020, Art. 6 N. 9 22 Dekret vom 22. März 1994 über das Baubewilligungsverfahren (Baubewilligungsdekret, BewD; BSG 725.1) 23 Baureglement der Einwohnergemeinde Grindelwald vom 6. Juni 1997 (GBR) 24 AH.________AG, Grindelwald, G.________strasse – Sanierung G.________strasse: Geologisches Gutachten vom 18. September 2023, Bericht Nr. 1422025.1d (nachfolgend: Gutachten) 25 Vgl. Gutachten S. 14 ff.

BVD 110/2024/87 7/14 kungsmassnahmen jedenfalls nicht um organisatorische Massnahmen im Sinne dieser Bestimmung. e) Das geologische Gutachten der Firma AH.________ AG analysiert die Gefährdung durch Naturgefahren und schlägt mögliche Massnamen zur Verbesserung der Gefahrensituation vor. Zudem macht es Sanierungsvorschläge für die Stützmauer im Bereich der Parzelle Nr. S.________ (Q.________weg 1). Für die Erarbeitung des geologischen Gutachtens wurden insbesondere bestehende Unterlagen (Gefahrenkarte, geologische Gutachten in der Umgebung, Projektgrundlagen, Bewegungsvektoren, Fotos der Stützmauer und der Strasse) ausgewertet und es wurde eine Geländebegehung zur Überprüfung und Plausibilisierung der Gefährdungssituation vorgenommen.26 Hinsichtlich der geologischen und hydrogeologischen Verhältnisse lässt sich dem Gutachten entnehmen, dass sich im Siedlungsraum von Grindelwald grossräumige, mittelbis tiefgründige (2 – 30 m) Rutschungen gebildet haben, die zu Schäden an Gebäuden und Infrastruktur führen können.27 Der grösste Teil der G.________strasse befindet sich gemäss der Gefahrenkarte in der blauen Gefahrenzone für permanente Rutschungen mittlerer Intensität mit Differenzialbewegung und möglicher Entschärfung bei Tiefgang der Rutschung. Der südliche, circa 90 m lange Abschnitt der G.________strasse sowie die Stützmauer auf der Parzelle Nr. S.________ liegen in der roten Gefahrenzone mit starker Differenzialbewegung.28 Bei der fraglichen Rutschzone handelt es sich um eine circa 15 – 20 m breite Scherzone. Östlich dieser Scherzone erreichen die Bewegungsraten zwischen 1989-2022 durchschnittlich circa 66-77 mm/Jahr Richtung Südsüdwest und im Westen circa 3-8 mm/Jahr Richtung Südsüdost. In dieser Zone wurden Schäden an verschiedenen Bauwerken (Strassen, Stützmauer usw.) beobachtet. Berücksichtigt und dokumentiert wurden in diesem Zusammenhang insbesondere auch die Grundstücke der Beschwerdeführenden.29 Der Rest des Perimeters, der im Rahmen des Ausbaus der G.________strasse betrachtet wurde, befindet sich in einem Gebiet für permanente Rutschung mittlerer Intensität. Gemäss Geometermessungen, die seit 1989 vorgenommen wurden, handelt es sich um mittlere Geschwindigkeiten mit einem relativ homogenen Bewegungsmuster der Vektoren.30 Was die Bedeutung für das Bauprojekt betrifft, führt das Gutachten hinsichtlich der permanenten Rutschung aus, für die kommenden 40 Jahre (reguläre Nutzungsdauer einer Strasse) sei unter der Voraussetzung, dass die beobachteten Bewegungsraten in Zukunft bestehen bleiben, mit absoluten Bewegungen im Bereich von maximal 3 m zu rechnen. Da nicht alle Hangpartien identische Geschwindigkeiten aufweisen, seien die Stützmauer und der südliche, 90 m lange Abschnitt der G.________strasse differentiellen Bewegungen ausgesetzt. Infolgedessen würden sowohl dieser Abschnitt der Strasse als auch die darunter liegenden Leitungen verformt und können beschädigt werden. Die Stützmauer im Bereich der Parzelle Nr. S.________ werde kontinuierlich verschoben und beschädigt. Der Rest der G.________strasse liege in einem Rutschgebiet, das kaum Differenzialbewegungen aufweist. Da die Bewegungen relativ homogen seien, werde dieser Teil der Strasse kaum verformt, sondern verschiebt sich lediglich talwärts.31 Das Gutachten empfiehlt anschliessend verschiedene Massnahmen für den Ausbau der G.________strasse. Für den südlichen Bereich der G.________strasse wird eine Versteifung und Verstärkung des Strassenaufbaus mit armierenden Geogittern (Hauptwirkungsrichtung quer zur Strasse) als am erfolgversprechendsten erachtet. Für den circa 50 m langen Strassenrandbereich entlang der Parzelle Nr. S.________ bis Mitte AI.________ wird empfohlen, dass das Geotextil- Armierungsgitter auch das Bankett und falls dieses neue erstellt wird, möglichst auch das Fundament der angrenzenden Mauern umfasst. Im Bereich Nord (G.________strasse AL.________) soll keine Armierung unter der Mauer angebracht werden. Die Mauer kann allfällige Deformationen 26 Vgl. Gutachten S. 6 27 Vgl. Gutachten S. 7 28 Vgl. Gutachten S. 8 29 Vgl. Gutachten S. 11 sowie Anhänge 1 und 2 30 Vgl. Gutachten S. 11 31 Vgl. Gutachten S. 12 f.

BVD 110/2024/87 8/14 aufnehmen, jedoch nicht das Gebäude. Ausserdem sollen keine Verankerungen bis unter das Gebäude angebracht werden. Im Bereich Süd (Parzelle Nr. S.________) soll eine Armierung bis unter das Mauerfundament verlegt werden, um die Strasse und die Mauer möglichst zusammenzuhalten. Das Gutachten äussert sich somit auch zu den erforderlichen Massnahmen im Bereich der Liegenschaft der Beschwerdeführenden 3 und 4. f) Dem Gutachten lässt sich entnehmen, dass die permanenten Rutschungen zu Dehnungen und Stauchungen des Geländes führen.32 Hinsichtlich des südlichen, circa 90 m langen Abschnitts der G.________strasse, der sich in der Rutschzone mit starken Differenzialbewegungen befindet, wird ausgeführt, dass diese Scherbewegungen nicht verhindert werden können. Sie würden Risse und Absenkungen in Strasse und Mauern sowie im anschliessenden Gelände hauptsächlich Stauchungen entlang des gesamten Abschnitts verursachen.33 Anders als die Beschwerdeführenden geltend machen, besteht nach dem Gutachten somit kein Zusammenhang zwischen dem (Schwer-)Verkehr auf der G.________strasse und den Rutschungen. Hingegen lässt sich der Bildunterschrift zu den Fotos Nr. 23 und 24 entnehmen, dass die Längsabsenkung bzw. die Risse auf der Strasse vermutlich durch Belastung (Verkehr) und/oder heterogenen Strassenkoffer entstanden seien.34 Wie sich der Übersichtskarte35 entnehmen lässt, befinden sich die beiden Standorte allerdings nicht bei den Liegenschaften der Beschwerdeführenden bzw. in der roten Gefahrenzone, sondern in der blauen Gefahrenzone. Die Bildunterschrift zu den Fotos Nr. 23 und 24 ist daher dahingehend zu verstehen, dass die dokumentierten Schäden an der Strasse nicht von den permanenten Rutschungen herrühren, sondern andere Gründe haben. Bei den Fotos Nrn. 1, 11, 17 und 18, die Schäden auf der Strasse an Standorten in der roten Gefahrenzone dokumentieren, fehlt ein einsprechender Hinweis. Das Gleiche gilt für Fotos, die Standorte auf oder bei den Liegenschaften der Beschwerdeführenden zeigen. Die Beschwerdeführenden können somit aus der Bildunterschrift zu den Fotos Nr. 23 und 24 nichts zu ihren Gunsten ableiten. g) Die Beschwerdeführenden stützen sich für ihre Aussage, es bestehe ein kausaler Zusammenhang zwischen dem (Schwer-)Verkehr auf der G.________strasse und den Rutschungen, auf ein angebliches Gutachten der Firma AH.________ AG vom 22. Mai 2013. Dabei handelt es sich jedoch nicht um ein eigentliches geologisches Gutachten für ein konkretes Bauvorhaben wie dasjenige, das dem vorliegenden Strassensanierungsprojekt zugrunde liegt, sondern um eine Beurteilung der Rutschproblematik im Gebiet AJ.________. Die Beschwerdegegnerin zog die AH.________ AG im Mai 2013 bei, um anlässlich einer Begehung mit den Beschwerdeführenden die Rutschproblematik zu erläutern und einen möglichen Zusammenhang zwischen Verkehrsbelastung und Schadenbildern an Gebäuden und Umgebung abzuschätzen. Die wesentlichen Aspekte dieser Erläuterungen legte die AH.________ AG anschliessend im Schreiben vom 22. Mai 2013 fest. Diesem lässt sich insbesondere entnehmen, dass sich die beiden Wohngebäude der Beschwerdeführenden am unmittelbaren Rand der nur rund 2 bis 5 m breiten Scherzone liegen, dass die differenziellen Bewegungen entlang dieser Zone massiv sind und zu erheblichen Deformationen im Untergrund bzw. zu Schäden an Strasse und Gebäuden führen. Zum Einfluss der Verkehrssituation auf die Terrainbewegungen wird im Wesentlichen festgehalten, das Gewicht eines Lastwagens liege deutlich über der für die G.________strasse zulässige Last. Sie sei nicht auf solch grosse Belastungen ausgelegt. Schäden in und entlang der Strasse seien die Folge. Im Bereich zwischen der Abzweigung der G.________strasse von der oberen R.________strasse verlaufe die Scherzone der Rutschung Milibach am unmittelbaren Strassenrand. Das durch die Rutschmasse geschwächte Terrain werde durch das Befahren der Strasse mit schweren Fahrzeugen zusätzlich beansprucht. Terrainabsenkungen, die im Wesentlichen durch die Rutsch- 32 Vgl. Gutachten S. 4 33 Vgl. Gutachten S. 16 34 Vgl. Gutachten Anhang 2 35 Vgl. Gutachten Anhang 1

BVD 110/2024/87 9/14 masse entstünden, könnten durch die Verkehrsbelastung, wenn auch in kleinem Masse, leicht erhöht werden. Die Rutschproblematik in der AJ.________ bleibe unabhängig von der Verkehrssituation auch in Zukunft bestehen und werde zu Schäden in Strasse und an Gebäuden führen. Allfällige Sanierungsmassnahmen an der Strasse wie auch bei den Gebäuden müssten diesem Aspekt Rechnung tragen. Das Schreiben der AH.________ AG vom 22. Mai 2013 attestiert somit nicht einen kausalen Zusammenhang zwischen dem (Schwer-)Verkehr auf der G.________strasse und den Rutschungen, sondern führt aus, dass Terrainabsenkungen, die hauptsächlich durch die Rutschmasse entstehen, durch die Verkehrsbelastung leicht erhöht werden können. Zudem bezieht sich diese Aussage nicht auf die Grundstücke der Beschwerdeführenden, sondern auf den Bereich bei der Abzweigung der G.________strasse und der oberen R.________strasse beim Grundstück Nr. S.________. Die Beschwerdeführenden können aus Schreiben der AH.________ AG vom 22. Mai 2013 somit nichts zu ihren Gunsten ableiten. Insbesondere besteht kein Anlass, ein geologisches Gutachten zur Frage der Kausalität zwischen dem Schwerverkehr auf der G.________strasse und den Rutschungen im Bereich der Strasse und der Nachbargrundstücke einzuholen. Der entsprechende Beweisantrag wird abgewiesen. h) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es keinen hinreichenden Grund gibt, die von den Beschwerdeführenden verlangte Auflage, die bisher geltende Gewichtsbeschränkung sei auch nach der Sanierung der G.________strasse beizubehalten, als zusätzliche Schutz- oder Sicherungsmassnahme nach Art. 6 BauG anzuordnen. Es fehlt nicht nur an einem genügend engen sachlichen Zusammenhang, sondern es fehlt auch an der Erforderlichkeit und der Geeignetheit dieser Massnahme. Die Rutschungen können mit einer Gewichtsbeschränkung auf der G.________strasse nicht beeinflusst werden. Im Übrigen hat die Beschwerdegegnerin zwar kommuniziert, dass sie eine Aufhebung dieser geltenden Gewichtsbeschränkung plane, diese bildet aber nicht Bestandteil des vorliegend zu beurteilenden Bauvorhabens. Eine allfällige Aufhebung müsste in einem separaten Verfahren geprüft und verfügt werden. Dagegen stünde den Beschwerdeführenden als Anstösserinnen und Anstösser der betroffenen Strasse der Rechtsmittelweg offen. 4. Verletzung weiterer Verfahrensvorschriften a) Die Beschwerdeführenden machen geltend, die Vorinstanz habe Verfahrensvorschriften und das rechtliche Gehör weiter dadurch verletzt, dass sie der Beschwerdegegnerin trotz unvollständiger und unklarer Gesuchsunterlagen die Baubewilligung erteilt habe. Ein wesentliches Dokument für die Beurteilung eines Strassenausbau- und -sanierungsprojekts sei jeweils der technische Bericht. Ein solcher habe nicht vorgelegen und sei von der Vorinstanz trotz entsprechender Rüge nicht einverlangt worden. Der eingereichte Situationsplan genüge den Vorgaben von Art. 13 BewD nicht. So fehlten die Angaben zu den Nutzungszonen, zu den Gefahrengebieten, zu den Schutzzonen, zu den Gewässer- und Gewässerabstandslinien sowie zu den Wald- und den Waldabstandslinien. Das Baubewilligungsverfahren hat den Zweck, ein Bauprojekt im Interesse der Öffentlichkeit und der Nachbarschaft vor seiner Ausführung auf die Übereinstimmung mit der raumplanerischen Nutzungsordnung und der übrigen einschlägigen Gesetzgebung zu überprüfen (vgl. Art. 2 BauG).36 Das Baugesuch hat das Bauvorhaben in allen für die Beurteilung wesentlichen Punkten zu beschreiben. Lage, Einordnung, Gestaltung und Konstruktion sind zudem durch den Situationsplan 36 BGE 139 ll 134 E. 5.2; BVR 2015 S. 541 E. 3.1; vgl. auch BVR 2019 S. 550 (VGE 2017/220 vom 6.8.2019) nicht publ. E. 3.3

BVD 110/2024/87 10/14 und die Projektpläne darzustellen.37 Form und Inhalt der Baueingabe sind in den Art. 10 ff. BewD näher geregelt. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, ist bei Strassenbauvorhaben, die im Baubewilligungsverfahren geprüft werden können, nicht vorgeschrieben, dass ein technischer Bericht eingereicht wird. Die notwendigen Angaben sind im Baugesuch, das im kantonalen Übermittlungssystem auszufüllen und zu übermitteln ist, zu machen (vgl. Art. 10 Abs. 1 und Art. 11 BewD). Mit dem Baugesuch sind der Situationsplan, die Projektpläne und die allenfalls erforderlichen weiteren Unterlagen beizulegen (Art. 10 Abs. 3 BewD). Der Situationsplan ist auf der Grundlage von aktuellen Daten der amtlichen Vermessung zu erstellen und von der Nachführungsgeometerin oder dem Nachführungsgeometer zu beglaubigen (vgl. Art. 12 Abs. 1 BewD).38 Auf dem Situationsplan sind die gemäss Art. 13 BewD verlangten baupolizeilichen Angaben einzutragen. Es trifft zwar zu, dass Angaben zu den Nutzungszonen, den Gefahrengebieten, dem Gewässerraum oder den Waldbaulinien bzw. den Waldrändern fehlen (vgl. Art. 13 Abs. 1 Bst. b und d BewD). Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, handelt es sich jedoch um die Sanierung einer bestehenden Strasse. Hinsichtlich ihrer Lage in Nutzungs- oder Schutzzonen bzw. Gefahrengebieten erfolgt ebenso wenig eine Änderung wie hinsichtlich der Abstände. Sowohl die Vorinstanz als auch die Fachbehörden waren in der Lage, das Vorhaben zu beurteilen. Die Vorinstanz durfte daher auf eine Ergänzung des Situationsplans verzichten (vgl. Art. 15 Abs. 3 BewD). b) Die Beschwerdeführenden machen weiter geltend, die Projektpläne sollten den Eindruck erwecken, dass die Grundstücke der Beschwerdeführenden und ihre Stützmauer entlang der G.________strasse nicht in das Projekt einbezogen und beeinträchtigt würden. Dies sei jedoch nicht realistisch, da der Mauerfuss deutlich in die Strassenparzelle hineinrage. Die Mauer werde im Rahmen der Bauarbeiten mit Sicherheit Schaden nehmen. Sie werde ersetzt bzw. wiederaufgebaut werden müssen. Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend ausführt, ist die Stützmauer im Bereich der Grundstücke der Beschwerdeführenden sowohl im Situationsplan «Strassenprojekt Süd» als auch im Projektplan «Normalprofile im Bereich Parz. AI.________ + AK.________» als bestehend eingetragen. Bauarbeiten an der Stützmauer sind somit keine vorgesehen. Gemäss Angaben der Beschwerdegegnerin war ursprünglich geplant, die Stützmauer auf den Grundstücken der Beschwerdeführenden zu ersetzen. Da diese ihre Zustimmung verweigerten, soll die Stützmauer nun belassen, aber mit einem Betonfundament unterfangen werden. Dies lässt sich den Projektplänen auch entnehmen. Warum diese in dieser Hinsicht mangelhaft sein sollen, ist nicht nachvollziehbar. Hinzu kommt, dass Anstösserinnen und Anstösser Massnahmen des Strassenbaus und -unterhalts dulden müssen, wenn der Eingriff nur mit unverhältnismässigem Aufwand vermieden werden könnte (Art. 74 Bst. a SG). Die fragliche Stützmauer steht nicht nur im Strassenabstand (Art. 80 Abs. 1 Bst. b SG) und verletzt das Lichtraumprofil (Art. 83 Abs. 3 SG), sondern ragt auch in das Strassengrundstück hinein. Es lässt sich somit nicht vermeiden, dass die Strassensanierung die Stützmauer betrifft. Gegebenenfalls wäre zu prüfen, ob sie gestützt auf Art. 84 Abs. 2 SG zu beseitigen oder anzupassen wäre. c) Die Beschwerdeführenden machen weiter geltend, gemäss Art. 6 Abs. 5 BauG habe der Gesuchsteller bei Bauvorhaben in der roten und blauen Zone nachzuweisen, dass die nötigen Schutzmassnahmen getroffen würden. Dementsprechend weise das Gutachten darauf hin, dass auf den Bauplänen dargelegt werde müsse, welche Massnahmen zur Gefahrenbehebung und Schadenminimierung umgesetzt würden. Mit Bezug auf die besonders exponierten Liegenschaften der Beschwerdeführenden sowie deren Stützmauer enthalte das Gutachten zwei Ausführungs- 37 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020, Art. 34/34a N. 4 38 Vgl. Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020, Art. 34/34a N. 27

BVD 110/2024/87 11/14 varianten. Aus den Gesuchsunterlagen und dem angefochtenen Entscheid gehe nicht klar hervor, wie das Projekt im Bereich ihrer Liegenschaften umgesetzt werden solle, welche Auswirkungen auf die Nachbarliegenschaften und die Stützmauer zu erwarten seien und welche Schutzmassnahmen getroffen würden. Die Gesuchsunterlagen sein auch in dieser Hinsicht ungenügend gewesen. Entsprechendes gelte bezüglich des Vorplatzes der Liegenschaft der Beschwerde-führenden 1 und 2. Dieser werde mit Sicherheit durch die Bauarbeiten wie auch durch den Verkehr beansprucht und werde Schaden nehmen. In ihrer Stellungnahme vom 9. Februar 2024 erläuterte die Beschwerdegegnerin im vorinstanzlichen Verfahren, wie sie die Empfehlungen der Firma AH.________ AG umsetzen werde. Sie führte insbesondere aus, es werde darauf geachtet, dass die Stützmauer nicht mit der Fundation der Strasse verbunden werde. Die Strassenfundation werde mit einem Geotextil stabilisiert. Der Strassenkörper werde gefestigt und ein Geotextil eingebunden, mit der Eigenschaft, dass Bewegungen im Erdreich aufgefangen würden und sich die Strasse dem Terrain anpassen könne. Ein ähnliches Verfahren sei in der Vergangenheit an anderen Scherzonen gewählt und umgesetzt worden. Die Angaben zum Projekt, zu den Auswirkungen auf die Nachbarliegenschaften und den Schutzmassnahmen sind somit genügend. 5. Ergebnis und Kosten a) Die Beschwerde erweist sich als unbegründet. Sie ist deshalb abzuweisen. Das gilt auch für den Beweisantrag der Beschwerdeführenden, es sei ein Augenschein durchzuführen. Der für den vorliegenden Entscheid rechtlich relevante Sachverhalt ergibt sich mit hinreichender Klarheit aus dem vorinstanzlichen Entscheid und aus den Akten. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Abnahme weiterer Beweise zusätzliche entscheidwesentliche Erkenntnisse liefern könnte. Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegen die Beschwerdeführenden. Sie haben die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 2200.– (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV39). b) Die unterliegende Partei hat der Gegenpartei die Parteikosten zu ersetzen, sofern nicht deren prozessuales Verhalten oder die besonderen Umstände eine andere Teilung oder Wettschlagung gebieten oder die Auflage der Parteikosten an das Gemeinwesen als gerechtfertigt erscheint (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Da es um ein Strassenbauvorhaben geht, handelt die Beschwerdegegnerin in erster Linie hoheitlich und kann nicht mit einer privaten Baugesuchstellerin verglichen werden.40 Ob sie Anspruch auf Parteikostenersatz hat, richtet sich folglich nach Art. 104 Abs. 4 VRPG, der seit dem 1. April 2023 in einer neuen Fassung in Kraft ist. Danach haben Behörden im Sinn von Art. 2 Abs. 1 Bst. b VRPG im Beschwerdeverfahren Anspruch auf Parteikostenersatz, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtfertigen. Mit dem neuen Recht hat der Gesetzgeber die Anforderungen für Parteikostenersatz zu Gunsten der Gemeinden (weiter) gelockert. Wie die Materialien zeigen, ist die Komplexität der Streitsache für diese Beurteilung von wesentlicher Bedeutung; daneben soll die Grösse der betreffenden Gemeinde eine Rolle spielen.41 Die Beschwerdegegnerin gehört mit einer Einwohnerzahl von fast 4000 zu den grösseren Gemeinden. Es waren keine derart komplexen Sachverhalts- und Rechtsfragen zu behandeln, dass sich nach neuem Recht ein Parteikostenersatz rechtfertigen würde. Parteikosten werden daher keine gesprochen. 39 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21) 40 Vgl. Ruth Herzog, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 104 N. 40 41 Vgl. Michel Daum, Teilrevision 2023 des bernischen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, in BVR 2023 S. 286 ff., S. 293 f.

BVD 110/2024/87 12/14

BVD 110/2024/87 13/14 III. Entscheid 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Der Gesamtentscheid des Regierungsstatthalteramts Interlaken-Oberhasli vom 30. Mai 2024 und die Verfügung des Amts für Gemeinden und Raumordnung (AGR) vom 23. November 2023 werden bestätigt. 2. Die Verfahrenskosten von CHF 2200.– werden den Beschwerdeführenden zur Bezahlung auferlegt. Sie haften solidarisch für den gesamten Betrag. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. IV. Eröffnung - Herrn Rechtsanwalt H.________, eingeschrieben - Herrn Rechtsanwalt J.________, eingeschrieben - Regierungsstatthalteramt Interlaken-Oberhasli, eingeschrieben - Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR), zur Kenntnis Bau- und Verkehrsdirektion Der Direktor Christoph Neuhaus Regierungsrat Rechtsmittelbelehrung Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit seiner Eröffnung mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, angefochten werden. Eine allfällige Verwaltungsgerichtsbeschwerde, die mindestens in fünf Exemplaren einzureichen ist, muss einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten; der angefochtene Entscheid und andere greifbare Beweismittel sind beizulegen.

110 2024 87 — Bern Verwaltungsbehörden Bau- und Verkehrsdirektion 19.12.2024 110 2024 87 — Swissrulings